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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1983 – C-166/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:312
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 8. November 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem heute zu behandelnden Vertragsverletzungsverfahren ist über die Vereinbarkeit der durch das italienische Gesetz Nr. 306 vom 8. Juli 1975 (Gazzeta ufficiale Nr. 194 vom 23. 7. 1975) eingeführten Regelung zur Festsetzung eines Erzeugerpreises für Milch mit der durch die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 errichteten gemeinsamen Marktorgansiation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13) zu entscheiden. Da beide Regelungen bereits Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Toffoli gewesen sind und dort eine ausführliche Darstellung erfahren haben, genügt es, deren Grundzüge, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich sind, ins Gedächtnis zu rufen.
Wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Toffoli unterstrichen hat, besteht eines der Hauptziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse darin, den Erzeugern einen am Richtpreis orientierten Milchpreis zu gewährleisten, wobei die zu diesem Zweck in der Verordnung vorgesehenen Mechanismen ausschließlich von der Gemeinschaft kontrolliert werden.
Das italienische Gesetz Nr. 306 sieht einerseits vor, daß der Milchverkauf durch Mitglieder einer Genossenschaft nur über die Genossenschaft und nach den von dieser festgelegten Regeln erfolgen darf, und enthält andererseits Bestimmungen über die Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch. Gemäß Artikel 8 dieses Gesetzes wird der Erzeugerpreis für jedes Wirtschaftsjahr und für jede Region in kollektiven Verhandlungen unter Beteiligung der verschiedenen betroffenen Wirtschaftskreise (Hersteller, Vereinigungen, Verarbeitungsbetriebe und Milchzentralen) nach den in den Artikeln 8 und 9 aufgestellten Kriterien festgesetzt. Kommt es auf diese Weise nicht zu einer Vereinbarung, veranlaßt die Region gemäß Artikel 10 auf Antrag einer Partei unverzüglich und spätestens zwei Monate vor Beginn des Wirtschaftsjahres ein Zusammentreffen des in Artikel 3 für die Region vorgesehenen Wirtschaftsausschusses, der einschlägigen Verarbeitungsbetriebe und der Milchzentralen, um die Verhandlungen über die Festsetzung des Verkaufspreises für Milch zu fördern (allo scopo di favorire la contrattazione per la determinazione del prezzo di vendita del latte). Die solchermaßen zustande gekommene Vereinbarung wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 im Bolletino ufficiale der Region durch diesen Ausschuß veröffentlicht und ist für die vertragschließenden Parteien verbindlich (e vincolante per le parti contraenti). Kommt die in Artikel 10 vorgesehene Vereinbarung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Wirtschaftsjahres zustande, wird der Erzeugerpreis für Milch nach Artikel 11 von einer durch Dekret des Präsidenten der Region ernannten Kommission festgesetzt. Diese mit Stimmenmehrheit getroffene Entscheidung ist gemäß Artikel 11 Absatz 4 unmittelbar nach der Veröffentlichung im Bolletino ufficiale der Region für die Beteiligten verbindlich (e vincolante tra le parti).
Da nach Ansicht der Kommission diese Regelung einen einseitigen, mit der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse nicht zu vereinbarenden Eingriff eines Mitgliedstaats in die Regelung des Erzeugerpreises für Milch darstellt, leitete sie mit Schreiben vom 28. Juli 1977 das in Artikel 169 des EWG-Vertrags vorgesehene Vorverfahren ein. In ihrem Antwortschreiben vom 4. November 1977 vertrat die italienische Regierung dagegen den Standpunkt, daß das fragliche Gesetz weder eine zwingende Preisregelung enthalte, noch die von den Berufsgruppen getroffenen Vereinbarungen hoheitlich verbindlich mache oder gar die Erstreckung des Inhalts dieser Vereinbarung auf Personen vorsehe, die an den kollektiven Verhandlungen nicht teilgenommen hätten.
Nachdem der Gerichtshof sodann in dem Urteil Toffoli auf eine entsprechende Frage des Tribunale amministativo regionale per il Veneto für Recht erkannt hatte, daß die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch durch einen Mitgliedstaat mit der durch die Verordnung Nr. 804/68 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unvereinbar ist, stellte die Kommission schließlich in einer begründeten Stellungnahme vom 22. Mai 1981 unter Verweisung auf das Urteil Toffoli fest, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoße, indem sie die durch das fragliche Gesetz eingeführte Regelung zur Festsetzung eines Herstellerabgabepreises für Milch anwende, und forderte diese auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten diesen Vertragsverstoß zu beenden.
Mit Telex vom 5. Oktober 1981 kündigte darauf die italienische Regierung einen Gesetzentwurf an, der zur Aufhebung von Artikel 11 des fraglichen Gesetzes führen sollte. Da dieser Entwurf nach Auffassung der Kommission jedoch lediglich vorsah, die bisherigen Artikel 11 und 12 des Gesetzes durch Vorschriften zu ersetzen, die eine schwerwiegendere Vertragsverletzung als die ursprüngliche Regelung darstellten, forderte die Kommision die italienische Regierung mit Schreiben vom 9. März 1982 auf, diesen Gesetzentwurf so bald wie möglich durch einen neuen Text zu ersetzen, der Artikel 11 tatsächlich aufhebe, darüber hinaus diesen Artikel so lange nicht anzuwenden und schließlich klarzustellen, daß die in den regionalen Bulletins veröffentlichte Festsetzung der Milchpreise lediglich privatrechtlichen Charakter trage. Sie forderte schließlich die italienische Regierung auf, ihr binnen eines Monats die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Nachdem die italienische Regierung in ihrer Antwort vom 15. April 1982 insbesondere versuchte, den Gesetzentwurf zu rechtfertigen, hat die Kommission am 4. Juni 1982 die vorliegende Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen habe, indem sie die durch das Gesetz Nr. 306 eingeführte Regelung zur Festsetzung eines Herstellerabgabepreises für Milch angewendet habe.
Die italienische Regierung, die einräumt, Artikel 11 nicht formell abgeschafft zu haben, hat dagegen den Antrag gestellt, die Feststellung der Vertragsverletzung auf diesen Punkt zu beschränken und den darüber hinausgehenden Antrag der Kommission als unzulässig zurückzuweisen.
Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zur Zulässigkeit der Klage
Zwischen den Parteien bestehen Meinungsunterschiede über den genauen Gegenstand der Klage. Wie die Kommission insbesondere auf Fragen des Gerichtshofes präzisiert hat, macht sie der Italienischen Republik den Vorwurf, durch die Aufrechterhaltung der Artikel 10 und 11 des fraglichen Gesetzes gegen die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse verstoßen zu haben, da ihrer Ansicht nach beide Vorschriften ein hoheitliches Einwirken bei der Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch vorsehen. Nach Auffassung der italienischen Regierung dagegen beschränkt sich die Klage lediglich auf Artikel 11 des fraglichen Gesetzes. Sie räumt zwar ein, daß Artikel 10, allerdings ohne ausdrückliche Erwähnung, noch Gegenstand der begründeten Stellungnahme vom 22. Mai 1981 gewesen sein mag, daß anschließend aber, wie insbesondere der nachfolgende Schriftwechsel zeige, der Gegenstand der Klage auf Artikel 11 beschränkt worden sei. Dies zeige nicht zuletzt auch das schriftliche Klageverfahren, in dessen Verlauf sich die italienische Regierung ausschließlich auf Artikel 11 bezogen habe, ohne daß diese Einschränkung von der Kommission gerügt worden sei.
Bei der Betrachtung dieser Kontroverse ist zunächst daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere die Rechtssachen 7/69, 232/78, 193/80, 211/81 und 124/81) der Gegenstand einer nach Artikel 169 eingereichten Klage durch das dort vorgesehene Vorverfahren und den Klageantrag eingegrenzt wird, wobei beide im wesentlichen auf das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen. Aus dem Sinn und Zweck des Vorverfahrens, den betroffenen Mitgliedstaat rechtzeitig mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf vertraut zu machen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, folgt einerseits, daß aus dem Mahnschreiben und der begründeten Stellungnahme klar hervorgehen muß, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen die Kommission ihre Rügen stützt, und andererseits, daß der Streitgegenstand nach Abschluß des Vorverfahrens nicht mehr erweitert werden kann.
Wenn wir unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung das durchgeführte Vorverfahren würdigen, bleibt festzustellen, daß sowohl in dem Mahnschreiben vom 28. Juli 1977 als auch in der begründeten Stellungnahme vom 22. Mai 1981 eindeutig die Unvereinbarkeit der durch das italienische Gesetz Nr. 306 eingeführten Regelung zur Festsetzung eines Erzeugerpreises für Milch als solcher und damit auch die der Artikel 10 und 11 mit der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gerügt wird. Nicht zuletzt ergibt sich aus diesen Schriftstücken, in denen die genannten Vorschriften jeweils ausdrücklich zitiert werden, auch eindeutig, daß sich der Vorwurf der Kommission insbesondere gegen die mit der Veröffentlichung im Bolletino ufficiale herbeigeführte Wirkung der Preisfestsetzung richtet.
Schließlich deckt sich auch der in dem Klageantrag enthaltene Vorwurf genau mit der in der begründeten Stellungnahme offiziell erhobenen Rüge. Nachdem die Kommission in der Darstellung des Sachverhalts den in beiden Vorschriften enthaltenen Preisfestsetzungsmechanismus erneut beschrieben und die in der begründeten Stellungnahme enthaltene Beanstandung wiederholt hat, hat sie dann die unter Randziffer 12 des Urteils Toffoli enthaltenen Ausführungen des Gerichtshofes wörtlich zitiert, aus denen unter anderem hervorgeht, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Mechanismus der Bildung derjenigen Preise einzugreifen, die in einer gemeinsamen Marktorganisation geregelt sind. Durch Unterstreichen hat sie insbesondere verdeutlicht, daß der Gerichtshof ihrer Auffassung nach nicht nur davon ausgegangen ist, daß lediglich eine hoheitliche Festsetzung eines Erzeugerpreises mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar ist, sondern auch jede nationale Gesetzgebung als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen hat, die dazu bestimmt ist, die Festsetzung eines solchen Preises durch Vereinbarung zu fördern und zu begünstigen. In Zusammenschau mit dem Klageantrag und der begründeten Stellungnahme wird somit meines Erachtens aus der Klageschrift hinreichend deutlich und mußte auch für die Italienische Republik erkennbar sein, daß die Kommission nicht nur Artikel 11, sondern auch Artikel 10 in den Streitgegenstand einbeziehen wollte. Diese Würdigung wird im übrigen, entgegen der Meinung der italienischen Regierung, nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Kommission unter Nummer 7 und 8 ihrer Klageschrift expressis verbis nur auf Artikel 11 des fraglichen Gesetzes sowie den Gesetzentwurf, der zu seiner Neuregelung führen sollte, eingeht. Diese Ausführungen sollten, wie insbesondere die einleitende Bemerkung d'altra parte zeigt, lediglich ergänzend an die vorausgehenden Ausführungen anschließen.
Da somit davon auszugehen ist, daß sich der in dem Vorverfahren beschriebene Streitgegenstand mit dem Gegenstand der Klage deckt, bleibt weiter der Frage nachzugehen, ob, wie die italienische Regierung meint, der Streitgegenstand durch den nach Erlaß der begründeten Stellungnahme erfolgten Schriftverkehr auf Artikel 11 beschränkt worden ist. Nicht zu übersehen ist hier in der Tat, daß sich die Kommission in diesem Schriftwechsel, offensichtlich veranlaßt durch den vorgelegten Gesetzentwurf, zur Änderung von Artikel 11 in erster Linie nur noch mit dieser Vorschrift und der geplanten Änderung auseinandergesetzt hat, ohne Artikel 10 nochmals ausdrücklich zu erwähnen.
Wenn dieses Verhalten auch erstaunlich sein mag, kann meines Erachtens daraus aber keinesfalls eine Beschränkung des in der begründeten Stellungnahme umrissenen Streitgegenstands abgeleitet werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß, wie Artikel 169 zeigt, das Vorverfahren, während dessen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das beanstandete Verhalten zu rechtfertigen oder zu ändern, mit Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist abgeschlossen ist und es hinterher allein im pflichtgemäßen Ermessen der Kommission liegt, ob sie den Gerichtshof anrufen will oder nicht. Selbst wenn sie beschlossen hat, von der Fortführung eines Verfahrens Abstand zu nehmen, bedeutet dies, wie insbesondere das Urteil EAGFL zeigt, nicht ohne weiteres eine Anerkennung der Rechtmäßigkeit des ursprünglich gerügten Verhaltens. Da Artikel 169, was die Klageerhebung anbelangt, keine Frist vorsieht, muß es der Kommission grundsätzlich zugestanden werden, wenn sie zum Ergebnis kommt, daß die Vertragsverletzung nicht behoben ist, innerhalb einer angemessenen Frist ohne nochmalige Aufforderung Klage zu erheben. Folglich kann aus dem Umstand, daß die Kommission in dem nach der begründeten Stellungnahme liegenden Schriftverkehr, zu dem sie nicht verpflichtet war, lediglich noch zu den mit Artikel 11 des fraglichen Gesetzes zusammenhängenden Fragen, nicht aber zu Artikel 10 Stellung genommen hat, nicht gefolgert werden, daß sie insofern quasi stillschweigend den Streitgegenstand ändern wollte. Von einer solchen verfahrensrechtlich relevanten Einschränkung des Streitgegenstands hätte unter Berücksichtigung des Gesagten allenfalls dann die Rede sein können, wenn sie dies ausdrücklich in einer als solcher gekennzeichneten erneuten begründeten Stellungnahme getan hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
Schließlich läßt sich auch die Tatsache, daß die Kommission im Laufe des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht mehr auf Artikel 10 des fraglichen Gesetzes eingegangen ist, nicht als Indiz für eine solche Beschränkung des Streitgegenstands werten, da dieser, wie Artikel 38 der Verfahrensordnung zeigt, bereits durch die Klageschrift umschrieben wird.
Aus dem Gesagten folgt umgekehrt — soviel sei abschließend zu der Zulässigkeitsfrage gesagt —, daß der Gerichtshof nicht über die Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen urteilen kann, die nicht Gegenstand des in Artikel 169 vorgesehenen Vorverfahrens waren. Da der italienische Gesetzentwurf nicht Gegenstand eines solchen Vorverfahrens war, ist es, wie die italienische Regierung zu Recht hervorhebt, dem Gerichtshof schon aus diesem Grund verwehrt, die Rechtmäßigkeit des italienischen Gesetzentwurfs zur Änderung des fraglichen Artikels zu beurteilen, ganz abgesehen davon, daß, wie insbesondere Artikel 171 des EWG-Vertrags zeigt, lediglich bereits erfolgte Verstöße gegen den Vertrag festgestellt werden können.
2. Zur Begründetheit
Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage kann aufgrund des Urteils in der Rechtssache Toffoli, wie auch von der italienischen Regierung eingeräumt wird, ohne weitere Erörterung davon ausgegangen werden, daß die Aufrechterhaltung des fraglichen Artikels 11, selbst wenn dieser nach dem Vorbringen der italienischen Regierung nicht mehr angewandt wird, als Vertragsverstoß zu werten ist. Dem Ausgangsrechtsstreit dieser Rechtssache, in der der Gerichtshof festgestellt hat, daß die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch durch einen Mitgliedstaat mit der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unvereinbar ist, lag nämlich eine Entscheidung zugrunde, die aufgrund von Artikel 11 des italienischen Gesetzes Nr. 306 ergangen war. Demzufolge ist lediglich noch der Frage nachzugehen, ob durch die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen, wie die Kommission meint, gleichfalls die in Artikel 10 des fraglichen Gesetzes enthaltene Regelung als vertragswidrig anzusehen ist.
Meines Erachtens ist dies zu bejahen. Die an dem damaligen Verfahren beteiligten Parteien haben nämlich, wie der Tatbestand des Urteils zeigt, ausführlich die Rechtmäßigkeit des gesamten in dem fraglichen italienischen Gesetz vorgesehenen Verfahrens zur Preisfestsetzung erörtert. Sowohl die Klägerin des damaligen Ausgangsverfahrens als auch die Kommission gingen dabei zu Recht davon aus, daß die in beiden Artikeln vorgesehenen Preisfestsetzungsmechanismen in engem Zusammenhang zu sehen sind, da das Scheitern der in Artikel 10 vorgesehenen Vereinbarung jedenfalls die Festsetzung eines Erzeugerpreises gemäß Artikel 11 in Gang setzt. Als vertragswidrig wurde dabei nicht zuletzt die mit der Veröffentlichung des Preises im Amtsblatt erzielte Wirkung angesehen. Die Region Veneto, Beklagte des Ausgangsverfahrens, räumte ein, daß die fragliche Regelung die Verhandlungen über den Erzeugerpreis begünstige, und bestritt lediglich, daß sie zu einer hoheitlichen Festsetzung des Erzeugerpreises führe.
Diese Kontroverse veranlaßte den Gerichtshof schließlich nach einer ausführlichen Darstellung der Gemeinschaftsregelung und des gesamten durch die nationale Gesetzgebung vorgesehenen Preisfestsetzungsmechanismus zu der in Randnummer 12 des Urteils enthaltenen allgemeinen Klarstellung, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den von der gemeinsamen Marktordnung vorgesehenen und ausschließlich von der Gemeinschaft kontrollierten Mechanismus der Preisbildung einzugreifen. Im Hinblick auf die fragliche Regelung hat der Gerichtshof verdeutlichend hinzugefügt, daß eine nationale Gesetzgebung, die dazu bestimmt sei, die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch durch Vereinbarung — das ist der Fall von Artikel 10 — oder kraft Hoheitsakts auf nationaler oder regionaler Ebene, mit welcher Methode auch immer, zu fördern und zu begünstigen, ihrem Wesen nach außerhalb des den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Zuständigkeitsbereichs liege und gegen das in der Verordnung Nr. 804/68 aufgestellte Prinzip verstoße, wonach für die von den Erzeugern verkaufte Milch entsprechend den gebotenen Absatzmöglichkeiten ein Erzeugerrichtpreis angestrebt werde. Mit dieser Feststellung, die sich eindeutig am Wortlaut von Artikel 10 des italienischen Gesetzes Nr. 306 orientiert, sowie mit der im Tenor gebrauchten Formulierung, daß nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Festsetzung des Erzeugerpreises mit der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unvereinbar ist, wollte der Gerichtshof demnach klarstellen, daß sich die Mitgliedstaaten jeglicher Aktivität zu enthalten haben, die geeignet sein könnte, in welcher Weise auch immer, den in der gemeinsamen Marktordnung vorgesehenen Preisbildungsmechanismus zu beeinträchtigen. Die Einberufung der in Artikel 10 genannten Wirtschaftskreise durch die Region mit dem Ziel, eine Vereinbarung über die Preisfestsetzung zu fördern, und die anschließende Veröffentlichung dieser Vereinbarung im Amtsblatt der Region stellen jedenfalls einen solchen, wenn auch mittelbaren Eingriff in den ausschließlich von der Gemeinschaft kontrollierten Preisbildungsmechanismus dar. Daß aber auch ein mittelbares hoheitliches Einwirken auf das Marktgeschehen eine Vertragsverletzung darstellen kann, zeigt insbesondere das Urteil in der Rechtssache Kommission gegen IrlandOhne daß auf die Wirkung der Publikation des Preises im einzelnen weiter eingegangen zu werden braucht, läßt sich feststellen, daß schon die damit erreichte Marktinformation grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung der über Angebot und Nachfrage gesteuerten Preisbildung führen kann und damit die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Interventionsmechanismus, wie er in dem Urteil Toffoli und in meinen Schlußanträgen hierzu ausführlich beschrieben wurde, gefährdet.
Da demnach davon auszugehen ist, daß sowohl Artikel 10 als auch Artikel 11 des italienischen Gesetzes Nr. 306 mit der durch die Verordnung Nr. 804/68 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unvereinbar sind, bleibt abschließend lediglich zu dem Vorbringen der italienischen Regierung, Artikel 11 des fraglichen Gesetzes sei einerseits nur sporadisch angewandt worden, man habe sich darüber hinaus bemüht, ihn durch Neuerlaß eines Gesetzes abzuschaffen, und schließlich auf Ersuchen der Kommission die Regionen angewiesen, diese Vorschrift bis zur Änderung nicht anzuwenden, anzumerken, daß diese Einlassungen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes im Hinblick auf die festzustellende Vertragsverletzung grundsätzlich irrelevant sind. Wie die italienische Regierung letztlich selbst einräumt, ist ein Vertragsverstoß bereits dann anzunehmen, wenn eine gemeinschaftswidrige nationale Regelung formell nicht abgeschafft worden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang weder darauf an, wie häufig die betreffende Regelung angewandt wurde, noch können sich die Mitgliedstaaten auf interne, einer baldigen Abschaffung im Wege stehende Schwierigkeiten berufen. Schließlich hat der Gerichtshof auch stets hervorgehoben (vgl. zum Beispiel die Rechtssachen Kommission/Belgien und Kommission/Italienische Republik), daß den Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts nur dann Genüge getan ist, wenn die Eindeutigkeit und Bestimmtheit des nationalen Rechtszustands voll gewährleistet ist. Daraus folgt, daß eine bloße Verwaltungsanweisung, eine gesetzliche Regelung nicht anzuwenden, die naturgemäß jederzeit geändert werden kann, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Verpflichtungen angesehen werden kann.
3.
Ich schlage dem Gerichtshof daher abschließend vor, festzustellen, daß die Italienische Republik durch die Einführung und Aufrechterhaltung des in den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes Nr. 306 geregelten Verfahrens zur Festsetzung eines Herstellerabgabepreises für Milch gegen die ihr gemäß dem Vertrag zur Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat. Antragsgemäß sind der Beklagten außerdem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.