Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.07.1983 – C-171/82
ECLI:EU:C:1983:189
In der Rechtssache 171/82
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Lyon in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Biagio Valentini
gegen
ASSEDIO Lyon
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sowie über die Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr Biagio Valentini, geboren am 25. März 1914, ist ein italienischer Staatsangehöriger, der in Frankreich wohnt und nacheinander in Italien und Frankreich gearbeitet hat. Im Hinblick darauf, daß er bis 1957 in Italien gearbeitet hat, bezieht er seit Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von umgerechnet 15 FF täglich. Diese durch Zahlung von Beiträgen erworbene Rente wird vom Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge, INPS) ausgezahlt. Vom 1. April 1963 bis zum 23. September 1977 war Herr Valentini in Frankreich in Villeurbanne (Rhône) als Schreiner angestellt. Im Alter von 63 Jahren gab er 1977 seine Arbeitnehmertätigkeit auf und beantragte bei der Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce de la région lyonnaise (Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe für die Region Lyon, ASSEDIO) die Gewährung des durch den Nachtrag vom 13. Juni 1977 zum Anhang der Verordnung über ein System besonderer Beihilfen für Arbeitslose, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, eingeführten garantierten Einkommens. Aufgrund dieser Regelung kann ein freiwillig ausgeschiedener Arbeitnehmer Beihilfen beanspruchen, deren Tagessatz sich auf 70 % des durchschnittlichen Tagesentgelts beläuft, das genau wie bei der besonderen Arbeitslosenbeihilfe berechnet wird, nämlich im Regelfall entsprechend dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate.
Aus den Unterlagen und Auskünften der Parteien des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß das System zur Sicherung des garantierten Einkommens auf einer von den Sozialpartnern in Frankreich vertraglich getroffenen paritätischen Regelung beruht.
Der Nachtrag vom 13. Juni 1977 wurde zwischen der Union nationale interprofessionnelle pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (überberuflicher Dachverband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe, UNEDIC) und dem Staat aufgrund von Artikel L 351-8 des Code de travail (Arbeitsgesetzbuch) im Rahmen des nationalen überberuflichen Abkommens vom 13. Juni 1977 zur Ergänzung und Änderung des nationalen überberuflichen Abkommens vom 27. März 1972 vereinbart. Diese beiden Abkommen sind Anlagen zum Abkommen vom 31. Dezember 1958 zur Errichtung des Systems der Arbeitslosenversicherung durch Einführung eines nationalen überberuflichen Systems besonderer Beihilfen für Arbeitslose aus Handel und Gewerbe, das von UNEDIC und ASSEDIC, also nicht von einer vom Staat errichteten Stelle, sondern von autonomen Verbänden, verwaltet wird. Während das Abkommen vom 27. März 1972 für Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die bei ihrer Entlassung älter als 60 Jahre waren und zusätzlich einige besondere Voraussetzungen erfüllten, eine Ergänzungszulage in Höhe von 70 % des früheren Verdienstes vorsah, dehnt das Abkommen vom 13. Juni 1977 diese Regelung für einen Übergangszeitraum auf freiwillig ausgeschiedene Arbeitnehmer, die älter als 60 Jahre sind, aus und nimmt bei einigen Bestimmungen des früheren Abkommens und der damit verbundenen Verordnung vorübergehende Änderungen vor.
Das Abkommen vom 13. Juni 1977 trat am 11. Juli 1977 in Kraft; seine Geltungsdauer war zunächst bis zum 31. März 1979 befristet, wurde dann aber verlängert.
Um in den Genuß des garantierten Einkommens zu kommen, muß ein Arbeitnehmer nach diesem Abkommen fünf Voraussetzungen erfüllen:
Erstens muß sein Arbeitsvertrag durch Kündigung oder freiwilliges Ausscheiden aufgelöst sein;
zweitens muß er älter als 60 Jahre sein;
drittens muß er 10 Jahre einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer aufgrund einer in den Anwendungsbereich des Systems der Arbeitslosenversicherung fallenden Tätigkeit angehört haben und den Nachweis einer einjährigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zu einem oder mehreren Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor der Kündigung oder dem Ausscheiden erbringen;
viertens darf für ihn im Zeitpunkt der Antragstellung nicht die Möglichkeit bestehen, in den Genuß einer Altersrente der Sozialversicherung zu dem für ein Alter von 65 Jahren geltenden Satz oder von Bezügen aus einer privaten Altersversorgung zu kommen, ohne daß ein Koeffizient wegen verfrühter Inanspruchnahme angewendet wird;
fünftens darf seine Sozialversicherungsrente noch nicht festgesetzt worden sein.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens haben Arbeitnehmer, deren Altersruhegeld bereits vor Auflösung ihres Arbeitsvertrages festgesetzt wurde, Anspruch auf die Leistungen; diese werden jedoch insoweit um das empfangene Altersruhegeld gekürzt, daß der Höchstbetrag von 70 % des früheren Verdienstes nicht überschritten wird. Dementsprechend bestimmt Artikel 38 des erwähnten Nachtrags in seiner Fassung vom 21. September 1979, daß Arbeitnehmern, für die vor Auflösung ihres Arbeitsvertrags ein Altersruhegeld auf Lebenszeit festgesetzt wurde, eine tägliche Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens mit der Einschränkung gewährt wird, daß diese Leistung zusammen mit dem Tagessatz der Leistungen bei Alter sich auf höchstens 70 % des Referenztagesentgelts beläuft.
Bei der Gewährung und Berechnung des garantierten Einkommens wird somit jede Art von Leistungen bei Alter, unabhängig von ihrer Bezeichnung, berücksichtigt, die aufgrund einer allgemeinen oder einer Sonderregelung festgesetzt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine volle oder um eine Teilleistung handelt.
Die ASSEDIO Lyon gab dem Beihilfeantrag von Herrn Valentini zur Sicherung des garantierten Einkommens statt und gewährte ihm eine Ersatzleistung in Höhe von 70 % seines früheren Verdienstes. Unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 2 des erwähnten überberuflichen Abkommens vom 13. Juni 1977 kürzte sie diesen Betrag jedoch um die von Herrn Valentini in Italien erworbene italienische Altersrente. Da Herr Valentini eine italienische Altersrente in Höhe von 15 FF täglich sowie ein Tagesentgelt von 84,90 FF bezog, errechnete die ASSEDIO Lyon den Tagessatz seiner Beihilfe unter Berücksichtigung der aufgrund der Verordnung später erfolgten Aufbesserungen und leistete an Herrn Valentini im Bezugszeitraum eine Beihilfe mit einem Tagessatz von anfänglich 47,05 FF (ab 23. September 1977), der sich auf 57,60 FF (ab 1. April 1979) steigerte.
Am 14. Mai 1980 erhob Herr Valentini beim Tribunal de grande instance Lyon Klage gegen die ASSEDIO Lyon mit dem Antrag festzustellen, daß die Kürzung seiner Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens rechtswidrig war, und die ASSEDIO zur Zahlung der unberechtigterweise seit dem 23. September 1977 einbehaltenen Beträge zu verurteilen. Er machte geltend, die Berücksichtigung seiner italienischen Rente bei der Berechnung seiner Beihilfe verstoße gegen die Artikel 7, 48 und 51 EWG-Vertrag.
Die ASSEDIO Lyon beantragte demgegenüber beim Tribunal de grande instance Klageabweisung und berief sich hierzu auf Artikel 51 EWG-Vertrag sowie Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, wonach Arbeitnehmer, die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie wohnten, zur Verfügung stellen, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhalten, in dem sie als Arbeitssuchende gemeldet sind. Die Nichtanwendung des Kumulierungsverbots würde den Kläger des Ausgangsverfahrens günstiger als einen Arbeitnehmer mit französischer Staatsangehörigkeit stellen.
Da der Kläger des Ausgangsverfahrens sich auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berufen hat, hat das Tribunal de grande instance Lyon mit Urteil vom 2. Juni 1982 entschieden, das Verfahren auszusetzen,
bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Auslegung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und von Artikel 51 des Vertrages von Rom über die folgende Frage entschieden hat: Hat aufgrund der genannten Vorschriften ein Arbeitnehmer mit italienischer Staatsangehörigkeit, der in Frankreich wohnt und Empfänger einer ihm seit Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlten italienischen Altersrente sowie der französischen Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens in Höhe von 70 % seines Tagesentgelts entsprechend dem Nachtrag vom 13. Juni 1977 zum Anhang der Verordnung über die Beihilferegelung für Arbeitslose ist, Anspruch auf Kumulierung seiner italienischen Rente mit der französischen Beihilfe in Höhe von 70 % seines Tagesentgelts, oder ist im Gegenteil der französische Träger ASSEDIO, der ihm diese Beihilfe auszahlt, berechtigt, diese Beihilfe um die von dem italienischen Träger gezahlten Beträge zu kürzen?
2. Das Vorlageurteil ist am 24. Juni 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die ASSEDIO Lyon, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Lafarge, Paris, die französische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär des Secrétariat général du comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne (SGCI) Jean-Paul Costes als Bevollmächtigten, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, und die Europäische Kommission, vertreten durch den Rechtsberater im Juristischen Dienst der Kommission Jean Amphoux als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die französische Regierung aufgefordert, ihm bis zum 1. März 1983 zusätzliche Unterlagen betreffend die im vorliegenden Fall anwendbare französische Vorruhestandsregelung vorzulegen, nämlich die Texte des Abkommens vom 31. Dezember 1958 sowie der überberuflichen Abkommen zur Sicherung des garantierten Einkommens, d. h. des nationalen überberuflichen Abkommens vom 27. März 1972 und des Nachtrags vom 13. Juni 1977 zum Anhang der Verordnung über ein System besonderer Beihilfen für Arbeitslose im Alter von mehr als 60 Jahren, einschließlich der erfolgten Änderungen. Er hat ferner die Kommission aufgefordert, bis zum 1. März 1983 eine systematische Übersicht über die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorruhestandsregelungen vorzulegen und einen Vergleich mit den Grundsätzen der Altersversicherung vorzunehmen. Die Kommission und die französische Regierung sind der Aufforderung des Gerichtshofes am 24. Februar bzw. am 2. März 1983 nachgekommen.
II — Erklärungen der Beteiligten
1. Erklärungen der Beklagten des Aus-gangsverfabrens
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, betreffend Alters- und Hinterbliebenenrenten, könne auf Leistungen der in dem nationalen überberuflichen Abkommen vom 13. Juni 1977 und dem Nachtrag vom selben Tag vorgesehenen Art keine Anwendung finden. Sie trägt vor, sie habe Herrn Valentini keine Leistungen bei Alter, sondern eine Arbeitslosenbeihilfe für Arbeitslose, die älter als 60 Jahre sind, gewährt. Zur Rechtsnatur der fraglichen Leistungen führt sie aus, diese würden von den Organen der Arbeitslosenversicherung finanziert und gezahlt, die mit den Rentenversicherungsbehörden nichts zu tun hätten. So sei der Anspruch davon abhängig, daß der Empfänger sich in einem Büro der Agence nationale pour l'emploi melde; der Anspruch und die Berechnung der Beihilfe würden nicht, wie im Rentenbereich, von Beitragszahlungen beeinflußt; ferner erfolge die Berechnung der Ansprüche in derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen wie bei den anderen Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Überdies würden sie nur befristet gewährt, und ihre Zahlung sei einzustellen, sobald der Empfänger das normale Rentenalter erreiche. Die Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens sei eine Leistung bei Arbeitslosigkeit von völlig anderer Art als eine Altersrente, so daß die in Artikel 46 vorgesehene Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Kumulierung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten zulässig sei, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Das gleiche gelte für Artikel 51 EWG-Vertrag, der den Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Sozialleistungen durch Wanderarbeitnehmer sowie für die Berechnung der Leistungen aufstelle. Für den Erwerb und die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe von Herrn Valentini sei es jedoch nicht erforderlich gewesen, in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich ausgeübte Tätigkeiten zu berücksichtigen, so daß eine Anwendung der Koordinierungsvorschriften nicht in Betracht gezogen worden sei.
2. Erklärungen der französischen Regierung
Die französische Regierung stellt nicht in Abrede,daß die vertragliche Regelung der Arbeitslosenversicherung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates falle, da das Abkommen vom 31. Dezember 1958 dem Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1 Buchstabe j und 96 der Verordnung Nr. 1408/71 notifiziert und am 6. April 1973 veröffentlicht worden sei. Artikel 46 dieser Verordnung könne jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da es nicht um eine Altersrente, sondern um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Kapitels 6 der Verordnung gehe. Dies ergebe sich daraus, daß die fragliche Leistung von den Organen der Arbeitslosenversicherung gezahlt und finanziert werde, die in Frankreich mit den für Altersrenten zuständigen Behörden der Sozialversicherung nichts zu tun hätten.
Ferner seien die Vorschriften über die Gewährung der Leistung identisch mit denen für die Leistung bei Arbeitslosigkeit, und ihre Empfänger müßten sich bei der Agence nationale pour l'emploi melden. Der Gerichshof habe, unter anderem in seinen Urteilen vom 9. Juli 1975 (Rechtssache 20/75, Gaetano d'Amico, Sig. S 891) und vom 27. Mai 1982 (Rechtssache 227/81, Aubin/UNEDIC und ASSEDIC, Sig, S. 1991) hierzu ausdrücklich festgestellt, daß eine solche Meldung im Falle der Arbeitslosigkeit erforderlich sei.
Die französische Regierung verweist weiter darauf, daß die Zahlung der Leistung — anders als im Fall der Altersrenten — mit dem Tag eingestellt werde, an dem der Empfänger wieder einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehe. Es sei kennzeichnend für die Regelung zur Sicherung des garantierten Einkommens, daß diese ein Bestandteil des Systems der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sei und lediglich eine Variante hiervon darstelle. Dagegen seien die Vorschriften über das Verbot der Kumulierung von Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht anwendbar, da sie zum Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 gehörten, während die Bestimmungen über Arbeitslosigkeit unter Kapitel 6 fielen und keine Vorschrift enthielten, die eine Kumulierung der Leistungen gebiete. Sie schlössen die Kumulierung solcher Leistungen vielmehr aus, indem sie den Arbeitnehmer vor die Wahl stellten, sich entweder der Regelung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit des Staates, in dem er zuletzt beschäftigt war, zu unterwerfen oder die Leistungen von seinem Wohnortstaat zu verlangen.
Was die Kumulierung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Leistungen, die aufgrund der Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt würden, angehe, so ergebe sich aus den entsprechenden Bestimmungen des im vorliegenden Fall allein anwendbaren Artikels 12 Absatz 2, daß das Gemeinschaftsrecht, wie auch der Gerichtshof kürzlich bestätigt habe, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, nicht entgegenstehe.
Es sei daher für Recht zu erkennen, daß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Leistungen bei Arbeitslosigkeit keine Anwendung finden könne und daß sich sowohl aus der Rechtsprechung des Gerichshofes zur Kumulierung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit als auch aus Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung betreffend die Kumulierung von Leistungen unterschiedlicher Art in der Auslegung des Gerichtshofes ergebe, daß ein Mitgliedstaat seine nationalen Vorschriften über das Verbot der Kumulierung von Leistungen auf einen Gemeinschaftsangehörigen anwenden dürfe, dem von den Behörden eines Mitgliedstaats eine Altersrente gezahlt und in einem anderen Mitgliedstaat eine Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens gewährt werde.
3. Erklärungen der italienischen Regierung
Die italienische Regierung schlägt dagegen vor, die Vorlagefrage zu bejahen, da die Verordnung Nr. 1408/71, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, in einer dem Wanderarbeitnehmer günstigen Weise ausgelegt werden müsse. Der Gerichtshof habe sich ferner endgültig dafür ausgesprochen, die Zulassungsbedingungen für Antikumulierungsmaßnahmen restriktiv zu handhaben, indem man die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 in dem Sinn und innerhalb der Grenzen auslege, in denen sie die vom EWG-Vertrag, insbesondere in Artikel 51 Buchstaben a und b vorgegebenen Ziele zur Durchführung brächten. Er habe unter anderem entschieden, daß das System der Zusammenrechnung und Proratisierung des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sei, wenn dessen Anwendung günstiger sei als die der nationalen Rechtsvorschriften (Urteil vom 14. März 1978, Rechtssache 98/77, Schaap, Sig. S. 707). Die Voraussetzungen, unter denen eine Kürzung der nach Artikel 46 Absatz 1 und 2 festgesetzten Leistungen der sozialen Sicherheit zulässig sei, seien in Artikel 46 Absatz 3 niedergelegt, dessen Anwendbarkeit der Gerichtshof ausschließlich auf den Fall beschränkt habe, daß für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zurückgegriffen werden müsse. Kürzungsmaßnahmen seien also weder nach Artikel 46 Absatz 2 noch nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zulässig. Der Gerichtshof müsse die Vorlagefrage daher bejahen.
4. Erklärungen der Kommission
Oie Kommission ist der Ansicht, grundsätzlich sei die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 auf die französischen Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens nicht auszuschließen, auch wenn diese den Charakter einer vertraglichen Regelung hätten, da sie von einer gemäß Artikel 1 Buchstabe j dieser Verordnung mit Schreiben vom 23. März 1972 abgegebenen Erklärung der französischen Regierung (ABl. L 90 vom 6. 4. 1973, S. 1) gedeckt seien. Allerdings vertritt auch die Kommission die Auffassung, daß die Festsetzung einer Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens, wie sie in der französischen Vorruhestandsregelung vorgesehen sei, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 falle.
Weder die Vorschriften über die Leistungen bei Alter (Artikel 44 bis 51 der Verordnung Nr. 1408/71) noch diejenigen über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 67 bis 71 dieser Verordnung) ließen eine Berücksichtigung der Leistungen von der Art der Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens zu. Diesen Vorschriften habe eine herkömmliche Vorstellung von den ins Auge gefaßten Leistungen zugrunde gelegen, und die auf dieser Grundlage erlassenen Regeln seien nicht vollständig angepaßt worden. Aus diesem Grund habe die Kommission dem Rat besondere Koordinierungsvorschriften für die Vorruhestandsregelung vorgeschlagen (ABl. C 169 vom 9. 7. 1980, S. 22).
Zum einen könnte die Anwendung der Vorschriften über die koordinierte Festsetzung der Leistungen bei Alter den Charakter der gewährten Leistungen gegenüber den Beihilfen zur Sicherung des garantierten Einkommens, wie sie — als Erweiterung der Arbeitslosenversicherung — nach den nationalen Vorschriften geplant und aufgebaut seien, unter anderem im Hinblick auf die Lockerung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfen und der Höhe des Einkommens, das gesichert werden sollte, sowie auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen verschiedenartigen Leistungen verändern. Es müßten praktische Überlegungen, wie die relativ kurze Dauer der Gewährung von Beihilfen zur Sicherung des garantierten Einkommens, berücksichtigt werr den, die nur bis zur Feststellung der eigentlichen Leistungen bei Alter gezahlt würden.
Zum anderen würde die Anwendung der Vorschriften über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit einen engen Zusammenhang zwischen ihrer Gewährung und der Verfügbarkeit des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt des zuständigen Staates herstellen, während die Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens den Zweck habe, die Empfänger vom Arbeitsmarkt fernzuhalten. Es sei daher durch nichts gerechtfertigt, für diese Empfänger die Wohnortvoraussetzung aufrechtzuerhalten, der die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit unterworfen werden könne.
Hinsichtlich der Kumulierung einer Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens in einem Mitgliedstaat mit einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Altersrente macht die Kommission geltend, Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 solle ausschließlich den Fall der Kumulierung gleichartiger Leistungen, insbesondere von Altersoder Invaliditätsrenten, regeln. Der Gerichsthof habe den Begriff der Leistung gleicher Art weit ausgelegt; diese Auslegung setze jedoch einen hinreichenden Grad von Vergleichbarkeit zwischen den Leistungen, deren Zahlung zusammengefaßt werden solle, voraus.
In bezug auf Artikel 51 EWG-Vertrag vertritt die Kommission die Auffassung, das Gemeinschaftsrecht nehme den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, bei der Anwendung ihrer Antikumulierungsvorschriften sowie bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Aufrechterhaltung, das Erlöschen oder das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit die den Betroffenen in anderen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen gölten daher unterschiedslos für die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten. Die Regelung des Artikels 38 der Verordnung über ein System besonderer Beihilfen für Arbeitslose, die älter als 60 Jahre sind, wonach die Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens auf die Höhe der Leistungen bei Alter beschränkt worden sei, gelte genauso für französische Staatsangehörige, die sich in derselben Lage befänden, und die gezahlte Leistung werde nur entsprechend der Höhe der ausländischen Leistung gekürzt, deretwegen die Kürzung erfolge. Im vorliegenden Fall habe es also keine Diskriminierung gegeben.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß die Festsetzung einer Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens, wie sie im französischen System der Arbeitslosenversicherung vorgesehen sei, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 falle.
III — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen zur Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen
Auf die Aufforderung des Gerichtshofes hin hat die Kommission eine systematische Aufstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorruhestandsregelungen vorgelegt und einen Vergleich zwischen den Regelungen über die Vorruhestandsrente und über die Altersversicherung angestellt. Aufgund dieser Untersuchung gelangt sie zu dem Ergebnis, daß die Regelungen über die Vorruhestandsrente sich von den Regelungen über die Arbeitslosenversicherung dadurch unterschieden, daß von den Empfängern nicht mehr, wie für die Gewährung der herkömmlichen Arbeitslosenbeihilfen, die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt verlangt werde, da es gerade der Zweck der Gewährung von Vorruhestandsrenten sei, sie vom Arbeitsmarkt fernzuhalten. Diese Regelungen unterschieden sich ferner auch in vielen Punkten von den Leistungen der Altersversicherung, z. B. durch ihren vorübergehenden und konjukturellen Charakter, die Berechnung ihrer Höhe und die Art ihrer Finanzierung; dies gelte allerdings nicht für die in Belgien eingeführte vorzeitige Rente.
Die französische Regierung hat dem Gerichtshof die einschlägigen Texte der im vorliegenden Fall geltenden französischen Vorruhestandsregelung vorgelegt.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung, die italienische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 20. April 1983 mündliche Ausführungen gemacht. Zur Frage der Verfügbarkeit der Empfänger einer Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens für den Arbeitsmarkt haben die Vertreter der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der französischen Regierung und der Kommission klargestellt, daß diese sich bei der Agence nationale pour l'emploi in die Liste der Arbeitssuchenden eintragen lassen müßten, jedoch keiner Überwachung unterlägen, nicht zur Annahme eines Arbeitsplatzes verpflichtet seien, um die betreffende Beihilfe nicht zu verlieren, und für die Zwecke der Statistik auf nationaler Ebene nicht als Arbeitssuchende registriert seien.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Mai 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de grande instance Lyon hat mit Urteil vom 2. Juni 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sowie nach der Auslegung von Artikel 51 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage wurde in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Biagio Valentini und der Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (ASSEDIC — Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe) Lyon aufgeworfen.
3 Der italienische Staatsangehörige Valentini war in Italien bis 1957 als Arbeitnehmer beschäftigt und bezieht dort seit Vollendung seines 60. Lebensjahres eine beitragsabhängige Altersrente von 15 FF täglich, die ihm vom Istituto Nazionale per la Previdenza Sociale (INPS — Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge) ausgezahlt wird.
4 Herr Valentini war daraufhin von 1963 bis 1977 in Frankreich als Arbeitnehmer beschäftigt und erhielt dort seit der Aufgabe seiner Beschäftigung im Jahr 1977, im Alter von 63 Jahren, eine Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung.
5 Die Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung wurde in Frankreich für einen vorübergehenden Zeitraum durch das nationale überberufliche Abkommen vom 13. Juni 1977 zur Ergänzung und Änderung des nationalen überberuflichen Abkommens vom 27. März 1972 betreffend die Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Kündigung eingeführt, durch das wiederum die Regelung im Anhang des Abkommens vom 31. Dezember 1958 zur Errichtung des nationalen überberuflichen Systems der Arbeitslosenversicherung geändert wurde, das auf Artikel L 351-5 des Code du travail beruht. Dieses System wird von den ASSEDIC verwaltet, die auch für die Kassenführung zuständig sind und sich in der Union interprofessionnelle pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (UNEDIC — Überberuflicher Dachverband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe) zusammengeschlossen haben.
6 Die zur Sicherung des garantierten Einkommens gezahlten Beihilfen werden Arbeitnehmern gewährt, die ihre Beschäftigung aufgegeben haben und älter als 60 Jahre sind, sofern sie aufgrund einer innerhalb des Anwendungsbereichs des Systems der Arbeitslosenversicherung ausgeübten Beschäftigung 10 Jahre einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer angehört haben und — im Normalfall — eine einjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zu einem oder mehreren Unternehmen innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Aufgabe der Beschäftigung nachweisen.
7 Diese Beihilfen belaufen sich auf einen Tagessatz von 70 % des in den letzten drei Monaten der Beschäftigung durchschnittlich erzielten Tagesentgelts. Sie können jedoch gemäß Artikel 38 des Nachtrags vom 13. Juni 1977 im Anhang zur Verordnung über ein System besonderer Beihilfen betreffend die Situation von Arbeitslosen, die älter als 60 Jahre sind, gekürzt werden. Diese Bestimmung, die Bestandteil des erwähnten nationalen überberuflichen Abkommens vom 13. Juni 1977 ist, will die betreffende Beihilfe in der Weise begrenzen, daß sie zusammen mit dem Tagessatz der Leistungen bei Alter sich auf höchstens 70 % des Referenztagesentgelts beläuft.
8 Die ASSEDIC Lyon gewährte Herrn Valentini die Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens, deren Voraussetzungen er allein aufgrund seiner Beschäftigung in Frankreich erfüllte. Jedoch kürzte die ASSEDIC den an ihn auszuzahlenden Tagesbetrag um den Tagesbetrag der italienischen Altersrente von 15 FF, so daß die Summe der beiden Leistungen nicht die Grenze von 70 % des früheren Tagesentgelts überschritt.
9 Herr Valentini erhob gegen diese Art der Berechnung Klage beim Tribunal de grande instance Lyon, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen,
bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Auslegung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und von Artikel 51 des Vertrages von Rom über die folgende Frage entschieden hat: Hat aufgrund der genannten Vorschriften ein Arbeitnehmer mit italienischer Staatsangehörigkeit, der in Frankreich wohnt und Empfänger einer ihm seit Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlten italienischen Altersrente sowie der französischen Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens in Höhe von 70 % seines Tagesentgelts entsprechend dem Nachtrag vom 13. Juni 1977 zum Anhang der Verordnung über die Beihilferegelung für Arbeitslose ist, Anspruch auf Kumulierung seiner italienischen Rente mit der französischen Beihilfe in Höhe von 70 % seines Tagesentgelts, oder ist im Gegenteil der französische Träger ASSEDIC, der ihm diese Beihilfe auszahlt, berechtigt, diese Beihilfe um die von dem italienischen Träger gezahlten Beträge zu kürzen?
10 Aus dem Urteil des vorlegenden Gerichts geht hervor, daß diese Frage im wesentlichen dahin geht, ob solche Leistungen wie die in den einschlägigen französischen Vorschriften vorgesehene Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens bei der Aufgabe der Beschäftigung in den Anwendungsbereich des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, so daß die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften ausgeschlossen ist. Im einzelnen besteht die Frage aus zwei Teilfragen: erstens, ob eine Beihilfe von der Art der Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens eine Leistung der gleichen Art wie eine Altersrente im Sinne der genannten Verordnung ist; zweitens, ob angesichts der Art der betreffenden Leistungen und des Artikels 51 EWG-Vertrag nationale oder gemeinschaftliche Antikumulierungsvorschriften anwendbar sind.
11 In bezug auf die erste Teilfrage haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie die französische Regierung und die Kommission vorgetragen, daß derartige Leistungen, wie sie in Frankreich zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung vorgesehen seien, nicht als Leistungen bei Alter zu betrachten seien, entweder weil es sich, wie von der ASSEDIO Lyon und der französischen Regierung geltend gemacht, um Leistungen bei Arbeitslosigkeit handele, oder weil es sich, wie von der Kommission vorgetragen, um Leistungen besonderer Art handele, die von der Verordnung Nr. 1408/71 bisher nicht erfaßt seien, so daß solche Leistungen nicht als Leistungen gleicher Art wie eine Altersrente zu betrachten seien.
12 Die italienische Regierung hat demgegenüber ausgeführt, die fraglichen Leistungen seien in Anbetracht aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Alters, als Leistungen gleicher Art wie Leistungen bei Alter einzustufen.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen.
14 Insoweit ist festzustellen, daß die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Leistungen bei Alter sich im wesentlichen dadurch auszeichnen, daß sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen sollen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Ferner geht das in Artikel 46 vorgesehene System der Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung der Leistungen davon aus, daß diese Leistungen im Regelfall aufgrund eigener Beiträge der Empfänger finanziert und erworben werden und daß sich ihre Höhe nach der Dauer der Zugehörigkeit dieser Personen zu diesem Versicherungssystem errechnet.
15 Dies ergibt sich im übrigen aus der Gesamtheit der Vorschriften des Titels III, Kapitel 3, der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere aus ihrem Artikel 45, und aus der in den Begründungserwägungen niedergelegten Zielsetzung: Nach dem Wortlaut der sechsten Begründungserwägung sollen die Ziele dieser Verordnung insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten verwirklicht werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung ... von Leistungen ... zu berücksichtigen sind, und die achte Begründungserwägung nimmt ausdrücklich auf die Leistungen bei Alter Bezug, die in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Versicherungszeiten erworben wurden.
16 Wenn also Leistungen der hier streitigen Art auch hinsichtlich ihres Gegenstands und ihres Zwecks, nämlich unter anderem den Lebensunterhalt von Personen zu gewährleisten, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, einige Ähnlichkeiten mit den Leistungen bei Alter aufweisen, so unterscheiden sie sich von ihnen im Hinblick auf das System der Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung, das der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde liegt, doch deutlich durch ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung.
17 Sie unterscheiden sich von ihnen ferner insoweit, als sie ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgen, indem sie dazu beitragen, Arbeitsplätze, die von vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Arbeitnehmern besetzt sind, zugunsten von jüngeren Arbeitslosen freizumachen; diese Zielsetzung wurde erst nach Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise aktuell, von der die Gemeinschaft seit einigen Jahren betroffen ist.
18 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegt hat, um den Besonderheiten der hier streitigen Leistungen Rechnung zu tragen.
19 Es ist daher festzustellen, daß die streitigen Leistungen nicht als Leistungen gleicher Art wie die von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßten Leistungen bei Alter anzusehen sind.
20 Zur zweiten Teilfrage, die die Anwendbarkeit der nationalen Antikumulierungsvorschriften betrifft, ist auf Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 hinzuweisen: Ist nämlich in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens zweier oder mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, sofern es sich nicht um Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod oder Berufskrankheit handelt.
21 Sonach braucht nicht mehr geprüft zu werden, welche Antikumulierungsvorschriften für den Fall gelten, daß die streitigen Leistungen solche gleicher Art wie Leistungen bei Alter im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind.
22 In bezug auf Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ist ferner festzustellen, daß dieser mit Artikel 51 EWG-Vertrag vereinbar ist, der in Fällen, in denen Leistungen — wie die hier streitigen — nicht gleicher Art wie Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod oder Berufskrankheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind, die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften nicht verbietet. Soweit die nationalen Antikumulierungsvorschriften auf die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten in gleicher Weise und ohne Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit angewendet werden, kann keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag vorliegen.
23 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Leistungen von der Art der Beihilfen zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung, wie sie die einschlägigen französischen Vorschriften vorsehen, nicht unter Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen und daß das Gemeinschaftsrecht beim Zusammentreffen solcher Leistungen mit Altersrenten anderer Mitgliedstaaten der Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht entgegensteht.
Kosten
24 Die Auslagen der französischen Regierung, der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Lyon mit Urteil vom 2. Juni 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Leistungen von der Art der Beihilfe zur Sicherung des garantierten Einkommens bei Aufgabe der Beschäftigung, wie sie die einschlägigen französischen Vorschriften vorsehen, fallen nicht unter Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71. Beim Zusammentreffen solcher Leistungen mit Altersrenten anderer Mitgliedstaaten steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht entgegen.
Mertens de Wilmars