Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 19.10.1983 – C-75/83
ECLI:EU:C:1983:283
In der Rechtssache 75/83
S.P.A. Ferriere San Carlo , mit Sitz in Caino (Brescia, Italien), via Nazionale 1, vertreten durch das geschäftsführende Mitglied ihres Verwaltungsrats, den Geometer Faustino Busseni, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fabrizio Massoni, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt André Elvinger, Côte d'Eich,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen Überschreitung der Erzeugungsquoten für Stahl für das dritte und vierte Quartal 1981 verhängt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgenden
BESCHLUSS§
Sachverhalt und Anträge der Parteien
1. Mit Klageschrift, die am 29. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Firma Fernere San Carlo gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben gegen die Entscheidung vom 24. März 1983, mit der die Kommission gegen sie eine Geldbuße von 87540 ECU verhängt hat, weil die Klägerin angeblich die ihr gemäß der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS für das dritte Quartal 1981 zugeteilte Erzeugungsquote um 152 t und den Teil der ihr gemäß derselben Entscheidung für das vierte Quartal 1981 zugeteilten Erzeugungsquote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, um 846 t überschritten hat.
2. Mit Entscheidung vom 1. Juni 1983 nahm die Kommission die angefochtene Entscheidung vom 24. März 1983 aus folgenden Gründen zurück: Was die beanstandete Überschreitung um 846 t betreffe, habe sie nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung Kenntnis vom Vorhandensein eines Lagerbestands von 1028 t am 30. Juni 1981 erlangt. Weil das am 30. Juni 1981 auf Lager befindliche Material ihrer Ansicht nach nicht der durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS eingeführten Ordnung unterliege, leite sie daraus ab, daß die Klägerin den Teil der Erzeugungsquote, den sie im vierten Quartal 1981 innerhalb des Gemeinsamen Marktes habe liefern dürfen, nicht überschritten habe. Hinsichtlich der beanstandeten Überschreitung um 152 t stellte die Kommission fest, diese Überschreitung habe weniger als 500 t betragen, und da es sich um den ersten derartigen Verstoß des Unternehmens handele, befinde die Klägerin sich in einer Situation, in der die Kommission stets entscheide, daß keine Geldbuße verhängt werde.
3. Zuletzt hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die am 24. März 1983 verhängte Geldbuße aufgehoben worden ist, und der Kommission die Kosten und Auslagen in Höhe von 200 ECU zur Abgeltung der Auslagen ihres Prozeßbevollmächtigten und in Höhe von 1000 ECU für dessen Gebühren aufzuerlegen; die Kommission beantragt, festzustellen, daß durch ihre Entscheidung vom 1. Juni 1983 ihre vorausgegangene Entscheidung vom 24. März 1983 rückwirkend aufgehoben worden ist, und die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
4. Das Vorbringen der Klägerin zur Kostenlast stützt sich zum einen darauf, daß die zuständigen Dienststellen der Kommission vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung über die Situation ihrer Lagerbestände am 30. Juni 1981 auf dem laufenden gewesen seien, und zum anderen darauf, daß die Kommission ihre Bußgeldentscheidung erlassen habe, ohne ihr, wie es Artikel 36 EGKS-Vertrag fordere, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und daß sie damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
5. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück, indem sie geltend macht, die Klägerin habe ihr erst am 5. April 1983, also nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung, ein Fernschreiben übersandt, in dem vom Vorhandensein eines Lagerbestands an Fertigerzeugnissen die Rede gewesen sei, der nicht unter das durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS eingeführte Quotensystem falle, und indem sie behauptet, die Klägerin sei entsprechend Artikel 36 EGKS-Vertrag zweimal angehört worden und habe sich somit wirksam verteidigen können.
Außerdem sei das zögerliche und unlogische Verhalten der Klägerin der Grund für den vorliegenden Rechtsstreit; auch habe die Klägerin in jedem Fall einen — wenn auch weniger schwerwiegenden — Verstoß begangen, denn es bleibe bei einer leichten Quotenüberschreitung, die nur aufgrund einer Verwaltungspraxis ungeahndet bleibe.
Die Kommission stellt jedoch klar, daß ihr beim derzeitigen Stand des Verfahrens keine erstattungsfähigen Kosten entstanden seien, und sie vertritt die Ansicht, daß die Kosten aus diesen Gründen gegeneinander aufzuheben seien.
Entscheidungsgründe§
6 Die Kommission hat ausgeführt, aufgrund der Rücknahme der angefochtenen Entscheidung sei der Rechtsstreit gegenstandslos geworden. Die Klägerin hat ebenfalls die Ansicht vertreten, daß die Rügen, auf die sie ihre Klage gestützt hat, gegenstandslos geworden seien. Sie hat jedoch nicht ausdrücklich erklärt, daß sie die Klage zurücknehme.
7 Die angefochtene Entscheidung ist aufgrund ihrer Rücknahme unanwendbar geworden, so daß die Klage nunmehr eine Entscheidung betrifft, die für die Klägerin keinerlei nachteilige Wirkung mehr entfalten kann.
8 Da die Klage somit gegenstandslos geworden ist, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
10 Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß, ohne untersuchen zu müssen, inwieweit die Rügen, auf die die Klage gestützt ist, begründet sind, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und des Verlaufs des Verfahrens hinreichende Gründe vorliegen, um die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1. Die Klage der Firma Fernere San Carlo ist in der Hauptsache erledigt.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.