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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1983 – C-9/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:209

In der Rechtssache 9/82

Lene Øhrgaard und Jean-Louis Delvaux, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beide wohnhaft 11 A, avenue Champel, B-1650 Rhode-Saint-Genese, Belgien, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Jytte Thorbek, Kopenhagen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen der in der Klageschrift gestellten Anträge,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Mit der Stellenausschreibung KOM/1134-1140/80, veröffentlicht in Stellenausschreibungen Nr. 49, gab die Kommission bekannt, daß vier Stellen für Hauptübersetzer der Laufbahn LA 5/4 vorbehaltlich der haushaltsmäßigen Bewilligung zu besetzen seien.

Für diese Stellen wurden folgende Qualifikationen verlangt:

— abgeschlossene Universitätsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung;

— langjährige Erfahrung in der Übersetzung; Erfahrung in der Überprüfung und

— Sicherheit in der Ausdrucksweise und im Stilempfinden.

Innerhalb der in der Stellenausschreibung festgesetzten Frist gingen 13 Bewerbungen, darunter die der beiden Kläger sowie von Tilly Bye Rasmussen und Anker Rasmussen, ein.

Was die Qualifikationen der vier betroffenen Personen angeht, ist folgendes festzustellen:

a) Beide Kläger haben vor Bestehen des allgemeinen Auswahlverfahrens der Gemeinschaft ein Universitätsexamen abgelegt und eine umfassende Berufserfahrung erworben. Beide wurden im Jahr 1974 eingestellt, Lene Øhrgaard in der Besoldungsgruppe LA 7 und Jean-Louis Delvaux in der Besoldungsgruppe LA 8, und am 1. Januar 1979 in die Besoldungsgruppe LA 6 befördert. Zwischenzeitlich wurde ihnen für ein Jahr und sieben Monate Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt, den sie zur Fortbildung im dienstlichen Interesse verwandten.

b) Tilly Bye Rasmussen hat das højere handelseksamen [Abschluß der Höheren Handelsschule] und eine Prüfung als Korrespondentin für drei Sprachen bestanden. Zwischen 1966 und 1973 arbeitete sie als Fremdsprachenkorrespondentin, als fremdsprachliche Sekretärin sowie als Französischlehrerin für Abendkurse; gleichzeitig legte sie im Jahr 1971 das EA-eksamen [wirtschaftssprachliches Abschlußexamen nach vierjährigem Fremdsprachenstudium an einer Wirtschaftshochschule] ab. Sie arbeitete ferner als free-lance-Übersetzerin für die Kommission und das Parlament und leistete ein Praktikum beim Dolmetscher- und Konferenzdienst der Kommission ab. Nach Einstellung als Hilfsübersetzerin der Besoldungsgruppe LA 7/1 im Jahr 1974 wurde sie am 1. Februar 1978 in die Besoldungsgruppe LA 6 und am 1. März 1981 in die Besoldungsgruppe LA 5 befördert.

c) Anker Rasmussen hat im Jahr 1973 das handelsvidenskabelig afgangseksamen (HA) und eine Prüfung als Korrespondent für eine Sprache an der handelshøjskole [Wirtschaftshochschule] bestanden; im Jahr 1979 legte er an dieser Hochschule die Prüfung als cand. mere. ab. Nach Einstellung als Hilfsübersetzer der Besoldungsgruppe LA 7/1 im Jahr 1974 wurde er am 1. Juni 1978 in die Besoldungsgruppe LA 6 und am 1. März 1981 in die Besoldungsgruppe LA 5 befördert.

Am 1. März 1981 ernannte die Kommission Tilly Bye Rasmussen und Anker Rasmussen also zu Hauptübersetzern und teilte den beiden Klägern am 3. April 1981 die Ablehnung ihrer Bewerbungen mit. Gegen diese Ablehnung erhoben die Kläger am 3. bzw. 15. Mai 1981 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut. Nachdem die Kommission die Beschwerden mit Bescheid vom 1. Dezember 1981 abgewiesen hatte, erhoben die Kläger am 22. Dezember 1981 die vorliegende Klage, die am 8. Januar 1982 beim Gerichtshof eingegangen ist.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen; er hat jedoch die Kommission um die Beantwortung folgender Fragen bis zum 5. März 1983 ersucht:

1. Ist das in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Beamtenstatut aufgestellte Erfordernis einer Hochschulausbildung oder gleichwertigen Berufserfahrung unterschiedlich auszulegen und anzuwenden, je nachdem, ob es sich um Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst handelt?

2. Wie kombiniert die Kommission in der Praxis die ersten beiden Qualifikationserfordernisse in der Stellenausschreibung, insbesondere in dem Fall, daß ein Bewerber eher Berufserfahrung als ein Hochschulzeugnis vorweisen kann?

II — Anträge der Parteien

Die Kläger haben beantragt,

1. die durch Schreiben vom 3. April 1981 mitgeteilte Ablehnung ihrer Bewerbung um den Dienstposten eines Hauptübersetzers (KOM/1134-1140/80) durch die Beklagte aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Dienstposten eines Hauptübersetzers mit Dienstaltersbeginn am 1. März 1981 entweder durch dauernde Einrichtung von zwei neuen Dienstposten für Hauptübersetzer oder durch Aufhebung der Ernennungen von Tilly Bye Rasmussen und Anker Rasmussen sowie Ernennung der Kläger auf diese Dienstposten zu übertragen,

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig oder hilfsweise unbegründet abzuweisen,

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

In ihrer Gegenerwiderung hat sie ferner beantragt,

das auf neu zutage getretene rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützte neue Vorbringen der Kläger für unzuverlässig zu erklären und hilfsweise die von den Klägern erhobene Rüge, bei der Besetzung der Stellen KOM/1134-1140/80 habe ein Ermessensmißbrauch vorgelegen, zurückzuweisen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

In ihrer Klageschrift machen die Kläger geltend, die Stellen hätten nicht mit Tilly Bye Rasmussen und Anker Rasmussen besetzt werden dürfen; Tilly Bye Rasmussen erfülle die Bedingungen der Stellenausschreibung nicht, da die EA-Ausbildung keine abgeschlossene Universitätsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung darstelle, und Anker Rasmussen erfülle die zweite Bedingung der Stellenausschreibung nicht, da er nach Erlangung des Universitätsabschlusses keine lange Übersetzungserfahrung erworben habe.

Die Stellen hätten vielmehr den Klägern zugewiesen werden müssen, da sie beide einen Universitätsabschluß und eine langjährige Übersetzungs- und Überprüfungserfahrung hätten und somit die Bedingungen der Stellenausschreibung erfüllten.

In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Kommission in erster Linie Klageabweisung. Für eine Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission sei kein Raum, da die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Qualifikationen der Bewerber einen großen Ermessensspielraum habe und da eine Ernennung, die aufgrund einer Gesamtbeurteilung erfolge, nur im Falle eines offensichtlichen Fehlers rückgängig gemacht werden könne, der hier nicht vorliege. Darüber hinaus könne der Gerichtshof einem Organ keine Anweisungen erteilen, also nicht die Ernennung der Kläger auf den Dienstposten eines Hauptübersetzers anordnen.

Hilfsweise sei, sofern der Gerichtshof in eine Prüfung der Klageanträge eintreten wolle, darauf hinzuweisen, daß die Kläger nicht vorgetragen hätten, die Anstellungsbehörde habe einen formellen oder materiellen Fehler begangen, was eine der Voraussetzungen dafür sei, den Anträgen auf Aufhebung des Bescheids der Anstellungsbehörde stattzugeben.

Ferner gewähre das Beamtenstatut denjenigen, die die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, keinen Anspruch hierauf. In jedem Fall sei die Auswahl ordnungsgemäß durchgeführt worden, wie ein Vergleich der Laufbahnen der beiden Kläger mit denen von Tilly Bye Rasmussen und Anker Rasmussen belege.

Die Ablehnung der Bewerbungen der Kläger stehe einer späteren Beförderung nicht entgegen, jedoch hätten die Kläger keinen im Statut begründeten Anspruch gegen die Kommission auf Schaffung neuer Hauptübersetzerstellen mit dem Ziel, ihnen diese mit einem am 1. März 1981 beginnenden Dienstalter in der Stufe zuzuweisen.

In bezug auf die Möglichkeit, die Ernennungen von Tilly Bye Rasmussen und Anker Rasmussen aufzuheben, macht die Kommission geltend, die Ausbildung von Tilly Bye Rasmussen habe aus einer Kombination von praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Ausbildung bestanden, wozu auch Studien auf einem dem Universitätsniveau entsprechenden Niveau gehörten, und Anker Rasmussen habe seine Ausbildung — nach einer Unterbrechung im Jahr 1974 — im Juni 1979 mit einem Examen auf Universitätsniveau abgeschlossen. Vor und nach Abschluß seiner Ausbildung habe Anker Rasmussen ganztägig Übersetzungsarbeiten ausgeführt.

Ferner könne der von den Klägern vorgetragene Klagegrund nur auf Artikel 45 Absatz 1 Beamtenstatut gestützt werden; die Kläger hätten diese Statutsbestimmung jedoch insoweit mißverstanden, als die Beförderung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Verdienste der Beamten erfolge und ein Vergleich der Prüfungszeugnisse nicht das entscheidende Kriterium sei. Das Vorbringen der Kläger finde daher im Beamtenstatut keine Stütze.

In ihrer Erwiderung nehmen die Kläger zunächst zur Sachverhaltsdarstellung der Kommission und anschließend zu deren rechtlichen Äußerungen Stellung.

Sie verweisen auf die Noten in ihren Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1979, die in den Beurteilungen für den anschließenden Zeitraum bestätigt worden seien. Sie ständen im Widerspruch zu der vom Direktor der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek, A. Ciancio in einem Schreiben vom 18. Februar 1981 für die Ablehnung der Bewerbungen der Kläger gegebenen Begründung, daß diese nämlich nicht über die für einen Hauptübersetzer wesentlichen Fähigkeiten, d. h. die erforderliche Zuverlässigkeit und Sicherheit der Ausdrucksweise, die eine Überprüfung entbehrlich machten, verfügten. Diese Beurteilung durch Herrn Ciancio widerspreche im übrigen auch den Bemerkungen der Kommission über die Kläger in der Rechtssache 10/82.

Darüber hinaus sei es verwunderlich, daß Bewerber, die die Bedingungen der Stellenausschreibung nicht erfüllten, unter die Ausnahmebestimmung über eine schnelle Laufbahn fallen sollten; eine derartige Praxis der Verwaltung verstoße im übrigen gegen Artikel 5 Absatz 3 Beamtenstatut.

Bei der Berechnung ihres Dienstalters müsse auch der ihnen im dienstlichen Interesse gewährte Urlaub aus persönlichen Gründen berücksichtigt werden; dies würde bewirken, daß Lene Øhrgaard ein höheres Dienstalter als Tilly Bye Rasmussen und Anker Rasmussen in Verbindung mit einer sehr viel besseren Ausbildung im Zeitpunkt ihrer Einstellung hätte und daß Jean-Louis Delvaux, der ebenfalls bei seiner Einstellung über eine sehr viel bessere Ausbildung verfügt habe, dasselbe Dienstalter wie Tilly Bye Rasmussen und Anker Rasmussen hätte.

In bezug auf die rechtlichen Ausführungen der Kommission tragen die Kläger vor, die Anstellungsbehörde habe dadurch, daß sie Personen ernannt habe, die die Bedingungen der Stellenausschreibung nicht erfüllten, einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen. Selbst wenn die beiden ernannten Personen die Qualifikationsanforderungen erfüllten, läge ein offenbarer Ermessensfehler der Kommission insofern vor, als die Kläger über eine bessere Qualifikation als die beiden ernannten Beamten verfügten. Zum Beweis dessen müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um folgende Ausbildungsgänge auf ihren Gehalt zu untersuchen: cand. mag., cand. phil., cand. ling, mere, E.A., korrespondentenkramen und cand. mere.

Da die Anstellungsbehörde also zwei qualifizierte Bewerber zu Unrecht abgelehnt und statt ihrer zwei andere, die die Bedingungen der Stellenausschreibung nicht erfüllt hätten oder jedenfalls weit weniger qualifiziert seien, ernannt habe, sei sie folglich zur Beseitigung des den Klägern entstandenen Schadens dadurch verpflichtet, daß sie ihnen zwei LA 5-Stellen zuweise. Die beiden Stellen seien im Haushalt vorhanden, so daß der Gerichtshof den Klagen stattgeben könne, ohne daß Tilly Bye Rasmussen und Anker Rasmussen ihrer Stellen enthoben werden müßten.

In bezug auf die Behauptung der Kommission, die Ernennung sei nach Abwägung der Verdienste der Bewerber erfolgt, führen die Kläger aus, sowohl bei K. Marstand als auch bei J. S. Pignot würden — entgegen dem Beamtenstatut — neben den Personalakten parallel Akten geführt, die im Zusammenhang mit Ernennungen benutzt würden. Die Kläger verweisen hierzu darauf, daß im Rahmen des Beförderungsverfahrens 1981 bei der Punktberechnung nach der Noėl-Methode für Jean-Louis Delvaux ein Fehler unterlaufen sei. Die Kläger fordern die Kommission daher auf, die Parallelakten der vier betroffenen Personen vorzulegen.

Die Kläger hätten niemals einen Anspruch auf Beförderung geltend gemacht. Vielmehr seien sie in der vorliegenden Sache zugunsten von zwei Bewerbern, die die Bedingungen der Stellenausschreibung nicht erfüllten, übergangen worden. Es gehe also um eine andere als die von der Beklagten behandelte Situation. Insoweit liege ein Verstoß gegen Artikel 27 Beamtenstatut vor, wonach von den die Bedingungen der Stellenausschreibung erfüllenden Bewerbern die am besten qualifizierten einzustellen seien. Soweit die Anstellungsbehörde selbst die Bedingungen der Stellenausschreibung aufgestellt habe, sei sie hierdurch gebunden und könne folglich nicht auf Artikel 45 verweisen. Jede Abweichung von den in der Stellenausschreibung aufgestellten Bedingungen stelle einen Ermessensmißbrauch dar.

Der von der Anstellungsbehörde durch die Ernennung von Personen, die die in der Stellenausschreibung aufgestellten Bedingungen nicht erfült hätten, begangene Fehler zeige, daß die Anstellungsbehörde unzulässige Interessen verfolge, so daß die Kläger auch insoweit einen Ermessensmißbrauch geltend machen könnten. Dieses Vorbringen sei im Hinblick auf die in der Klagebeantwortung enthaltenen neuen Tatsachen zulässig, auch wenn es erst in der Erwiderung vorgetragen worden sei.

Ferner seien ihre zukünftigen Beförderungsaussichten sehr zweifelhaft, da Jean-Louis Delvaux im Zusammenhang mit den im Jahr 1981 erfolgten Beförderungen nur auf Platz 16 der Beförderungsliste gesetzt worden sei und Lene Øhrgaard in diese Liste überhaupt nicht aufgenommen worden sei.

Schließlich sei keines der von der Kommission angeführten Urteile für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung.

In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission in bezug auf die Beförderungsaussichten der Kläger aus, die Anstellungsbehörde habe niemals zu erkennen gegeben, daß die Kläger für eine Beförderung innerhalb ihrer derzeitigen Dienststelle nicht in Betracht kämen; dies werde dadurch bestätigt, daß Jean-Louis Delvaux im Jahre 1981 zur Beförderung vorgeschlagen worden sei. Seine Plazierung auf der Liste sei kein Zeichen dafür, daß er unberechtigterweise übergangen worden sei, da die Liste sich nicht nur auf die dänische Übersetzungsabteilung beziehe.

In bezug auf die Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber für die Stellen als Hauptübersetzer enthalte die Erwiderung keine Elemente, zu denen die Kommission nicht schon in ihrer Klagebeantwortung Stellung genommen habe. Die Kläger wiederholten das Vorbringen, das als Leitmotiv ihrer Klage wiederkehrt, daß nämlich eine abgeschlossene Universitätsausbildung die entscheidende Voraussetzung für eine Beförderung sei. Die Stellenausschreibung führe jedoch als Qualifikationsanforderung ausdrücklich an: ... oder gleichwertige Berufserfahrung. Die ausschließliche Berufung der Kläger auf das Examen als Beförderungskriterium stehe somit im Widerspruch zu den Anforderungen der Stellenausschreibung. Gemäß den Kriterien des Artikels 45 Beamtenstatut würden Beförderungen von der Anstellungsbehörde nach Abwägung der Verdienste der Bewerber und nicht nur aufgrund der Universitätsexamen vorgenommen. Darüber hinaus könne Bewerbern mit einer philologischen Ausbildung nicht der Vorzug gegenüber Bewerbern mit einer wirtschaftsorientierten theoretischen und fachlichen Ausbildung gegeben werden. Eine derartige Einschränkung der Befugnis der Anstellungsbehörde zur Auswahl ihrer Mitarbeiter sei zurückzuweisen.

In bezug auf die Dienstaltersberechnung führt die Kommission aus, Artikel 24 Beamtenstatut verpflichte nicht zur Berücksichtigung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen für Zwecke der beruflichen Fortbildung bei der Dienstaltersberechnung; eine solche Fortbildung könne neben der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erfolgen. Im übrigen werde die Zeit der Anstellung auf vertraglicher Basis bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtigt.

Es treffe nicht zu, daß nach dem Haushalt freie LA 5-Stellen vorhanden seien, denn auch wenn die Aufstellung der nach dem Haushaltsplan im März 1982 verfügbaren Stellen eine bestimmte Zahl von LA 5-Stellen aufweise, so bedeute dies nicht, daß diese frei seien, da sie für Einstellungen in den Besoldungsgruppen LA 8 oder LA 7 verwendet würden.

Zur Frage der Parallelakten weist die Kommission darauf hin, daß der gegenüber Jean-Louis Delvaux begangene Rechenfehler berichtigt worden sei. Solche Fehler könnten bedauerlichweise vorkommen, doch biete Artikel 26 Beamtenstatut, wonach alle Schriftstücke dem betroffenen Beamten vorzulegen seien, ausreichend Gewähr dafür, daß kein Fehler zum Nachteil des Beamten in die Personalakte gelange. Die sogenannten Parallelakten seien kein Ersatz für die nach dem Beamtenstatut geführten Personalakten, und es gebe keine Grundlage für die Behauptung der Kläger, die Einstellungsbehörde habe im Zusammenhang mit ihren Beförderungsanträgen andere Erkenntnisse als die in ihrer Personalakte enthaltenen benutzt. Die Kommission weise den Antrag der Kläger auf Vorlage der Parallelakten daher zurück.

Der erst in der Erwiderung geltend gemachte Klagegrund des Ermessensmißbrauchs sei gemäß Artikel 42 § 2 Verfahrensordnung zurückzuweisen, da während des schriftlichen Verfahrens keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe zutage getreten seien, auf die die Kläger das neue Vorbringen hätten stützen können.

IV — Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes

Auf die erste Frage (siehe S. 2382) hat die Kommission geantwortet, bei Beamten der Laufbahngruppe A sei die Einstellung ganz überwiegend aus den Reihen von Bewerbern mit Universitätsausbildung erfolgt; im Sprachendienst dagegen sind zeitweise auch Bewerber mit langjähriger gleichwertiger Berufserfahrung zu Auswahlverfahren zugelassen worden, und es sind in gewissem Umfang Beamte mit nachgewiesener Berufserfahrung, die einer Universitätsausbildung gleichzustellen war, eingestellt worden. Der Unterschied bei der Einstellung in der Laufbahngruppe A und in der Sonderlaufbahn Sprachendienst beruhe jedoch nicht auf einer unterschiedlichen Auslegung von Artikel 5 Beamtenstatut, sondern auf den zwischen den beiden Gruppen bestehenden unterschiedlich tatsächlichen Voraussetzungen.

Auf die zweite Frage hat die Kommission geantwortet, im Hinblick auf spätere Beförderungen mache sie keinen Unterschied zwischen den aufgrund einer Universitätsausbildung und den aufgrund einer gleichwertigen Berufserfahrung eingestellten Beamten. Beförderungen erfolgten aufgrund einer Beurteilung des Arbeitseinsatzes und -erfolgs des Beamten.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 21. April 1983 hat zunächst der Sachverständige Torben Rode für die Kläger die verschiedenen dänischen Ausbildungsgänge für Fremdsprachen nach Ablegung der Reifeprüfung dargestellt. Anschließend haben die Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Jytte Thorbek, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Im Verlauf der Sitzung haben die Kläger eingeräumt, daß es um eine Beförderungsverfügung nach Artikel 45 Beamtenstatut und um den Umfang des Ermessens der Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit einer Ernennung aufgrund einer Stellenausschreibung gehe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Mai 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Lene Øhrgaard und Herr Jean-Louis Delvaux, die im Zeitpunkt der Klageerhebung Beamte der Besoldungsgruppe LA 6 in der dänischen Übersetzungabteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren, haben mit Klageschrift, die am 8. Januar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der durch Schreiben vom 3. April 1981 mitgeteilten Ablehnung ihrer auf die Stellenausschreibung KOM/1134-1140/80 hin eingereichten Bewerbung um den Dienstposten eines Hauptübersetzers durch die Kommission sowie auf Verpflichtung der Kommission zur Ernennung der Kläger auf diese Dienstposten entweder durch Einrichtung von zwei neuen Dienstposten für Hauptübersetzer oder durch Aufhebung der Ernennungen von zwei Beamten, deren Qualifikation von den Klägern bestritten werden.

2 Die Stellenausschreibung KOM/1134-1140/80 stellte an die Qualifikation folgende Anforderungen:

— abgeschlossene Universitätsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung;

— langjährige Erfahrung in der Übersetzung; Erfahrung in der Überprüfung und

— Sicherheit in der Ausdrucksweise und im Stilempfinden.

3 Unstreitig erfüllten die Kläger die Voraussetzungen für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe LA 5. Gleichwohl hatten ihre Bewerbungen keinen Erfolg, und die Kommission ernannte am 1. März 1981 die beiden Beamten, deren Ernennung von den Klägern angefochten wird.

4 Nachdem sie bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gemäß Artikel 90 Beamtenstatut eingelegt hatten, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, die ursprünglich auf zwei Hauptklagegründe gestützt war. Zum einen haben die Kläger geltend gemacht, die beiden von der Kommission beförderten Beamten erfüllten nicht sämtliche Bedingungen der Stellenausschreibung, und die Kommission habe durch ihre Ernennung einen offensichtlichen Fehler begangen. Zum anderen haben die Kläger ausgeführt, die betreffenden Stellen hätten statt dessen ihnen zugewiesen werden müssen, und zwar hauptsächlich deswegen, weil sie besser qualifiziert seien.

5 In ihrer Erwiderung haben die Kläger ferner geltend gemacht, die Kommission habe, wie sich aus neuen Angaben der Kommission in der Klagebeantwortung ergebe, einen Ermessensmißbrauch begangen.

6 Die Kommission hat ausgeführt, das letztere Vorbringen sei gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen. Vor einer Prüfung der von der Kommission erhobenen Einrede, der dritte Klagegrund sei verspätet vorgebracht worden, ist jedoch zu den beiden ersten Klagegründen Stellung zu nehmen.

Zum ersten Klagegrund

7 Den ersten Klagegrund stützen die Kläger im wesentlichen darauf, daß nur die nach Ablegung der verlangten Prüfung erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden könne und die beiden Hauptvoraussetzungen der Stellenausschreibung, nämlich Besitz eines Universitätsabschlusses und Berufserfahrung, daher kumulativ seien. Im vorliegenden Fall habe jedoch keine der beiden beförderten Personen beide Voraussetzungen erfüllt; die eine habe keinen Universitätabschluß und könne daher auch keine Berufserfahrung vorweisen^ während die andere, die ihren Universätsabschluß erst im Jahr 1979 erworben habe, bei ihrer Beförderung nur ein Dienstalter von zwei Jahren gehabt habe, was keine langjährige Erfahrung darstelle.

8 Wie die Kommission zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Wort oder in der Stellenausschreibung eindeutig, daß es sich um alternative Bedingungen handelt. Es ist daher entweder der Besitz eines Universitätsabschlusses oder eine gleichwertige Berufserfahrung erforderlich, aber auch ausreichend, wie im übrigen auch aus Artikel 5 Absätze 1 und 2 Beamtenstatut hervorgeht, wonach Dienstposten der Laufbahngruppe LA Hochschulausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern.

9 Insoweit genügt der Hinweis, daß die beiden Beamten, deren Beförderung angefochten wird, im Jahr 1974 ein Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Dienst der Gemeinschaften bestanden haben und daß die Anstellungsbehörde seinerzeit zu dem Ergebnis gelangte, daß sie über eine der Universitätsausbildung gleichwertige Berufserfahrung verfügten; beide haben daher unzweifelhaft die erste Bedingung der Stellenausschreibung erfüllt.

10 Da die betreffenden beiden Beamten seit 1974 als Übersetzer bei der Kommission tätig waren, ist somit nicht zu bestreiten, daß sie langjährige Erfahrung in der Übersetzung hatten und somit auch die zweite Bedingung der Stellenausschreibung erfüllten.

11 Der erste Klagegrund ist daher zurückweisen.

Zum zweiten Klagegrund

12 Die Kläger machen geltend, die Anstellungsbehörde hätte die Kläger selbst dann befördern müssen, wenn man davon ausgehen müßte, daß die beiden Beamten, deren Ernennung angefochten werde, die in der Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen besessen hätten; die Kläger erfüllten nämlich nicht nur sämtliche Voraussetzungen, sondern die Kommission habe darüber hinaus durch ihre Nichternennung einen offensichtlichen Fehler begangen, wenn man berücksichtige, daß sie insbesondere aufgrund ihrer Universitätsausbildung besser qualifiziert gewesen seien als die beiden beförderten Beamten.

13 Die Kommission weist das Vorbringen der Kläger unter Hinweis darauf zurück, daß es im Widerspruch zu Artikel 45 Beamtenstatut stehe, wonach Beförderungen nach Abwägung der Verdienste der Beamten und nicht allein aufgrund von Universitätsdiplomen erfolgen.

14 Da es um eine Beförderung geht, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde bei der Abwägung des dienstlichen Interesses und der bei der Entscheidung nach Artikel 45 Beamtenstatut zu berücksichtigenden Verdienste über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und der Gerichtshof sich insoweit auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Verwaltung sich innerhalb vertretbarer Grenzen gehalten und ihre Befugnis nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

15 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür, daß die Anstellungsbehörde die Qualifikationen und Verdienste der verschiedenen Bewerber und insbesondere der Kläger nicht korrekt beurteilt hätte.

16 Was insbesondere die von den Klägern angesprochene Frage der Prüfungszeugnisse angeht, so ist, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 17. März 1983 (Hoffmann, Rechtssache 280/81, noch nicht veröffentlicht) entschieden hat, festzustellen, daß bei Beförderungen andere Beurteilungskriterien für die Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten, vor allem das allgemeine Niveau der von ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geleisteten Dienste, eine Rolle spielen.

17 Hieraus folgt, daß die Kläger sich nicht dagegen wenden können, daß die Anstellungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens nicht ausschließlich die Prüfungszeugnisse der Bewerber berücksichtigt hat und daß sie sich dafür entschieden hat, zwei Personen zu befördern, deren Prüfungszeugnisse einen geringeren Rang als ihre eigenen hatten.

18 Die Kläger machen ferner geltend, der ihnen für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 1. Juli 1977 gewährte Urlaub aus persönlichen Gründen habe, obwohl er ihnen im dienstlichen Interesse gewährt worden sei, ihre Beförderung verhindert, indem er den Lauf ihres Dienstalters unterbrochen habe.

19 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Dienstalter nur eines von mehreren Beurteilungskriterien darstellt und in keinem Fall den Vorrang vor den Verdiensten der Bewerber hat und daß nach Artikel 40 Absatz 3 Beamtenstatut der Beamte während des Urlaubs vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen [ist]. Der Anstellungsbehörde kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Lauf des Dienstalters der Kläger während ihres Urlaubs als unterbrochen betrachtet hat. Zudem findet sich in den Akten kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Dienstalter bei den streitigen Ernennungen eine entscheidende Rolle gespielt hätte.

20 Da die Kläger keinen anderen Anhaltspunkt dafür beigebracht haben, daß die Anstellungsbehörde ihren Ermessensspielraum überschritten hätte, indem sie zwei anderen Bewerbern bei der Beförderung den Vorzug gegeben hat, ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

21 Daraus folgt, daß auch der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs unbegründet und gleichfalls zurückzuweisen ist.

22 Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Beklagten ist daher abzuweisen. Hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung der Kommission zur Ernennung der beiden Kläger genügt die Feststellung, daß dieser in jedem Falle die Befugnisse des Gerichtshofes überschreitet.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der. Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.