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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1983 – C-271/81

ECLI:EU:C:1983:175

In der Rechtssache 271/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Pau in dem vor diesem anhängigen Verfahren

Société coopérative d'amélioration de ľélevage et d'insémination artificielle du Béarn, Billère,

gegen

Lucien J. M. Mialoco,

Henri Saphore

und

Société Agri-Sem, Idron,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 37 des Vertrages

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und Y. Galmot,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß der Société coopérative d'amélioration de l'élevage et d'insémination artificielle du Béarn [Genossenschaft zur Verbesserung der Tierzucht und der künstlichen Besamung, im folgenden: Genossenschaft Béarn] aufgrund des französischen Gesetzes Nr. 66-1005 vom 28. Dezember 1966 über die Tierzucht durch Erlaß des Landwirtschaftsministers vom 1. März 1972 erlaubt wurde, die Besamung von Rindern in einem territorial begrenzten Gebiet, das namentlich einen Teil des Departements der Atlantischen Pyrenäen umfaßt, ausschließlich vorzunehmen. Nach der geltenden Regelung ist jeder Tierzüchter, der die künstliche Besamung seiner Rinder durchführen will, verpflichtet, sich wegen der Besamung an die Genossenschaft, zu der er territorial gehört, zu wenden.

Die Besamungsbeauftragten Mialocq und Saphore nahmen für Rechnung der Gesellschaft Agri-Sem innerhalb des territorialen Bereichs der Genossenschaft Béarn künstliche Besamungen vor. Wegen des Delikts der künstlichen Besamung ohne vorgesehenes Zuständigkeitsgebiet ließ die Genossenschaft Béarn, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die beiden Besamungsbeauftragten sowie die Gesellschaft Agri-Sem vor das Tribunal correctionnel laden und beantragte, sie gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 50000 FF zu zahlen.

2. Die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften lassen sich wie folgt zusammenfassen :

Die künstliche Besamung von Tieren wird durch das Gesetz Nr. 66-1005 vom 28. Dezember 1966 über die Tierzucht (TORF vom 29. 12. 1966, S. 11619), das durch eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen ergänzt wurde, geregelt.

Das Gesetz Nr. 66-1005 bestimmt in Titel I, Genetische Verbesserung des Viehbestands, Artikel 4 :

Die Entnahme und die Aufbereitung des Samens dürfen nur durch die Inhaber einer Lizenz als Leiter einer Station für künstliche Besamung oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden.

Die Besamung darf nur durch die Inhaber einer Lizenz als Leiter einer Station für künstliche Besamung oder als Besamungsbeauftragter durchgeführt werden.

...

Nach Artikel 5 desselben Gesetzes ist für den Betrieb einer Station für künstliche Besamung, gleichgültig, ob dort die Samenproduktion und die Besamung oder nur eine dieser beiden Tätigkeiten stattfinden, die vorherige Genehmigung des Landwirtschaftsministers erforderlich.

Artikel 5 bestimmt außerdem:

Jede Besamungsstation versorgt ein Gebiet, innerhalb dessen sie allein tätig werden darf. Die ihr erteilte Genehmigung grenzt dieses Gebiet ab.

Die Tierzüchter, die sich innerhalb des Tätigkeitsgebiets einer Besamungsstation befinden, können bei dieser beantragen, ihnen Samen aus Samenproduktionsstationen ihrer Wahl zu liefern ...; die Besamungsstation ist dann verpflichtet, die Besamungen für Rechnung der betreffenden Tierzüchter vorzunehmen; die sich aus dieser Wahl ergebenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten der Benutzer.

Ist einer Genossenschaft für künstliche Besamung ein Besamungsgebiet zugewiesen, so ist sie verpflichtet, nichtangeschlossene Tierzüchter als Benutzer zuzulassen.

Die Verordnung Nr. 69-258 vom 22. März 1969 über die künstliche Besamung (JORF vom 23. 3. 1969, S. 2948) bestimmt in Artikel 2 :

Den Stationen für künstliche Besamung kann erlaubt werden, die eine und die andere oder nur eine der beiden folgenden Tätigkeitsarten auszuüben:

1. die Tätigkeiten der Samenproduktion; diese bestehen in der Haltung eines Bestands an männlichen Zuchttieren, die zugelassen sind oder deren genetische Erprobung gestattet ist, in der Übernahme der Verantwortung für die Vorgänge der genetischen Erprobung gemäß einem vom Landwirtschaftsminister gebilligten Programm sowie in der Vornahme der Gewinnung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Abgabe des Samens der zugelassenen oder erprobten Zuchttiere;

2. die Tätigkeiten der Einbringung des Samens, die in der Vornahme der Besamung der weiblichen Tiere der in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1966 bezeichneten Arten aus von Samenproduktionsstationen belieferten Samendepots bestehen.

Den Besamungsstationen kann erlaubt werden, Bestände an zugelassenen Zuchttieren, die von Samenproduktionsstationen beliefert werden, zu halten; in diesem Fall nehmen sie die Gewinnung, Aufbereitung und Aufbewahrung des Samens der aus diesen Beständen stammenden Tiere selbst vor.

Die Verordnung des Landwirschaftsministers vom 17. April 1969 über die Genehmigung für den Betrieb der Stationen für künstliche Besamung (TORF vom 30. 4. 1969, S. 4349) bestimmt, daß die Verantwortlichen der Samenproduktionsstationen die Erprobung der Tiere gemäß vom Landwirtschaftsminister gebilligten Programmen vornehmen. Sie können die Durchführung bestimmter Aufgaben auf die Besamungsstationen, an die sie zu diesem Zweck durch Vertrag gebunden sind, übertragen (Artikel 9).

Nach Artikel 10 erstreckt sich die Tätigkeit einer Samenproduktionsstation normalerweise auf sämtliche Gebiete der Besamungsstationen, an die sie durch Verträge über die Erprobung von Zuchttieren oder die Belieferung mit Zuchttieren oder Samen gebunden ist. Diese Verträge werden dem Landwirtschaftsminister zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und immer dann, wenn sie geändert oder erneuert werden, mitgeteilt.

Hinsichtlich der Besamungsstationen bestimmt Artikel 12 dieser Verordnung:

Jede Besamungsstation hat mit einer oder mehreren Samenproduktionsstationen Verträge zu schließen.

Diese Verträge müssen die Ordnungsgemäßheit der Samenbelieferung des betreffenden Gebietes unter Berücksichtigung des dort bestehenden Bedarfs und für hinreichend lange Zeiträume, um die Erprobungsvorgänge zum Erfolg zu führen, gewährleisten.

Diese Verträge müssen die Verpflichtung der Besamungsstation enthalten, sich an von den Samenproduktionsstationen, mit denen sie sich zusammenschließt, durchgeführten Erprobungsprogrammen zu beteiligen. Diese Verpflichtung trägt den Möglichkeiten, die das Gebiet für die Anwendung von Erprobungsprogrammen bietet, und einer Schätzung des mittelfristigen Bedarfs an zugelassenen Zuchttieren in dem Gebiet Rechnung.

Artikel 13 bestimmt:

Die Besamungsstationen werden normalerweise von der oder den Samenproduktionsstationen mit Zuchttieren oder Samen beliefert, mit denen sie einen Vertrag geschlossen haben. Sie können sich auf individuellen schriftlichen Antrag von Tierzüchtern ihres Gebiets gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 (Absatz 5) des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Dezember 1966 bei anderen Stationen versorgen.

Der in dem oder den Samendepots, die eine Besamungsstation unterhält, gelagerte Samen ist normalerweise für die Besamung in dem Gebiet bestimmt, für das die Station eine Handlungsgenehmigung erhalten hat.

Eine Besamungsstation kann Samen nur an die Samenproduktionsstationen zurückgeben, die sie beliefern.

...

Nach den Artikeln 17 und 18 derselben Verordnung sind sowohl dem Genehmigungsantrag einer Samenproduktionsstation als auch demjenigen einer Besamungsstation Kopien der Belieferungsund Erprobungsverträge beizufügen.

Hinsichtlich der Einfuhr des Samens nach Frankreich bestimmt eine Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 22. Oktober 1949 über die Bedingungen der zollfreien Einfuhr von reinrassigen Zuchtpferden, -rindern, -schafen und -Schweinen (JORF vom 29. 10. 1949, S. 10600), daß jede Züchtervereinigung oder vom Landwirtschaftsministerium zugelassene gleichgestellte Einrichtung, die reinrassige Zuchttiere zollfrei einführen will, einen Genehmigungsantrag in vierfacher Ausfertigung einreichen muß. Die tierzüchterischen Voraussetzungen, die für eine positive Entscheidung des Landwirtschaftsministers erfüllt sein müssen, werden durch Mitteilung für die Importeure bekanntgegeben.

Außerdem bestimmt die Verordnung Nr. 70-137 vom 16. Februar 1970 über die Ein- und Ausfuhr von lebenden Tieren und Samen von Zuchttieren (JORF vom 19.2.1970, S. 1766) in Artikel 3:

Die Samenmengen von Tieren der in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1966 erwähnten Arten, die beim Zoll zur Ein- und Ausfuhr angemeldet werden, müssen von durch die amtlichen Stellen des Ausfuhrlandes bescheinigtem Ursprung und ebensolcher Herkunft sein und von einem Zuchttier stammen, das gemäß einem Programm, das vom Landwirtschaftsminister im Fall der Ausfuhr gebilligt und im Fall der Einfuhr als einem gebilligten Programm gleichwertig anerkannt wurde, erfolgreich in genetischer Hinsicht erprobt worden ist.

3. Das Tribunal de grande instance Pau vertritt in seinem Vorlageurteil zunächst die Ansicht, daß das derzeitige System der künstlichen Besamung in Frankreich ein Gebietsmonopol zugunsten der Rinderbesamungsstationen enthalte. Dieses System stelle ein staatliches Monopol dar, da der Staat über das Verfahren der Zulassung durch den Landwirtschaftsminister die Qualität und Quantität des ein- und auszuführenden Samens sowie die Preise, zu denen diese Erzeugnisse verkauft würden, in bezug auf die Samenproduktionsstationen unmittelbar und in bezug auf die Besamungsstationen mittelbar kontrolliere. Die Tierzüchter seien nämlich verpflichtet, die Station, zu der sie gehörten, einzuschalten, um den Samen ihrer Wahl, aber aus einer zugelassenen Station, zu erhalten. Diese Stationen seien schon deshalb nicht dem Wettbewerb ausgesetzt, weil jede Einfuhr von ausländischem Samen von der Erlangung einer Lizenz abhängig sei, die vom Landwirtschaftsminister erteilt und ausschließlich den zugelassenen Stationen, die Inhaber des Monopols seien, gewährt werde.

Das Tribunal de grande instance Pau weist jedoch darauf hin, daß die französische Rechtsprechung in der Frage, ob dieses staatliche Monopol Handelscharakter im Sinne von Artikel 37 EWG-Vertrag habe, geteilter Meinung sei. Denn einige Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Strafverfahren seien darauf gestützt, daß der den Tierzüchtern auferlegte Zwang und die im Gesetz vorgesehene Ausschließlichkeit nicht den Erwerb eines Erzeugnisses (des Samens), sondern die Erbringung einer Dienstleistung (die Einbringung des Samens) beträfen, weshalb Artikel 37 unanwendbar sei. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, daß das Gesetz in Wirklichkeit für zwei verschiedene Dienstleistungen gelte : für die Einbringung des Samens und für die Handlung, die auf Antrag des Tierzüchters wegen des Kaufes des Samens, eventuell in einer anderen Station, vorgenommen werde. Nach der französischen ständigen Rechtsprechung hätten Unternehmen, die Dienstleistungen erbrächten, tatsächlich Handelscharakter.

Das Gericht hat aufgrund der Feststellung, daß das staatliche Monopol für künstliche Besamung den Samenhandel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen könne, beschlossen, die entsprechende Frage dem Gerichtshof vorzulegen.

Das Gericht führt aus, daß sich für den Fall, daß die beschriebenen Dienstleistungen Handelscharakter hätten; außerdem die Frage stelle, ob im Hinblick auf den Zugang ausländischer Tierzüchter zu den Besamungs- und Samenproduktionsstationen ein System von Genehmigungen, deren Erteilung in das Ermessen des Monopols gestellt sei, diskriminierenden Charakter im Sinne von Artikel 37 habe.

Das Tribunal de grande instance Pau hat mit Urteil vom 22. April 1981 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt :

1. Haben Dienstleistungen Handelscharakter im Sinne von Artikel 37 des Vertrages von Rom, wenn sie, als staatliches Monopol ausgestaltet, dem Staat ermöglichen, einen Zweig der einheimischen Volkswirtschaft zu lenken?

2. Kann, falls dies bejaht wird, ein System staatlicher Genehmigungen für diese Dienstleistungen diskriminierenden Charakter im Sinne des genannten Artikels haben?

3. Kann — bei noch engerer Betrachtung — diese Diskriminierung ausschließlich Personen und nicht Erzeugnisse betreffen?

4. Das Vorlageurteil ist am 7. Oktober 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht die Société coopérative d'amélioration de l'élevage et d'insémination artificielle du Béarn, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Paulmier, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Herr Mialocq, Herr Saphore und die Gesellschaft Agri-Sem, die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt François Cathala, Paris, die französische Regierung, vertreten durch Frau Maryse Aulagnon, Rechtsberaterin im Generalsekretariat des Interministeriellen Ausschusses für die Fragen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Bevollmächtigte, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater René-Christian Béraud als Bevollmächtigten.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung der Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, folgende Frage zu beantworten:

In bezug auf die Einfuhr von Rindersamen nach Frankreich wird im Schriftsatz der Antragsgegner darauf hingewiesen, daß bei der Kommission mehrere Petitionen ausländischer Erzeuger von Rindersamen eingebracht worden seien, die sich darüber beklagt hätten, was in dem Schriftsatz als systematische Obstruktion der französischen Behörden bezeichnet wird. Kann die Kommission diese Auskunft bestätigen und, wenn ja, erklären, wie sie diese Petitionen behandelt hat?

Außerdem hat der Gerichtshof die Beteiligten aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung zu den schriftsätzlichen Ausführungen der Kommission über die Anwendung von Artikel 59 EWG-Vertrag Stellung zu nehmen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Genossenschaft Béam, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt einleitend, die Überlegungen, die das Tribunal de grande instance Pau dazu veranlaßt hätten, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, seien nicht Gegenstand einer kontradiktorischen Verhandlung vor dem Gericht gewesen, da die Antragsgegner nicht erschienen seien. In Anbetracht einiger Entscheidungen der obersten französischen Gerichte, die aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anwendbarkeit von Artikel 37 des Vertrages auf die französische Regelung über die künstliche Besamung verneint hätten, hätte sich das vorlegende Gericht nicht an den Gerichtshof gewandt, wenn eine solche Verhandlung stattgefunden hätte.

Zu der ersten Frage des vorlegenden Gerichts macht die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zunächst geltend, Artikel 37 des Vertrages beziehe sich nicht auf Dienstleistungen, auch wenn sie Handelscharakter hätten.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409) gelte Artikel 37 nur für Geschäfte, die den Handel mit Erzeugnissen oder Waren beträfen, und könne sich nicht auf ein Dienstleistungsmonopol beziehen. Der Umstand, daß eine Dienstleistung Handelscharakter besitze, nehme ihr keineswegs die Rechtsnatur einer Dienstleistung. Denn nach Artikel 60 des Vertrages umfaßten die Dienstleistungen unter anderem auch kaufmännische Tätigkeiten.

Dies sei aber bei der künstlichen Besamung nicht der Fall, die zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten gehöre. In dieser Hinsicht sei dem vorlegenden Gericht eine bedauerliche Verwechslung zwischen dem Begriff der Dienstleistungen mit Handelscharakter und dem der Waren oder Erzeugnisse unterlaufen.

Denn wenn der Vorgang der Besamung notwendigerweise die Abgabe einer Samenmenge umfasse, so sei diese Abgabe niemals finanziell, buchmäßig und materiell von dem Gesamtvorgang, der unbestreitbar eine Dienstleistung darstelle, losgelöst. Das Wesentliche liege in der Gesamtheit der Dienstleistung, die dem Tierzüchter erbracht werde. Im übrigen finde keine unmittelbare Abgabe von Samen an die Tierzüchter unabhängig von der Besamung statt.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ist außerdem der Ansicht, daß sich der Handelscharaker einer Dienstleistung nur aus der Art der Vorgänge, die Gegenstand dieser Dienstleistung seien, ergeben könne. Es sei nicht die etwaige Existenz eines Monopols, die zur Folge haben könne, daß diesen Dienstleistungen Handelscharakter beigemessen werde.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens bemerkt ferner, im vorliegenden Fall sei nicht von einem staatlichen Monopol im Sinne von Artikel 37 die Rede, das dem Staat ermögliche, einen Zweig der einheimischen Volkswirtschaft zu lenken. Die Antragstellerin wendet sich gegen die dahin gehenden Erwägungen des vorlegenden Gerichts. Sie meint, nachdem der Landwirtschaftsminister die Genehmigung erteilt habe, schalte er sich nicht mehr in die Tätigkeit der Stationen für künstliche Besamung ein. Der Staat schreibe den Stationen keine Politik vor, und sie seien völlig Herren ihrer Finanzierung und ihrer Verwaltung, wobei sie nur die Rechtsvorschriften zu beachten hätten, die für die Unernehmensart, deren Rechtsform sie angenommen hätten, im vorliegenden Fall die der landwirtschaftlichen Genossenschaft, gälten.

Zudem bezwecke das vom vorlegenden Gericht angeführte System der Sameneinfuhrlizenzen nur, die Einhaltung der französischen Regelung in bezug auf tierzüchterische und gesundheitliche Garantien festzustellen, die in der Verordnung Nr. 70-137 vom 16. Dezember 1970 über die Ein- und Ausfuhr von lebenden Tieren und Samen von Zuchttieren vorgesehen sei. Samen, der den Voraussetzungen dieser Verordnung entspreche, könne auf Antrag der Tierzüchter von jeder zugelassenen Station eingeführt werden.

Soweit es sich um ein Monopol handele, sei dieses nicht den Inländern vorbehalten. Gemäß zwei Verordnungen des Landwirtschaftsministers vom 12. und 17. November 1969 könnten die Genehmigung zur Eröffnung oder Inbetriebnahme einer Station für künstliche Besamung sowie die Lizenzen als Leiter einer Station und als Besamungsbeauftragter auch Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EWG erteilt werden.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens bezieht sich schließlich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251) und vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 58/75 (Manghera, Slg. 1976, 91) und trägt vor, Artikel 37 des Vertrages sehe kein Verbot der staatlichen Handelsmonopole, wie etwa des Tabak- und Zündholzmonopols (SEITA) in Frankreich, vor, sondern untersage nur die Diskriminierungen zwischen den Angehörigen des betreffenden Staates und den Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten.

Hinsichtlich der zweiten und der dritten Frage wiederholt die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, daß nach ihrer Ansicht das französische System der künstlichen Besamung keinerlei Diskriminierung enthalte, weder in bezug auf den Zugang der Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten zu den fraglichen Tätigkeiten noch in bezug auf die Belieferung mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten.

Herr Mialocq und Herr Sapbore sowie die Gesellschaft Agri-Sem, die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, tragen zunächst vor, im Hinblick auf die künstliche Besamung folge das französische Tierzuchtgesetz vom 28. Dezember 1966 zwei Leitlinien: Zum einen seien die regionalen Rinderbesamungsstationen Inhaber des Gebietsmonopols für die Dienstleistung der Besamung, und zum anderen besäßen diese Stationen das ausschließliche Recht zum Vertrieb und zur Vermarktung des verwendeten Erzeugnisses, gleichgültig, ob es aus Frankreich oder aus dem Ausland stamme. Die Besamungsstationen beschafften sich den Samen entweder bei den Samenproduktionsstationen, an die sie vertraglich gebunden seien, oder auf Antrag des betreffenden Tierzüchters bei einer anderen zugelassenen Samenproduktionsstation. Das verwendete Erzeugnis werde gleichzeitig mit dem Preis für die Dienstleistung der Besamung in Rechnung gestellt.

Für den Fall, daß der Tierzüchter ausländischen Samen erhalten wolle, dienten die Besamungsstationen als obligatorische Vermittler. In der Praxis seien die Anträge auf Einfuhrgenehmigung auf der Ebene der Union nationale des coopératives d'élevage et d'insémination artificielle (UNCEIA) in Paris zentralisiert, in der die zugelassenen Besamungs- und Samenproduktionsstationen zusammengefaßt seien. Sie übernehme das Einfuhrverfahren auf Kosten des betreffenden Tierzüchters. Im übrigen würden die tierzüchterischen Voraussetzungen, die das ausländische Erzeugnis erfüllen müsse, damit eine Einfuhrgenehmigung erteilt werden könne, nach Stellungnahme des nationalen Ausschusses für die genetische Verbesserung festgesetzt, der aus Beamten des Landwirtschaftsministeriums und Vertretern der UNCEIA, also der Samenproduktions- und Besamungsstationen, die Inhaber des Besamungsmonopols und des ausschließlichen Vermarktungsrechts seien, zusammengesetzt sei.

Unter diesen Umständen sei die Durchführung der Sameneinfuhr mit einem Zeitaufwand verbunden, der den Tierzüchter von der Einfuhr abhalten könne.

Zur ersten Frage vertreten die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens die Auffassung, die unzweifelhafte Absicht des französischen Gesetzgebers von 1966 sei es gewesen, hinsichtlich der künstlichen Besamung von Rindern die Lenkung dieses Wirtschaftszweigs zu übernehmen. Nach ihrer Ansicht stellen sämtliche Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1966 zusammen mit den Durchführungstexten und -verfahren ein System dar, mit dem der Staat über die von ihm zugelassenen Stationen und mit Hilfe der UNCEIA die Einfuhr von Rindersamen kontrolliere und beeinflusse.

Somit gehörten alle Besamungsstationen zur Gruppe der in Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages genannten staatlichen Monopole. Diese Stationen würden, wie im übrigen auch die Samenproduktionsstationen, vom Staat zugelassen und kontrolliert. Artikel 37 Absatz 1 gelte aber sowohl für den Fall eines von einer staatlichen Stelle verwalteten Monopols als auch für den Fall einer Tätigkeit, die der Staat auf von ihm errichtete oder kontrollierte Stellen übertragen habe. Außerdem betreffe diese Vorschrift nicht nur Einrichtungen, die ihre Tätigkeit auf das gesamte inländische Hoheitsgebiet erstreckten, sondern auch die zusammengesetzten Einrichtungen, deren jeweils gleichartige Tätigkeit auf einen Teil des inländischen Hoheitsgebiets beschränkt sei, wenn diese Einrichtungen insgesamt das Monopol darstellten (Schlußanträge des Generalanwalts Roemer in der Rechtssache 82/71, SAIL, Sig. 1972, 145).

Die Existenz eines Handelsmonopols ergebe sich nicht nur aus der Organisation der Besamungsstationen, sondern auch aus deren Tätigkeit. Diese bestehe nämlich im Erwerb des Samens von den Samenproduktionsstationen oder aus dem Ausland, um ihn an die betreffenden Tierzüchter weiterzuverkaufen. Da sich der Tierzücher den Samen, den er einführen wolle, nicht selbst beschaffen könne, besäßen die Stationen ein Vertriebs- und Vermarktungsmonopol für das Erzeugnis. In Anbetracht der modernen Aufbewahrungs- und Beförderungstechniken handele es sich tatsächlich um ein Handelserzeugnis, das Gegenstand des Wettbewerbs und des Warenaustausches zwischen den Mitgliedstaaten sein könne (vgl. das Urteil vom 15. 7. 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251).

Es liege also eine Einrichtung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliere, lenke oder merklich beeinflusse.

Die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens schlagen abschließend vor, die erste Frage dahin zu beantworten, daß Dienstleistungen, die von der Lieferung eines Erzeugnisses nicht losgelöst werden können, Handelscharakter im Sinne von Artikel 37 des Vertrages haben, wenn sie, als staatliches Monopol für die Dienstleistung und den Vertrieb des Erzeugnisses ausgestaltet, dem Staat ermöglichen, einen Zweig der einheimischen Volkswirtschaft sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der des innergemeinschaftlichen Handels zu lenken.

Zur zweiten Frage bemerken die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, auch wenn Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft rechtlich erlaubt werden könne, Besamungsstationen zu gründen, so sei doch der Zugang zu dieser Tätigkeit in der Praxis illusorisch, da die bestehenden Stationen seit langem über das gesamte französische Hoheitsgebiet verteilt seien. Die Antragsgegner meinen jedoch, der in Artikel 37 Absatz 1 vorgesehene Ausschluß jeder Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehe sich nicht auf die Staatsangehörigen als Individuen, sondern auf die von ihnen hergestellen oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse.

Im vorliegenden Fall liege die Diskriminierung darin, daß der Erwerb des eingeführten Erzeugnisses durch die von der ÚNCELA festgesetzten hohen Bearbeitungskosten, durch die gesundheitspolizeiliche Gebühr und durch die langen Lieferfristen, die mit den wirklichen Erfordernissen dieser Handelsart nicht im Zusammenhang stünden, kostspieliger gemacht werde. Im übrigen seien bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mehrere Beschwerden hierüber von ausländischen Erzeugern eingegangen, die sich über eine systematische Obstruktion seitens der Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums und der ÚNCELA beklagt hätten.

Wie sich aber aus dem Urteil vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera, Slg. 1976, 91) ergebe, habe bei Ablauf der Übergangszeit jedes staatliche Handelsmonopol so umgeformt sein müssen, daß kein ausschließliches Einfuhrrecht gegenüber anderen Mitgliedstaaten mehr bestanden habe.

Die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens schlagen demnach vor, auf die zweite Frage zu antworten, daß ein System von einem Mitgliedstaat erteilter Genehmigungen für Dienstleistungen, die als staatliches Monopol ausgestaltet sind, mit Artikel 37 des Vertrages unvereinbar ist, soweit die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der Einfuhr diskriminierende Wirkung im Sinne des Vertrages haben.

Hieraus folge für die dritte Vorlagefrage, daß eine solche Diskriminierung nicht ausschließlich für Personen gelten könne. Sie betreffe vielmehr unvermeidlich die fraglichen Erzeugnisse, schon weil die Dienstleistung mit einer ausschließlichen Befugnis zur Vermarktung und Einfuhr des Erzeugnisses, das Gegenstand der Dienstleistung sei, zusammenhänge.

Die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens tragen außerdem vor, auch auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müßten die staatlichen Monopole gemäß Artikel 37 umgeformt werden, entweder im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder im Rahmen einer nationalen Regelung, bei der die Bestimmungen des Vertrages und insbesondere die über den freien Warenverkehr eingehalten seien (vgl. das Urteil vom 10. 12. 1974 in der Rechtssache 48/74, Charmasson, Slg. 1974, 1393). Im übrigen weiche Artikel 37 Absatz 4, der sich auf bestimmte Regelungen eines Monopols für landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehe, nicht von den übrigen Bestimmungen dieses Artikels ab (vgl. das Urteil vom 17. 2. 1976 in der Rechtssache 91/75, Miritz, Slg. 1976, 217).

Soweit schließlich Artikel 36 des Vertrages der Anwendung von Artikel 37 entgegenstehe, beruhten die Beschränkungen der Einfuhr von Samen aus der Gemeinschaft nicht auf dem Bestreben, die Gesundheit oder das Leben von Tieren zu schützen, sondern zielten nur darauf ab, eine bestimmte genetische Qualität des Viehbestands zu wahren.

Die französische Regierung stellt zunächst klar, daß das Monopol der Stationen für künstliche Besamung nur die Einführung des Samens betreffe. Es handele sich um eine Dienstleistung unter Verwendung von Samen, der entweder aus einer genehmigten Einfuhr oder aus Samenproduktionsstationen stamme, die in dieser Hinsicht keinerlei Monopol besäßen. Aufgrund ihrer Qualifikation und ihrer Kompetenzen seien die Stationen für künstliche Besamung daher Inhaber eines Dienstleistungsmonopols, also einer Monopolart, die der Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi) eindeutig vom Geltungsbereich des Artikels 37 des Vertrages ausgenommen habe.

In bezug auf die Tätigkeit der Stationen für künstliche Besamung weist die französische Regierung darauf hin, daß sich jeder Tierzüchter den Samen der Rasse seiner Wahl beschaffen könne, sofern dieser den für die betreffende Rasse festgesetzten Normen entspreche und aus einer zugelassenen Samenproduktionsstation stamme oder im Hinblick auf die Besamung durch eine zugelassene Station eingeführt werde. Für den Erwerb des in Frankreich produzierten Samens sei es jedoch die Besamungsstation, die sich den Samen für Rechnung des Tierzüchters beschaffe. Die durch besondere Spezifikationen verursachten zusätzlichen Kosten gingen zu Lasten der Benutzer, was deutlich zeige, daß die Station nicht als Kaufmann, sondern als Erbringer von Dienstleistungen tätig werde. Im übrigen folge der Umstand, daß ein Tierzüchter, der einer genossenschaftlichen Station angeschlossen sei, die die Besamung vornehmen dürfe, die Dienste seiner Station in Anspruch nehmen müsse, nicht aus dem Tierzuchtgesetz, sondern aus der genossenschaftlichen Verpflichtung, die er freiwillig eingegangen sei.

Bei eingeführtem Samen sei die Erteilung der Einfuhrlizenzen nicht den Besamungsstationen vorbehalten. Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Besamung habe die Verwaltung nur sicherzustellen, daß der eingeführte Samen tatsächlich von diesen zugelassenen Stationen verwendet werde.

Die wichtige Rolle der UNCEIA erkläre sich durch die pyramidenförmige Struktur, die sich aus der genossenschaftlichen Organisation der Besamungsstationen ergebe. Die Verpflichtung der Stationen, sich den Samen bei diesem zwischen ihnen bestehenden Genossenschaftsverband zu beschaffen, sei nur die Kehrseite der Vorteile, die im übrigen den landwirtschaftlichen Genossenschaften eingeräumt würden. Die Rolle, die die Genossenschaftsbewegung spiele, impliziere jedoch kein faktisches Monopol, da es andere zugelassene Einrichtungen gebe, die die künstliche Besamung vornähmen, ohne die Struktur einer Genossenschaft zu besitzen.

Die Stationen für künstliche Besamung wiesen also weder bei den vom Landwirtschaftsministerium eingeräumten Ausschließlichkeitsrechten noch in ihren Dienstleistungstätigkeiten oder in ihrer Struktur den nach Artikel 37 EWG-Vertrag erforderlichen Handelscharakter auf.

Die französische Regierung ist der Ansicht, das den Stationen infolge des Genehmigungssystems übertragene Besamungsmonopol ermögliche es dem Staat, eine Aufgabe des öffentlichen Dienstes wahrzunehmen, die die gesundheitliche Bewahrung und Verbesserung des Viehbestands bezwecke. Die Auswahl der Rassen und der geeigneten Zuchttiere, die den Kurs der Tierzuchtpolitik tatsächlich bestimme, sei jedoch letzten Endes Sache der Tierzüchter. Wenn das fragliche Monopol eine Politik des Gesundheitsschutzes ermögliche, gestatte es dem Staat nicht, einen Zweig der einheimischen Volkswirtschaft zu lenken.

Die französische Regierung vertritt abschließend die Auffassung, die erste Frage sei dahin zu beantworten, daß das Monopol der Besamungsstationen durch das Gesetz streng auf eine Dienstleistung, die Besamung der weiblichen Tiere, begrenzt ist und keinerlei Handelscharakter im Sinne von Artikel 37 aufweist.

Hilfsweise trägt die französische Regierung vor, das Genehmigungssystem enthalte keine Diskriminierung. Auf der Ebene der Besamungsbeauftragten könne es jedem Staatsangehörigen in der Gemeinschaft erlaubt werden, die künstliche Besamung vorzunehmen. Außerdem sei jede Besamungsgenossenschaft, der ein Besamungsgebiet zugewiesen sei, verpflichtet, alle Tierzüchter, auch die nicht angeschlossenen, als Benutzer zuzulassen, andernfalls, bei Verweigerung der Dienstleistung, die Genehmigung zurückgenommen werde.

Schließlich würden die Einfuhrlizenzen automatisch und ohne mengenmäßige Begrenzung erteilt, wenn die für den Samen der betreffenden Rasse festgesetzten tierzüchterischen Normen beachtet seien. Diese Normen seien unterschiedslos auf Samen von Zuchttieren, die in den französischen Samenproduktionsstationen gehalten würden, und auf Samen aus dem Ausland anwendbar. Im übrigen dürfe zwar nach Artikel 2 der Richtlinie 77/504 des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. 206, S. 8) der innergemeinschaftliche Handel mit Samen und befruchteten Eizellen nicht aus tierzüchterischen Gründen beschränktwerden; doch bestimme Artikel 3 dieser Richtlinie, daß die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum Inkrafttreten von Gemeinschaftsbestimmungen anwendbar blieben. Bei Fehlen derartiger Bestimmungen könne Frankreich aber nicht vorgeworfen werden, daß es noch seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwende.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt, man müsse klar unterscheiden zwischen den Tätigkeiten der Besamungsstationen in bezug auf die Lieferung von Waren und auf die Besamung als solche. Sie ist der Ansicht, daß nach dem erwähnten Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi) das ausschließliche Besamungsrecht ein Dienstleistungsmonopol darstelle, das nicht unter Artikel 37 des Vertrages, sondern unter die Artikel 59 ff. falle.

Aus der Perspektive dieses Urteils sei die Gewährung von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten an öffentliche oder private Unternehmen durch die Mitgliedstaaten für sich allein nicht unvereinbar mit Artikel 86 des Vertrages. Es liege jedoch ein Mißbrauch im Sinne dieses Artikels vor, wenn die Unternehmen, die Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts seien, im vorliegenden Fall die in der UNCEIA zusammengeschlossenen Genossenschaften, den Benutzern ihre Dienste unter unbilligen oder diskriminierenden Bedingungen aufzwängen. In der Tat sei eine auf die Artikel 85 und 86 des Vertrages gestützte Beschwerde gegen die UNCEIA bei der Kommission eingereicht worden. Die internen Bestimmungen dieses Verbands, die alle seine Mitglieder bänden, enthielten insbesondere Beschränkungen der Einfuhr und der genetischen Prüfung des ausländischen Samens sowie die Festsetzung abschreckend hoher Kosten für die Bearbeitung von Einfuhranträgen.

Die Kommission meint demgegenüber, daß die Tätigkeit der Besamungsstationen in bezug auf die Lieferung des Samens unter die Gemeinschaftsbestimmungen über den freien Warenverkehr falle. Soweit die obligatorischen Lieferbeziehungen zwischen den Besamungsund den Samenproduktionsstationen zu einer Bevorzugung der einheimischen Erzeugung führten, sei das System mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

Auf eine Frage des Gerichtshofes bestätigt die Kommission, daß ihr mehrere Beschwerden über die Beschränkungen zugegangen seien, die die französischen Behörden auf die Einfuhr von Rindersamen anwendeten. Nachdem sie diese Beschwerden untersucht habe, sei sie zu der Schlußfolgerung gelangt, daß Frankreich tatsächlich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 37 des Vertrages und der erwähnten Richtlinie 77/504 verstoßen habe. Diese Ansicht beruhe auf der Überlegung, daß die Einfuhrlizenzen in der Praxis ausschließlich solchen Wirtschaftsteilnehmern erteilt würden, von denen angenommen werde, daß sie den Samen gemäß der französischen Regelung verwendeten, oder die für Rechnung einer Einrichtung handelten, die diese Voraussetzung erfülle. Außerdem stelle die Tatsache, daß die Einfuhr und das Inverkehrbringen des eingeführten Samens praktisch den Einrichtungen vorbehalten seien, die ihren eigenen Samen produzierten und in den Verkehr brächten, a fortiori eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 37 dar. Unter diesen Umständen habe die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet.

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß diese Überlegungen nicht geeignet seien, das Monopol für die Dienstleistung der Besamung als solches in Frage zu stellen. Sie schlägt daher vor, auf die erste Frage zu antworten, daß das ausschließliche Recht zur Vornahme der Besamung nicht unter Artikel 37 fällt.

Nach Ansicht der Kommission sind die zweite und die dritte Frage sowohl im Hinblick auf die Artikel 52 ff. über das Niederlassungsrecht als auch im Hinblick auf die Artikel 59 ff. über Dienstleistungen zu prüfen.

Hinsichtlich des Niederlassungsrechts trägt die Kommission vor, nach Artikel 5 des französischen Gesetzes vom 28. Dezember 1966 müsse der Landwirtschaftsminister bei der Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung einer Besamungsstation namentlich die bereits bestehenden Einrichtungen berücksichtigen. Eine solche Voraussetzung sei geeignet, die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die den Zugang zum französischen Markt wünschten, gegenüber den bereits im französischen Hoheitsgebiet niedergelassenen Inländern zu diskriminieren.

Auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs sei eine Verwaltungspraxis, bei der Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Besamungsbeauftragten zurückgewiesen würden, die die gleichen beruflichen Garantien böten, wie sie in den nationalen Vorschriften verlangt würden, mit Artikel 59 unvereinbar. Ein System ausschließlicher Genehmigungen, wie das Monopol für die Dienstleistung der Rinderbesamung, sei mit Artikel 59 vereinbar, soweit es durch die Wahrnehmung eines schutzwürdigen allgemeinen Interesses — im vorliegenden Fall die Verbesserung der Qualität und der Bewirtschaftungsbedingungen des Viehbestands — gerechtfertigt sei.

In bezug auf die dritte Frage fügt die Kommission noch hinzu, daß Maßnahmen, die mit den Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht unvereinbar seien, ihrem Wesen nach ausschließlich Personen beträfen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 26. April 1983 haben die Société coopérative d'amélioration de l'élevage et d'insémination artificielle du Béarn, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Paulmier, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Herr Mialocq, Herr Saphore und die Gesellschaft Agri-Sem, die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt François Cathala, Paris, die französische Regierung, vertreten durch Herrn Gilbert Guillaume, Leiter der Rechtsabteilung im Außenministerium, im Beistand von Herrn Alexandre Carnelutti, Staatssekretär im Außenministerium, als Bevollmächtigte, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn René-Christian Béraud als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Juni 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de grande instance Pau hat mit Urteil vom 22. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 37 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die französischen Rechtsvorschriften über die künstliche Besamung von Rindern, der von zwei Tierzüchtern begangen wurde, die künstliche Besamungen innerhalb des territorialen Bereichs vorgenommen hatten, in dem allein die Société coopérative d'amélioration de ľélevage et d'insémination artificielle du Béarn zur Durchführung solcher Tätigkeiten berechtigt war.

3 Nach den Auskünften der französischen Regierung und der Kommission ergibt sich die französische Regelung für die künstliche Besamung von Rindern unter anderem aus dem Gesetz Nr. 66-1005 vom 28. Dezember 1966 über die Tierzucht (JORF, S. 11619). Nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ist für den Betrieb einer Station für künstliche Besamung eine Genehmigung erforderlich. Die fragliche Bestimmung unterscheidet zwischen Stationen, die für die Produktion des Samens zuständig sind, und solchen, die die Einbringung des Samens besorgen, wobei nicht ausgeschlossen ist, daß eine einzige Station beide Tätigkeitsarten gleichzeitig ausübt. Die Tätigkeiten der Samenproduktion bestehen in der Haltung eines Bestands an männlichen Zuchttieren, in deren genetischer Erprobung sowie in der Gewinnung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Abgabe des Samens. Die Tätigkeiten der Einbringung des Samens bestehen in der Vornahme der Besamung der weiblichen Tiere oder in der Kontrolle der Besamung, wenn sie durch hierzu berechtigte Tierzüchter durchgeführt wird.

4 Nach dem genannten Gesetz von 1966 versorgt außerdem jede Besamungsstation ein Gebiet, innerhalb dessen sie allein tätig werden darf (Artikel 5 Absatz 4); ist einer landwirtschaftlichen Genossenschaft ein solches Gebiet zugewiesen, so ist sie verpflichtet, nicht angeschlossene Tierzüchter als Benutzer zuzulassen. Die Tierzüchter, die innerhalb des Tätigkeitsgebiets einer Besamungsstation niedergelassen sind, könen bei dieser beantragen, ihnen Samen aus Samenproduktionsstationen ihrer Wahl zu liefern (Artikel 5 Absatz 5); die sich aus dieser Wahl ergebenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Benutzers. Die Besamungsstationen, die nicht zugleich Samenproduktionsstationen sind, werden normalerweise von der oder den Samenproduktionsstationen mit Zuchttieren oder Samen beliefert, mit denen sie einen Belieferungsvertrag geschlossen haben.

5 Das vorlegende Gericht stellt aufgrund dieser Regelung fet, daß in Frankreich derzeit ein Gebietsmonopol zugunsten der Rinderbesamungsstationen bestehe. Die Zuweisung eines Ausschließlichkeitsgebiets an eine Genossenschaft könne gegen die Vorschriften des Artikels 37 EWG-Vertrag über die staatlichen Handelsmonopole verstoßen.

6 Zu diesem Punkt führt das vorliegende Gericht aus, der Monopolcharakter der Besamungsstationen sei nicht zu bestreiten; das fragliche Monopol sei auch ein staatliches Monopol, da die Stationen insgesamt keiner Konkurrenz ausgesetzt seien, denn die Tierzüchter seien verpflichtet, die Station, zu der sie gehörten, einzuschalten, um die Rinder künstlich besamen zu lassen und sogar um den Samen ihrer Wahl zu erhalten. Das Gericht fragt sich jedoch, ob diese Stationen Handelscharakter haben.

7 Zur Klärung dieses Punkts hat das einzelstaatliche Gericht folgende erste Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Haben Dienstleistungen Handelscharakter im Sinne von Artikel 37 EWG-Vertrag, wenn sie, als staatliches Monopol ausgestaltet, dem Staat ermöglichen, einen Zweig der einheimischen Volkswirtschaft zu lenken?

8 Zunächst ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 30. April 1974 (Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409) ausgeführt hat, sowohl aus der Stellung des Artikels 37 innerhalb des Kapitels des Vertrages über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen als auch aus der in dieser Vorschrift verwendeten Terminologie folgt, daß die Vorschrift den Handel mit Waren betrifft und sich nicht auf ein Dienstleistungsmonopol bezieht.

9 Daher genügt die bloße Tatsache, daß ein staatliches Dienstleistungsmonopol den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, wie es in der Vorabentscheidungsfrage heißt, ermöglicht, einen Zweig der einheimischen Volkswirtschaft zu lenken, nicht, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß ein solches Monopol unter die Bestimmungen des Artikels 37 fällt.

10 Die Möglichkeit ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein Dienstleistungsmonopol mittelbar den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beeinflußt. Daher könnte ein Unternehmen oder ein Unternehmenszusammenschluß, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen monopolisieren, insbesondere dann gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen, wenn dieses Monopol zu einer Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber den einheimischen Erzeugnissen führen würde.

11 Die vom vorlegenden Gericht dargestellten und die während des Verfahrens vor dem Gerichtshof bekanntgewordenen Umstände reichen jedoch nicht für die Feststellung aus, daß Rechtsvorschriften wie die in Frankreich für die künstliche Besamung von Rindern geltenden mittelbar eine Monopolisierung schaffen, die den freien Warenverkehr behindert.

12 Diese Umstände lassen nämlich erkennen, daß es nach den in Frankreich geltenden Rechtvorschriften jedem einzelnen Tierzüchter freisteht, bei der Besamungsstation, zu der er gehört, die Lieferung von Samen aus der Samenproduktionsstation seiner Wahl in Frankreich oder im Ausland zu beantragen. Die französische Regierung hat erklärt, daß es einer Besamungsstation oder auch einem einzelnen Tierzüchter aufgrund der französischen Rechtsvorschriften keineswegs verwehrt sei, sich wegen des Ankaufs von Samen unmittelbar an eine ausländische Station zu wenden und die hierzu notwendige Einfuhrlizenz zu erhalten.

13 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 37 dahin auszulegen ist, daß er sich nicht auf ein Dienstleistungsmonopol bezieht, auch wenn ein solches Monopol dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglicht, einen Zweig der einheimischen Volkswirtschaft zu lenken, sofern es nicht dadurch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt, daß die eingeführten Erzeugnisse zugunsten einheimischer Erzeugnisse diskriminiert werden.

14 Aufgrund dieser Antwort sind die zweite und die dritte Frage, die nur die Tätigkeiten eines Monopols im Dienstleistungsbereich betreffen, gegenstandslos.

Kosten

15 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Pau mit Urteil vom 22. April 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 37 des Vertrages bezieht sich nicht auf ein Dienstleistungsmonopol, auch wenn ein solches Monopol dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglicht, einen Zweig der einheimischen Volkswirtschaft zu lenken, sofern es nicht dadurch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt, daß die eingeführten Erzeugnisse zugunsten einheimischer Erzeugnisse diskriminiert werden.