Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.10.1983 – C-265/82
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1983:281
In der Rechtssache 265/82
Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France Usinor, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kauffman, 21, rue Philippe-Il, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Etienne Lasnet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die eine Geldbuße gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag verhängt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Kommission erließ am 24. Juni 1981 die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1).
Artikel 10 dieser Entscheidung sieht die Möglichkeit einer Anpassung der Produktionsquoten für Erzeugnisse der Gruppe la vor, die zur Herstellung von Röhren mit kleinem Durchmesser bestimmt sind. In den Begründungserwägungen dieser Entscheidung heißt es:
Ferner hat es sich in Anbetracht der unsicheren Marktlage als notwendig erwiesen, Warmbreitband und Bandstahl für die Herstellung von geschweißten Röhren mit kleinem Durchmesser in das Quotensystem einzubeziehen.
Da diese Gruppe auch bestimmte Röhren umfaßt, die hauptsächlich auf dem Energiesektor verwendet werden, deren Nachfrage relativ hoch ist und die statistisch nur schwer von anderen kleinen geschweißten Röhren zu unterscheiden sind, müßten die Quoten der Unternehmen auf Antrag unter Erbringung von Nachweisen angepaßt werden, um die Herstellung dieser Röhren zu gestatten.
Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 lautet:
Für die Erzeugnisse der Gruppe la, die im warmgewalzten Zustand zur Herstellung geschweißter Röhren mit einem Durchmesser bis 406,4 mm in der Gemeinschaft verwendet werden, paßt die Kommission auf Antrag des Unternehmens, dem ein Nachweis über die einschlägige Verwendung beigefügt ist, die Quote an und genehmigt die entsprechenden Lieferungen.
Die Kommission setzte mit Schreiben vom 29. Juli 1981 in Anwendung der Entscheidung Nr. 1831/81 die Quote der Klägerin für das dritte Quartal 1981 fest. Die Klägerin beantragte am 22. September 1981 eine Anpassung dieser Quote nach Artikel 10. Mit Entscheidung vom 23. Dezember 1981 paßte die Kommission die Produktionsquote der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe la für das dritte Quartal 1981 durch Erhöhung der Quote um 14132 t an.
Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung keine Klage.
Später stellte die Kommission fest, die Firma Usinor habe ihre Produktionsquote für das dritte Quartal 1981 für die Erzeugnisse der Gruppe la um 8556 t überschritten. Nachdem die Kommission der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, schriftlich Stellung zu nehmen, und nachdem sie deren Vertreter bei einer Anhörung gehört hatte, verhängte sie mit Entscheidung vom 13. August 1982 gegen die Klägerin eine Geldbuße von 4215404 FF wegen Quotenüberschreitung.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung mit Klageschrift, die am 27. September 1982 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag erhoben. Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, und die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. August 1982 aufzuheben,
2. hilfsweise, die verhängte Geldbuße auf einen symbolischen Betrag herabzusetzen,
3. der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
1. die Klage als unzulässig abzuweisen,
2. hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,
3. der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin erklärt, sie stelle warmgewalzte Erzeugnisse her und verkaufe sie an Unternehmen, die sie zu Röhren verarbeiteten. Die Herstellung warmgewalzter Erzeugnisse für diesen Verwendungszweck erfolge auf Bestellung und die Produktion werde nur entsprechend der Bestellung in Gang gesetzt. Im vorliegenden Fall sei die ihr vorgeworfene Quotenüberschreitung auf eine feste Bestellung der Firma Corinth Pipe vom 13. Juli 1981 zurückzuführen, die sie am 20. August 1981 angenommen habe. Aufgrund dieses Vertrages sei im September 1981 eine Produktion durchgeführt worden. Der Versand sei infolge des Umlaufplans des Schiffes erst am 14. und 26. Oktober 1981 erfolgt.
Entgegen den Erwartungen der Klägerin habe die Kommission die Quotenanpassung nach Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 in der Weise berechnet, daß sie die Erhöhung der Liefermengen während eines Quartals zugrunde gelegt und die gleiche Erhöhung in Tonnen, wie sie bei diesen Lieferungen festgestellt worden sei, auf die Produktionsquote angerechnet habe. Die Kommission habe so den fraglichen Artikel falsch ausgelegt, indem sie ihm einen anderen Sinn beigelegt habe als die Marktteilnehmer und insbesondere die Mitglieder von Eurofer.
Die Kommission habe ihre Auslegung des Artikels 10 erst am 10. November 1981 mit einem Schreiben an Eurofer bekanntgegeben. Angesichts des langen Schweigens der Kommission habe die Klägerin berechtigterweise glauben dürfen, daß diese Bestimmung entsprechend der Auslegung angewandt werde, die sie selbst und die Mitglieder von Eurofer ihr gegeben hätten. Da die Kommission Zweifel über die Art und Weise der Auslegung und der Anwendung von Artikel 10 der Entscheidung habe im Raum stehen lassen, habe sie den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.
Artikel 10 sehe vor, daß die Kommission auf Antrag des Unternehmens, dem ein Nachweis über die einschlägige Verwendung [des Erzeugnisses] beigefügt ist, die Quote an[paßt].... Die Entscheidung regele nicht, was unter Verwendung zu verstehen sei und ob die Kommission berechtigt sei, die Produktionsquote oder die Lieferungsquote oder aber beide anzupassen. Keinesfalls heiße es in der Vorschrift, daß die Produktionsquote entsprechend den im selben Quartal durchgeführten Lieferungen anzupassen sei. Die Klägerin habe die Vorschrift, da sie über diese Frage nichts aussage, so verstanden, daß Quotenzuschläge nach dem Auftragsbestand festgelegt würden, ohne daß die entsprechenden Lieferungen notwendigerweise innerhalb des betreffenden Quartals ausgeführt werden müßten.
Die Auslegung der Kommission sei willkürlich und überraschend. Die Kommission rechtfertige diese Auslegung damit, daß die fraglichen Erzeugnisse nur für Röhrenhersteller in der Gemeinschaft bestimmt gewesen seien und daß die Produktionsmengen zwangsläufig mit den Liefermengen übereinstimmten. Das sei zwar nach einiger Zeit richtig, aber nicht notwendigerweise innerhalb eines Quartals.
Die Auslegung der Kommission sei in der praktischen Anwendung völlig unrealistisch. In einer Unternehmensgruppe wie der der Klägerin produzierten sieben verschiedene Werke Vormaterial für kleine Röhren, und es sei nicht möglich, genau zum Quartalsende die von der Kommission unterstellte Übereinstimmung zwischen Produktions- und Liefermengen herzustellen.
Die von der Kommission angewandte Anwendungsmethode diskriminiere überdies die Erzeuger, die, wie die Klägerin, nur entsprechend dem Auftragseingang produzierten, gegenüber denjenigen, die bei ihren Lieferungen auf ihre Lagerbestände oder andere Quellen zurückgegriffen hätten und deren Produktionsquote dann entsprechend diesen Lieferungen angepaßt werde.
Die Art und Weise, wie die Kommission Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 auslege und anwende, sei somit rechtswidrig, und die Einzelfallentscheidung vom 13. August 1982 sei aufzuheben.
Die Entscheidung der Kommission widerspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verwendung der Produktion des dritten Quartals 1981 sei nämlich durch in diesem Quartal angenommene feste Bestellungen gesichert gewesen. Die über die Liefermengen dieses Quartals hinausgehende Mehrproduktion sei durch eine Verringerung der entsprechenden Produktion im vierten Quartal ausgeglichen worden. Die Tatsache, daß die Produktion des vierten Quartals etwa um den Betrag aer vorgeworfenen Überschreitung unter der zugeteilten Quote geblieben sei, zeige, daß die geahndete Überschreitung nur eine rein formale Zuwiderhandlung darstelle. Die Entscheidung der Kommission sei wegen dieser Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufzuheben; hilfsweise sei sie unter Berücksichtigung des rein formalen Charakters der Zuwiderhandlung neu zu formulieren und die verhängte Geldbuße auf einen symbolischen Betrag zu verringern.
Die Kommission vertritt die Ansicht, mit der Klage werde letztlich erneut die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung vom 23. Dezember 1981 in Frage gestellt, mit der sie die Produktionsquote der Klägerin angepaßt habe. Da die Klägerin gegen diese Entscheidung nicht fristgerecht Klage erhoben habe, könne die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht mehr bestritten werden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag berufen, da sie nach dieser Vorschrift lediglich die Fehlerhaftigkeit allgemeiner Entscheidungen und Empfehlungen, nicht jedoch die Fehlerhaftigkeit an sie gerichteter Entscheidungen und Empfehlungen geltend machen könne.
Hilfsweise bestreitet die Kommission die Begründetheit der Rüge der Klägerin, daß sie Artikel 10 falsch angewandt und ausgelegt habe. Sie weist auf die Notwendigkeit hin, streng auf den Nachweis der Verwendung des Erzeugnisses der Gruppe la für die Herstellung kleiner Röhren zu achten. Der Berechnung der Quotenanpassung seien die tatsächlich durchgeführten Lieferungen und nicht die Bestellungen zugrunde zu legen. Das der Verwendung am nächsten kommende und am wenigsten unsichere Beweisstück sei der Lieferschein. Hingegen sei die Bestellung ein unsicherer und unscharfer Begriff. Bestellungen erfolgten vor der Produktion, könnten sich über zwei oder mehr Quartale erstrecken und sogar ganz oder teilweise zeitlich geändert werden.
Ebenso könne während des Walzvorgangs die vorgesehene Bestimmung (Röhren) geändert werden. Unternehmen ihrer Größe seien flexibel genug, um sich Artikel 10 anpassen zu können, und könnten, da sie große Mengen produzierten, die Erzeugung mit den Liefermengen in Übereinstimmung bringen.
Die Kommission meint, sie habe Artikel 10 so angewandt, daß er seinen Zweck am wirksamsten erfülle. Es handele sich keineswegs um eine unkorrekte, willkürliche oder falsche Auslegung. Alle Stahlunternehmen, die Mitglieder von Eurofer seien, mit Ausnahme von Usinor hätten sich dazu entschlossen, ihr Produktionsvolumen ihren wirklichen Lieferungen anzupassen.
Die Firma Usinor habe auf eigene Gefahr ihre eigene Auffassung von Artikel 10 angewandt und bleibe auf eigene Gefahr bei diesem Verhalten. Die Folge davon sei, daß die Quote überschritten worden sei und daß diese Überschreitung geahndet werden müsse. Ein eventueller Verzug der Kommission bei der Bekanntgabe ihres Standpunkts zu Artikel 10 könne keinesfalls das unbesonnene Verhalten der Klägerin rechtfertigen. Außerdem bestreitet die Kommission das Vorliegen eines solchen Verzugs. Mehrere Kontakte hätten deswegen zwischen der Kommission und den Vertretern von Eurofer, deren Mitglied die Firma Usinor sei, stattgefunden; durch das Schreiben vom 10. November 1981 seien diese Kontakte nur bestätigt und offiziell anerkannt worden.
Die Kommission bestreitet, daß die Art und Weise der Anwendung von Artikel 10 zu Diskriminierungen unter den Erzeugern geführt habe. Bei der Argumentation mit den Lagerbeständen würden anscheinend verschiedene Dinge durcheinandergebracht.
Die Kommission weist energisch das Vorbringen der Klägerin zurück, daß sie ihr für eine lediglich formale Zuwiderhandlung eine so hohe Geldbuße auferlegt habe, wie sie bei einer wirklichen Quotenüberschreitung verwirkt gewesen wäre. In einem objektiven System wie der Quotenregelung gehe es nicht an, Zuwiderhandlungen als rein formal anzusehen. Eine Quote sei entweder überschritten oder sie sei es nicht. Das Wesen der Quoten sei gerade ihre Vierteljährlichkeit. Die Behauptung der Klägerin, daß diese Verschiebung, die zum Erlaß der Bußgeldentscheidung geführt hat,... der Klägerin keinen Gewinn und der Gemeinschaft keinen Nachteil gebracht habe, treffe nicht zu.
Die Kommission habe die Regel angewandt, nach der Quotenüberschreitungen durch die Erhebung einer Geldbuße von 75 ECU pro Tonne Überschreitung zu ahnden seien. Diese Regel sei gerade das Prinzip des Systems. Der Ausdruck in der Regel beziehe sich eher auf Sonderfälle, wie z. B. die Anmeldung des Konkurses durch das Unternehmen, das seine Quote überschritten habe. Die diesbezügliche Auslegung von Artikel 10 durch die Firma Usinor könne keinen Grund für eine Milderung der Sanktion darstellen.
Die Klägerin entgegnet in ihrer Erwiderung, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit sei unbegründet. Der Sachverhalt des vorliegenden Falles sei ganz anders als der, der dem Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64 (Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde, Sig. S. 242) zugrunde gelegen habe. Auf alle Fälle sei die vorliegende Klage eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung, die in erster Linie gegen die Einzelfallentscheidung vom 13. August 1982 gerichtet sei. Sie bestreite die Rechtmäßigkeit einiger Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 in ihrer Auslegung durch die Kommission nur incidenter. Insofern sei ihre Klage gemäß Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag zulässig, da die Entscheidung vom 13. August 1982 auf dieser allgemeinen Entscheidung beruhe und deren Durchführung diene (siehe die Bezugsvermerke, die zweite Begründungserwägung und Artikel 1 der Entscheidung vom 13. August 1982). Zwischen beiden Entscheidungen bestehe eine notwendige Beziehung. Sie beanstande hingegen nicht die Entscheidung vom 23. Dezember 1981.
In der Sache weist die Klägerin das Vorbringen der Kommission zurück, daß die Kontrolle der Produktionsquoten für Vormaterial nur anhand der Lieferungen durchgeführt werden könne. Diese Quoten würden — aufgrund der Erklärungen der Unternehmen — entgegen der bei den anderen Erzeugnissen bestehenden Übung im nachhinein festgesetzt. Das von der Kommission angewandte Kriterium der Lieferungen verstoße gegen den Buchstaben der Entscheidung Nr. 1831/81 und sei nicht das wirkungsvollste Kriterium, wohl aber das restriktivste. Nach ihrer Ansicht biete das Kriterium des Verkaufs und das Erfordernis der Vorlage von schriftlichen Belegen für die Verwendung der Kommission in höherem Maße die Gewähr dafür, daß ein Erzeugnis der Gruppe la, das während eines bestimmten Quartals hergestellt worden sei, von dem Käufer tatsächlich für die Erzeugung von kleinen geschweißten Röhren verwendet worden sei. Das Argument der Kommission, daß die vorgesehene Bestimmung während des Walzvorganges geändert werden könne, gelte gleichermaßen für die Lieferung. Deshalb erübrige sich der Zwang, genau zum Ende jedes Quartals die Herstellung und die Lieferung übereinstimmen zu lassen.
Die Klägerin meint, entgegen der Behauptung der Kommission sei ein Unternehmen ihrer Größe keineswegs flexibel genug, um sich Artikel 10 anpassen zu können. Dies legt sie eingehend dar.
Die Klägerin weist auch die Ansicht der Kommission zurück, sie habe ihre eigene Auffassung von Artikel 10 auf eigene Gefahr angewandt. Die Argumentation der Kommission, wonach die Klägerin ihre ursprüngliche Quote hätte einhalten müssen, solange ihre Quote nicht angepaßt worden sei, laufe darauf hinaus, daß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 jeder Sinn genommen werde, da das bedeute, daß die Unternehmen bei Fehlen einer klaren Bestätigung der Kommission ungeachtet der Nachfrage auf dem Markt nicht mehr Erzeugnisse der Gruppe la als nach der ursprünglichen Quote produzieren dürften. Die Klägerin bestreitet insbesondere, daß die Mitgliedsunternehmen von Eurofer die Möglichkeit gehabt hätten, die Einstellung der Kommission zur Auslegung und Anwendung von Artikel 10 vor Ablauf des dritten Quartals 1981 kennenzulernen. Sie habe mit zwei verschiedenen Quotenzuschlägen gerechnet, einem für die Erzeugung und einem für die Lieferung. Sie erläutert ihr Vorbringen zur Diskriminierung von Erzeugern, die auf Bestellung produzierten, gegenüber Erzeugern, die über Lagerbestände verfügten.
Die Klägerin ersucht den Gerichtshof, bei der Festsetzung der Geldbuße den Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Der Gerichtshof solle sich nicht die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Begriffs in der Regel in Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 zu eigen machen, sondern von seiner Rechtsprechungsbefugnis Gebrauch machen und die Entscheidung aufheben oder unter Beurteilung der Frage, ob erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen, die Entscheidung abändern.
In ihrer Gegenerwiderung kommt die Kommission auf ihre Einrede der Unzulässigkeit zurück. Sie weist die Argumentation der Klägerin zurück und beharrt auf ihrer Ansicht, daß die Ausschlußfrist für die Einreichung einer Anfechtungsklage beachtet werden müsse.
In der Sache erinnert die Kommission daran, daß Artikel 10 eine Lockerung des Quotensystems darstelle, die nicht automatisch erfolge. Eine wesentliche Voraussetzung sei der Nachweis der Verwendung der Erzeugnisse zur Herstellung von kleinen Röhren. Das Kriterium der tatsächlichen Lieferung garantiere zumindest die Wirksamkeit der Kontrollen. Die Firma Usinor habe die Möglichkeit gehabt, im letzten Quartal durch Rückgriff auf ihre Lagerbestände mehr zu liefern als sie produziert habe; sie könne daher keine diskriminierende Behandlung geltend machen. Die Kommission bestreitet, ihre Entscheidung über die Anpassung der Quoten in irgendeiner Weise schuldhaft verzögert zu haben. Sie hebt hervor, daß kein anderes der 21 Unternehmen, zu deren Gunsten Artikel 10 angewandt worden sei, das Kriterium der wirklichen Lieferungen für die Anpassung seiner Quoten in Frage gestellt habe. Schließlich erinnert sie an die Wichtigkeit einer strikten und automatischen Anwendung der für den Fall einer Quotenüberschreitung vorgesehenen Geldbußen.
IV — Mündliche Verhandlung
Rechtsanwältin L. Funck-Brentano als Vertreterin der Firma Usinor und E. Lasnet als Vertreter der Kommission haben in der Sitzung vom 22. Juni 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Juli 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Usinor hat mit Klageschrift, die am 27. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung gegen die Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982 erhoben, mit der gegen sie eine Geldbuße von 4215404 FF wegen Überschreitung ihrer Erzeugungsquote für das dritte Quartal 1981 verhängt worden ist.
2 Der Streit zwischen den Parteien entstand aus einer unterschiedlichen Auslegung von Artikel 10 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1). Artikel 10 dieser Entscheidung eröffnet eine Möglichkeit zur Anpassung der Produktionsquoten für die Erzeugnisse der Gruppe la, die zur Herstellung geschweißter Röhren mit kleinem Durchmesser bestimmt sind. Nach den Begründungserwägungen dieser Entscheidung besteht, hauptsächlich auf dem Energiesektor, eine relativ hohe Nachfrage nach diesen Röhren. Diese Erzeugnisse seien indessen statistisch nur schwer von anderen kleinen geschweißten Röhren zu unterscheiden. Infolgedessen müßten die Quoten der Unternehmen auf Antrag unter Erbringung von Nachweisen angepaßt werden, um die Herstellung dieser Röhren zu gestatten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sieht Artikel 10 vor:
Für die Erzeugnisse der Gruppe Ia, die im warmgewalzten Zustand zur Herstellung geschweißter Röhren mit einem Durchmesser bis zu 406,4 mm in der Gemeinschaft verwendet werden, paßt die Kommission auf Antrag des Unternehmens, dem ein Nachweis über die einschlägige Verwendung beigefügt ist, die Quote an und genehmigt die entsprechenden Lieferungen.
3 Die Klägerin beantragte die Anwendung dieser Vorschrift zu ihren Gunsten, um einer Bestellung der Firma Corinth Pipe Works nachkommen zu können, die sie am 13. Juli 1981 erhalten und am 20. August 1981 angenommen hatte. Die bestellten Walzwerkprodukte wurden im September 1981, also im dritten Quartal 1981, erzeugt. Sie wurden infolge des Umlaufplans des Schiffes aber erst am 14. und 26. Oktober 1981, also im vierten Quartal 1981, versandt.
4 Die Kommission bestritt zwar nicht, daß diese Produktion für Zwecke verwendet wurde, die einen Anspruch der Klägerin auf Anpassung ihrer Quote begründeten; sie vertrat jedoch die Ansicht, die Anpassung sei in der Weise vorzunehmen, daß durch die Erzeugungsquote desjenigen Quartals, in dem die Lieferung erfolgt sei, nicht die des Quartals der Erzeugung erhöht werde.
5 Demgemäß wurde die Quote der Klägerin für das dritte Quartal mit Entscheidung vom 23. Dezember 1981 in der Weise auf 671852 t für die Gruppe la angehoben, daß nur die in diesem Quartal durchgeführten Lieferungen berücksichtigt wurden. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist keine Klage beim Gerichtshof. Da die Produktion der Klägerin sich auf 685950 t belief, was unter Berücksichtigung der Überschreitungsmarge von 3 % eine Überschreitung um 8556 t bedeutete, verhängte die Kommission in der streitigen Entscheidung gegen die Klägerin eine Geldbuße, die gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS durch Multiplikation der Zahl der Tonnen Überschreitung mit 75 ECU berechnet wurde.
6 Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, die Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982 insofern aufzuheben, als in ihrem Artikel 1 festgestellt wird, daß die Klägerin ihre Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppe la im dritten Quartal 1981 um 8556 t überschritten habe, und als deswegen in ihrem Artikel 2 eine Geldbuße von 641700 ECU, das sind 4215404 FF, festgesetzt worden ist.
7 In der Begründung ihres gegen Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung gerichteten Antrags, leugnet die Klägerin nicht, daß sie tatsächlich ihre Quote überschritten habe, macht aber Ausführungen, mit denen sie letztlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 23. Dezember 1981 bestreitet, mit der die Kommission ihre Quote für das dritte Quartal 1981 festgesetzt hat. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig, da sie nicht innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist angefochten wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich aber ein Kläger im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung nicht einredeweise auf die Rechtswidrigkeit einer anderen Einzelfallentscheidung berufen, deren Adressat er ist und die bestandskräftig geworden ist. Deshalb kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die genannte Entscheidung der Kommission, mit der ihre Quote für das dritte Quartal 1981 festgesetzt wurde, sei rechtswidrig; der erwähnte Antrag ist daher abzuweisen.
8 Soweit es sich hingegen um den Antrag handelt, der sich gegen Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung richtet, steht fest, daß die Produktion der Klägerin die zugeteilte Quote nicht überschritten hätte, wenn die Kommission bei der Anpassung der Quote für das dritte Quartal 1981 auch die Produktion für die Bestellung der Firma Corinth Pipe Works berücksichtigt hätte.
9 Die Kommission hat jedoch die Ansicht vertreten, sie müsse die Anpassung der Quoten für das Quartal der Lieferung und nicht für das Quartal der Erzeugung der fraglichen Walzwerkerzeugnisse vornehmen.
10 Dazu ist zu erklären, daß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS es den Stahlunternehmen ermöglichen soll, bestimmte Stähle, die zur Herstellung von Röhren mit kleinem Durchmesser bestimmt sind, zu erzeugen, ohne Gefahr zu laufen, ihre Quoten zu überschreiten, und ohne gezwungen zu sein, den Teil ihrer Produktion zu verringern, der zur Verarbeitung zu anderen Fertigerzeugnissen bestimmt ist. Die Kontrolle der Beachtung von Artikel 10 und die Zuteilung von Quotenzuschlägen werden notwendigerweise nach der fraglichen Produktion vorgenommen. Daher muß ein Unternehmen, das mehr produziert, als seiner ursprünglichen Quote entspricht, später die Verwendung seiner Mehrproduktion zu dem in Artikel 10 vorgesehenen Zweck beweisen.
11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Anpassung der Quote eines Unternehmens, das die dem genannten Artikel 10 entsprechende Verwendung seiner Produktion hat nachweisen können, für das Quartal vorzunehmen ist, in dem die Walzerzeugnisse produziert wurden, und zwar unabhängig von dem Quartal ihrer Lieferung. Die Auslegung der Kommission, die darauf abzielt, die Quoten für das Quartal der Lieferung anzupassen, würde in der Tat zu Ergebnissen führen, die den Zielen des Artikels 10 nicht entsprächen, wie insbesondere die Umstände des vorliegenden Falles zeigen. Daher kann eine Produktion, die am Ende eines Quartals durchgeführt und erst zu Beginn des folgenden Quartals ausgeliefert wird, im Falle einer Anpassung nicht allein deshalb als Quotenüberschreitung angesehen werden, weil das Unternehmen seine ursprüngliche Quote bereits ausgeschöpft hat.
12 Zu Unrecht hat die Kommission auch in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, ein Unternehmen in der Lage der Klägerin müsse die überschießende Erzeugung eines Quartals erst im nächsten Quartal angeben. Eine solche Lösung liefe nämlich darauf hinaus, daß die Unternehmen dazu verleitet würden, unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der Kommission gegenüber unrichtige Erklärungen abzugeben; dies zeigt deutlich, daß die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung nicht praktikabel ist.
13 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, daß die der Klägerin vorgeworfene Zuwiderhandlung durch Überschreitung der für das dritte Quartal festgesetzten Quote rein formaler Natur ist, und daß die von der Kommission verhängte Geldbuße in Ausübung der dem Gerichtshof nach Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag zustehenden Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung aufzuheben ist.
14 In der mündlichen Verhandlung hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Ersatz der Finanzierungskosten beantragt, die ihrer Mandantin dadurch entstanden sind, daß sie der Kommission eine Bankbürgschaft gestellt hat, um die Aussetzung der Vollstreckung der Geldbuße zu erwirken. Es ist festzustellen, daß dieser Antrag verspätet gestellt worden ist und daß die Kommission keine Gelegenheit gehabt hat, sich dagegen wirksam zu verteidigen. Dieser Antrag ist folglich abzuweisen.
Kosten
15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, hat sie die gesamten Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 641700 ECU verhängt worden ist, wird aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission trägt die Kosten.