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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1983 – C-201/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:217

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 201/82

wegen eines dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch die Corte suprema di cassazione (Vereinigte Zivilsenate) im Rahmen eines Verfahrens zur Vorabentscheidung über die Zuständigkeit gemäß Artikel 41 des Codice di procedura civile (italienische Zivilprozeßordnung) in dem Rechtsstreit

Gerling Konzern Speziale Kreditversicherungs-AG, Köln, und andere

gegen

Amministrazione del tesoro dello Stato, Ragioneria centrale dello Stato — Ufficio liquidazioni — Ente autotrasporti merci, vertreten durch den jeweiligen Schatzminister,

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 17 und 18 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Das Attsgangsverfahren

1. Sachverhalt

Der internationale Warentransport ist unter anderem im Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport geregelt, das am 15. Januar 1959 in Genf geschlossen und in Italien durch das Gesetz Nr. 1517 vom 12. August 1962 in Kraft gesetzt worden ist. Nach diesem Übereinkommen können Straßenfahrzeuge, die ein besonderes (Carnet TIR genanntes) Dokument mitführen, das in dem Staat, von dem der Transport seinen Ausgang nimmt, von hierzu ermächtigten und der International Road Transport Union (IRU) angehörenden Verbänden ausgestellt worden ist, und die von der Abgangszollstelle verschlossen worden sind, die Transitgrenzen unter Befreiung von der Kontrollbeschau und der Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben überqueren. Diese Abgaben werden von den zur Ausstellung von Carnets TIR ermächtigten und der IRU angehörenden nationalen Verbänden entrichtet.

Diese Verbände bürgen für die Entrichtung der fälligen Abgaben zuzüglich Nebenbelastungen sowie der Geldstrafen für Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Transports in den Ländern, in denen diese Zahlungen zu leisten sind, auch dann, wenn das Carnet von einem ausländischen Verband ausgestellt worden ist, der ebenfalls der IRU angehört.

Jeder der genannten Verbände ist seinerseits von einer internationalen Gruppe von Versicherern aufgrund eines Vertrages abgesichert, der 1961 zwischen der IRU zu deren Gunsten und zugleich zugunsten jedes einzelnen nationalen Verbandes einerseits und dieser internationalen Gruppe von Versicherern andererseits geschlossen wurde, zu der sieben Banken, darunter die Gerling Konzern Speziale Kreditversicherungs-AG, gehören. Autorisierter Verband in Italien und Bürge bis zum Höchstbetrag von 30 Millionen Lire pro Carnet TIR war im entscheidungserheblichen Zeitraum das Ente autotrasporti merci (EAM). Dieses wurde später liquidiert, und seine Tätigkeit wurde gemäß italienischem Recht vom Ministero del tesoro (Schatzministerium) fortgeführt.

So kam es, daß die italienische Zollverwaltung die Entrichtung von Geldstrafen, Abgaben und Nebenkosten für eine Reihe von Transporten verlangte, die nach der TIR-Regelung durchgeführt worden waren und von denen sich herausstellte, daß sie gegen italienisches Recht verstoßen und für sie daher die genannten Abgaben zu entrichten sind.

2. Das Verfahren vor den nationalen Gerichten

Mit Klageschrift vom 17. Juli 1974 erhob die Amministrazione del tesoro in ihrer Eigenschaft als Abwicklerin des EAM gegen die oben genannte Gruppe von Versicherern Klage beim Tribunale Rom, um die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 812134 310 Lire, die dem von der Zollverwaltung geforderten Betrag entsprechen, verurteilen zu lassen. Die Versicherer nahmen das Verfahren auf und machten vorab den Mangel der Zuständigkeit des italienischen Gerichts geltend, bevor sie hilfsweise Ausführungen zur Sache machten.

Im Laufe des Verfahrens beantragten sie gemäß Artikel 41 des Codice di procedura civile bei den Vereinigten Zivilsenaten der Corte suprema di cassazione, vorab über die Zuständigkeit zu entscheiden.

Zu dem Zwischenstreit kam es, weil der 1961 geschlossene Versicherungsvertrag eine zugunsten der nationalen Verbände (im vorliegenden Fall ist dies das EAM) getroffene Zuständigkeitsvereinbarung enthält, wonach diese die Versicherer bei dem zuständigen Gericht des Landes verklagen können, in dem sie ihren Sitz haben. Artikel 8 des 1961 zwischen dem Versichererpool und der IRU geschlossenen Vertrages bestimmt insoweit, daß bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Pool und einem der nationalen Verbände diese berechtigt sind, das zuständige Gericht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, zum Zwecke der Anwendung des Rechts dieses Landes anzurufen.

Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 sieht zwar nicht die Zuständigkeit der Gerichte des Landes vor, in dem der klagende Versicherte seinen Wohnsitz hat; eine solche Zuständigkeit kann jedoch gemäß den Artikeln 12 und 17 des Übereinkommens durch eine entsprechende Klausel vertraglich vereinbart werden.

Die Auslegung von Artikel 17 ist denn auch der Gegenstand des Rechtsstreits vor der Corte suprema di cassazione, da die Versicherer geltend machen, daß die genannte Gerichtsstandsklausel ihnen nicht entgegengehalten werden könne, weil sie nicht vom EAM (oder der Amministrazione del tesoro) unterzeichnet worden sei, Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens aber für die Unterzeichnung einer solchen Gerichtstandsvereinbarung die Schriftform vorschreibe.

In diesem Zusammenhang hat die Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 28. Juli 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Vermag im Falle eines Vertrages, der von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet und von einer von ihnen für sich selbst und zugunsten Dritter geschlossen worden ist, die in diesem Vertrag enthaltene Klausel über eine abweichende gerichtliche Zuständigkeit für Prozesse, die von diesen begünstigten Dritten geführt werden können, auch zugunsten dieser Dritten das Schriftformerfordernis des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu erfüllen?

2. Tritt die Wirkung der Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die sich nach Artikel 18 des genannten Übereinkommens aus der Einlassung des Beklagten auf das Verfahren ergibt, auch dann ein, wenn der Beklagte bei der Aufnahme des Prozesses vorab die Unzuständigkeit des Gerichts geltend macht und sich außerdem nur hilfsweise in der Sache verteidigt?

Der Vorlagebeschluß ist am 6. August 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis und Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigte — Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg —, und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten — Zustellungsanschrift: die Botschaft Italiens in Luxemburg —, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Außerdem hat er die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der Kommission

1. Erklärungen zur ersten Frage der Corte suprema di cassazione

Die Kommission vertritt einleitend die Ansicht, aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses könne man ableiten, daß die IRU den fraglichen Versicherungsvertrag nicht als Vertreterin der ihr angehörenden nationalen Verbände geschlossen habe, da der Vertrag sonst unmittelbar alle seine Rechtswirkungen gegenüber der vertretenen Person entfaltet hätte, die Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gewesen wäre.

Die Kommission meint, es gehe hier vielmehr um einen Versicherungsvertrag, der im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten geschlossen worden sei. Bei einem derartigen Vertrag sei der Inhaber des versicherten Interesses notwendigerweise vom Versicherungsnehmer verschieden; er sei entweder bei Vertragsschluß bestimmt oder könne später bestimmt werden.

Dieser Vertragstypus, den man den Verträgen zugunsten Dritter zuordnen könne, impliziere den Willen der Vertragsparteien, für den Dritten ein Recht zu begründen, ohne daß dieser jedoch an dem Vertrag beteiligt sei.

Vertragsparteien seien im vorliegenden Fall der Versichererpool (als Versicherer) und die IRU (als Versicherungsnehmerin). Die nationalen Verbände seien die Versicherten (Dritten), Inhaber der Rechte aus dem Vertrag selbst und insbesondere aus der Gerichtsstandsvereinbarung in Artikel 8 des Vertrages.

Nach Ansicht der Kommission stellt sich somit die Frage, ob der Versicherte sich auf diese Klausel berufen kann, obwohl er sie nicht selbst unterzeichnet hat, während der Versicherer und der Versicherungsnehmer sie unterzeichnet haben.

Die Kommission äußert ihre Überzeugung, daß diese Frage zu bejahen sei:

a) Sie vertritt die Ansicht, in der Zuständigkeitsregelung für Versicherungssachen komme das Bestreben zum Ausdruck, den Versicherten gegen die Macht der Versicherungsgesellschaften zu schützen; dieses Bestreben liege dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten und dem Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 zugrunde.

Schon im Wortlaut des Übereikommens komme das Bestreben zum Ausdruck, den Versicherten zu schützen. Denn während das Übereinkommen in seinem Artikel 2 ein grundlegendes Kriterium für die gerichtliche Zuständigkeit, nämlich den Wohnsitz des Beklagten, festlege und in seinen Artikeln 5 und 6 eine Reihe von besonderen Zuständigkeiten vorsehe, zwischen denen der Kläger frei wählen könne, habe es für Versicherungssachen ein System besonderer Zuständigkeiten geschaffen und in seinen Artikeln 7 bis 10 dem klagenden Versicherten eine ganze Reihe möglicher Zuständigkeiten zur Verfügung gestellt, zugleich aber aus demselben Gedanken heraus die verschiedenen Zuständigkeiten, zwischen denen der Versicherer als Kläger wählen könne, strikt begrenzt (Artikel 11).

Das Bestreben, den Versicherten zu schützen, lasse sich auch aus dem Jenard-Bericht über das Übereinkommen herauslesen.

Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof selbst im Zusammenhang mit Abzahlungskäufen bereits das Ziel hervorgehoben habe, den schwächeren Vertragspartner zu schützen, und daß er diesen Schutzzweck als echtes Kriterium für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen habe (Urteil vom 21. 6. 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand/Ott, Slg. 1431). Dieselben Erwägungen müßten auch für Versicherungen gelten, da das Übereinkommen sie in derselben Weise wie Abzahlungskäufe behandele.

Schließlich trägt die Kommission vor, zwar sehe das Übereinkommen in seinem Artikel 17 eine allgemeine Möglichkeit der Prorogation durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, bezüglich Versicherungen sei die Zuständigkeitsvereinbarung aber nur gültig, wenn sie die besonderen Voraussetzungen der Artikel 12 und 15 erfülle. Den in Artikel 12 aufgestellten Voraussetzungen liege aber das Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen.

b) Im Anschluß an die Prüfung der Rechtsfolgen, die sich aus einer Gerichtsstandsklausel bei normalen Vertragsbeziehungen ergeben, hebt die Kommission die Bedeutung einer solchen Klausel für Vertragsbeziehungen hervor, bei denen Dritte im Spiel sind. Bei Versicherungen könne es dreierlei Rechtsstellungen geben: die des Versicherungsnehmers, die des Versicherten und die des Begünstigten. Diese Rechtsstellungen könnten in ein und derselben Person vereint sein oder sich auch auf zwei oder drei verschiedene Personen verteilen. Im Rahmen eines Versicherungsvertrags für Rechnung Dritter sei der Versicherungsnehmer stets vom Versicherten verschieden (hier: IRU und die ihr angehörenden nationalen Verbände), was bedeute, daß der Versicherte Inhaber der Rechte (insbesondere des Rechts auf Zahlung der Versicherungssumme) sei, ohne Partei des Vertrages zu sein, in bezug auf den er Außenstehender bleibe. Auf diese Rechte könne eine direkte Klage gegen den Versicherer gestützt werden. Die Kommission vertritt die Ansicht, selbst wenn der Dritte die eventuelle Gerichtsstandsklausel, die für ihn das Recht zur Anrufung eines bestimmten Gerichts begründe, nicht selbst unterzeichnet habe, könne er sich doch auf diese Klausel berufen, ohne daß die in Artikel 17 niedergelegte Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform dem entgegenstehen könne.

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich diese Antwort vor allem aus dem oben von ihr dargelegten Zweck des Artikels 17 und aus der Gesamtheit der besonderen Regelung, denen Versicherungsverträge nach dem Übereinkommen unterliegen.

Insoweit sehe Artikel 8 des Übereinkommens vor, daß der Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats habe, entweder vor den Gerichten dieses Staates oder vor dem Gericht verklagt werden könne, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen

Wohnsitz habe. Wenn der Versicherte oder der Begünstigte nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch sei, so bleibe der Wohnsitz der erstgenannten Personen außer Betracht.

Außerdem enthalte Artikel 12 eine Reihe von Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel in Versicherungssachen, durch die möglicherweise die Tragweite des Artikels 8 dahin gehend erweitert werde, daß auch durch den Wohnsitz des Versicherten oder des Begünstigten die Zuständigkeit bestimmt werden könne. Artikel 12 sehe außerdem vor, daß von den Vorschriften des Übereinkommens über die Zuständigkeit im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden könne, wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

Das Übereinkommen sehe somit ausdrücklich die Möglichkeit vor, nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers, also einer Vertragspartei, sondern auch zugunsten des Versicherten oder des Begünstigten, die als solche nicht Vertragsparteien seien, eine Zuständigkeitsvereinbarung zu schließen. Wenn das in Artikel 17 aufgestellte Erfordernis der Schriftform also so ausgelegt werden müßte, daß der Versicherte oder der Begünstigte die zu seinen Gunsten getroffene Zuständigkeitsvereinbarung selbst unterzeichnen müsse, um sich auf sie berufen zu können, so ginge Artikel 12 inhaltlich ins Leere und würden die mit ihm verfolgten Zwecke vereitelt.

Denn außer bei Identität mit dem Versicherungsnehmer stünden der Versicherte und der Begünstigte als solche außerhalb des Versicherungsverhältnisses, und der Begünstigte sei im übrigen bei Vertragsabschluß oft unbekannt.

Außerdem werde durch die Bejahung einer solchen Auffassung ein Rechtsinstitut — der Versicherungsvertrag für fremde Rechnung oder für Rechnung dessen, den es angeht — das in den nationalen und internationalen Rechtsbeziehungen häufig verwendet werde und von unbestrittenem Nutzen sei, seines wesentlichen Inhalts beraubt.

c) Die Kommission trägt vor, schon der Wortlaut des Artikels 17 sowie dessen Auslegung sprächen dafür, daß eine Gerichtsstandsklausel, die zugunsten des an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligten Versicherten oder Begünstigten in einen Versicherungsvertrag aufgenommen worden sei, gültig sei, wenn die Formerfordernisse des Artikels 17 im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer erfüllt seien.

Erstens verlange Artikel 17 für die Bestimmung eines Gerichts, das für die Entscheidung über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zuständig sein solle, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien.

Diese Vorschriften seien auch anwendbar, wenn es sich um Versicherungsverträge für fremde Rechnung handele. Im vorliegenden Fall liege mit Sicherheit eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien, nämlich zwischen dem Versicherer (Versichererpool) und dem Versicherungsnehmer (IRU) vor; durch diese Vereinbarung habe der Versicherer einer Abweichung von den Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens zugunsten der Versicherten (der nationalen TIR-Verbände) für den Fall zugestimmt, daß er Beklagter sei.

Diese von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung betreffe ein genau bestimmtes Rechtsverhältnis, nämlich dasjenige zwischen dem Versicherer und den Versicherten.

Zweitens meint die Kommission, der oben dargelegte Sinn und Zweck des Artikels 17 spreche für ihre Auffassung. Durch Artikel 17 solle sichergestellt werden, daß eine Willensübereinstimmung zwischen den Parteien bestehe, deren Vorliegen das Gericht zu prüfen habe; wenn es sich aber, wie im vorliegenden Fall, um eine nur zugunsten einer der Parteien getroffene Vereinbarung handele, so behalte diese nach Artikel 17 Absatz 3 das Recht, jedes andere aufgrund des Übereinkommens zuständige Gericht anzurufen, während die andere Partei sich der Abweichung nicht widersetzen könne, wenn ihre, Zustimmung offensichtlich sei.

Daraus folge für den vorliegende Fall, daß der Versicherer sich, da er sein Einverständnis klar zum Ausdruck gebracht habe, der Anwendung einer von ihm zugunsten des Versicherten akzeptierten Gerichtsstandsklausel nicht widersetzen könne, selbst wenn man nicht der Ansicht folgen wolle, daß eine solche Klausel durch die Unterschrift des Versicherungsnehmers gültig werde.

d) Die Kommission vertritt viertens die Ansicht, die vorgelegte Frage werfe das Problem des Grundsatzes von Treu und Glauben auf. Sie trägt insoweit vor, wenn man der Ansicht folge, daß der Versicherer sich dagegen wehren könne, daß eine Klausel zugunsten des Versicherten angewandt werde, obwohl er sie ordnungsgemäß unterzeichnet habe, während sie der Versicherte nicht unterzeichnet habe, so billige man damit die von Anfang an bestehende Unredlichkeit des Versicherers, der bei Vertragsabschluß damit einverstanden gewesen sei, daß die Vereinbarung zugunsten des Versicherten getroffen werde, obwohl er gewußt habe, daß dieser sich darauf keinesfalls würde berufen können.

Die Berachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei auf den Gebieten von besonderer Bedeutung, auf denen der Schutz der schwächeren Parteien, wie in Versicherungssachen, der Hauptzweck der einschlägigen Vorschriften sei.

e) Schließlich trägt die Kommission vor, die neue Fassung von Artikel 17 (die sich aus den durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 vorgenommenen Änderungen ergibt und die noch nicht in Kraft getreten ist) enthalte die Anerkennung einer Form ... die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen.

Die Kommission vertritt die Ansicht, dieser Begriff des internationalen Handelsbrauches schließe unter anderem Versicherungsverträge der hier gegebenen Art ein, durch die die Handelsbeziehungen erheblich erleichtert würden.

Abschließend schlägt die Kommission vor, auf die erste Frage der Corte suprema di cassazione wie folgt zu antworten :

Im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherten, der mit dem Versicherungsnehmer nicht identisch ist, dann als nach Artikel 17 des Übereinkommens gültig anzusehen, wenn das Schriftformerfordernis dieser Vorschrift im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer erfüllt ist.

2. Erklärungen der Kommission zur zweiten Frage der Corte suprema di cassazione

Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe diese Frage bereits beantwortet, nämlich in seinem Urteil vom 22. Oktober 1981 in der Rechtssache 27/81 (Rohr/Ossberger, Slg. 2431). Der Gerichtshof habe dort festgestellt, daß ein Beklagter, der die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rüge, sich nach Artikel 18 des Übereinkommens gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen könne, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, die zweite Frage der Corte suprema di cassazione wie folgt zu beantworten:

Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren.

B — Erklärungen der Regierung der Italienischen Republik

1. Erklärungen zur ersten Frage der Corte suprema di cassazione

Die italienische Regierung trägt vor, es stehe außer Zweifel, daß der Vertrag, was die nationalen Verbände anbelange, eine Vereinbarung zugunsten Dritter enthalte und daß die IRU nicht als Vertreterin der nationalen Verbände gehandelt habe.

Für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel zugunsten des nationalen Verbands, der sich auf sie berufe, sei es daher unerheblich, daß der nationale Verband, der nicht Vertragspartei sei, den Vertrag und damit diese Klausel nicht unterzeichnet habe.

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter erwerbe nämlich der Dritte, der sich auf eine zu seinen Gunsten getroffene Vereinbarung berufen wolle, ohne jede Zustimmungshandlung allein aufgrund der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Rechte aus dem Vertrag selbst.

Er könne zur Durchführung der durch den Vertrag für ihn begründeten Rechte klagen und sich auch auf die Klausel berufen, die für ihn das Recht zur Anrufung eines bestimmten Gerichts begründe, ohne daß es für die Ausübung dieses Rechts durch ihn erforderlich sei, daß er diese Klausel unterzeichnet oder schriftlich bestätigt habe.

Da sich im vorliegenden Fall ein Dritter auf die Klausel gegenüber einer Vertragspartei berufe, die diese Klausel unterzeichnet habe, sei das Erfordernis des Artikels 17 des Übereinkommens, durch den Gerichtsstandsklauseln, die unbemerkt in das Vertragsverhältnis eingeführt werden könnten, die Wirkung genommen und nur ausdrücklich vereinbarten Klauseln Gültigkeit verliehen werden solle, hier erfüllt.

Schließlich weist die italienische Regierung darauf hin, daß Artikel 12 des Brüsseler Übereinkommens, der in Versicherungssachen Abweichungen von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung zugunsten des Begünstigten, der nicht Vertragspartei sei, zulasse, mit keinem Wort davon spreche, daß dieser Begünstigte eine Vereinbarung über eine solche Abweichung unterzeichnen müsse.

Nach Ansicht der italienischen Regierung ist daher die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen.

2. Erklärungen zur zweiten Frage der Corte suprema di cassazione

Die italienische Regierung trägt vor, der Gerichtshof habe bereits in mehreren jüngst ergangenen Urteilen über die Frage nach der Auslegung von Artikel 18 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, und schlägt vor, in der vorliegenden Rechtssache ebenso zu antworten.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 28. April 1983 haben die Gerling Konzern Speziale Kreditversicherungs-AG und andere, vertreten durch Rechtsanwalt Pesce, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Fiumara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Berardis, mündliche Ausführungen gemacht.

Dabei hat die Firma Gerling zur ersten Frage folgendes vorgetragen: Das Schriftformerfordernis des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens sei strikt einzuhalten. Eine Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zeige, daß jeder Gerichtsstandsklausel eindeutig zugestimmt worden sein müsse. Wenn daher der aus dem Vertrag Begünstigte der Meinung sei, daß die Gerichtsstandsvereinbarung in seinem Interesse liege, so müsse er ihr, und sei es auch nachträglich, schriftlich zustimmen. Dem Brüsseler Übereinkommen liege zwingend der Gedanke zugrunde, daß alle Vertragsparteien und sogar die Begünstigten, die nicht Vertragspartei seien, genau über die Voraussetzungen der Anwendung der Gerichtsstandsklausel unterrichtet sein müßten.

Dahin gehe im übrigen auch die vorherrschende Rechtsprechung in mehreren Mitgliedstaaten.

Außerdem gehe es bei dem Ausgangsverfahren unter den hier gegebenen Umständen genau genommen nicht um ein versicherungsrechtliches Problem, sondern um eine Beziehung finanzieller Art, und es bestehe kein Vertragsverhältnis, an dem eine Vertragspartei mit einer starken Position (der Versicherer) und eine schwächere Vertragspartei (der Versicherte) beiteiligt seien. Daher könne sich aus den Artikeln 12 ff. des Brüsseler Übereinkommens keine Einschränkung der Tragweite des durch Artikel 17 aufgestellten Schriftformerfordernisses ergeben, da die dort vorgesehene schriftliche Zustimmung allen Parteien obliege und es ihnen im Gegenzug gestatte, sich zu ihren Gunsten auf die Gerichtsstandsklausel zu berufen.

Zur zweiten Frage hat die Firma Gerling ausgeführt: Wenn es auch eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 18 des Brüsseler Übereinkommens gebe, so sei es doch möglich, diese Rechtsprechung ausgehend von dem Grundsatz der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens, durch das die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Berücksichtigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eindeutig geklärt werden könne, zu überprüfen. Sie schlägt folgende Antwort auf die zweite Frage vor: Artikel 18 ist eine Norm eines autonomen gemeinschaftsrechtlichen Prozesses, die in alle nationalen Prozeßrechte übernommen werden kann und die Gerichte, deren internationale Zuständigkeit bestritten wird, verpflichtet, vorab über ihre Zuständigkeit zu entscheiden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Juni 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Corte suprema di cassazione (Vereinigte Zivilsenate) hat mit Beschluß vom 28. Juli 1982, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. August 1982, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: das Übereinkommen) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 17 und 18 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Amministrazione del tesoro dello Stato (italienischer Fiskus) und der Gerling Speziale Kreditversicherungs-AG (im folgenden: Firma Gerling), Köln, und anderen, in welchem die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Zahlung von Geldstrafen, Abgaben und Nebenkosten für eine Reihe von nach der TIR-Regelung durchgeführten Transporten verlangt, die, wie sich herausstellte, in Italien unzulässig waren und daher den genannten Abgaben und Belastungen unterlagen.

3 Um in den Genuß der Erleichterungen zu kommen, die in dem am 15. Januar 1959 in Genf geschlossenen Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vorgesehen sind, müssen die Transporte unter anderem unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt werden. Dieses Dokument wird von dem für den jeweiligen Vertragsstaat des Zollübereinkommens zuständigen Verband ausgestellt, wobei dieser Verband im Zusammenhang mit dem Transport eine Bürgschaft übernimmt. Der bürgende nationale Verband ist verpflichtet, die fälligen Abgaben sowie die Geldstrafen zu entrichten, die der Inhaber des Carnet TIR schuldet.

4 Autorisierter Verband für Italien war im entscheidungserheblichen Zeitraum das Ente autotrasporti merci (Anstalt für Güterkraftverkehr; EAM). Seit dessen Liquidation führt das Ministero del tesoro (Schatzministerium) gemäß den Gesetzen Nr. 1404 vom 4. Dezember 1956, Nr. 413 vom 18. März 1968 und Nr. 1139 vom 23. Dezember 1970 die Tätigkeit des EAM fort.

5 Die nationalen Verbände sind der International Road Transport Union (IRU) angeschlossen. Außerdem ist jeder von ihnen von einer durch die Firma Gerling vertretenen internationalen Gruppe von Versicherern aufgrund eines Vertrages abgesichert, der 1961 zwischen der IRU zu deren Gunsten zugleich zugunsten jedes einzelnen nationalen Verbandes einerseits und dieser internationalen Gruppe von Versicherern anderseits geschlossen wurde.

6 Artikel 8 des genannten Versicherungsvertrages bestimmt, daß bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem [Versicherer-]Pool und einem der nationalen Verbände diese berechtigt sind, das zuständige Gericht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, zum Zwecke der Anwendung des Rechts dieses Landes anzurufen.

7 Da die italienische Zollverwaltung die Entrichtung einer Reihe von Geldstra- fen und Abgaben im Zusammenhang mit in Italien nach der TIR-Regelung durchgeführten Transporten verlangte, verklagte das Ministero del tesoro die obengenannte Gruppe von Versicherer beim Tribunale Rom auf Zahlung von insgesamt 812134310 Lire.

8 Im Laufe des Verfahrens beantragte die Versicherungsgruppe bei den Vereinigten Zivilsenaten der Corte suprema di cassazione gemäß Artikel 41 des Codice di procedura civile (italienische Zivilprozeßordnung), vorab über die Zuständigkeit zu entscheiden. Die Versicherer machten geltend, die obengenannte Gerichtsstandsklausel könne ihnen nicht entgegengehalten werden, weil sie vom EAM (oder der Amministrazione del tesoro) nicht unterschrieben worden sei, obwohl Artikel 17 des Übereinkommens für solche Zuständigkeitsvereinbarungen die Schriftform vorschreibe.

9 In diesem Zusammenhang hat die Corte suprema di cassazione folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Vermag im Falle eines Vertrages, der von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet und von einer von ihnen für sich selbst und zugunsten Dritter geschlossen worden ist, die in diesem Vertrag enthaltene Klausel über eine abweichende gerichtliche Zuständigkeit für Prozesse, die von diesen begünstigten Dritten geführt werden können, auch zugunsten dieser Dritten das Schriftformerfordernis des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu erfüllen?

2. Tritt die Wirkung der Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die sich nach Artikel 18 des genannten Übereinkommens aus der Einlassung des Beklagten auf das Verfahren ergibt, auch dann ein, wenn der Beklagte bei der Aufnahme des Prozesses vorab die Unzuständigkeit des Gerichts geltend macht und sich außerdem nur hilfsweise in der Sache verteidigt?

1. Zur ersten Frage

10 Mit dieser Frage ersucht die Corte di cassazione den Gerichtshof im wesentlichen um Aufschluß darüber, ob das Übereinkommen, insbesondere sein Artikel 17, dahin gehend ausgelegt werden kann, daß ein Versicherter und Begünstigter eines Versicherungsvertrags, der an diesem Vertrag nicht beteiligt und vom Versicherungsnehmer verschieden ist, sich auf eine zu seinen Gunsten vereinbarte Gerichtsstandsklausel berufen kann, obwohl er sie nicht unterzeichnet hat, während der Versicherer und der Versicherungsnehmer sie ordnungsgemäß unterzeichnet haben.

11 Bei seiner Anwendung ist das Übereinkommen vor allem anhand seiner Systematik und der mit ihm verfolgten Ziele auszulegen, um seine volle Wirksamkeit zu gewährleisten.

12 Artikel 17 Abs. 1 des Übereinkommens lautet:

Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig.

13 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1976 in den Rechtssachen 24/76 (Estasis Salotti, Sig. 1831) und 25/76 (Segoura, Sig. 1851) sowie vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 784/79 (Porta Leasing, Slg. 1517) wiederholt entschieden hat, soll das Schriftformerfordernis des Artikels 17 gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, klar und deutlich zum Ausdruck kommt und tatsächlich feststeht.

14 Im übrigen bezweckt oder bewirkt das in Artikel 17 aufgestellte Erfordernis, daß im Verhältnis zwischen den Parteien die Schriftform einzuhalten ist, nicht, daß auch ein aus einer Vereinbarung zugunsten Dritter Begünstigter, der an dem betreffenden Vertrag nicht beteiligt ist, diesem Erfordernis genügen muß, wenn er sich in einem Rechtsstreit mit dem Versicherer auf die zu seinen Gunsten vereinbarte Gerichtsstandsklausel berufen will.

15 In diesem Fall kann der Versicherer, wenn seine ursprüngliche Zustimmung in den Vertragsbestimmungen klar zum Ausdruck gekommen ist, einer solchen Vereinbarung einer abweichenden Zuständigkeit nicht allein mit der Begründung entgegentreten, der durch die Vereinbarung zugunsten Dritter Begünstigte, der nicht Vertragspartei war, habe das Schriftformerfordernis des Artikels 17 des Übereinkommens nicht selbst erfüllt.

16 Die Prüfung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Übereinkommens, der sich auf die Zuständigkeit für Versicherungssachen bezieht, bestätigt diese Auffassung.

17 Diesen Bestimmungen, die dem Versicherten mehr Gerichtsstände zur Verfügung stellen als dem Versicherer und jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, liegt — wie auch die vorbereitenden Arbeiten erkennen lassen — das Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten und in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist.

18 Außerdem ermöglicht Artikel 12 des Übereinkommens den Parteien Abweichungen von den Vorschriften des 3. Abschnitts im Wege der Vereinbarung ... 2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. Damit steht eindeutig fest, daß das Übereinkommen ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, Gerichtsstandsvereinbarungen nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers, der Vertragspartei ist, sondern auch zugunsten des Versicherten und des Begünstigten zu treffen, die dann nicht Vertragsparteien sind, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch sind, und die sogar bei Vertragsabschluß unbekannt sein können.

19 Wäre Artikel 17 so zu verstehen, daß auch der nicht am Vertrag beteiligte Versicherte oder Begünstigte, zu dessen Gunsten eine Gerichtsstandsklausel vereinbart worden ist, dieser Klausel ausdrücklich durch seine Unterschrift zustimmen muß, um sie wirksam werden zu lassen und sich auf sie berufen zu können, so würde ihm damit eine unnötige Belastung auferlegt, sofern der Versicherer ursprünglich unzweideutig seine Zustimmung zu einer allgemeinen offenen Gerichtsstandsregelung zum Ausdruck gebracht hat. Gegebenenfalls würde von ihm sogar die Beachtung einer Förmlichkeit verlangt, die nur schwer eingehalten werden könnte, wenn er nicht schon vor Beginn jedes Rechtsstreits vom Versicherungsnehmer über das Bestehen einer zu seinen Gunsten vereinbarten Gerichtsstandsklausel unterrichtet worden ist.

20 Nach alledem ist zu antworten, daß eine Gerichtsstandsklausel, die in einem Versicherungsvertrag enthalten ist und zugunsten des an dem Vertrag nicht Beteiligten und vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten vereinbart worden ist, als gültig im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens anzusehen ist, sofern das Schriftformerfordernis des Artikels 17 im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer eingehalten worden und die Zustimmung des Versicherers zu der genannten Klausel klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist.

2. Zur zweiten Frage

21 Was diese Frage angeht, so ist lediglich daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1671), vom 22. Oktober 1981 in der Rechtssache 27/81 (Rohr, Slg. 2431) und vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81 (C. H. W., Slg. 1189) für Recht erkannt hat, daß Artikel 18 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren.

Kosten

22 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Corte suprema di cassazione (Vereinigte Zivilsenate) mit Beschluß vom 28. Juli 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin gehend auszulegen, daß sich im Falle eines Versicherungsvertrages zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer, der von letzterem sowohl für sich selbst als auch zugunsten an dem Vertrag nicht beteiligter Dritter geschlossen worden ist und der eine Gerichtsstandsklausel für Prozesse enthält, die von diesen Dritten geführt werden können, diese Dritten selbst dann auf diese Gerichtsstandsklausel berufen können, wenn sie ihr zwar nicht ausdrücklich durch ihre Unterschrift zugestimmt haben, aber das Schriftformerfordernis des Artikels 17 des Übereinkommens im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer eingehalten worden und die Zustimmung des Versicherers zu der genannten Klausel klar zum Ausdruck gekommen ist.

2. Artikel 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren.