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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1983 – C-203/82
ECLI:EU:C:1983:218
In der Rechtssache 203/82
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte im Beistand von Eugenio de March, beide Mitglieder ihres Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Ignazio Francesco Caramazza, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der gesetzten Frist der Entscheidung 80/932/EWG der Kommission vom 15. September 1980 über das italienische System der teilweisen Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung durch den Staat nachgekommen ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Mit Gesetzesdekret Nr. 353 vom 6. Juli 1978 (Gazzetta Ufficiale — GU — Nr. 192), umgewandelt in Gesetz Nr. 502 vom 5. August 1978 (GU Nr. 246) hat die italienische Regierung eine Regelung eingeführt, wonach die Arbeitgeberbeiträge, die die Industrieunternehmen und bestimmte Unternehmen des Dienstleistungssektors für ihre Arbeitnehmer an die Krankenversicherung abführen müssen, zum Teil vom Staat übernommen werden. Diese Fiskalisierung, die zunächst für eine Übergangszeit von sechs Monaten vorgesehen war, wurde mehrfach verlängert und erJĮuelt durch Gesetzesdekret Nr. 663 vom 30. Dezember 1979 (GU Nr. 355) endgültigen Charakter.
Artikel 22 Absatz 1 des genannten Gesetzesdekrets bestimmt:
Die von den Unternehmen abzuführenden globalen Beitragssätze für die Krankheitspflichtversicherung ermäßigen sich ab der Zahlungsperiode, die auf die am 31. Dezember 1979 laufende Zahlungsperiode folgt, um 4 Prozentpunkte für die männliche und um 10 Prozentpunkte für die weibliche Belegschaft.
Diese Fiskalisierung, die eine höhere Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für weibliche als für männliche Arbeitnehmer zur Folge hat, begünstigt somit bestimmte italienische Produktionszweige mit einem hohen Anteil an weiblichen Arbeitskräften wie insbesondere die Textil-, die Bekleidungs-, die Schuh- und die Lederindustrie.
Da die Kommission der Ansicht war, eine solche Regelung sei eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages, erließ sie am 15. September 1980 eine Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 über das italienische System der teilweisen Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung durch den Staat (Entscheidung der Kommission 80/932/EWG, ABl. L 264, S. 28).
Diese Entscheidung bestimmt:
Artikel 1Die Italienische Republik beseitigt innerhalb von sechs Monaten die in Artikel 22 des Gesetzesdekrets Nr. 663 vom 30. Dezember 1979 vorgesehene Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Arbeitskräften bei der Höhe der Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung.
Artikel 2Die Italienische Republik übermittelt der Kommission die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die von ihr erlassen werden, um dieser Entscheidung nachzukommen, spätestens nach Ablauf der in Artikel 1 gesetzten Frist.
Die Entscheidung wurde der Italienischen Republik mit Schreiben vom 17. September 1980 bekanntgegeben.
Mit Schreiben ihrer ständigen Vertretung vom 18. Februar 1981 brachte die italienische Regierung ihre Bereitschaft zum Ausdruck, der Entscheidung der Kommission vom 15. September 1980 nachzukommen. Mit Schreiben vom 12. Mai 1981 gewährte die Kommission ausnahmsweise eine Verlängerung der der Italienischen Republik zur Befolgung dieser Entscheidung gesetzten Frist bis zum 30. Juni 1981.
Seitdem sei — so die Kommission — trotz mehrerer Aufforderungen der vorgenannten Entscheidung in keiner Weise Folge geleistet worden.
Mit Klageschrift vom 5. August 1982, die am 8. August in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, hat die Kommission Klage vor dem Gerichtshof erhoben.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen; allerdings hat die Italienische Republik telefonisch mitgeteilt, sie sehe davon ab, eine Gegenerwiderung einzureichen.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der gesetzten Frist der Entscheidung der Kommission vom 15. September 1980 über das italienische System der teilweisen Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung durch den Staat nachgekommen ist;
2. die Italienische Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Italienische Republik hat ihre Anträge nicht ausdrücklich formuliert.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission macht in ihrer Klageschrift geltend, sie habe aufgrund des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages festgestellt, daß die in Frage stehende Beihilfe im Sinne von Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Deshalb habe sie gemäß Unterabsatz 12 der genannten Vorschrift die Italienische Republik auffordern müssen, diese Beihilfe innerhalb der von ihr bestimmten Frist zu beseitigen oder abzuändern.
Die Kommission weist darauf hin, daß Entscheidungen aufgrund von Artikel 189 des Vertrages in allen ihren Teilen für diejenigen, die sie bezeichnen, verbindlich seien und gemäß Artikel 191 mit der Bekanntgabe wirksam würden. Da die Italienische Republik im Zeitpunkt der Klageerhebung einer ihr durch Schreiben vom 17. September 1980 bekanntgegebenen Entscheidung nicht nachgekommen sei, sei sie unbestreitbar ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrages nicht nachgekommen.
In ihrer Klagebeantwortung führt die Italienische Republik aus, anläßlich der Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 663 in ein Gesetz (Gesetz Nr. 33 vom 29.2.1980) sei Absatz 1 des vorzitierten Artikels 22 geändert worden; er beginne nunmehr wie folgt:
Bis zur grundlegenden Neuordnung des gesamten Gebiets der steuerlichen Entlastungen und der Übernahme von Sozialabgaben durch den Staat... ab der Zahlungsperiode, die auf die am 31. Dezember 1979 laufende Zahlungsperiode folgt, und bis zum 31. Dezember 1980...
Die italienische Regierung ist der Ansicht, Italien sei zum Ablauf der — verlängerten — Vollzugsfrist am 30. Juni 1981 zumindest in formeller Hinsicht der Entscheidung vom 15. September 1980 mindestens teilweise nachgekommen, da das Gesetz Nr. 782 vom 28. November 1980 eine befristete Regelung (bis zum 30. Juni 1981) getroffen und eine spätere Verringerung des Abstandes der Beitragssäzte durch die Ermäßigung der Beitragssätze um 6,64 % gleichermaßen für Männer und Frauen vorgesehen habe.
Der italienische Gesetzgeber habe keineswegs eine nicht ganz der Gemeinschaftsrechtsordnung entsprechende Rechtslage festschreiben wollen, sondern im Gegenteil beabsichtigt und beabsichtige dies noch immer, vorübergehend Regelungen für einen anfälligen Wirtschaftsbereich innerhalb des durch eine schwierige Wirtschaftslage begrenzten Spielraums zu treffen — dies in der Erwartung, so bald wie möglich eine grundlegende Umgestaltung des gesamten Gebiets der Sozialabgaben vornehmen zu können und damit in vollem Umfang das von der Entscheidung der Kommission erstrebte Ziel in materieller und formeller Hinsicht zu erreichen.
Dies sei durch alle nachfolgenden Regelungen auf diesem Gebiet, die ausdrücklich von nur vorübergehender und kurzfristiger Natur gewesen seien, bestätigt worden. Die italienische Regierung vertritt außerdem die Auffassung, anläßlich der Umwandlung des letzten Gesetzesdekrets auf diesem Gebiet (Gesetzesdekret Nr. 694 vom 1.10.1982) dürfte sich bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erneut die Möglichkeit bieten, auch während einer vorläufigen Regelung Bestimmungen zu erlassen, die materiell voll der Entscheidung der Kommission entsprächen.
In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, trotz der Mahnung in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1981, das ausnahmsweise eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 1981 zur Befolgung der fraglichen Entscheidung gewähre, hätten die italienischen Behörden die vorgenannte Frist durch ein weiteres Gesetzesdekret Nr. 395 vom 28. Juli 1981 (umgewandelt in ein Gesetz durch das Gesetz Nr. 534 vom 25.9.1981) bis zum 31. Oktober 1981, anschließend durch das Gesetzesdekret Nr. 646 vom 16. November 1981 (umgewandelt in ein Gesetz durch das Gesetz Nr. 3 vom 15.1.1982) bis zum 31. Dezember 1981 verlängert.
Mit Schreiben vom 23. November 1981 habe die Kommission die italienische Regierung an ihre Verpflichtungen aufgrund der fraglichen Entscheidung erinnert. Zu diesem Zeitpunkt habe sie erwarten können, daß nach dem 31. Dezember 1981 endlich der dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Zustand hergestellt sei. Dennoch habe die italienische Regierung durch Gesetzesdekret Nr. 91 vom 24. März 1982 die diskriminierenden Ermäßigungen der Beitragssätze für den Zeitraum vom 1. Februar 1982 bis zum 31. März 1982 wieder eingeführt.
Mit Schreiben vom 10. Mai 1982 habe die Kommission die italienische Regierung an ihre Verpflichtungen erinnert und sie von ihrer Absicht, den Gerichtshof anzurufen, unterrichtet. Das Gesetz Nr. 267 vom 21. Mai 1982 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets vom 24. März 1982 habe sich aber nicht darauf beschränkt, die diskriminierende Ermäßigung nur für die Monate Februar und März 1982 zu bestätigen, sondern habe diese mit Rückwirkung und ohne Unterbrechung auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1982 und dem 30. Juni 1982 erstreckt. Dieser Zeitraum sei später durch das Gesetzesdekret Nr. 492 vom 2. August 1982 bis zum 31. Dezember 1982 verlängert worden.
Obwohl die Klage bereits vor dem Gerichtshof anhängig gewesen sei (5. August 1982) und obwohl die Kommission wegen des Außerkrafttretens des Gesetzesdekrets Nr. 492, das nicht innerhalb der von der italienischen Verfassung vorgeschriebenen Frist in ein Gesetz umgewandelt worden sei, habe annehmen können, daß mit Rückwirkung zum 1. Juli 1982 ein dem Gemeinschaftsrecht entsprechender Zustand hergestellt worden sei, habe die italienische Regierung am 1. Oktober 1982 ein neues Gesetzesdekret Nr. 694 verabschiedet, das ein weiteres Mal die bis zum 30. Juni 1982 in Geltung gewesenen diskriminierenden Ermäßigungen der Beitragssätze bis zum 30. November 1982 verlängert habe.
Die Kommission schließt daraus, daß Italien fortgesetzt und bewußt der Verpflichtung aus der Entscheidung vom 15. September 1980 nicht nachgekommen sei.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Mai 1983 zur Sache mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Juni 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. August 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen habe, in dem sie nicht innerhalb der gesetzten Frist der Entscheidung 80/932 der Kommission vom 15. September 1982 über das italienische System der teilweisen Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung durch den Staat (ABl. L 254, S. 28) nachgekommen sei.
2 Mit Gesetzesdekret Nr. 353 vom 6. Juli 1978 (Gazzetta Ufficiale — GU — der Italienischen Republik Nr. 192), umgewandelt in Gesetz Nr. 502 vom 5. August 1978 (GU Nr. 246) hat die italienische Regierung eine Regelung eingeführt, wonach die Arbeitgeberbeiträge, die die Industrieunternehmen und bestimmte Unternehmen des Dienstleistungssektors für ihre Arbeitnehmer an die Krankenversicherung abführen müssen, zum Teil vom Staat übernommen werden. Diese Fiskalisierung, die zunächst für eine Übergangszeit von sechs Monaten vorgesehen war, wurde mehrfach verlängert und erhielt durch das Gesetzesdekret Nr. 663 vom 30. September 1979 (GU Nr. 355) endgültigen Charakter.
3 Artikel 22 Absatz 1 des genannten Gesetzesdekrets bestimmt:
Die von den Unternehmen abzuführenden globalen Beitragssätze für die Krankheitspflichtversicherung ermäßigen sich ab der Zahlungsperiode, die auf die am 31. Dezember 1979 laufende Zahlungsperiode folgt, um 4 Prozentpunkte für die männliche und um 10 Prozentpunkte für die weibliche Belegschaft.
4 Die Kommission war der Ansicht, eine solche Regelung sei eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages, da diese Fiskalisierung eine höhere Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für weibliche als für männliche Arbeitnehmer vorsehe und somit bestimmte italienische Produktionszweige mit einem hohen Anteil an weiblichen Arbeitskräften begünstige wie insbesondere die Textil-, die Bekleidungs-, die Schuh- und die Lederindustrie. Sie hat daher am 15. September eine Entscheidung erlassen, die der italienischen Regierung am 17. September bekanntgegeben wurde und folgendes bestimmt.
Artikel 1Die Italienische Republik beseitigt innerhalb von sechs Monaten die in Artikel 22 des Gesetzesdekrets Nr. 663 vom 30. Dezember 1979 vorgesehene Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Arbeitskräften bei der Höhe der Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung.
Artikel 2Die Italienische Republik übermittelt der Kommission die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die von ihr erlassen werden, um dieser Entscheidung nachzukommen, spätestens nach Ablauf der in Artikel 1 gesetzten Frist.
5 Die italienische Regierung bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 18. Februar 1981 der Kommission mitgeteilt, daß sie die Entscheidung zur Kenntnis genommen habe und beabsichtige, ihr im Rahmen der Neufassung der Bestimmungen über die Beiträge zur Krankenversicherung nachzukommen.
6 Mit Schreiben vom 12. Mai 1981 hat die Kommission ausnahmsweise eine Verlängerung der Frist zur Befolgung der Entscheidung bis zum 30. Juni 1981 gewährt unter der Voraussetzung, daß von diesem Zeitpunkt an jegliche Differenzierung zwischen Männern und Frauen bei der Höhe der Beitragsermäßigung endgültig beseitigt ist.
7 Durch eine Reihe von Gesetzesdekreten, die später in Gesetze umgewandelt wurden, und schließlich durch das Gesetzesdekret Nr. 17 vom 29. Januar 1983, umgewandelt in Gesetz Nr. 79 vom 25. März 1983, hat Italien den Zeitraum für das tatsächliche Außerkrafttreten der beanstandeten Maßnahme mehrfach verlängert. Nach Ansicht der italienischen Regierung war diese Verlängerung erforderlich, da die Absicht bestehe, das gesamte Gebiet der Übernahme von Sozialabgaben durch den Staat umzugestalten.
8 Die Erläuterungen der italienischen Regierung ändern nichts an der Tatsache, daß die fragliche Beihilfe entgegen der Entscheidung der Kommission nach dem 30. Juni 1981 und sogar bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof aufrechterhalten worden ist.
9 Es ist daher festzustellen, daß die italienische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der gesetzten Frist der Entscheidung 80/932 der Kommission vom 15. September 1980 über das italienische System der teilweisen Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung durch den Staat (ABl. L 264, S. 28) nachgekommen ist.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen; da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der gesetzten Frist der Entscheidung 80/932 der Kommission vom 15. September 1980 über das italienische System der teilweisen Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung durch den Staat (ABl. L 264, S. 28) nachgekommen ist.
2. Die Italienische Republik wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.