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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1983 – C-161/82
ECLI:EU:C:1983:176
In der Rechtssache 161/82
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes Hans Peter Hartvig, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung im Außenministerium Gilbert Guillaume und den stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung im Außenministerium Noël Museux als Bevollmächtigte sowie durch den Staatssekretär im Außenministerium Alexandre Carnelutti als stellvertretenden Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft in Luxemburg, 2, rue Bertholet,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 37 EWG-Vertrag sowie aus Artikel 2 der Richtlinie 77/504 des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder verstoßen hat, indem sie die Einfuhr von Samen zur künstlichen Besamung von Tieren auf eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern beschränkt hat und indem sie den Besamungsstationen die Anwendung diskriminierender Praktiken gegenüber eingeführtem Samen ermöglicht hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
a) Die streitigen französischen Rechtsvorschriften
Die künstliche Besamung von Tieren wird in Frankreich durch das Gesetz Nr. 66-1005 vom 28. Dezember 1966 über die Tierzucht (JORF vom 29. 12. 1966, S. 11619), das durch eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen ergänzt wurde, geregelt. Das Gesetz Nr. 66-1005 bestimmt in Titel I, Genetische Verbesserung des Viehbestands, Artikel 4 :
Die Entnahme und die Aufbereitung des Samens dürfen nur durch die Inhaber einer Lizenz als Leiter einer Station für künstliche Besamung oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden.
Die Besamung darf nur durch die Inhaber einer Lizenz als Leiter einer Station für künstliche Besamung oder als Besamungsbeauftragter durchgeführt werden.
...
Nach Artikel 5 desselben Gesetzes ist für den Betrieb einer Station für künstliche Besamung, gleichgültig, ob dort die Samenproduktion und die Besamung oder nur eine dieser beiden Tätigkeiten stattfinden, die vorherige Genehmigung des Landwirtschaftsministers erforderlich.
Artikel 5 bestimmt außerdem:
Jede Besamungsstation versorgt ein Gebiet, innerhalb dessen sie allein tätig werden darf. Die ihr erteilte Genehmigung grenzt dieses Gebiet ab.
Die Tierzüchter, die sich innerhalb des Tätigkeitsgebiets einer Besamungsstation befinden, können bei dieser beantragen, ihnen Samen aus Samenproduktionsstationen ihrer Wahl zu liefern ...; die Besamungsstation ist dann verpflichtet, die Besamungen für Rechnung der betreffenden Tierzüchter vorzunehmen; die sich aus dieser Wahl ergebenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten der Benutzer.
Ist einer Genossenschaft für künstliche Besamung ein Besamungsgebiet zugewiesen, so ist sie verpflichtet, nichtangeschlossene Tierzüchter als Benutzer zuzulassen.
Die Verordnung Nr. 69-258 vom 22. März 1969 über die künstliche Besamung (JORF vom 23. 3. 1969, S. 2948) bestimmt in Artikel 2:
Den Stationen für künstliche Besamung kann erlaubt, werden, die eine und die andere oder nur eine der beiden folgenden Tätigkeitsarten auszuüben:
1. die Tätigkeiten der Samenproduktion; diese bestehen in der Haltung eines Bestands an männlichen Zuchttieren, die zugelassen sind oder deren genetische Erprobung gestattet ist, in der Übernahme der Verantwortung für die Vorgänge der genetischen Erprobung gemäß einem vom Landwirtschaftsminister gebilligten Programm sowie in der Vornahme der Gewinnung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Abgabe des Samens der zugelassenen oder erprobten Zuchttiere;
2. die Tätigkeiten der Einbringung des Samens, die in der Vornahme der Besamung der weiblichen Tiere der in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1966 bezeichneten Arten aus von Samenproduktionsstationen belieferten Samendepots bestehen.
Den Besamungsstationen kann erlaubt werden, Bestände an zugelassenen Zuchttieren, die von Samenproduktionsstationen beliefert werden, zu halten; in diesem Fall nehmen sie die Gewinnung, Aufbereitung und Aufbewahrung des Samens der aus diesen Beständen stammenden Tiere selbst vor.
Die Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 17. April 1969 über die Genehmigung für den Betrieb der Stationen für künstliche Besamung (JORF vom 30. 4. 1969, S. 4349) bestimmt, daß die Verantwortlichen der Samenproduktionsstationen die Erprobung der Tiere gemäß vom Landwirtschaftsminister gebilligten Programmen vornehmen. Sie können die Durchführung bestimmter Aufgaben auf die Besamungsstationen, an die sie zu diesem Zweck durch Vertrag gebunden sind, übertragen (Artikel 9).
Nach Artikel 10 erstreckt sich die Tätigkeit einer Samenproduktionsstation normalerweise auf sämtliche Gebiete der Besamungsstationen, an die sie durch Verträge über die Erprobung von Zuchttieren oder die Belieferung mit Zuchttieren oder Samen gebunden ist. Diese Verträge werden dem Landwirtschaftsminister zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und immer dann, wenn sie geändert oder erneuert werden, mitgeteilt.
Hinsichtlich der Besamungsstationen bestimmt Artikel 12 dieser Verordnung:
Jede Besamungsstation hat mit einer oder mehreren Samenproduktionsstationen Verträge zu schließen.
Diese Verträge müssen die Ordnungsmäßigkeit der Samenbelieferung des betreffenden Gebiets unter Berücksichtigung des dort bestehenden Bedarfs und für hinreichend lange Zeiträume, um die Erprobungsvorgänge zum Erfolg zu führen, gewährleisten.
Diese Verträge müssen die Verpflichtung der Besamungsstation enthalten, sich an von den Samenproduktionsstationen, mit denen sie sich zusammenschließt, durchgeführten Erprobungsprogrammen zu beteiligen. Diese Verpflichtung trägt den Möglichkeiten, die das Gebiet für die Anwendung von Erprobungsprogrammen bietet, und einer Schätzung des mittelfristigen Bedarfs an zugelassenen Zuchttieren in dem Gebiet Rechnung.
Artikel 13 bestimmt:
Die Besamungsstationen werden normalerweise von der oder den Samenproduktionsstationen mit Zuchttieren oder Samen beliefert, mit denen sie einen Vertrag geschlossen haben. Sie können sich auf individuellen schriftlichen Antrag von Tierzüchtern ihres Gebiets gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 (Absatz 5) des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Dezember 1966 bei anderen Stationen versorgen.
Der in dem oder den Samendepots, die eine Besamungsstation unterhält, gelagerte Samen ist normalerweise für die Besamung in dem Gebiet bestimmt, für das die Station eine Handlungsgenehmigung erhalten hat.
Eine Besamungsstation kann Samen nur an die Samenproduktionsstationen zurückgeben, die sie beliefern.
...
Nach den Artikeln 17 und 18 derselben Verordnung sind sowohl dem Genehmigungsantrag einer Samenproduktionsstation als auch demjenigen einer Besamungsstation Kopien der Belieferungsund Erprobungsverträge beizufügen.
Hinsichtlich der Einfuhr des Samens nach Frankreich bestimmt eine Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 22. Oktober 1949 über die Bedingungen der zollfreien Einfuhr von reinrassigen Zuchtpferden, -rindern, -schafen und -Schweinen (JORF vom 29. 10. 1949, S. 10600), daß jede Züchtervereinigung oder vom Landwirtschaftsministerium zugelassene gleichgestellte Einrichtung, die reinrassige Zuchttiere zollfrei einführen will, einen Genehmigungsantrag in vierfacher Ausfertigung einreichen muß. Die tierzüchterischen Voraussetzungen, die für eine positive Entscheidung des Landwirtschaftsministers erfüllt sein müssen, werden durch Mitteilung für die Importeure bekanntgegeben.
Außerdem bestimmt die Verordnung Nr. 70-137 vom 16. Februar 1970 über die Ein- und Ausfuhr von lebenden Tieren und Samen von Zuchttieren (JORF vom 19. 2. 1970, S. 1766) in Artikel 3:
Die Samenmengen von Tieren der in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1966 erwähnten Arten, die beim Zoll zur Ein- oder Ausfuhr angemeldet werden, müssen von durch die amtlichen Stellen des Ausfuhrlandes bescheinigtem Ursprung und ebensolcher Herkunft sein und von einem Zuchttier stammen, das gemäß einem Programm, das vom Landwirtschaftsminister im Fall der Ausfuhr gebilligt und im Fall der Einfuhr als einem gebilligten Programm gleichwertig anerkannt wurde, erfolgreich in genetischer Hinsicht erprobt worden ist.
b) Gemeinscbaftsrechtliche Vorschriften
In Artikel 2 der Richtlinie 77/504 des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206, S. 8) ist bestimmt:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß folgende Tätigkeiten nicht aus tierzüchterischen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden:
der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtrindern,
der innergemeinschaftliche Handel mit Samen und befruchteten Eizellen von reinrassigen Zuchtrindern,
...
Bis zum Inkrafttreten der Vorschriften, die der Rat auf diesem Gebiet auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1980 festlegt, unterliegt die Verwendung von Samen und befruchteten Eizellen weiterhin den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, daß diese nicht restriktiver sein dürfen als die im Bestimmungsmitgliedstaat für reinrassige Zuchtrinder, Samen und befruchtete Eizellen geltenden Vorschriften (Artikel 3).
Artikel 5 derselben Richtline lautet:
Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß reinrassige Zuchtrinder sowie deren Samen und befruchtete Eizellen im innergemeinschaftlichen Handel von einer Zuchtbescheinigung begleitet sein müssen, die insbesondere hinsichtlich der tierzüchterischen Leistungen einem nach dem Verfahren des Artikels 8 erstellten Muster zu entsprechen hat.
Bis zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet dürfen die Einfuhrbedingungen für reinrassige Zuchtrinder mit Herkunft aus Drittländern nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bedingungen (Artikel 7).
c) das Verwaltungsverfabren
Die Kommission leitete mit einem an die französische Regierung gerichteten Schreiben vom 25. September 1980 das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages ein.
Nach einem Hinweis auf die oben beschriebenen Merkmale der französischen Regelung stellte die Kommission in diesem Schreiben fest, daß die Einfuhrgenehmigung nur den Samenproduktionsstationen erteilt werde, gegebenenfalls unter Einschaltung einer Einrichtung, die als Vermittler und für Rechnung der Stationen handele. Diese Einrichtung, die Union nationale des coopératives d'élevage et d'insémination artificielle (UNCEIA) [Nationaler Verband der Tierzucht- und Besamungsgenossenschaften], führe in der Praxis fast sämtliche Einfuhren durch. Denn der Tierzüchter, der ausländischen Samen haben wolle, wende sich an eine Samenproduktionsstation, die die Einfuhr durch Vermittlung der UNCEIA vornehme.
Die Kommission kam zu dem Ergebnis, daß das auf diese Weise den Samenproduktionsstationen vorbehaltene ausschließliche Einfuhrrecht eine Verletzung des Artikels 37 EWG-Vertrag sowie — hinsichtlich der Rinder — des Artikels 2 der Richtlinie 77/504 des Rates darstelle. Außerdem sei jedes diskriminierende Verhalten der Besamungsstationen wie etwa die Weigerung, vom Tierzüchter im Ausland gekauften Samen zu verwenden, oder die Forderung einer hohen Gebühr als eine Verletzung dieser Bestimmungen anzusehen.
In einer Antwortnote des Landwirtschaftsministeriums, die der Kommission mit Schreiben vom 22. Januar 1981 übermittelt wurde, bezog sich die französische Regierung in erster Linie auf Artikel 5 des Gesetzes Nr. 66-1005 vom 28. Dezember 1966 und auf Artikel 13 der Verordnung vom 17. April 1969, wonach die Besamungsstationen sich auf individuellen Antrag von Tierzüchtern ihres Gebiets bei anderen Samenproduktionsstationen als denjenigen, mit denen sie einen Vertrag geschlossen hätten, versorgen könnten.
Diese Befugnis sei auf Antrag der Tierzüchter erweitert worden, damit sie nach Erteilung einer Einfuhrlizenz über eingeführten Samen verfügen könnten. Bisher seien solche Lizenzen jedem Importeur erteilt worden, der in der Lage sei, den Samen entsprechend der Regelung zu verwenden, oder der für eine Einrichtung handele, die diese Voraussetzung erfülle. Die Lizenz werde automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkung erteilt, sobald die tierzüchterischen Normen, die für den Samen der betreffenden Rasse festgelegt worden seien, erfüllt seien. Das den zugelassenen Besamungsstationen verliehene ausschließliche Recht, die Besamung vorzunehmen, betreffe nur die Dienstleistung der Besamung. Der eigentliche Handel mit Samen unterliege keinem Monopol, weder zugunsten der Besamungsstationen noch zugunsten der UNCEIA.
Die französische Regierung erklärte weiterhin, die Stellung der UNCEIA als Vermittlerin für den Erwerb von Samen aus dem Ausland (Drittländer oder Gemeinschaft) erkläre sich aus der Art und Weise, in der die künstliche Besamung in Frankreich von Anfang an organisiert worden sei. Fast sämtliche Einrichtungen, die diese Dienstleistung erbrächten, stellten nämlich landwirtschaftliche Genossenschaften dar, die bis auf wenige Ausnahmen der UNCEIA angeschlossen seien. Diese biete eine Reihe von Dienstleistungen wie die an, die für die Versorgung mit importiertem Samen notwendig seien. Unter diesen Umständen sei es nicht verwunderlich, daß die Mehrzahl der Besamungsgenossenschaften auf die Dienste der UNCEIA als Vermittlerin für die Versorgung mit Samen aus dem Ausland zurückgriffen.
Es sei jedoch keineswegs Pflicht, diesen Weg zu gehen. Die französische Regierung trug hierzu vor, eine Reihe von Geschäften sei über andere Kanäle abgewikkelt worden. So seien im Jahr 1978 von 51 Einfuhrlizenzen, die für 89605 Samenmengen erteilt worden seien, 9 Lizenzen der Firma Bovec für 8229 Mengen und 3 Lizenzen Genossenschaften für 1567 Mengen erteilt worden; im Jahr 1979 seien von 72 Lizenzen für 85686 Mengen 17 der Firma Bovec für 17067 Mengen und eine einer Genossenschaft für 2000 Mengen erteilt worden. Daraus folge, daß die französische Regelung kein Hindernis für die unmittelbare Erteilung von Sameneinfuhrlizenzen an die Besamungsstationen darstelle, selbst wenn die Besamungsgenossenschaften von dieser Möglichkeit in der Praxis wenig Gebrauch machten.
Im übrigen diene das Verfahren zur Erteilung von Einfuhrlizenzen der Überprüfung, ob die für den zu importierenden Samen vorgelegten tierzüchterischen Zeugnisse den Voraussetzungen für die Verwendung zur künstlichen Besamung entsprächen.
Die französische Regierung vertrat demzufolge die Auffassung, daß die von der Kommission kritisierte französische Regelung nicht in Widerspruch zu den Vorschriften des Artikels 37 des Vertrages stehe.
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der französischen Regelung mit der Richtlinie 77/504 bemerkte die französische Regierung, daß zwar nach Artikel 2 dieser Richtlinie der innergemeinschaftliche Handel mit Samen und befruchteten Eizellen von reinrassigen Zuchtrindern nicht aus tierzüchterischen Gründen beschränkt werden dürfe, Artikel 3 derselben Richtlinie bestimme aber, daß bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftlichen Vorschriften die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gültig blieben. Da es keine gemeinschaftlichen Vorschriften gebe, könne man Frankreich nicht vorwerfen, daß es seine innerstaatlichen Vorschriften noch anwende. Die tierzüchterischen Normen, die für diese Art Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten gälten, seien nämlich nicht restriktiver als die für Samen und befruchtete Eizellen aus Frankreich.
In ihrer Antwortnote erklärte die französische Regierung sich außerdem bereit,
den Tierzüchtern, die eine Sonderlizenz als Besamungsbeauftragte hätten, den unmittelbaren Import von Samen zu gestatten, um den Bedarf für ihre Zucht zu decken, und Vorschriften zu erlassen, wonach die Tierzüchter, die nicht zu der vorstehenden Kategorie gehörten und daher keinen Samen vorrätig halten dürften, Samen für ihre Zucht einführen könnten, wenn sie in ihrem Antrag die für die Besamung zugelassene Station angäben, zu der sie gehörten.
Diese Vorschriften würden jedoch nur in Kraft treten, wenn
in allen Partnerstaaten hinsichtlich der französischen Samenexporteure Gegenseitigkeit bestehe und
in allen Mitgliedstaaten jegliches Monopol oder Quasimonopol beim Samenexport aufgehoben worden sei.
Da die Stellungnahme der französischen Regierung die Haltung der Kommission nicht ändern konnte, übermittelte ihr diese mit Schreiben vom 23. Februar 1982 eine mit Gründen versehene Stellungnahme vom 17. Februar 1982.
In dieser behielt sich die Kommission die Entscheidung darüber vor,
ob das System der von den französischen Behörden verlangten Einfuhrlizenzen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und
ob Frankreich, selbst wenn derzeit in der Gemeinschaft die Harmonisierung auf diesem Gebiet noch nicht abgeschlossen sei, immer noch das Recht habe zu verlangen, daß der importierte Samen den französischen tierzüchterischen Normen, darunter auch dem Erfordernis, daß der Samen von bestimmten Rassen stamme, entspreche.
Diese Punkte der französischen Regelung seien daher nicht Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme.
Im übrigen hielt die Kommission ihren Standpunkt aufrecht, daß der Umstand, daß die Zulassung als Importeur auf eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern beschränkt sei, sowie die Möglichkeit für die Besamungsstationen, aufgrund der französischen Vorschriften diskriminierende Praktiken anzuwenden, mit Artikel 37 des Vertrages und Artikel 2 der Richtlinie 77/504 des Rates unvereinbar seien.
Nach Ansicht der Kommission können die von der französischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen den Verstoß nicht beheben; außerdem sei die Verknüpfung mit der Bedingung der Gegenseitigkeit in den anderen Mitgliedstaaten nicht zulässig.
In einer der Kommission mit Schreiben vom 19. April 1982 übermittelten Note bekräftigte die französische Regierung ihren Standpunkt.
d) Das Verfahren vor dem Gerichtshof
Die Klage der Kommission nach Artikel 169 Absatz 2 des Vertrages wegen Feststellung der der Französischen Republik vorgeworfenen Vertragsverletzung ist am 27. Mai 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichthof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, schriftlich auf folgende Fragen zu antworten:
a) Kann die Kommission die Behauptungen in ihrer Klageschrift erläutern, wonach die Samenimporte mit hohen Kosten künstlich belastet werden, langen Lieferfristen unterliegen und zu Schwierigkeiten führen, wenn aus importiertem Samen stammende Tiere in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen?
b) Die Kommission wird aufgefordert, ihre Auslegung des Artikels 37 EWG-Vertrag in bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Probleme näher zu erläutern und sodann zu erklären, welches ihrer Meinung nach die Einrichtung ist, durch die Frankreich die zur künstlichen Besamung von Rindern bestimmten Samenimporte kontrolliert, lenkt oder beeinflußt, und welches die Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern sind, auf die die Einfuhr dieses Samens beschränkt ist.
c) Die Kommission wird gebeten, statistische Angaben über den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersamen zu machen.
Außerdem hat der Gerichtshof die französische Regierung aufgefordert, auf folgende Fragen schriftlich zu antworten:
Nach Ansicht der französischen Regierung enthalten die französischen Rechtsvorschriften kein ausschließliches Recht zur Einfuhr von Samen für die künstliche Besamung von Rindern; die Kommission behauptet dagegen, diese Einfuhr sei auf bestimmte Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern beschränkt.
Da die französische Regierung sich im Verwaltungsverfahren schon bereit erklärt hat, die Tragweite der streitigen Vorschriften klarzustellen, bittet sie der Gerichtshof um Mitteilung, ob sie noch gewillt ist, die geltenden Vorschriften so abzuändern, daß in dieser Hinsicht kein Mißverständnis mehr möglich ist.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission, die Klägerin, beantragt,
1. festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag sowie aus Artikel 2 der Richtlinie 77/504 des Rates vom 25. Juli 1977 verstoßen hat, indem sie die Einfuhr von Samen zur künstlichen Besamung von Tieren auf eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern beschränkt hat und indem sie den Besamungsstationen die Anwendung diskriminierender Praktiken gegenüber eingeführtem Samen ermöglicht hat;
2. die Beklagte zur Tagung der Kosten zu verurteilen.
Die Französische Republik, die Beklagte, beantragt,
die Klage der Kommission als unbegründet abzuweisen;
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, erklärt einleitend, in der vorliegenden Klage gehe es ebenso wie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nur um einige Aspekte der französischen Regelung über die künstliche Besamung und der Verwaltungspraxis auf dem Gebiet der Einfuhrlizenzen. Es handele sich vor allem um die Beschränkung der Einfuhr von Samen auf eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern und um die Möglichkeit für die Besamungsstationen, diskriminierende Praktiken anzuwenden.
In tatsächlicher Hinsicht räumt sie ein, Einfuhrlizenzen seien auch besimmten Samenproduktions- oder Besamungsstationen, die nicht mit der ÚNCELA verbunden seien, sowie der Firma Bovec erteilt worden. Die Einfuhren seien jedoch zum größten Teil von der ÚNCELA durchgeführt worden, da in diesem Verband fast sämtliche Besamungsstationen zusammengefaßt seien, wobei jeder Tierzüchter, der ausländischen Samen haben wolle, sich an die Besamungsstation seines Bezirks wenden müsse. Daher würden Einfuhrlizenzen insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern verweigert, die nicht der Kontrolle der amtlich zugelassenen Stationen unterlägen.
Nach dieser Klarstellung wiederholt die Kommission im wesentlichen ihre im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente.
Sie bezieht sich zur Bestätigung dafür, daß das vom Staat ausgeübte oder verliehene ausschließliche Recht zur Einfuhr und zum Absatz der eingeführten Erzeugnisse eine gegen Artikel 37 verstoßende Diskriminierung sei, auf das Urteil vom 3. Februar 1976 (Rechtssache 59/75, Manghera, Slg. 1976, 91). Die Praxis, nach der die Einfuhr und der Absatz des eingeführten Samens den Einrichtungen vorbehalten seien, die ihren eigenen Samen produzierten und in den Verkehr brächten, stelle erst recht eine solche Diskriminierung dar. Eine solche Praxis führe zu einer Absatzgarantie der innerstaatlichen Produktion mit gleicher Wirkung wie eine nach Artikel 30 verbotene mengenmäßige Einfuhrbeschränkung.
Die Kommission faßt ihren Standpunkt wie folgt zusammen. Um die französische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen, seien drei Änderungen notwendig:
a) Jeder Interessent müsse in der Lage sein, Samen einzuführen. Unter Umständen könne man fordern, daß dieser Samen unmittelbar an eine zugelassene Besamungsstation oder an eine zur Lagerung des Samens befugte Person geschickt werde.
b) Den Besamungsstationen müsse ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, sich bei Lieferanten in anderen Mitgliedstaaten zu versorgen, wobei sie gegebenenfalls feste Geschäftsverbindungen mit diesen begründeten.
c) Jede Möglichkeit für die Samenproduktions- und Besamungsstationen, eingeführte Erzeugnisse gegenüber einheimischen Produkten zu diskriminieren, müsse gesetzlich ausgeschlossen werden, so daß die erhöhten Kosten und die ungerechtfertigten längeren Lieferfristen sowie die Schwierigkeiten bei der Eintragung der aus importiertem Samen stammenden Tiere in die Zuchtbücher beseitigt würden.
Zur Richtlinie 77/504 trägt die Kommission vor, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verwendung von Samen und befruchteten Eizellen könnten gemäß Artikel 3 nur angewandt werden, wenn das Verbot der Beschränkungen aus tierzüchterischen Gründen nach Artikel 2 beachtet werde. Artikel 2 beziehe sich gemäß dem fünften Gedankenstrich nur hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Handels mit Bullen zur künstlichen Besamung auf Artikel 3.
Die Regierung der Französischen Republik, die Beklagte, erklärt einleitend, die Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei den im Verwaltungsverfahren vorgeschlagenen Änderungsmaßnahmen beruhe auf einem Irrtum und sei in Wirklichkeit nicht Teil der Änderungsvorschläge.
Im übrigen bestehe das von der Kommission behauptete Handelsmonopol nicht, so daß Artikel 37 des Vertrages auf die französische Regelung über die künstliche Besamung nicht anwendbar sei.
Die französische Regierung trägt hierzu vor, das Gesetz vom 28. Dezember 1966 und die Durchführungsvorschriften dazu verfolgten ein anerkanntes und schutzwürdiges Ziel des öffentlichen Interesses, nämlich die Verbesserung der Qualität und der Bedingungen der Viehzucht. Der Staat nehme somit eine Aufgabe des öffentlichen Dienstes wahr, indem er eine strenge Kontrolle der künstlichen Besamungen durchführe. Diese Kontrolle erlaube ihm jedoch nicht, unmittelbar oder mittelbar die Ein- oder Ausfuhren zu lenken, zu kontrollieren oder zu beeinflussen.
Die zu diesem Zweck eingeführte Regelung betreffe unter anderem die gesundheitlichen Voraussetzungen künstlicher Besamungen, die Ausbildung der Besamungsbeauftragten und die Qualität der zur Zucht zugelassenen Rinder. Unter diesem Gesichtspunkt sei zugunsten der zugelassenen Besamungsstationen ein Gebietsmonopol hinsichtlich der Dienstleistungen errichtet worden. Unter dem gleichen Gesichtspunkt dienten die vertraglichen Bindungen zwischen den Besamungs- und Samenproduktionsstationen der regelmäßigen Versorgung mit Samen. Die Regelung der Einfuhrlizenzen solle schließlich die Überprüfung ermöglichen, ob der eingeführte Samen mit den französischen gesundheitlichen und tierzüchterischen Normen übereinstimme.
Somit sei in keiner Vorschrift ein Handelsmonopol für Samen vorgesehen. Der den Besamungsstationen eingeräumte Gebietsschutz gelte nur für die Dienstleistungen. Im übrigen seien diese Stationen vom Staat völlig unabhängig.
Was die angebliche Diskriminierung des eingeführten Samens angeht, so weist die französische Regierung darauf hin, daß die Voraussetzung, nach der der Importeur zur vorschriftsmäßigen Verwendung des Samens in der Lage sein müsse, lediglich bedeute, daß er die Station oder den zugelassenen Besamungsbeauftragten, die oder der die Besamung durchführe, benennen müsse. Der im Verwaltungsverfahren gemachte Vorschlag, die Erteilung der Lizenzen auf jeden Tierzüchter auszudehnen, drücke nur deutlich den Willen der französischen Regierung aus, die bereits geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Von dieser Möglichkeit werde im übrigen wenig Gebrauch gemacht, da die Kosten bei der Einfuhr von kleinen Mengen abschreckend wirkten und kein Interesse bestehe, Samen einzuführen, wenn man nicht selber zur Besamung befugt sei.
Anschließend erklärt die französische Regierung noch einmal die Stellung der UNCEIA und vervollständigt die im Verwaltungsverfahren übermittelten Einfuhrstatistiken wie folgt: Von 67 Lizenzen, die für 101392 Samenmengen im Jahr 1980 erteilt worden seien, seien 20 der Firma Bovec für 25399 Mengen erteilt worden, 42 für 71293 Mengen der UNCEIA selber sowie einer Filiale und 5 für 3700 Mengen den Besamungsstationen; von 50 Lizenzen im Jahr 1981, die für 91895 Mengen erteilt worden seien, seien 18 der Firma Bovec für 18667 Samenmengen erteilt worden, 30 für 60888 Mengen der UNCEIA selber sowie einer Filiale und 2 für 2340 Mengen einer Station und einem anderen Verband. Eine andere dem Gerichtshof vorgelegte Tabelle zeige die Verteilung der Einfuhren zwischen den Mitgliedstaaten und bestimmten Drittländern, die Rindersamen exportierten.
Angesichts dieser Ausführungen wirft die französische Regierung der Kommission vor, nicht geprüft zu haben, ob der Umstand, daß in der Praxis die Einfuhren sich auf bestimmte Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern beschränkten, sich nicht einfach aus der freien Wahl dieser Wirtschaftsteilnehmer erkläre.
Darüber hinaus habe die Kommission ihre Behauptungen über die angeblich diskriminierenden Praktiken der Besamungsstationen nicht durch Beweise untermauert.
Was die Richtlinie 77/504 angeht, erinnert die französiche Regierung daran, daß die Überprüfung, ob die eingeführten Waren mit den französischen tier-züchterischen Normen im Einklang ständen, das Gegenstück zu den gleichartigen Kontrollen, denen die französischen Erzeugnisse unterworfen seien, und eine notwendige Ergänzung, um das Ziel der Qualitätsverbesserung des Viehbestandes zu erreichen, darstelle. Der Sinn der Artikel 2 und 3 der Richtlinie sei nämlich, daß ein Mitgliedstaat auf eingeführten Samen keine strengeren Normen anwende. Die Auslegung der Kommission würde einen Mitgliedstaat letztlich daran hindern, seine Rechtsvorschriften über die Tierzucht auf den aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Samen anzuwenden.
In ihrer Erwiderung bleibt die Kommission dabei, daß die Beschränkung der Sameneinfuhren aufgrund der Regelung und der Verwaltungspraxis in Frankreich ein faktisches Monopol sei, das in den Anwendungsbereich von Artikel 37 des Vertrages falle.
Sie führt aus, die von der französischen Regierung vorgeschlagene Änderung, die überflüssig wäre, wenn sie die bestehende Lage widerspiegelte, bestätige nur die Notwendigkeit, die vorhandene Regelung und Praxis zu modifizieren. Die vorgeschlagene Ausdehnung, die nur den Zugang zu den Einfuhren betreffe, reiche im übrigen nicht aus, um die französischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
Was die Möglichkeit für die Tierzüchter angehe, bei der Besamung den Samen ihrer Wahl zu verwenden, bekräftigt die Kommission, daß die Versorgung im allgemeinen ein geschlossener Kreislauf zwischen den Besamungs- und den Samenproduktionsstationen auf der Grundlage der vom Gesetz zu diesem Zweck verlangten Verträge sei. Die Besamungsstationen hätten nicht die Freiheit, sich aus eigenem Entschluß bei anderen Samenproduktionsstationen oder im Ausland zu versorgen. Zusammen mit der Verwaltungspraxis hinsichtlich der Einfuhrlizenzen bewirke diese Regelung praktisch den Ausschluß des Wettbewerbs auf dem französischen Markt für Samen sowie den Ausschluß der Chancengleichheit auf dem französischen Markt für den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Samen im Verhältnis zu den einheimischen Produkten.
Falls schließlich der Vorbehalt zugunsten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Artikel 3 der Richtlinie 77/504 auch für Samen gelten sollte, betreffe er nur nationale Maßnahmen, die unterschiedslos auf nationale wie auf eingeführte Erzeugnisse anwendbar seien, wie die Maßnahmen über die qualitativen Voraussetzungen des Samens. Diskriminierende Maßnahmen in bezug auf die Einfuhr und den Absatz des eingeführten Samens fielen nur unter Artikel 2 der Richtlinie.
In ihrer Gegenerwiderung erklärt die französische Regierung dazu, die Kommission erkenne durch ihre Einstufung der französischen Regelung als faktisches Monopol an, daß Frankreich in diesem Bereich kein gesetzliches Monopol geschaffen habe.
Im übrigen könnten die Qualität und die Zuverlässigkeit des Samens nur im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Samenproduktions- und den Besamungsstationen sichergestellt werden. Eine Besamungsstation, die über einen Vorrat aus Samenproduktionsstationen verfüge, mit denen sie verbunden sei, habe kein Interesse, von sich aus und ohne besonderen Antrag eines interessierten Tierzüchters sich Samen anderweitig zu besorgen. In Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 1966 und in Artikel 13 der ministeriellen Verordnung vom 17. April 1969 werde diese tatsächliche Situation nur wiedergegeben, wobei den Tierzüchtern die Wahl bleibe, für die Besamung gegebenenfalls ausländischen Samen zu verlangen.
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderung räumt die französische Regierung ein, daß die Abfassung ihrer Antwortnote auf die Mahnung der Kommission in diesem Punkt ungenau erscheinen könne, da sie nahelege, daß förmliche Änderungen der vorhandenen Vorschriften erforderlich seien. Aus der bestehenden Regelung ergebe sich nicht, daß die Einfuhren auf eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern beschränkt seien. Die Überprüfung der Verwaltungspraxis der Beklagten habe ebenfalls keine Diskriminierung ergeben. Hierzu bemerkt die französische Regierung, die Beschwerden, die die Kommission erhalten habe und auf die sie in der Rechtssache 271/81 hingeweisen habe, seien gegen das von den Besamungsstationen rechtmäßig ausgeübte Gebietsmonopol für ihre Dienstleistungen gerichtet.
Im übrigen verfügten die französischen Behörden, die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zuständig seien, über keinen Ermessensspielraum. Die Lizenz werde automatisch erteilt, sobald die objektiven tierzüchterischen und gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt seien und die Station oder die Person, die zur Besamung befugt sei, benannt sei.
Hinsichtlich der Auslegung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 77/504 bemerkt die französische Regierung abschließend, die nationalen Rechtsvorschriften, die nach Artikel 3 anwendbar blieben, bezweckten in der Tat, die qualitativen Voraussetzungen, die für die im Inland verwendeten Erzeugnisse gälten, in tierzüchterischer und gesundheitlicher Hinsicht festzulegen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 26. April 1983 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Die französische Regierung hat in der Sitzung auf die Frage des Gerichtshofes bestätigen lassen, daß sie der Ansicht sei, daß ihre Rechtsvorschriften keine Bestimmung enthielten, die den Besamungsstationen ein ausschließliches Recht zur Einfuhr von Samen für die künstliche Besamung von Rindern gebe. Die Regierung sei dennoch bereit, die geltenden Vorschriften zu ändern, um ausdrücklich klarzustellen, daß das Recht zur Einfuhr nicht ausschließlich den Stationen zustehe.
Der Vertreter der französische Regierung hat weiterhin erklärt, die Firma Bovec, die unter anderem Rindersamen aus den USA einführe, sei eine Tochtergesellschaft einer amerikanischen Firma.
Der Generalantwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Juni 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. Mai 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Einfuhr von Samen zur künstlichen Besamung von Tieren auf eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern beschränkt hat und indem sie den Besamungsstationen die Anwendung diskriminierender Praktiken gegenüber eingeführtem Samen ermöglicht hat.
2 Nach Ansicht der Kommission verstoßen die in Frankreich auf dem Gebiet der künstlichen Besamung von Tieren anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Praxis der französischen Behörden hinsichtlich der Einfuhrvoraussetzungen für Samen gegen Artikel 37 des Vertrages und gegen Artikel 2 der Richtlinie 77/504 des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206, S. 8).
3 Der Streit zwischen den Parteien sowohl im Verwaltungsverfahren wie vor dem Gerichtshof geht ausschießlich um die französische Regelung auf dem Gebiet der künstlichen Besamung von Rindern. Die von der Kommission angeführte Richtlinie betrifft nur reinrassige Rinder, und die Ereignisse, auf die die Kommission ihre Klage stützt, haben sich bei der Einfuhr von Rindersamen zugetragen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, daß sich die Klage auf Beschränkungen bei der Einfuhr und auf diskriminierende Praktiken hinsichtlich des Samens für die künstliche Besamung nur von Rindern bezieht.
4 Die französische Regelung für die künstliche Besamung dieser Tiere ergibt sich unter anderem aus dem Gesetz Nr. 66-1005 vom 28. Dezember 1966 über die Tierzucht (JORF, S. 11619). Nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ist für den Betrieb einer Station für künstliche Besamung eine Genehmigung erforderlich. Die fragliche Bestimmung unterscheidet zwischen Stationen, die für die Produktion des Samens zuständig sind, und solchen, die die Einbringung des Samens besorgen, wobei nicht ausgeschlossen ist, daß eine einzige Station beide Tätigkeitsarten gleichzeitig ausübt. Die Tätigkeiten der Samenproduktion bestehen in der Haltung eines Bestands an männlichen Zuchttieren, in deren genetischer Erprobung sowie in der Gewinnung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Abgabe des Samens. Die Tätigkeiten der Einbringung des Samens bestehen in der Vornahme der Besamung der weiblichen Tiere oder in der Kontrolle der Besamung, wenn sie durch hierzu berechtigte Tierzüchter durchgeführt wird.
5 Nach dem genannten Gesetz von 1966 versorgt außerdem jede Besamungsstation ein Gebiet, innerhalb dessen sie allein tätig werden darf (Artikel 5 Absatz 4); ist einer landwirtschaftlichen Genossenschaft ein solches Gebiet zugewiesen, so ist sie verpflichtet, nicht angeschlossene Tierzüchter als Benutzer zuzulassen. Die Tierzüchter, die innerhalb des Tätigkeitsgebiets einer Besamungsstation niedergelassen sind, können bei dieser beantragen, ihnen Samen aus Samenproduktionsstationen ihrer Wahl zu liefern (Artikel 5 Absatz 5); die sich aus dieser Wahl ergebenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Benutzers. Die Besamungsstationen, die nicht zugleich Samenproduktionsstationen sind, werden normalerweise von der oder den Samenproduktionsstationen mit Zuchttieren oder Samen beliefert, mit denen sie einen Belieferungsvertrag geschlossen haben.
6 Was die Einfuhr von Samen angeht, so ist sie in jedem Fall von der Erteilung einer Lizenz durch den Landwirtschaftsminister abhängig. Dem Lizenzantrag müssen eine Pro-forma-Rechnung, aus der die Anzahl Samenmengen je Zuchttier hervorgeht, der durch ein im Ursprungsland zugelassenes Labor ausgestellte Blutgruppennachweis der Tiere, von denen der Samen stammt, sowie die amtlichen Ergebnisse der Leistungsprüfungen dieser Tiere beigefügt sein.
7 Die Kommission bestreitet in der vorliegenden Klage weder die Zuständigkeit der französischen Behörden, die Einfuhren des zur künstlichen Besamung von Rindern bestimmten Samens von Einfuhrlizenzen abhängig zu machen, noch das Recht dieser Behörden zu verlangen, daß der eingeführte Samen den in Frankreich geltenden tierzüchterischen Normen entspricht. In ihrer Klage geht es ausschließlich darum, daß die französische Regelung und die Verwaltungspraxis der französischen Behörden bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen dazu führten, daß die Einfuhr von Samen auf eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern beschränkt werde und den Besamungsstationen ermöglicht werde, diskriminierende Praktiken anzuwenden.
8 Die Kommission führt hierzu aus, die Einfuhrlizenzen würden ausschließlich den Wirtschaftsteilnehmern erteilt, die nach Ansicht der französischen Behörden in der Lage seien, den Samen entsprechend der geltenden nationalen Regelung zu verwenden, oder die für Rechnung einer Einrichtung handelten, die diese Voraussetzung erfülle. Infolgedessen würden die Einfuhrlizenzen im allgemeinen nur den Samenproduktions- oder Besamungsstationen und dem nationalen Verband dieser Stationen, der Union nationale des coopératives d'élevage et d'insémination artificielle (nachstehend: UNCEIA), sowie nur einer einzigen Handelsgesellschaft, der Firma Bovec, erteilt.
9 Nach Ansicht der Kommission verstößt eine solche Praxis gegen Artikel 37 des Vertrages, da sie die Einfuhr und den Absatz des eingeführten Samens Einrichtungen vorbehalte, die Samen aus dem Inland produzierten und in den Verkehr brächten; dies führe zu einer Absatzgarantie für die einheimische Erzeugung. Diese Praxis verstoße auch gegen Artikel 2 der Richtlinie 77/504, wonach der innergemeinschaftliche Handel mit Samen und befruchteten Eizellen von reinrassigen Zuchtrindern nicht aus tierzüchterischen Gründen beschränkt oder behindert werden dürfe.
10 Die französische Regierung erklärt einleitend, das Gebietsmonopol der Besamungsstationen betreffe nur Dienstleistungen und berühre nicht die Einfuhr und den Absatz des Samens. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Gesamtheit dieser Gebietsmonopole ein staatliches Monopol darstelle hätte dieses Monopol keinesfalls Handelscharakter im Sinne von Artikel 37 des Vertrages.
11 Hinsichtlich der Regelung für die Sameneinfuhr räumt die französische Regierung ein, daß eine Lizenz nur erteilt werde, wenn der Importeur den Samen vorschriftsmäßig verwenden könne oder für Rechnung einer Einrichtung handeln könne, die diese Voraussetzung erfülle. Es sei insoweit ausreichend, daß der Importeur die Besamungsstation oder den zugelassenen Besamungsbeauftragten benennen könne, die er mit der Besamung betraut habe.
12 Es sei falsch anzunehmen, daß nur die Besamungsstationen Samen einführen könnten und ein Tierzüchter sich an die Besamungsstation seines Bezirks wenden müsse, um eingeführten Samen zu erhalten. Die französischen Rechtsvorschriften hinderten einen einzelnen Tierzüchter, eine Samenproduktionsstation oder eine Besamungsstation in keiner Weise, sich unmittelbar an eine ausländische Station zu wenden, um dort Samen zu kaufen. Von dieser Möglichkeit werde jedoch wegen der prohibitiven Kosten für die Einfuhr von Samen in kleinen Mengen wenig Gebrauch gemacht.
13 Die französische Regierung betont, daß das Tierzuchtgesetz von 1966 sowie die hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften die Verbesserung der Qualität und der Bedingungen der Viehzucht bezweckten. Diese Zielsetzung verlange eine strenge Kontrolle der künstlichen Besamungen, die sich ihrerseits in gewisser Weise auf die Voraussetzungen für die. Erteilung der Lizenzen für die Einfuhr von Samen zur künstlichen Besamung auswirke.
14 Zunächst ist festzustellen, daß weder aus den Akten noch aus den Erörterungen vor dem Gerichtshof hervorgeht, daß die französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein staatliches Monopol für den Absatz oder die Einfuhr von Samen errichtet haben, der zur künstlichen Besamung von Rindern bestimmt ist. Um sich auf Artikel 37 des Vertrages berufen zu können, muß die Kommission daher nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Vorschrift die Existenz einer Einrichtung nachweisen, durch die der französische Staat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhren von Samen aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflußt.
15 Die Kommission räumt ein, daß allein der Umstand, daß die Französische Republik die Einfuhr von Samen einer Lizenzregelung unterwerfe, nicht als Nachweis für das Bestehen einer tatsächlichen oder rechtlichen Situation, wie sie in dieser Vorschrift beschrieben sei, dienen könne. Sie macht jedoch geltend, die Praxis der französischen Behörden führe zu diesem Ergebnis.
16 Aus den von der französischen Regierung vorgelegten Statistiken, die von der Kommission nicht bestritten worden sind, ergibt sich, daß in den Jahren 1980 und 1981 mehr als die Hälfte des in Frankreich gekauften ausländischen Rindersamens von der UNCEIA und der Rest von den Besamungsstationen, von einer Filiale der UNCEIA und von der Firma Bovec eingeführt worden ist. 1981 stammten mehr als 75 % des eingeführten Samens aus Drittländern, insbesondere aus der USA. Im selben Jahr waren fast 20 % der eingeführten Samenmengen durch Einfuhrlizenzen gedeckt, die der Firma Bovec erteilt worden waren; diese Zahl belief sich 1980 auf 20 %.
17 Für die Kommission bestätigen diese Zahlen, daß die französischen Behörden durch eine ständige Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen den Samenproduktions- oder Besamungsstationen oder aber den Einrichtungen, die für Rechnung dieser Stationen handelten oder in Verbindung mit ihnen ständen, de facto ein ausschließliches Einfuhrrecht eingeräumt hätten. Zu diesen Einrichtungen gehörten insbesondere die UNCEIA und die Firma Bovec.
18 Die französische Regierung hat jedoch betont, daß die Firma Bovec eine Privatfirma sei, nämlich die Tochtergesellschaft einer amerikanischen Firma. Diese Auskunft ist von der Kommission nicht bestritten worden. Daraus folgt, daß der Kreis der Importeure, die auf dem Absatzmarkt für Samen für die künstliche Besamung von Rindern tätig sind, nicht auf die Besamungsstationen und die UNCEIA beschränkt ist, da sich eine private Handelsfirma, die nicht von diesen Stellen abhängt, ebenfalls unter diesen Importeuren befindet. Unter diesen Umständen kann aufgrund der tatsächlichen Lage nicht geschlossen werden, daß die Gesamtheit der Besamungsstationen und die UNCEIA eine Einrichtung darstellen, durch die die Französische Republik die Einfuhren zwischen den Mitgliedstaaten kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflußt.
19 Da die Kommission sich ausschließlich auf die Praxis des Landwirtschaftsministers bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen gestützt hat, um die Verletzung von Artikel 37 des Vertrages zu begründen, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß diese Verletzung nicht nachgewiesen ist.
20 Der zweite Punkt der Klage bezieht sich auf Artikel 2 der Richtlinie 77/504, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß unter anderem der innergemeinschaftliche Handel mit Samen und befruchteten Eizellen von reinrassigen Zuchtrindern nicht aus tierzüchterischen Gründen verboten, beschränkt oder behindert wird.
21 Um dieses Angriffsmittel zurückzuweisen, hat sich die französische Regierung auf Artikel 3 der Richtlinie berufen. Nach dieser Vorschrift unterliegen bis zum Inkrafttreten der Vorschriften für die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht die Zulassung dieser Zuchtrinder, die Zulassung von Bullen zur künstlichen Besamung sowie die Verwendung von Samen und befruchteten Eizellen weiterhin den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, daß diese nicht restriktiver sein dürfen als die im Bestimmungsmitgliedstaat für reinrassige Zuchtrinder, Samen und befruchtete Eizellen geltenden Vorschriften.
22 Es ist festzustellen, daß das Angriffsmittel der Kommission, im Kontext der genannten Artikel 2 und 3 der Richtlinie gesehen, auf das Argument hinausläuft, daß die aus tierzüchterischen Gründen vorgenommenen Beschränkungen oder Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels mit Samen, wie sie Artikel 2 verbiete, auch den Fall umfaßten, daß ein Mitgliedstaat auf importierten Samen die tierzüchterischen Normen anwende, die nach seinen nationalen Rechtsvorschriften für die Verwendung von Samen in seinem Hoheitsgebiet vorgesehen seien.
23 Diese Auffassung ist unvereinbar mit dem Umstand, daß gemäß Artikel 3 die Verwendung von Samen weiterhin den Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, und sie verstößt insbesondere gegen den am Schluß dieses Artikels ausgedrückten Gedanken, wonach ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Samen keine strengere Regelung anwenden darf als die, die für in seinem eigenen Hoheitsgebiet gewonnenen und verwendeten Samen gilt. Daraus ergibt sich nämlich, daß die Richtlinie die Verschiedenheit der bestehenden Normen zuläßt und daß sie im innergemeinschaftlichen Handel den Normen den Vorrang einräumt, die für die Verwendung des Samens in dem Staat gelten, in dem dieser Samen verwendet wird.
24 Somit hat die Französische Republik nicht gegen die Richtlinie 77/504 verstoßen, indem sie die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Samen zur künstlichen Besamung von Rindern von den tierzüchterischen Erfordernissen abhängig gemacht hat, die in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und ohne Unterschied für eingeführten wie für im Inland gewonnenen Samen gelten.
25 Demzufolge ist die Klage abzuweisen.
Kosten
26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.