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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.07.1983 – C-117/81
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:191
In der Rechtssache 117/81
Jean-Jacques Geist, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 B, rue Philippe-II,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Jörn Pipkorn und Hendrik Van Lier als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Plateau du Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1980, wonach die Bewerbung des Klägers für die Stelle Nr. 120 nicht berücksichtigt werden konnte, der in der Stellenausschreibung Nr. 120 enthaltenen Entscheidung, die genannte Stelle den aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten vorzubehalten, sowie aller im Anschluß an die Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Hinblick auf die Besetzung der Stelle Nr. 120 ergangenen Entscheidungen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, der die französische Staatsangehörigkeit besitzt und Ingenieur ist, wurde am 1. April 1962 von der Kommission der EAG als Wissenschaftlicher Referent eingestellt und nach einer Abordnung in die USA am 1. Januar 1966 nach Besoldungsgruppe A 5 befördert.
Der Kläger erhielt ein Fachgebiet übertragen, das ihm zuzusagen schien, und wurde der Abteilung Hydraulikforschung der Gemeinsamen Forschungsstelle, Forschungsanstalt Petten zugewiesen.
Im Gefolge einer Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1965 zur Änderung des zweiten Forschungsprogramms für das Jahr 1962 wurde die Abteilung Hydraulikforschung in Petten abgeschafft; die von dem Kläger geleitete Gruppe wurde am 24. Juli 1967 aufgelöst.
Danach war der Kläger, ohne eigentliche Aufgabe innerhalb der Struktur der Forschungsanstalt, anscheinend vorübergehend der Direktion der Forschungsanstalt unmittelbar unterstellt und beschäftigte sich mit Studien auf dem Gebiet der Salzschmelzenbrutreaktoren.
Die berufliche Neuorientierung des Klägers bereitete große Schwierigkeiten, die hauptsächlich damit zusammenhingen, daß er sich von der Abschaffung des Forschungsbereichs, das sein Fachgebiet war, sehr betroffen zeigte.
Die Direktion der Gemeinsamen Forschungsstelle versuchte mehrfach, eine Lösung zu finden. So forderte sie z. B. im Jahr 1975 den Kläger auf, sich um eine Stelle als wissenschaftlicher Attache bei der Delegation der Gemeinschaft in Washington zu bewerben. Diese Stelle erhielt jedoch ein anderer Beamter.
Am 22. August 1975 bekräftigte der Ministerrat, daß die Ausarbeitung von Reaktorlinien der ausschließlichen Initiative der Mitgliedstaaten überlassen sein müsse (ABl. L 231 vom 2.9.1975).
Vor die Unmöglichkeit gestellt, den Kläger im Rahmen des so vom Rat definierten neuen Forschungsprogramms von Petten zu verwenden, forderte der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle den Kläger auf, sich für eine der beiden freien Stellen in der Forschungsanstalt Ispra in Italien zu entscheiden.
Da der Kläger seine Entscheidung nicht mitteilte, beschloß der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle am 10. Dezember 1975, ihn der Abteilung Wärmeaustausch und Strömungstechnik der Forschungsanstalt Ispra zuzuweisen.
Diese Entscheidung war Gegenstand einer vom Kläger am 30. Juni 1976 erhobenen und vom Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 1977 abgewiesenen Anfechtungsklage (Rechtssache 61/76, Slg. 1977, S. 1419).
Wegen seiner familiären Situation — drei Kinder in den Niederlanden, für die er die Personensorge hat — und seines Gesundheitszustands — der nach Ansicht des behandelnden Arztes in den Niederlanden der Fortsetzung seiner Tätigkeit in Ispra entgegensteht — verlangt der Kläger seitdem von der Kommission, für ihn außerhalb der Forschungsanstalt Ispra eine seiner Befähigung, seiner Erfahrung, seiner Besoldungsgruppe und seinen wissenschaftlichen Interessen entsprechende Stelle zu finden.
Anscheinend konnten die hierfür insbesondere im Jahr 1979 von der Kommission vorgeschlagenen Lösungen nicht berücksichtigt werden.
In dieser Lage bewarb sich der Kläger aufgrund einer von der Kommission der EAG in der Ausgabe des Personalkuriers vom 13. Juni 1980 veröffentlichten Stellenausschreibung um die Stelle Nr. 120; die Ausschreibung lautete wie folgt:
Stelle Nr. 120 — Im Rahmen des für die Delegationen und Informationsbüros eingeführten Rotationssystems sucht die Generaldirektion I, Auswärtige Beziehungen, für die Delegation Washington: einen Beamten der Besoldungsgruppe A4 bis A7, Erster Sekretär, zuständig für wissenschaftliche und technologische Angelegenheiten. Gründliche Erfahrungen auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet, insbesondere auf dem Gebiet der Energie, werden vorausgesetzt ... Bewerben können sich nur aus Verwaltungsmitteln besoldete Beamte der Kommission.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1980 wurde dem Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt. Am 13. Oktober 1980 legte er eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, mit der er zum einen die Rücknahme der mit Schreiben vom 14. Juli 1980 bekanntgegebenen Entscheidung und zum anderen gegebenenfalls die Rücknahme der Entscheidung über die Versetzung oder Beförderung eines anderen Beamten und schließlich eine Änderung der Ausschreibung der Stelle Nr. 120 dahin gehend begehrte, daß die zu besetzende Stelle auch aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Beamten zugänglich sei.
Nach Feststellung der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde am 14. Februar 1981 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die am 14. Mai 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 22 der EAG-Satzung und Artikel 45 der Verfahrensordnung beschlossen, Beweiserhebung vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1982 hat der Kanzler des Gerichtshofes die Kommission zur Beantwortung der folgenden Fragen aufgefordert:
1. Welche Rechtsnatur hat der Beschluß vom 23. Juli 1975? Handelt es sich um eine interne Anweisung, eine interne Maßnahme? Welche Wirkungen hat er, inwieweit ist er zwingend? Welche Unterscheidung nimmt die Kommission — da sie behauptet, dieser Beschluß sei nicht aufgrund von Artikel 110 des Beamtenstatuts ergangen — bei ihrer Personalpolitik zwischen einer Maßnahme wie dem Beschluß vom 23. Juli 1975 und den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor?
2. Bestehen andere Beschlüsse von der Art des Beschlusses vom 23. Juli 1975? Welche Merkmale haben diese? Werden sie, soweit sie für die Personalverwaltung der Kommission von Belang sind, dem Personal zur Kenntnis gebracht?
3. Betrifft der Beschluß vom 23. Juli 1975 das aus Forschungsmitteln besoldete wissenschaftliche und technische Personal? Welches sind die Gründe, aus denen die Kommission diese Frage bejaht oder verneint?
4. Welche Kriterien sind in Anbetracht der Unsicherheit oder der zeitlichen Begrenztheit der Forschungsprogramme für die Verwaltung des unter die Bestimmungen des Titels VIII des Statuts fallenden wissenschaftlichen und technischen Personals maßgebend? Kann die Kommission eine wenn möglich mit Ziffern versehene Übersicht über die von ihr angewandten Modalitäten der Personalverwaltung erstellen?
5. Was ist die Grundlage für die in der Stellenausschreibung enthaltene Entscheidung der Kommission, die zu besetzende Stelle den aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten vorzubehalten?
Beruht sie auf dem Beschluß vom 23. Juli 1975?
Beruht sie auf anderen Gründen, die mit dem Umstand zusammenhängen, daß es sich nach den Ausführungen der Kommission (Klagebeantwortung, S. 7) bei der Stelle Nr. 120 um eine besondere Verwendung, d. h. außerhalb des allgemeinen jährlichen turnusmäßigen Wechsels, um die Wiederverwendung des vorher in Washington beschäftigten Herrn Reichart am Sitz handelt?
Über welchen Ermessensspielraum verfügte die Kommission in bezug auf die in der Delegation in Washington zu besetzende Stelle im Hinblick auf die vom Rat beschlossenen Forschungsprogramme?
6. Warum hat die Kommission den Kläger 1975 dazu angeregt, sich um die Stelle eines Wissenschaftsattaches in der Delegation in Washington zu bewerben, während nach ihren eigenen Angaben ihre Außenbüros keine der in Titel VIII des Statuts genannten Beamten beschäftigen (Klagebeantwortung, S. 16) und keine der in den Außenbüros wahrgenommenen Aufgaben zu einem der Forschungsprogramme gehört, die der Rat festlegt (Gegenerwiderung, S. 10)?
7. Welches sind die wahren Gründe für die im Falle des Klägers getroffene Entscheidung? Hängen sie ausschließlich mit dem Wortlaut der Stellenausschreibung zusammen? Hat die Kommission einen Vergleich zwischen den jeweiligen Verdiensten der Bewerber vorgenommen?
8. Sah sich die Kommission auch bei anderen Stellenausschreibungen veranlaßt, die angebotene Stelle aus Verwaltungsmitteln besoldeten wissenschaftlichen und technischen Beamten vorzubehalten?
9. Die Kommission wird gebeten, die auf Seite 79 unten des Anhangs III zu ihrer Klagebeantwortung erwähnte Drucksache (COM(75) PV 349, zweiter Teil) zu übermitteln.
Die Kommission war gehalten, bis zum 7. Juli 1982 Stellung zu nehmen.
Mit einem an den Präsidenten des Gerichtshofes gerichteten Schreiben vom 25. Mai 1982 hat die Kommission um Fristverlängerung gebeten, und die Frist ist bis zum 14. Juni 1982 verlängert worden.
Wegen der Änderung seiner Zusammensetzung hat der Gerichtshof die Rechtssache durch Beschluß vom 7. Oktober 1982 an die Dritte Kammer verwiesen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. die dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 1980 bekanntgegebene Entscheidung, daß seine Bewerbung um die Stelle Nr. 120 nicht berücksichtigt werden könne, für nichtig zu erklären;
2. die in der Stellenausschreibung Nr. 120 enthaltene Entscheidung der Beklagten, die genannte Stelle den aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten vorzubehalten, für nichtig zu erklären;
3. alle im Anschluß an die Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Hinblick auf die Besetzung der Stelle Nr. 120 ergangenen Entscheidungen — Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen oder jede andere Verwendungsmaßnahme — für nichtig zu erklären;
4. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;
3. zur Kenntnis zu nehmen, daß sie sich weiteres Vorbringen vorbehält.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Erster Klagegrund
Mit dem ersten Klagegrund wird die Unzuständigkeit des Beamten, der das Schreiben vom 14. Juli 1980 unterzeichnet hat, geltend gemacht; dieses Schreiben lasse eine Prüfung, ob die so bekanntgegebene Entscheidung von der Anstellungsbehörde herrühre, wie sie durch den aufgrund von Artikel 2 des Statuts (Personalkurier vom 17. November 1977) ergangenen Beschluß der Kommission vom 5. Oktober 1977 festgelegt worden sei, nicht zu.
Nach Auffassung des Klägers darf von der Prüfung dieses Klagegrundes nicht mit der Begründung abgesehen werden, daß zum einen der Betroffene aus der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels, die wahrscheinlich in der Sache bestätigt werden würde, keinen Vorteil ziehen würde und daß zum anderen der geltend gemachte Mangel ihm kein Unrecht habe zufügen können. Diese Begründung führe nämlich zu einer systematischen Verletzung des Wortlauts des Statuts, da jedes betroffene Organ gehalten sei, die aufgehobene Maßnahme zum Zweck der Behebung des festgestellten Mangels oder der festgestellten Unregelmäßigkeit wieder aufzugreifen.
Der Kläger legt ferner dar, er habe einen Anspruch darauf gehabt, von der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers unterrichtet zu werden, und er habe von der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Juli 1980 über die Ernennung von Herrn François Lafontaine tatsächlich erst durch die Übermittlung der der Klagebeantwortung als Anlage beigefügten Schriftstücke Kenntnis nehmen können. Das an ihn gerichtete streitige Schreiben vom 14. Juli 1980 habe somit überhaupt keine zweckdienlichen Aufgaben enthalten.
Die Kommission gibt zu, daß das streitige Schreiben nicht von der Anstellungsbehörde unterzeichnet worden sei. Dieser Umstand, der dem Kläger kein Unrecht habe zufügen können, rechtfertige jedoch nicht eine Aufhebung wegen Formmangels.
Aus den Urteilen Perinciolo/Rat (Rechtssache 124/75, Slg. 1976, S. 1953) und Morello/Kommission (Rechtssache 9/76, Slg. 1976, S. 1415) ergebe sich, daß, wenn sicher sei, daß die streitige Entscheidung auch bei NichtVorliegen des geltend gemachten Mangels genau gleich gewesen wäre, der Kläger kein berechtigtes Interesse daran habe, sich auf das Vorhandensein dieses Mangels zu berufen.
Die Beklagte räumt ein, daß diese Urteile zu Sachverhalten ergangen seien, die von dem des vorliegenden Falles verschieden seien (Übergehung des Bewerbers durch den Prüfungsausschuß bei einem internen Auswahlverfahren in der Rechtssache 9/76, Morello, und Abwesenheit eines Mitglieds des Disziplinarausschusses bei einer Sitzung des Ausschusses in der Rechtssache 124/75, Perinciolo). Sie ist jedoch der Ansicht, daß die aus ihnen zu ziehenden Lehren auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen seien, weil unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Betroffene ein aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeter wissenschaftlicher und technischer Beamter sei, die behauptete Unzuständigkeit die Unzulässigkeit der Bewerbung des Klägers nicht aus der Welt schaffen könne.
Zweiter Klagegrund
Nach Ansicht des Klägers wurde Artikel 25 des Statuts verletzt, wonach jede beschwerende Verfügung ... mit Gründen versehen sein [muß], da mit dem Schreiben vom 14. Juli lediglich die streitige Entscheidung ohne Angabe ihrer Gründe erwähnt worden sei.
Soweit seine Bewerbung aus Gründen unberücksichtigt geblieben sei, die mit der Stellenausschreibung selbst zu tun hätten, meint der Kläger einen Anspruch darauf zu haben, die Rechtsgrundlage für die Zugangsvoraussetzungen für die Stelle Nr. 120, wie sie sich anscheinend aus dem Beschluß der Kommission vom 23. Juli 1975 über die Zwecke und die Durchführung des Systems eines turnusmäßigen Wechsels in den Delegationen und Büros in dritten Ländern ergebe, zu erfahren. Dieser Beschluß sei der Klagebeantwortung der Kommission beigefügt, in dem streitigen Schreiben aber überhaupt nicht erwähnt worden. Dieser Umstand bestätige, daß die dem Kläger am 14. Juli 1980 bekanntgegebene Entscheidung ohne Begründung gewesen sei.
Die Angabe der allgemeinen Gründe für die Ablehnung einer Bewerbung gestatte einerseits dem nicht berücksichtigten Bewerber, in Kenntnis der Sache zu handeln, und verhindere andererseits, daß die Verwaltung ein Vorgehen fortsetze, das geeignet sei, den ausgewählten Bewerber zu schädigen.
Nach Auffassung des Klägers läßt sich das Fehlen der Begründung, soweit die Ablehnung seiner Bewerbung für die Stelle Nr. 120 nicht auf einer vergleichenden Prüfung der jeweiligen Verdienste aller Bewerber beruhe, nicht mit dem Bemühen der Beklagten rechtfertigen, dem Kläger kein Unrecht zuzufügen.
Die Kommission führt aus, der von Herrn Morello (vorerwähnte Rechtssache 9/76) geltend gemachte und vom Gerichtshof nicht bestätigte Formmangel habe sich gerade auf das Fehlen einer Begründung für die Entscheidung, mit der die Zulassung zu einem internen Auswahlverfahren abgelehnt worden sei, bezogen.
Nach Auffassung der Kommission ist das streitige Schreiben nicht ungenügend begründet, da der Kläger habe wissen müssen, wie bereits aus der Stellenausschreibung hervorgegangen sei, daß die Stelle Nr. 120 den aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten vorbehalten gewesen sei. Mit der Benachrichtigung über die Ablehnung seiner Bewerbung habe der Betroffene somit notwendigerweise auch deren Gründe gekannt.
Einmal unterstellt, die Stelle Nr. 120 wäre für alle wissenschaftlichen und technischen Beamten, also sowohl für die aus Verwaltungsmitteln als auch für die aus Forschungsmitteln besoldeten, zugänglich gewesen, so wären nach Auffassung der Kommission gleichwohl die vom Gerichtshof gebilligten Grundsätze für den Fall einer neuen Verwendung auf Wunsch des Beamten zu berücksichtigen gewesen.
Es ergebe sich namentlich aus den Urteilen Kuhner/Kommission (verbundene Rechtssachen 33 und 75/79, Slg. 1980, S. 1677), Grassi/Rat (Rechtssache 188/73, Slg. 1974, S. 1099) und insbesondere aus dem Urteil Ganzini/Kommission (Rechtssache 107/77, Slg. 1978, S. 915), daß die Anstellungsbehörde gegenüber dem Beamten, den sie nicht ausgewählt habe, die Gründe, warum sie seinen Konkurrenten für die Erfüllung der angebotenen Aufgaben für geeigneter gehalten habe, nicht darzulegen habe, da die in einer solchen Begründung angestellten Erwägungen dem Bewerber nachteilig sein könnten.
Mit der Berufung auf diese Rechtsprechung will die Beklagte dartun, daß sie für den Fall, daß die Bewerbung des Klägers zulässig gewesen wäre und die jeweiligen Verdienste aller Bewerber verglichen worden wären, ihre Entscheidung nicht zu begründen gehabt hätte.
Hilfsweise bringt der Kläger für den Fall, daß die Ablehnung seiner Bewerbung darauf beruhe, daß er ein aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts besoldeter wissenschaftlicher und technischer Beamter sei, die folgenden Klagegründe vor:
Dritter Klagegrund
Der Kläger macht geltend, die Stellenausschreibung, auf deren Grundlage die streitige Entscheidung getroffen worden sei, beruhe auf einem Ermessensmißbrauch. Indem sie die zu besetzende Stelle den aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten vorbehalte, nehme sie eine Diskriminierung zwischen den wissenschaftlichen und technischen Beamten zum Nachteil der aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten vor. Diese Diskriminierung entspreche keinem objektiven Bedürfnis.
Die Kommission bemerkt hierzu, die Unterscheidung zwischen Beamten, die aus Verwaltungsmitteln besoldet würden, und Beamten, die aus Forschungsmitteln besoldet würden, sei nicht willkürlich oder subjektiv, sondern entspreche den Bestimmungen des Statuts und den Haushaltsvorschriften, deren Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden, keineswegs verletze. Die Beklagte verweist insoweit darauf, daß die aus den Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts besoldeten Beamten innerhalb der Gesamtheit der wissenschaftlichen und technischen Beamten eine Sonderstellung einnähmen, die insbesondere durch Artikel 174 Absatz 2 des EAG-Vertrags, des Kapitels 33 des Allgemeinen Haushalts der Gemeinschaften sowie Artikel 92 Absatz 1 und sämtliche Bestimmungen des Titels VIII des Statuts geregelt werde. Diese Beamten trügen zur Verwirklichung von vom Rat speziell umrissenen Forschungszielen bei, während die aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten nicht in dieser Weise herausgehobene Aufgaben wahrnähmen. Diese Unterscheidung beruhe sowohl auf haushaltsmäßigen Zwängen wie auf Erfordernissen der Organisation der Forschung auf dem Gebiet der Kernenergie.
Die Kommission weist darauf hin, daß Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Jänsch (Rechtssache 5/76, Slg. 1977, S. 1828) erklärt habe, die normalen Laufbahnbedingungen sind der Preis für Stabilität und Dauerhaftigkeit, ... die Unvorhersehbarkeit und Veränderlichkeit der Kernforschungsprogramme [wird] durch die ... Vorteile ausgeglichen ..., die im Titel VIII des Statuts aufgezählt seien und Sonderregelungen darstellten. Es handele sich hierbei um die Artikel 97 bis 100, die die Gewährung eines zusätzlichen Steigerungsbetrags für außerordentliche Verdienste, die Änderung der Einstufung nach Ablauf der Probezeit, die Gewährung einer Prämie für außergewöhnliche Dienstleistungen sowie einer Entschädigung für besonders beschwerliche Arbeiten vorsähen.
Nach Randnummer 19 der Entscheidungsgründe des erwähnten Urteils Jänsch stütze sich die durch das Statut getroffene Unterscheidung auf objektive Merkmale, so daß von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten ... nicht die Rede sein kann.
Die Beklagte trägt ferner vor, sie habe die Forschungsprogramme so auszuführen, wie sie der Rat festgelegt habe, und diesen Vorhaben seien besondere Mittel nach eigenen haushaltsmäßigen Regeln zugewiesen (insbesondere nach den Artikeln 86 bis 95 der Haushaltsordnung vom 21.12.1977, ABl. L 356, 1977, zuletzt geändert durch die Haushaltsordnung vom 16.12.1980, ABl. L 345, 1980), so daß sie einen aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten nicht, ohne sich haftbar zu machen, mit Aufgaben betrauen könne, die nicht einem vom Rat beschlossenen Forschungsprogramm dienten.
Diese Erwägungen lägen der Entscheidung der Kommission zugrunde, die in der Delegation von Washington freie Stelle aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten vorzubehalten. Nach Ansicht der Beklagten ist auch der vom Kläger geltend gemachte Ermessensmißbrauch als Grund für eine Aufhebung zurückzuweisen.
Vierter Klagegrund
Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung des Grundsatzes patere legem quam ipse fecisti, die darin bestehe, daß der Ausschluß der aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten in der Stellenausschreibung dem Beschluß der Kommission vom 23. Juli 1975 über das System eines turnusmäßigen Wechsels (KOM(75) PV 349) widerspreche.
Dieses System sei eingeführt worden, um mit Hilfe des turnusmäßigen Wechsels der Beamten Erstarrungserscheinungen in den Dienststellen zu vermeiden. Der Beschluß vom 23. Juli 1975 sehe ohne jede Unterscheidung zwischen den verschiedenen wissenschaftlichen Beamten vor, daß die in Außenstellen tätigen Beamten aus anderen Generaldirektionen mit nicht ausgesprochen auswärtigem Aufgabenbereich dort ihre bisherige Planstelle beibehielten.
Wenn feststehe, daß es in den Außenstellen keine aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten gebe, dann beweise dies, daß die Beklagte seit dem 23. Juli 1975, dem Zeitpunkt der Schaffung des oben beschriebenen Systems eines turnusmäßigen Wechsels, keine solchen Beamten ernannt habe. Die Kommission könne deshalb eine im Jahr 1980 vorgenommene Diskriminierung zwischen Beamten nicht mit einer Reihe von früher vorgefallenen Diskriminierungen rechtfertigen.
Der Kläger bemerkt abschließend, daß eine ganze Anzahl von Beamten, die aus Forschungsmitteln besoldet würden, keine eigentlich wissenschaftlichen Aufgaben wahrnähmen. Es sei somit kein Grund gegeben, diese von den Außenstellen auszuschließen.
Die Kommission macht, bevor sie auf die Stichhaltigkeit des vierten Klagegrundes eingeht, geltend, daß die Organisation, das Funktionieren und die Aufteilung der verschiedenen Arbeitseinheiten in das Ermessen der Gemeinschaftsorgane gestellt seien. Wenn Beamte aus anderen Generaldirektionen mit nicht ausgesprochen auswärtigem Aufgabenbereich in Außenstellen verwendet werden könnten, dann hänge dies von den spezifischen Interessen der jeweiligen Länder oder besonderen konjunkturbedingten Umständen ab.
Aus dem Beschluß vom 23. Juli 1975 über das System eines turnusmäßigen Wechsels sei festzuhalten, daß die in einer Delegation oder einem Büro in einem Drittland verwendeten Beamten vorbehaltlich eines anderen Beschlusses in den Generaldirektionen wiederverwendet würden, aus denen die zu ihrer Ersetzung ausgewählten Bewerber stammten, (Abschnitt II, Nr. 4.1 des Beschlusses) und daß im Rahmen dieses allgemeinen Wechsels die Beamten ihre bisherige Planstelle beibehielten (Abschnitt II, Nr. 1.2 des Beschlusses).
Der Gerichtshof habe die Ordnungsmäßigkeit des Systems der Wiedereinweisung der Beamten mit ihrer Planstelle im allgemeinen (Rechtssache 60/80, Kindermann/Kommission, Slg. 1981, S. 1329) wie auch im Rahmen der von der Kommission eingeführten Verfahren eines turnusmäßigen Wechsels (verbundene Rechtssachen 161/80 und 162/80, Carboniani und Coda Zabetta, Slg. 1981, S. 543) anerkannt.
Die Beklagte betont, das Rotationssystem solle zwar in der Tat die Mobilität der Beamten fördern und gewisse Erstarrungserscheinungen im Personal der Außenstellen verhindern, es dürfe jedoch nicht zu einer Verletzung der haushaltsmäßigen Besonderheit der Forschungsmittel führen, indem es gestatte, einen aus derartigen Mitteln besoldeten Beamten in eine Planstelle einzuweisen, die nicht zu einem vom Rat festgelegten Forschungsprogramm gehöre.
Die Kommission legt dar, die mit Forschungsarbeiten in einem hochspezialisierten Sektor beschäftigten Beamten seien normalerweise nicht dazu berufen, zum Personal der Außenstellen zu gehören. Weil tatsächlich keine der von den Außenstellen wahrgenommenen Aufgaben zu den Forschungsprogrammen gehöre, sei es für sachgemäß gehalten worden, anzugeben, daß der Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die im turnusmäßigen Wechsel zu besetzenden Stellen nur die aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten betreffe.
Den Zugang zu den Dienstposten in den Außenstellen auf diese Weise zu begrenzen, ist nach Auffassung der Kommission auch nicht widersprüchlich, sehe doch das Rotationssystem die Möglichkeit des Wechsels der Beamten unter Beibehaltung ihrer Planstelle vor.
Abschließend führt die Kommission in ihrer Klagebeantwortung aus, daß, selbst wenn die Bewerbung des Klägers zulässig gewesen wäre und die jeweiligen Verdienste der Bewerber mit jenen des Klägers verglichen worden wären, derselbe Bewerber, nämlich Herr Lafontaine, ausgewählt worden wäre.
Die Beklagte unterbreitet dem Gerichtshof die Personalakte von Herrn Lafontaine mit der Bemerkung, seine vorbildliche Laufbahn zeige hinreichend, daß er der für die Stelle Nr. 120 geeignetste Bewerber gewesen sei.
In seiner Erwiderung erklärt der Kläger hierzu, die Kommission könne nicht behaupten, die jeweiligen Verdienste der Herren Lafontaine und Geist verglichen zu haben, da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten die Bewerbung des Klägers aus Gründen der Unzulässigkeit unberücksichtigt gelassen worden sei. Die Ausführungen der Beklagten ließen die Schlußfolgerung zu, daß die Auswahl des Bewerbers von vornherein festgestanden habe, was zu der vom Gerichtshof namentlich mit dem Urteil Giuffrida/Rat (Rechtssache 105/75, Slg. 1976, S. 1395) begründeten Rechtsprechung in Widerspruch stehe.
Die Beklagte verwahrt sich energisch gegen eine derartige Unterstellung und stellt fest, daß im übrigen hierfür jeder Beweis fehle.
Fünfier, im schriftlichen Verfahren hilfsweise vorgebrachter Klagegrund
Der Kläger führt aus, die Kommission habe als Anlage III zu ihrer Klagebeantwortung den Entwurf des Protokolls der 349. Kommissionssitzung vom 23. Juli 1975 vorgelegt, der die Grundsätze und die Anwendung des Systems des turnusmäßigen Wechsels betroffen habe (KOM(75) PV 349). Nach Auffassung des Klägers verstößt dieser vermutlich in Form einer Verordnung oder eines Beschlusses angenommene Text gegen Artikel 110, weil zum einen die getroffene Entscheidung eine Maßnahme allgemeinen Charakters sei, die nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden sei, und weil sie zum anderen ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der Personalvertretung und des Statutsbeirats gefällt worden sei.
Nach Ansicht der Kommission ist dies ein neues Angriffsmittel, das aufgrund von Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurückzuweisen sei. Die Kommission macht dennoch die beiden folgenden Bemerkungen:
Zum einen habe der Kläger, soweit dieses Angriffsmittel, zwar stillschweigend, aber eindeutig, auf die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 23. Juli 1975 abziele, kein rechtliches Interesse an seiner Geltendmachung, da die freie Stelle Nr. 120 ihr Vorhandensein ausschließlich dem Rotationssystem verdanke;
zum anderen sei es zwar zutreffend, daß der Beschluß vom 23. Juli 1975 weder Gegenstand einer Veröffentlichung noch einer Anhörung, wie sie in Artikel 110 des Statuts vorgesehen seien, gewesen sei, ein Verstoß gegen diese Bestimmung liege jedoch nur vor, wenn der fragliche Beschluß eine Maßnahme allgemeinen Charakters im Sinne von Artikel 110 des Statuts sei. Das System des turnusmäßigen Wechsels sei nun aber nicht durch eine Maßnahme allgemeinen Charakters geschaffen worden, sondern beruhe, wie der Kläger anerkannt zu haben scheine, auf dem Ermessensspielraum, über den die Kommission verfüge, um die Interessen der Dienststellen sowie das Funktionieren, die Aufteilung und den Aufbau der verschiedenen Einheiten bestmöglich zu organisieren.
Der auf eine Verletzung von Artikel 110 des Statuts gestützte Klagegrund sei folglich nicht stichhaltig.
IV — In Beantwortung der Fragen des Gerichtshofes abgegebene schriftliche Erklärungen
Mit der ersten Frage ist die Beklagte um Angabe der Rechtsnatur des Beschlusses vom 23. Juli 1975 gebeten worden.
Die Kommission erklärt, es handele sich um eine interne Maßnahme, die nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1981 (erwähnte Rechtssachen Carbognani und Coda Zabetta, Randnummer 25 der Entscheidungsgründe) nicht so verstanden werden [kann], daß sie neue materiellrechtliche Vorschriften für die Verwendung von Beamten in den Außenstellen einführt; [ihre] Bedeutung liegt darin, daß [sie] ein System gelegentlicher Entscheidungen durch ein System des geregelten Stellentauschs ersetzt, das den Erfordernissen der Vorhersehbarkeit und der Gerechtigkeit gegenüber den betroffenen Beamten besser entspricht.
Das dem in den Außenstellen sowie Presse- und Informationsbüros beschäftigten Beamten der Kommission vorbehaltene System des turnusmäßigen Wechsels ermögliche den Betroffenen, sich fortzubilden, und gewährleiste ihnen dadurch eine Laufbahn, die der der Beamten am Sitz entspreche.
Die Kommission vertritt unter Berufung auf die Urteile vom 24. Februar 1981 (a.a.O.) und 17. Dezember 1981 (Demont/Kommission, Rechtssache 791/79, Slg. S. 3105) die Ansicht, daß unter Berücksichtigung der Rechtsnatur des Beschlusses vom 23. Juli 1975 nur die aus ihm hervorgehenden Einzelfallentscheidungen gegenüber den betroffenen Beamten rechtliche Wirkungen besäßen.
Die Kommission verweist darauf, daß der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil Démont in bezug auf den Beschluß vom 23. Juli 1975 erklärt hat, daß diese Vorschriften ... auf der allgemeinen Befugnis jedes Organs [beruhen], seine Dienststellen im Interesse ihres einwandfreien Funktionierens zu organisieren (Randnummer 8 der Entscheidungsgründe).
Nach Auffassung der Kommission unterscheidet sich der Beschluß vom 23. Juli 1975 dadurch von den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen, daß das durch diesen Beschluß eingeführte Rotationssystem hauptsächlich nur die bei der Kommission beschäftigten Beamten betreffe, während Artikel 110 sich auf Bestimmungen beziehe, die für alle Beamten, unabhängig von dem Organ, dem sie angehörten, gälten.
In Beantwortung der zweiten Frage, die dahin ging, ob andere Beschlüsse von der Art desjenigen vom 23. Juli 1975 bestünden und ob diese dem Personal zur Kenntnis gebracht worden seien, erklärt die Kommission, sie habe durch Beschluß vom 24. November 1976 ein Rotationssystem für das Personal der Presse- und Informationsbüros eingeführt, das in jeder Hinsicht dem im Beschluß vom 23. Juli 1975 erwähnten System ähnele. Nach Angabe der Kommission sind alle Beamten auf Außenstellen und das gesamte Personal der Presseund Informationsbüros vom ersten Jahr der Anwendung an und jedesmal, wenn ein Wechsel durchgeführt wurde, über das Funktionieren der Rotationssysteme unterrichtet worden. Die anderen Beamten der Kommission seien im Wege der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen zur Ersetzung der an den Sitz zurückkehrenden Beamten informiert worden, wobei jede dieser Ausschreibungen genau wie die streitige Ausschreibung Nr. 120 angegeben habe, daß es sich um Stellen mit turnusmäßigem Wechsel handele.
Mit der dritten Frage war die Kommission gebeten worden, anzugeben, ob nach ihrer Meinung der Beschluß vom 23. Juli 1975 das aus Forschungsmitteln besoldete wissenschaftliche und technische Personal betrifft, und die Gründe dafür anzugeben.
Unter Berufung auf Nr. 10 der Klagebeantwortung und Nr. 5 der Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, die aus Forschungsmitteln besoldeten wissenschaftlichen und technischen Beamten seien in der Regel von den turnusmäßigen Wechseln ausgenommen, weil dieses Personal nach Maßgabe der dem Forschungssektor eigenen haushaltsmäßigen und statutarischen Erfordernisse, genauer, nach Maßgabe der Erfordernisse der Forschungsprogramme, für deren Durchführung sie verantwortlich sei, eingestellt und beschäftigt werde.
Die Kommission ist der Ansicht, daß sie, würde sie einem Beamten unter Beibehaltung seiner Planstelle Aufgaben übertragen, die nicht zu einem Forschungsprogramm gehörten, ihrerseits gegen die einschlägigen Beschlüsse des Rates verstoßen und für diesen Zweck vorgesehene Haushaltsansätze nicht ausführen würde. Die Kommission fügt hinzu, ein wissenschaftlicher oder technischer Beamter (Artikel 92 des Statuts) könne nicht unter Beibehaltung seiner Planstelle in eine Außenstelle eingewiesen werden; denn deren Zweck bestehe in der Wahrnehmung von Aufgaben der Vertretung der Gemeinschaft gegenüber den dritten Ländern unter Ausschluß derjenigen Aufgaben, die eine unmittelbare oder mittelbare Auswirkung auf die Durchführung eines vom Rat genehmigten Forschungsprogramms hätten.
In Beantwortung der vierten Frage, mit der die Kommission gebeten wurde, die Kriterien, die für die Verwaltung des wissenschaftlichen und technischen Personals maßgebend sind, anzugeben, erklärt die Kommission, es sei wegen der zeitlichen Begrenztheit der Forschungsprogramme unmöglich, diese Kriterien zu formalisieren.
Zur Veranschaulichung ihrer Ausführungen legt die Kommission ein Schreiben des Leiters der Abteilung Personal und Verwaltung von Ispra, Herrn Hannaert, vom 7. Juni 1982 vor, das dieser aus Anlaß der vom Gerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Fragen an Herrn Pipkorn, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, gerichtet hat. In diesem Schreiben führt Herr Hannaert aus, seit Schaffung der Gemeinsamen Forschungsstelle sei eine Reihe von Forschungsprogrammen aufgegeben worden; die betroffenen Forscher hätten sich den neuen Programmen der Forschungsstelle gewidmet, indem sie sich entweder fortgebildet hätten oder Versetzungen in die verschiedenen Dienststellen der Kommission oder die anderen Forschungseinrichtungen der Forschungsstelle angenommen hätten. Herr Hannaert fügt hinzu, vor einer völligen Aufgabe eines Forschungsvorhabens werde das Personal etappenweise abgebaut und dank des guten Willens und des Bemühens, die technischen Kenntnisse der betroffenen Forscher möglichst gut auszunutzen, gehe die Umstellung fast unbemerkt vor sich.
Die Kommission verweist darauf, daß Artikel 98 des Statuts, indem er Artikel 45 Absatz 2 des Statuts, nach dem der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ... nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig [ist], für auf wissenschaftlich und technische Beamte unanwendbar erkläre, die Mobilität dieser Beamten fördere.
Mit der fünften Frage wurde die Kommission um Angabe der Grundlage für die in der Stellenausschreibung enthaltene Entscheidung, die zu besetzende Stelle den aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten vorzubehalten, gebeten. Die Kommission führt aus, diese Entscheidung beruhe zum einen auf den vom Rat beschlossenen Forschungsprogrammen und den hierfür verfügbaren Mitteln und zum anderen auf dem Umstand, daß die Stellenausschreibung im Anschluß an die Wiedereinweisung von Herrn Reichardt am Sitz vorgenommen worden sei. Nun ergebe sich aber aus Abschnitt II, Nr. 4.1 des Beschlusses vom 23. Juli 1975, daß Herr Reichardt, der nicht wissenschaftlicher Beamter sei, notwendigerweise in der ursprünglichen Dienststelle des Beamten habe verwendet werden müssen, der ihn ersetzt habe.
Mit der sechsten Frage wurde die Kommission aufgefordert, die Gründe darzulegen, warum sie 1975 den Kläger dazu angeregt habe, sich um die Stelle eines Wissenschaftsattaches in Washington zu bewerben, während nach ihren eigenen Angaben die Außenbüros keine der in Titel VIII des Beamtenstatuts genannten Beamten aufwiesen.
Die Kommission legt dar, der Umstand, daß die Außenbüros keine der in Titel VIII des Statuts genannten Beamten aufwiesen, hindere die aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten nicht, sich um eine aus Verwaltungsmitteln finanzierte freie Stelle zu bewerben, um auf dieser außerhalb des Anwendungsbereichs des Titels VIII des Statuts im Rahmen der den Außenbüros zugewiesenen Aufgabe der Vertretung der Gemeinschaften wissenschaftliche Arbeiten zu verrichten.
Die Kommission weist darauf hin, daß die Bewerbung des Klägers um die im Jahr 1975 — als das Rotationssystem noch nicht eingeführt war — freie Stelle eines wissenschaftlichen Attachés in Washington zulässig gewesen wäre, sofern der Kläger seine Zugehörigkeit zur Sonderlaufbahn der wissenschaftlichen Beamten aufgegeben hätte (Artikel 98 des Statuts).
Die Kommission fügt jedoch hinzu, bei der streitigen Stellenausschreibung habe es sich nicht um die Besetzung einer im Stellenplan aufgeführten Stelle, sondern um eine Wiedereinweisung unter Beibehaltung der Planstelle gehandelt, so daß die Zulassung eines unter Titel VIII fallenden Beamten einen Verstoß gegen die Haushaltsvorschriften bedeutet hätte.
Als Antwort auf die siebte Frage, die dahin ging, welches die wahren Gründe für die im Falle des Klägers getroffene Entscheidung gewesen seien, erklärt die Kommission, daß es keine anderen Gründe als die vorstehend dargelegten gegeben habe. Die Kommission habe keinen Vergleich zwischen den Verdiensten des Klägers und jenen des ausgewählten Bewerbers vorgenommen.
In Beantwortung der achten Frage legt die Kommission dar, aufgrund von Artikel 92 des Statuts, der den persönlichen Anwendungsbereich des Titels VIII definiere, seien wissenschaftliche und technische Beamte nur solche, die aus Forschungsmitteln besoldet würden. Die aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten seien entweder Verwaltungsbeamte oder Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst (Artikel 5 des Statuts).
Das in der Anlage III zur Klagebeantwortung erwähnte Dokument KOM(75) PV 349, zweiter Teil, um dessen Übermittlung der Gerichtshof gebeten hat, ist von der Kommission vorgelegt worden.
V — Mündliche Verhandlung
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Herren J. Pipkorn als Bevollmächtigten und H. Henrichs als Sachverständigen, haben in der Sitzung vom 28. April 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Juni 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der in der Forschungsanstalt Ispra tätige wissenschaftliche Beamte Jean-Jacques Geist hat mit Klageschrift, die am 14. Mai 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der ihm am 14. Juli 1980 bekanntgegebenen Entscheidung, wonach seine Bewerbung um die Stelle Nr. 120 des Ersten Wissenschafts- und Technologiesekretärs in der Delegation der Gemeinschaften in Washington nicht berücksichtigt werden konnte, der in der Stellenausschreibung Nr. 120 enthaltenen Entscheidung, die genannte Stelle den aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten vorzubehalten, sowie aller im Anschluß an die Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Hinblick auf die Besetzung der Stelle Nr. 120 ergangenen Entscheidungen.
2 Der Kläger wurde nach seinem Dienstantritt am 1. April 1962 als Verantwortlicher für hydraulische Studien in der Forschungsanstalt Petten (Niederlande) im Jahr 1963 zum Leiter der Dienststelle Hydrodynamik und Messungen ernannt und nach einer Abordnung in die USA am 1. Januar 1966 nach Besoldungsgruppe A 5 befördert. Nach der vom Rat am 15. Juni 1965 beschlossenen Änderung der Forschungsprogramme für 1962, in deren Rahmen der Kläger seinem Spezialgebiet entsprechende Arbeiten verrichtete, mußte sich der Kläger vom Beschäftigungsorgan definierten neuen Aufgaben widmen. Der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle entschied am 10. Dezember 1975 — nach der am 22. August 1975 vom Rat beschlossenen neuerlichen Änderung der Forschungsprogramme vor die Unmöglichkeit gestellt, die Fähigkeiten des Klägers im Rahmen der Forschungsanstalt zu nutzen — den Betroffenen mit Wirkung vom 1. März 1976 in die Abteilung Wärmeaustausch und Strömungstechnik der Forschungsanstalt Ispra zu versetzen.
3 Da diese Zuweisung dem Kläger nicht zusagte, bat er, nachdem er eine Klage auf Aufhebung der Versetzungsentscheidung eingereicht hatte, die mit Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 (Rechtssache 61/76, Sig. S. 1419) abgewiesen worden war, die Kommission, für ihn eine Stelle außerhalb der Forschungsanstalt Ispra zu finden.
4 Bis zu einer neuen Zuweisung bewarb sich der Kläger aufgrund der in der Ausgabe des Personalkuriers vom 13. Juni 1980 veröffentlichten und nachfolgend zitierten Stellenausschreibung um die Stelle Nr. 120:
Stelle Nr. 120 — Im Rahmen des für die Delegationen und Informationsbüros eingeführten Rotationssystems sucht die Generaldirektion I, Auswärtige Beziehungen, für die Delegation Washington: Beamter der Besoldungsgruppe A 4 bis A 7, Erster Sekretär, zuständig für wissenschaftliche und technologische Angelegenheiten. Vertiefte Erfahrungen auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet, insbesondere auf dem Gebiet der Energie, werden vorausgesetzt ... Ernannt werden können nur aus Verwaltungsmitteln besoldete Beamte der Kommission.
5 Mit Schreiben vom 14. Juli 1980 wurde dem Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt. Am 13. Oktober 1980 legte er eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, mit der er zum einen die Rücknahme der mit Schreiben vom 14. Juli 1980 bekanntgegebenen Entscheidung und zum anderen gegebenenfalls die Rücknahme der Entscheidung über die Versetzung oder Beförderung eines anderen Beamten und schließlich eine Änderung der Ausschreibung der Stelle Nr. 120 dahin gehend begehrte, daß die zu besetzende Stelle auch aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Beamten zugänglich sei. Nach stillschweigender Ablehnung seiner Beschwerde durch die Verwaltung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zu den ersten beiden Klagegründen
6 Zur Untermauerung seiner Klage macht der Kläger in erster Linie zwei Klagegründe gegen die seine Bewerbung ablehnende, am 14. Juli 1980 bekanntgegebene Entscheidung geltend, die mit deren formeller Rechtmäßigkeit zusammenhängen. Er macht zum einen die Unzuständigkeit des Beamten, der das Schreiben vom 14. Juli 1980 unterzeichnet habe, und zum anderen das Fehlen jeder Begründung dieser Entscheidung geltend.
7 Es ist festzustellen, daß, auch wenn man unterstellt, daß die angefochtene Entscheidung die beiden behaupteten Formfehler aufweist, ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und handeln muß, wie sie es getan hat. In einem solchen Fall könnte nämlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur zum Erlaß einer neuen Entscheidung führen, die inhaltlich mit der aufgehobenen Entscheidung identisch ist.
8 Die Kommission behauptet, so lägen die Dinge hier. Die Stellenausschreibung habe sie nämlich dazu verpflichtet, die Bewerbung des Klägers, der nicht aus Verwaltungsmitteln besoldet gewesen sei, nicht zu berücksichtigen. Das Gewicht dieses Arguments hängt letztlich davon ab, ob die Ausschreibung der Stelle Nr. 120 rechtmäßigerweise bestimmen konnte, daß der streitige Dienstposten nur mit einem aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten zu besetzen war. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung über die ersten beiden Klagegründe zurückzustellen und zunächst in die Prüfung der beiden anderen Klagegründe einzutreten, mit denen der Kläger die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung der Stelle Nr. 120 bestreitet, soweit sie bestimmt, daß sich nur aus Verwaltungsmitteln besoldete Beamte um die fragliche Stelle bewerben können.
Zum dritten und vierten Klagegrund
9 Nach Affassung des Klägers verstößt der Ausschluß der aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten in der Stellenausschreibung in erster Linie gegen die Bestimmungen des Beschlusses vom 23. Juli 1975, der in sehr groben Zügen das System des turnusmäßigen Wechsels der in den Delegationen und Büros in dritten Ländern verwendeten Beamten festgelegt hat.
10 Insoweit ist hervorzuheben, daß der Beschluß vom 23. Juli 1975 zwar die Versetzung der Beamten zwischen den Büros in dritten Ländern und dem Sitz des Organs regelt, ohne ausdrücklich zwischen aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten und aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten zu unterscheiden, daß aber gemäß Abschnitt II Nr. 1.2 dieses Beschlusses die am allgemeinen Wechsel teilnehmenden Beamten ihre bisherige Planstelle beibehalten].
11 Sowohl aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen als auch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich aber, daß die aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten zur Durchführung von Forschungsvorhaben beitragen, die vom Rat besonders definiert werden. Ein aus Forschungsmitteln besoldeter Beamter kann deshalb nicht unter Beibehaltung seiner Planstelle für nicht zum Forschungsprogramm gehörende Aufgaben verwendet werden, ohne daß ein derartiges Vorgehen einen Verstoß gegen die Beschlüsse des Rates auf dem Gebiet der Forschung und gegen die Haushaltsvorschriften über die Verwendung der Mittel darstellen würde.
12 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Stelle des für wissenschaftliche und technologische Angelegenheiten zuständigen Ersten Sekretärs der Delegation von Washington nur den Zweck hatte, die Vertretung der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dritten Ländern zu gewährleisten, und in keiner Weise zur Durchführung eines vom Rat genehmigten Forschungsprogramms beitrug.
13 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kommission, weil es damals kein Verfahren gab, um einen Ausgleich zugunsten des Forschungshaushalts vorzunehmen, nicht einen aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten unter Beibehaltung seiner Planstelle in die Stelle des Ersten Sekretärs in Washington einweisen konnte. Das Vorbringen des Klägers, die Ausschreibung der Stelle Nr. 120 habe, indem sie diese Stelle aus Verwaltungsmitteln besoldeten Beamten vorbehalten hat, gegen den Beschluß vom 23. Juli 1975 verstoßen, ist somit nicht begründet.
14 Der Kläger behauptet in zweiter Linie, die Ausschreibung der Stelle Nr. 120 habe, indem sie die aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten ausgeschlossen habe, ohne sachliche Rechtfertigung eine Diskriminierung zum Nachteil der wissenschaftlichen und technischen Beamten vorgenommen.
15 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Unterscheidung zwischen den aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten wissenschaftlichen und technischen Beamten und den aus Verwaltungsmitteln besoldeten Verwaltungsoder Sprachendienstbeamten aus den Bestimmungen des Titels VIII des Beamtenstatuts selbst hervorgeht, die in Anbetracht der Besonderheiten ihrer jeweiligen Aufgaben verschiedene Unterschiede in der Behandlung zwischen diesen beiden Kategorien von Bediensteten einführen.
16 Auch wenn die Ausschreibung der Stelle Nr. 120 tatsächlich eine weitere Unterscheidung zwischen diesen Kategorien vorgenommen hat, so ergibt sich doch aus dem Vorstehenden, daß diese durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, sicherzustellen, daß der Beschluß vom 23. Juli 1975 gemäß den Beschlüssen des Rates auf dem Gebiet der Forschung und den Haushaltsvorschriften über die Verwendung der Mittel durchgeführt wurde. Das Vorbringen des Klägers, die Ausschreibung der Stelle Nr. 120 habe eine unrechtmäßige Diskriminierung zwischen Beamten der Kommission vorgenommen, ist somit nicht begründet.
17 Die ersten vier Klagegründe sind folglich zurückzuweisen.
Zum fünften Klagegrund
18 Der Kläger macht schließlich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 23. Juli 1975 über das System des turnusmäßigen Wechsels der in dritten Ländern verwendeten Beamten geltend. Dieser Beschluß sei wegen der unterbliebenen Stellungnahme der Personalvertretung und des Statutsbeirats sowie wegen unzureichender Veröffentlichung unter Verstoß gegen Artikel 110 des Statuts zustande gekommen.
19 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 17. Dezember 1981 (Démont/Kommission, Rechtssache 791/79, Slg. S. 3105) entschieden hat, ist der Beschluß vom 23. Juli 1975 keine allgemeine Durchführungsbestimmung zum Beamtenstatut im Sinne von Artikel 110 dieses Statuts, sondern beruht auf der allgemeinen Befugnis jedes Organs, seine Dienststelle im Interesse ihres einwandfreien Funktionierens zu organisieren.
20 Daraus ergibt sich, daß der Klagegrund des Verstoßes gegen die in Artikel 110 des Beamtenstatuts vorgesehenen Formalitäten nicht durchgreift und zurückzuweisen ist, ohne daß über seine Zulässigkeit zu entscheiden wäre.
Kosten
21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
22 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
23 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Gemeinschaftsbediensteten ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.