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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.09.1983 – C-310/81
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:254
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 29. September
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Sie haben über eine Klage auf Schadensersatz zu entscheiden, die vom Ente Italiano di Servizio Sociale (im folgenden EISS) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben worden ist. Der EISS macht geltend, einen Teil einer vom Europäischen Sozialfonds (im folgenden ESF) bereitgestellten Finanzierung nicht erhalten zu haben, und fordert die Zahlung von Passivzinsen wegen der nicht rechtzeitigen Auszahlung des beanspruchten Betrages.
Der Sachverhalt ist folgender: Die Italienische Republik hatte bei der Kommission einen Zuschuß des ESF für Maßnahmen der Berufsausbildung von beschäftigungslosen oder von Beschäftigungslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts im Alter zwischen 21 und 45 Jahren beantragt. Mit Entscheidung vom 27. Dezember 1973 gab die Kommission diesem Antrag statt, beschränkte aber den Kreis der Begünstigten auf etwa 1150 jugendliche Arbeitslose aus dem Mezzogiorno im Hinblick auf deren berufliche Wiedereingliederung als Sozialarbeiter oder Sozialassistenten im Mezzogiorno oder in Gebieten mit einem hohen Arbeitnehmeranteil von Zuwanderern aus dem Mezzogiorno. In dieser Entscheidung wurde der EISS als Träger der Maßnahmen bezeichnet und der vom ESF zu zahlende Gesamtbetrag des Zuschusses auf 1726207592 Lire festgesetzt. Verteilt auf die Jahre 1973 und 1974 stellte dieser Betrag die Hälfte der vorgesehenen Gesamtausgaben dar, und es bestand Einvernehmen darüber, daß das italienische Ministerium für Arbeit und Soziales die restlichen 50 % übernehmen würde.
Später beantragte die Italienische Republik, die Verteilung des Zuschusses auf die beiden genannten Haushaltsjahre zu ändern, um Verzögerungen bei der Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Kommission gab diesen Anträgen mit Entscheidungen vom 30. Dezember 1974 und vom 18. Mai 1976 statt; die erste dieser Entscheidungen erwähnte jedoch nicht den für 1973 veranschlagten Zuschuß, sondern beschränkte sich darauf, die ursprünglich für dieses Jahr vorgesehene Quote auf die Jahre 1974 und 1975 zu verteilen. Eine von Beamten der Kommission und des Arbeitsministeriums zwischen dem 25. Juni und dem 3. Juli 1974 an Ort und Stelle durchgeführte Kontrolle hatte nämlich ergeben, daß die im Jahr 1973 durchgeführten Maßnahmen ganz oder teilweise von den Auflagen in der Entscheidung über die Genehmigung des Förderungsantrags abgewichen waren.
Diese Entscheidung hatte — daran möchte ich erinnern — als Begünstigte des Zuschusses jugendliche Arbeitslose aus dem Mezzogiorno bestimmt. Die Prüfung erbrachte aber folgendes:
a) Zahlreiche Begünstigte waren seit langem dem Jugendalter entwachsen;
b) andere waren nicht arbeitslos, da sie aufgrund von Verträgen, die vom EISS abgeschlossen worden waren, als bezahlte Sozialassistenten bei Außenstellen des Arbeitsministeriums, der Alitalia und anderen Stellen tätig waren;
c) andere wiederum stammten nicht aus dem Mezzogiorno;
d) die Anzahl, der Inhalt und der Verlauf der Ausbildungskurse entsprachen nicht dem vorgeschriebenen Programm.
Die Ergebnisse der Kontrolle wurden dem Arbeitsministerium von der Kommission mit Schreiben vom 25. Juli 1974 und 16. Januar 1981 mitgeteilt.
Mit seiner Klage vom 5. Dezember 1981 beantragt der EISS, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm dadurch entstanden sei, a) daß er nicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung vom 27. Dezember 1973 den Betrag erhalten habe, der ihm ab April 1978 als Restzahlung zugestanden habe, b) daß er, da er über diesen Betrag nicht rechtzeitig habe verfügen können, in erheblichem Maß Bankkredit habe in Anspruch nehmen müssen, wodurch ihm als weiterer Schaden eine sehr hohe Belastung durch Passivzinsen entstanden sei.
2. Es ist angebracht, eingangs die zur fraglichen Zeit geltende Regelung über die Gewährung der Zuschüsse des ESF darzustellen. Dieser liegen der Beschluß des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform des ESF (ABl. L 28, S. 15), die Durchführungsverordnung Nr. 2396/71, die Verordnung Nr. 2397/71 über Beihilfen, zu denen Zuschüsse aus dem ESF gewährt werden können (für beide vgl. ABl. L 249, S. 54 und 58), sowie die Verordnung Nr. 858/72 über bestimmte Verwaltungs- und Finanzmodalitäten der Tätigkeit des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 101, S. 3) zugrunde.
Das Finanzierungsverfahren des ESF läßt sich kurz wie folgt beschreiben: a) die Zuschußanträge werden von den Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt; b) wenn diese der Ansicht ist, der Antrag entspreche den Zielsetzungen des ESF und habe vorrangigen Charakter, erläßt sie nach Anhörung des Ausschusses des ESF eine Entscheidung gegenüber dem Mitgliedstaat. Diese Entscheidung ist der Maßstab für die Beurteilung der Maßnahmen und begründet für den antragstellenden Staat eine Reihe von Verpflichtungen. Insbesondere verpflichtet sich dieser, bei der Erstattung der durch die Maßnahmen entstandenen Kosten eine finanzielle Beteiligung in Höhe des von der Kommission gewährten Betrages zu übernehmen, die Unterlagen über diese Maßnahmen zusammenzustellen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, beim ESF die Zahlung von Vorschüssen entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen sowie den Restbetrag zu beantragen und die Kontrollen zu erleichtern, mit denen die Kommission feststellen will, ob die durchgeführten oder begonnenen Maßnahmen mit den im jeweiligen Fall festgelegten Auflagen im Einklang stehen.
Um die Erstattung der entstandenen Ausgaben beanspruchen zu können, hätte der EISS also bei den von ihm durchgeführten Maßnahmen darauf achten müssen, daß sie den Entscheidungen der Kommission und den Gemeinschaftsregelungen über die Zuschüsse des ESF entsprachen. Ob dies der Fall war, hätte anhand der von der italienischen Regierung zusammengestellten Unterlagen und durch Kontrollen an Ort und Stelle festgestellt werden können.
3. In seiner Erwiderung hat der EISS klargestellt, daß seine Klage eine Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag sei. Aus diesem Grund brauche ich nicht auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit einzugehen, die davon ausgeht, daß es sich um eine Klage wegen einer Unterlassung gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag handele.
Die Grundsätze über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaftsorgane sind vom Gerichtshof mehrfach erläutert worden. Damit eine solche Haftung bejaht werden kann, ist — so haben Sie gesagt — der Nachweis erforderlich, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 4.3.1980, Rechtssache 49/79, Pool/Rat, Slg. 1980, 569, Randnummer 7 der Entscheidungsgründe).
Der EISS hält nun einen Schaden deshalb für gegeben, weil er auf die Zahlung des veranschlagten Betrages eine berechtigte Anwartschaft gehabt habe. Schwieriger zu beurteilen ist sein Vorbringen, mit dem er die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission geltend macht. Bei der Genehmigung der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Zuschußanträge hat die Kommission nach Ansicht des Klägers keinen Ermessensspielraum; folglich könne man sagen, daß die Kommission bei einer positiven Entscheidung diese Anträge vorbehaltlos anerkenne und daß die den Anträgen beigefügten Vorhaben Bestandteil dieser Entscheidungen würden. Wenn man die Entscheidung vom 27. Dezember 1973 in diesem Licht betrachte, werde offenkundig, daß die Beanstandungen, die die Beamten der Gemeinschaft gegen die vom EISS durchgeführten Maßnahmen erhoben hätten, unbegründet seien. Der EISS habe nämlich die Modalitäten des Vorhabens, das die italienische Regierung ihrem Antrag beigefügt habe, genau beachtet. Es sei vielmehr die Kommission gewesen, die nach der Genehmigung dieses Antrags rechtswidrig gehandelt habe, als sie die Beanstandungen erhoben habe, um die bereitgestellten Mittel zu kürzen.
Dieser Standpunkt erscheint mir völlig unbegründet. Zunächst trifft es nicht zu, daß die Kommission keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Anträge der Mitgliedstaaten hat. Das Gegenteil ist richtig; dies wird schon durch die Vorschriften über die Zuschüsse des ESF belegt. Wie wir nämlich gesehen haben, übertragen diese der Kommission eine Reihe von Befugnissen: Überprüfung, ob die beantragte Förderung Bereiche betrifft, die dem ESF durch den Rat vorbehalten worden sind; Beurteilung der Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit den wirtschaftlichen und sozialen Zielen der EWG; vollständige oder teilweise Genehmigung der Anträge der Staaten; Festlegung der Bedingungen, unter denen der Zuschuß gewährt wird. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, daß dem italienischen Antrag nur teilweise stattgegeben worden ist, denn die Kommission hat den im Antrag sehr viel weiter gezogenen Personenkreis auf jugendliche Arbeitslose aus dem Mezzogiorno begrenzt.
Da der Ausgangspunkt, auf den der EISS sein Vorbringen stützt, nicht stichhaltig ist, sind auch alle seine Schlußfolgerungen offensichtlich hinfällig. So ist der Hinweis auf die Vorhaben des Mitgliedstaats abwegig, da nur die Entscheidung der Gemeinschaft der Rahmen für eine Beurteilung der Modalitäten und des Inhalts der Maßnahmen ist und sein kann. Ebenso ist die Behauptung haltlos, die Beamten der Kommission hätten die Maßnahmen des EISS falsch eingeschätzt.
In diesem zweiten Punkt steht die Auffassung des EISS sogar in ausdrücklichem Widerspruch zu einer eindeutigen Rechtsvorschrift. Bei der Regelung der Kontrollbefugnisse der Kommission bestimmt nämlich die genannte Verordnung Nr 858/72, daß die mit Prüfungen an Ort und Stelle beauftragten Bediensteten prüfen können, a) ob die Verwaltungspraxis im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften steht, b) ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom Fonds finanzierten Maßnahmen übereinstimmen, c) unter welchen Bedingungen die vom Fonds finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden (Artikel 5 Absatz 2). Dieselbe Verordnung sieht vor, daß die Kommission die Zahlung der Zuschüsse aussetzen kann, falls sich bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten oder eine wesentliche Änderung in der Art oder im Inhalt dieser Maßnahme ergeben (Artikel 4 Absatz 3).
Somit steht fest, daß die Differenz zwischen dem ursprünglich bereitgestellten und dem tatsächlich an den EISS gezahlten Betrag ausschließlich auf die Abweichungen zurückzuführen ist, die bei der mehrfach erwähnten Kontrolle festgestellt worden sind. Für diese Abweichung ist einzig und allein der EISS verantwortlich. Der gegenüber der Kommission erhobene Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens ist also unbegründet.
4. Aus allen diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die am 5. Dezember 1981 vom Ente Italiano di Servizio Sociale gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage abzuweisen und gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen.