Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.10.1983 – C-186/82
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1983:262
In den verbundenen Rechtssachen 186 und 187/82
betreffend zwei dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte d'appello Catania — Abteilung für Zivilsachen — in den bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Ministero delle finanze, vertreten durch den jeweiligen Minister,
gegen
Esercizio magazzini generali S.p.A., in Liquidation (Rechtssache 186/82),
und
Mellina Agosta S.r.l. (Rechtssache 187/82), beide Catania,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs höhere Gewalt im Zollrecht der Gemeinschaft,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter P. Pescatore, G. Bosco, T. Koopmans und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Die Vorlageentscheidung sowie der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Nach dem derzeit geltenden italienischen Zollrecht entsteht bei Waren, die Grenzabgaben unterliegen, die Abgabenschuld in bezug auf ausländische Waren mit deren Überführung in den freien Verkehr innerhalb des Zollgebiets ... (Artikel 36 Absatz 1 des Testo unico delle leggi doganali [zusammenfassende Neubekanntmachung zollrechtlicher Vorschriften], genehmigt durch das Dekret Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. 1. 1973, Gazzetta ufficiale Nr. 80). Als endgültig im Sinne von Absatz 1 in den freien Verkehr überführt gelten außer in den Fällen des Artikels 37 die Waren oder Warenmengen, die unzulässigerweise den zollrechtlichen Verpflichtungen entzogen oder jedenfalls nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zur Zollbeschau oder -kontrolle gestellt werden oder die bei Durchführung der genannten Handlungen nicht vorgefunden werden ... (Absatz 5 des genannten Artikels). Die in dem angeführten Absatz 5 genannte Ausnahmebestimmung des Artikels 37 lautet: Die Abgabenschuld gilt als nicht entstanden, wenn der Abgabenpflichtige nachweist, daß die Nichtbeachtung der zollrechtlichen Verpflichtungen oder das vollständige oder teilweise Fehlen der Ware bei der Gestellung, der Zollbeschau oder der Zollkontrolle, auch wenn sie nach Eingang der Anmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr vorgenommen worden sind, zurückzuführen ist auf den Verlust oder die Zerstörung der Ware infolge Zufalls oder höherer Gewalt oder infolge von Ereignissen, die Dritten oder dem Abgabenpflichtigen selbst nur wegen leichter Fahrlässigkeit zuzurechnen sind. Nach Artikel 37 Absatz 2 gilt die Abgabenschuld ebenfalls als nicht entstanden, wenn natürliche oder technische Fehlmengen bei den zu verzollenden Waren auftreten.
Das Gesetz Nr. 891 vom 22. Dezember 1980 (Gazzetta ufficiale 1980 Nr. 355) bestimmt in seinem Artikel 22 c: Unter dem Begriff Verlust ... des Artikels 37 des durch das Dekret Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 genehmigten ,Testo unico sulle leggi doganali' ist der Untergang und nicht der Entzug der Verfügbarkeit des Erzeugnisses zu verstehen. Diese Vorschrift stellt, wie es weiter in Absatz 2 des angeführten Artikels heißt, die authentische Auslegung des Artikels 37 des genannten Testo unico dar.
2. Bereits Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 69/74 des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über Zolllager (ABl. L 58, S. 7) bestimmte: Der Einlagerer und der Lagerhalter müssen Befreiung von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen für jene Mengen erhalten können, die während der Lagerdauer aufgrund von zufälligen Ereignissen oder höherer Gewalt oder aus Gründen, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, untergegangen sind. Eine entsprechende Bestimmung enthielt auch die Richtlinie 69/73 über den aktiven Veredelungsverkehr.
Artikel 34 der Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1), durch die die Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 (ABl. L 77, S. 1) ersetzt wurde, sieht ebenfalls folgendes vor: Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften, die für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben befreit
a) für Waren, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind;
b) für behördlich anerkannte Fehlmengen, die aufgrund der Eigenart der Ware entstanden sind.
Diese Grundsätze wurden durch die Richtlinie 79/623 des Rates vom 25. Juni 1979 zur Harmonisierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (ABl. L 179, S. 31) kodifiziert. In ihrer Präambel heißt es: Die für eine Ware gemäß den geltenden Bestimmungen zu erhebenden Eingangsund Ausfuhrabgaben sind von einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund des Bestehens einer nachstehend ,Zollschuld' genannten Zahlungsverpflichtung zu entrichten (vierte Begründungserwägung). Die Zollschuld kann — abgesehen von ihrer Tilgung oder Verjährung gemäß den geltenden Bestimmungen — nur in den Fällen erlöschen, in denen die Ware tatsächlich nicht der wirtschaftlichen Bestimmung zugeführt worden ist, die die Erhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben rechtfertigt (neunte Begründungserwägung). Artikel 4 der Richtlinie lautet:
Abweichend von Artikel 2 entsteht bei bestimmten Waren keine Einfuhrzollschuld,
a) wenn die Pflichten, die sich ergeben
aus den Durchführungsvorschriften zu Artikel 2 der Richtlinie 68/312/EWG,
aus der vorübergehenden Verwahrung der betreffenden Waren oder
aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in' das diese Waren überführt worden sind,
nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffenden Waren nachweislich aus in ihrer Natur liegenden Gründen, aus Zufall oder infolge höherer Gewalt vernichtet oder unwiederbringlich verlorengegangen sind;
...
3. Aus den Akten geht hervor, daß eine bestimmte Menge von Tabakwaren ausländischen Ursprungs und von Whisky, die im Eigentum der Firma Meilina Agosta, standen, in der Nacht vom 11. zum 12. oder vom 12. zum 13. November 1978 von Unbekannten aus dem Zollager 1 entwendet wurde, das sich in dem von der Firma Esercizio magazzini generali betriebenen Lagerhaus befindet, das seinerseits innerhalb des Zollbereichs des Hafens von Catania steht.
Die Diebe hatten das Eisengitter des Lagers aufgebrochen und die Kontrollen der öffentlichen Sicherheitskräfte und der Guardia di finanza umgangen. Die Firma Esercizio magazzini generali, in deren Besitz sich der Schlüssel zu einem der Schlösser des Lagers befindet (während der Schlüssel des anderen Schlosses von der Zollverwaltung Catania aufbewahrt wird), zeigte den Diebstahl bei der Hafenpolizei an und unterrichtete außerdem die Guardia di finanza sowie die Zollverwaltung Catania.
Da diese jedoch der Ansicht war, daß die Vermutung der endgültigen Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr erfüllt sei, verlangte sie von der Firma Esercizio magazzini generali, die das Zollager betreibt, und von der Firma Mellina Agosta, der Eigentümerin der gestohlenen Ware, mit Schreiben vom 31. Januar 1979 die Zahlung von 78205695 Lire zuzüglich Zinsen und Kosten als Zoll und Mehrwertsteuer für diese Waren. Hiergegen wandte sich die Firma Esercizio magazzini generali erfolglos mit einer Beschwerde an die übergeordnete Behörde. Am 14. Juni 1979 ließ die Zollverwaltung Catania sodann einen Abgabenbescheid über den genannten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten zustellen.
Dagegen legten die betroffenen Unternehmen beim Tribunale Catania Einspruch ein. Das Tribunale gab dem Einspruch mit Urteilen vom 16. Januar/24. Februar 1981 statt, indem es feststellte, daß der von der Zollverwaltung verlangte Betrag nicht geschuldet sei, und indem es dem Ministero delle finanze (Finanzministerium) die Kosten auferlegte.
4. Das Finanzministerium legte gegen diese Urteile Berufung ein. Die Corte d'appello Catania entschied zunächst über die von den beiden Unternehmen erhobene Rüge, daß keine Abgabenschuld für die entwendete Ware bestehe, weil der Diebstahl in einem Lager unter amtlichem Verschluß (a chiusura ufficiale) begangen worden sei, indem es verneinte, daß es sich bei dem von der Firma Esercizio magazzini generali betriebenen Lager um ein Lager dieser Art handele. Sodann stellte sie fest, daß eine Frage des Gemeinschaftsrechts aufgeworfen sei. Sie hat daher mit Beschlüssen vom 18. Juni 1982 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,
ob die Entwendung zollpflichtiger Waren, die in der oben beschriebenen Art und Weise oder — allgemeiner und abstrakt — auf eine solche Weise begangen wurde, daß sie, wie oben dargelegt, nach den Grundsätzen des einfachen Rechts höherer Gewalt gleichsteht, als unter den Begriff ,höhere Gewalt' im Sinne des gemeinschaftlichen Zollrechts fallend angesehen werden kann.
5. Die Vorlagebeschlüsse sind am 23. Juli 1982 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Firma Esercizio magazzini generali, vertreten durch Rechtsanwalt Ugo Monterosso, Catania, am 14. Oktober 1982, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Ivo Braguglia, am 21. Oktober 1982 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, am 25. August 1982.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 19. Januar 1982 hat er die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Beschluß vom 19. Januar 1982 hat der Gerichtshof ferner festgestellt, daß kein Mitgliedstaat und kein Organ eine Entscheidung über die Rechtssache in Vollsitzung verlangt hat, und gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssachen an die Vierte Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Erklärungen der Firma Esercizio magazzini generali
Die Firma Esercizio magazzini generali vertritt die Ansicht, der Diebstahl einer Ware müsse zur Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Zölle führen.
Zur Begründung führt sie aus, das Dekret Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 verweise auf die besonderen Vorschriften über Lagerhäuser (magazzini generali), die ausdrücklich vorsähen, daß bei höherer Gewalt die Haftung für die Aufbewahrung und Bewachung der in Lagerhäusern gelagerten Waren (Königliches Dekret Nr. 2290 vom 1. 7. 1926, bestätigt durch das Gesetz Nr. 1158 vom 9. 6. 1927) und für die Entrichtung der Gebühren entfalle, die sich nach der bei der Einlagerung festgestellten Menge und Beschaffenheit der Ware bemäßen (Königliches Dekret Nr. 126 vom 16. 1. 1927). Sowohl aus dem Bericht der Guardia di finanza als auch aus dem Urteil des Tribunale Catania, die im Vorlagebeschluß der Corte d'appello wiedergegeben seien, gehe klar hervor, daß ihr nicht einmal leichte Fahrlässigkeit bezüglich des Diebstahls vorgeworfen werden könne. (Die Firma Esercizio magazzini generali verweist auf den Vorlagebeschluß, wonach der Diebstahl ... auf eine solche Weise begangen wurde, daß er sich nach der übereinstimmenden Auffassung der Lehre und der Rechtsprechung als ein Fall höherer Gewalt [Entscheidung Nr. 3494 der Corte suprema di cassazione vom 26. 10. 1955] und als ein unvorhersehbares Ereignis [Entscheidung Nr. 1274 der Corte suprema di cassazione vom 26. 4. 1954] darstellt.) Auch nach der italienischen Lehre (Messineo, Trattato di diritto civile e commerciale) handele es sich beim Diebstahl um ein zufälliges Ereignis und um höhere Gewalt.
In Übereinstimmung damit habe die italienische Rechtsprechung die Befreiung von der Entrichtung der Zölle bejaht, wenn Dritte einen Diebstahl begangen hätten, ohne daß dem Abgabenpflichtigen Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei (Urteile Nrn. 6148 und 431 des Ersten Zivilsenats der Corte suprema di cassazione vom 22. Dezember 1978 und vom 18. Januar 1980).
Aufgrund des neuen Gesetzes Nr. 891 habe die Corte suprema di cassazione ihre Rechtsprechung geändert und in ihrem Urteil Nr. 5769 vom 31. Oktober 1981 festgestellt, daß der Zoll für eine Ware, die während des Transports auf einem Lkw gestohlen worden sei, entrichtet werden müsse. In einer Parallelsache habe die Firma Esercizio magazzini generali jedoch geltend gemacht, daß Artikel 37 des Testo unico Nr. 43 in seiner authentischen Auslegung durch das Gesetz Nr. 891 verfassungswidrig sei, und sie habe erreicht, daß das Tribunale Catania die Sache der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vorgelegt habe.
Das betroffene Unternehmen beruft sich außerdem auf das Gemeinschaftsrecht, indem es geltend macht, die Richtlinie 79/623 behandele den Verlust der Ware infolge Zufalls oder höherer Gewalt als Grund für die Befreiung von der Abgabenpflicht. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß habe in seiner Stellungnahme zu dem entsprechenden Vorschlag für eine Richtlinie des Rates eine weitere Fassung der Fälle der Befreiung von der Entrichtung der Zölle befürwortet; trotz seiner knappen Fassung sehe Artikel 11 der Richtlinie 69/74 alle vorgeschlagenen Befreiungsfälle vor.
In die gleiche Richtung sei die Rechtsprechung des Gerichtshofes gegangen, der sich in seinen Urteilen in der Rechtssache 158/73 (Kampffmeyer, Slg. 1974, 101), 149/78 (Rumi, Slg. 1979, 2523) und 808/79 (Pardini, Slg. 1980, 2103) mit dem Begriff der höheren Gewalt befaßt habe. Das gleiche gelte für die Corte costituzionale.
Abschließend trägt die Firma Esercizio magazzini generali vor, Artikel 22c des Gesetzes Nr. 891 sei insofern mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, als er den Begriff des Verlustes infolge höherer Gewalt, wie er in bezug auf Zollager in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 69/74 und in bezug auf dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegende zollpflichtige Ware in Artikel 4 der Richtlinie 79/623 ausdrücklich verwendet worden sei, zu sehr einenge.
2. Erklärungen der italienischen Regierung
Die italienische Regierung trägt vor, der Entzug der Verfügungsgewalt über eine zollpflichtige Ware, der sich aus einem Diebstahl oder einem ähnlichen Ereignis ergebe, könne nicht mit der Zerstörung oder dem Verlust der Ware gleichgesetzt werden.
Sie macht geltend, die Formulierung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage entspreche nicht dem sachlichen Gehalt der von dem nationalen Gericht aufgeworfenen Frage des Gemeinschaftsrechts. Es gehe nämlich nicht darum, ob ein in bestimmter Weise begangener Diebstahl auch im Rahmen des Gemeinschaftsrechts unter den Begriff höhere Gewalt fallen könne, sondern um die Frage, ob ein solcher Diebstahl, auch wenn man ihn als eine Folge höherer Gewalt ansehe, die Entstehung der Zollschuld ausschließe.
Artikel 4 der Richtlinie 79/623 komme insoweit grundlegende Bedeutung zu. Er schließe nämlich die Entstehung der Zollschuld lediglich dann aus, wenn die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen sei, daß die Waren vernichtet oder unwiederbringlich verlorengegangen seien. Mit dieser Vorschrift solle somit ausschließlich auf Ereignisse Bezug genommen werden, die bei ihrem Eintritt die Überführung der Ware in den freien Verkehr objektiv unmöglich machten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe nämlich nur solche Ereignisse als Umstand, der die Entstehung der Zollschuld zu verhindern vermöge, anerkennen wollen, die nicht lediglich dazu führten, daß dem Abgabenpflichtigen die Verfügung über die Ware subjektiv unmöglich werde, sondern die die Ware objektiv unbrauchbar und damit ihre Überführung in den freien Verkehr unmöglich machten. Der Entzug der Verfügungsgewalt über die Ware — durch Diebstahl — weise die genannten Merkmale nicht auf. Zum einen sei es gerade der Zweck des Diebstahls, die der Vefügung des Abgabenpflichtigen entzogene Ware in den Verkehr zu bringen. Zum anderen müßte man, wenn davon ausgehe, daß die Entziehung der Verfügungsgewalt über die Ware durch Diebstahl zum unwiederbringlichen Verlust der Ware führe, notwendigerweise die Entstehung der Zollschuld in einem solchen Fall verneinen, so daß die Zölle und die anderen Abgaben nicht einmal von demjenigen verlangt werden könnten, der den Diebstahl begangen und die Waren in den Verkehr gebracht habe.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man nach Ansicht der italienischen Regierung bei einer Prüfung der Richtlinie 69/74, die sämtliche Arten von Zollagern betreffe. Denn Artikel 11 Absatz 3 dieser Richtlinie schließe es aus, daß die unbefugte Entnahme von Waren unter den Begriff des Verlustes fallen könne, weil er für solche Fälle vorschreibe, daß die Zölle usw. für diese Waren nach den Sätzen oder Beträgen erhoben würden, die im Zeitpunkt der Entnahme gälten, und so die unbefugte Entnahme (durch wen auch immer) der Überführung in den freien Verkehr gleichstelle.
In dieselbe Richtung gehe auch Artikel 34 der Verordnung Nr. 222/77 des Rates, weil er ausschließlich den Hauptverpflichteten allgemein von der Entrichtung der Zölle usw. befreie, wenn die Ware untergegangen sei oder wenn wegen ihrer Eigenart Fehlmengen entstanden seien.
Dieses Ergebnis hänge mit dem Risiko, das der Betroffene durch die Verzögerung der Überführung der Waren in den freien Verkehr übernehme, sowie mit den Verpflichtungen zusammen, die ihm wegen dieser Verzögerung oblägen. Selbst wenn der Abgabenpflichtige die gewöhnliche Sorgfalt habe obwalten lassen, berechtige ihn die Entziehung der Verfügungsgewalt über die Ware durch Diebstahl nicht dazu, seine Pflichten im Rahmen der verschiedenen anwendbaren Zollverfahren (Einlagerung, vorübergehende Verwahrung, Versandverfahren usw.) nicht zu erfüllen. Es sei daher gerechtfertigt, ihm die Haftung für Ereignisse aufzubürden, die wie der Diebstahl zur Überführung der Ware in den freien Verkehr führten. Jedes andere Ergebnis schade nicht nur dem Gemeinschaftsinteresse und dem nationalen Interesse an der Einziehung der Abgaben beträchtlich, sondern eröffne auch den Weg zu schwer unter Kontrolle zu haltenden Diebstählen auf Bestellung, die zu dem Zweck begangen würden, die Entrichtung der Zölle und anderen Grenzabgaben zu umgehen,
Die italienische Regierung vertritt die Ansicht, nachdem die Richtigkeit ihrer Auffassung nachgewiesen sei, erübrige sich die Prüfung der Frage, ob Diebstähle im Gemeinschaftsrecht ein Fall höherer Gewalt sein könnten. Dies zu prüfen wäre nämlich nur dann zweckmäßig, wenn man davon ausginge, daß die Entziehung der Verfügungsgewalt durch Diebstahl einer Vernichtung oder einem unwiederbringlichen Verlust der entwendeten Ware gleichstehe, was aber bereits verneint worden sei.
3. Erklärungen der Kommission
Die Kommission macht geltend, Diebstähle könnten im Rahmen des Zollrechts der Gemeinschaft und insbesondere der Richtlinie 69/74, unabhängig von den Begleitumständen ihrer Begehung, nicht als ein Fall von höherer Gewalt angesehen werden.
Denn um unter den Begriff höhere Gewalt zu fallen, müsse ein Ereignis sowohl bestimmte Merkmale aufweisen als auch die Rechtsfolge haben, die nach dem geltenden Recht bei höherer Gewalt einträte. Diese Rechtsfolge bestehe aber in der Befreiung von der Haftung. Wenn daher das geltende Recht diese Rechtsfolge in einem bestimmten rechtlichen Zusammenhang ausschließe, so sei daraus abzuleiten, daß ein Ereignis, selbst wenn es unvorhersehbar, unabwendbar und dem Verantwortlichen unzurechenbar sei, nicht unter den Begriff höhere Gewalt fallen könne. Im Zollrecht der Gemeinschaft trete die Befreiungswirkung nur ein, wenn die eingelagerten Waren verlorengegangen seien; gestohlene Waren seien aber nicht im Sinne der Richtlinie verlorengegangen. Diebstahl sei daher unter diesen Umständen kein Fall von höherer Gewalt.
Der Gerichtshof habe sich mehrfach zu dem Problem der höheren Gewalt geäußert, aber er habe noch nie Anlaß gehabt, die in den Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage zu prüfen. Es habe jedoch den Anschein, daß die oben dargelegte Auffassung in all den Fällen stillschweigend zugrunde gelegt worden sei, in denen der Gerichtshof das Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bejaht habe. Denn es habe sich dabei im allgemeinen um Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts gehandelt, bei denen ein Rechtsetzungsakt das Erlöschen einer Verpflichtung gerade als Folge eines Falles von höherer Gewalt vorgesehen habe. Auch in einem Fall, in dem höhere Gewalt unter Berufung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze und nicht auf einen Rechtsetzungsakt geltend gemacht worden sei (Rechtssache 149/78, Rumi, Sig. 1979, 2523), hätte die höhere Gewalt zum Erlöschen einer Verpflichtung führen müssen.
Die Kommission trägt weiter vor, alle Mitgliedstaaten wendeten die fraglichen Bestimmungen in dem dargelegten Sinn an. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beruhten ihrerseits auf völkerrechtlichen Vorschriften. In Nr. 22 der Anlage E.3 des Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren heiße es: Eingelagerte, durch Unfall oder höhere Gewalt zerstörte oder untergegangene Waren unterliegen keinen Eingangsabgaben ... Die Anlage B.l des Übereinkommens bestimme, daß gestohlene Waren nicht als zerstört oder untergegangen anzusehen sind. Durch den Beschluß 75/199 des Rates vom 18. März 1975 (ABl. L 100, S. 1) sei das Übereinkommen geschlossen und die dazugehörige Anlage E.3 über Zollager angenommen worden. Die Anlage B.2 sei jedoch anscheinend von der Gemeinschaft noch nicht angenommen worden.
Was die Regelung für Zollager im besonderen anbelange, so enthalte die diesbezügliche Richtlinie in ihrem Artikel 11 Absatz 3 auch eine besondere Vorschrift über die unbefugte Entnahme von Waren. Komme es zu einer solchen Entnahme, so seien die Abgaben zu entrichten, und es sei keinerlei Befreiung vorgesehen. Die Kommission frage sich, ob der Diebstahl nicht eher unter diese Vorschrift als unter Artikel 11 Absatz 1 falle. Die Verneinung dieser Frage ergebe sich aus den Materialien (insbesondere aus dem mit dem Richtlinienvorschlag verbundenen Bericht der Kommission) sowie aus einer grammatikalischen Auslegung. Eine Vorschrift, die sich auf die unbefugte Entnahme beziehe, setze eine befugte Entnahme voraus; diese könne nur von dem Inhaber der Waren vorgenommen werden; daraus könne man ableiten, daß der Inhaber der Waren der Adressat dieser Vorschrift sei.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 23. März 1983 haben die Firma Esercizio magazzini generali, vertreten durch Rechtsanwalt Ugo Monterosso, Catania, die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato Ivo Braguglia als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Juli 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Corte d'appello Catania hat mit zwei Beschlüssen vom 18. Juni 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Bedeutung des Begriffs höhere Gewalt im Zollrecht der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in zwei Verfahren zwischen dem Ministero delle finanze (Finanzministerium) und der Firma Esercizio magazzini generali S.p.A. bzw. der Firma Melina Agosta S.r.l. Aus den Akten geht hervor, daß 1978 eine bestimmte Menge von ausländischen Tabakwaren und von Whisky, die im Eigentum der Firma Melina Agosta stand, aus dem Zollager entwendet wurde, das die Firma Esercizio magazzini generali im Hafen von Catania betreibt. Zur Begehung ihrer Tat brachen die Diebe ein Eisengitter auf, an dem zwei Schlösser angebracht waren. Von den Schlüsseln zu diesen Schlössern wurde einer von der Firma Esercizio magazzini generali und der andere vom Hafenzollamt aufbewahrt. Die Zollverwaltung Catania verlangte sowohl von der Firma Esercizio magazzini generali als auch von der Firma Melina Agosta rund 78 Millionen Lire Zoll und Mehrwertsteuer für die gestohlene Ware sowie gesetzliche Zinsen und Kosten.
3 Im Juni 1979 ließ die Zollverwaltung den beiden Unternehmen einen Abgabenbescheid über den genannten Betrag zustellen. Dagegen legten die beiden Unternehmen Einspruch beim Tribunale Catania ein, das feststellte, daß der Betrag nicht geschuldet sei. Die Verwaltung legte gegen die betreffenden Urteile Berufung ein.
4 Nach italienischem Recht entsteht bei Waren, die Grenzabgaben unterliegen, die Abgabenschuld mit der Überführung dieser Waren in den freien Verkehr innerhalb des Zollgebiets. Als endgültig in den freien Verkehr überführt gelten die Waren, die unzulässigerweise den zollrechtlichen Verpflichtungen entzogen worden sind. Jedoch gilt die Abgabenschuld als nicht entstanden, wenn der Abgabenpflichtige nachweist, daß die Nichtbeachtung seiner zollrechtlichen Verpflichtungen oder das Fehlen der Ware bei der Gestellung zurückzuführen ist auf den Verlust oder die Zerstörung der Ware infolge Zufalls oder höherer Gewalt oder infolge von Ereignissen, die Dritten oder dem Abgabenpflichtigen selbst nur wegen leichter Fahrlässigkeit zuzurechnen sind.
5 Nachdem die italienischen Gerichte bestimmte Entscheidungen zu dem im Gesetz verwendeten Begriff Verlust erlassen hatten, legte der italienische Gesetzgeber diesen Begriff durch das Gesetz Nr. 891 vom 22. Dezember 1980 dahin gehend authentisch aus, daß darunter der Untergang und nicht der Entzug der Verfügbarkeit des Erzeugnisses zu verstehen ist. Die Corte d'appello war daher der Ansicht, daß der Entzug der Verfügbarkeit des Erzeugnisses (d. h. der Diebstahl) nicht zu den durch das nationale Recht erfaßten Fällen gehöre, und hielt die Voraussetzung für eine Befreiung von der Abgabenschuld demgemäß für nicht erfüllt.
6 Die Beklagten vertraten jedoch die Ansicht, daß es sich im Rahmen des Gemeinschaftsrechts anders verhalte. Danach trete die Befreiung von den Zöllen und anderen Abgaben ein, wenn die Ware durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sei. Die Ware sei im vorliegenden Fall unter Umständen entwendet worden, die den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts erfüllten.
7 Die Corte d'appello setzte daher die beiden bei ihr anhängigen Verfahren aus und hat den Gerichtshof mit den genannten Beschlüssen um Vorabentscheidung über die Frage ersucht,
ob die Entwendung zollpflichtiger Waren, die in der oben beschriebenen Art und Weise oder — allgemeiner und abstrakt — auf eine solche Weise begangen wurde, daß sie, wie oben dargelegt, nach den Grundsätzen des einfachen Rechts höherer Gewalt gleichsteht, als unter den Begriff ,höhere Gewalt' im Sinne des gemeinschaftlichen Zollrechts fallend angesehen werden kann.
8 Die Richtlinie 69/74 des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager (ABl. L 58, S. 7) legt die Regeln fest, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zollager enthalten müssen. Nach ihrem Artikel 2 bewirkt das Zollagerverfahren, daß während der Lagerung der Waren Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen nicht erhoben werden.
9 Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: Der Einlagerer und der Lagerhalter müssen Befreiungen von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen für jene Mengen erhalten können, die während der Lagerdauer aufgrund von zufälligen Ereignissen oder höherer Gewalt oder aus Gründen, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, untergegangen sind.
10 Nach Artikel 11 Absatz 3 werden bei unbefugter Entnahme von Waren die Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen für diese Waren nach den Sätzen oder Beträgen erhoben, die im Zeitpunkt der Entnahme gelten.
11 Die Richtlinie 79/623 des Rates vom 25. Juni 1979 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (ABl. L 179, S. 31) legt unter anderem die Regeln fest, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Entstehung der Zollschuld enthalten sein müssen.
12 Nach Artikel 2 dieser Richtlinie entsteht eine Einfuhrzollschuld,
...
c) wenn eingangsabgabenpflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung oder eines Zollverfahrens, das eine solche Überwachung einschließt, entzogen werden.
13 Nach Artikel 4 der Richtlinie entsteht abweichend von Artikel 2 bei bestimmten Waren keine Einfuhrzollschuld,
a) wenn die Pflichten, die sich ergeben
aus den Durchführungsvorschriften zu Artikel 2 der Richtlinie 68/312/EWG,
aus der vorübergehenden Verwahrung der betreffenden Waren oder
aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das diese Waren überführt worden sind,
nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffenden Waren nachweislich aus in ihrer Natur liegenden Gründen, aus Zufall oder infolge höherer Gewalt vernichtet oder unwiederbringlich verlorengegangen sind;
...
14 Aus der genannten Vorschrift sowie aus der neunten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt sich, daß den Gründen für das Erlöschen der Zollschuld die Feststellung zugrunde liegen muß, daß die Ware tatsächlich nicht der wirtschaftlichen Bestimmung zugeführt worden ist, die die Erhebung von Einfuhrabgaben rechtfertigt. Bei einem Diebstahl ist anzunehmen, daß die Ware in den Handelsverkehr der Gemeinschaft gelangt. Daher schließt der Verlust der Ware im Sinne der Richtlinie Diebstähle unabhängig von den Begleitumständen ihrer Begehung nicht ein.
15 Auf die von der Corte d'appello Catania vorgelegte Frage ist somit für Recht zu erkennen, daß die Entwendung zollpflichtiger Waren durch Dritte nach dem derzeit geltenden gemeinschaftlichen Zollrecht, auch wenn den Abgabenpflichtigen daran keine Schuld trifft, nicht zum Erlöschen der Abgabenschuld für diese Waren führt.
Kosten
16 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei der Corte d'appello Catania anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm von der Corte d'appello Catania mit Beschlüssen vom 18. Juli 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Nach dem derzeit geltenden gemeinschaftlichen Zollrecht führt die Entwendung zollpflichtiger Waren durch Dritte, auch wenn den Abgabenpflichtigen daran keine Schuld trifft, nicht zum Erlöschen der betreffenden Abgabenschuld für diese Waren.