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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.10.1983 – C-299/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:289

In der Rechtssache 299/82

Horst W. Steinfort, Beamter bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18A, rue des Glacis,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Neueinstufung des Klägers gemäß dem Beschluß der Kommission vom 28. Juli 1981 über die Wiedereinweisung von Beamten, die zu einem Kabinett abgeordnet waren, im Anschluß an eine Beförderung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: A. W. H. Meij, Rechtsreferent

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Kläger, Herr Horst W. Steinfort, geboren am 1. Februar 1920, trat am 27. März 1961 in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 in den Dienst der Kommission.

Vom 9. September 1964 bis zum 5. Juli 1967 war er Kabinettchef von Herrn Margulies, einem Mitglied der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom). Während dieser Zeit hatte er einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 inne. Nach dem Ausscheiden von Herrn Margulies wurde er der Generaldirektion Forschungen der Euratom und ab 1968 als Beamter der Besoldungsgruppe A 3 der Generaldirektion XIII, Informationsmarkt und Innovation, in Luxemburg zugewiesen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1982 stellte der Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts beim Präsidenten der Kommission einen Antrag auf Beförderung nach Besoldungsgruppe A 2. Dabei stützte er sich auf einen Beschluß der Kommission, der ausweislich des Protokolls über die Kommissionssitzung vom 28. Juli 1981 wie folgt lautet:

Die Beamten der Laufbahngruppe A, die auf einen Posten einer anderen Laufbahn während der Abordnung in ein Kabinett befördert werden, werden nach einer bestimmten Frist in ihren Dienst, in dem ihnen die Beförderung erteilt wird, wieder eingewiesen :

Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 1, A 2 oder A 3: 3 Monate

Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 5: (usw.)

In seinem Schreiben machte der Kläger geltend, dieser Beschluß solle verhindern, daß ein Beamter, der während einer Reihe von Jahren Kabinettchef gewesen sei, bei seiner ehemaligen Dienststelle in einen Posten wiedereingewiesen werde, der im Rang niedriger sei als der Dienstposten, den er während seiner Abordnung innegehabt habe. Unter Hinweis auf den Zeitraum, während dessen er auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 die Aufgaben des Kabinettchefs eines Mitglieds der Euratomkommission wahrgenommen habe, begehrte der Kläger eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 2. Zur Begründung führte er außerdem den Gleichbehandlungsgrundsatz an. Alle nach der Beendigung ihrer Abordnung in den Diensten der Kommission verbliebenen Kabinettchefs seien nämlich in eine Besoldungsgruppe befördert worden, die zumindest der Besoldungsgruppe des Dienstpostens entspreche, den sie während der Abordnung innegehabt hätten.

Da eine Antwort der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausblieb, erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 1982 Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags.

Mit Schreiben vom 9. November 1982 wies die Kommission die Beschwerde zurück. Sie führte aus, der Beschluß vom 28. Juli 1981 lege einzig und allein die Frist fest, nach deren Ablauf der Beamte, der während seiner Abordnung in ein Kabinett auf einen Posten einer anderen Laufbahn befördert worden sei, spätestens in den Dienst, in dem er befördert worden sei, zurückkehren müsse. Die von dem Kläger vertretene Auslegung des Beschlusses vom 28. Juli 1981 sei mit dem Statut nicht zu vereinbaren. Artikel 4 des Statuts bestimme insbesondere, daß Ernennungen oder Beförderungen nur zur Besetzung einer freien Planstelle erfolgen dürften. Eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für eine Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 sei jedoch, daß er sich um eine freie Planstelle dieser Art bewerbe.

2. Mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Ablehnung seiner Beschwerde aufzuheben;

festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, ihn mit Wirkung vom Zeitpunkt seiner Beschwerde nach Besoldungsgruppe A 2 zu befördern;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

über die Kosten nach den einschlägigen Vorschriften zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger weist zunächst darauf hin, daß der Beschluß der Kommission vom 28. Juli 1981 niemals veröffentlicht oder den Betroffenen bekannt gemacht worden sei und daß er von ihm erst zu Beginn des Jahres 1982 erfahren habe.

Er meint, dieser Beschluß bestätige nur eine seit Jahren gängige Praxis und sei mithin zeitlich nicht begrenzt. Er gelte für alle sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft liegenden Abordnungen in die Kabinette. Der Kläger vertritt die Ansicht, er hätte die Beförderung bei seiner Rückkehr in den allgemeinen Dienst im Jahr 1967 beanspruchen können; er begehre sie jedoch erst mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einlegung seiner Beschwerde.

Für den Kläger können der Wortlaut des Beschlusses und insbesondere die Worte in dem ihnen die Beförderung erteilt wird (französisch: leur est assurée) keinen anderen Sinn haben, als die Beförderung der abgeordneten Kabinettchefs innerhalb von drei Monaten nach Beendigung ihrer Abordnung zu gewährleisten. Im Hinblick auf den von der Kommission in ihrem Ablehnungsschreiben angeführten Artikel 4 des Statuts ist er der Auffassung, daß es der Kommission obliege, die für die Einhaltung der ihren Beamten gegebenen Zusagen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Nach dem deutschen Wortlaut des an den Kläger gerichteten Ablehnungsschreibens sei für die Beförderung die Bewerbung um eine freie Planstelle eine notwendige, aber hinreichende Voraussetzung und nicht: eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung; die Verneinung sei in dem deutschen Text vergessen worden. Wie dem auch sei, der Kläger habe sich zweimal um Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 beworben, doch habe die Kommission diesen Bewerbungen nicht stattgegeben.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage folgende Rügen geltend: Da die Kommission wegen ihrer in dem Beschluß vom 28. Juli 1981 enthaltenen Zusage verpflichtet sei, dem Kläger die fragliche Beförderung zu gewähren, sei ihre ablehnende Entscheidung rechtswidrig. Außerdem stelle sie eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen in die Kabinette abgeordneten Bediensteten sowie einen Ermessensmißbrauch dar.

Hilfsweise, nämlich für den Fall, daß die Klage als unbegründet abgewiesen werde, beantragt der Kläger, die Kommission dennoch zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen, da er durch das Ablehnungsschreiben, in das sich ein Irrtum eingeschlichen habe, zur Erhebung der Klage veranlaßt worden sei.

Die Kommission führt aus, der Beschluß vom 28. Juli 1981 habe lediglich die schnelle Wiedereinweisung der in ein Kabinett abgeordneten und zwischenzeitlich beförderten Beamten in ihren ehemaligen Dienst zum Ziel. Dazu bezieht sie sich auf den Vermerk des Präsidenten der Kommission und des Kommissars O'Kennedy, der dem Beschluß zugrunde liege. Darin werde insbesondere folgendes ausgeführt:

Am 20. Juni 1979 hat die Kommission beschlossen, daß die Beamten der Laufbahngruppe A, die während ihrer Abordnung in ein Kabinett befördert werden, innerhalb eines bestimmten Zeitraums — innerhalb von zwölf Monaten bei einer Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 2, innerhalb von sechs Monaten bei einer Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 3 und innerhalb von drei Monaten bei einer Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 5 — wieder eingewiesen werden müssen. Dieses gilt nicht für Beförderungen innerhalb einer Laufbahn (A 5 nach A 4 und A 7 nach A 6).

Da eine Beförderung nach den Besoldungsgruppen A 1, A2 und A 3 bedeutet, daß leitende Stellen zu besetzen sind, deren schnelle Besetzung für den geordneten Dienstbetrieb von wesentlicher Bedeutung ist, erscheint es wünschenswert, die im Jahr 1979 festgelegten Fristen zu verkürzen und sie auf drei Monate für alle genannten Besoldungsgruppen zurückzuführen.

Der von dem Kläger angeführte Beschluß schaffe also keinen Anspruch auf Beförderung für die in die Kabinette abgeordneten Beamten. Diesbezügliche Verpflichtungen seien auch mit den Bestimmungen des Statuts nicht zu vereinbaren. Außerdem könne der Umstand, daß andere Bedienstete während oder kurze Zeit nach ihrer Abordnung zu einem Kabinett befördert worden seien, insoweit keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründen, als diese Beförderungen nach denselben objektiven Bestimmungen des Statuts erfolgt seien.

Nach Ansicht der Kommission muß der in dem Beschluß vom 28. Juli 1981 verwendete Nebensatz in dem ihnen die Beförderung erteilt wird verstanden werden als in dem ihnen die Beförderung zuteil wird oder auch in dem ihnen die Beförderung gewährt worden ist.

Die Kommission räumt ein, daß bei der deutschen Übersetzung ihres Antwortschreibens in dem Satzteil eine notwendige, aber hinreichende Voraussetzung das Wort nicht ausgelassen worden sei. Sie weist aber darauf hin, daß der Beamte unabhängig davon, ob er in ein Kabinett abgeordnet sei oder nicht, niemals einen Anspruch auf Beförderung habe. Angesichts der Bestimmungen des Statuts könne der Umstand, daß er seine Bewerbung eingereicht habe, nicht automatisch zu einer Beförderung führen.

Ergänzend führt sie aus, der Kläger sei ein hochrangiger Beamter und müsse deshalb in der Lage sein, den angeführten Beschluß vom 28. Juli 1981 und das die Beschwerde ablehnende Schreiben zutreffend auszulegen.

IV — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 15. September 1983 haben die Parteien mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Horst W. Steinfort, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Feststellung erhoben, daß er Anspruch auf Beförderung nach Besoldungsgruppe A 2 habe.

2 Der Kläger, der im Jahre 1961 als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 in den Dienst der Kommission trat, war zwischen 1964 und 1967 Kabinettchef von Herrn Margulies, einem Mitglied der Euratomkommission. Nach Beendigung dieser Abordnung, bei der er einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 innehatte, wurde er der Generaldirektion Forschungen der Euratom, sodann im Jahre 1968, in dem er nach Besoldungsgruppe A 3 befördert wurde, der Generaldirektion XIII der Kommission, Informationsmarkt und Innovation, zugewiesen. Mit Schreiben vom 18. Februar 1982 hat er bei der Kommission beantragt, gemäß Beschluß der Kommission vom Juli 1981 nach Besoldungsgruppe A 2 befördert zu werden.

3 Da sich die Klage fast ausschließlich auf diesen Beschluß vom Juli 1981 stützt, ist zunächst auf ihren Inhalt einzugehen. Dieser nicht veröffentlichte Beschluß ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung der Kommission vom 28. Juli 1981. Dieses Protokoll lautet unter der Überschrift Wiedereinweisung von Beamten, die in ein Kabinett abgeordnet waren, im Anschluß an eine Beförderung wie folgt:

Auf Vorschlag des Präsidenten und von Herrn O'Kennedy faßt die Kommission folgenden Beschluß :

1. Die Beamten der Laufbahngruppe A, die auf einen Posten einer anderen Laufbahn während der Abordnung in ein Kabinett befördert werden, werden nach einer bestimmten Frist in ihren Dienst, in dem ihnen die Beförderung erteilt wird, wieder eingewiesen:

Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 1, A 2 oder A 3: drei Monate;

Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 5 : nach Ablauf des derzeitigen Mandats der Kommission.

2. Für die Beförderungen innerhalb einer Laufbahn und nach der Besoldungsgruppe A 5... usw.

4 Nach Auffassung des Klägers bedeutet dieser Beschluß, daß die in ein Kabinett abgeordneten Beamten der Laufbahngruppe A Anspruch auf Beförderung innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Wiedereinweisung in ihren vorherigen Dienst haben; diese Frist betrage für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 2 drei Monate. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Beschlusses werde durch den Nebensatz in dem ihnen die Beförderung erteilt wird und insbesondere durch das Wort erteilt (französisch: assurée) bestätigt; dieser Begriff bleibe unverständlich, wenn den ehemaligen Mitgliedern eines Kabinetts keine Beförderung gewährt würde.

5 Nach Ansicht der Kommission betrifft der Beschluß nicht den Anspruch auf Beförderung von in ein Kabinett abgeordneten Beamten, sondern die Frist der Wiedereinweisung von Beamten, die während ihrer Abordnung befördert worden sind. Diese Tragweite, die sich insbesondere aus dem Inhalt des Beschlusses sowie aus dem Umstand ergebe, daß dieser Beschluß wegen seines ausschließlich internen Charakters nicht veröffentlicht worden sei, werde durch den Vermerk des Präsidenten der Kommission und von Herrn O'Kennedy, auf dem er beruhe, unterstrichen.

Dieser Vermerk enthält unter anderem den folgenden Satz :

Da eine Beförderung nach den Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3 bedeutet, daß leitende Stellen zu besetzen sind, deren schnelle Besetzung für den geordneten Dienstbetrieb von wesentlicher Bedeutung ist, erscheint es wünschenswert, die im Jahre 1979 festgelegten Fristen zu verkürzen und sie auf drei Monate für alle genannten Besoldungsgruppen zurückzuführen.

6 Der Auslegung der Kommission ist zu folgen. Die vom Kläger vertretene Auffassung würde nämlich den Hauptsatz des streitigen Textes (die Beamten... werden nach einer bestimmten Frist... in ihren Dienst... wieder eingewiesen) gegenstandslos machen. Außerdem überginge diese Auslegung, soweit sie darauf hinausliefe, allen in ein Kabinett eines Kommissionsmitglieds abgeordneten Beamten mit Rückwirkung Beförderungen in hohe Besoldungsgruppen zu gewähren, das im Statut vorgesehene Beförderungsverfahren und ließe die Frage der Verfügbarkeit von Planstellen, die diesen Besoldungsgruppen entsprechen, außer acht.

7 Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Klagegründe, mit denen ein diskriminierendes Verhalten und ein Ermessensmißbrauch der Kommission geltend gemacht werden, sind für eine gerichtliche Überprüfung nicht hinreichend substantiiert worden.

8 Folglich ist die Klage abzuweisen.

Kosten

9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Doch tragen gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.