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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1983 – C-144/82
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:211
In der Rechtssache 144/82
Armelle Detti, wohnhaft in Luxemburg, 2, rue Louis-XIV, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,
Klägerin,
gegen
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor der Verwaltung François Xavier Zwickert als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, 22, Côte d'Eich,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79, die Klägerin nicht in die Reserveliste für Bürosekretärinnen der Laufbahn C 3/C 2 dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, und wegen Einweisung der Klägerin in eine Planstelle der Laufbahn C 3/C 2 mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Büroassistentin
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin war beim Gerichtshof als Hilfskraft (Büroassistentin) vom 4. September 1979 bis zum 31. Oktober 1980, zunächst in der Besoldungsgruppe C VII/2, später in der Besoldungsgruppe C VI/1 beschäftigt. Da sie diese berufliche Position nicht zufriedenstellte, verließ sie den Gerichtshof am 31. Oktober 1980. Sodann bewarb sie sich im allgemeinen Auswahlverfahren CJ 49/79 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Bürosekretärinnen und Büroassistentinnen französischer Sprache. Die Prüfungen des Auswahlverfahrens fanden gleichzeitig in Brüssel und Luxemburg statt. Wie aus der insoweit unbestrittenen Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Februar 1982 hervorgeht, wiesen die Prüfungsverfahren an den beiden Orten gewisse Unterschiede auf: Während den in Luxemburg an dieser Prüfung teilnehmenden Bewerbern nur ein Teil des für die Stenographieprüfung vorgesehenen Textes diktiert worden ist, ist den nach Brüssel einberufenen Bewerbern der gesamte Text diktiert worden; mit anderen Worten: der in Brüssel diktierte Text (insgesamt 240 Worte in drei Minuten) umfaßte die Überschrift (elf Worte), während diese in Luxemburg ausgelassen worden war. Deshalb habe den in Luxemburg anwesenden Bewerbern eine längere Bearbeitungszeit zur Verfügung gestanden als den Bewerbern, die die Prüfung in Brüssel abgelegt hätten. Um diesen Vorteil auszugleichen, beschloß der Prüfungsausschuß, die in Luxemburg angefertigten Prüfungsarbeiten durch den Abzug einer bestimmten Anzahl von Punkten von den erreichten Ergebnissen strenger zu benoten.
Die Klägerin, die am Auswahlverfahren in Luxemburg teilnahm, erreichte nur 19,5 von 40 Punkten; es fehlte ihr also ein halber Punkt zur Aufnahme in das Verzeichnis der für die Laufbahn einer Bürosekretärin (Laufbahn C 3/C 2) geeigneten Bewerber dieses Auswahlverfahrens. Am 12. Dezember 1980 erstattete der Prüfungsausschuß seinen abschließenden Bericht; darin sei — so der Beklagte — der Name der Klägerin im Verzeichnis der geeigneten Büroassistentinnen (Laufbahn C 5/C 4) geführt gewesen.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1981 teilte der Direktor der Verwaltung des Gerichtshofes der Klägerin mit, daß sie in die aufgrund des Auswahlverfahrens erstellte Reserveliste aufgenommen worden sei, gab jedoch nicht an, ob sie darin als Bürosekretärin oder als Büroassistentin vermerkt war. Die Klägerin behauptet, niemals offiziell über ihr tatsächliches Prüfungsergebnis unterrichtet worden zu sein; daher habe sie zumindest bis zum Juli 1981 Anlaß zu der Annahme gehabt, auch die Prüfung in Stenographie bestanden zu haben und folglich in die Reserveliste für Bürosekretärinnen aufgenommen worden zu sein. Demgegenüber behauptet der Beklagte, die Klägerin habe spätestens im April 1981 genau gewußt, daß sie die Stenographieprüfung nicht bestanden habe und lediglich in der Reserveliste für Büroassistentinnen vermerkt gewesen sei. Er behauptet, die Klägerin sei darüber in einem Telefongespräch am 8. April 1981, bestätigt durch Schreiben des Direktors der Verwaltung vom 23. April 1981, unterrichtet worden. In diesem Schreiben, das nicht ausdrücklich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens CJ 49/79 Bezug nimmt, wird der Klägerin mitgeteilt, daß der Gerichtshof ihr ab 16. Juni 1981 eine Beschäftigung als Büroassistentin französischer Sprache, und zwar als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe C 4, anbieten könne. Die Klägerin nahm das Angebot am 29. April 1981 an und übernahm diesen Dienstposten der Besoldungsgruppe C 4 Dienstaltersstufe 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1981.
Im Anschluß an eine am 21. Juli 1981 veröffentlichte Stellenausschreibung (CJ 107/81) zur Besetzung einer Planstelle für eine Büroassistentin (Laufbahn C 5/C 4) französischer Sprache bewarb sich die Klägerin am 22. Juli 1981 und wurde am 11. August 1981 mit Wirkung vom 1. August 1981 zur Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe C 4 ernannt.
Im August 1981 übermittelte die Klägerin dem Kanzler des Gerichtshofes ein Schreiben. Dieses Schreiben mit Datum vom 19. Juli 1981 sei — so der Beklagte — nach ihrer Ernennung am 11. August 1981 verfaßt worden; im übrigen hat die Klägerin eingeräumt, daß es vom 18. August 1981 stammen könne. Darin griff die Klägerin die ihr von dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CJ 49/79 erteilte Benotung an und beantragte eine ernsthafte Neubewertung ihrer Prüfungsleistung.
Sie begründete ihren Antrag damit, daß der Prüfungsausschuß möglicherweise einen Bewertungsfehler begangen habe. Herr Zwickert, Direktor der Verwaltung, erbat daher von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 einen ergänzenden Bericht. Diese übermittelten ihm am 25. September 1981 einen Bericht über den Verlauf des Auswahlverfahrens, in dem es abschließend hieß, daß der Prüfungsausschuß nicht in der Lage ist, seine gegenüber Fräulein Detti getroffene Entscheidung zu ändern. Es sei für ihn außerordentlich schwierig, mehr als neun Monate nach Vorlage seines abschließenden Berichts erneut über die Prüfungsleistung einer Bewerberin dieses Auswahlverfahrens zu befinden. Außerdem seien die günstigeren Bedingungen bei der Stenographieprüfung in Luxemburg bereits bei der Korrektor der Prüfungsarbeiten berücksichtigt worden. Durch ein Schreiben des Kanzlers A. Van Houtte vom 14. Oktober 1981 wurde die Klägerin über die vorstehenden Erklärungen in Kenntnis gesetzt.
Einen Tag zuvor, am 13. Oktober 1981, hatte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts gestellt; darin verlangte sie die Änderung der Entscheidung vom 11. August 1981, durch die sie zur Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 4 ernannt worden war, da sie rückwirkend zum 11. August 1981, dem Zeitpunkt ihrer ersten Ernennung, eine neue Ernennung zur Bürosekretärin der Besoldungsgruppe C 3 beanspruchen könne. Sie stützte ihren Antrag auf den Umstand, daß dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CJ 49/79 dadurch ein Versehen bei der Benotung der stenographischen Prüfungsarbeit des Auswahlverfahrens CJ 49/79 unterlaufen sei, daß er ihr lediglich 19,5 von 40 Punkten zuerkannt habe; dieses habe ihre Ernennung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als derjenigen zur Folge gehabt, die sie beim Gerichtshof habe beanspruchen können. In ihrem Antrag kündigte sie gleichfalls eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung an, aufgrund deren der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CJ 49/79 sie nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bürosekretärinnen aufgenommen habe. Mit Schreiben an die Anstellungsbehörde vom 5. November 1981 bat die Klägerin, ihr Schreiben vom 13. Oktober 1981 als eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu betrachten; die darin aufgeführten Rügen nebst Begründungen würden aufrechterhalten.
Am 23. Oktober 1981 teilte die Personalvertretung dem Direktor der Verwaltung in einem Schreiben mit, daß nach ihrer Ansicht die Klägerin einen Anspruch darauf habe, über das Ergebnis einer angeblich von dem Prüfungsausschuß durchgeführen Zweitkorrektur unterrichtet zu werden; bei einem für sie ungünstigen Ausgang dieser Korrektur sei sie berechtigt, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine ins einzelne gehende begründete Erläuterung insbesondere im Hinblick auf die bei der ersten und bei der zweiten Korrektur der stenographischen Prüfungsarbeiten angewandten Benotungskriterien zu erhalten. Im Anschluß an diese Stellungnahme übermittelte der Direktor der Verwaltung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 in einem Schreiben vom 6. November 1981 die Auffassung der Personalvertretung. In seiner Antwort vom 24. November 1981 an den Direktor der Verwaltung erläuterte der Prüfungsausschuß ein weiteres Mal und in eingehenderer Weise die von ihm in dem Auswahlverfahren CJ 49/79 angewandte Korrekturmethode. Danach habe er die Prüfungsleistung der Bewerber in Luxemburg strenger benotet, um die Gleichbehandlung zwischen den Bewerbern unabhängig vom Ort des Auswahlverfahrens zu gewährleisten. Zu diesem Zweck habe der Prüfungsausschuß ohne Rücksicht auf die von den Bewerbern angefertigten Prüfungsarbeiten den verschiedenen möglichen Fehlern ein bestimmtes Gewicht beigemessen.
Mit Bescheid vom 11. Februar 1982 wies der Präsident des Gerichtshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, daß trotz eines bloßen Versehens des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 keine nachteiligen, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens berührenden Folgen eingetreten seien. Aus gutem Grunde habe der Prüfungsausschuß beschlossen, zum Ausgleich des leichten Vorteils der Bewerber, die am Auswahlverfahren in Luxemburg teilgenommen hätten, die dort diktierten Texte geringfügig strenger zu benoten, da diese Bewerber über eine längere Bearbeitungszeit verfügt hätten als diejenigen, die sich der Prüfung in Brüssel unterzogen hätten. Diese Art und Weise, die Folgen des Versehens des Prüfungsausschusses zu beheben, sei angemessen gewesen und habe keine unbilligen Ergebnisse gezeitigt, denn mehrere zur Teilnahme an der Prüfung in Luxemburg eingeladene Bewerber sind in die Reserveliste für Bürosekretärinnen aufgenommen worden; diese haben die Prüfung, die die Klägerin nicht bestanden hat, erfolgreich abgelegt.
Mit Verfügung vom 8. März 1982 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 1982 als Büroassistentin französischer Sprache in der Besoldungsgruppe C 4 zur Beamtin auf Probe ernannt.
Mit der am 10. Mai 1982 beim Gerichtshof eingetragenen Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben; sie greift zunächst die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 an, sie nicht in die Reserveliste für Bürosekretärinnen (C 3/C 2) aufzunehmen, und beantragt weiterhin, sie rückwirkend in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, sowie hilfsweise, den ihre Beschwerde zurückweisenden Bescheid aufzuheben.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht in die Reserveliste für Bürosekretärinnen (C 3/C 2) des Auswahlverfahrens CJ 49/79 aufzunehmen, aufzuheben;
2. zu erkennen, daß die Klägerin mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Büroassistentin in eine Planstelle dieser Laufbahn einzuweisen ist,
3. den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid aufzuheben,
hilfsweise :
4. vor allen weiteren Schritten in der Rechtssache die Vorlage des Protokolls des Prüfungsausschusses, zumindest hinsichtlich der stenographischen Prüfung sowie der von der Klägerin am Tag des Auswahlverfahrens angefertigten stenographischen Prüfungsarbeit anzuordnen,
5. eine neue Bewertung dieser Prüfung durch einen vom Gerichtshof zu bestimmenden unabhängigen Prüfungsausschuß oder durch einen fachkundigen Gutachter anzuordnen,
6. dem Gerichtshof alle Auslagen und Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen,
über die Kosten gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit der Klage
Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig, da alle Voraussetzungen der Artikel 90 und 91 des Statuts erfüllt seien. Insbesondere sei die Klage fristgemäß erhoben worden, da die Klagefrist erst am 12. Mai 1982 abgelaufen sei. Es habe für sie während der drei Monate nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses weder die Verpflichtung bestanden, die Klage zu erheben, noch das vorprozessuale Verwaltungsverfahren einzuleiten, da sie niemals in offizieller Weise, sondern lediglich durch eine mündliche und nicht amtliche Mitteilung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet worden sei. Jedenfalls liege eine wesentliche neue Tatsache darin, daß der Prüfungsausschuß sein Versehen zugebe.
Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Im Hinblick auf den Antrag, die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufzuheben, hätte die Klägerin gemäß den Artikeln 90 Absatz 2 und 91 Absatz 2 eine vorprozessuale Beschwerde einlegen müssen; dieses sei nicht geschehen. Obwohl der Antrag vom 13. Oktober bzw. der vom 5. November 1981 alle Voraussetzungen einer Beschwerde erfülle und daher als solche gelten könne, habe er sich nicht gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, sondern gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. August 1981 gerichtet, aufgrund deren die Klägerin zur Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 4 ernannt worden sei. Die vorprozessuale Beschwerde habe daher ein anderes Ziel als die vorliegende Klage verfolgt. Soweit die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Rahmen der eingelegten Beschwerde eine Rolle spiele, handele es sich um die Grundlage der Beschwerde, nicht aber um ihr Ziel. Daher sei die Beschwerde vom 13. Oktober 1981 — wenn man unterstelle, sie habe sich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichtet — verspätet erfolgt, da die Klägerin spätestens am 23. April 1981 — zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Angebot des Direktors der Verwaltung des Gerichtshofes für einen Dienstposten als Büroassistentin in der Besoldungsgruppe C 4 Dienstalterstufe 3 erhalten — von der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 Kenntnis erlangt habe. Die dreimonatige Beschwerdefrist habe gemäß Artikel 90 Absatz 2 Satz 2 des Statuts zu diesem Zeitpunkt begonnen und sei folglich am 23. Juli 1981 abgelaufen.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, mit der Anerkennung eines Versehens durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses liege eine wesentliche neue Tatsache vor, ist der Beklagte der Ansicht, daß das Schreiben vom 25. September 1981 keine derartige Anerkennung enthalte; er bestreitet das Vorliegen einer neuen Tatsache.
Das Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 1981 könne nicht als eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts angesehen werden, da es nicht an die Anstellungsbehörde gerichtet gewesen sei und keine formellen Anträge enthalten habe. Selbst wenn es als eine Beschwerde betrachtet werden könne, sei diese mit der abschlägigen, durch das Schreiben des Kanzlers vom 14. Oktober 1981 übermittelten Antwort abgelehnt worden; zu diesem Zeitpunkt habe eine Klagefrist zu laufen begonnen, die somit lange Zeit vor der Klageerhebung abgelaufen sei.
Außerdem habe die Beschwerde vom 13. Oktober bzw. die vom 5. November 1981 ein anderes Ziel verfolgt als die Klage, da sie sich nicht gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichtet habe, sondern mit ihr die Änderung der Verfügung der Anstellungsbehörde vom 11. August 1981 begehrt worden sei. Selbst wenn man diese Beschwerde als gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichtet ansehen könnte, würde das nicht die vorstehende Schlußfolgerung berühren: In Anbetracht der Tatsache, daß die Beschwerde einer ersten Beschwerde gefolgt sei, könne sie nicht als gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichtet angesehen werden; die Klägerin hätte daher eine Klage erheben müssen.
Schließlich begründet der Beklagte die Unzulässigkeit auch damit, daß die Klägerin unter den gegebenen Umständen in ihrem Schreiben vom 23. April 1981 ohne Vorbehalt den Dienstposten einer Büroassistentin anstatt desjenigen einer Bürosekretärin angenommen habe. Diese Annahme müsse als ein Verzicht auf mögliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses und als ein stillschweigendes Einverständnis angesehen werden. Diese Folgerung gelte auch für die zweite, ebenfalls vorbehaltlose Annahme eines gleichen Dienstpostens bei ihrer Ernennung am 11. August 1981.
Die Anträge der Klägerin auf rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Laufbahn C 3/C 2 seien unzulässig, da die Klägerin nicht die Aufhebung der Ernennung vom 11. August 1981 beantragt habe; folglich könne sie auch nicht deren Abänderung verlangen. Zwar habe die Klägerin am 13. Oktober 1981 die Abänderung dieser Entscheidung sowie eine neue dienstliche Verwendung verlangt, doch habe sie sich in der Klage darauf beschränkt, die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses zu beantragen.
Die Klägerin bestreitet, daß die vorprozessuale Beschwerde ein anderes Ziel verfolgt habe, als die Klage. Mit ihrem Antrag auf Abänderung der Entscheidung über ihre Ernennung in der Besoldungsgruppe C 4 habe sie ebenfalls — wenn auch stillschweigend -— die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 angegriffen, Der Gerichtshof habe wiederholt entschieden, daß eine effiziente Verwaltung sich nicht auf den Wortlaut von Anträgen und Beschwerden beschränken dürfe, sondern deren eigentlichen Sinn zu ermitteln habe. Die Klägerin habe dadurch, daß sie ihren Anspruch auf einen höherrangigen Dienstposten mit dem Versehen des Prüfungsausschusses begründet habe, zugleich auch die Berichtigung des Berichts des Prüfungsausschusses verlangt. Außerdem habe sie die Anstellungsbehörde ersucht, aus dem Versehen des Prüfungsausschusses alle rechtlichen Folgerungen zu ziehen.
Zur Frage der Fristversäumnis wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht, die Fristen hätten am 23. April 1981 begonnen, da das Schreiben der Verwaltung des Gerichtshofes vom 23. April nicht den geringsten Hinweis darauf enthalten habe, daß sie für eine Beschäftigung als Bürosekretärin nicht in Betracht komme. In jedem Fall liege ein neue, zu Beginn unbekannte Tatsache vor, von der sie erst durch den Vermerk des Prüfungsausschusses vom 25. September 1981, der ihr mit Schreiben des Kanzlers vom 14. Oktober 1981 übermittelt worden sei, erfahren habe. In ihrem Vermerk hätten die Mitglieder des Prüfungsausschusses in eher zurückhaltender Weise anerkannt, einen Fehler begangen zu haben; dieses sei durch die Tatsachendarstellung in dem Bescheid des Präsidenten des Gerichtshofes bestätigt worden. Zumindest sei im Wortlaut dieses Bescheids, wie sich aus der Klage und ihren Anträgen ergebe, die Absicht der Beschwerde, gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 vorzugehen, die Klägerin nicht in die Reserveliste für Bürosekretärinnen (C 3/C 2) aufzunehmen, eindeutig erfaßt worden. Nach Auffassung der Kägerin stellt ihr Schreiben vom 19. Juli 1981 keine Beschwerde dar, die Voraussetzung für den im Statut vorgesehenen Fristbeginn sei. Die Klägerin wendet sich auch gegen das Argument eines Rechtsverzichts und eines stillschweigenden Einverständnisses ihrerseits: Bis zum Juli 1981 habe sie davon ausgehen können, sie sei auf der Reserveliste für Bürosekretärinnen vermerkt, und sie habe keine Kenntnis von einem Fehler des Prüfungsausschusses gehabt.
Die Klägerin räumt ein, nicht ausdrücklich die Aufhebung ihrer ersten Ernennung beantragt zu haben, meint aber, etwas Entsprechendes und Gleichwertiges beantragt zu haben, nämlich ihre Ernennung in der Laufbahn: C 3/C 2, was die Aufhebung der ersten Ernennung voraussetze. Sie hebt im übrigen hervor, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Entscheidungen bestehe; da die Entscheidung des Prüfungsausschusses fehlerhaft gewesen sei, müsse die Klägerin zumindest wegen des Schutzes ihres berechtigten Vertrauens in die Verwaltung in die Reserveliste für die Laufbahn C 3/C 2 aufgenommen werden. Da der Streitgegenstand der vorliegenden Klage wie der Beschwerde derselbe sei und sie die Klage auch nicht verspätet erhoben habe, hält die Klägerin diese für zulässig.
B — Zur Begründetheit
Mit ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, das Verfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CJ 49/79 ein Versehen unterlaufen sei, indem er die Überschrift des Diktattextes bei der in Luxemburg abgehaltenen stenographischen Prüfung ausgelassen habe; dieses Versehen sei vom Prüfungsausschuß und vom Präsidenten des Gerichtshofes in seinem Bescheid vom 11. Februar 1982 anerkannt worden. Soweit sich die Rüge gegen diesen Verfahrensfehler richte, greife sie nicht ein Werturteil des Prüfungsausschusses an, sondern mache ein Versehen geltend. Trotz seines Versehens habe der Prüfungsausschuß den Umstand, daß die Klägerin die Überschrift des Prüfungstextes nicht wiedergegeben habe, als Fehler gewertet.
Mit ihrer zweiten Rüge vertritt die Klägerin die Ansicht, der Prüfungsausschuß sei nicht berechtigt gewesen, die festgelegten Kriterien aufzugeben, um die Vorteile der in Luxemburg abgehaltenen Prüfung auszugleichen. Durch die zur Behebung des vorgenannten Versehens vorgenommene Änderung der Korrekturkriterien sei der Prüfungsausschuß von den festgelegten Kriterien abgewichen. Ein derartiges Vorgehen verletze Artikel 1 Buchstabe e des Anhangs III des Statuts, nach dem der Prüfungsausschuß die jeweiligen Berwertungsmaßstäbe im voraus zu bestimmen habe und diese nicht während der Korrektur der Prüfungsarbeiten ändern könne. Außerdem sei der Gedanke, den Vorteil durch eine strengere Bewertung der in Luxemburg angefertigten Diktatarbeiten auszugleichen, nicht schlüssig gewesen. Auch belege der Erfolg mehrerer anderer Teilnehmer an der Prüfung in Luxemburg nicht hinreichend, daß der Ausgleich der Vorteile eine folgerichtige und gerechte Methode, zumindest gegenüber der Klägerin, gewesen sei. Da der Prüfungsausschuß auf ihre Prüfungsarbeit nicht die festgelegten Kriterien angewendet habe, sei das Ergebnis des Auswahlverfahrens, zumindest im Hinblick auf die Klägerin, verfälscht; daher müsse die Entscheidung, sie nicht als Bürosekretärin in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben werden, und der Gerichtshof müsse feststellen, daß die Klägerin so zu stellen sei, als sei sie im Hinblick auf die stenographische Prüfung in die Liste aufgenommen worden. Hilfsweise müsse die Prüfungsarbeit der Klägerin einer neuen Bewertung durch einen unabhängigen Prüfungsausschuß unterzogen werden.
Mit ihrer dritten Rüge macht die Klägerin eine Verletzung dés Grundsatzes des schutzwürdigen Vertrauens geltend; dies ergebe sich bereits aus den beiden vorstehenden Rügen. Der Beklagte habe dadurch, daß er es unterlassen habe, die Klägerin genau darüber zu unterrichten, ob sie in die Reserveliste für Büroassistentinnen oder in die für Bürosekretärinnen aufgenommen worden sei, berechtigte berufliche Erwartungen geschaffen, die er später nicht wieder beseitigen könne. Letzteres wäre ein rechtswidriges Verwaltungshandeln, das die Anstellungsbehörde zumindest einer Klage auf Schadensersatz aussetze. Jeder Bewerber an einem derartigen Auswahlverfahren könne zumindest verlangen, daß die Folgen eines vom Prüfungsausschuß begangenen Fehlers nicht auf den Bewerber abgewälzt würden.
Schließlich beantragt die Klägerin gemäß Artikel 45 § 3 der Verfahrensordnung, dem Beklagten aufzugeben, ihr den Bericht des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 sowie die stenographische Prüfungsarbeit der Klägerin zu übermitteln, um ihr die Möglichkeit zu geben, die Beweise für ihre Rügen zu erbringen.
Der Beklagte meint, der Gerichtshof könne sich mit der ersten Rüge nicht befassen, da die Entscheidung des Prüfungsausschusses, deren Aufhebung die Klägerin beantrage, das Ergebnis von Bewertungen des Prüfungsausschusses und einer Kontrolle durch die Anstellungsbehörde entzogen sei. Daher könne diese Entscheidung auch nicht durch den Gerichtshof, der nur über die Ordnungsmäßigkeit des angewandten Verfahrens befinden könne, überprüft werden.
Der Beklagte bestreitet darüber hinaus, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein Versehen anerkannt hätten und daß ein Bewertungsfehler begangen worden sei. In ihrem Schreiben an den Direktor der Verwaltung hätten sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses darauf beschränkt, den Verlauf der Prüfungen in Brüssel und Luxemburg zu erläutern. Obwohl an den beiden Orten ungleiche Diktate gegeben worden seien, habe der Prüfungsausschuß die Gleichheit der Bewerber dadurch sichergestellt, daß bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ein Ausgleich von Vorteilen erfolgt sei. Die Billigkeit des Benotungsverfahrens werde durch den Erfolg mehrerer nach Luxemburg einberufener Bewerber bestätigt.
Der Beklagte meint, die Klägerin könne den zweiten Klagegrund — angebliche Nichtbeachtung der festgelegten Kriterien — weder schlüssig darlegen noch dafür Beweis erbringen. Der Prüfungsausschuß habe die Bewertungskriterien für die Prüfungen festgelegt und sie genauestens auf die verschiedenen Prüfungen angewendet. Im übrigen gehe die Ansicht der Klägerin fehl, der Prüfungsausschuß könne die festgelegten Kriterien nicht ändern.
Zur dritten Rüge — Verletzung des Grundsatzes des schutzwürdigen Vertrauens — vertritt der Beklagte die Auffassung, weder die Bedingungen des Auswahlverfahrens noch die Umstände seines Verlaufs deckten eine derartige Rechtsansicht. Da die beiden ersten Rügen nicht begründet seien, sei diesem dritten Klagegrund der Boden entzogen.
Dem Antrag der Klägerin auf Vorlage des Protokolls des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 hält der Beklagte entgegen, die einschlägigen Tatsachen seien durch die dem Direktor der Verwaltung vom Prüfungsausschuß übermittelten Vermerke hinreichend dargelegt. Auch könne das Protokoll nicht vorgelegt werden, ohne zahlreiche Angaben über am Rechtsstreit unbeteiligte Personen offenzulegen.
Schließlich gehe die Klägerin mit ihrem Antrag auf rückwirkende Einweisung in eine Planstelle als Bürosekretärin der Laufbahn C 3/C 2 ganz offensichtlich über die Zuständigkeit des Gerichtshofes, im Streitverfahren über die Rechtsmäßigkeit von Rechtsakten zu entscheiden, hinaus.
Der Beklagte ist daher der Ansicht, daß die Klage insgesamt unbegründet sei.
C — Zur Kostenentscheidung
Die Klägerin beantragt, die Kosten in jedem Fall dem Beklagten aufzuerlegen, der den Rechtsstreit durch sein ziemlich eigenartiges Verhalten verursacht habe, ohne daß der Klägerin ein Vorwurf zu machen sei. Demgegenüber meint der Beklagte, daß kein Grund bestehe, zugunsten der Klägerin von Artikel 70 der Verfahrensordnung abzuweichen.
IV — Mündliche Verfahren.
In der Sitzung vom 24. März 1983, haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Bonn, mündlich verhandelt.
Zu der Frage, ob als Ausgleich von Vorteilen bei den von den Bewerbern in Luxemburg erzielten Prüfungsergebnissen elf Punkte wegen des Fehlens der Überschrift des stenographischen Prüfungstextes abgezogen worden seien, hat der Vertreter des Beklagten auf Frage des Berichterstatters erklärt, daß er sich kaum vorstellen könne, wie der Püfungsausschuß tatsächlich diesen Ausgleich vorgenommen habe. Nach den der Verwaltung insbesondere durch das Schreiben des Prüfungsausschusses vom 24. November 1981 an den Direktor der Verwaltung übermittelten Erläuterungen sei der Prüfungsausschuß jedoch in folgender Weise vorgegangen:
Die in dem Bericht vorgenommenen Bewertungen berücksichtigen den Umstand, daß die Bewerber, die an den Prüfungen in Luxemburg teilgenommen haben, die Überschrift der stenographischen Prüfung (elf Worte) nicht aufzunehmen brauchten, obwohl sie über dieselbe Zeit wie die in Brüssel anwesenden Bewerber verfügten; der Prüfungsausschuß hat diese Auslassung nicht als Fehler bewertet, hat aber den eigentlichen Prüfungstext strenger bewertet, um die Gleichbehandlung der Bewerber unabhängig vom Ort des Auswahlverfahrens aufrechtzuerhalten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Juni 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Fräulein Armelle Detti, Beamtin auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe C 4 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschriften, die am 10. Mai 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens CJ 49/79 begehrt, durch die ihre Aufnahme in die Reserveliste für die Einstellung von Bürosekretärinnen fanzösischer Sprache der Laufbahn C 3/C 2 abgelehnt wurde.
2 Die Klägerin nahm im Jahre 1980 in Luxemburg an den Prüfungen des genannten Auswahlverfahrens, die zur selben Zeit in Brüssel und in Luxemburg stattfanden, teil.
3 Der Text der stenographischen Prüfung umfaßte in Brüssel die Überschrift (elf Worte), während die Überschift in Luxembourg nicht diktiert wurde.
4 Da der Prüfungsausschuß der Meinung war, dadurch seien die Bewerber in Luxemburg gegenüber den Bewerbern in Brüssel begünstigt worden, beschloß er zum Ausgleich von Vorteilen in Luxemburg den eigentlichen Prüfungstext strenger zu bewerten.
5 Die Klägerin erreichte 19,5 von 40 Punkten; daher fehlte ihr ein halber Punkt für die Aufnahme in das Verzeichnis der für die Laufbahn der Bürosekretärin (C 3/C 2) geeigneten Bewerber des Auswahlverfahrens, so daß sie lediglich in die Eignungsliste für Büroassistentinnen (C 5/C 4) aufgenommen wurde.
6 Mit Schreiben vom 27. Januar 1981 teilte die Verwaltung des Gerichtshofes der Klägerin mit, sie sei in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen worden, gab aber nicht an, ob sie darin als Bürosekretärin oder als Büroassistentin vermerkt war, und machte offenbar keine näheren Angaben über das Ergebnis ihrer Prüfung.
7 Nach einem telefonischen und mit Schreiben der Verwaltung vom 23. April 1981 bestätigten Angebot wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1981 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe C 4 eingestellt und am 11. August 1981 im Anschluß an eine Stellenausschreibung für eine Büroassistentin französischer Sprache mit Wirkung vom 1. August 1981 in der Besoldungsgruppe C 4 zur Beamtin auf Probe ernannt.
8 Mit Schreiben an den Kanzler, das das Datum des 19. Juli 1981 trug, wandte sich die Klägerin gegen die ihr durch den Prüfungsausschuß erteilte Benotung und verlangte eine Neubewertung der stenographischen Prüfung.
9 Am 14. Oktober 1981 übersandte die Verwaltung der Klägerin einen ergänzenden Bericht des Prüfungsausschusses vom 25. September 1981; darin hieß es, daß der Prüfungsausschuß bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten die Umstände der stenographischen Prüfung in Luxemburg berücksichtigt habe und sich deshalb außerstande sehe, die gegenüber der Klägerin getroffene Entscheidung zu ändern.
10 Am 13. Oktober 1981 stellte die Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung vom 11. August 1981, durch die sie zur Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 4 ernannt worden war, sowie auf Ernennung zur Bürosektretärin der Besoldungsgruppe C 3; am 5. November bat sie die Verwaltung, diesen Antrag als eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu betrachten.
11 Im Anschluß an eine Stellungnahme der Personalvertretung übermittelte der Prüfungsausschuß der Verwaltung einen zweiten Bericht mit Datum vom 24. November 1981.
12 Mit Bescheid vom 11. Februar 1982 wies der Präsident des Gerichtshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück, und erklärte, der Prüfungsausschuß sei nicht dadurch vom rechtmäßigen Verfahren abgewichen, daß er die Prüfungsarbeiten der Teilnehmer am Auswahlverfahren in Luxemburg geringfügig strenger bewertet habe.
13 Am 10. Mai 1982 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, gegen die der Beklagte in erster Linie den Einwand der Unzulässigkeit geltend macht.
Zur Zulässigkeit
14 Nach Ansicht des Beklagten ist die Klage aus drei Gründen unzulässig: Erstens fehle für den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses die vorprozessuale Beschwerde der Klägerin, denn ihre Beschwerde vom 5. Novmeber 1981 habe sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. August 1981, durch die sie zur Büroassistentin ernannt worden sei, gerichtet. Zweitens sei diese Beschwerde verspätet erfolgt, da die Klägerin von der Entscheidung des Prüfungsausschusses spätestens am 23. April 1981 Kenntnis gehabt habe, so daß die Beschwerdefrist am 23. Juli 1981 abgelaufen sei. Drittens habe die Klägerin der Rechtsansicht der Verwaltung beigepflichtet, indem sie einen Dienstposten als Büroassistentin in der Besoldungsgruppe C 4 ohne Vorbehalt angenommen habe.
15 Diesem Einwand hält die Klägerin entgegen, sie habe mit ihrer vorprozessualen Beschwerde auch — wenn auch stillschweigend — die Entscheidung des Prüfungsausschusses angegriffen, jedenfalls habe eine neue Tatsache vorgelegen, von der sie erst durch das Schreiben des Prüfungsausschusses vom 25. September 1981 erfahren habe.
16 Zum ersten vom Beklagten angeführten Grund ist vor allem darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 1972 (Marcato/Kommission, Rechtssache 44/71, Slg. S. 427) ausgeführt hat, eine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses sinnlos erscheint, da das betroffene Organ nicht befugt ist, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder zu ändern; daher besteht der einzige Rechtsbehelf, über den die Beteiligten gegen eine derartige Entscheidung verfügen, in der unmittelbaren Anrufung des Gerichtshofes.
17 Angesichts dieser Rechtslage war die Klägerin nicht verpflichtet, als Voraussetzung für eine gerichtliche Klage eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu erheben. Soweit gleichwohl eine Beschwerde erhoben worden ist, beginnt die Klagefrist gemäß Artikel 91 des Status mit dem Tag der Zustellung des auf die Beschwerde ergangenen Bescheids.
18 Aus den Akten ergibt sich weiter, daß die Klägerin mit ihrem in der Beschwerde vom 5. November 1981 enthaltenen Antrag auf Abänderung der Entscheidung vom 11. August 1981, durch die sie zur Büroassistentin in der Besoldungsgruppe C 4 ernannt worden war, zugleich die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79 angegriffen hat, aufgrund deren sie nicht in die Reserveliste für Bürosekretärinnen (C 3/C 2) aufgenommen wurde; folglich ist ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. August 1981 auch auf die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichtet. Daraus ergibt sich außerdem, daß sich diese Beschwerde auch auf ihre Ernennung in Besoldungsgruppe C 3 bezog.
19 Zur angeblichen Verspätung der Klage ist zu bemerken, daß die Klägerin niemals formell über das tatsächliche Ergebnis ihrer Prüfung unterrichtet worden ist, und vor allem, daß sie von dem Ausgleich von Vorteilen erst aus dem Schreiben des Prüfungsausschusses vom 25. September 1981 erfahren hat. Die Verwaltung kann sich demnach nicht auf eine Verspätung berufen, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen ist.
20 Aus denselben Gründen ist die Schlußfolgerung nicht haltbar, die sich auf eine stillschweigende Hinnahme des Prüfungsergebnisses durch die Klägerin stützt.
21 Der Einwand der Unzulässigkeit der Klage ist daher zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
22 Die Klägerin stellt drei Hauptanträge: Erstens Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79, aufgrund deren sie nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Bürosekretärinnen (C3/C2) aufgenommen worden ist, zweitens Einweisung in eine Planstelle dieser Laufbahn mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Büroassistentin (C 4), drittens Aufhebung des ihre Beschwerde zurückweisenden Bescheids.
23 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der Prüfungsausschuß sei nicht ordnungsgemäß verfahren, indem er zu Unrecht das Auslassen der Überschrift des bei der stenographischen Prüfung in Luxemburg diktierten Textes als Fehler bewertet habe; diese stelle kein Werturteil, sondern ein Versehen dar; der Prüfungsausschuß habe dadurch, daß er diese Prüfung zum Ausgleich von Vorteilen strenger bewertet habe, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Anhangs III des Statuts verletzt.
24 Sie macht außerdem geltend, das beklagte Organ habe begründet berufliche Erwartungen, die wegen des Grundsatzes des Schutzes des berechtigten Vertrauens zu berücksichtigen seien, geschaffen, indem es die Klägerin nicht genau darüber unterrichtet habe, daß sie nicht in die Reserveliste für Bürosekretärin aufgenommen worden sei.
25 Der Beklagte hält dem entgegen, die Bewertung der Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuß sei ein Werturteil, das vom Gerichtshof, dessen Zuständigkeit sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angewandten Verfahrens beschränke, nicht überprüft werden könne. Er bestreitet, daß der Prüfungsausschuß irgendein Versehen begangen habe. Im übrigen — so der Beklagte — habe der Prüfungsausschuß ausschließlich objektive Kriterien angewandt.
26 Gegenüber der Berufung der Klägerin auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes wendet der Beklagte ein, weder die Bedingungen des Auswahlverfahrens noch die Umstände seines Verlaufs, noch das spätere Verhalten der Klägerin rechtfertigten die Anwendung des genannten Grundsatzes, da sie spätestens bei ihrem Telefongespräch mit der Verwaltung vom 8. April 1981 von dem Ergebnis ihrer Prüfung Kenntnis erlangt habe.
27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verfügt der Prüfungsausschuß über einen weiten Beurteilungsspielraum, und seine Werturteile können durch den Gerichtshof nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Jedoch hat der Prüfungsausschuß auf der Grundlage objektiver und jedem Bewerber bekannter Kriterien zu verfahren und seine Entscheidung hinreichend zu begründen. Deshalb muß gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Anhangs III des Statuts die von der Anstellungsbehörde festgelegte Stellenausschreibung im Falle eines Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen unter anderem die Art der Prüfungen und ihre Bewertung angeben.
28 Wegen der Bedeutung der Einstellung aufgrund eines Auswahlverfahrens für die spätere Laufbahn der Beamten ist die Einhaltung von objektiven und für alle Bewerber gleichen Bewertungskriterien strikt zu beachten. So können die Bewerber an einem Auswahlverfahren verlangen, daß die Prüfungen, die gleichzeitig an verschiedenen Orten stattfinden, völlig gleich sind; außerdem müssen sie in formeller und eindeutiger Weise über das Ergebnis ihrer Prüfungen unterrichtet werden.
29 In den Fällen, in denen Abweichungen vom ordnungsgemäßen Verlauf oder Fehler bei einem Auswahlverfahren nicht durch eine Wiederholung der Prüfungen behoben werden können, so daß keine andere Möglichkeit als die Anwendung eines Berichtigungsfaktors bei der Bewertung der Prüfungsleistungen bleibt, ist dieser Ausgleich in unzweideutiger Weise vorzunehmen; der Betroffene hat Anspruch darauf, über die angewandten Kriterien unterrichtet zu werden.
30 Es steht fest, daß im vorliegenden Fall keine völlige Gleichwertigkeit zwischen den in Brüssel und in Luxemburg veranstalteten Prüfungen gegeben war und daß der Prüfungsausschuß deshalb bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten einen Ausgleich vorgenommen hat; die Verwaltung hat lediglich erklärt, die Arbeiten der Bewerber, die an der Prüfung in Luxemburg teilgenommen hätten, seien strenger als die in Brüssel angefertigten Arbeiten bewertet worden, sie hat jedoch nicht erläutert, welche besonderen Kriterien bei der Korrektur angewandt worden sind. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht überprüfen, ob objektive Kriterien angewendet worden sich und ob insbesondere die Gleichheit zwischen den Bewerbern beachtet worden ist.
31 Außerdem ist die Klägerin niemals formell über das tatsächliche Ergebnis ihrer Prüfung unterrichtet worden, so daß sie insbesondere unter Heranziehung des Schreibens des Direktors der Verwaltung des Gerichtshofes vom 27. Januar 1981 annehmen konnte, daß sie auch die stenographische Prüfung bestanden habe.
32 Folglich verletzt die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79, die Klägerin in die Eignungsliste für Büroassistentinnen (C 5/C 49) aufzunehmen, die oben erwähnten Grundsätze und Regeln des Auswahlverfahrens und ist daher aufzuheben.
33 Da es sich um ein allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve handelt, sind die Rechte der Klägerin angemessen gewährleistet, wenn der Prüfungsausschuß und die Anstellungsbehörde ihre Entscheidungen überprüfen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen für den vorliegenden Fall eine billige Lösung zu erreichen suchen, ohne daß Veranlassung besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben. Unter diesen Umständen haben sich die anderen Anträge der Klägerin erledigt.
Kosten
34 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das beklagte Organ in der Sache unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CJ 49/79, durch die die Aufnahme der Klägerin in die Reserveliste für die Einstellung von Bürosekretärinnen französischer Sprache der Laufbahn C 3/C 2 abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.
2. Der Gerichtshof wird verurteilt, die Kosten zu tragen.