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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.10.1983 – C-46/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:258
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 4. Oktober 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter:
I —
Sie sind mit einer am 8. Februar 1982 von der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobenen Klage befaßt, die auf die Aufhebung der Entscheidung 81/1034 vom 16. November 1981 gerichtet ist, mit der ein Betrag von 32894745,37 DM von der Finanzierung durch die Abteilung Garantie des Europäischen Ausricluungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ausgeschlossen worden ist.
Hierin waren die folgenden beiden Posten enthalten: 945,51 DM für die Zahlung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelwein und 16978093,28 DM für die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen durch das zuständige Hauptzollamt (Hamburg-Jonas) für deutsche Nahrungsmittelhilfelieferungen von Weizen und Weizenmehl, die für Rechnung der nationalen Interventionsstelle durchgeführt worden waren.
Der Ausschluß ist angeblich damit begründet worden, daß der genannte Betrag dem Anspruch, daß es sich um Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte handeln müsse, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen werden, nicht gerecht werde.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt in ihrer Klageschrift aus, daß sie sich im wesentlichen aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie auf diese beiden Beträge beschränke, trotzdem aber ihren der Kommission zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt in vollem Umfang aufrechterhalte.
Im schriftlichen Verfahren hat sich die Kommission bereit erklärt, die Ausgabe bezüglich der Beihilfe für die Weinlagerhaltung (945,51 DM) zu finanzieren. Dieses Ergebnis wurde durch die Entscheidung 83/34 der Kommission vom 14. Januar 1983 über den von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1976 bestätigt.
Ich werde deshalb meine Ausführungen auf die Frage der Währungsausgleichsbeträge beschränken.
II —
Vorab möchte ich den rechtlichen Rahmen der Getreide-Nahrungsmittelhilfe zur Zeit der betroffenen Lieferungen darstellen.
Die von der Gemeinschaft geleistete Nahrungsmittelhilfe ist als solche im Vertrag von Rom zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht geregelt. Anläßlich der Kennedy-Runde unterzeichneten jedoch die Gemeinschaft und die sechs Staaten, aus denen sie sich damals zusammensetzte, die Internationale Getreide-Übereinkunft vom 18. August 1967. Diese umfaßte ein Weizenhandels-Übereinkommen und ein Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen.
Bei ihrem Auslaufen am 30. Juni 1971 trat an ihre Stelle die Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971, die erst am 25. Juni 1974 im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurde, deren vorläufige Anwendung der Rat aber bereits am 7. Juni 1971 beschlossen hatte.
Wie die Übereinkunft von 1967 setzt sich auch die Übereinkunft von 1971 aus einem Weizenhandels-Übereinkommen und einem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen zusammen.
Nach diesem letzteren verpflichtet sich die Gemeinschaft, während eines bestimmten Zeitraums jährlich eine festgelegte Menge in Form von gemeinschaftlichen Beiträgen oder von nationalen Beiträgen geringeren Umfangs zu liefern.
Die Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen wird zum einen durch den Ankauf von Getreide oder Mehl auf dem Markt der Gemeinschaft oder durch die Verwendung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen und zum anderen ausnahmsweise durch Aufkauf von Getreide und Mehl auf dem Weltmarkt sichergestellt.
Für die Lieferungen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, wurde auf die erste dieser Möglichkeiten, nämlich die Verwendung von Interventionsbeständen, zurückgegriffen.
Die Kriterien für die Bereitstellung des für die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Getreides innerhalb der Gemeinschaft und die Art und Weise der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft waren unterschiedlich, je nachdem ob die Nahrungsmittelhilfe einen nationalen oder gemeinschaftlichen Charakter hatte.
a) Nationale öffentliche Nahrungsmittelhilfe
In diesem Fall wird das Getreide im Wege der einzelstaatlichen Ausschreibung von Beständen der Interventionsstelle des Staates bereitgestellt, der die Hilfe nach den jeweils geltenden Regelungen liefert.
Es handelt sich um ein einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegendes Erzeugnis. Seine Kosten gehen zu Lasten des Haushalts des Geberstaats, die Zahlung der normalen Ausfuhrerstattung zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den Binnenpreisen der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen abzüglich der nach der fob-Stufe anfallenden Kosten wurde jedoch von der Abteilung Garantie des EAGFL (Titel 6 des Haushalts Erstattungen) finanziert. Dies wird als gemeinschaftliche Finanzierung der fob-Erstattungen bezeichnet.
b) Gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfe
In diesem Fall wird im allgemeinen eine Ausschreibung der Bestände einer Interventionsstelle vorgenommen. Es handelt sich dabei um eine Gemeinschaftsausschreibung, die jedem Interessenten unabhängig vom Ort seiner Niederlassung offensteht. Sie bezieht sich auf die Lieferung des Erzeugnisses bis zur fob-Stufe, ausnahmsweise auch bis zu einer weiteren Stufe.
Die Hilfe geht in diesem Fall in vollem Umfang zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts: Nicht nur die Lieferung fob bzw. je nach Lage des Falles die Kosten des Transports, der Versicherung (Lieferung cif) oder des Vertriebs, sondern auch der eigentliche Warenwert, der dem Interventionspreis zum Zeitpunkt ihrer Entnahme entspricht, werden bei Titel 9 des Haushalts (Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und den Drittländern), Kapitel 92 (Nahrungsmittelhilfe), verbucht. Dies wird als gemeinschaftliche Finanzierung der unentgeltlichen Lieferungen bezeichnet.
Somit enspricht die Leistung der Nahrungsmittelhilfe in gewisser Hinsicht den spezifischen Kriterien der nationalen oder gemeinschaftlichen Entwicklungshilfepolitiken und stellt in anderer Hinsicht ein Bindeglied zu den Unterstützungsmaßnahmen für die landwirtschaftlichen Märkte dar.
Diese Doppelnatur schlug sich seinerzeit in der unterschiedlichen haushaltsmäßigen Behandlung der für die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Mittel nieder. Die haushaltsmäßige Darstellung ließ eine eindeutige Aufschlüsselung der Kosten der gemeinsamen Agrarmarktpolitik und der Kosten der eigentlichen gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe nicht zu. Je nach Erzeugnis — denn die Nahrungsmittelhilfe wurde auf andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere auf Milchprodukte erweitert — und je nach Art und Weise der Bereitstellung und der Natur der Hilfe wurden diese Ausgaben entweder in voller Höhe über Titel 9 des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften oder in voller Höhe von der Abteilung Garantie des EAGFL (Titel 6) oder aber anteilig über diese beiden Titel finanziert.
Die Verordnung Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974, die für die von den Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1975 getragenen Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt, klärte dann die Lage:
Seitdem
gehen zu Lasten des Titels 9 (Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe) die Ausgaben, die dem Warenwert entsprechen, der aufgrund von Verpflichtungen aus vom Rat geschlossenen Übereinkommen oder Abkommen von der Gemeinschaft zu tragen ist;
geht zu Lasten von Titel 6 (EAGFL, Abteilung Garantie) der Teil der Ausgaben, der den Ausfuhrerstattungen entspricht.
Seit der Einführung der Währungsausgleichsbeträge bei den Handelsgeschäften zwischen Mitgliedstaaten einerseits und zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten andererseits war vorgesehen, daß im letzteren Fall die bei der Einfuhr gewährten Ausgleichsbeträge von den Abschöpfungen abgezogen, während die bei der Ausfuhr gewährten Ausgleichsbeträge den Erstattungen hinzugerechnet wurden.
Es stellte sich somit die Frage, ob im Fall der Lieferung von Nahrungsmittelhilfe durch einen Staat mit einer begehrten Währung beim Verlassen dieses Staats Ausgleichsbeträge gewährt werden konnten und — soweit dies zutraf — unter welchen Voraussetzungen die Zahlung dieser Beträge von der Gemeinschaft nach dem Vorbild der Ausfuhrerstattungen finanziert werden konnte.
III —
Als Beauftragte ihrer Regierung war die deutsche Interventionsstelle angewiesen worden, zum Zweck von Lieferungen im Rahmen der nationalen Nahrungsmittelhilfe bestimmte Mengen Weizen und Weizenmehl durch Entnahme aus ihren Beständen bereitzustellen. Sie ging im Wege von Ausschreibungen vor, nachdem sie Bekanntmachungen im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte, die keinen ausdrücklichen Hinweis auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthielten. Die Interessenten mußten ihre Angebote in DM unterbreiten; der Angebotspreis mußte ein Nettopreis fob oder cif sein. Der Marktteilnehmer, der das günstigste Angebot unterbreitet hatte — der Mindestbietende — erhielt von der Stelle den Zuschlag; die Lieferungen wurden zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 18. März 1985 durchgeführt.
Zwischen diesen beiden Daten stellte die Interventionsstelle beim Hauptzollamt Hamburg ungefähr zweihundert Anträge auf Erstattungen. In den meisten Fällen wurde keine Erstattung gezahlt, weil deren Satz vom November 1973 bis März 1975 infolge des Anstiegs der Weltmarktpreise für Getreide gleich Null war.
Den Erstattungsanträgen waren die Kontrollexemplare beigefügt, die erforderlich sind, soweit die Anwendung einer gemeinschaftlichen Maßnahme (hier die Gewährung einer Erstattung) von dem Nachweis abhängt, daß die betreffenden Waren der vorgesehenen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden sind.
Die für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen allgemeinen Regeln und Durchführungsbestimmungen galten entsprechend auch für die Währungsausgleichsbeträge.
Um diese zu erhalten, mußte der Antragsteller bestimmte Verpflichtungen erfüllen: Er mußte durch Vorlage des Kontrollexemplars den Beweis für die Ausfuhr der Waren erbringen, einen schriftlichen Antrag auf einem hierzu eventuell vom betroffenen Mitgliedstaat vorgesehenen Vordruck stellen und, außer im Falle höherer Gewalt, innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung der Zollförmlichkeiten Unterlagen über die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags hinterlegen, andernfalls der Beteiligte von dem Verfahren ausgeschlossen wurde.
IV —
Die Verordnung Nr. 456/75 der Kommission vom 26. Februar 1975 ergänzte die Verordnung Nr. 1463/73 um den folgenden Artikel 16a:
(1) Kein Währungsausgleichsbetrag wird angewandt auf Erzeugnisse, die Gegenstand gemeinschaftlicher oder nationaler Nahrungsmittelhilfemaßnahmen sind,
im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, wenn es sich um Erzeugnisse aus Interventionsbeständen handelt;
bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt worden sind.
(2) Kein Währungsausgleichsbetrag wird bei Ausfuhren nach dritten Ländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erhoben, die von humanitären Organisationen durchgeführt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 anerkannt worden sind.
Diese Bestimmungen sind 20 Tage nach dem 27. Februar 1975 (dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt) in Kraft getreten. Absatz 1 galt jedoch auf Antrag des Beteiligten ab 1. Januar 1974.
Aus dieser Regelung ergibt sich, daß der Exporteur verlangen konnte, rückwirkend von der Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen befreit zu werden, wenn solche bei der Ausfuhr von aus Interventionsbeständen stammenden Erzeugnissen, die Gegenstand nationaler Nahrungsmittelhilfemaßnahmen waren, nach dritten Ländern erhoben worden waren.
Die deutschen Behörden haben jedoch im Gegenschluß aus dieser Vorschrift noch etwas anderes gefolgert: Vor ihrem Inkrafttreten sei die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen für die Ausfuhr von aus Interventionsbeständen stammenden Erzeugnissen, die Gegenstand nationaler Nahrungsmittelhilfemaßnahmen waren, nach dritten Ländern rechtens gewesen. Vorausgesetzt, die Unterlagen über die Zahlung der Erstattungen können als förmlicher Antrag auf Gewährung der Währungsausgleichsbeträge gelten, war es somit möglich, die zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 18. März 1975 durchgeführten Ausfuhren in Höhe der Ausgleichsbeträge durch den EAGFL finanzieren zu lassen, denn die tatsächliche Durchführung dieser Ausfuhren war durch Kontrollexemplare belegt. Nachdem im August 1975 die letzten Unterlagen über die Zahlung der Ausgleichsbeträge bezüglich der zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 18. März 1975 durchgeführten Lieferungen von der Interventionsstelle beim Hauptzollamt Hamburg eingereicht worden waren, hielt dieses die genannte Voraussetzung für erfüllt und zahlte einen Gesamtbetrag von 16978093,28 DM an die Interventionsstelle. Die deutschen Behörden verlangten die Finanzierung dieses Betrags durch den EAGFL.
Bei der Überprüfung, ob die Ausfuhrlizenzen den Unterlagen über die Zahlung beigefügt worden waren, stellten die Dienststellen der Kommission fest, daß sich bei diesen kein schriftlicher Antrag auf Gewährung der Ausgleichsbeträge befand.
Nun war aber durch eine im Bundesanzeiger vom 5. Juni 1973 erschienene Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums vom 30. Mai 1973 in Durchführung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1463/73 angeordnet worden, daß die Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr auf Vordrucken nach dem vom Finanzministerium vorgeschriebenen Muster zu beantragen seien.
Die Dienststellen der Kommission vertraten zunächst den Standpunkt, daß der eigentliche Antrag auf Gewährung der Ausgleichsbeträge nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 456/75 gestellt worden sei und daß die Vorlage des Kontrollexemplars nur dann an dessen Stelle treten könne, wenn die Interventionsstelle bei der Einreichung der Unterlagen über die Zahlung der Erstattungen förmlich den Willen zum Ausdruck gebracht habe, Ausgleichsbeträge in Anspruch zu nehmen.
Die Dienststellen der Kommission entsprachen damit einer Bemerkung im Jahresbericht des Rechnungshofes über das Haushaltsjahr 1980, die folgendes besagte :
Die Händler, die die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse exportieren, erhalten für diese den auf dem Gemeinsamen Markt geltenden normalen Preis und haben daher keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen oder Währungsausgleichsbeträge ... Um solche Fehler künftig zu vermeiden, sollten die zur Zahlung der Nahrungsmittelhilfe ermächtigten einzelstaatlichen Einrichtungen vom Lieferanten die Aushändigung der Ausfuhrlizenz (Formular T 5 oder EX 16) verlangen, wodurch verhindert würde, daß dieser sich die Erstattungen, die gegen Vorlage dieser Lizenz ausbezahlt werden, von irgendeiner anderen Einrichtung auszahlen läßt.
Unter Berufung auf Ihr Urteil Schlüter vom 6. Juni 1972 vertraten die deutschen Behörden den Standpunkt, die Einreichung des Kontrollexemplars durch die Interventionsstelle beim für die Zahlung der Erstattungen zuständigen Hauptzollamt innerhalb der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 1463/73 vorgesehenen Frist bezwecke objektiv die Erlangung aller Vergünstigungen (Erstattungen und Ausgleichsbeträge), die der Ausführer aufgrund der mit dieser Urkunde nachgewiesenen Tatsachen beanspruchen könne, und gelte als Antrag auf Gewährung der Währungsausgleichsbeträge im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1463/73.
Während des schriftlichen Verfahrens hat die Kommission eingeräumt, die Einreichung der Kontrollexemplare könne als Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen gelten. Sie hat dieses Zugeständnis jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen diese Exemplare einen von ihr für unerläßlich gehaltenen, zumindest mittelbaren Hinweis auf die Gewährung dieser Beträge enthielten. Sie erkannte damit an, daß die Ausfuhren, bei denen der Marktteilnehmer erklärt hat, daß er von der Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums vom 30. Mai 1973 Kenntnis genommen habe, oder sich auf irgendeine andere Weise auf die Ausgleichsbeträge bezogen hat, einen Anspruch auf diese Beträge eröffneten. Sie hat eine Änderung vorgenommen und 11570202,60 DM zuerkannt, bleibt jedoch in bezug auf den Rest (5407890,68 DM) bei ihrer Ablehnung.
V —
Die Frage stellt sich somit wie folgt: Kann die fristgerechte Einreichung von Unterlagen über die Zahlung der Erstattung durch eine staatliche Stelle rückwirkend sogar dann als Antrag auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen gelten, wenn Erstattungen nicht gezahlt worden sind und der eigens für diesen Antrag vorgesehene Vordruck nicht ausgefüllt worden ist?
Für ihre bejahende Antwort auf diese Frage führt die deutsche Regierung aus, die Kontrollexemplare T 5 seien von der Interventionsstelle rechtzeitig vorgelegt worden; diese Urkunden bewiesen, daß die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausgleichsbeträge erfüllt gewesen seien; ihre Vorlegung sei als Antrag auf Zahlung anzusehen (die Kommission habe dies im übrigen zumindest teilweise später eingeräumt).
Zu verlangen, daß diese Kontrollexemplare einen zumindest indirekten Hinweis auf die Ausgleichsbeträge enthalten müßten, um darzutun, daß sich der Marktteilnehmer bei der Ausfuhr seines Anspruchs auf diesen Rechtsvorteil bewußt gewesen sei und ihn habe geltend machen wollen, sei jedoch ein unverhältnismäßiger und diskriminierender Formalismus.
Unverhältnismäßig sei er in bezug auf das angestrebte Ziel, weil die Ware der vorgesehenen Bestimmung oder Verwendung zugeführt worden sei und weil keinerlei Gefahr einer doppelten Zahlung der Ausgleichsbeträge bestehe.
Diskriminierend sei er, weil in anderen Mitgliedstaaten kein besonderer Vordruck gefordert werde und die im Rahmen einer nationalen Nahrungsmittelhilfemaßnahme für die Ausfuhr von Getreide nach dritten Ländern gewährten Ausgleichsbeträge vom EAGFL übernommen worden seien.
Die Kommission hat ihren anfänglichen Standpunkt abgeschwächt indem sie einräumt, daß ein Hinweis auf die Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums bezüglich eines besonderen Antragsvordrucks oder auf die Ausgleichsbeträge ganz allgemein als Antrag im Sinne von Artikel 14 der Verordnung Nr. 1463/73 gelten könne, betont jedoch, daß in Ermangelung dieser Mindestvoraussetzung noch nicht einmal der Anfang eines Antrags vorliege.
Sie verweist ferner darauf, daß in bestimmten Fällen, in denen der Währungskoeffizient zunächst auf die Erstattung angewendet worden sei, dies später aufgegeben worden sei. Da der Währungskoeffizient nur dann nicht zur Anwendung gelange, wenn kein Ausgleichsbetrag zu zahlen sei, zeige diese Abkehr von der früheren Praxis eindeutig, daß nach Ansicht der zuständigen deutschen Behörden für die betroffenen Lieferungen kein Ausgleichsbetrag zu zahlen gewesen sei. Davon sei offensichtlich auch die Interventionsstelle ausgegangen, denn sie habe sich der Nichtanwendung des Währungskoeffizienten und der sich daraus stillschweigend ergebenden Nichtanwendung der Ausgleichsbeträge nicht widersetzt. Diese Schlußfolgerung werde durch den Umstand bestätigt, daß die Interventionsstelle erst im Juni und August 1975 formelle Anträge auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen gestellt habe.
Auch als das Hauptzollamt für den Zeitraum November 1973 bis März 1975 keine Erstattung gewährt habe, habe die Interventionsstelle dieser stillschweigenden Versagung der Ausgleichsbeträge nicht widersprochen.
VI —
Ich schwanke zwischen diesen beiden Ansichten.
Logischerweise dürften die Ausgleichsbeträge durch den EAGFL nur finanziert werden, wenn es sich um Gemeinschaftsausschreibungen handelt. Die Ausgleichsbeträge sollen nur eingreifen, um die Angebote vergleichbar zu machen. Nun kamen aber nach den Bedingungen der hier fraglichen Ausschreibungen nur Unternehmen eines Mitgliedstaats zum Zuge; diese Bedingungen bezogen sich auf Getreide der Interventionsstelle dieses Staates, wenn auch die Zollformalitäten für die Ausfuhr in Benelux-Staaten durchgeführt worden sind.
Im übrigen werden im Handel mit Drittländern die Ausgleichsbeträge je nach Lage des Falles den Abschöpfungen und Erstattungen zugeschlagen oder von ihnen abgezogen; sie kommen zu den Erstattungen hinzu bei der Ausfuhr aus Staaten mit begehrter Währung. Gibt es keine Erstattung, dürfte es grundsätzlich auch keinen Anlaß zur Gewährung von Ausgleichsbeträgen geben.
Schließlich wissen wir nicht, ob die Bieter den Faktor Ausgleichsbeträge bei ihren Angeboten berücksichtigt hatten oder ob deren Auswirkung von Amts wegen berücksichtigt worden ist.
In Ihrem Urteil Eggers vom 6. Oktober 1982 haben Sie hingegen entschieden, wie die Kommission selbst vorschlug, daß die Einreichung eines Kontrollexemplars keine notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausgleichsbeträge darstellt und daß die nationalen Behörden gehalten sind, sowohl das gemeinschaftliche als auch das nationale Kontrollexemplar, die zur Erlangung des Ausgleichsbetrags bei der Ausfuhr erforderlich sind, auszustellen. Es erscheint logisch, hieraus zu folgern, daß die Einreichung eines Kontrollexemplars, selbst wenn dieses keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Ausgleichsbetrag enthält, als Antrag auf Gewährung dieses Betrags gilt.
Auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen haben Sie mit Ihrem Urteil Unkel vom 22. Januar 1975 entschieden, daß die Rubriken des Kontrollexemplars für sich allein nicht in jedem Fall die Feststellung gestatten, ob alle Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung erfüllt sind, und daß es Sache der nationalen Behörden ist, im Einzelfall die ausreichende Beweiskraft der Eintragungen in diesem Exemplar festzustellen.
Die deutschen Behörden konnten somit die Vorlage zusätzlicher Beweisunterlagen fordern. In Durchführung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1463/73 hatten sie auch tatsächlich mit Bekanntmachung vom 30. Mai 1973 einen besonderen Vordruck vorgesehen.
Diese Bekanntmachung bestimmte sogar, daß ein gesonderter Antrag auf Gewährung der Währungsausgleichsbeträge selbst dann gestellt werden müsse, wenn daneben die Ausfuhrerstattung Gegenstand eines eigenen Antrags sei. Dieses Erfordernis wurde erst durch Bekanntmachung vom 2. Juli 1976 mit Wirkung vom 17. Mai 1976 abgeschafft. Ich bin dennoch der Ansicht, daß es einzig und allein in die Entscheidungsbefugnis der deutschen Behörden fällt, die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift geltend zu machen. Sie verzichten darauf, wenn sie davon überzeugt sind, daß der Beweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung der Ausgleichsbeträge erbracht ist. Damit verbürgen sie sich für den guten Glauben der Marktteilnehmer und ihrer amtlichen Stellen und insbesondere dafür, daß die Möglichkeit, eine Zahlung zweimal zu erhalten oder die Ware in den normalen Kreislauf zurückgelangen zu lassen, ausgeschlossen war.
Die Kommission hätte sich in den streitig gebliebenen Fällen dem Verlangen auf Erstattung nur dadurch erfolgreich widersetzen können, daß sie den Beweis dafür erbracht hätte, daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren und daß die Lieferungen der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Bestimmung oder Verwendung nicht zugeführt worden sind.
Da dieser Beweis nicht erbracht worden ist, beantrage ich die Aufhebung der Entscheidung 81/1034 vom 16. November 1981, soweit mit ihr abgelehnt wird, einen Betrag von 5407890,68 DM für die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfelieferungen zu Lasten des EAGFL zu übernehmen; ich beantrage ferner, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.