Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.06.1983 – C-122/83
ECLI:EU:C:1983:187
In der Rechtssache 122/83 R
Henri de Compte, ehemaliger Leiter der Abteilung Buchhaltung/Geldund Zahlungsverkehr und Rechnungsführer des Europäischen Parlaments, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gaston Vogel, Luxemburg, 5, rue C.-M.-Spoo,
Antragsteller,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Abteilung für Rechtsfragen der Verwaltung M. Peter als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich,
Antragsgegner,
wegen Aussetzung des gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens
erläßt
der Präsident der Zweiten Kammer, der den Präsidenten des Gerichtshofes gemäß den Artikeln 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung vertritt,
folgenden
BESCHLUSS§
Sachverhalt und Vorgeschichte
1. Zur Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache wird auf die am 22. November 1982 und am 13. Dezember 1982 in der Rechtssache 293/82 R zwischen denselben Parteien erlassenen Beschlüsse verwiesen.
2. Ausweislich der Akten hat das Parlament im Anschluß an diese Beschlüsse entschieden, das zuvor gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren aufzuheben und gegen ihn ein neues Verfahren einzuleiten. Vorher ist Herr de Compte am 28. Januar 1983 gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Statuts angehört worden. Im Anschluß an diese Anhörung hat das Parlament seine Vorwürfe gegen ihn formuliert und erneut den Disziplinarrat befaßt.
3. Aus den Erklärungen der Parteien ergibt sich, daß die Konstituierung des Disziplinarrats nunmehr außer Streit ist. Gleichwohl hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 1983 beim Parlament beantragt, das Disziplinarverfahren so lange auszusetzen, bis das Ergebnis einer vom Ausschuß für Haushaltskontrolle angeordneten verwaltungsinternen Überprüfung vorliege. Dieser Antrag ist durch Bescheid des Präsidenten des Parlaments vom 7. Juni 1983 mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Arbeiten eines Parlamentsausschusses seien von den im Beamtenstatut für Disziplinarfragen vorgesehenen Verfahren unabhängig.
4. Der Antragsteller, der für den 1. Juli 1983 vor den Disziplinarrat geladen war, hat am 29. Juni 1983 Klage auf Nichtigerklärung des Disziplinarverfahrens, soweit dieses Vorwürfe zum Gegenstand habe, die sich auf eine nicht bestehende, da aufgehobene Verordnungsbestimmung stütze, sowie auf Aufhebung des vorgenannten Bescheids erhoben, mit dem der Präsident des Parlaments den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zum Vorliegen des Ergebnisses der verwaltungsinternen Überprüfung zurückgewiesen hat. In einem am 30. Juni 1983 eingegangenen erweiternden Schriftsatz wirft der Kläger dem Parlament außerdem vor, ihm jeglichen Zugang zur Buchhaltung untersagt zu haben. Er ist der Auffassung, daß unter diesen Umständen die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens die Rechte der Verteidigung schwerwiegend beeinträchtige.
5. Zugleich mit der Erhebung der Klage hat der Kläger gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung des laufenden Disziplinarverfahrens gestellt.
6. Die Parteien haben am 30. Juni 1983 ihre mündlichen Stellungnahmen abgegeben; der vorliegende Beschluß ist am Ende dieser Anhörung mündlich ergangen.
Entscheidungsgründe§
Zur Zulässigkeit
7 Zunächst sind einige Bemerkungen zur Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung angebracht. Es erscheint zweifelhaft, ob der Bescheid vom 7. Juni 1983, mit dem der Präsident des Parlaments den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat, als eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts angesehen werden kann. Dieser Bescheid gehört zu einem vom Parlament eingeleiteten Disziplinarverfahren, und es sind Zweifel erlaubt, ob der Gerichtshof befugt ist, in den Ablauf dieses Verfahrens einzugreifen, bevor eine endgültige Sachentscheidung ergangen ist. Dazu ist auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 60 und 190/81 (IBM/Kommission, Slg. S. 1857 und 2639) zu verweisen; obwohl diese Entscheidungen ein anderes Rechtsgebiet betreffen, weisen sie dennoch unter dem Gesichtspunkt des Verfahrens eine gewisse Ähnlichkeit mit der vorliegenden Rechtssache auf.
8 Da diese Frage indessen im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen ist und über den vorliegenden Antrag auf der Grundlage anderer Überlegungen entschieden werden kann, braucht über sie nicht vorab entschieden zu werden.
Zu der beantragten Aussetzung
9 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hat der Antragsteller die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und er hat die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
10 Im vorliegenden Fall kann die Dringlichkeit nicht geleugnet werden, da der Antragsteller kurzfristig vor den Disziplinarrat geladen worden ist und da er ein Interesse daran hat, zuvor seine rechtliche Stellung klären zu lassen.
11 Es ist somit zu prüfen, ob die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Disziplinarverfahrens glaubhaft gemacht erscheint.
12 Der Antragsteller macht dazu geltend, die Rechte der Verteidigung seien dadurch in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden, daß das Parlament ihm den Zugang zur Buchhaltung untersagt und das Disziplinarverfahren vor Kenntnis des Ergebnisses der laufenden verwaltungsinternen Überprüfung eingeleitet habe; außerdem entbehre das Disziplinarverfahren einer Rechtsgrundlage, da es sich auf eine nicht bestehende, da aufgehobene Verordnungsbestimmung stütze.
13 Dazu ist zu bemerken, daß der Antragsteller seine Verteidigungsmittel vor dem Disziplinarrat vorbringen kann und daß es in diesem Stadium Sache des Disziplinarrates ist, die Schlüssigkeit und die Begründetheit dieses Vortrags zu würdigen. Außerdem ist gegen die das Disziplinarverfahren gegebenenfalls abschließende Entscheidung gemäß den Bestimmungen des Beamtenstatuts eine Klage vor dem Gerichtshof möglich.
14 Die Rechte der Verteidigung sind somit gewährleistet, da der Antragsteller im Rahmen des im Statut geregelten Disziplinarverfahrens über einen angemessenen Rechtsschutz verfügt; deshalb besteht kein Grund, die beantragte vorläufige Entscheidung zu erlassen.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident der Zweiten Kammer, der den Präsidenten des Gerichtshofes gemäß den Artikeln 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung vertritt,
beschlossen:
1. Der Antrag auf Aussetzung des von dem Europäischen Parlament gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.