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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.10.1983 – C-179/82
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1983:280
In der Rechtssache 179/82
Lucchini Siderurgica S.pA., mit Sitz in Brescia, via Oberdan 6, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats Luigi Lucchini, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vito Landriscina, zugelassen bei der Corte suprema di cassazione der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, Brüssel, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 11. Juni 1982, durch die eine Geldbuße nach Artikel 58 EGKS-Vertrag verhängt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Angesichts einer offensichtlichen Krise des Stahlmarkts im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag führte die Kommission am 31. Oktober 1980 mit Entscheidung Nr. 2794/80 ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie ein. Nach den Artikeln 2 bis 4 dieser Entscheidung setzt die Kommission für die diesem System unterliegenden Unternehmen vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest. Diese Quoten werden in der Weise berechnet, daß auf die vierteljährlichen Vergleichsproduktionen der einzelnen Unternehmen bestimmte Kürzungssätze angewandt werden. Die Vergleichsproduktionen und die aus deren Kürzung resultierenden Erzeugungsquoten werden von der Kommission jedem Unternehmen mitgeteilt.
Nach Artikel 9 Absatz 1 der genannten Entscheidung werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten überschreiten, mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung bei gewöhnlichen Stählen und 150 ECU pro Tonne Überschreitung bei Edelstählen beträgt“.
2. In Anwendung der genannten Vorschrift teilte die Kommission der Firma Lucchini Siderurgica S.p.A. in Brescia mit Schreiben vom 19. Dezember 1980 ihre Vergleichsproduktionen und ihre Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1981 mit.
Mit Fernschreiben vom 7. April 1981 wies die Klägerin die Kommission darauf hin, daß sie zuviel produziert habe, was im wesentlichen auf die Inbetriebnahme eines umgebauten Walzwerks in Casto zurückzuführen sei, das während der Anlaufphase unerwartete und technisch unvorhersehbare Produktionsergebnisse erbracht habe. Sie bot der Kommission an, zum Ausgleich dieser Überproduktion ihre Erzeugungsquoten vom April an zu verringern.
Mit Schreiben vom 19. Januar 1982 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie habe den Gesamtbetrag der Quoten für das erste Quartal 1981 um 5488 t überschritten und die Geldbuße, die sie hierdurch verwirkt habe, werde auf 5488 X 75 ECU = 411600 ECU festgesetzt. Zugleich forderte die Kommission die Klägerin auf, schriftlich Stellung zu nehmen und eventuell eine Anhörung zu beantragen.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1982 und bei der Anhörung vom 18. März 1982 legte die Klägerin der Kommission detailliert die Umstände dar, die nach ihrer Ansicht zur Überschreitung ihrer Erzeugungsquote geführt haben. Sie vertrat die Ansicht, die Überschreitung sei dadurch gerechtfertigt, daß das umgebaute Walzwerk in Casto unerwartete und technisch unvorhersehbare Produktionsergebnisse erbracht habe, und bestätigte ihre Bereitschaft, diese Überschreitung durch eine Verringerung ihrer Produktion im zweiten bis vierten Quartal 1981 auszugleichen.
Da die Kommission der Ansicht war, die wesentlichen Tatsachen seien unstreitig und die von der Firma Lucchini vorgebrachten Rechtfertigungsgründe seien nicht zufriedenstellend, erließ sie am 11. Juni 1982 die streitige Entscheidung, die der Klägerin am 18. Juni 1982 bekanntgegeben wurde.
In der Entscheidung stellte die Kommission fest, daß die Klägerin die ihr für das erste Quartal 1981 zugeteilte Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppe IV unter Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 2794/80 überschritten habe, und setzte gegen die Klägerin eine Geldbuße von 411600 ECU gleich 544699092 LIT fest. In den Gründen der Entscheidung wird dargelegt, durch die festgestellte Zuwiderhandlung habe die Firma Lucchini gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße verwirkt, deren Betrag maximal dem Wert der unzulässigen Erzeugung entsprechen könne, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 sehe im Fall einer solchen Überschreitung eine Geldbuße vor, die sich bei gewöhnlichen Stählen in der Regel auf 75 ECU pro Tonne Überschreitung belaufe, und unter Berücksichtigung der Menge, um die die Erzeugungsquote überschritten worden sei, sei eine Geldbuße in Höhe von 411600 ECU gleich 544699092 LIT angemessen.
3. Die vorliegende Klage, die sich gegen die genannte Entscheidung richtet, ist am 16. Juli 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß vom 9. März 1983 die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Fünfte Kammer verwiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die individuelle Entscheidung vom 11. Juni 1982 aufzuheben, mit der der Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 411600 ECU auferlegt worden ist,
hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage hinsichtlich des Hauptantrags: die verhängte Geldbuße auf einen bloß symbolischen oder jedenfalls erheblich niedrigeren Betrag herabzusetzen,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in jedem Fall zu verurteilen, der Klägerin alle ihr entstandenen Kosten zu erstatten,
als Beweisantrag für den Fall, daß die Darlegungen in der Klageschrift bestritten werden: ein Sachverständigengutachten über die technische Außergewöhnlichkeit der in der Klageschrift angeführten Ursache der Überproduktion und über die Typologie der Erzeugnisse der neuen Anlage einzuholen.
Die Kommission beantragt,
die Klage abzuweisen und
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klage stützt sich auf folgende Klagegründe :
Unzulänglichkeit der Begründung,
Nichtberücksichtigung wesentlicher Tatsachen,
unzutreffende Würdigung des Sachverhalts.
1. Zur angeblichen Unzulänglichkeit der Begründung
a) Die Klägerin macht geltend, die streitige Entscheidung sei nicht ausreichend begründet, da sie nicht die Gründe erkennen lasse, die die Kommission bewogen hätten, eine Geldbuße in Höhe von 75 ECU pro Tonne Überschreitung festzusetzen.
Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag sehe nämlich die Möglichkeit vor, Geldbußen bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festzusetzen, und räume der Kommission damit ein Ermessen ein, von dem sie bei der Bemessung der Geldbuße Gebrauch machen müsse.
Dieser Ermessensspielraum der Kommission werde durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht eingeengt, denn zum einen stelle diese Vorschrift lediglich eine Regel auf und zum anderen handele es sich dabei nicht um eine den Bestimmungen des Vertrages gleichrangige Norm.
Daraus folge, daß die streitige Entscheidung auf fehlerhaftem Verwaltungshandeln wegen absoluten oder relativen Fehlens einer Begründung beruhe, soweit dies die Frage betreffe, ob und inwieweit die Kommission von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe.
b) Die Kommission entgegnet, zwar räume Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag ihr tatsächlich ein Ermessen ein, das darin bestehe, daß sie als Geldbuße Beträge zwischen einem theoretischen Mindestbetrag und dem Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festsetzen könne; dieses sei aber durch Artikel 9 ihrer Entscheidung Nr. 2794/80 beträchtlich eingeengt worden. Diese Vorschrift stelle in dem Sinne einen echten automatischen Zusammenhang zwischen der Zuwiderhandlung und der Geldbuße her, daß die Kommission in der Praxis über keinen Ermessensspielraum mehr verfüge und als Buße in Wirklichkeit ein einheitlicher Betrag festzusetzen sei.
Der Grund für diese Selbstbeschränkung werde im übrigen in den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2794/80 erläutert. Dort heiße es: Um die Wirksamkeit des Quotensystems zu gewährleisten, ist es notwendig, daß jede Überschreitung tatsächlich durch eine Geldbuße sanktioniert wird, die nach Maßgabe jeder unzulässig erzeugten Tonne festgesetzt wird.
Die Kommission vertritt die Ansicht, die Begründungserwägungen der allgemeinen Entscheidung enthielten demnach genügend Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise sie bei der Anwendung dieser Entscheidung von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen beabsichtige. Eine zusätzliche Begründung in der individuellen Bußgeldentscheidung sei nicht notwendig, da diese Entscheidung lediglich eine einfache Maßnahme zur Ausführung der allgemeinen Entscheidung sei.
Die Kommission fügt hinzu, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 halte sich in den durch Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag gezogenen Grenzen, da der Betrag von 75 ECU pro Tonne unter dem Wert einer Tonne Stahl liege.
2. Zur angeblichen Nichtberücksichtigung wesentlicher Tatsachen
a) Die Klägerin stellt fest, die Kommission habe beim Erlaß der streitigen Entscheidung bestimmte besondere Umstände des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt, nämlich, daß sie selbst ihre Quotenüberschreitung angezeigt habe, daß sie ihre Produktion korrekterweise so geplant habe, daß sie in den Grenzen der zugeteilten Quoten habe bleiben sollen, und daß sie die Überproduktion im ersten Quartal 1981 durch eine freiwillige Beschränkung ihrer Produktion während der folgenden Quartale ausgeglichen habe.
Im einzelnen führt die Klägerin in diesem Zusammenhang an, die Überproduktion im ersten Quartal 1981 sei auf einen außergewöhnlichen und unvorhersehbaren technischen Umstand zurückzuführen, nämlich auf die Inbetriebnahme eines umgebauten Walzwerks in Casto im März 1981, dessen Ausstoß schon in der Anlaufphase unerwartet hoch gewesen sei. Es sei nicht möglich gewesen, die Produktion anzuhalten, da die Inbetriebnahme einer neuen Anlage die volle Ausnutzung der Kapazitäten erfordere, um notwendige Einstellarbeiten und Erprobungen zu ermöglichen, und da sie überdies durch Verträge mit den Gewerkschaften und mit den Firmen, die die Anlage belieferten, gebunden gewesen sei.
Bezüglich der Produktion nach dem ersten Quartal 1981 behauptet die Firma Lucchini, sie habe ihre Produktion freiwillig so geplant, daß die ihr für das zweite bis vierte Quartal 1981 zugeteilten Quoten unterschritten worden seien, um die ihr für das ganze Jahr gezogenen Grenzen einzuhalten. Diese Handlungsweise sei als ein Verhalten anzusehen, das die begangene Unregelmäßigkeit wiedergutmache, oder hätte zumindest in Hinblick auf eine Verringerung der Geldbuße berücksichtigt werden müssen.
Daraus folge, daß die angefochtene Entscheidung wegen Nichtberücksichtigung wesentlicher Tatsachen fehlerhaft sei.
b) Die Kommission meint, die von der Klägerin angeführten Tatsachen seien unerheblich. Sie könnten die Verantwortlichkeit der Firma Lucchini für die Verstöße gegen die Quotenregelung nicht beseitigen, denn nur auf das Ergebnis und nicht auf die Frage, ob seitens der Firma Lucchini Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege, komme es an.
Außerdem sei die Erhöhung der Produktion eines in der Erprobung befindlichen Walzwerks kein außergewöhnlicher technischer Umstand, sondern im Gegenteil ein durchaus vorhersehbares Ereignis. Die Klägerin habe es also in Kauf genommen, daß sie zuviel produzieren würde. Das Argument, sie habe die Produktion aus technischen und juristischen Gründen nicht anhalten können, sei unerheblich, da es sich dabei um die Folgen ihrer vorhergehenden Fahrlässigkeit handele, die sie selbst tragen müsse.
In jedem Fall aber müsse man sich, selbst wenn man unterstelle, die Überproduktion infolge der Inbetriebnahme des neuen Walzwerks in Casto sei unvorhersehbar gewesen, die Frage stellen, weshalb die Klägerin nicht die Produktion in ihren anderen beiden Werken, deren Anlagen normal funktioniert hätten, verringert oder vorübergehend eingestellt habe. Es wäre doch ohne weiteres möglich gewesen, die Produktion in den beiden anderen Walzwerken (Produktionsmengen: 32732 t und 16508 t) entsprechend zu verringern.
Bezüglich der von der Klägerin vorgenommenen Verringerung der Produktion im zweiten bis vierten Quartal 1981 stellt die Kommission fest, bei den Quoten, die durch die Entscheidung Nr. 2794/80 eingeführt worden seien, handele es sich um Vierteljahresquoten; daher könne eine Überschreitung in einem Quartal nicht durch eine Verringerung der Produktion in den folgenden Quartalen wiedergutgemacht werden.
3. Zur angeblich unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts
a) Die Klägerin macht geltend, die streitige Entscheidung sei wegen unzutreffender Würdigung des Sachverhalts fehlerhaft. Hierzu trägt sie vor, in der streitigen Entscheidung werde eine Überschreitung um 5488 t allein bei den Erzeugnissen der Gruppe IV festgestellt, während diese Menge sich in Wirklichkeit in eine Überschreitung der Quote für die Erzeugnisse der Gruppe II um 1157 t und eine Überschreitung der Quote für die Erzeugnisse der Gruppe IV um 4331 t aufspalte. Außerdem sei die in den Begründungserwägungen der Entscheidung enthaltene Feststellung, daß im Walzwerk in Casto nur Erzeugnisse der Gruppe II produziert würden, unzutreffend, da diese Anlage sowohl Erzeugnisse der Gruppe II als auch solche der Gruppe IV liefere.
Die Klägerin führt aus, das Walzwerk in Casto habe während des fraglichen Zeitraums 4092 t in der Gruppe II (gegenüber einer zugeteilten Quote von 2935 t, also 1157 t zuviel) und 29563 t in der Gruppe IV erzeugt. Die Gesamtproduktion aller Werke der Lucchini-Gruppe in der Gruppe IV habe sich auf. 78486 t (gegenüber einer zugeteilten Quote von 74155 t, das bedeute eine Überschreitung um 4331 t) belaufen.
Für den Fall, daß die genannten Produktionsmengen bestritten würden, regt die Firma Lucchini an, ein Gutachten eines Buchsachverständigen einzuholen.
b) Die Kommission hält dem entgegen, nach den von ihren Diensten durchgeführten Berechnungen sei die festgestellte Überschreitung, wie in der Entscheidung angegeben, ausschließlich bei den Erzeugnissen der Gruppe IV eingetreten. Tatsächlich habe die Produktion der Lucchini-Gruppe während des ersten Quartals 1981 1613 t in der Gruppe II und 80965 t in der Gruppe IV betragen. Da die Produktion in der Gruppe II demnach um 1322 t unter der zugeteilten Quote (2935 t) gelegen habe, sei die zugeteilte Quote für die Gruppe IV (74155 t) um diesen Unterschiedsbetrag bis zur Toleranzgrenze von 3 %, d. h. auf 75477 t, erhöht worden. Man komme so zu einer Überschreitung um 5488 t (80965 t — 75477 t), die allein bei den Erzeugnissen der Gruppe IV eingetreten sei.
Jedenfalls entspreche der Gesamtbetrag der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Quotenüberschreitung dem von der Klägerin ermittelten Gesamtbetrag.
Zum Walzwerk in Casto führt die Kommission aus, die Produktion habe sich ursprünglich auf Erzeugnisse der Gruppe IV beschränkt, während sie seit den technischen Änderungen, die zur vorliegenden Rechtssache geführt hätten, Erzeugnisse sowohl der Gruppe II als auch der Gruppe IV umfasse. Allerdings hätten die in dem beschreibenden Teil der Entscheidung wiedergegebenen Tatsachen keinen Einfluß auf die eigentliche Entscheidung, die alle entscheidungserheblichen Feststellungen enthalte.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Juni 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Juli 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Lucchini Siderurgica S.p.A., Brescia, hat mit Klageschrift, die am 16. Juli 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 33 und 36 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 11. Juni 1982 erhoben, mit der gegen sie in Anwendung von Artikel 58 EGKS-Vertrag sowie der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) eine Geldbuße verhängt worden ist.
2 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, daß die Klägerin die ihr für das erste Quartal 1981 zugeteilte Erzeugungsquote für die Walzerzeugnisse der Gruppe IV unter Verstoß gegen die erwähnte Entscheidung Nr. 2794/80 um 5488 t überschritten habe, und setzte deswegen gegen die Klägerin eine Geldbuße von 5488 X 75 ECU = 411600 ECU (544699092 LIT) fest.
3 Es ist darauf hinzuweisen, daß durch die genannte Entscheidung Nr. 2794/80 ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie eingeführt wurde. Dieses System ist so ausgestaltet, daß die Kommission für die betroffenen Unternehmen auf der Grundlage bestimmter Vergleichsproduktionen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für vier Gruppen von Walzerzeugnissen festsetzt. Nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Entscheidung werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten überschreiten, mit einer Geldbuße belegt, die bei gewöhnlichen Stählen in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt.
4 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der fraglichen Bußgeldentscheidung, hilfsweise die Herabsetzung der Geldbuße. Zu diesem Zweck beruft sie sich auf die Klagegründe der Unzulänglichkeit der Begründung, der unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts und des Vorliegens besonderer Umstände.
Zur angeblichen Unzulänglichkeit der Begründung
5 Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die streitige Entscheidung sei nicht ausreichend begründet, da sie nicht die Gründe erkennen lasse, die die Kommission bewogen hätten, eine Geldbuße in Höhe von 75 ECU pro Tonne Überschreitung festzusetzen. Sowohl Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag als auch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 räumten der Kommission ein Ermessen bei der Bemessung der Geldbuße ein, von dem sie Gebrauch machen müsse.
6 Die Kommission ist dagegen der Auffassung, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 lasse ihr keinen Ermessensspielraum. Sie hat im Verlauf des Verfahrens dargelegt, sie wende diese Vorschrift so an, daß sie als Geldbuße, außer in bestimmten Ausnahmefällen, 75 ECU pro Tonne Überschreitung festsetze. Daher bedürfe es, außer in den genannten Ausnahmefällen, keiner speziellen Begründung für die Bemessung der Geldbuße.
7 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nach Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag gegen Unternehmen, die den von ihr erlassenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festsetzen kann. Zur Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift ist Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 ergangen, wonach die bei Überschreitung der Erzeugungsquoten zu verhängende Geldbuße in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt. Die Entscheidung präzisiert also die Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnis aus Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag dahin gehend, daß die Kommission in allen Fällen von Quotenüberschreitungen eine Geldbuße in Höhe von 75 ECU pro Tonne festsetzt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor, der die Anwendung eines anderen als dieses Regelsatzes rechtfertigt. Die Kommission konnte den Gebrauch ihres Ermessens rechtsgültig in der Weise regeln, daß sie diesen Grundsatz aufstellte, der den Erfordernissen des Gleichbehandlungsgrundsatzes entspricht und dabei die Möglichkeit bestehen läßt, außergewöhnlichen Situationen Rechnung zu tragen.
8 Daher ist festzustellen, daß eine besondere Begründung für den Bußgeldsatz nur in den Ausnahmefällen erforderlich ist, in denen die Kommission einen anderen als den Regelsatz anwendet. Indem sie die Geldbuße im vorliegenden Fall in einer Höhe von 75 ECU pro Tonne Überschreitung festgesetzt hat, hat die Kommission zum Ausdruck gebracht, daß die Schwere der Zuwiderhandlung ihrer Ansicht nach dem Regelfall entspricht, d. h. gekennzeichnet ist durch das Fehlen von Umständen, die eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen würden. Die Kommission hat also alle notwendigen Angaben gemacht, damit die Klägerin ihre Rechte erkennen und der Gerichtshof seine Kontrollbefugnis ausüben konnte.
9 Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zur angeblich unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts
10 Die Klägerin macht ferner geltend, die streitige Entscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts. Im Regelungsteil der Entscheidung werde eine Überschreitung um 5488 t allein bei den Erzeugnissen der Gruppe IV festgestellt, während von dieser Menge in Wirklichkeit 1157 t auf die Erzeugnisse der Gruppe II und 4331 t auf die Erzeugnisse der Gruppe IV entfielen.
11 Die Kommission bestreitet die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen und bekräftigt die in ihrer Entscheidung enthaltenen Angaben, die auf den Feststellungen ihrer Inspekteure beruhten. Sie bestreitet ferner die Erheblichkeit der angeblichen Differenz der Zahlen für den vorliegenden Rechtsstreit.
12 Es ist in der Tat festzustellen, daß, selbst wenn die Behauptungen der Klägerin bewiesen wären, sich dies in keiner Weise auf die Geldbuße auswirken könnte, da die in der Entscheidung festgestellte Gesamtmenge der Überschreitung unstreitig ist und der Bußgeldsatz, den die Kommission wegen dieser Überschreitung anzuwenden hat, nicht davon abhängt, in welcher der beiden betreffenden Gruppen zuviel produziert worden ist.
13 Dieser Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Zum angeblichen Vorliegen besonderer Umstände
14 Die Klägerin macht weiter geltend, wegen besonderer Umstände des vorliegenden Falles hätte keine Geldbuße verhängt werden dürfen; zumindest sei ihr Betrag herabzusetzen. Sie führt aus, sie habe die Überschreitung selbst sofort nach Ablauf des ersten Quartals 1981, nämlich am 7. April, angezeigt, als sie festgestellt habe, daß die Quote nicht eingehalten worden sei. Sie habe in ihrem Fernschreiben die außergewöhnlichen technischen Umstände, die zu der Überproduktion geführt hätten, erläutert und einen Ausgleich in den folgenden Quartalen angeboten. Die Kommission habe jedoch auf dieses Fernschreiben nicht geantwortet und ohne irgendeine andere Reaktion Anfang 1982 das Ermittlungsverfahren eingeleitet.
15 Um die Unfreiwilligkeit und die Unvorhersehbarkeit der Überproduktion aufzuzeigen, trägt die Klägerin weiter vor, sie habe im März 1981 in ihrer Niederlassung in Casto ein umgebautes Walzwerk in Betrieb genommen, dessen Ausstoß schon in der Anlaufphase unerwartet hoch gewesen sei. Es sei nicht möglich gewesen, die Produktion anzuhalten oder zu verlangsamen, da die Inbetriebnahme einer neuen Anlage die volle Ausnutzung der Kapazität erfordere, um die notwendigen Erprobungen und Einstellarbeiten zu ermöglichen, und da die gegenüber den Gewerkschaften und den Lieferanten eingegangenen Verpflichtungen einem Produktionsstopp im Wege gestanden hätten. Aus letzterem Grund sei es auch nicht möglich gewesen, die Produktion in den beiden anderen Werken anzuhalten.
16 Die Klägerin fügt hinzu, sie habe unmittelbar nach Absendung ihres Fernschreibens eine Verringerung ihrer Produktion geplant, um in Zukunft die festgelegten Grenzen einzuhalten, was auch in der Tat geschehen sei. Sie sei im zweiten Quartal 1981 um 11028 t unter der Quote geblieben, die ihr für die Erzeugnisse der Gruppe IV zugeteilt worden sei. Da in der angefochtenen Entscheidung eine Überschreitung um 5488 t bei den Erzeugnissen dieser Gruppe im vorangegangenen Quartal festgestellt worden sei, sei zu beachten, daß der Gesamtbetrag der Überschreitung im ersten Quartal 1981 im folgenden Quartal ausgeglichen worden sei.
17 Die Kommission betont die strikte Quartalsbezogenheit der Quoten, auf der die gemeinschaftliche Regelung beruhe. Allein die Tatsache der Quotenüberschreitung ziehe also die Festsetzung einer Geldbuße nach sich, unabhängig vom Grund der Überproduktion. Daher könne die Überschreitung der Quote nicht durch eine spätere Verringerung ausgeglichen werden.
18 Insbesondere bestreitet die Kommission, daß die Erhöhung der Produktion eines in der Erprobung befindlichen Walzwerks ein außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis sei. Die Klägerin habe es also bewußt in Kauf genommen, daß sie zuviel produzieren würde. Jedenfalls hätte sie die Produktion in ihren anderen Niederlassungen verringern oder vorübergehend einstellen können.
19 Die Kommission macht weiter geltend, das Fernschreiben, mit dem die Klägerin sie von der Quotenüberschreitung benachrichtigt habe, sei unerheblich, da sie von der Quotenüberschreitung bereits aufgrund der regelmäßigen Kontrollen gewußt habe, die von ihren Bediensteten durchgeführt worden seien. Zum angeblichen Ausgleich führt sie an, die Verringerung der Produktion im zweiten Quartal 1981, die nicht bestritten werde, könne auch auf andere Gründe, wie den Rückgang der Nachfrage auf dem Markt, zurückzuführen sein.
20 Hierzu ist zu betonen, daß die Quartalsbezogenheit ein wesentliches Merkmal des durch die Entscheidung Nr. 2794/80 eingeführten Quotensystems ist. Die Kommission hebt deshalb mit Recht hervor, daß alle Quotenvorausschätzungen und -festsetzungen auf der Vierteljahresproduktion beruhen und daß die Unternehmen dafür verantwortlich sind, daß ihre Produktion nicht die für diesen Zeitraum festgesetzten Quoten überschreitet.
21 Aus diesem Grund trägt der Erzeuger normalerweise das Risiko der Nichteinhaltung der Quoten. Die planwidrige Produktion eines Walzwerks und die durch die Beziehungen zu den Gewerkschaften aufgeworfenen Probleme, auf die sich die Klägerin beruft, sind der Sphäre des normalen Geschäftsrisikos zuzurechnen und können die Klägerin deshalb nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Quoten entlasten.
22 Desgleichen vermag eine Verringerung der Produktion in einem späteren Quartal nicht die vorausgegangene Zuwiderhandlung aufzuheben, da der für die Anwendung des Systems maßgebliche Zeitraum das jeweilige Quartal ist.
23 Mit Recht hat die Kommission daher in der streitigen Entscheidung einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht festgestellt und gegen sie eine Geldbuße verhängt. Der Antrag auf Aufhebung der streitigen Bußgeldentscheidung ist deshalb abzuweisen.
24 Die Klägerin beantragt jedoch hilfsweise, die Geldbuße aufgrund der besonderen Umstände des Falles herabzusetzen.
25 Wie oben dargelegt, ist als Geldbuße nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 ein Betrag von 75 ECU pro Tonne Überschreitung festzusetzen, es sei denn, daß ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Abweichung von diesem Regelsatz rechtfertigt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen außergewöhnliche Umstände eine solche Abweichung.
26 Es ist nämlich unstreitig, daß die Klägerin in dem fraglichen Quartal außergewöhnliche Schwierigkeiten mit der Einhaltung der zugeteilten Quoten hatte und eine Verringerung ihrer späteren Produktion durchführte. Wenn eine solche Verringerung auch auf verschiedenste Gründe zurückzuführen sein kann, so ist doch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die Klägerin den Ausgleich im voraus in ihrem Fernschreiben vom 7. April 1981 anbot, was darauf hindeutet, daß sie ihre Produktion freiwillig zum Ausgleich der Quotenüberschreitung und zur Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse verringerte.
27 Da die Kommission dieses Fernschreiben unter bedauerlicher Vernachlässigung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht beantwortete, ließ sie die Klägerin im ungewissen darüber, ob sie ihr Angebot annehmen wollte. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen tatsächlich ihre Produktion verringerte, um die begangene Quotenüberschreitung auszugleichen, so ist zu ihren Gunsten das Vorliegen einer Ausnahmesituation anzuerkennen, die die Anwendung eines unter dem Regelsatz liegenden Satzes rechtfertigt.
28 Die Geldbuße ist somit herabzusetzen. In Anbetracht der im zweiten Quartal 1981 durchgeführten Produktionsverringerung erscheint eine Geldbuße in Höhe der Hälfte der verhängten Buße, d. h. in Höhe von 205800 ECU (272349546 LIT), angemessen.
Kosten
29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach § 3 des gleichen Artikels kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
30 Da sowohl die Klägerin als auch die Kommission teilweise mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die der Klägerin auferlegte Geldbuße wird auf 205800 ECU (272349546 LIT) herabgesetzt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.