Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.09.1983 – C-171/83

ECLI:EU:C:1983:230

In der Rechtssache 171/83 R

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes M.-J. Jonczy und G. Marenco als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: O. Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Antragstellerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. Guillaume, Direktor der Rechtsabteilung des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, im Beistand von G. Boivineau, stellvertretender Hauptsekretär für auswärtige Angelegenheiten, als zusätzlichen Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Französische Botschaft, 2, rue Bertholet,

Antragsgegnerin,

beim derzeitigen Stand des Verfahrens wegen Erlasses einstweiliger Anordnungen im Sinne von Artikel 186 EWG-Vertrag gegen die Durchführung von Beihilfemaßnahmen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie durch die Französische Republik

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

1. Am 19. Februar 1982 machte die französische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag Mitteilung von dem Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Form, daß der Staat einen Teil der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in diesem Sektor übernehmen sollte, wobei sich diese Beihilfe auf bis zu 12 % des Gesamtbetrags der Bezüge, die als Berechnungsgrundlage für diese Beiträge dienten, belaufen konnte. Diese Beihilferegelung wurde durch die Verordnung Nr. 82-204 vom 1. März 1982 eingeführt, und die von der französischen Regierung anläßlich der Mitteilung des Verordnungsentwurfs angekündigten Durchführungsmodalitäten zu dieser Regelung wurden der Kommission am 16. April 1982 bekanntgegeben und am gleichen Tag durch das Deleret Nr. 82-340 in Kraft gesetzt.

2. Nach Artikel 5 der genannten Verordnung Nr. 82-204 wird die Beitragsübernahme davon abhängig gemacht, daß zwischen Staat und Arbeitgeber für die Dauer von 12 Monaten ein Vertrag geschlossen wird, in dem insbesondere Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen und der Durchführung von Investitionen niedergelegt sind. Nach dem gleichen Artikel kann kein Vertrag nach dem 31. Dezember 1982 geschlossen werden, aber die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge können, gegebenenfalls nach Abänderung, für eine weitere Dauer von 12 Monaten verlängert werden.

3. Da die Kommission der Ansicht war, daß ein solches System eine nach Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung darstelle, erließ sie am 12. Januar 1983 eine Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag, durch die der Französischen Republik aufgegeben wurde, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Beihilferegelung aufzuheben. Diese Bekanntgabe erfolgte am 21. Januar 1983.

4. Am 23. Februar 1983 übersandte die französische Regierung der Kommission eine Mitteilung, nach der das Verfahren der Arbeitsplatz-/Investitionsverträge von neuem degressiv für ein zweites und letztes Jahr angewandt werden sollte. In der Meinung, daß sich die Regierung durch diese Mitteilung geweigert habe, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, hat diese mit Klageschrift, die am 30. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben. Diese Klage ist Gegenstand der Rechtssache 52/83.

5. Mit Fernschreiben vom 5. Mai 1983 machte die französische Regierung der Kommission Mitteilung von dem Entwurf eines Dekrets zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verlängerung der zwischen Staat und Arbeitgeber geschlossenen Verträge. Die Kommission übersandte der französischen Regierung eine Empfangsbestätigung für die Mitteilung dieses Entwurfs und teilte ihr mit, daß die Frist von zwei Monaten, über die sie nach ihrer Ansicht gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes verfüge, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden, am 6. Mai 1983 zu laufen begonnen habe. Nach Überprüfung des fraglichen Dekretentwurfs vertrat die Kommission den Standpunkt, daß, vorbehaltlich einiger Änderungen, der Mechanismus der Erleichterung der Soziallasten, der sich aus der Anwendung dieses neuen Dekrets ergeben würde, im Grunde mit dem Mechanismus vergleichbar sein würde, der sich aus der Anwendung der 1982 eingeführten Regelung ergebe, und daß die gegenüber dem vorangegangenen Dekret vorgesehenen Änderungen nicht geeignet seien, die grundsätzlichen Einwände zu widerlegen, die die Kommission dazu veranlaßt hätten, in ihrer Entscheidung vom 12. Januar 1983 festzustellen, daß das System der Erleichterung der Soziallasten zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie nach Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und folglich aufgehoben werden müsse.

6. Die Kommission beschloß deshalb am 7. Juni 1983, gegen diesen Dekretentwurf das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, und forderte zu diesem Zweck die französische Regierung auf, sich binnen einer Frist von einem Monat zu äußern. Diese Entscheidung wurde der Französischen Republik mit Schreiben vom 15. Juni 1983 bekanntgegeben.

7. Inzwischen hatte die französische Regierung die bekanntgegebenen Bestimmungen mit Dekret Nr. 83-458 vom 7. Juni 1983 über die Verlängerung der Verträge im Sinne der Verordnung Nr. 82-204 vom 1. März 1982 über die Übernahme bestimmter Sozialversicherungsbeiträge bei den Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie in Kraft gesetzt. Die Kommission beschloß daraufhin, gegen die französische Regierung das Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag einzuleiten, und forderte sie mit Schreiben vom 16. Juni 1983 auf, sich binnen einer Frist von 15 Tagen ab Eingang dieses Schreibens zu äußern. Da sie keine Antwort erhielt, gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab und übermittelte sie der Französischen Republik mit Schreiben vom 12. Juli 1983, wobei sie diese aufforderte, der Stellungnahme binnen einer Frist von 10 Tagen nachzukommen. Da diese Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission mit Klageschrift, die am 4. August 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, den Gerichtshof angerufen. Mit dieser Klage, die Gegenstand der Rechtssache 171/83 ist, beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie mit Dekret vom 7. Juni 1983, veröffentlicht im Journal officiel de la République française Nr. 131 vom 8. Juni 1983 unter der Nummer 83-458, die der Kommission am 5. Mai 1983 bekanntgegebenen Beihilfemaßnahmen zugunsten der Textilund Bekleidungsindustrie in Kraft gesetzt hat.

8. Gleichzeitig mit dieser Klage hat die Kommission einen Antrag auf einstweilige Anordnungen gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung eingereicht. In bezug auf den Gegenstand der einstweiligen Anordnungen hat die Kommission näher dargelegt, daß sie beantragt, der Französischen Republik aufzugeben,

jede Verlängerung der Verträge, wie sie in den genannten Bestimmungen vorgesehen ist, aufzuschieben und

die Durchführung der Verträge, die bereits verlängert worden sind, auszusetzen.

9. Mit Beschluß vom 5. August 1983 hat der Präsident des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verfahrensordnung dem Gerichtshof die Entscheidung über den Erlaß einstweiliger Anordnungen übertragen.

10. Die französische Regierung hat am 26. August 1983 schriftlich zu dem Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen Stellung genommen. Sie vertritt die Ansicht, daß dieser Antrag nicht den Voraussetzungen entspreche, die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes aufgestellt und später in dessen Rechtsprechung präzisiert worden seien, und beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

11. Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. September 1983 mündlich verhandelt.

12. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom gleichen Tag vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. August 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie mit Deleret vom 7. Juni 1983, veröffentlicht im Journal officiel de la République française Nr. 131 vom 8. Juni 1983 unter der Nummer 83-458, die der Kommission am 5. Mai 1983 bekanntgegebenen Beihilfemaßnahmen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Kraft gesetzt hat.

2 Die streitigen französischen Maßnahmen bestehen darin, daß eine durch eine Verordnung vom 1. März 1982 anfänglich für ein Jahr eingeführte Regelung mit einigen Änderungen für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Nach dieser Verordnung übernimmt der Staat Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber, die für die Dauer von 12 Monaten einen Vertrag schließen, durch den sie bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der Beschäftigung und der Investitionen in ihrem Unternehmen übernehmen. Mit ihrer Entscheidung Nr. 83/245 vom 12. Januar 1983 (ABl. L 137 vom 26. 5. 1983, S. 24) verlangte die Kommission von der französischen Regierung, diese Regelung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, die am 21. Januar 1983 erfolgte, aufzuheben.

3 In ihrer Klageschrift führt die Kommission aus, sie verfüge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes über eine Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Beihilfevorhabens, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Vertrag zu bilden und um gegebenenfalls das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen. Sie weist darauf hin, daß sie im vorliegenden Fall der französischen Regierung eine Empfangsbestätigung für die Bekanntgabe übersandt und dabei angegeben habe, daß die genannte Frist am 6. Mai 1983 begonnen habe. Die französische Regierung habe indessen die beabsichtigten Maßnahmen mit dem am 8. Juni 1983 veröffentlichten Dekret durchgeführt und infolgedessen von diesem Tag an im Rahmen der verlängerten Verträge gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfen gewährt.

4 Die französische Regierung führt aus, die Frist von zwei Monaten, auf die sich die Kommission berufe, sei nur ein Richtwert. Im vorliegenden Fall sei es im Interesse der begünstigten Unternehmen und für die Kohärenz der Beihilferegelung insgesamt absolut wichtig gewesen, daß eine Verlängerung erfolgt sei, bei der die Kontinuität so wenig wie möglich eingeschränkt worden sei. Somit hätte der Kommission im Hinblick darauf, daß sie die allgemeine Struktur der fraglichen Beihilferegelung seit der Veröffentlichung der Verordnung vom 1. März 1982 zur Einführung dieser Regelung für das erste Jahr gekannt habe, weniger als ein Monat genügt, um sich zu dem beanstandeten Dekret zu äußern. Die französische Regierung sei deshalb berechtigt gewesen, dieses Dekret durchzuführen, als die Kommission nach Ablauf eines Monats noch nicht das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eröffnet gehabt habe.

5 Die Kommission hat mit Antragsschrift, die am gleichen Tag wie die Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund Artikel 86 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt, mit denen der Französischen Republik aufgegeben werden soll, jede Verlängerung von Verträgen, die mit den Unternehmen im Rahmen der fraglichen Beihilferegelung geschlossen wurden, aufzuschieben und die Durchführung der bereits verlängerten Verträge auszusetzen.

6 In ihrer im Verfahren der einstweiligen Anordnung eingereichten Stellungnahme vertritt die französische Regierung die Ansicht, die Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen, insbesondere derjenigen, die die Kommission beantragt habe, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

7 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hat der Antragsteller die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

8 Was die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der einstweiligen Anordnungen betrifft, so haben die Parteien die Argumente, die sie im Hauptverfahren vorgetragen haben, im wesentlichen wiederholt.

9 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, umfaßt und daß in diesem Rahmen Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

10 Um die Wirksamkeit dieses Verbots sicherzustellen, erlegt Artikel 93 der Kommission eine spezifische Kontrollpflicht auf und den Mitgliedstaaten präzise Verpflichtungen, um diese Aufgabe der Kommission zu erleichtern und um zu verhindern, daß sie vor vollendete Tatsachen gestellt wird.

11 Hinsichtlich der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen verlangt Artikel 93 Absatz 3, daß die Kommission davon so rechtzeitig unterrichtet wird, daß sie sich dazu äußern kann. Dieser Absatz verpflichtet ferner die Kommission, unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, daß das bekanntgegebene Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, und untersagt schließlich dem Mitgliedstaat mit unzweideutigen Worten, die beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

12 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Beschluß vom 21. Mai 1977 in den Rechtssachen 31/77 R und 53/77 R (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. S. 921) hervorgehoben hat, sichert der letzte Satz des Artikels 93 den durch diesen Artikel, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich ist, eingeführten Kontrollmechanismus. Daraus folgt, wie der Gerichtshof ebenfalls in diesem Beschluß klargestellt hat, daß, auch wenn der Mitgliedstaat die Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält, ihn dies nicht berechtigen kann, sich über die eindeutigen Bestimmungen des Artikels 93 hinwegzusetzen.

13 Der Gerichtshof hat, worauf beide Parteien hingewiesen haben, unter anderem in seinem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz/Bundesrepublik Deutschland, Slg. S. 1471) für Recht erkannt, daß, falls die Kommission es unterläßt, das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren einzuleiten, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von einem Beihilfevorhaben unterrichtet worden ist, dieser Staat nach Ablauf der zur ersten Prüfung ausreichenden Frist die geplante Beihilfemaßnahme durchführen darf. In diesem Urteil hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, daß das im letzten Satz des Artikels 93 vorgesehene Verbot seine Sperrwirkung auch schon während der gesamten Vorprüfungsphase, nämlich während der ersten Prüfung des Beihilfevorhabens, entfaltet, wobei die Kommission verpflichtet ist, diese Prüfung innerhalb einer Frist zu beenden, die der Gerichtshof, ausgehend von den Artikeln 173 und 175 des Vertrages, auf zwei Monate festgesetzt hat.

14 Es ist jedoch auch daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil klargestellt hat, daß die Rechtssicherheit verlangt, daß der Mitgliedstaat, ist diese Frist verstrichen, der Kommission zuvor anzeigt, daß er die beabsichtigten Maßnahmen durchführt.

15 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die französische Regierung nicht nur, ohne zuvor die von der Kommission in ihrer Empfangsbestätigung angegebene Zweimonatsfrist beanstandet und die Kommission gebeten zu haben, ihre Prüfung zu beschleunigen, die Beihilfemaßnahmen lange vor Ablauf dieser Frist durchgeführt hat, sondern auch dies der Kommission zuvor nicht angezeigt hat.

16 Ohne daß es in diesem Stadium des Verfahrens notwendig wäre, die Frage zu entscheiden, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Vorprüfung innerhalb einer kürzeren Frist, als in dem vorgenannten Urteil angegeben, hätte beenden können und müssen, ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß die Kommission die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinne von Artikel 83 der Verfahrensordnung glaubhaft gemacht hat.

17 Sodann ist zu prüfen, ob die Kommission auch die Dringlichkeit glaubhaft gemacht hat, d. h. die Notwendigkeit, die beantragten Anordnungen zu treffen, um während des Verfahrens in der Hauptsache den Eintritt schwerer und nicht wiedergutzumachender Schäden zu verhindern, die sich aus einer Fortsetzung der strittigen Praktiken ergeben würden.

18 Zu diesem Punkt führt die Kommission aus, daß sich die Textil- und Bekleidungsindustrie in der gesamten Gemeinschaft in einer schwierigen Lage befinde und daß in dieser Industrie der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sehr lebhaft sei. Die Unternehmen dieser beiden Sektoren in den anderen Mitgliedstaaten, denen keine mit den französischen Maßnahmen vergleichbaren Beihilfemaßnahmen zugute kämen, könnten sich auf ihrem nationalen Markt einem durch diese Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt sehen, und der innergemeinschaftliche Handel könnte stark beeinträchtigt werden. Außerdem könne das Risiko einer Überbietung seitens der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein bedeutender Wirtschaftszweig Gefahr liefe, durch die französischen Maßnahmen gestört zu werden, nicht ausgeschlossen werden.

19 Die französche Regierung erklärt zu diesem Punkt, die Kommission stelle Behauptungen auf, die nicht durch Tatsachen belegt seien. In Wirklichkeit sei die Kommission derzeit nicht in der Lage, die positiven oder negativen Einflüsse irgendeiner Beihilferegelung in dem betreffenden Sektor zu beurteilen, was durch einen Fragebogen bezüglich der Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie bewiesen werde, den die Kommission im Juni 1983 den Mitgliedstaaten zugeleitet habe. Die französische Regierung könne dagegen beweisen, daß die Beihilferegelung, die sie 1982 eingeführt habe, bis jetzt keine ungünstigen Auswirkungen auf den Außenhandel der anderen Mitgliedstaaten in dem betreffenden Sektor gehabt habe. Zum Beweis legt sie statistische Daten über die Entwicklung des Handels zwischen diesen Staaten und der Französischen Republik in den Sektoren Textil und Bekleidung im Jahr 1982 und in den ersten vier Monaten des Jahres 1983 vor. Außerdem habe das Hauptziel der 1982 eingeführten Beihilferegelung darin bestanden, die Beschäftigung zu erhalten, und nicht darin, die Handelsströme umzukehren.

20 Um diese Frage zu entscheiden, ist daran zu erinnern, daß sich die Textilund Bekleidungsindustrie in der. Gemeinschaft auch vor der gegenwärtigen Weltwirtschaftskrise insbesondere wegen der Konkurrenz der Industrie einiger Drittländer in strukturellen Schwierigkeiten befunden hat. Die Folgen dieser Schwierigkeiten werden in allen Mitgliedstaaten durch die Krise, die in den meisten Wirtschaftssektoren zu einer sehr hohen Arbeitslosenziffer geführt hat, ernsthaft verschlimmert.

21 Obwohl diese Situation auf Gemeinschaftsebene zumindest durch eine wirksame Koordinierung der innerstaatlichen Maßnahmen hätte bekämpft werden können, ist festzustellen, daß die Gemeinschaft noch keine Politik in dieser Hinsicht betrieben hat. Unter diesen Umständen stellt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 das einzige Mittel dar, um der Gefahr vorzubeugen, daß einseitig von diesen Staaten eingeführte Beihilfemaßnahmen den innergemeinschaftlichen Handel stören und sich auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten durch Verschärfung der Probleme der Industrie dieser Staaten auswirken.

22 Um nachzuweisen, daß die streitigen Maßnahmen eine solche Gefahr mit sich bringen, brauchen nur der Umfang der gewährten Beihilfe, die sich auf bis zu 12 % des Gesamtbetrags der Bezüge belaufen kann, die als Berechnungsgrundlage für die betreffenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung dienen, sowie die Tatsache festgestellt zu werden, daß die von den Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen nicht nur die zeitweilige Erhaltung der Beschäftigung, sondern auch die Investitionen und somit unwiderrufliche Maßnahmen betreffen, die Langzeitwirkung haben und die Einführung einer gemeinschaftlichen Politik noch schwieriger machen können.

23 Das Vorhandensein dieser Gefahr wird durch die von der französischen Regierung vorgelegten statistischen Daten jedenfalls nicht widerlegt. Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, bringt es die aufgrund der fraglichen Regelung für den Abschluß der Verträge festgesetzte Frist mit sich, daß die Wirkung dieser Regelung mit einiger Verzögerung eintritt und die Investitionshilfen außerdem nur schrittweise Wirkungen entfalten.

24 Hieraus folgt, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen erfüllt ist.

25 Die französische Regierung wendet ein, daß der Erlaß einstweiliger Anordnungen seinerseits denjenigen Unternehmen schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden verursachen könnte, die ihre Verpflichtungen aus den gemäß der fraglichen Regelung geschlossenen Verträgen schon ganz oder teilweise erfüllt hätten und denen die zur Finanzierung dieser Verpflichtungen notwendigen Mittel entzogen würden.

26 Bezüglich dieses Einwands und um die bestehenden unterschiedlichen Interessen im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung abzuwägen, ist zum einen die Tatsache zu berücksichtigen, daß den französischen Unternehmen im Laufe des von der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 gegen die ursprüngliche Regelung eingeleiteten Verfahrens und insbesondere nach der Veröffentlichung der Entscheidung vom 12. Januar 1983 die Unsicherheit dieser Regelung, die im wesentlichen durch die hier in Frage stehenden Maßnahmen verlängert wurde, nicht verborgen bleiben konnte, und zum anderen dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die — auch nur vorläufige — Beibehaltung dieser Regelung die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Gemeinsamen Markt in einer Weise zu beeinträchtigen drohte, die immer schwerer rückgängig zu machen war. Unter diesen Umständen kann der Einwand der französischen Regierung nicht durchgreifen.

27 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß es bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache im Sinne von Artikel 186 EWG-Vertrag notwendig ist, daß die französische Regierung jede Verlängerung der streitigen Verträge aufschiebt und innerhalb eines Monats die Durchführung der bereits verlängerten Verträge aussetzt.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1. Die Französische Republik ist bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache verpflichtet,

a) von der Zustellung dieses Beschlusses an jede Verlängerung der Verträge aufzuschieben, die zwischen Staat und Arbeitgeber aufgrund der Verordnung Nr. 82-204 vom 1. März 1982 über die Übernahme bestimmter Sozialversicherungsbeiträge bei den Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie durch den Staat ge^ schlossen wurden;

b) innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Beschlusses die Durchführung der Verträge auszusetzen, die bereits verlängert worden sind.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.