Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 19.07.1983 – C-120/83
ECLI:EU:C:1983:224
In der Rechtssache 120/83 R
V/O Raznoimport, mit Sitz in Moskau (UdSSR), Smolenskaja-Sennaja 32, vertreten durch Barrister Francis Jacobs, Middle Temple, und Solicitor D. F. Hall von der Sozietät Linklaters and Paines, London, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 84, Grand'Rue,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes P. J. Kuyper, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Antraggegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 1613/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Rohnickel, nicht legiert, in Form von elektrolytisch hergestellten Kathoden, auch quadratisch zugeschnitten, mit Ursprung in der UdSSR (ABl. L 159 vom 17.6.1983, S. 43),
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Im Dezember 1982 ging bei der Kommission ein Antrag von britischen, französischen und griechischen Erzeugern ein, deren Produktion zusammengenommen nach ihrem Vorbringen die gesamte Gemeinschaftserzeugung von Rohnickel, nicht legiert, in Form von elektrolytisch hergestellten Kathoden, auch quadratisch zugeschnitten (im folgenden: Nickel) darstellt. In diesem Antrag werden Beweise dafür beigebracht, daß Dumping bei der Einfuhr von Nickel mit Ursprung aus der Sowjetunion vorliegt und daß dadurch den genannten Erzeugern eine erhebliche Schädigung zugefügt wird.
Aufgrund dieses Antrags leitete die Kommission durch Bekanntmachung, die am 5. Februar 1983 veröffentlicht wurde (ABl. C 31, S. 3), ein Antidumpingverfahren gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1580/82 des Rates vom 14. Juni 1982 (ABl. L 178, S. 9) ein.
Am 7. Februar 1983 beantragte die französische Regierung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3017/79 das umgehende Eingreifen der Kommission im Wege der Festsetzung vorläufiger Antidumpingzölle.
Die Kommission lehnte diesen Antrag mit der Entscheidung 83/64/EWG vom 14. Februar 1983 (ABl. L 43, S. 19) ab, führte jedoch die Untersuchung, die sie durch ihre Bekanntmachung vom 5. Februar 1983 eingeleitet hatte, fort. Sie gelangte aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung zu der Auffassung, daß nach der von ihr vorgenommenen ersten Sachaufklärung Dumping vorliege, daß ausreichende Beweise für die dadurch verursachte Schädigung vorhanden seien und daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderten, um eine weitere Schädigung während des Verfahrens zu verhindern. Sie führte deshalb aufgrund des Artikels 11 der Verordnung Nr. 3017/79 durch ihre Verordnung Nr. 1613/83 vom 15. Juni 1983 (ABl. L 159, S. 43) auf Einfuhren von Rohnickel, nicht legiert, in Form von elektrolytisch hergestellten Kathoden, auch quadratisch zugeschnitten, der Tarifstelle ex 75.01 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXEKennziffer ex 75.01-21) mit Ursprung in der UdSSR einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.
Nach dieser Verordnung beträgt der vorläufige Zoll 7 % des Nettopreises frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt, und ist die Abfertigung der genannten Ware zum freien Verkehr von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls abhängig.
Die Verordnung Nr. 1613/83 vom 15. Juni 1983 bestimmte für die Feststellung eines Dumpings den Normalwert des Nickels gemäß Artikel 2 Buchstabe B Absatz 5 der Verordnung Nr. 3017/79 unter Bezugnahme auf den rechnerisch ermittelten Wert des in Rede stehenden Erzeugnisses in Kanada. Die Kommission gab die gewogene mittlere Dumpingspanne mit 40 % an. Bei der Untersuchung der Ursachen der festgestellten Schädigung gelangte sie zu der Auffassung, daß die UdSSR im Jahr 1982 die Preise der anderen Lieferländer für Einfuhren in die Gemeinschaft um durchschnittlich 7 % unterboten habe, und kam zu dem Ergebnis, aus diesen Gründen müsse die von den gedumpten Einfuhren aus der Sowjetunion verursachte Schädigung für sich allein schon als bedeutend angesehen werden.
Am 29. Juni 1983 hat die Antragstellerin gemäß Artikel 173, 178 und 215 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Verordnung Nr. 1613/83 sowie auf Wiedergutmachung des ihr angeblich entstandenen Schadens durch Gewährung von Schadensersatz, dessen Betrag später festzulegen sei.
II — Schriftliches Verfahren
Mit Schriftsatz, der am 29. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 1613/83 der Kommission und hilfsweise die Anordnung aller weiteren Maßnahmen beantragt, die bis zur Entscheidung über die Klage zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich seien. Ferner hat sie beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen..
Die Antragstellerin nimmt zur Begründung ihrer Anträge auf ihr Vorbringen in der Klageschrift zur Zulässigkeit der Klage und zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verordnung Bezug. Sie führt in erster Linie aus, die Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft seien in einer Situation wie der vorliegenden, in der die Verkaufspreise für Nickel notwendigerweise durch den im London Metal Exchange festgelegten Weltmarktpreis bestimmt würden, nicht anwendbar. Die Voraussetzungen, unter denen ein Erzeugnis nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3017/79 als Gegenstand eines Dumpings gelten könne, seien somit nicht erfüllt. Sie führt femer aus, eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung liege nicht vor, da es keine zu schützende Gemeinschaftsindustrie gebe. Auch sei die Entscheidung, einen vorläufigen Zoll allein auf Einfuhren aus der UdSSR einzuführen, diskriminierend; diese Entscheidung sei aufgrund von absichtlich unvollständigen Unterlagen erlassen worden.
Die Aussetzung der Durchführung der angegriffenen Verordnung sei femer dringlich, um einen unmittelbaren schweren und irreparablen Schaden abzuwenden. Dieser Schaden ergebe sich aus der Weigerung der Käufer von Nickel, bei der Antragstellerin Käufe zu tätigen, wenn die gekaufte Ware nur bei Leistung einer Sicherheit für die eventuelle Zahlung eines Antidumpingzolls in die Gemeinschaft eingeführt werden könne; das Angebot an Nickel auf dem Weltmarkt sei sehr groß, und seine Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft unterliege keinem Zoll.
Die Antraggegnerin beantragt in ihren am 8. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen und die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Zur Begründung ihrer Anträge äußert die Antragsgegnerin zunächst Zweifel an der Zuverlässigkeit der Anfechtungsklage eines Exporteurs gegen eine Entscheidung, durch die ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wird. Sie vertritt die Auffassung, die angegriffene Entscheidung sei im vorliegenden Fall eine allgemeine Maßnahme, die auch auf andere sowjetische Exporteure angewandt werden könnte und die einer Vorstellung vom Dumping entspreche, die im GATT noch vorherrschend sei.
Der Umstand, daß das von der Antragstellerin vertriebene Nickel zu Preisen verkauft werde, die entsprechend den Preisen des London Metal Exchange festgelegt würden, schließe weder das Vorliegen eines Dumpings aus noch die Anwendung der Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft, die für den Handel mit Ländern ohne Marktwirtschaft gälten, auf den vorliegenden Fall; auch habe sie diese weder in gekünstelter noch in einer gegenüber den sowjetischen Ausfuhren diskriminierenden Art und Weise angewendet. Die Interessen der Gemeinschaftsindustrie seien so bedeutend, daß sie den Erlaß der angegriffenen Verordnung rechtfertigten.
Aus diesen Gründen sei die Klage rechtlich und tatsächlich nicht ausreichend begründet, um den Erlaß einstweiliger Anordnungen im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen.
Die Antragsgegnerin trägt ferner vor, die Antragstellerin könne nur den ihr selbst entstandenen Schaden geltend machen; auch trage sie nichts vor, was für die Notwendigkeit spreche, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um einen schweren und irreparablen Schaden abzuwenden. Die Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung würde der Gemeinschaftsindustrie und dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft einen Schaden zufügen, der zu dem Schaden, der sich aus einem sofortigen Vollzug der angegriffenen Entscheidung für die von der Antragstellerin vertretenen Privatinteressen in einem dritten Land ergäbe, außer Verhältnis stünde.
III — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung vom 15. Juli 1983 mündlich verhandelt. Der Präsident hat auf Antrag der Antragstellerin gemäß Artikel 56 der Verfahrensordnung die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Entscheidung aussetzen und jede andere einstweilige Anordnung treffen.
2 Nach ständiger Rechtsprechung kommen Anordnungen dieser Art nur in Betracht, wenn die Umstände, die zur Begründung eines auf ihren Erlaß gerichteten Antrags vorgetragen werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden sind. Darüber hinaus müssen solche Anordnungen in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich müssen sie vorläufig sein, das heißt, sie dürfen der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen.
3 Die mit der Klage angegriffene Entscheidung ist selbst eine einstweilige Maßnahme, die im Rahmen des Verfahrens getroffen wurde, das in der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339 vom 31.12.1979, S. 1) geregelt ist. Nach dieser Verordnung umfaßt das Verfahren der Einführung eines Antidumpingzolls mehrere Phasen; in einer dieser Phasen wird nach Abschluß einer Untersuchung, an der die betroffenen Parteien mitwirken, ein vorläufiger Antidumpingzoll festgesetzt.
4 Die Festsetzung dieses vorläufigen Zolls selbst erfolgt in zwei Schritten, die in Artikel 11 und 12 der Verordnung geregelt sind. Nach Artikel 11 Absatz 1 setzt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus einen vorläufigen Antidumping- oder Ausgleichszoll fest, wenn sich aus einer ersten Sachaufklärung ergibt, daß Dumping oder eine Subvention sowie ausreichende Beweismittel für eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, um eine Schädigung während des Verfahrens zu verhindern.
5 In diesem Fall ist die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
6 Nach Artikel 11 Absatz 5 gelten vorläufige Zölle höchstens vier Monate lang; diese Geltungsdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere zwei Monate verlängert werden.
7 Nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b entscheidet der Rat über die Einführung eines endgültigen Zolls und zugleich unabhängig von dieser Entscheidung auf Vorschlag der Kommission ebenfalls über die Frage, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist. Die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls wird jedoch nur beschlossen, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, daß Dumping oder eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen oder eine bedeutende Schädigung droht, aus der ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstehen würde. Im vorliegenden Fall ist diese Entscheidung vor dem 17. Oktober oder im Fall einer Verlängerung der Frist vor dem 17. Dezember 1983 zu erlassen.
8 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung erfüllt sind.
9 Dabei kann nicht geleugnet werden, daß die von der Antragstellerin erhobenen Beanstandungen schwerwiegend sind. Abgesehen von der Frage der Zulässigkeit der gegen derartige Entscheidungen gerichteten Klagen, über die der Gerichtshof noch nicht abschließend entschieden hat, bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob die Kommission die Tatbestandsmerkmale des Artikels 5 angemessen und vernünftig angewandt hat, indem sie als Bezugsgröße einen rechnerisch ermittelten Wert gewählt hat, obwohl die Preise offensichtlich durch Marktmechanismen bestimmt werden, und indem sie diesen rechnerisch ermittelten Wert auf der Grundlage der Herstellungskosten in einem dritten Staat berechnet hat, von dem man sich fragen kann, ob er sich nicht selbst in der in Artikel 2 Buchstabe B Absatz 4 beschriebenen Lage befindet. Auch bestehen aufgrund der während des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung abgegebenen Erklärungen Zweifel hinsichtlich der Umstände, die die Kommission veranlaßt haben, den vorläufigen Antidumpingzoll auf 7 % festzusetzen.
10 Die erste Voraussetzung für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist also mit Sicherheit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob die beantragte Aussetzung auch dringlich und ob sie erforderlich ist, um zu verhindern, daß die Antragstellerin einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden im oben bezeichneten Sinne erleidet.
11 Nach dem Vorbringen der Antragstellerin besteht dieser Schaden in der Gefahr der Störung der von ihr aufgebauten Handelsbeziehungen; diese Gefahr ergebe sich aus der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Zeitpunkt der Abfertigung des Nickels zum freien Verkehr im Gemeinsamen Markt während der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls.
12 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Rat nach dem in der Verordnung Nr. 3017/79 geregelten Verfahren binnen kurzer Zeit zugleich über die eventuelle Festsetzung eines endgültigen Zolls und über die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls entscheiden muß. Zwar schließt dieser Umstand als solcher eine Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Maßnahme nicht aus; der Richter im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung hat jedoch die Besonderheiten des in Rede stehenden Verfahrens zu beachten und die Aufgaben zu berücksichtigen, die der Rat innerhalb der festgesetzten Frist zu erfüllen hat, nachdem er insbesondere aufgrund der während des vorliegenden Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung bekanntgewordenen Umstände vollständig unterrichtet worden ist.
13 In der Zwischenzeit ist die Kommission nicht nur verpflichtet, ihre Untersuchung fortzuführen, um dem Rat eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob Dumping vorliegt, sondern auch angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Entwicklung der Marktpreise für das mit dem vorläufigen Zoll belegte Erzeugnis täglich zu verfolgen, um über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung dieses Zolls oder seiner Höhe entscheiden zu können. Ihr ist deshalb aufzugeben, in diesem Sinne tätig zu werden.
14 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemachten Angaben, daß die Gefahr einer dauerhaften Störung der Handelsströme aufgrund der Beibehaltung des vorläufigen Zolls unter Berücksichtigung der Eigenart des Marktes für das in Rede stehende Erzeugnis begrenzt ist. Es ist nicht bewiesen, daß die Antragstellerin diesen Schaden nicht durch Maßnahmen verhindern könnte, die den Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Begrenzung des angeblichen Schadens nicht überschreiten.
15 Die Behinderung der Absatzmöglichkeiten der Antragstellerin beschränkt sich demnach im wesentlichen auf die mit der Leistung einer Sicherheit verbundenen Belastung. Die Kosten für diese Sicherheit können nach den Angaben der Parteien auf 1 bis 2 % des Betrages des zu garantierenden vorläufigen Zolls geschätzt werden. Selbst wenn die Antragstellerin, die Alleinexporteur der sowjetischen Erzeugung ist, die Kosten für diese Sicherheitsleistung vorläufig übernehmen muß, um ihre Erzeugnisse während der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls vertreiben zu können, stellt dieser Nachteil doch keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden dar, der es gestattet, die Anwendung einer Entscheidung auszusetzen, die in einem komplexen wirtschaftlichen Zusammenhang erlassen wurde, denn es handelt sich um einen Schaden, der gegebenenfalls im Rahmen der von der Antragstellerin erhobenen Schadensersatzklage wiedergutgemacht werden kann.
16 Der weitergehende Antrag ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Aus diesen Gründen
erläßt
der Präsident
im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung
folgenden
BESCHLUSS§
1. Die Kommission ist verpflichtet, die Entwicklung der Marktpreise für das mit dem vorläufigen Zoll belegte Erzeugnis täglich zu verfolgen, um über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung dieses Zolls oder seiner Höhe entscheiden zu können.
2. Der weitgehende Antrag wird abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.