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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.1983 – C-276/82
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:271
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 6. Oktober 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
Dem Gerichtshof liegt wiederum ein Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für Butter und Butteroil während der Zeit vom 20. bis zum 27. November 1980 durch die Verordnung Nr. 2993/80 der Kommission vom 19. November 1980 (ABl. L 310, 1980, S. 18) vor.
In den beiden früheren Rechtssachen 217/81 und 109/82 (Interagra, Slg. 1982, 2233, bzw. 1983, 127) ging es vor allem um die Frage, ob für die Erteilung der Ausfuhrlizenz bei einer öffentlichen Ausschreibung in einem Drittland eine Sonderregelung oder aber die allgemeine Regelung nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 (ABl. L 213, 1975, S. 5) in ihrer am 17. November 1980 maßgeblichen Fassung galt. In der zuletzt genannten Rechtssache stellte der Gerichtshof fest, daß diese Vorschrift tatsächlich auf alle Anträge auf Ausfuhrlizenzen mit Voraussetzung der Erstattung für die darin genannten Erzeugnisse anwendbar war, wozu auch die Lizenzanträge im Rahmen einer in einem einführenden Drittland eröffneten öffentlichen Ausschreibung gehörten.
Diesmal geht es jedoch um eine andere Frage, die in den früheren Rechtssachen nicht streitig war. Kurz zusammengefaßt geht es in dieser Rechtssache um die Frage, ob ein am 17. November 1980 eingereichter Antrag auf Vorausfestsetzung am 24. November wegen einer in die sogenannte Wartezeit nach Artikel 3 Absatz 3 der Kommissionsverordnung Nr. 2044/75 fallenden Aussetzung der Vorausfestsetzungsregelung in der Zeit vom 20. bis 27. November abgelehnt werden konnte.
2. Sachverhalt
Die Firma B.V. Roomboterfabriek De beste boter reichte am 17. November 1980 bei der Produktschap voor Zuivel drei Anträge auf Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für Butter und Butterreinfett im Zusammenhang mit der Teilnahme an nachstehenden öffentlichen Ausschreibungen ein:
a) Der Prodintorg Moskau, USSR (Soviet Foreign Trade organisation Prodintorg) vom 13. November 1980, Abgabefrist 25. November 1980, über
10000 t (10 Millionen kg) Butterreinfett;
25000 t (25 Millionen kg) Butter;
b) der Empresa Cubana Importadora de Alimentos, La Habana, Cuba, vom 10. November 1980, Abgabefrist 21. November 1981, über
9000 t (9 Millionen kg) Butter.
Der dritte Antrag bezog sich auf eine Ausschreibung in Portugal, spielt aber hier keine Rolle.
Mit Rundschreiben vom 20. November 1980 (Nr. EWG 958) teilte die Produktschap den Exporteuren von Milch und Milchprodukten unter anderem folgendes mit:
Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Möglichkeit der Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Butter und Butteroil (Tarifnummer 04.03) in Drittländern für die Zeit vom 20. bis zum 27. November 1980 auszusetzen. Dies bedeutet, daß Anträge auf Vorausfestsetzung, die in der Zeit vom 17. bis 19. November 1980 gestellt worden sind und denen nach einer Wartezeit von 5 Tagen, normalerweise vom 24. November 1980 an, stattgegeben würde, abgelehnt werden.
Daraufhin lehnte die Produktschap die Anträge am 24. November 1980 ab. Sie begründete den Bescheid gegenüber der Firma De beste boter damit, daß die Aussetzung der Vorausfestsetzung bei der Ausfuhr als eine besondere Maßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Kommissionsverordnung Nr. 2044/75 angesehen werden müsse.
Artikel 3 Absatz 3 hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
Die Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisse der Tarifstellen ... werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, soufhifern innerhalb dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen werden.
Die Firma De beste boter erhob gegen diesen Bescheid Klage vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven. Das College hat daran dem Gerichtshof nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 so auszulegen, daß (auch) eine aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 ergangene Entscheidung zur Aussetzung der Möglichkeit, die Erstattung im voraus festzusetzen, als besondere Maßnahme anzusehen ist?
2. Führt bei Bejahung der ersten Frage eine richtige Auslegung des Artikels 3 Absatz 3 im übrigen auch dazu, daß Anträge auf Vorausfestsetzung, die vor dem Zeitraum der Aussetzung eingereicht worden sind, über die aber während dieses Zeitraums entschieden werden muß, abzulehnen sind?
3. Ist bei Bejahung auch dieser Frage davon auszugehen, daß der genannte Artikel 3 Absatz 3 gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968, oder gegen den zum Gemeinschaftsrecht gehörenden Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt?
3. Hintergrund der Aussetzung
Vor der Aussetzung der Vorausfestsetzungsregelung für, unter anderem, Butter, um die es im vorliegenden Fall geht, war diese Regelung im Jahr 1980 bereits fünfmal (einschließlich der Verlängerungsbeschlüsse) ausgesetzt worden. Nach der Übersicht im Schriftsatz der Kommission war sie zu folgenden Zeiten ausgesetzt: vom 12. Januar bis zum 1. Februar, vom 13. Mai bis zum 15. Mai, vom 12. November bis zum 14. November und vom 20. November bis zum 11. Dezember 1980.
Zur strittigen Aussetzung vom 20. November hat die Kommission noch vorgetragen, es gehe hierbei um Anträge für eine beachtliche Menge, woraus sich ergebe, daß die Aussetzung nicht überflüssig gewesen sei. Es gehe um mehr als die gesamte Butterausfuhr in Drittländer im Jahr 1980. Der spekultative Charakter sei deshalb überdeutlich gewesen. Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte der Firma De beste boter in der mündlichen Verhandlung die von der Kommission genannten genauen Zahlen beanstandet; aber er hat zugleich hinzugefügt, daß er daran keine Rechtsfolgen im Hinblick auf die Beantwortung der gestellten Fragen knüpfe.
Die Aussetzung selbst wurde denn auch von der Klägerin im Verfahren nicht in Frage gestellt.
4. Die Gemeinschaftsregelungen
Um einen richtigen Einblick in die Sache zu bekommen, halte ich es für nützlich, zunächst eine Übersicht über das nicht ganz klare System der Gemeinschaftsregelungen zu geben, die in der vorliegenden Rechtssache einschlägig sind.
Es geht hier um einen Antrag auf die vorherige Festsetzung oder Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Drittländer. Dazu ist eine Ausfuhrlizenz erforderlich, auf der die Vorausfestsetzung anzugeben ist. Die Möglichkeit der Vorausfestsetzung hängt mit der Art zusammen, wie die Erteilung der Lizenz geregelt ist.
Die Grundlagen des Systems finden sich in der Ratsverordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 über die gesamte Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, 1968, S. 13).
Für die Lizenzen ist auf Artikel 13 zu verweisen. Nach Artikel 13 Absatz 3 werden die Durchführungsbestimmungen im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren festgelegt.
Für die Erstattung ist Artikel 17 maßgeblich. Er sieht für die Durchführung ein differenziertes System vor. Der Rat erläßt ... die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen, die Festsetzung ihrer Höhe und ihre vorherige Festsetzung (Absatz 3). Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden hingegen ebenfalls im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren festgelegt (Absatz 4).
Zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 erließ der Rat die Verordnung Nr. 876/68 vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. L 155, 1968, S. 1).
Die Artikel 2, 3 und 4 dieser Verordnung enthalten die Kriterien, die für die Festsetzung der Erstattungen maßgeblich sind.
Nach Artikel 5 Absatz 3 kann die Erstattung im voraus festgesetzt werden. Soweit hier von Bedeutung heißt es dann weiter: In diesem Fall wird aufgrund eines ... Antrags die Erstattung, die am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll.
Der sich anschließende Absatz 4 betrifft die Aussetzung der Vorausfestsetzungsregelung und ist für die vorliegende Rechtssache von großer Bedeutung. Dieser Absatz wurde durch die Ratsverordnung Nr. 2429/72 vom 21. November 1972 über die Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Vorausfestsetzung von Abschöpfungen und Erstattungen in einzelnen Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation eingefügt.
In den Begründungserwägungen dieser Verordnung heißt es hierzu unter anderem:
... Die Erfahrung zeigt jedoch, daß unter bestimmten Umständen, namentlich bei ungewöhnlich starker Inanspruchnahme dieser Regelung (d. h. der Vorausfestsetzung von Erstattungen) durch die Interessenten, Schwierigkeiten auf dem betreffenden Markt zu befürchten sind. In einer solchen Lage müssen zur Abhilfe schnell entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können. Deshalb ist für die Kommission die Möglichkeit geschaffen, solche Maßnahmen ... zu erlassen.
Artikel 5 Absatz 4 bestimmt:
Wenn bei der Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung festgestellt werden oder wenn derartige Schwierigkeiten einzutreten drohen, kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 die Anwendung der betreffenden Bestimmungen für den unbedingt erforderlichen Zeitraum ausgesetzt werden.
...
Anträge auf Lizenzen verbunden mit Anträgen auf Vorausfestsetzung werden während der Dauer der Aussetzung nicht angenommen.
Die strittige Aussetzung der Vorausfestsetzung bei Butter und Butteroil in der Zeit vom 20. bis zum 27. November erfolgte durch die Kommissionsverordnung Nr. 2993/80 vom 19. November 1980 (ABl. L 310, 1980, S. 18), die sich ausdrücklich auf die Ratsverordnungen Nrn. 804/68 und 876/68, insbesondere auf deren Artikel 5 Absatz 4, stützt.
Ferner ist die Kommissionsverordnung Nr. 2044/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse von Bedeutung, die auf der Ratsverordnung Nr. 804/68, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 4, beruht.
Im Mittelpunkt des vorliegenden Ersuchens steht der bereits zitierte Artikel 3 Absatz 3 dieser Kommissionsverordnung, der mit Bezug auf die Vorausfestsetzung der Erstattung für Butter eine Wartezeitregelung für die Erteilung der Lizenzen vorsah und mit der Kommissionsverordnung Nr. 445/77 vom 2. März 1977 eingeführt wurde; diese stützte sich unter anderem auf die Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 4 der Ratsverordnung Nr. 804/68 und enthielt unter anderem folgende Begründungserwägung:
Im Lichte der mit den Vorausfestsetzungen der Erstattung für Butter gesammelten Erfahrungen empfiehlt es sich vorzusehen, die für dieses Erzeugnis beantragten Ausfuhrlizenzen erst nach einer Frist von 3 Tagen zu erteilen, um die Marktlage beurteilen zu können und gegebenenfalls hinsichtlich der laufenden Anträge die notwendigen Maßnahmen zu treffen ...
Vollständigkeitshalber weise ich abschließend noch auf die horizontale Kommissionsverordnung Nr. 193/75 vom 17. Januar 1975 über die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr-und Ausfuhrlizenzen sowie die Vorausfestsetzung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 25, 1975, S. 10) hin. Artikel 2 bestimmt unter anderem, daß die Vorausfestsetzung gegebenenfalls nach den für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Regelungen stattfinden kann. Für die hier bedeutsamen Erzeugnisse, nämlich Butter und Butterreinfett, habe ich diese bereits angegeben. Für die öffentliche Ausschreibung in Drittländer verweise ich unter anderem auf Artikel 19 dieser allgemeinen Kommissionsverordnung. Danach wird die Lizenz nur für die Mengen erteilt, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten hat. Die der Restmenge entsprechende Kaution wird freigestellt.
5. Die Beurteilung der vorgelegten Fragen
Eine diesbezügliche Vorbemerkung der Klägerin in den Schriftsätzen veranlaßt mich, zunächst darauf hinzuweisen, daß — wie ich bereits ausgeführt habe — der Gerichtshof in der Rechtssache 109/82 (Interagra) am 27. Januar 1983 entschieden hat, daß Artikel 3 Absatz 3 für alle Anträge auf Vorausfestsetzung für die dort genannten Erzeugnisse einschließlich der Anträge, die sich auf öffentliche Ausschreibungen in Drittländern beziehen, gilt.
Demzufolge ist bei der Beantwortung der Fragen genau im Auge zu behalten, daß sie sich auf eine Lage beziehen, bei der zwei Regelungen zusammenkommen, nämlich zum einen die genannte Regelung über eine Wartezeit von fünf Tagen vor Erteilung der Lizenz mit der Möglichkeit, nach Artikel 3 Absatz 3 der Kommissionsverordnung Nr. 2044/75 besondere Maßnahmen zu treffen; und zum anderen die Aussetzung der Vorausfestsetzung nach Artikel 5 Absatz 4 der Ratsverordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit der darauf beruhenden Kommissionsverordnung Nr. 2993/80, die während dieser Wartezeit angeordnet wurde.
6. Die erste Vorabentscheidungsfrage
Die erste Frage des College van Beroep läuft darauf hinaus, ob ein Aussetzungsbeschluß, wie er in der Verordnung Nr. 876/68 vorgesehen ist, als eine besondere Maßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 ausgelegt werden muß.
Diese Frage ist meiner Ansicht nach zu bejahen.
Richtig ist — wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgetragen hat —, daß der Begriff besondere Maßnahme nicht definiert wird. Ihrer Ansicht nach muß deshalb versucht werden, an das System der Gemeinschaftsregelungen Anschluß zu finden. Aus dieser Sicht trägt sie vor, die Aussetzung sei Teil der täglichen Verwaltungsarbeit der Kommission und damit nicht als besondere Maßnahme einzuordnen. Zum anderen verweist sie auf die Sicherungsmaßnahmen, die nur unter außergewöhnlichen Umständen getroffen werden und demzufolge als besondere Maßnahmen verstanden werden könnten.
Bei der Auslegung des Begriffs besondere Maßnahme in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 ist meiner Auffassung nach jedoch zuerst von Ziel und Tragweite dieser Bestimmung sowie der Bestimmung über die Aussetzungsmaßnahme auszugehen, die auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2993/80 beruht.
Die Zielsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 und vor allem der darin enthaltenen sogenannten Wartezeit besteht, wie die dazu zitierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 445/77, mit der sie eingeführt wurde, deutlich macht, darin, die Marktlage während der Wartezeit beurteilen zu können und gegebenenfalls hinsichtlich der laufenden Anträge die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Dem schließt sich dann logisch der Beschluß an, die Vorausfetsetzungsregelung auszusetzen, wenn die Lage eine derartige einschneidende Maßnahme erforderlich macht. In diesem Zusammenhang erinnere ich an den Wortlaut von Artikel 5 Absatz 4 der Ratsverordnung Nr. 876/68, wonach ausgesetzt werden kann, wenn bei der Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung festgestellt werden oder wenn derartige Schwierigkeiten einzutreten drohen. Meiner Ansicht nach ist die Aussetzung natürlich als eine besondere Maßnahme zu charakterisieren, da sie grundlegend in die Funktionsfähigkeit der Vorausfestsetzungsregelung eingreift. Ich verweise, vielleicht überflüssigerweise, noch auf die Begründungserwägungen in der Verordnung Nr. 2429/72, mit der die Aussetzungsregelung eingeführt wurde und in der unter anderem gesagt wird, daß Maßnahmen erforderlich seien, falls Schwierigkeiten auf dem betreffenden Markt, ... namentlich bei ungewöhnlich starker Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Interessenten ..., zu befürchten seien.
Zum Schluß sei bemerkt, daß die vorliegende Aussetzung auf die Grundlage der Verordnung Nr. 2993/80 damit begründet wurde, daß die Erstattung für die betreffenden Erzeugnisse zu spekulativen Vorausfestsetzungen habe führen können.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich meiner Ansicht nach, daß eine Aussetzung, wie sie durch die Verordnung Nr. 2993/80 erfolgt ist, als eine besondere Maßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 ausgelegt werden muß.
7. Die zweite Frage
Die zweite Frage des College van Beroep geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 3 Absatz 3 dazu führt, daß die Vorausfestsetzungsanträge abgelehnt werden müssen, wenn die Vorausfestsetzungsregelung nach Einreichung des Antrags, aber vor dem Ende der Wartezeit ausgesetzt wird.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist wiederum zum einen vom Wortlaut und Sinn des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 und zum anderen von den Folgen auszugehen, die ein Aussetzungsbeschluß nach sich zieht.
Artikel 3 Absatz 3 bestimmt, daß Ausfuhrlizenzen für die dort genannten Erzeugnisse fünf Tage nach Einreichung der Anträge erteilt werden, sofern während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen werden. Die Bedeutung dieses Artikels liegt vor allem in der Bestimmung, daß während der fünf Tage besondere Maßnahmen hinsichtlich des Antrags erlassen werden können. Dies bedeutet, daß die Einreichung des Antrags nur ein hinausgeschobenes Recht auf die Erteilung gewährt oder, mit anderen Worten, ein Recht unter einer aufschiebenden Bedingung, die ihrerseits unter der Bedingung steht, daß während der fünf Tage nach Einreichung keine Maßnahme getroffen wird, die dieses Recht erlöschen läßt.
Der Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, soweit er nicht auf den ersten Blick klar ist, aus der Begründung der Verordnung Nr. 445/77, die diese Bestimmung einführte und in der es heißt, daß diese Wartezeit für bestimmte Erzeugnisse zum Ziel hat, ... die Marktlage beurteilen zu können und gegebenenfalls hinsichtlich der laufenden Anträge die notwendigen Maßnahmen zu treffen ....
Im vorliegenden Fall ist die betreffende besondere oder notwendige Maßnahme nach Artikel 3 Absatz 3 die Aussetzung. Es stellt sich nun die Frage, welche Konsequenzen eine solche Aussetzung für einen Vorausfestsetzungsantrag hat, der wegen der Wartezeit von fünf Tagen noch nicht erledigt ist.
Wie sich die Aussetzung auswirkt, sagt meiner Ansicht nach Artikel 5 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 876/68 deutlich, wo es heißt, daß Anträge während der Dauer der Aussetzung nicht angenommen werden. Demnach setzt die Aussetzung die Vorausfestsetzungsregelung außer Kraft. Ein Antrag auf Vorausfestsetzung ist mithin gegenstandslos und kann deshalb nicht angenommen werden.
Es ist jedoch einzuräumen, daß dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 4 nicht entnommen werden kann, daß bei Anträgen, die bereits vor der Aussetzung eingereicht worden waren, dieselbe Rechtsfolge eintritt. Dies ergibt sich ebenfalls nicht deutlich aus dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 3 der Kommissionsverordnung. Dagegen scheint mir aber klar zu sein, daß das offensichtliche Ziel der Wartezeit nicht erreicht würde, wenn die Aussetzung nicht für alle während der Wartezeit eingereichten Anträge die gleiche Wirkung hätte.
Für einen schon eingereichten Antrag besagt die Aussetzung deshalb, soweit sie in die fünftägige. Wartezeit fällt, meiner Ansicht nach ebenfalls, daß er gegenstandslos wird, da die Vorausfestsetzungsregelung außer Kraft gesetzt ist. Der Antrag wird deshalb nicht mehr angenommen und muß deshalb abgelehnt werden.
Aufgrund dieser Ausführungen komme ich zu dem Schluß, daß Artikel 3 Absatz 3 so auszulegen ist, daß Anträge auf Vorausfestsetzung, die vor der Zeit der Aussetzung eingereicht werden, für die aber die sogenannte fünftägige Wartezeit im Zeitpunkt der Aussetzung noch nicht abgelaufen ist, abgelehnt werden müssen.
8. Die dritte Frage
Mit der letzten Frage begehrt das College van Beroep von Ihnen Auskunft darüber, ob bei Bejahung der zweiten Frage der genannte Artikel 3 Absatz 3 nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, vor allem gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 876/68, oder gegen den zum Gemeinschaftsrecht gehörenden Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.
Diese Frage steht selbstverständlich in engem Zusammenhang mit der zweiten Frage. Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens verstößt die hier vertretene Auslegung von Artikel 3 Absatz 3, wonach Vorausfestsetzungsanträge, die während der Wartezeit von einer Aussetzung der Regelung betroffen werden und die deshalb abgelehnt werden müssen, gegen das Gemeinschaftsrecht und im besonderen gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 876/68. Diese Auffassung beruht darauf, daß die zuletzt genannte Vorschrift in ihrem dritten Unterabsatz nur die Rechtsfolgen für Vorausfestsetzungsanträge ausdrücklich regelt, die während der Dauer der Aussetzung eingereicht werden. Diese werden bekanntlich nicht angenommen.
Die Rechtsfolgen der unerledigten Anträge, die während der Wartezeit von einer Aussetzungsmaßnahme betroffen werden, sind, wie ich früher ausgeführt habe, tatsächlich nirgendwo geregelt. Die Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 darf nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht auf die unerledigten Anträge ausgedehnt werden. Deshalb dürfe man derartige Anträge nicht ablehnen.
Aufgrund meiner Ausführung zur zweiten Frage wird es Sie nicht überraschen, daß ich die Auffassung der Klägerin letztlich nicht teilen kann, obwohl ich es für bedauerlich halte, daß es dem Verordnungsgeber nicht gelungen ist, seine an sich klaren Absichten auch auf angemessene Weise in den Vorschriften zum Ausdruck zu bringen. Ich habe hier eigentlich dem, was ich hierzu bereits bei der Behandlung der zweiten Frage gesagt habe, wenig hinzuzufügen.
Es trifft zu, daß die oben vertretene Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 der Kommissionsverordnung Nr. 2044/75 im Zusammenhang mit einer Aussetzungsmaßnahme nirgends ausdrücklich geregelt ist. Ich bin jedoch, wie gesagt, der Auffassung, daß diese Auslegung mit Ziel und Tragweite des genannten Artikels 3 Absatz 3 in der Art der Aussetzungsmaßnahme übereinstimmt, wie ich dies bei der vorhergehenden Frage ausgeführt habe. Ich verweise nochmals auf die bei der Einführung dieses Artikels durch die Verordnung Nr. 445/77 gegebene Begründung, in der ausdrücklich gesagt wird, daß die Wartezeitregelung gerade ermöglichen solle, hinsichtlich der laufenden Anträge die insoweit notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Diese Auslegung verstößt auch schon aus dem einfachen Grund nicht gegen Artikel 5 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 876/68, weil die betreffende Lage in dieser Vorschrift nicht geregelt ist, sondern sich aus dem Zusammentreffen von Artikel 3 Absatz 3 der genannten Kommissionsverordnung und der Aussetzung ergibt.
Wie ich bereits gesagt habe, gilt es zu erkennen, daß es hier um das Zusammentreffen dieser beiden Regelungen geht, nämlich um die Wirkung einer Aussetzung der Vorausfestsetzungsregelung innerhalb der Rechtsfigur des hinausgeschobenen und bedingten Rechts auf Erteilung nach Artikel 3 Absatz 3.
In ihrem zweiten Teil geht diese Vorlagefrage dahin, ob die hier vertretene Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt
Die Klägerin trägt vor, die Vorausfestsetzungsregelung gebe den Exporteuren hinsichtlich der Beträge, die sie bei der Ausfuhr erhalten werden, eine Sicherheit. Auf der Grundlage des bei der Antragstellung geltenden Erstattungssatzes schlössen sie ihre Geschäfte ab. Die hier vertretene Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 könne bei den von den Exporteuren eingegangenen Verbindlichkeiten zu Schwierigkeiten führen. Eine solche Auslegung dieses Artikels verstoße demzufolge gegen die Rechtssicherheit.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin noch im einzelnen dargelegt, daß die Firma de beste boter am 17. November 1980 sowohl die Anträge auf Lizenzen bei der Produktschap eingereicht als auch gleichzeitig bereits im Rahmen der betreffenden öffentlichen Ausschreibungen Angebote abgegeben habe. Zu letzterem stellte er noch klar, daß diese Ausschreibungen keine Vorbehaltsklauseln für den Fall enthielten, daß eine Änderung beim Erstattungssatz einträte. Ich gehe davon aus, daß die Frage, die uns hier beschäftigt, vor allem mit dem zuletzt genannten Gesichtspunkt zusammenhängt, obwohl nicht vorgetragen worden ist, daß die Klägerin mit den Organisatoren der Ausschreibungen in einen Prozeß verwickelt ist.
Auch diese Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit kann meiner Ansicht nach der Klägerin nicht helfen.
Ich frage mich, inwieweit nicht bereits der Wortlaut des genannten Artikels 3 Absatz 3 bei einem Händler, der mit den betreffenden Erzeugnissen handelt, zu einiger Vorsicht führen müßte. Abgesehen von den speziellen Fragen, die diese Rechtssache aufgeworfen hat, wird doch schon bereits aus den Worten sofern ... keine besonderen Maßnahmen getroffen werden deutlich, daß der Erteilung der Lizenzen einige Unsicherheit anhaftet. Zudem konnte einem Händler, der mit den betreffenden Erzeugnissen handelt, doch nicht entgangen sein, daß die Vorausfestsetzung der Erstattung während des Jahres 1980 bereits fünfmal ausgesetzt worden war, was doch ein ausreichender Hinweis auf die Ungewißheit der Lage bei den betreffenden Erzeugnissen im Jahr 1980 sein konnte. Mir scheint, ein Händler kann dieser Unsicherheit dadurch Rechnung tragen, daß er seine Verpflichtung unter der aufschiebenden Bedingung eingeht, daß ihm nach fünf Tagen die Lizenz mit dem angegebenen Erstattungssatz erteilt wird. Wegen der bereits genannten Fristen konnte die Klägerin des Ausgangsverfahrens insbesondere bei der öffentlichen Ausschreibung aus Cuba mit ihrem Angebot in der Tat nicht bis zum Ende der Wartezeit warten; das besagt aber noch nicht, daß eine aufschiebende Bedingung in dem genannten Sinne unmöglich war. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann dieser Klagegrund keinen Erfolg haben, da der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, daß Unternehmer nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz die unveränderte Fortgeltung einer bestehenden Regelung beanspruchen können, wenn vorhersehbar war, daß diese geändert werden könnte (Rechtssache 146/77, British Beef Company, Slg. 1978, 1355, Randnummern 11 bis 15 der Entscheidungsgründe).
9. Anträge
Abschließend schlage ich Ihnen vor, die drei Fragen wie folgt zu beantworten:
a) Artikel 3 Absatz 3 der Kommissionsverordnung Nr. 2044/75 vom 25. Juni 1975 ist dahin auszulegen, daß als eine besondere Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift auch die Aussetzung der Vorausfestsetzungsregelung gemäß der Ratsverordnung Nr. 876/68 vom 28. Juni 1968 in Verbindung mit der Kommissionsverordnung Nr. 2993/80 vom 19. November 1980 angesehen werden kann.
b) Artikel 3 Absatz 3 ist in Verbindung mit der hier anwendbaren Aussetzung der Vorausfestsetzungsregelung dahin auszulegen, daß Anträge auf Vorausfestsetzung, die vor dem Zeitraum der Aussetzung eingereicht worden sind, für die aber im Zeitpunkt der Aussetzung die sogenannte Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, nach Ablauf der Wartezeit und bei Fortdauer der Aussetzung abgelehnt werden müssen.
c) Eine solche Ablehnung verstößt weder gegen Artikel 5 Absatz 4 der Ratsverordnung Nr. 876/68 noch gegen den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatz der Rechtssicherheit.