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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1983 – C-289/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:272

In der Rechtssache 289/82

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Lohmann GmbH & Co. KG, Neuwied,

gegen

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Am 14. April 1981 beantragte die Firma Lohmann & Co. KG, Neuwied, bei der Oberfinanzdirektion Köln die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über eine als Verbandmull bezeichnete, aus Jugoslawien eingeführte Ware.

Die Ware besteht aus gebleichtem, undichtem leinwandbindigem Gewebe ganz aus Baumwolle, 80 cm breit, in Zick-Zack-Lagen, zu 5 Stücken mit je 40 m verpackt, etikettiert und mit medikamentösen Stoffen weder getränkt noch bestrichen; sie wird zur Krankenbehandlung verwendet.

Nachdem die Oberfinanzdirektion Köln den Antrag an die Oberfinanzdirektion Frankfurt weitergeleitet hatte, erteilte diese der Klägerin am 19. Mai 1981 eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der sie die Ware der Tarifstelle 55.09 A I des Gemeinsamen Zolltarifs (andere Gewebe aus Baumwolle mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr) zuwies. Die unter diese Tarifstelle fallenden Waren waren zum damaligen Zeitpunkt mit einem autonomen Zollsatz von 17 % und einem vertragsmäßigen Zollsatz von 13 % belastet.

Die Lohmann GmbH & Co. KG legte am 5. Juni 1981 bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Einspruch gegen diese Entscheidung ein.

Für ihre Auffassung trug sie vor, die Ware falle unter Kapitel 30 (pharmazeutische Erzeugnisse) und im besonderen unter die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (Watte, Gaze, Binden und dergleichen (zum Beispiel Verbandszeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht). Die für diese Tarifnummer vorgesehenen Zollsätze waren zum damaligen Zeitpunkt 17 % (autonomer Zollsatz) und 10,1 % (vertragsmäßiger Zollsatz).

Durch Entscheidung vom 10. August 1981 wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main diesen Einspruch zurück. Sie vertrat den Standpunkt, die streitige Ware erfülle zwar hinsichtlich der Verpackung und Etikettierung die Voraussetzungen, die an eine für den Einzelverkauf aufgemachte Ware zu stellen seien, könne jedoch aufgrund ihrer Abmessungen nicht als für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht gelten; diese Auffassung werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2282/79 der Kommission vom 17. Oktober 1979 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 55.09 A I des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 262, S. 23) bestätigt; deren Artikel 1 lautet:

Streifen aus Baumwollgewebe (hydrophile Gaze), mit medikamentösen Stoffen weder getränkt noch überzogen, von 100 m Länge und 0,65 m Breite, in Zick-Zack-Lagen, einzeln verpackt und etikettiert, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle:

55.09Andere Gewebe aus Baumwolle:A.mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:I.mit einer Breite von weniger als 85 cm.

Die Firma Lohmann GmbH & Co. KG erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem Bundesfinanzhof.

Durch Beschluß seines VII. Senats vom 12. Oktober 1982 hat der Bundesfinanzhof nach Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgenden Fragen ausgesetzt:

a) Ist die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß es für den Begriff für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht auf die Einhaltung bestimmter Höchstmaße ankommt?

b) Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Welche Höchstmaße sind einzuhalten?

Der Beschluß des Bundesfinanzhofes ist am 3. November 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Thomas van Rijn, am 5. Januar 1983 und die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Lohmann GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, am 20. Januar 1983 schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch das im Ausgangsverfahren klagende Unternehmen aufgefordert, ihm zwei Dokumente vorzulegen. Dieser Aufforderung ist innerhalb der festgelegten Frist Folge geleistet worden. Der Gerichtshof hat außerdem die Firma Lohmann GmbH & Co. KG und die Kommission gebeten, sich in der Sitzung zu einigen Fragen zu äußern.

Durch Beschluß vom 9. März 1983 hat der Gerichtshof nach Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firma Lohmann GmbH & Co. KG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist der Ansicht, die streitige Ware erfülle als für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemachte Gaze die Voraussetzungen der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs.

A — Zum Sachverhalt

a) Der aus Jugoslawien eingeführte Verbandmull sei entsprechend der deutschen DIN-Norm 61630, erarbeitet vom Ausschuß Krankenhauswesen und vom Fachnormenausschuß Textil- und Textilmaschinenindustrie im deutschen Normenausschuß, aufgemacht. Die DIN-Norm 61630 sehe als Lieferarten sowohl die Lieferung in Stücken von 40 m Länge, 5 solcher Stücke übereinandergelegt, als auch in Längen von 240 m, aufgerollt, vor.

b) Die handelsübliche Bezeichnung der streitigen Ware entspreche einer genauen Bestimmung der Pharmacopoea Europaea.

c) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verkaufe die streitige Ware in unveränderter Form, ohne eine Neuabpakkung oder eine Aufteilung der Maßstücke vorzunehmen. Sie werde in der Bundesrepublik Deutschland zu 91,6 % an Krankenhäuser, zu 4,3 % an Apotheken und zu 4,1 % an Werksambulanzen und andere Großverbraucher geliefert; die Abnehmer verbrauchten die Ware unmittelbar in ihrem medizinisch-chirurgischen Betrieb, wobei sie sich die jeweils benötigten Mullstücke entsprechend abschnitten.

d) Aus einer sachverständigen Begutachtung der Bundesvereinigung Verbandstoffe und medizinische Hilfsmittel e. V. ergebe sich, daß die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführte Gaze im Sinne der Tarifnummer 30.04 für den Einzelverkauf zu medizinischen und chirurgischen Zwecken aufgemacht sei, da sie ohne weitere Bearbeitung direkt zu dem vorgesehenen Bestimmungszweck an den Verbraucher gelange.

B — Zur ersten Frage

a) Die Auslegung des Wortlauts und die grammatikalische Auslegung der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs erlaube den Schluß, daß der Begriff für den Einzelverkauf aufgemacht eine Ware voraussetze, die objektiv geeignet sei, ohne zusätzliche Aufmachung direkt an den Endverbraucher verkauft zu werden. Diese Auslegung finde ihre Bekräftigung in dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1982 (Chem-Tec, 278/80, Slg. S. 439) und werde weiterhin durch die Erläuterungen zur Normenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) zur Tarifstelle 30.04 bestätigt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei das entscheidende Merkmal die objektive Eignung der Ware für den Einzelverkauf, ohne zusätzliche Aufmachung; diese Voraussetzung entspreche dem vom RZZ angelegten Kriterium, wonach die Ware nach ihrer Aufmachung, insbesondere, weil sie mit Etiketten versehen sei, erkennbar ausschließlich ohne weitere Umpackung für den unmittelbaren Verkauf an der Verbraucher bestimmt sein müsse.Nach der Auslegung des Wortlauts der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs habe also die Frage eventueller Höchstmaße keine Bedeutung.

b) Der Begriff Einzelverkauf könne im vorliegenden Fall nicht von der Verwendung zu medizinischen und chirurgischen Zwecken getrennt werden: Eine teleologische und an der Ratio orientierte Auslegung führe dazu, den Begriff Einzelverkauf im Hinblick auf alle potentiellen Verbraucher, ihre Verbrauchsgewohnheiten und ihren Verwendungszweck für die Ware auszulegen.

Da Privatleute und Krankenhäuser unterschiedliche Mengen benötigten, müsse die gleiche Ware, je nach der anvisierten Verbrauchergruppe, im Hinblick auf den verbraucherspezifischen Verwendungszweck in verschiedenen Aufmachungen vorliegen.

Eine Festschreibung bestimmter Höchstmaße sei aufgrund der unterschiedlichen Verbrauchszwecke der Waren nicht möglich.

c) Der Gemeinsame Zolltarif verlange keinesfalls eine systematische Auslegung der Tarifnummer 30.04 dergestalt, daß in den eindeutigen Wortlaut diese Höchstmaße hineinzuinterpretieren seien; eine derartige ungeschriebene Wortlautergänzung der Tarifnummer 30.04 könne auch nicht aus der Verordnung Nr. 2282/79 abgeleitet werden.

Die Verordnung Nr. 2282/79 — ihre Rechtmäßigkeit unterstellt — lege fest, daß Streifen aus Baumwollgewebe (hydrophile Gaze) mit bestimmten Ausmaßen (100 m Länge, 0,65 m Breite) nicht der Tarifnummer 30.04 zugeordnet werden könnten; die von ihr erfaßten Waren hätten eine Größe von 65 m 2 und unterschieden sich insoweit erheblich von den im Ausgangsverfahren streitigen Stücken, die 32 m 2 (40 m x 0,8 m) groß seien. Die Verordnung hätte insoweit nur eine Hinweisfunktion dergestalt, daß ab gewissen Größen/Maximallängen eine Ware als nicht mehr für den Einzelverkauf aufgemacht gelten könne.

In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, daß durch die Festschreibung von gewissen Höchstmaßen in der Verordnung Nr. 2282/79 eine Rechtsunsicherheit bewirkt worden sei. Da die Verordnung Nr. 2282/79 nur eine negative Feststellung treffe, ab welchen Ausmaßen Streifen aus Baumwollgewebe nicht mehr der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen seien, bleibe offen, inwieweit Waren der genannten Beschaffenheit mit geringeren Ausmaßen dieser Tarifnummer noch zugeordnet werden könnten. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit mache es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich, daß eine Ware in diejenige Tarifnummer eingeordnet werde, deren ausdrücklich im Gemeinsamen Zolltarif genannten Merkmalen sie entspreche, und daß dabei ergänzende Rechtsakte, die zu einer unklaren Rechtslage führten, unbeachtlich seien.

Die Verordnung Nr. 2282/79 sei darüber hinaus rechtsunwirksam. Gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1979 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) könne die Kommission nur Bestimmungen erlassen, die den Inhalt von Tarifnummern oder -stellen des Gemeinsamen Zolltarifs erläuterten, nicht aber ihren Wortlaut änderten. Durch die Verordnung Nr. 2282/79 werde jedoch eine unzulässige Inhaltsänderung bewirkt. Der Verordnungsgeber lege durch die Festschreibung von Höchstmaßen fest, wann eine Ware — unbeschadet ihrer tatsächlichen Einzelverkaufsfähigkeit — nicht mehr als für den Einzelverkauf aufgemacht gelten könne. Hier liege eine unzulässige Inhaltsänderung der betroffenen Tarifnummer vor. Es sei zu beachten, daß bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2282/79 eine nach den tatsächlichen Gepflogenheiten der Einzelverkaufsfähigkeit orientierte Tarifierung stattgefunden habe.

d) Aus keiner Auslegungsmethode ergebe sich ein Anhaltspunkt dafür, daß in den ausdrücklichen Wortlaut der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs als ungeschriebene Ergänzung zum Begriffsmerkmal Einzelverkauf die Einhaltung bestimmter Höchstmaße hineinzulesen sei.

C — 2.ur zweiten Frage

a) Der durch die Tarifnummer 30.04 hergestellte Bezug zwischen dem Begriff Einzelverkauf und der Verwendung der betreffenden Ware zu medizinisch-chirurgischen Zwecken erfordere es, bei der Festlegung eventueller Höchstmaße auf die üblichen Verbrauchergewohnheiten, das heißt auf die Bedürfnisse der Abnehmer und besonders auf die Tatsache, daß verschiedene Verbrauchergruppen mit unterschiedlichen Ansprüchen an die Aufmachung der Ware in Betracht kommen, abzustellen.

Krankenhäuser, die Hauptabnehmer von Verbandmull für chirurgische Zwecke, könnten im chirurgisch-operativen Bereich weder mit Kleinstpackungen Gaze noch mit einem Sortiment verschiedenster Größen von Stückmull-Abpackungen arbeiten; sie hätten Bedarf an großen Stücken, um je nach den medizinischen, chirurgischen und operativen Besonderheiten den benötigten Mullbedarf vom Stück abschneiden zu können. Höchstmaße könnten nur insoweit festgeschrieben werden, als sie sich aus der Üblichkeit, Funktionalität und Wirtschaftlichkeit ergäben.

b) Die einzige taugliche Tarifierungskonkretisierung hinsichtlich der Ausmaße von Verbandmull sei die Üblichkeit, weil sie durch die Funktionalität und Wirtschaftlichkeit geprägt sei. Diese Üblichkeit sei in der Bundesrepublik Deutschland durch die DIN-Norm 61630 vorfixiert.

Die von dieser Norm festgelegten Höchstmaße seien einzuhalten.

Die Kommission trägt im wesentlichen folgendes vor:

A — Zur ersten Frage

a) Für die zollrechtliche Tarifierung gelte, daß diese aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware in dem Zustand vorzunehmen sei, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Einfuhr befinde. Im konkreten Fall habe der Zollbeamte demnach für die Zuordnung zur Tarifnummer 30.04 zu prüfen, ob die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr die Eigenschaften von Gaze aufweise, welche für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht sei.

b) Der Begriff der Aufmachung für den Einzelverkauf sei dahin gehend zu verstehen, daß die Ware dazu geeignet sein müsse, unmittelbar und ohne zusätzliche Aufmachung an die Verbraucher verkauft zu werden; ob eine Ware diese Voraussetzung erfülle, richte sich nach ihren objektiven Merkmalen im Augenblick der Einfuhr, insbesondere ihrer Etikettierung und ihren Abmessungen.Unter den Begriff Einzelverkauf falle nicht nur der Verkauf im Einzelhandel, sondern auch der unmittelbare Verkauf an Kliniken und sonstige Krankenanstalten.

c) Im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Ware (zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken) sein anzumerken, daß die in Tarifnummer 30.04 angesprochene Verbandgaze auch zu anderen als medizinischen oder chirurgischen Zwecken Verwendung finden könne, vor allem als Verpackungsmaterial bestimmter Käsesorten, Filterstoff für Milch, Hilfsmaterial bei der Wärmedämmung, Hilfsmaterial im Buchbindergewerbe, Herstellung von Damenbinden. Die Tatsache, daß andere als medizinische Zwecke für die Anwendung in Betracht kämen, gebe Veranlassung, den übrigen Elementen der Aufmachung insbesondere der Etikettierung und den Abmessungen um so mehr Bedeutung beizumessen.

d) Im Hinblick auf die in der Praxis gebräuchlichen Abmessungen sei darauf hinzuweisen, daß im Einzelhandel und insbesondere in Apotheken Verbandgaze regelmäßig in Stücken von (höchstens) 90 cm x 100 cm, das heißt ungefähr 1 m 2, erhältlich sei. Die üblicherweise erhältlichen Binden seien in der Regel 1, 2, 3, 5 oder 10 cm breit und 3 bis 5 m, gelegentlich auch 10 m lang, und es gebe darüber hinaus Kompressen aus steriler Gaze, zugeschnitten auf 5 x 5 cm, 10 X 10 cm usw. Verbandgaze in den Dimensionen wie im Ausgangsverfahren (40 m X 0,80 m) sei im Einzelhandel nicht erhältlich.

Verbandmull der genannten Abmessungen trete hingegen in für Kliniken bestimmten Warenkatalogen von Spezialfirmen in Form von sogenannten Anstaltspackungen in Erscheinung. Derartige Stücke entsprächen anscheinend keinem unmittelbaren Bedürfnis der Krankenanstalten; die Anstaltspackungen, zum Beispiel mit Verbandmull von Breiten zwischen 40 cm und 1 m und Längen zwischen 40 m und 1000 m würden in der Anstalt selber auf die benötigten Abmessungen zugeschnitten, sterilisiert und verbrauchsfähig verpackt.

e) Die Kernfrage sei somit, ob es möglich sei, eingeführte Verbandgaze, deren Abmessungen es erforderlich machten, daß sie von Kliniken und sonstigen Krankenanstalten zugeschnitten, sterilisiert und verpackt würde, unter die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen zu lassen. Diese Frage könne nur verneint werden.

Zwar seien Kliniken und sonstige Krankenanstalten dem Einzelverkauf gleichzustellen, aber nur insofern, als die Ware in einer derartigen Aufmachung angeboten werde, daß sie ohne erneutes Abpacken unmittelbar verwendet werden könne; diese Möglichkeit hänge nun aber vor allem von ihren Höchstmaßen ab. Wollte man zulassen, daß die Ware in den Kliniken und sonstigen Krankenanstalten auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten und erneut verpackt werde, so hieße das, Umgehungen Tür und Tor zu öffnen, um so mehr, als bei der Abfertigung zum freien Verkehr nicht festgestellt werden könne, welcher endgültigen Verwendung eine Ware zugeführt werde.

f) Die erste Frage des Bundesfinanzhofes müsse bejaht werden.

B — Zur zweiten Frage

a) Bei der Frage, welche Höchstmaße einzuhalten seien, komme es im vorliegenden Fall auf diejenigen von Watten, Gazen, Binden usw. an, wie sie in der Praxis, auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kliniken oder sonstigen Krankenanstalten, unmittelbar, das heißt ohne weiteres Zuschneiden, Verwendung fänden. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, daß die Bedürfnisse von Kliniken und sonstigen Krankenanstalten mit denen des Einzelhandels, zum Beispiel der Apotheken, nicht unbedingt übereinstimmten.

b) Es erscheine nicht erforderlich, daß der Gerichtshof sich auf bestimmte Höchstmaße festlege. Um dem Bundesfinanzhof bei der Entscheidung Hilfestellung zu geben, genüge es festzustellen, daß die in Stücken von 40 m X 0,80 m verpackte Verbandgaze für die unmittelbare Verwendung nicht in Betracht komme.

C — Zur Beantwortung der vorgelegten Fragen

Die vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen seien folgendermaßen zu beantworten :

Die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß es für den Begriff für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht darauf ankommt, daß diejenigen Höchstmaße eingehalten werden, die den Bedürfnissen der Verbraucher einschließlich der Krankenanstalten unmittelbar entsprechen. Bei einer als Verbandmull bezeichneten Ware, die als Meterware mit den Maßen 40 m X 0,80 m eingeführt wird, ist dies nicht der Fall.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 5. Mai 1983 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Lohmann GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt Ehle, und die Kommission, vertreten durch Herrn Wägenbaur, mündliche Ausführungen gemacht und die ihnen vom Gerichtshof gestellten Fragen beantwortet. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat besonders die Bedeutung der Tatsache dargelegt, daß die streitige Ware in Übereinstimmung mit der DIN-Norm 61630 verpackt sei, die Gründe angeführt, warum die Neuabpackung durch den Verbraucher nicht geeignet sei, ihre Einordnung in der Tarifnummer 30.04 zu ändern, Informationen über den Verbrauch der Ware durch die Krankenanstalten gegeben und die Gründe dargelegt, die mögliche Umgehungen der korrekten Tarifierung ausschlössen. Die Kommission hat vor allem die Entstehungsgeschichte und die Bedeutung der Verordnung Nr. 2282/79 erläutert und ausgeführt, weshalb eine Tarifierung der streitigen Ware nach der Tarifnummer 30.04 ausgeschlossen sei. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Juli 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 12. Oktober 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Wie sich aus den Akten ergibt, erteilte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf deren Antrag am 19. Mai 1981 eine verbindliche Zolltarifauskunft über eine als Verbandmull bezeichnete Ware. Die Klägerin beschrieb diese Ware wie folgt:

Es handele sich um ein gebleichtes, undichtes, leinwandbindiges Gewebe ganz aus Baumwolle. Es solle als Meterware (200 m = fünf Stücke mit je 40 m) aus dem Ursprungsland Jugoslawien eingeführt und zur Krankenbehandlung verwendet werden. Das Gewebe sei 80 cm breit, in Zick-Zack-Lagen, zu 5 Stücken mit je 40 m verpackt, etikettiert und mit medikamentösen Stoffen weder getränkt noch bestrichen.

3 Die Oberfinanzdirektion wies die Ware der Tarifstelle 55.09 A I des Gemeinsamen Zolltarifs zu; diese lautet:

Andere Gewebe aus Baumwolle:

A. mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:

I. mit einer Breite von weniger als 85 cm....

4 Gegen diese Zolltarifauskunft legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, die Ware sei für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht und gehöre daher in die Tarifnummer 30.04.

5 Die Oberfinanzdirektion wies diesen Einspruch mit der Begründung zurück, der Verbandmull erfülle zwar hinsichtlich seiner Verpackung und Etikettierung die Voraussetzungen, die an eine für den Einzelverkauf aufgemachte Ware zu stellen seien, er könne jedoch aufgrund der für den Einzelverkauf nicht üblichen Abmessungen von 40 m Länge und 80 cm Breite pro Stück nicht als für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwekken aufgemacht gelten. Für die Richtigkeit dieser Auffassung berief sich die Oberfinanzdirektion auf die Verordnung Nr. 2282/79 der Kommission vom 17. Oktober 1979 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 55.09 A I des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 262, S. 23).

6 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Bundesfinanzhof, mit der sie geltend machte, der fragliche Verbandmull werde in der Aufmachung, die er schon bei seiner Herstellung in Jugoslawien erhalten habe, fast ausschließlich an Krankenhäuser verkauft und sei daher im Sinne der Tarifnummer 30.04 für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht. Aus den die Tarifnummer 30.04 betreffenden Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gehe hervor, daß als Einzelverkauf auch der unmittelbare Verkauf an Krankenhäuser in Betracht komme.

7 Die Verordnung Nr. 2282/79 sei hier nicht einschlägig und sei im übrigen unwirksam. Diese Verordnung, die sich ausdrücklich nur mit Baumwollgewebe von 100 m Länge und 65 cm Breite befasse, sei auf die fragliche Ware weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Darüber hinaus sei diese Verordnung unwirksam, weil die Kommission die Ermächtigung, die ihr durch die Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) erteilt worden sei, dadurch überschritten habe, daß sie durch die beanstandete Verordnung die fragliche Tarifnummer nicht nur ausgelegt, sondern geändert habe.

8 Der Bundesfinanzhof meint, ohne die Verordnung Nr. 2282/79 bestünde kein Zweifel daran, daß die in Rede stehende Ware wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf von der Tarifnummer 30.04 erfaßt werde. Der Wortlaut dieser Nummer lasse nicht erkennen, daß es für die Tarifierung auf die Abmessung der Ware ankomme. Da jedoch die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 2282/79 auf dieses Merkmal abgestellt habe, sei es fraglich, wie die betreffende Tarifnummer auszulegen sei. Der Bundesfinanzhof sehe sich daher gemäß Artikel 177 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag verpflichtet, die durch die Verordnung Nr. 2282/79 ausgelösten Zweifelsfragen dem Gerichtshof vorzulegen. Sollte diese Verordnung trotz ihrer Beschränkung auf eine Ware bestimmter Abmessungen auch auf eine Ware anderer Abmessungen anzuwenden sein, so seien Zweifel daran angebracht, ob die Kommission sich mit dieser Verordnung im Rahmen der ihr durch die Verordnung Nr. 97/69 erteilten Ermächtigung gehalten habe.

9 Um eine Klärung dieser Zweifel herbeizuführen, hat der Bundesfinanzhof die beiden folgenden Fragen vorgelegt:

1. Ist die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß es für den Begriff ,für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht' auf die Einhaltung bestimmter Höchstmaße ankommt?

2. Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Welche Höchstmaße sind einzuhalten?

Zur Auslegung der Tarifnummer 30.04

Die Nummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs lautet wie folgt:

Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht...

Zu dieser Tarifnummer gibt es folgende Erläuterung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens:

Hierher gehören ferner Watte und Verbandgaze (meist aus hydrophiler Baumwolle), Binden usw., die nicht mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen, aber nach ihrer Aufmachung (Etikett, besondere Faltung usw.) erkennbar ausschließlich für den unmittelbaren Verkauf (ohne weitere Umpackung) an die Verbraucher (Privatleute, Krankenhäuser usw.) zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken bestimmt sind.

Es ist unbestritten, daß die in Rede stehende Ware aufgrund ihrer Etikettierung, Faltung und Verpackung tatsächlich für die Verwendung zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht ist.

Die Kommission hat im Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht, die fragliche Ware könne auch zu anderen Zwecken verwendet werden, nämlich als Verpackungsmaterial bestimmter Käsesorten, Filterstoff für Milch, Hilfsmaterial bei der Wärmedämmung oder im Buchbindergewerbe oder auch für die Herstellung von Damenbinden. Eine dahin gehende Benutzung dürfte jedoch bei einer Ware wie der hier in Rede stehenden wegen der von dem vorlegenden Gericht beschriebenen besonderen Aufmachung ausgeschlossen sein. Folglich ist auf diese Bemerkungen der Kommission nicht weiter einzugehen, da sie für die Vorlagefragen irrelevant sind.

Da somit außer Zweifel steht, daß das fragliche Erzeugnis zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken bestimmt ist, reduziert sich die Fragestellung darauf, ob eine in der beschriebenen Weise dargebotene Ware als für den Einzelverkauf aufgemacht angesehen werden kann.

Dazu enthält die Erläuterung den näheren Hinweis, daß die Ware so aufgemacht sein muß, daß sie als ausschließlich für den unmittelbaren Verkauf (ohne weitere Umpackung) an die Verbraucher (Privatleute, Krankenhäuser usw.)... bestimmt erscheint.

Diese Erläuterung beruht auf einer weiten Auslegung des Ausdrucks für den Einzelverkauf aufgemacht, denn sie zieht als mögliche Käufer nicht nur die typischen Einzelhandelskunden, sondern auch solche Verbraucher in Betracht, die, wie zum Beispiel Krankenhäuser, große Mengen des fraglichen Materials abnehmen. Es würde jedoch den Rahmen der Tarifnummer 30.04 sprengen, wenn dieser Begriff auf Waren ausgedehnt würde, die sich zwar für die Verwendung in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen eignen, aber nicht so aufgemacht sind, daß sie auch im Einzelhandel an Privatleute verkauft werden können.

Es zeigt sich demnach, daß zum medizinischen oder chirurgischen Gebrauch bestimmte Gaze dann nicht unter die Tarifnummer fällt, wenn sie aufgrund ihrer Aufmachung nur für Großabnehmer, wie zum Beispiel Krankenhäuser, in Frage kommt, in dieser Aufmachung jedoch nicht an Privatleute verkauft werden kann.

Zur Verordnung Nr. 2282/79 der Kommission

Die Verordnung Nr. 2282/79 der Kommission, deren Anwendbarkeit und Gültigkeit vor dem Bundesfinanzhof in Zweifel gezogen wurden, enthält folgende Regelung:

Artikel 1Streifen aus Baumwollgewebe (hydrophile Gaze), mit medikamentösen Stoffen weder getränkt noch überzogen, von 100 m Länge und 0,65 m Breite, in Zick-Zack-Lagen, einzeln verpackt und etikettiert, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle:55.09Andere Gewebe aus Baumwolle:A.mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:I.mit einer Breite von weniger als 85 cm.

In den Begründungserwägungen dieser Verordnung, die aufgrund der Verordnung Nr. 97/69 des Rates ergangen ist, heißt es: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von Streifen aus Baumwollgewebe (hydrophile Gaze), mit medikamentösen Stoffen weder getränkt noch überzogen, von 100 m Länge und 0,65 m Breite, in Zick-Zack-Lagen, einzeln verpackt und etikettiert. Nach einem Hinweis auf den Wortlaut der Tarifnummer 30.04 wird weiter ausgeführt: Aufgrund ihrer Maße können diese Waren, auch wenn sie einzeln verpackt und etikettiert sind, im Zeitpunkt der Einfuhr nicht als für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht gelten. Da sie nicht der Tarifnummer 30.04 zugewiesen werden könnten, müßten sie folglich aufgrund ihrer Beschaffenheit und Abmessungen der Tarifstelle 55.09 A I zugewiesen werden.

Auf die Frage nach den Gründen für diese Maßnahme hat die Kommission erklärt, diese Verordnung sei auf Vorschlag der französischen Delegation innerhalb des durch die Verordnung Nr. 97/69 eingesetzten Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs erlassen worden; bei den in der Verordnung Nr. 2282/79 genannten Maßen handele es sich um die üblichen Maße der in den französischen Krankenhäusern verwendeten Gaze.

Die in der Verordnung Nr. 2282/79 angewandte Gesetzgebungstechnik ist gewiß fragwürdig, denn diese Verordnung hat dadurch, daß sie sich auf die in einem Mitgliedstaat üblichen Maße der chirurgischen Gaze bezieht, für alle übrigen Mitgliedstaaten eine Rechtsunsicherheit hervorgerufen, für die der vorliegende Rechtsstreit ein Indiz ist. Gleichwohl steht diese Verordnung, wie sich aus der Erklärung der Kommission ergibt, in ihrem Grundsatz mit der vorstehend aufgezeigten Auslegung insoweit im Einklang, als das Kriterium des Einzelverkaufs von der Tarifnummer 30.04 solche Gewebe ausschließt, die aufgrund ihrer Aufmachung nur den Zwecken von Krankenhäusern oder anderen Großverbrauchern dienen können.

Der Rückgriff auf die Verordnung liefert somit einen sachdienlichen Anhaltspunkt für die Auslegung der Tarifnummer 30.04. Danach sind von dieser Tarifnummer, ohne daß die Festlegung genauer Maße notwendig oder auch nur wünschenswert wäre, alle Gewebestreifen ausgenommen, deren Maße und Aufmachung dergestalt sind, daß der Einzelverkauf an Privatleute ausgeschlossen erscheint.

Nach alledem ist die erste Frage wie folgt zu beantworten: Die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin gehend auszulegen, daß aufgrund der Wendung für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht eine Ware nur dann dieser Tarifnummer zugewiesen werden kann, wenn sie die Maße nicht überschreitet, die ihren Einzelverkauf an jeden Verbraucher einschließlich Privatpersonen möglich machen. Folglich muß von dieser Tarifnummer eine Ware ausgeschlossen werden, die so aufgemacht ist, daß sie ohne Umpackung nur an Krankenhäuser oder andere Großverbraucher verkauft werden kann.

Wegen dieser Antwort ist die zweite Frage des Bundesfinanzhofes gegenstandslos.

Kosten

Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 12. Oktober 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin gehend auszulegen, daß aufgrund der Wendung für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht eine Ware nur dann dieser Tarifnummer zugewiesen werden kann, wenn sie die Maße nicht überschreitet, die ihren Einzelverkauf an jeden Verbraucher einschließlich Privatpersonen möglich machen. Folglich muß von dieser Tarifnummer eine Ware ausgeschlossen werden, die so aufgemacht ist, daß sie ohne Umpackung nur an Krankenhäuser oder andere Großverbraucher verkauft werden kann.