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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.11.1983 – C-96/82

ECLI:EU:C:1983:310

Zitiert von 5 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte

In den verbundenen Rechtssachen 96 bis 102, 104, 105, 108 und 110/82

— NV IAZ International Belgium, 1520 Lembeek (Belgien), Steenweg op Bergen 216, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Linden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 96/82),

— NV Disem und NV Werkhuizen Gebroeders Andries, 2800 Mechelen (Belgien), Eikestraat 8, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antoine Baetens, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 97/82),

— NV Bauknecht, 1820 Grimbergen (Belgien), Nijverheidslaan 1, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Linden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 98/82),

— NV Artsel, 2630 Aartselaar (Belgien), Boomsesteenweg 65, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Linden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 99/82),

— NV Zanker, 1020 Brüssel (Belgien), Molenbeekstraat 94, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Linden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 100/82),

— NV ASOGEM, 2630 Aartselaar (Belgien), Boomsesteenweg 65, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Linden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 101/82),

— NV Ets. J. van Assche & Co, 1800 Vilvoorde (Belgien), Schaarbeeklei 636-638, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Linden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 102/82),

— Robert Despagne, Gewerbetreibender unter der Firma Ets. Despagne, 4000 Lüttich (Belgien), rue des Carmes 14-16, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Linden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 104/82),

— NV Ateliers de constructions électriques de Charleroi, abgekürzt: ACEC, Saint-Gilles bei Brüssel (Belgien), Chaussée de Charleroi 54, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Linden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 105/82),

— Association nationale des services D'eau Asbl., abgekürzt: ANSEAU, Brüssel, Chaussée de Waterloo 255, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antoine Braun und Francis Herbert, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 108/82),

— NV Miele België, 1702 Asse-Mollem (Belgien), Industriepark, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elisabeth Hoffmann und Bernard van de Walle de Ghelcke, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gaston Stein, 27, place de Paris, Luxemburg (Rechtssache 110/82),

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, Brüssel, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Giuliano Marenco und Eugenio de March als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Otto Grolig, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.995 — NAVEWAANSEAU), (ABl. L 167, S. 39),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

A — Vorgeschichte des Übereinkommens vom 13. Dezember 1978

1. Die Association nationale des services d'eau (nachstehend ANSEAU, niederländisch: Nationale Vereniging der Waterleidingbedrijven, NAVEWA), Brüssel, ist ein gemeinnütziger Verband, dem 31 Wasserversorgungsunternehmen in Belgien angeschlossen sind. Diese Unternehmen sind in unterschiedlichen Rechtsformen gegründet worden (Zweckverbände, Regiebetriebe, öffentlichrechtliche Vereinigungen oder gemischtwirtschaftliche Gesellschaften). Sie wurden von der öffentlichen Hand gegründet, um die regelmäßige Wasserversorgung und -belieferung unter vollständiger Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen. Aufgrund der beiden Arrêtés royaux vom 24. April 1965 und 6. Mai 1966 haben sie u. a. die Aufgabe, über die Qualität des Trinkwassers zu wachen. Die ANSEAU sorgt für die Wahrung der gemeinsamen Interessen dieser Unternehmen.

Die Communauté de l'électricité (nachstehend CEG), Brüssel, ist ein gemeinnütziger Verband, der Unternehmen der Elektrizitätserzeugung und -Versorgung, Hersteller und Importeure von Elektrogeräten, Berufsverbände und Fachgremien für die Nutzung der Elektrizität umfaßt. Er bezweckt die unmittelbare und mittelbare Förderung der Elektrizität in allen ihren Formen. Die Verbandsmitglieder der CEG sind in Gruppen zusammengeschlossen, darunter insbesondere die Gruppen Wäschepflege und Geschirrspüler.

Die Fédération du commerce de l'appareillage électrique (FCAEFHEA, nachstehend FCAE), Brüssel, ist ein gemeinnütziger Verband, der Hersteller, Importeure und Vertriebshändler von Elektrogeräten umfaßt. Er verfolgt das Ziel, die psychologische und materielle Lage der Großhändler bei der Ein- und/oder Ausfuhr von Elektrogeräten zu verbessern.

Die Union des fournisseurs des artisans de l'alimentation — division Grandes cuisines (UFARALULEVO, nachstehend UFARAL), Brüssel, umfaßt die Hersteller und Importeure von Küchenherden und Geräten zur Ausrüstung von Kantinen, Restaurants usw.

2. Im Jahr 1965 erstellte die ANSEAU die Allgemeine Regelung für die Einrichtungen der Abnehmer für das Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien. Dies geschah in Ausführung des genannten Arrêté royal vom 24. April 1965, wonach die Versorgungsunternehmen für die Wasserqualität strafrechtlich haftbar sind. Diese Verordnung sieht u. a. vor, daß nur die Geräte, die mit einer Vorrichtung versehen sind, die den Rückfluß des Schmutzwassers in die Trinkwasserleitung verhindert, und die den hierzu erlassenen belgischen Vorschriften genügen, an das Wassernetz angeschlossen werden können. Die Verordnung wird ergänzt durch Sonderbestimmungen für Waschmaschinen und Geschirrspüler.

In der ersten Zeit erfolgte die Übereinstimmungskontrolle der an das Wasserleitungsnetz anzuschließenden Geräte beim Verbraucher, der den Anschluß des Geräts wünschte. Diese Kontrolle erwies sich jedoch als teuer, schwer durchzuführen und lästig für den Verbraucher, da die Sicherheitsvorrichtungen in die Geräte eingebaut waren, die daher nach den Detailplänen des Wasserkreislaufs zerlegt werden mußten.

Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, führte ANSEAU in einer zweiten Phase ein Kontrollverfahren ein, das bei dem belgischen Hersteller oder Importeur durchgeführt werden konnte und sich nur auf die Kontrolle des Gerätetyps oder -modells beschränkte. Diese Regelung stützte sich auf ein Verzeichnis der als konform anerkannten Geräte. Die Geräte, die nicht in dem Verzeichnis standen, mußten dagegen nach der oben beschriebenen Weise individuell bei dem Verbraucher kontrolliert werden. Dieses Kontrollverfahren war zwar schon flexibler, wies aber doch noch Nachteile auf. An den Typen und Modellen der Waschmaschinen und Geschirrspüler wurden häufig Änderungen vorgenommen, die nicht notwendig den Wasserkreislauf betrafen. Deshalb mußten die neuen Typen und Modelle immer wieder auf ihre Übereinstimmung hin kontrolliert werden, auch wenn die Sicherheitsvorrichtungen nicht geändert worden waren.

Darum befürwortete ANSEAU in einer dritten Phase eine Kontrollregelung durch Übereinstimmungszeichen. Nach dieser Regelung sollte den belgischen Herstellern und Importeuren, die zu diesem Zweck bestimmte Verpflichtungen eingegangen waren, die Aufgabe übertragen werden, die Übereinstimmung der Modelle zu prüfen, die sie auf den Markt brachten. Als Nachweis der Übereinstimmung sollte auf jedem vorschriftsmäßigen Gerät ein Übereinstimmungsetikett angebracht werden, das die Hersteller und Importeure sich besorgen konnten. Hierbei sollte sich die ANSEAU also auf stichprobenweise Überprüfungen der von den Unternehmen selbst durchgeführten Übereinstimmungskontrolle beschränken.

Am 25. Juli 1978 fand eine Zusammenkunft zwischen den Vertretern der CEG und der FCAE einerseits und den Vertretern von ANSEAU andererseits statt, in deren Verlauf die Nachteile der bisherigen Regelung aufgezeigt wurden. Die FCAE wies bei der Gelegenheit darauf hin, daß bestimmten Parallelimporteuren die vom offiziellen Importeur vorgenommene Überprüfung ebenfalls zugute komme, ohne daß sie sich an den Kosten beteiligen müßten.

Am 19. September 1978 berichteten in einer gemeinsamen Sitzung der Gruppen Wäschepflege und Geschirrspüler der CEG die Vorsitzenden dieser beiden Gruppen über die mit ANSEAU geführten Verhandlungen. Sie wiesen darauf hin, daß eines der Ziele, die die CEG für ihre Mitglieder anstrebe, die Erreichung einer Behandlung [ist], wodurch die Mitglieder gegenüber den Nichtmitgliedern begünstigt werden (die von letzteren verkauften Geräte dürfen nicht mit dem Zulassungssignet versehen sein, doch können die Nichtmitglieder ihre Geräte selbstverständlich durch ANSEAU genehmigen lassen)... Infolgedessen könnte ein Wasserversorgungsunternehmen in dem Fall, daß ein Gerät ohne das Signet an das Wassernetz angeschlossen ist, dem betreffenden Abnehmer die Wasserzufuhr abstellen.

Am 21. September 1978 gab die Arbeitsgruppe Juristen von ANSEAU zu einem ersten Entwurf für ein Übereinkommen zwischen ANSEAU und den betreffenden Vertriebshändlern von Waschmaschinen und Geschirrspülern eine Stellungnahme ab. Sie stellte u. a. fest, daß das geplante Übereinkommen die Kontrolle von 90 % der Produktion ermögliche; was die Kontrolle der übrigen 10 % angehe, könnte in Erwägung gezogen werden, den Vertriebshändlern die notwendige Kontaktaufnahme mit den Nichtvertragspartnern zu ermöglichen, damit diese sich ebenfalls die Übereinstimmungszeichen verschaffen können, sofern sie den dem Übereinkommen beigetretenen Vertriebshändlern die erforderlichen Garantien und Verpflichtungen zusichern.

Der Wortlaut des Übereinkommens wurde in den Sitzungen vom 10. und 13. Oktober 1978 zwischen den Vertretern der CEG, der FCAE, der UFARAL und der ANSEAU fertiggestellt. Hierbei wurde der Artikel 4 Absatz 1 der Vereinbarung so formuliert, daß andere Parteien dem Übereinkommen beitreten können, sofern sie ebenfalls Hersteller oder Alleinimporteure sind, wobei davon ausgegangen wurde, daß die CEG allein darüber befinden kann; ferner bestand u. a. der Vorbehalt, daß die übrigen Parteien die CEG als Beauftragte anerkannten.

Am 23. Oktober 1978 fand eine gemeinsame Sitzung der Gruppen Wäschepflege und Geschirrspüler der CEG statt, an der die FCAE, die UFARAL und sämtliche Kläger — bis auf die Firmen IAZ, Zanker und Despagne sowie die ANSEAU — teilnahmen.

Im Verlauf dieser Zusammenkunft stellte die CEG klar, daß ANSEAU... die Öffentlichkeit über dieses Signet [Übereinstimmungsetikett] insbesondere durch eine Pressekonferenz, durch Beilagen in Verbraucherbroschüren und durch alle sonstigen geeigneten Werbemittel unterrichtet und daß ANSEAU... die bisher veröffentlichten Verzeichnisse der zugelassenen Geräte einstellt], da das Signet allein die Übereinstimmung der Geräte mit ihrer Regelung bescheinigt.

In dieser Sitzung unterstrich die CEG außerdem, daß das geplante Übereinkommen den Vorteil [hat], eine (vielleicht nicht absolute, jedoch nicht unerhebliche) Waffe gegen Paralleleinfuhren darzustellen: die CEG, die allein zur Vergabe der Übereinstimmungsetiketts befugt ist, vergibt diese nur an die offiziellen Alleinimporteure. Der Übereinkommensentwurf wurde am Schluß dieser Sitzung einhellig genehmigt, abgesehen von den Stimmen zweier Unternehmen (îndesit und Philips), die Vorbehalte geltend machten.

Der Wortlaut des Übereinkommens wurde am 26. Oktober 1978 in einer Sitzung der Vertreter der CEG, der FCAE, der UFARAL einerseits und der ANSEAU andererseits verabschiedet. Bei dieser Gelegenheit wurde von der ersten Partei darauf hingewiesen, daß das neue System folgenden Vorteil habe: Es hat sich nunmehr die Überzeugung durchgesetzt, daß aufgrund der künftigen Werbung der beiden Parteien, wonach den Abnehmern im eigenen Interesse nur der Kauf von konformenGeräten (d. h. von Geräten mit einem Etikett) empfohlen wird, der Absatz der übrigen Geräte zurückgehen wird, selbst wenn diese den Bedingungen der ANSEAU-Regelung entsprechen.

B — Das Übereinkommen vom 13. Dezember 1978

Das streitige Übereinkommen (nachstehend Übereinkommen) wurde am 13. Dezember 1978 von den Herstellern und Alleinimporteuren, die einer oder mehreren der betroffenen Berufsorganisationen CEG, FCAE und UFARAL angeschlossen sind, (erste Partei) und ANSEAU (zweite Partei) unterzeichnet. Zu den Unternehmen, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens die erste Partei bildeten, gehören sämtliche klagenden Unternehmen. Andere Hersteller und Alleinimporteure sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens nach dessen Unterzeichnung beigetreten. Hinsichtlich der UFARAL ist zu bemerken, daß sie, obwohl sie kein Unternehmen ist, selbst und nicht nur über ihre Mitglieder an dem Übereinkommen beteiligt ist.

Das Übereinkommen zielt darauf ab, im Interesse der öffentlichen Gesundheit jede Veränderung der Qualität des Leitungswassers durch Verseuchung oder Verschmutzung zu verhindern, besonders beim Anschluß von Waschmaschinen oder Geschirrspülern an das Trinkwassernetz (Artikel 1 des Übereinkommens). Zu diesem Zweck regelt das Übereinkommen die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWAANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler (Artikel 2).

Das Übereinkommen enthält außerdem folgende Vorschriften:

Es tritt am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Es wird nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit stillschweigend um weitere drei Jahre verlängert (Artikel 3).

Bei der Anwendung des Übereinkommens handelt die CEG im Namen der Unternehmen, die die erste Partei bilden. Andere Parteien können dem Übereinkommen beitreten, sofern sie ebenfalls Hersteller oder Alleinimporteure sind, wobei davon ausgegangen wird, daß die CEG allein darüber befinden kann; ferner besteht der ausdrückliche Vorbehalt, daß die übrigen Parteien sich ebenfalls allen Bestimmungen dieses Übereinkommens unterwerfen und die CEG als Beauftragte anerkennen (Artikel 4 Absatz 1).

Die Verteilung der Übereinstimmungsetiketts erfolgt ausschließlich über die CEG, die hierzu von sämtlichen Vertragspartnern ermächtigt wird (Artikel 5). Die CEG erhält diese Etiketten von ANSEAU zu einem Preis von 3,50 BFR je geliefertes Etikett (Anhang II des Übereinkommens).

Die Vertragspartner verpflichten sich, ANSEAU über die CEG vor dem Inverkehrbringen neuer oder geänderter Geräte auf dem belgischen Markt die gesamten technischen Daten zu übermitteln, einschließlich aller Angaben zur Identifizierung sowie eines ausführlichen technischen Schemas des gesamten Wasserkreislaufs der Maschinen (Artikel 6).

ANSEAU kontrolliert regelmäßig den Markt, um anhand von Stichproben festzustellen, ob die in den Handel gebrachten Geräte mit dem Übereinstimmungszeichen versehen sind und, falls dies der Fall ist, ob diese Geräte den technischen Übereinstimmungsvorschriften in der Besonderen Regelung entsprechen. Die CEG ihrerseits kann in begründeten Fällen bei ANSEAU beantragen, eine besondere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Artikel 8 Absatz 1).

Stellt ANSEAU bei dieser Kontrolle fest, daß ein Gerät nicht mit dem Übereinstimmungszeichen ausgestattet ist, teilt sie dem betreffenden Händler durch eingeschriebenen Brief mit, daß dieses Gerät den Bedingungen nicht entspricht, die für den Anschluß von Waschmaschinen und Geschirrspülern an das Wassernetz erforderlich sind (Artikel 8 Absatz 2).

ANSEAU wird ihren Mitgliedern empfehlen, dem Inhalt und dem Ziel des Übereinkommens Rechnung zu tragen und die Verbraucher hierüber zu unterrichten (Artikel 10 Absatz 1).

Das Übereinkommen wird ergänzt durch eine Besondere Regelung (Anhang 1), in der festgelegt ist, welchen technischen Übereinstimmungsvorschriften diese Geräte entsprechen müssen. Die wichtigsten Vorschriften dieser Regelung sind folgende :

Die Waschmaschinen und Geschirrspüler gelten als den technischen Übereinstimmungsvorschriften entsprechend, wenn sie der Allgemeinen Regelung für die Einrichtungen der Abnehmer uneingeschränkt genügen, die durch die Bestimmungen über den Bau und die Kontrolle von Waschmaschinen und Geschirrspülern ergänzt wird (Artikel 1).

Nach der Besonderen Regelung haben die Vertragspartner außerdem selbst zu prüfen, ob die auf dem belgischen Markt abzusetzenden Geräte den vorgenannten technischen Übereinstimmungsvorschriften entsprechen. Dabei kann ANSEAU ihnen jedoch technische Beratung gewähren (Artikel 2 Absatz 1).

Wird festgestellt, daß das Übereinstimmungszeichen auf Geräten angebracht worden ist, die den vorgenannten technischen Vorschriften nicht entsprechen, so müssen die angebrachten Zeichen binnen 10 Tagen entfernt werden, sofern die Geräte innerhalb dieser Frist mit diesen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden. Der verantwortliche Vertragspartner muß ferner eine pauschale Entschädigung von 50000 BFR an ANSEAU zahlen. Unterwirft sich der Vertragspartner den Sanktionen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht oder wird er binnen drei Jahren rückfällig, so verliert er endgültig das Recht zur Verwendung des Übereinstimmungszeichens (Artikel 3).

Die Besondere Regelung enthält auch Übergangsmaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 1979 galten (Artikel 6).

C — Die Anwendung des Übereinkommens

Parallel zur Anwendung des Übereinkommens unternahmen die Hersteller und Alleinimporteure, die die erste Partei des Übereinkommens bildeten, und ANSEAU eine umfangreiche Werbeaktion. In Anzeigen wurden die Verbraucher vor dem Kauf von Geräten ohne Übereinstimmungsetiketts gewarnt.

Die CEG, die nach dem Übereinkommen für die Ausgabe der Übereinstimmungsetiketts allein verantwortlich war, hat das Übereinkommen so angewandt, daß sie die Etiketts wirklich nur an Hersteller und Alleinimporteure verkaufte. In zumindest zwei - Fällen antwortete sie Händlern, die wissen wollten, welches Verfahren im Hinblick auf den Bezug des Übereinstimmungsetiketts zu beachten sei, durch ein Schreiben, das folgenden Passus enthielt:

Wir bitten Sie darum:

...

c) uns Ihre Eigenschaft als Alleinimporteur für Belgien zu bestätigen und die diesbezügliche(n) Marke(n) und Art(en) von Waschmaschinen und/oder Geschirrspülern anzugeben;

d) uns die Bescheinigung Ihres/Ihrer Lieferanten zu übermitteln, aus der hervorgeht, daß dieser/diese die unter c) genannte Eigenschaft offiziell bescheinigt/bescheinigen.

ANSEAU kontrollierte ihrerseits die Anwendung des neuen Systems insbesondere in den Geschäften wie auf Ausstellungen und Handelsmessen. Sie übersandte zumindest in einem Fall einem Händler, der Geräte ohne das Übereinstimmungszeichen ausgestellt hatte, einen eingeschriebenen Brief, in dem die betreffenden Geräte aufgeführt waren und darauf hingewiesen wurde, daß diese Geräte den notwendigen Vorschriften über den Anschluß an das Wassernetz nicht genügen... Die mit dem Übereinstimmungsetikett versehenen Geräte werden mit diesen Vorschriften als konform angesehen. Um Ihren Abnehmern Schwierigkeiten zu ersparen, legen wir Ihnen nahe, Ihren Lieferanten zu bitten, diesem Mangel unverzüglich abzuhelfen.

Zumindest in einem Fall antwortete ANSEAU einem ausländischen Händler, der sich danach erkundigte, welchen technischen Vorschriften Waschmaschinen und Geschirrspüler genügen müßten, um nach Belgien ausgeführt zu werden, folgendes:

[Sie müssen] eine der Personen, mit denen Sie einen Vertrag abzuschließen beabsichtigen, als Alleinimporteur Ihrer Gerätemarke für Belgien bestimmen. Letzterer erfüllt sodann die Bedingungen, die für seinen Beitritt zur Communauté de l'électricité (CEG)..., einer im Namen aller betroffenen Hersteller und Importeure handelnden Stelle, erforderlich sind.

Schließlich wurde die Kontrolle auch von den lokalen Wasserwerken der Großräume Brüssel, Antwerpen und Gent durchgeführt, die in mehreren Fällen bei den Abnehmern prüften, ob die installierten Geräte auf dem Verzeichnis der konformen Geräte aufgeführt (bei den vor dem 31. Januar 1979 hergestellten Geräten) oder mit dem Übereinstimmungszeichen ausgestattet waren (bei den nach dem 31. Januar 1979 hergestellten Geräten). War keine dieser Bedingungen erfüllt, wurde dem Abnehmer schriftlich mitgeteilt, daß er innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen genauen technischen Plan des gesamten Wasserkreislaufs des Geräts vorlegen und dem Wasserwerk ermöglichen müsse, an dem Gerät selbst die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen; dabei wurde vorausgesetzt, daß die eventuelle Demontage des Geräts auf Kosten des Abnehmers erfolgen müsse.

D — Verfahren vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung

Am 14. November 1980 beschloß die Kommission, von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten.

Am 15. Dezember 1980 richtete sie an die Parteien, die das Übereinkommen unterzeichnet hatten, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sie erklärte darin, sie beabsichtige die Feststellung, daß der Zweck und die Wirkung des Übereinkommens darin besteht, die Paralleleinfuhren von Waschmaschinen und Geschirrspülern in Belgien zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Diese Beschränkungen seien Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Das Übereinkommen könne für eine Freistellung nicht in Betracht kommen; es führe zur Beendigung der nach der Verordnung Nr. 67/67 für die betreffenden Alleinvertriebsvereinbarungen gewährten Freistellung. Die Kommission kündigte ebenfalls ihre Absicht an, die Beteiligten des Übereinkommens zu verpflichten, unverzüglich die Zuwiderhandlungen abzustellen, und ihnen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Geldbußen aufzuerlegen.

Die Kläger gaben als Antwort auf die Übersendung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 99/63 schriftliche Erklärungen ab.

Die Anhörung nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung Nr. 99/63 fand am 11. März 1981 statt. Während dieser Anhörung machten die betroffenen Parteien den Vorschlag, bestimmte Artikel des Übereinkommens zu ändern, und legten der Kommission dazu einen Text vor.

Am 24. April 1981 übermittelte der Vorstand von ANSEAU der Kommission den Entwurf eines Besonderen Abkommens über die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWAANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler, das zwischen ANSEAU und jedem Hersteller oder Importeur, der die für den Beitritt zum allgemeinen Übereinkommen erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, geschlossen werden konnte. Der dem allgemeinen Übereinkommen ähnelnde Entwurf sah im Gegensatz zu diesem jedoch vor, daß die Vertragspartner die Übereinstimmungszeichen zum Preis zwischen 3,50 und 10 BFR je nach bestellter Menge unmittelbar von ANSEAU erhielten und daß sie bei einer Bank eine Kaution von 50000 BFR hinterlegen mußten.

Mit Schreiben vom 19. Mai 1981 erwiderte die Kommission, die genannten Vorschläge scheinen geeignet, die Wettbewerbsbeschränkungen, die das derzeitige Übereinkommen enthält, insoweit zu beseitigen, als die Importeure, die keine Mitglieder der CEG, der UFARAL und der FCAE sind, die Zulassung ihrer Geräte zu Bedingungen erlangen können, die im Verhältnis zu denjenigen, die den Herstellern oder Importeuren eingeräumt werden, die diesen Organisationen angehören, nicht diskriminierend sind. Um diesen Punkt besser beurteilen zu können, bat die Kommission jedoch ANSEAU, ihr innerhalb einer bestimmten Frist einige genaue Auskünfte zu geben.

In dem am 15. Juni 1981 bei der Kommission eingegangenen Schreiben übermittelte ANSEAU ihr eine Kopie des endgültigen Entwurfs des Besonderen Übereinkommens. In der Folge teilte sie einer Reihe von nichtalleinvertriebsberechtigten Importeuren, die Waschmaschinen und Geschirrspüler einführen wollten, den Text mit.

Am 17. Dezember 1981 erließ die Kommission die Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klagen ist (IV/29.995 — NAVEWAANSEAU) und teilte den normativen Teil den Adressaten mit. Die vollständige Entscheidung wurde jedoch ANSEAU erst mit Schreiben vom 20. Januar 1982 bekanntgegeben.

E — Die angefochtene Entscheidung

1. Der Entscheidungstenor

Die streitige Entscheidung (nachstehend: die Entscheidung) ist gemäß ihrem Artikel 5 an ANSEAU, UFARAL und an die Unternehmen, die an dem Übereinkommen beteiligt und namentlich im Anhang aufgeführt sind, gerichtet. Zu den letzteren gehören auch die klagenden Unternehmen.

Nach Artikel 1 der Entscheidung stellen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 13. Dezember 1978, die für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit ausschließen, eine Konformitätsprüfung für die von ihnen nach Belgien importierten Waschmaschinen und Geschirrspüler unter Bedingungen zu erlangen, die im Verhältnis zu denjenigen, die den Herstellern oder Alleinimporteuren eingeräumt werden, nicht diskriminierend sind,... Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Dies gilt insbesondere für die Artikel 2, 4 Absatz 1, 5 und 6 des genannten Übereinkommens sowie für Artikel 6 der Besonderen Regelung im Anhang zu diesem Übereinkommen.

Nach Artikel 2 haben die Parteien des Übereinkommens die in Artikel 1 festgestellten Verstöße unverzüglich abzustellen und der Kommission innerhalb von zwei Monaten seit Bekanntgabe der Entscheidung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zu diesem Zweck getroffen haben.

In Artikel 3 werden den namentlich aufgeführten Unternehmen, darunter die klagenden Unternehmen, sowie ANSEAU Geldbußen auferlegt.

Eine Geldbuße von je 9500 ECU wird u. a. der Firma ASOGEM (Rechtssache 101/82) und der Firma Despagne (Rechtssache 104/82) auferlegt.

Eine Geldbuße von je 38500 ECU wird u. a. der Firma IAZ (Rechtssache 96/82), den Firmen Disem-Andries (Rechtssache 97/82), der Firma Artsei (Rechtssache 99/82), der Firma Zanker (Rechtssache 100/82) und der Firma van Assche (Rechtssache 102/82) auferlegt.

Eine Geldbuße von je 76500 ECU wird u. a. der Firma Bauknecht (Rechtssache 98/82), der Firma ACEC (Rechtssache 105/82), der Firma Miele (Rechtssache 110/82) sowie ANSEAU (Rechtssache 108/82) auferlegt.

2. Zusammenfassung der Entscheidungsbegründung

In der Zusammenfassung der Gründe für die Entscheidung stellt die Kommission folgendes fest:

a) Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

Das Übereinkommen stelle eine Vereinbarung zwischen Unternehmen (die der CEG, der FCAE und der UFARAL angeschlossenen Hersteller und Alleinimporteure) und einer Unternehmensvereinigung (ANSEAU) im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages dar.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes betreffe diese Vorschrift auch die Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen. Im Urteil vom 19. März 1964 (Rechtssache 67/62, SOREMA, Slg. 1964, 321) habe der Gerichtshof entschieden, daß eine von einer Unternehmensvereinigung geschlossene Vereinbarung unter Artikel 65 des EGKS-Vertrags falle, dessen Wortlaut in diesem Punkt demjenigen von Artikel 85 EWG-Vertrag entspreche. Der Gerichtshof habe diese Auslegung für Artikel 85 EWG-Vertrag in dem Urteil vom 15. Mai 1975 (Rechtssache 71/74, Frubo, Slg. 1975, 563) bestätigt, indem er entschieden habe, daß Artikel 85 Absatz 1 auch für Vereinigungen gelte, soweit deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Folgen abziele, die er unterbinden wolle (Randnummern 37, 38).

Im vorliegenden Fall sei das Übereinkommen über ANSEAU auch für deren Mitglieder verbindlich. Wenn ANSEAU formell auch nicht befugt sei, ihren Mitgliedern eine Regelung vorzuschreiben, so sei das Übereinkommen für die Mitgliedsunternehmen praktisch jedoch obligatorisch. Das Übereinkommen habe für die nach dem 31. Januar 1979 hergestellten Geräte das alte System der Übereinstimmungskontrolle, das sich auf ein Verzeichnis der zugelassenen Geräte stütze, abgeschafft. Dadurch habe es die Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, das Etikett NAVEWAANSEAU als Übereinstimmungsnachweis anzuerkennen, da sie andernfalls in jedem Einzelfall die Übereinstimmung sämtlicher in Belgien verkaufter Waschmaschinen und Geschirrspüler überprüfen müßten (Randnummer 39).

Aus dem Wortlaut des Übereinkommens und seiner Anwendung ergebe sich, daß das Übereinkommen eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezwecke (Randnummer 41).

Zu diesem Punkt weist die Kommission darauf hin, daß die frühere Regelung der Übereinstimmungskontrolle, die sich auf die Verzeichnisse der zugelassenen Geräte gestützt habe, für sämtliche nach dem 31. Januar 1979 hergestellten Geräte durch das Übereinstimmungszeichen NAVEWAANSEAU ersetzt worden sei.

Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens, der die Kontrollen bei allen Händlern betreffe, ohne daß dabei nach dem Ursprung des Geräts unterschieden würde, zeige, daß das Übereinkommen darauf abziele, jeden anderen möglichen Übereinstimmungsnachweis als die Anbringung des Zeichens zu verhindern. Seien die Geräte ohne Übereinstimmungszeichen bereits beim Verwender installiert worden, so müsse dieser für die Kontrolle durch die örtlichen Wasserwerke eine schematische Darstellung des Wasserkreislaufs des Geräts vorlegen und auf seine Kosten eine Teilmontage des Geräts vornehmen lassen (Randnummern 42, 44, 46).

Die abschreckende Wirkung dieser Maßnahmen sei durch Werbeaktionen von ANSEAU und den übrigen Parteien verstärkt worden; dabei seien die Verbraucher aufgefordert worden, nur Geräte mit dem Übereinstimmungszeichen zu erwerben, und es sei auf die Nachteile hingewiesen worden, die sich aus dem Ankauf von Geräten ohne Signet ergeben könnten (Randnummer 47).

Zum anderen werde durch Artikel 2 des Übereinkommens ausgeschlossen, daß die genannten Zeichen von anderen als den Parteien des Übereinkommens, d. h. den Herstellern und den Alleinimporteuren, bezogen werden könnten. Die genaue Anwendung dieser Bestimmung werde durch die CEG überwacht, die die Unternehmen, welche die Übereinstimmungszeichen erhalten möchten, auffordere, ihre Eigenschaft als Alleinimporteur zu bestätigen und zu diesem Zweck eine Bescheinigung ihres Lieferanten beizubringen. Abgesehen vom Sonderfall Material für Großküchen müßten die Verkäufer, die keine Alleinimporteure oder Hersteller seien, das Etikett über den Alleinimporteur oder den Hersteller beziehen (Randnummern 48, 49, 52).

Der wettbewerbsbeschränkende Zweck des Übereinkommens werde insofern noch verstärkt, als die Verteilung der Etiketts ausschließlich durch die CEG als Beauftragte sämtlicher vertragsschließenden Parteien und der neuen Vertragspartner erfolge (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5). Wenn die CEG - wie beim Material für Großküchen - die UFARAL mit der Verteilung der Etiketts beauftragt habe, so habe sie jedenfalls weiterhin die Möglichkeit behalten zu kontrollieren, wer über die Etiketts verfüge. Selbst bei einer Streichung der Klausel, mit der die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure ausgeschlossen würden, könnten diese somit die Übereinstimmungsetiketts nur über die CEG erhalten, was einer Vereinigung, in der lediglich Hersteller und Alleinimporteure zusammengeschlossen seien, ermögliche, die von nichtalleinvertriebsberechtigten Importeuren getätigten Verkäufe zu kontrollieren (Randnummern 53, 54).

Aufgrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Vorschriften des Übereinkommens, die für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit ausschlössen, eine Konformitätsprüfung für die von ihnen nach Belgien importierten Maschinen unter Bedingungen zu erlangen, die im Verhältnis zu denjenigen, die den Herstellern oder Alleinimporteuren eingeräumt würden, nicht diskriminierend seien, eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellten. Diese Beschränkungen seien geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, denn sie verstärkten die den Alleinvertriebshändlern gewährte Ausschließlichkeit und zielten darauf ab, die Möglichkeit anderer Handelswege für die betreffenden Produkte in Form von Parallelimporten auszuschließen. Sie wirkten sich somit auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem Sinne aus, der dei Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes schaden könne (Randnummern 58, 59).

b) Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

Die Kommission macht geltend, eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages sei für das Übereinkommen nicht in Betracht gekommen, da die Vereinbarung nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet worden sei. Das Übereinkommen sei insoweit auch nicht von der Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung befreit gewesen, da diese Bestimmung nur für Vereinbarungen gelte, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 3. Februar 1976 (Rechtssache 63/75, Roubaix, Slg. 1976, S.111) ausgeführt, daß diese zweite Voraussetzung... aus dem System des Artikels 4 und im Hinblick auf die Ziele der Verwaltungserleichterung auszulegen [ist], die diese Vorschrift anstrebt, indem sie die Unternehmen nicht zur Anmeldung solcher Vereinbarungen verpflichtet, die zwar unter Artikel 85 Absatz 1 fallen können, jedoch aufgrund ihrer besonderen Merkmale allgemein als weniger schädlich für die Ziele dieser Bestimmung erscheinen und deshalb sehr wahrscheinlich für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 geeignet sind. Im vorliegenden Fall behalte das Übereinkommen das Übereinstimmungszeichen den Herstellern und den Alleinimporteuren vor und betreffe daher Ein- und Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (Randnummern 61, 62).

Auch wenn das Übereinkommen angemeldet worden wäre, hätte jedenfalls dafür die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht gewährt werden können, da die Beschränkungen gegenüber den Paralleleinfuhren darauf abzielten, den belgischen Markt in einer Weise zu isolieren, die mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar sei. Darüber hinaus seien die wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen weder unerläßlich, um die Qualität des Trinkwassers zu garantieren, noch kämen sie den Verbrauchern zugute (Randnummer 63).

c) Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag

Die Kommission räumt ein, daß die Wasserversorgungsunternehmen, die Mitglieder von ANSEAU seien, Unternehmen darstellten, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Charakter im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 betraut seien. Sie seien jedoch von der Einhaltung der Wettbewerbsregeln nur insoweit befreit, als die Anwendung dieser Vorschriften die Erfüllung ihrer besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern würde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn es wäre eine Bestimmung möglich gewesen, wonach die nichtausschließlichen Importeure das Etikett zu nichtdiskriminierenden Bedingungen unmittelbar von ANSEAU hätten erhalten können, ohne daß dadurch die betreffenden Unternehmen an der Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert worden wären (Randnummern 65, 66, 67).

d) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

Da die Beteiligten des Übereinkommens demzufolge Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag begangen hätten — und die Zuwiderhandlungen fortgesetzt hätten —, seien sie gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu verpflichten gewesen, diese Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß die Änderungen des Übereinkommens, die nach Übersendung der Beschwerdepunkte vorgeschlagen worden seien, nicht durchgeführt worden seien (Randnummern 68, 69).

e) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 seien gegen die Unternehmen, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens teilgenommen hätten sowie gegen ANSEAU Geldbußen zu verhängen gewesen. Nach Ansicht der Kommission stellen die Behinderungen der Paralleleinfuhren, die auf der Anwendung der oben beschriebenen vertraglichen Regelung basierten, wegen des zwingenden Charakters des Übereinkommens gegenüber Dritten besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des Vertrages dar.

Die Unternehmen, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt gewesen seien, hätten diese Verstöße vorsätzlich begangen, da sie sich des wettbewerbsverstoßenden Charakters des Übereinkommens bewußt gewesen seien. Alle diese Unternehmen seien infolge ihrer Beteiligung an der Ausarbeitung des Übereinkommens und ihrer Eigenschaft als Mitglieder der CEG im gleichen Maß verantwortlich. Die Beträge der Geldbußen müßten außerdem zugleich dem besonderen Zusammenhang, in dem der Verstoß begangen worden sei, und der jeweiligen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betreffenden Markt Rechnung tragen (Randnummern 70 bis 73).

In bezug auf ANSEAU hält es die Kommission für gerechtfertigt, ihr eine Geldbuße aufzuerlegen, deren Betrag den höchsten Geldbußen entspreche, die den an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligten Unternehmen auferlegt worden seien. Zur Begründung führt sie folgende Überlegungen an:

Der wichtigste Teil der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung liege bei ANSEAU, da sie das Übereinkommen als verbindliche Vereinbarung vorgelegt und ihm somit eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten verliehen habe, obwohl sie sogar von ihrer Arbeitsgruppe Juristen darauf hingewiesen worden sei, daß es das Übereinkommen gestatte, die Produktion zu 90 % zu kontrollieren, und daß eine Lösung gesucht werden sollte, damit die übrigen 10 % ebenfalls über Übereinstimmungsbescheinigungen verfügen könnten. ANSEAU sei sich auch bewußt gewesen, daß auf Grund der Werbung, die die Verbraucher habe veranlassen sollen, nur Geräte mit Übereinstimmungsetikett zu kaufen, der Umsatz der übrigen Geräte zurückgehen würde. Sie habe daher die betreffenden Verstöße grob fahrlässig begangen. Zugunsten von ANSEAU sei zu berücksichtigen, daß es sich um einen gemeinnützigen Verband handele (Randnummern 75, 76).

Hinsichtlich der Unternehmen, die dem Übereinkommen nach' dessen Unterzeichnung beigetreten seien, sei es gerechtfertigt, ihnen keine Geldbuße aufzuerlegen, da sie in keiner Weise an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt und praktisch gezwungen gewesen seien, ihm beizutreten (Randnummer 74).

F — Verfahren vor dem Gerichtshof

Die vorliegenden Klagen, die gegen die oben dargestellte Entscheidung gerichtet sind, sind bezüglich der Rechtssachen 96 bis 102, 104 und 105/82 am 22. März 1982 sowie bezüglich der Rechtssachen 108 und 110/82 am 24. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit Beschluß vom 5. Mai 1982 sind die elf Rechtssachen für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger in den Rechtssachen 96 bis 102, 104 und 105/82 beantragen,

die Entscheidung der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.995 — NAVEWAANSEAU) aufzuheben,

hilfsweise, die Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie den Klägern eine Geldbuße auferlegt,

äußerst hilfsweise, die Höhe der den Klägern mit dieser Entscheidung auferlegten Geldbuße herabzusetzen.

Die Klägerin in der Rechtssache 108/82 (ANSEAU) beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

in erster Linie:

die Entscheidung Nr. IV/29.995 vom 17. Dezember 1981 wegen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und Bestimmungen des EWG-Vertrags aufzuheben,

hilfsweise, die der Klägerin auferlegte Geldbuße aufzuheben oder zumindest herabzusetzen.

Die Klägerin in der Rechtssache 110/82 (Miele) beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären,

die Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1981 aufzuheben, zumindest insoweit, als sie der Klägerin eine Geldbuße auferlegt, hilfsweise, die Höhe der Geldbuße herabzusetzen.

Sämtliche Kläger beantragen, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klagen als unbegründet abzuweisen,

die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Verfahrensriigen

1. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wesentlicher Formvorschriften (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63)

Diese Rüge wird von sämtlichen Klägern mit Ausnahme von Miele (Rechtssache 110/82) ganz oder zum Teil vorgebracht und gründet sich darauf, daß in der Entscheidung eine diskriminierende Behandlung der nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure festgestellt werde, während in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur von einer Behinderung der Parallelimporte die Rede sei.

a) Die Kläger IAZ (Rechtssache 96/82), Disem-Andries (Rechtssache 97/82), Bauknecht (Rechtssache 98/82) Artsei (Rechtssache 99/82), Zanker (Rechtssache 100/82), ASOGEM (Rechtssache 101/82), von Assche (Rechtssache 102/82), Despagne (Rechtssache 104/82) und ACEC (Rechtssache 105/82) tragen rar, in der Entscheidung werde dem Übereinkommen der Zweck zugeschrieben, den nichtalleinvertriebsberechtigten Importeuren im Verhältnis zu den in Belgien ansässigen Herstellern und Alleinimporteuren in bezug auf die Anerkennung der Übereinstimmung der Waschmaschinen und Geschirrspüler mit den Normen von ANSEAU eine diskriminierende Behandlung zuteil werden zu lassen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei der Zweck des Übereinkommens jedoch nur darin gesehen worden, Parallelimporte zu verhindern oder zu beschränken. Somit habe die Kommission ihre Entscheidung auf einen Beschwerdepunkt gestützt, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen sei; die Kläger hätten keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Punkt zu äußern.

Diese Vorgehensweise der Kommission werde weder Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/62 gerecht, wonach die Kommission... den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit[teilt], noch dem Artikel 4 derselben Verordnung, nach dem die Kommission in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht [zieht], zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

ANSEAU (Rechtssache 108/82) macht ebenfalls einen Verstoß der Entscheidung gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 geltend, da sie die rechtliche Einordnung des Beschwerdepunktes ändere. Zum einen gehe es in der Entscheidung nur noch um den wettbewerbsbeschränkenden Zweck des Übereinkommens, während in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt worden sei, daß die Beschränkung Ziel und Wirkung des Übereinkommens gewesen sei. Zum andern werde dieses Ziel nicht mehr als Ergebnis einer Abschottung des belgischen Marktes — wodurch die Parallelimporte verhindert oder erschwert würden — sondern als Einführung einer Diskriminierung der Parallelimporte umschrieben.

Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, müsse nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 die Darstellung der Beschwerdepunkte in der Entscheidung, sei es auch nur in gedrängter Form, die wesentlichen Tatsachen klar angeben, auf die sich die Kommission stütze (Urteil vom 15. Juli 1970, Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma, Slg. 1970, 661; Urteil vom 14. Juli 1972, Rechtssache 48/69, Imperial Chemical Industries, Slg. 1972, 619; Urteil vom 21. Februar 1973, Rechtssache 6/72, Europemballage et Continental Can, Slg. 1973, 215; Urteil vom 13. Februar 1979, Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461). Diesem Erfordernis sei nicht Genüge getan, wenn sich wie im vorliegenden Fall die rechtliche Einordnung ändere. Der Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang in dem genannten Urteil vom 13. Februar 1979 (Hoffmann-La Roche) festgestellt, daß die Gewährung des rechtlichen Gehörs es erfordert, dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission... herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.

b) Die Kommission hält dem entgegen, daß sämtliche Kläger die Möglichkeit gehabt hätten, im Vorverfahren ihren Standpunkt hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Alleinimporteuren und Parallelimporteuren mitzuteilen. Ihrer Meinung nach hat sich die rechtliche Einordnung der Verhaltensweise der Kläger im Verhältnis zu derjenigen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht geändert. Das ergebe sich u. a. aus der Randnummer 56 der Begründungserwägungen der Entscheidung, wonach die Bestimmungen des Übereinkommens es mithin den Alleinimporteuren [ermöglichen], die Paralleleinfuhren zu kontrollieren und gegebenenfalls andere wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu verhindern.

Die diskriminierende Art der Behandlung der Parallelimporteure und die Behinderung der Parallelimporte seien nur die beiden Seiten ein- und derselben Praxis; die Kommission habe daher nicht eine Diskriminierung an sich behauptet, sonder nur insoweit, als sie zu Behinderungen der Parallelimporte führe. Außerdem schwäche die durch das Übereinkommen eingeführte Regelung die Wettbewerbsstellung der Parallelimporteure, indem sie diese dem Druck der Hersteller und der Alleinimporteure aussetze.

2. Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung

Diese von ANSEAU (Rechtssache 108/82) vorgebrachte Rüge gründet sich darauf, daß die Kommission nicht überprüft habe, inwieweit die Parteien des Übereinkommens den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Einwänden entsprochen hätten, und daß die Kommission die Entscheidung veröffentlicht habe, bevor sie sie offiziell den Betroffenen mitgeteilt habe.

a) ANSEAU macht geltend, die Kommission sei durch Schreiben vom 15. Juni 1981 über den Inhalt des beabsichtigten Besonderen Übereinkommens und seit der Anhörung vom 11. März 1982 auch über die Vorschläge zur Änderung des streitigen Übereinkommens unterrichtet gewesen. Sie habe durch ihr Schreiben vom 19. Mai 1981 die Überzeugung genährt, daß das Verfahren dadurch, daß die vorgeschlagenen Änderungen in Kraft träten, ein günstiges Ende finden könnte. Auf jeden Fall hätte die Kommission nach den Regeln eines fair play zu verstehen geben müssen, daß sie mit der Antwort auf ihr Schreiben nicht zufrieden gewesen sei.

Dieser Verstoß wiege um so schwerer, als die Kommission ANSEAU die Gründe der Entscheidung in ihrer endgültigen Form erst am 20. Januar 1982 mitgeteilt habe. Die Kommission habe jedoch bereits am 17. Dezember 1981 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der auf die Entscheidung hingewiesen worden sei. Infolge dieser Vorgehensweise seien ANSEAU und ihre Mitglieder in den Medien so hingestellt worden, als hätten sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln begangen, ohne daß sie sich gegen diesen Vorwurf hätten verteidigen können. Dadurch sei ANSEAU und ihren Mitgliedern ein beträchtlicher Schaden entstanden.

b) Die Kommission räumt zwar die von ANSEAU angeführten Tatsachen ein, bestreitet aber, ein wie auch immer geartetes berechtigtes Vertrauen geweckt zu haben, daß die vorgeschlagenen Änderungen ihre Billigung finden könnten. Man könne nicht davon ausgehen, daß jeder Entwurf, der der Kommission vorgelegt werde und der Änderungen eines gegen Artikel 85 des Vertrages verstoßenden Übereinkommens enthalte, von ihr berücksichtigt werden müsse. Sonst wäre eine Entscheidung, das alte Übereinkommen zu verbieten, nicht möglich, und die Betroffenen könnten das Verfahren durch hinhaltende Maßnahmen verzögern. Im vorliegenden Fall habe die Antwort von ANSEAU auf das Schreiben vom 19. Mai 1981 nicht den Anforderungen genügt, da sich aus der Antwort u. a. ergeben habe, daß ANSEAU eine Kaution von 50000 BFR zu Lasten der Parallelimporteure habe beibehalten wollen.

Zur Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung bemerkt die Kommission, sie habe seit dem 17. Dezember 1981 einen mit Gründen versehenen Text zur Verfügung der Adressaten gehalten. Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verlange gerade, daß schnell gehandelt werde, wenn eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt worden sei. Auf jeden Fall könnten Handlungen nach Erlaß der Entscheidung ihre Gültigkeit nicht beeinträchtigen.

B — Rügen, die die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages betreffen

ANSEAU (Rechtssache 108/82) und Miele (Rechtssache 110/82) machen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages geltend, da das Übereinkommen folgende grundlegende Merkmale nicht enthalte :

1. Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

2. wettbewerbsbeschränkender Zweck,

3. spürbare wettbewerbsbeschränkende Wirkungen,

4. spürbare Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

1. Vereinbarungen zwischen Unternehmen

a) ANSEAU (Rechtssache 108/82) trägt vor, das Übereinkommen sei zwischen Unternehmen auf der einen Seite und einer Unternehmensvereinigung, die selbst keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, auf der anderen Seite geschlossen worden. Solch ein Abkommen falle nur dann unter Artikel 85 Absatz 1, wenn die der Vereinigung angeschlossenen Unternehmen rechtlich durch das Übereinkommen gebunden seien. Im vorliegenden Fall sei ANSEAU auf Grund ihrer Satzung nur befugt, für ihre Mitglieder Empfehlungen auszusprechen.

Daher bestimme Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens, daß ANSEAU seinen Mitgliedern empfehlen wird, dem Inhalt und Ziel dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen und die Verbraucher hierüber zu unterrichten.

In rechtlicher Hinsicht macht ANSEAU geltend, sowohl die in der Entscheidung (Randnummern 37, 38) genannte Rechtssache Frubo als auch die Rechtssachen FEDETAB (Urteil vom 29. Oktober 1980, verbundene Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, van Landewyck und andere, Slg. 1980, 3125) unterschieden sich vom vorliegenden Fall, da in diesen Rechtssachen die betreffenden Vereinigungen eine Befugnis zur Kontrolle ihrer Mitglieder durch Sanktionen tatsächlich ausgeübt hätten.

b) Die Kommission entgegnet, das Übereinkommen sei in Wirklichkeit für die Mitglieder von ANSEAU bindend, da das Vorhandensein des Übereinstimmungszeichens in der Praxis das einzige Mittel für die Wasserversorgungsunternehmen sei, um die Wasserqualität kontrollieren zu können. Der genannte Artikel 10 des Übereinkommens enthalte gerade eine Verpflichtung für ANSEAU, deren Erfüllung von den Vertragspartnern gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden könne.

Außerdem habe ANSEAU nach Artikel 8 des Übereinkommens die Aufgabe, zu kontrollieren, ob die in den Handel gebrachten Geräte mit dem Übereinstimmungszeichen versehen seien, und gegebenenfalls den Händlern mitzuteilen, daß das betreffende Gerät nicht den Bedingungen entspreche, die für den Anschluß an das Wassernetz erforderlich seien.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß nach Artikel 5 des Übereinkommens die Verteilung der Übereinstimmungsetiketts ausschließlich der CEG übertragen worden sei und die von ANSEAU eingegangenen Verpflichtungen die Verhaltensweise zumindest eines Teils ihrer Mitglieder, nämlich der Wasserversorgungsunternehmen von Brüssel, Antwerpen und Gent, tatsächlich beeinflußt hätten.

Anders als in den Rechtssachen Frubo und FEDETAB sei der Vorwurf der Wettbewerbsbeschränkung im vorliegenden Fall nur an ANSEAU und nicht auch an ihre Mitglieder gerichtet gewesen. Die Kommission habe daher nicht nachzuweisen brauchen, daß die Mitglieder von ANSEAU durch das Übereinkommen gebunden gewesen seien, sondern habe sich darauf beschränken können, den wettbewerbsbeschränkenden Zweck der eigenen Tätigkeiten von ANSEAU festzustellen.

2. Der Zweck der Wettbewerbsbeschränkung

a) ANSEAU (Rechtssache 108/82) und Miele (Rechtssache 110/82) tragen vor, die Kommission habe in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend nachgewiesen, daß es der Zweck des Übereinkommens gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, vor allem, daß die Parteien diese Absicht gehabt hätten.

ANSEAU macht in diesem Zusammenhang geltend, der wettbewerbsbeschränkende Zweck eines Abkommens im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages setze voraus, daß alle am Abkommen Beteiligten dieses Ziel verwirklichen wollten. Eine solche Absicht ergebe sich weder aus den Vorschriften des Übereinkommens noch aus den Einzelheiten seiner Durchführung noch aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang.

Das eigentliche Ziel des Übereinkommens sei nämlich, die Finanzierungs- und Verwaltungskosten der Kontrolle zu senken, indem den Herstellern und Alleinimporteuren die Aufgabe übertragen werde, die Übereinstimmung der auf dem Markt befindlichen Modelle zu überprüfen. ANSEAU und die Wasserversorgungsunternehmen hätten kein besonderes Interesse daran, daß der Wettbewerb auf dem belgischen Markt für Waschmaschinen und Geschirrspüler über die Alleinimporteure anstatt über die Parallelimporteure stattfinde.

Außerdem setze der Vorwurf der Diskriminierung eine unterschiedliche Behandlung gleicher oder gleichartiger Situationen ohne sachliche Rechtfertigung voraus. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, da der Alleinimporteur im Gegensatz zum Parallelimporteur durch mehrjährige Verträge gebunden sei und das von ihm eingeführte Erzeugnis besser kenne. Durch die ausschließliche Verbindung zwischen ihm und dem Hersteller sei er zum einen stärker motiviert, für die erforderlichen Kontrollen zu sorgen, und zum anderen in der Lage, vom ausländischen Hersteller zu verlangen, daß die Geräte den belgischen Normen entsprächen.

Die von der Kommission angeführten Kontrollkosten von 10000 BFR seien vor Abschluß des Übereinkommens die Zulassungskosten nicht pro Gerät, sondern pro Gerätetyp gewesen. In diesem Betrag seien 2500 BFR Fahrtkosten enthalten gewesen, die nur einmal berechnet worden seien, wenn der Importeur mehrere Gerätetypen gleichzeitig hätte genehmigen lassen. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 13. November 1975 (Rechtssache 26/75, General Motors, Slg. 1975, 1367) anerkannt, daß die Kontrollkosten entsprechend der erbrachten Leistung veranschlagt werden könnten.

Die Firma Miele ist ebenfalls der Auffassung, daß die vereinzelten Äußerungen der Parteien nicht als Beweis dafür ausreichten, daß durch das Übereinkommen die Paralleleinfuhren behindert werden sollten. Das Übereinkomen wirke nämlich nur relativ, d. h., es errichte nur ein Kontrollsystem zwischen den Vertragspartnern. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Juli 1966 (Rechtssache 56/65, LTM/MBU, Slg. 1966, 281) festgestellt, daß die in Artikel 85 Absatz 1 bezeichneten Wettbewerbsstörungen sich aus der Gesamtheit oder einem Teil der Vereinbarung selbst ergeben müßten.

In diesem Zusammenhang weist die Firma Miele u. a. darauf hin, daß das Übereinkommen der CEG nicht die Möglichkeit gebe, die von den Parallelimporteuren getätigten Verkäufe zu kontrollieren, es ANSEAU aber freistelle, den Parallelimporteuren die Möglichkeit einzuräumen, die Geräte kontrollieren oder ihre Übereinstimmung unter den gleichen Voraussetzungen feststellen zu lassen, wie sie für die Unternehmen gälten, die unter die Regelung des Übereinkommens fielen. Jedenfalls sei der Vorwurf der Diskriminierung zwischen Herstellern und Alleinimporteuren einerseits und Parallelimporteuren andererseits unbegründet, da diese beiden Gruppen durch Merkmale gekennzeichnet seien, die sie objektiv voneinander unterschieden.

b) Nach Ansicht der Kommission bezweckt das Übereinkommen, den Wettbewerb zu beschränken, da nach ihm die Besitzer von parallelimportierten Geräten erhebliche Kontrollkosten tragen sollten. Die Kosten einer individuellen Kontrolle (10000 BFR pro Gerät) stellten nämlich ein bis zwei Drittel des Verkaufspreises dar.

Die Kommission räumt ein, daß das erklärte Ziel des Übereinkommens der Schutz der öffentlichen Gesundheit sei. Das schließe jedoch nicht aus, daß auch die Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt sei, und zwar aus folgenden Gründen:

Die zuvor bestehende Regelung der Übereinstimmungskontrolle, die sich auf die Verzeichnisse der zugelassenen Geräte gestützt habe, sei durch das Übereinstimmungszeichen ANSEAUNAVEWA ersetzt worden;

nur die Hersteller und Alleinimporteure könnten die Übereinstimmungszeichen beziehen;

die Verteilung der Übereinstimmungszeichen erfolge ausschließlich über die CEG, die ein Zusammenschluß u. a. der Hersteller und der Importeure von elektrischen Geräten sei.

Nach Auffassung der Kommission ist daher unter dem Zweck eines Übereinkommens die Ausführung dieses Übereinkommens zu verstehen, wie sie logisch aus seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs folge. Die Absicht der Parteien und die tatsächlichen Folgen des Übereinkommens könnten ebenfalls eine Rolle spielen. Jedoch sei nicht erforderlich, daß die beiden Parteien die Absicht hätten, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. Urteil vom 12. Juli 1979, verbundene Rechtssachen 32, 36 bis 82/78, BMW Belgium, Slg. 1979, 2435). In bezug auf die Erklärungen der CEG, wonach diese das Übereinkommen als Waffe gegen ,Parallelimporte benutzen werde, sei festzustellen, daß diese Erklärungen, falls sie für sich genommen nicht ausreichten, den wettbewerbsbeschränkenden Zweck nachzuweisen, so doch zusammen mit anderen Anhaltspunkten das Ergebnis stützen könnten, daß das Übereinkommen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecke.

3. Spürbare wettbewerbsbeschränkende Wirkungen

a) ANSEAU (Rechtssache 108/82) und die Firma Miele (Rechtssache 110/82) tragen vor, die Kommission habe in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend nachgewiesen, daß das Übereinkommen zu einer Wettbewerbsbeschränkung geführt oder zumindet spürbare wettbewerbsbeschränkende Wirkungen gehabt habe.

In diesem Zusammenhang führt ANSEAU u. a. an, die Entscheidung sei nicht hinreichend begründet, da sie keinen Hinweis darauf gebe, daß das Übereinkommen nach Ansicht der Kommission auch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung habe.

Nach Ansicht der Firma Miele hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß das Übereinkommen tatsächlich zu einer spürbaren Einschränkung des Wettbewerbs geführt habe. Die von der Kommission angeführten Beispiele bewiesen in keiner Weise, daß ein Parallelimporteur ausgeschaltet worden sei, sondern zeigten vielmehr, daß die Kontrollen von ANSEAU sich auf Brüssel, Antwerpen und Gent beschränkt hätten. Es habe daher den Parallelimporteuren freigestanden, ihre Geräte anderswo zu verkaufen und aufstellen zu lassen. Außerdem beruhten die eventuellen Schwierigkeiten, die Importeure vorfänden, hauptsächlich darauf, daß die Sicherheitsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht harmonisiert seien.

b) Die Kommission hält dem entgegen, die Schreiben der CEG und von ANSEAU, die sie in ihrer Entscheidung angeführt habe, datierten aus einer Zeit kurz nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens und entsprächen diesem vollkommen. Die Firma Miele habe die Absicht der CEG, das Übereinkommen als Waffe gegen Parallelimporte zu verwenden, gekannt. Wenn die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten die Parallelimporte tatsächlich nicht förderten, dann wiege jede zusätzliche Handelsstörung um so schwerer.

Die Kommission gelangt somit zu dem Ergebnis, daß auf Grund genügender Anzeichen der Beweis möglich sei, daß das Übereinkommen den Wettbewerb tatsächlich spürbar habe beeinträchtigen können, indem es die Parallelimporte beschränkt habe, und daß diese Wettbewerbsbeschränkungen sich aus dem Übereinkommen selbst und nicht etwa allein aus dem Verhalten von ANSEAU ergeben hätten.

4. Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

a) ANSEAU (Rechtssache 108/82) macht geltend, die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend bewiesen, daß der Einfluß der angeblichen Wettbewerbsbeschränkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausreichend spürbar im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 29. Juli 1969, Rechtssache 5/69, Volk, Slg. 1969, 295; Urteil vom 6. Mai 1971, Rechtssache 1/71, Cadillon, Slg. 1971, 351; Urteil vom 25. November 1971, Rechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949) gewesen sei.

Die Kommission habe ihre Ansicht, daß der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträchtigt worden sei, zum einen auf die Art der Beschränkung selbst gestützt und zum anderen auf den Umstand, daß die Beschränkung sämtliche in Belgien verkauften Waschmaschinen und Geschirrspüler betreffe, die größtenteils aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden. Diese Auffassung verkenne zum einen das genannte Urteil Volk, wonach es keine an sich verbotenen Beschränkungen gebe. Zum anderen müsse zur Feststellung der spürbaren Wirkung der Beschränkung der Markt bestimmt werden, der von der Beschränkung betroffen werde, nämlich der der Parallelimporte, und nicht der Markt, der von den Parteien des Übereinkommens abgedeckt werde.

Somit liege nur dann eine spürbare Beschränkung vor, wenn der Verbraucher daran gehindert werde, einen genügend großen Teil des Angebots auszunutzen, das ihm die Händler machen könnten. Dies setze die vorherige Bestimmung sowohl des Marktes hinsichtlich des Angebots an den Verbraucher als auch des Anteils der Parallelimporte voraus. Die Kommission habe diese Voraussetzung nicht erfüllt, denn sie habe zum einen den Anteil der Importe aus Drittländern (die nicht betroffen seien) nicht bestimmt und zum anderen die Zahlen für Waschmaschinen und Geschirrspüler, die zwei verschiedene Märkte bildeten, zusammengerechnet.

b) Die Kommission trägt in tatsächlicher Hinsicht vor, sie habe sowohl in bezug auf die Waschmaschinen als auch auf die Geschirrspüler den Anteil der Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern in die belgischluxemburgische Wirtschaftsunion festgestellt. Aus diesen Zahlen ergebe sich, daß der Anteil an Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zum gesamten Marktangebot 86 % für die Waschmaschinen und 88 % für die Geschirrspüler betragen habe. Im übrigen ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe Juristen von ANSEAU vom 21. September 1978, daß die Hersteller und Alleinimporteure von Waschmaschinen und Geschirrspülern einen Marktanteil von ungefähr 90 % besäßen.

In rechtlicher Hinsicht ist die Kommission der Auffassung, man müsse, um die durch die Behinderungen der Parallelimporte hervorgerufene Beschränkung des Wettbewerbs beurteilen zu können, berücksichtigen, daß Parallelimporte zugleich eine potentielle Konkurrenz — sie setzten einen hinreichend großen Preisunterschied zwischen zwei Mitgliedstaaten voraus — und eine besonders wirksame Konkurrenz darstellten. Selbst wenn der Marktanteil der Parallelimporte sehr klein sei, beeinflußten diese den Markt insofern, als sie zu einem Vergleich zwischen den Preisen auf den geschützten und denen auf den übrigen Märkten zwängen, damit die Waren auf den geschützten Märkten zu niedrigen Preisen verkauft werden könnten.

Für die Feststellung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sei es ausreichend, wenn nachgewiesen werde, daß das Übereinkommen eine solche Wirkung haben könne. Im vorliegenden Fall sei bewiesen, daß der dem Übereinkommen unterliegende Marktanteil recht bedeutend sei und das Übereinkommen den Zweck habe, die Parallelimporte auszuschalten. Der Einfluß eines solchen Übereinkommens auf den Handel sei spürbar, es sei denn, es werde zwischen Unternehmen geschlossen, die nur einen unbedeutenden Marktanteil besäßen.

C — Rügen, die die Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages betreffen

Diese Rüge, die von sämtlichen Klägern vorgebracht wird, geht von der Erwägung aus, daß das Übereinkommen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldepflicht befreit gewesen sei. Unter diesen Umständen habe die Kommission die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht mit der Begründung ablehnen können, daß das Übereinkommen nicht gemäß den Artikeln 4 Absatz 1 oder 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden sei. Die Entscheidung verstoße auch gegen Artikel 190 des Vertrages, da sie nicht die Gründe angebe, weshalb das Übereinkommen für die in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehene Freistellung nicht habe in Betracht kommen können.

a) Sämtliche Kläger stellen hierzu fest, daß das Übereinkommen die beiden Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 für die Befreiung von der Anmeldung erfülle, nämlich zum einen seien ausschließlich Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt und zum andern betreffe das Übereinkommen weder die Ein- noch die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten.

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung räumen die Kläger ein, daß die Zweigniederlassung einer Gesellschaft des deutschen Rechts, nämlich die belgische Niederlassung der Firma BBC Hausgeräte GmbH, ebenfalls zu den Parteien des Übereinkommens gehöre. Die Kläger weisen jedoch darauf hin, daß diese Niederlassung, obwohl sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, als ein Unternehmen anzusehen sei, da die deutsche Gesellschaft ihr eine große Selbständigkeit zugestehe. Im übrigen habe die Kommission selbst sie als Unternehmen angesehen, da sie sowohl die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch die Entscheidung an die BBC Hausgeräte GmbH (succ. beige) gerichtet habe.

Die Kläger tragen zu diesem Punkt vor, Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 stelle nicht auf die gewählte Rechtsform ab, sondern darauf, ob eine Zweigniederlassung eine eigene wirtschaftliche Einheit darstelle. Der Gerichtshof habe sich diesen Standpunkt in seinem Urteil vom 31. Oktober 1974 (Rechtssache 15/74, Centrafarm, Sig. 1974, 1147) zu eigen gemacht, indem er festgestellt habe, daß die Unternehmen im Sinne von Artikel 85 des Vertrages nicht notwendig juristischen Personen nach dem innerstaatlichen Recht entsprechen müßten.

Was die Voraussetzung angehe, daß das Übereinkommen weder die Ein- noch die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen dürfe, so machen sämtliche Kläger im wesentlichen geltend, daß das Übereinkommen eine rein nationale Vereinbarung und demzufolge von der Anmeldepflicht befreit sei, ohne daß die mögliche Anwendung der Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 untersucht werden müsse.

Im einzelnen sind die Firmen IAZ (Rechtssache 96/82), Disem-Andries (Rechtssache 97/82), Banknecht (Rechtssache 98/82), Artsei (Rechtssache 99/82), Zanker (Rechtssache 100/82), ASOGEM (Rechtssache 101/82), van Assche (Rechtssache 102/82), Despagne (Rechtssache 104/82) und ACEC (Rechtssache 105/82) der Ansicht, daß die Entscheidung die sehr wahrscheinliche Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 zu Unrecht zur Voraussetzung für die Befreiung von der Anmeldung nach Artikel 4, Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 mache. Eine solche Auslegung brächte eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich, da dann die Parteien des Übereinkommens selbst diese Anwendbarkeit und ihren Wahrscheinlichkeitsgrad beurteilen müßten.

Die genannten Kläger fügen hinzu, selbst wenn man unterstelle, daß das Übereinkommen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige, da die Etiketts nur von den Herstellern und Alleinimporteuren bezogen werden könnten, so folge daraus nicht, daß es die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 betreffe. Jedenfalls verstoße die Entscheidung gegen Artikel 190 des Vertrages, da sie nicht hinreichend die Gründe aufgeführt habe, inwiefern das Übereinkommen die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffe.

Die Firma Miele (Rechtssache 110/82) vertritt ebenfalls die Ansicht, der Ausdruck nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen sei enger als der Ausdruck den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Gerichtshof habe sich diesen Standpunkt in seinem Urteil vom 18. März 1970 (Rechtssache 43/69, Bilger, Slg. 1970, 127) zu eigen gemacht.

Sie weist das Argument der Kommission zurück, wonach Artikel 85 Absatz 3 nicht anwendbar sei, da das Übereinkommen darauf abziele, den belgischen Markt zu isolieren. Die genannte Vorschrift sei im vorliegenden Fall auf Grund folgender Erwägungen anwendbar:

Durch die Einführung der Regelung einer wirksamen Übereinstimmungskontrolle trage das Übereinkommen zur Verbesserung der Warenerzeugung und -Verteilung, ja sogar zum wirtschaftlichen Fortschritt bei;

die durch das Übereinkommen eingeführte Übereinstimmungskontrolle komme den Verbrauchern zugute, da sie ihnen die Nachteile einer teuren individuellen Kontrolle erspare, stelle somit sowohl für die vertragschließenden Unternehmen als auch für die Verbraucher eine erhebliche Verbesserung dar;

das Übereinkommen enthalte keine Bestimmung, die für die Verwirklichung der angestrebten Ziele nicht unerläßlich sei;

der Wettbewerb sei nicht ausgeschaltet, da die Übereinstimmungskontrolle nur einen unbedeutenden Einfluß auf die Parallelimporte habe.

ANŞEAU (Rechtssache (108/82) verweist auf das Urteil vom 3. Februar 1976 (Rechtssache 63/75, Fonderies Roubais-Wattrelos, Slg. 1976, 111). Nach diesem Urteil seien die Vereinbarungen über die Vermarktung von Waren von der Anmeldung auch befreit, wenn die Vermarktung ausschließlich auf dem Gebiet des Mitgliedstaats erfolge, in dem die Unternehmen ihren Sitz hätten, selbst wenn die betreffenden Waren in einem früheren Stadium aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden seien.

Außerdem habe Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zum Ziel, den betreffenden Unternehmen klare und genaue Kriterien an die Hand zu geben, mit deren Hilfe diese leicht feststellen könnten, ob ein Übereinkommen anzumelden sei. Infolgedessen müßte der Ausdruck nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen dahin ausgelegt werden, daß er auf einen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr abziele.

b) Die Kommission bemerkt einleitend, das Übereinkommen sei nicht von der Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 befreit gewesen, da es zum einen die Einfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffe und zum andern Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt gewesen seien.

Der Ausdruck nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen müsse im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift ausgelegt werden, nämlich die Verwaltungserleichterung für weniger schädliche Absprachen. Das Übereinkommen genüge diesem Kriterium jedoch nicht, da mit ihm die Ausschaltung der Parallelimporte bezweckt werde. Es stelle daher einen schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, ohne nach Artikel 85 Absatz 3 für eine Freistellung vom Kartellverbot in Betracht kommen zu können.

Wegen der Beteiligung der deutschen Firma BBC Hausgeräte GmbH erfülle das Übereinkommen auch nicht das Kriterium, daß alle Unternehmen, die Parteien des Abkommens seien, ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben müßten. Die Kommission führt hierzu aus, daß der Begriff des Unternehmens die Rechtspersönlichkeit mit einschließe, da es sonst kein Abkommen treffen könne. Im einzelnen könne nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung ohne Rechtspersönlichkeit kein Abkommen ohne Bindungswirkung für die gesamte Gesellschaft schließen. Die Kläger legten das Urteil in der Rechtssache Centrafarm unzutreffend aus, da der Gerichtshof in diesem Urteil gerade bestätigt habe, daß eine Mutter- und eine Tochtergesellschaft verschiedene Unternehmen darstellten, selbst wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

Zur Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 3 trägt die Kommission vor, die Voraussetzungen für die Freistellung nach dieser Vorschrift seien nicht gegeben. Das Übereinkommen ziele nämlich darauf ab, den belgischen Markt in einer Weise zu isolieren, die mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar sei, und trage demzufolge weder zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Außerdem beteilige es die Verbraucher nicht angemessen an dem entstehenden Gewinn, sondern trage im Gegenteil zur Aufrechterhaltung einer Situation bei, in der für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren der Wettbewerb ausgeschaltet sei.

D — Rügen, die die Verhängung der Geldbußen betreffen

Die Kläger greifen die Verhängung der Geldbußen aus folgenden drei Gründen an:

1. Verbot, eine Geldbuße für von der Anmeldung befreite Übereinkommen zu verhängen.

2. Fehlen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

3. Unrichtige Bemessung der Geldbuße.

1. Verbot, eine Geldbuße für von der Anmeldung befreite Übereinkommen zu verhängen

a) Sämtliche Kläger bis auf die Firma Miele (Rechtssache 110/82) machen geltend, ein Übereinkommen, das nach dem von ihnen vorgetragenen Standpunkt von der Anmeldepflicht befreit sei, könne keinen Anlaß für die Verhängung einer Geldbuße geben. Hilfsweise wird vorgetragen, die Kläger hätten das berechtigte Vertrauen haben können, daß die Kommission im vorliegenden Fall keine Geldbuße verhänge.

Hierzu führen alle Kläger bis auf die Firma Miele aus, Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 schütze die neuen Übereinkommen nach ihrer Anmeldung vor der Verhängung von Geldbußen. Es sei logisch, diesen Schutz auch den Übereinkommen zukommen zu lassen, die Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung freistelle — selbst wenn sich später herausstelle, daß sie nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden könnten —, da im allgemeinen, wenn die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen gegeben seien, dieser Umstand für die im Hinblick auf die Vertragsziele geringere Schädlichkeit des Übereinkommens spreche.

Die genannten Kläger fügen hinzu, ihre Auslegung stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und den Zielen der Verwaltungserleichterung, die dem Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zu Grunde lägen; andernfalls müßten die Unternehmen, die Rechtssicherheit verlangten, systematisch zur freiwilligen Anmeldung übergehen.

b) Die Kommission betont einleitend, das Übereinkommen sei im Gegensatz zu der Ansicht der Kläger nicht von der Anmeldung befreit. Die betreffende Rüge habe daher nur subsidiäre Bedeutung.

Anschließend führt sie das Argument näher aus, daß eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 im Fall eines nicht angemeldeten, von dieser Formalität jedoch freigestellten Übereinkommens festgesetzt werden könne, wenn die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllt seien.

Hierzu verweist sie auf die Systematik der Verordnung Nr. 17. Die analoge Anwendung der Ausnahme in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 auf von der Anmeldung befreite Übereinkommen widerspreche der Systematik dieser Verordnung. Der Schutz gegen die Verhängung von Geldbußen werde den angemeldeten Übereinkommen gewährt, da die Anmeldung ein ernsthaftes Risiko für die Parteien beinhalte, die ihr Abkommen der Kommission zur Kenntnis brächten und sich dadurch einem Verbot aussetzten. Dagegen gingen die Parteien im Fall eines von der Anmeldung befreiten Übereinkommens, das tatsächich nicht angemeldet worden sei, nicht dasselbe Risiko ein.

Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 4 (am Ende) der Verordnung Nr. 17, wonach die freiwillige Anmeldung der von den Anmeldungsförmlichkeiten befreiten Übereinkommen vorgesehen sei. Die Anmeldung könne möglicherweise zwei Ziele haben, nämlich zum einen, den Parteien eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zu ermöglichen und zum andern sie vor Geldbußen zu bewahren. Im Rahmen der freiwilligen Anmeldung komme jedoch nur das zweite Ziel in Betracht. Infolgedessen komme einem Abkommen, das nicht nach Artikel 4 (am Ende) angemeldet worden sei, nicht der Schutz vor Geldbußen zugute.

Dieses Ergebnis werde durch Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 bestätigt. Nach dieser Vorschrift könne der Schutz gegen Geldbußen, der einem Übereinkommen nach Absatz 5 desselben Artikels gewährt werde, durch eine vorläufige Entscheidung aufgehoben werden. Die Kommission könne jedoch den Schutz nicht aufheben, wenn es um nicht angemeldete Übereinkommen gehe, da diese nicht in Absatz 5 genannt seien und die Kommission darüber hinaus nur ausnahmsweise davon Kenntnis erlange.

Die Kläger könnten sich zum Schutz gegen die Verhängung einer Geldbuße auch nicht auf ihre Gutgläubigkeit berufen, denn die Kommission habe stets den oben dargelegten Standpunkt vertreten und zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, die von der Anmeldung befreiten Übereinkommen könnten nicht zur Verhängung von Geldbußen führen.

c) Die Kläger IAZ, Disem-Andries, Bauknecht, Artsel, Zanker, ASOGEM, van Assche, Despagne und ACEC wenden gegen die Argumentation der Kommission ein, Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 sei dahingehend auszulegen, daß er der Kommission die Möglichkeit gebe, den Schutz gegen Geldbußen durch eine vorläufige Entscheidung auch gegenüber von der Anmeldung befreiten Übereinkommen aufzuheben, da diese, den angemeldeten Übereinkommen gleichzustellen seien. Der Einwand der Kommission, daß sie ein nicht angemeldetes Übereinkommen nicht zur Kenntnis nehmen könne, sei unerheblich, da ihr fast sämtliche Übereinkommen durch Personen mitgeteilt würden, die sich durch ein solches verletzt fühlten.

2. Fehlen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

a) Sämtliche Kläger machen geltend, daß es mangels Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht möglich gewesen sei, eine Geldbuße zu verhängen oder zumindest, daß die Höhe der Geldbuße herabzusetzen sei.

Die Firmen IAZ (Rechtssache 96/82), Disem-Andries (Rechtssache 97/82), Zanker (Rechtssache 100/82), Despagne (Rechtssache 104/82) und ACEC (Rechtssache 105/82) berufen sich darauf, sie seien sich des wettbewerbsbeschränkenden Ziels oder dieser Wirkung des Übereinkommens nicht bewußt gewesen und hätten keinerlei Initiative bei der Ausarbeitung des Übereinkommens ergriffen, doch seien sie praktisch zur Teilnahme gezwungen worden, um zu vermeiden, daß ihre Kunden Schwierigkeiten mit ANSEAU bekämen. Sie hätten daher den Unternehmen gleichgestellt werden müssen, die dem Übereinkommen nach seiner Unterzeichnung beigetreten seien und denen die Kommission keine Geldbuße auferlegt habe.

Im einzelnen erklären die Firmen IAZ, Zanker und Despagne, an keiner der Sitzungen vom 25. Juli, 19. September, 23. und 26. Oktober 1978, in denen das Übereinkommen ausgearbeitet worden sei, teilgenommen zu haben. Die Firma ACEC versichert, nur in der Sitzung vom 23. Oktober vertreten gewesen zu sein, während die Firma Disem-Andries betont, in den Sitzungen vom 19. September und 23. Oktober 1978 nur durch Beauftragte der Vertriebsabteilung vertreten gewesen zu sein.

Die Firmen Despagne und ACEC erklären außerdem, in Belgien gebe es keine Parallelimporte der Erzeugnisse, die sie verkauften. Die Firma Despagne führt näher aus, daß sie Geräte der französischen Marke Thomson einführe, deren Marktanteil bei etwa 1 % liege. Die Firma ACEC weist darauf hin, daß die unter ihrem eigenen Firmenzeichen verkauften Geräte auch durch Dritte unter anderem Markenzeichen in den Handel gebracht würden.

Die Firmen Disem-Andries bemerken, sie vertrieben zwei Warenreihen, nämlich im Ausland hergestellte Waren, die ihr unter ihrer eigenen Marke SAM geliefert würden und die daher nicht unter dieser Marke parallel importiert werden könnten, und Waren der Marke Brandt. Auf letztere hätten sie die Etiketts nur angebracht, wenn ANSEAU eingeschritten sei.

Die Firma Miele (Rechtssache 110/82) versichert, sie habe nicht vorsätzlich, sondern höchstens fahrlässig gehandelt, da sie bei den Besprechungen nur eine rein passive Rolle gespielt habe. Außerdem habe sie berechtigterweise davon ausgehen können, daß das Übereinkommen, das von Juristen der ANSEAU überprüft worden sei, nicht gegen die Wettbewerbsbedingungen verstoße. Schließlich könne man ihr nicht die einseitigen Erklärungen der anderen Vertragsparteien zurechnen. Die Firma Miele verweist hierzu auf das Urteil vom 12. Juli 1979 (verbundene Rechtssachen 32, 36 bis 82/78, BMW Belgium, Sig. 1979, 2435), wonach der vorsätzliche Charakter einer Zuwiderhandlung sich deutlich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergeben müsse.

ANSEAU (Rechtssache 108/82) ist der Auffassung, daß sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission habe sie das Übereinkommen weder als eine verbindliche Vereinbarung vorgelegt noch ihm eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten verliehen. Außerdem habe sie niemals Maßnahmen ergriffen, um die Parallelimporte zu behindern.

Man könne auch keine grobe Fahrlässigkeit daraus herleiten, daß ANSEAU nicht die Ergebnisse ihrer Arbeitsgruppe Juristen berücksichtigt habe. Diese Gruppe habe im Gegenteil eine strenge Kontrolle für notwendig gehalten, die die gesamte Produktion umfassen müsse, um zu vermeiden, daß diejenigen, die das Übereinkommen nicht abgeschlossen hätten, darunter die Parallelimporteure, nicht unter weniger beschwerlichen Voraussetzungen einführen könnten als die Alleinimporteure. Die Anwesenheit von ANSEAU bei der Sitzung vom 26. Oktober 1978 deute ebenfalls auf keine grobe Fahrlässigkeit hin, da die Erklärungen, die die Vertreter der ersten Vertragspartei des Übereinkommens abgegeben hätten, ANSEAU nicht zugerechnet werden könnten.

b) Die Kommission hält dem entgegen, daß die Behinderungen der Parallelimporte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich beschränkten und daher schwere Verstöße gegen Artikel 85 darstellten. Die Verstöße seien vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 begangen worden.

Was die Kläger mit Ausnahme von ANSEAU angehe, so hätten diese vorsätzlich gehandelt; sie hätten nämlich durchaus gewußt, daß es Ziel des Übereinkommens gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken. Schon bei der Sitzung vom 19. September 1978 hätten sie erfahren können, daß die CEG die Absicht gehabt habe, ihre Mitglieder gegenüber den Nichtmitgliedern zu begünstigen, und daß die bei Fehlen des Übereinstimmungsetiketts vorgesehene Maßnahme darin bestanden habe, die Wasserzufuhr für die an dąs Wassernetz angeschlossenen Geräte abzustellen.

Außerdem ergebe sich aus der Erklärung der CEG vom 23. Oktober 1978, daß das Übereinkommen eine Waffe gegen die Parallelimporte darstelle. Selbst wenn einige der Kläger bei dieser Sitzung nicht zugegen gewesen seien, hätten sie davon spätestens beim Lesen des Sitzungsprotokolls Kenntnis erlangen können. Sie hätten daher seit diesem Zeitpunkt von dem wettbewerbsbeschränkenden Ziel des Übereinkommens gewußt oder zumindest wissen müssen. Dadurch, daß sie sich dem Zustandekommen des Übereinkommens nicht widersetzt hätten und es unterzeichnet hätten, hätten sie vorsätzlich gehandelt.

Außerdem bemerkt die Kommission noch, daß es nicht darauf ankomme, ob die Kläger sich einer Zuwiderhandlung bewußt gewesen seien, da aus dem Ziel des Übereinkommens, seinem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang sowie dem Verhalten der Parteien eindeutig die Absicht zum Ausdruck komme, Parallelimporte zu behindern. Es genüge die Feststellung, daß die Kläger die Parallelimporte vorsätzlich behindert hätten (vgl. Randnummer 44 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Juli 1979, a. a. O.).

ANSEAU selbst habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie das Übereinkommen nur mit den Herstellern und Alleinimporteuren, die der CEG, FCAE oder der UFARAL angehörten, abgeschlossen habe, obwohl sie die Absichten ihrer Vertragspartner gekannt habe und durch ihre Rechtsberatung gewußt habe, daß für diejenigen, die nicht dem Übereinkommen beigetreten seien, eine Regelung gefunden werden müsse.

Die Kommission bestreitet die Behauptung von ANSEAU, wonach das Übereinkommen keine Verbindlichkeit gegenüber Dritten gehabt habe. Es sei im Gegenteil offenkundig, daß die Dritten durch die Anwendung des Übereinkommens Schwierigkeiten bekommen hätten, da sich ANSEAU verpflichtet habe, die Vorteile des Übereinkommens nur den Herstellern und Alleinimporteuren zukommen zu lassen und die Verteilung der Übereinstimmungszeichen der CEG vorzubehalten, die ihrerseits zu verstehen gegeben habe, daß sie diese nur den Herstellern und AJleinimporteuren aushändigen werde. Dieser Schluß werde dadurch bestätigt, daß ANSEAU selbei den Händlern geschrieben habe, daí parallelimportierte Geräte nicht an das Wassernetz angeschlossen werden könnten.

ANSEAU habe außerdem dadurch grob fahrlässig gehandelt, daß sie nicht die Ergebnisse ihrer Arbeitsgruppe Juristen berücksichtigt habe, die darauf hingewiesen habe, daß die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müßten, damit auch diejenigen, die nicht Vertragspartner seien, die Übereinstimmungszeichen erhalten könnten.

Infolgedessen sei ANSEAU die Notwendigkeit einer Regelung bekannt gewesen, die die Parallelimporte nicht benachteilige, und sie habe auch gewußt, daß ihre Vertragspartner nicht die Absicht gehabt hätten, eine solche Regelung einzuführen. Unter diesen Umständen sei ihre Teilnahme an dem Übereinkommen grob fahrlässig gewesen, und zwar um so mehr, als ihre Aufgabe auf der Ebene des öffentlichen Interesses angesiedelt sei und die Anwendung der vorgeschlagenen Regelung von ihrer Mitwirkung abhängig gewesen sei.

3. Unrichtige Bemessung der Geldbuße

a) Sämtliche Kläger bis auf Miele (Rechtssache 110/82) machen geltend, die Kommission habe die Geldbußen nicht hinreichend individualisiert, da sie nicht den Besonderheiten ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Lage Rechnung getragen habe.

Im einzelnen tragen die Firmen IAZ (Rechtssache 96/82), Disem-Andries (Rechtssache 97/82), Artsei (Rechtssache 99/82), Zanker (Rechtssache 100/82), ASOGEM (Rechtssache 101/82), van Assche (Rechtssache 102/82), Despagne (Rechtssache 104/82) und ACEC (Rechtssache 105/82) vor, die Kommission habe den von ihr selbst gewählten Maßstab zur Bemessung der Geldbuße, nämlich die unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Unternehmen auf dem betreffenden Markt, falsch angewandt. Die gegen sie festgesetzten Geldbußen seien im Verhältnis schwerer als die, die gegen einige große Unternehmen festgesetzt worden seien.

Die genannten Kläger verweisen hierzu auf folgende Zahlen:

Gesamtumsatz der Mitglieder der CEG für das Jahr 1980:

Waschmaschinen: 250103 Geräte

Geschirrspüler: 44485 Geräte

Marktanteil der großen Unternehmen, gegen die eine Geldbuße von 76500 ECU (das entspricht 3146346 BFR) festgesetzt worden sei:

Miele

Waschmaschinen: 13,6 %

Geschirrspüler: 17,1 %

Gesamt: 15,35 %

Philips

Waschmaschinen: 11,9 %

Geschirrspüler: 8,4 %

Gesamt: 10,15 %

Bosch

Waschmaschinen: 3,5 %

Geschirrspüler: 12,1 %

Gesamt: 7,8 %

AEG

Waschmaschinen: 6,4 %

Geschirrspüler: 8,4 %

Gesamt: 7,4 %

IAZ (Rechtssache 96/82)

Festgesetzte Geldbuße: 38500 ECU, das entspricht 1583455 BFR

Umsatz für das Jahr 1980:

Gesamtumsatz: 800899756 BFR

Waschmaschinen: 175990255 BFR, das entspricht 21441 Geräten

Geschirrspüler: 22140717 BFR, das entspricht 2791 Geräten

Anteil der Klägerin am Marktanteil der Mitglieder der CEG:

Waschmaschinen: 8,57 %

Geschirrspüler: 6,29 %

Gesamt: 7,43 %

Marktanteil der Klägerin auf Grund der Marktdurchdringung der verschiedenen Marken auf Verbraucherebene:

Waschmaschinen:

Castor: 1,6 %

Zanussi: 2,4 %

Zoppas: 1,2 %

Geschirrspüler — nicht mitgeteilt und daher zu vernachlässigen.

Die Firma IAZ kommt zu dem Ergebnis, daß die gegen sie festgesetzte Geldbuße mehr als 50 % der den großen Unternehmen auferlegten Geldbuße betrage, deren Marktanteil 1,4- bis 3mal so groß sei wie der der Klägerin.

Disem-Andries (Rechtssache 97/82)

Festgesetzte Geldbuße: 38500 ECU, das entspricht 1583455 BFR

Umsatz für das Jahr 1980:

Gesamtumsatz: 446682044 BFR

Waschmaschinen:

SAM: 54732388 BFR, das entspricht 5532 Geräten

Brandt: 20569873 BFR, das entspricht 1532 Geräten

Gesamt:

75302261 BFR, das entspricht 7064 Geräten

Geschirrspüler:

SAM: 1971528 BFR, das entspricht 160 Geräten

Brandt: 5019900 BFR, das entspricht 491 Geräten

Gesamt: 6991428 BFR, das entspricht 651 Geräten

Anteil der Klägerinnen am Marktanteil der Mitglieder der CEG:

Waschmaschinen: 2,82 %

Geschirrspüler: 1,46 %

Marktanteil der Klägerinnen auf Grund der Marktdurchdringung der verschiedenen Marken auf Verbraucherebene:

Waschmaschinen (SAM): 1,1 %

Geschirrspüler (Brandt): 1,1 %

Gesamt: 1,1 %

Die Firmen Disem-Andries kommen zu dem Ergebnis, daß die gegen sie festgesetzte Geldbuße mehr als 50 % der den großen Unternehmen auferlegten Geldbuße betrage, deren Marktanteil 8,5- bis 14mal so groß sei wie der der Klägerinnen.

Artsei (Rechtssache 99/82)

Festgesetzte Geldbuße: 38500 ECU, das entspricht 1583455 BFR

Umsatz für das Jahr 1980:

Gesamtumsatz: 159520307 BFR

Waschmaschinen:

— Candy:4196 Geräte— Fagor:210 Geräte4406 Geräte

Geschirrspüler:

— Candy:210 Geräte— Fagor:55 Geräte265 Geräte

Anteil der Klägerin am Marktanteil der Mitglieder der CEG:

Waschmaschinen: 1,76 %

Geschirrspüler: 0,60 %

Marktanteil der Klägerin auf Grund der Marktdurchdringung der verschiedenen Marken auf Verbraucherebene:

Waschmaschinen

Candy: 1,3 %

Fagor: nicht mitgeteilt und daher zu vernachlässigen

Geschirrspüler:

Candy: 1,1 %

Fagor: nicht mitgeteilt

Gesamt: 1,2 %

Die Firma Artsei kommt zu dem Ergebnis, daß die gegen sie festgesetzte Geldbuße mehr als 50 % der den großen Unternehmen auferlegten Geldbuße betrage, deren Marktanteil 6,16- bis 12,8mal so groß sei wie der der Klägerin.

Zanker (Rechtssache 100/82)

Festgesetzte Geldbuße: 38500 ECU, das entspricht 1583455 BFR

Umsatz für das Jahr 1980:

Gesamtumsatz: 446682044 BFR

Waschmaschinen:

italienischer Herstellung: 39045006 BFR, das entspricht 5726 Geräten

deutscher Herstellung: 103733498 BFR, das entspricht 8686 Geräten

Geschirrspüler: 18128378 BFR, das entspricht 1986 Geräten

Anteil der Klägerin am Marktanteil der Mitglieder der CEG:

Waschmaschinen: 5,76 %

Geschirrspüler: 4,46 %

Marktanteil der Klägerin auf Grund der Marktdurchdringung der verschiedenen Marken auf Verbraucherebene:

Waschmaschinen: 2,1 %

Geschirrspüler: 2,2 %

Gesamt: 2,15 %

Die Firma Zanker kommt zu dem Ergebnis, daß die gegen sie festgesetzte Geldbuße mehr als 50 % der den großen Unternehmen auferlegten Geldbuße betrage, deren Marktanteil 1,4- bis 3mal so groß sei wie der der Klägerin.

ASOGEM (Rechtssache 101/82)

Festgesetzte Geldbuße: 9500 ECU, das entspricht 390723 BFR

Umsatz für das Jahr 1980:

Gesamtumsatz: 446682044 BFR

Waschmaschinen:

— Zerowatt:733 Geräte— Smeg:114 Geräte— Aspes:135 Geräte982 Geräte

Geschirrspüler:

— Zerowatt:50 Geräte— Smeg:662 Geräte— Aspes:20 Geräte— Sauter:76 Geräte808 Geräte

Anteil der Klägerin am Marktanteil der Mitglieder der CEG:

Waschmaschinen: 0,39 %

Geschirrspüler: 1,80 %

Marktanteil der Klägerin aufgrund der Marktdurchdringung der verschiedenen Marken auf Verbraucherebene:

nicht mitgeteilt und daher zu vernachlässigen.

Die Firma ASOGEM kommt zu dem Ergebnis, daß die gegen sie festgesetzte Geldbuße mehr als ein Achtel der den großen Unternehmen auferlegten Geldbuße betrage, deren Marktanteil 10- bis 15mal so groß sei wie der der Klägerin.

van Assche (Rechtssache 102/82)

Festgesetzte Geldbuße: 38500 ECU, das entspricht 1583455 BFR

Umsatz für das Jahr 1980:

Gesamtumsatz: 183407531 BFR

Waschmaschinen: 36441000 BFR, das entspricht 2596 Geräten

Geschirrspüler: 13041000 BFR, das entspricht 1195 Geräten

Anteil der Klägerin am Marktanteil der Mitglieder der CEG:

Waschmaschinen: 1 %

Geschirrspüler: 2,7 %

Marktanteil der Klägerin auf Grund der Marktdurchdringung der verschiedenen Marken auf Verbraucherebene :

Waschmaschinen:

Constructa: 1,3 %

Geschirrspüler:

Constructa: 1,5 %

General Electrics: 1,3 %

Gesamt: 2 %

Die Firma van Assche kommt zu dem Ergebnis, daß die gegen sie festgesetzte Geldbuße mehr als 50 % der den großen Unternehmen auferlegten Geldbuße betrage, deren Marktanteil 3,5- bis 7,7mal so groß sei wie der der Klägerin.

Firma Despagne (Rechtssache 104/82)

Festgesetzte Geldbuße: 9500 ECU, das entspricht 390723 BFR

Umsatz für das Jahr 1980:

Gesamtumsatz: 61199402 BFR

Waschmaschinen: 6268847 BFR

Geschirrspüler: 2760500 BFR

Anteil der Einfuhren der Klägerin:

an der Gesamteinfuhr der betreffenden Erzeugnisse: 0,29 %

an der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten: 0,30 %

Die Firma Despagne kommt zu dem Ergebnis, daß die gegen sie festgesetzte Geldbuße mehr als ein Achtel der den großen Unternehmen auferlegten Geldbuße betrage, deren Marktanteil 8,4- bis 13,6mal so groß sei wie der der Klägerin.

ACEC (Rechtssache 105/82)

Festgesetzte Geldbuße: 76500 ECU, das entspricht 3146346 BFR

Umsatz für das Jahr 1980:

Waschmaschinen: 66294925 BFR, das entspricht 9437 Geräten

Geschirrspüler: 6354600 BFR, das entspricht 534 Geräten

Anteil der Klägerin am Marktanteil der Mitglieder der CEG:

Waschmaschinen: 3,77 %

Geschirrspüler: 1,2 %

Gesamt: 2,49 %

Marktanteil der Klägerin auf Grund der Marktdurchdringung der verschiedenen Marken auf Verbraucherebene:

Waschmaschinen: 2,5 %

Geschirrspüler: 2,5 %

Die Firma ACEC kommt zu dem Ergebnis, daß die gegen sie festgesetzte Geldbuße gleich hoch wie die den Firmen Miele und Philips auferlegte Geldbuße sei, deren Marktanteil mindestens 4- bis 6,5mal so groß sei wie der der Klägerin.

Die Firmen IAZ, Disem-Andries, Bauknecht, Artsei, Zanker, ASOGEM, van Assche, Despagne und ACEC erklären außerdem, das Übereinkommen habe den Handel zwischen Mitgliedstaaten bisher nicht spürbar beeinträchtigt, sondern könne dies höchstens in der Zukunft tun, wenn die Paralleleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zunehmen würden. Bei der Bemessung der Geldbuße müsse jedoch der Marktlage während des Zeitraums, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, Rechnung getragen werden.

Nach Ansicht der Firmen Disem-Andries hätte die Kommission außerdem die finanzielle Lage der Unternehmen in Betracht ziehen müssen. Im vorliegenden Fall hätten die Gesellschaften Disem und Andries mehrfach erhebliche Verluste gehabt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße gefährde ihre Existenz.

ANSEAU (Rechtssache 108/82) trägt vor, die Kommission habe ihr zu Unrecht eine Geldbuße in Höhe der höchsten Geldbußen, die gegen die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligten Unternehmen festgesetzt worden seien, auferlegt. Bei diesem Vorgehen habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß ANSEAU ein gemeinnütziger Verband sei, der keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalte und aus dem Übereinkommen keinen finanziellen Gewinn gezogen habe. Sie habe auch nicht dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang Rechnung getragen, in dem ANSEAU den Abschluß des Übereinkommens vorgeschlagen habe, nämlich der Notwendigkeit, unter Beachtung der Rechtsvorschriften und zu finanziell befriedigenden Bedingungen auf Dauer eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sicherzustellen.

Schließlich gehe die Kommission zu Unrecht von der Fortsetzung der Zuwiderhandlungen aus. ANSEAU habe nämlich den Einwendungen der Kommission gleich nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte Rechnung getragen, indem sie vorgeschlagen habe, das allgemeine Übereinkommen zu ändern und ein besonderes Übereinkommen aufzustellen, das mit den Importeuren geschlossen werden müsse, die dem allgemeinen Übereinkommen nicht beizutreten wünschten.

b) Die Kommission hält dem entgegen, sie sei nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 lediglich verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Sie habe jedoch folgende Punkte in Rechnung gestellt:

Die Zuwiderhandlung sei besonders schwerwiegend, da die Behinderung der Parallelimporte den grundlegenden Prinzipien widerspreche, auf denen der Gemeinsame Markt beruhe. Außerdem regele das Übereinkommen den größten Teil des betreffenden Marktes, die Kläger hätten das Übereinkommen in voller Kenntnis seines wettbewerbsbeschränkenden Ziels geschlossen und das Übereinkommen sei in die Praxis umgesetzt worden.

Gegen ANSEAU sei eine Geldbuße in einer Höhe festgesetzt worden, die den höchsten gegen die betreffenden Unternehmen festgesetzten Geldbußen entsprochen habe, da einerseits berücksichtigt worden sei, daß ANSEAU den größten Teil der Verantwortung trage, andererseits, daß sie gemeinnützig sei. Auch sei dem Umstand Rechnung getragen worden, daß ANSEAU bei einem Abkommen mitgewirkt habe, das dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufe, obwohl ihre Aufgabe gerade im Bereich des allgemeinen Interesses angesiedelt sei, ferner daß sie das wettbewerbsbeschränkende Ziel des Übereinkommens in die Praxis umgesetzt habe und daß sie auf Grund der Anwendung des Übereinkommens einen Betriebsgewinn (1268798 BFR im Jahr 1981) erzielt habe, wobei allein der Verkauf der Etiketts ihr 1007833 BFR für das Jahr 1981 eingebracht habe.

Die Behauptung von ANSEAU, die Zuwiderhandlungen dauerten nicht mehr an, sei unerheblich, da die wettbewerbsbeschränkenden Vorschriften des Übereinkommens am 1. Januar 1979 in Kraft getreten seien und bis zum Erlaß der Entscheidung nicht aufgehoben worden seien.

Was die anderen Kläger angehe, so sei es, da sie alle in gleichem Maße verantwortlich seien, gerechtfertigt gewesen, ihnen Geldbußen in gleicher Höhe aufzuerlegen. Die Kommission habe jedoch auch die Folgen berücksichtigt, die für die Kläger vom Übereinkommen zu erwarten gewesen seien, indem sie sie auf Grund ihrer Marktbedeutung und danach, inwieweit sie sich einen Gewinn von dem Übereinkommen versprochen hätten, in drei Gruppen eingeteilt habe. Sie habe hierbei auf einen engen Zusammenhang zwischen Marktanteil und Bußgeldhöhe geachtet, wie sich aus den von den Klägern angeführten Statistiken selbst ergebe.

Die Kommission erklärt jedoch, sie sehe diese Unterteilung nicht als eine Verpflichtung an und müsse keinesfalls die Geldbußen im genauen Verhältnis zum Marktanteil der Unternehmen festsetzen. Sie habe die finanzielle Lage der Unternehmen nicht berücksichtigt, denn dies hätte den Unternehmen, die an die Marktbedingungen weniger angepaßt gewesen seien, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft und müßte diesen Unternehmen dazu verhelfen, ihre schwachen Überlebenschancen durch wettbewerbswidriges Verhalten zu stärken.

c) ANSEAU bestreitet die Richtigkeit der von der Kommission vorgelegten Zahlen über den Betriebsgewinn und die Einnahme aus dem Verkauf der Etiketts. Unter Berücksichtigung der mit der Übereinstimmungskontrolle verbundenen Kosten habe der Verkauf der Etiketts für 1981 nur einen Gewinn von 59128 BFR ergeben. Der Jahresgewinn (1339892 BFR für 1981) stelle demgegenüber nur einen Bilanzwert dar, da ANSEAU ein gemeinnütziger Verband sei. Die Haushaltsansätze für 1982 ließen im übrigen einen Verlust von 683500 BFR erwarten.

IV — Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes

Die Kommission hat auf die Frage des Gerichtshofes hin im einzelnen dargelegt, anhand welcher Kriterien sie die Bußgelder von 9500 ECU, 38500 ECU und 76500^ ECU berechnet hat.

Zuerst habe sie den Gesamtbetrag der Geldbuße festgesetzt, der den an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligten Unternehmen insgesamt aufzuerlegen gewesen sei. Dieser Gesamtbetrag sei auf 1,5 % des Wertes der im Jahr 1980 aus den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Belgien eingeführten Waschmaschinen und Geschirrspüler (67500000 ECU) festgelegt worden, d. h. auf 1015000 ECU.

Die Höhe der einzelnen Geldbußen sei entsprechend der Bedeutung der Unternehmen für den betreffenden Markt und den Vorteilen, die diese aus dem Übereinkommen für sich herauszuholen hofften, bemessen worden. Im vorliegenden Fall sei als Bemessungskriterium die Anzahl ANSEAU-Etiketts genommen worden, die von den Unternehmen für die Jahre 1979 und 1980 bestellt worden seien. Die Kommission habe hierzu drei Gruppen von Unternehmen unterschieden, je nachdem, ob sie im streitigen Zeitraum :

a) weniger als 10000 Etiketts,

b) zwischen 10000 und 50000 Etiketts,

c) mehr als 50000 Etiketts

bestellt hätten. ANSEAU sei den Unternehmen der dritten Gruppe gleichgestellt worden.

Die Kommission habe anschließend die Geldbußen in der Weise festgesetzt, daß die (abgerundeten) Beträge der den Unternehmen der zweiten und dritten Gruppe auferlegten Geldbußen vierbzw. achtmal so hoch gewesen seien als der (abgerundete) Betrag der gegen jedes Unternehmen der ersten Gruppe festgesetzten Geldbuße.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 3. Mai 1983 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Juni 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kläger haben mit Klageschriften, die am 22. und 24. März 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.995 — NAVEWAANSEAU) (ABl. L 167, 1982, S. 39).

2 Die angefochtene Entscheidung betrifft das Übereinkommen über die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWAANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler (nachstehend Übereinkommen), das am 13. Dezember 1978 zwischen den Herstellern und Alleinimporteuren, die bestimmten Berufsorganisationen in Belgien, nämlich der Communauté de l'électricté (nachstehend CEG), der Fédération du commerce de l'appareillage électrique (nachstehend FCAE) sowie der Union des fournisseurs des artisans de l'alimentation (nachstehend UFARAL) angehören, auf der einen Seite und der Association nationale des services d'eau (nachstehend ANSEAU), einem gemeinnützigen Verband, dem 31 Wasserversorgungsunternehmen angehören, auf der anderen Seite geschlossen worden ist.

3 Durch dieses Übereinkommen soll die Kontrolle der Übereinstimmung der Waschmaschinen und Geschirrspüler mit den technischen Anforderungen geregelt werden, die in den Arrêtés royaux vom 24. April 1965 und 6. Mai 1966 zum Schutz der Trinkwasserqualität festgelegt worden sind. Nach diesen Verordnungen können nur Geräte, die bestimmte Vorrichtungen haben und den einschlägigen belgischen Vorschriften entsprechen, an das Wassernetz angeschlossen werden. Die Wasserversorgungsunternehmen, deren gemeinsame Interessen von ANSEAU vertreten werden, haben die Aufgabe, für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen.

4 Das Übereinkommen ist an die Stelle einer Kontrollregelung auf der Grundlage von Verzeichnissen derjenigen Gerätetypen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der genannten Verordnungen anerkannt worden war, getreten und sieht die Kontrolle anhand von Übereinstimmungsetiketts vor. Die Verteilung der Etiketts erfolgt nach dem Übereinkommen durch die CEG, die hierzu von sämtlichen Vertragspartnern ermächtigt ist. ANSEAU ihrerseits hat nach dem Übereinkommmen darauf zu achten, daß die in den Verkehr gebrachten Geräte mit dem Übereinstimmungszeichen versehen sind. Stellt sie fest, daß ein Gerät nicht mit dem Zeichen ausgestattet ist, muß sie dem Händler mitteilen, daß dieses Gerät den Bedingungen nicht entspricht, die für seinen Anschluß an das Wassernetz erforderlich sind. ANSEAU ist darüber hinaus gehalten, ihren Mitgliedern zu empfehlen, Inhalt und Ziel des Übereinkommens zu beachten und die Verbraucher hierüber zu unterrichten. Andere Parteien können dem Übereinkommen beitreten, sofern sie ebenfalls Hersteller oder Alleinimporteure sind.

5 Das Übereinkommen wurde so gehandhabt, daß die CEG, die allein für die Ausgabe der Etiketts verantwortlich war, diese wirklich nur an Hersteller und offizielle Importeure abgab und von Händlern, die Etiketts wünschten, entweder den Nachweis ihrer Eigenschaft als Alleinimporteur oder die Benennung eines Alleinimporteurs in Belgien verlangte. ANSEAU kontrollierte ihrerseits tatkräftig die Anbringung der Etiketts und machte die Händler und Verbraucher auf die möglichen Folgen bei Fehlen dieser Etiketts aufmerksam. Im Hinblick auf die Übereinstimmungskontrolle der Geräte ohne Etiketts gewährte sie außerdem eine technische Beratung zu Bedingungen, die für diejenigen, die nicht dem Übereinkommen angeschlossen waren, eindeutig weniger günstig waren als für die Vertragspartner des Übereinkommens.

6 Am 15. Dezember 1980 richtete die Kommission an die Parteien des Übereinkommens eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Darin erklärte sie, sie beabsichtige die Feststellung, daß der Zweck und die Wirkung des Übereinkommens darin besteht, die Paralleleinfuhren von Waschmaschinen und Geschirrspülern in Belgien zu verhindern oder zumindest zu erschwerden.

7 Am 17. Dezember 1981 erließ die Kommission die Entscheidung, die Gegenstand dieser Klage ist. Nach dieser Entscheidung stellen einige Vorschriften des Übereinkommens vom 13. Dezember 1978,

die für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit ausschließen, eine Konformitätsprüfung für die von ihnen nach Belgien importierten Waschmaschinen und Geschirrspüler unter Bedingungen zu erlangen, die im Verhältnis zu denjenigen, die den Herstellern oder Alleinimporteuren eingeräumt werden, nicht diskriminierend sind,... Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages... dar.

Sie bestimmt, daß die Parteien des Übereinkommens die festgestellten Verstöße unverzüglich abzustellen haben, und erlegt den Parteien, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt gewesen sind, Geldbußen auf. Diese verteilen sich wie folgt auf die Kläger: 9500 ECU für die Kläger ASOGEM (Rechtssache 101/82) und Despagne (Rechtssache 104/82); 38500 ECU für die Klägerinnen IAZ (Rechtssache 96/82), Disem-Andries (Rechtssache 97/82), Artsei (Rechtssache 99/82), Zanker (Rechtssache 100/82) und van Assche (Rechtssache 102/82) sowie 76500 ECU für die Klägerinnen Bauknecht (Rechtssache 98/82), ACEC (Rechtssache 105/82), ANSEAU (Rechtssache 108/82) und Miele (Rechtssache 110/82).

8 Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger eine Reihe von — teilweise parallelen — Rügen geltend, die im folgenden zu ihrer Prüfung zusammengefaßt werden.

Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wesentlicher Formvorschriften

9 Sämtliche Kläger mit Ausnahme der Firma Miele (Rechtssache 110/82) werfen der Kommission in erster Linnie vor, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie wesentliche Formvorschriften, insbesondere Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 (ABl. S. 2268) verletzt zu haben. Nach dieser Vorschrift zieht die Kommission in ihrer Entscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen sich zu äußern die Adressaten der Entscheidung Gelegenheit gehabt haben.

10 Zur Begründung dieser Rüge führen die Kläger an, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei dem Übereinkommen der Zweck und die Wirkung zugeschrieben worden, die Paralleleinfuhren zu verhindern oder zu beschränken, während nach der Entscheidung der einzige Zweck darin bestanden habe, den nichtalleinvertriebsberechtigten Importeuren im Verhältnis zu den Herstellern und Alleinimporteuren eine diskriminierende Behandlung zuteil werden zu lassen. Demzufolge stütze sich die Entscheidung auf einen Beschwerdepunkt, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen sei; die Kläger hätten daher keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Punkt zu äußern.

11 Diese Rüge ist zurückzuweisen. Eine Untersuchung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zeigt eindeutig, daß diese sich damit befaßt, die Diskriminierung nachzuweisen, der die Parallelimporteure im Verhältnis zu den Alleinimporteuren unterliegen. Bei der Prüfung des Verhaltens der Kläger im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages führt die Kommission ausdrücklich an — um daraus auf den wettbewerbsbeschränkenden Charakter des Abkommens zu schließen —, daß dieses auch den Zweck habe, die Parelleleinfuhren von Waschmaschinen und Geschirrspülern zu verhindern oder zu beschränken. Somit gibt es keinen Widerspruch zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung.

Zum Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung

12 ANSEAU (Rechtssache 108/82) wirft der Kommission vor, zum einen nicht überprüft zu haben, inwieweit die Parteien des Übereinkommens den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Einwänden entsprochen hätten, und zum andern die Entscheidung veröffentlicht zu haben, bevor sie sie offiziell den Betroffenen mitgeteilt habe.

13 Zum ersten Vorwurf erklärt ANSEAU, sie habe der Kommission Anfang 1981 einen Entwurf zur Änderung des Übereinkommens sowie den Entwurf eines Besonderen Übereinkommens zugeleitet. Nach dem letztgenannten Entwurf hätten auch dem streitigen Übereinkommen nicht beigetretene Importeure Übereinstimmungsetiketts erhalten können, vorausgesetzt unter anderem, daß sie eine gewisse Summe als Kaution stellten. Der endgültige Entwurf des Besonderen Übereinkommens sei der Kommission mit Schreiben vom 15. Juni 1981 übersandt worden, doch habe diese, ohne auf das Schreiben zu antworten, sechs Monate später die streitige Entscheidung erlassen.

14 Die Kommission räumt zwar die von ANSEAU angeführten Tatsachen ein, vertritt jedoch die Auffassung, sie sei berechtigt gewesen, auf das Schreiben vom 15. Juni 1981 nicht einzugehen, denn sie habe Gründe gehabt, am wirklichen Willen von ANSEAU zur Durchführung von Änderungen zu zweifeln. Sie habe nämlich im Schreiben vom 19. Mai 1981 bestimmte Einwände gegen den Entwurf des Besonderen Übereinkommens erhoben, denen in der endgültigen Fassung des Entwurfs nicht entsprochen worden sei. Im übrigen sei das genannte Übereinkommen erst nach Erlaß der Entscheidung in Kraft getreten.

15 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das vorangehende Verwaltungsverfahren die Entscheidung der Kommission über die Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln vorbereiten soll, doch gleichzeitig auch den betroffenen Unternehmen Gelegenheit geben soll, die beanstandeten Praktiken mit den Vertragsbestimmungen in Einklang zu bringen. Zwar ist es bedauerlich und entspricht nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, daß die Kommission auf den Entwurf des Besonderen Übereinkommens nicht geantwortet hat, der ihr gerade im Hinblick darauf vorgelegt worden war, einen solchen Einklang herbeizuführen. Jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, daß dieser Entwurf nicht allen Einwänden der Kommission entsprochen hat. Daher kann es nicht als ein Verfahrensfehler angesehen werden, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt, daß die Kommission den Schriftwechsel mit der Klägerin vor Erlaß der Entscheidung nicht fortgesetzt hat.

16 Zu der Rüge, daß die Entscheidung veröffentlicht worden sei, bevor sie den Adressaten mitgeteilt worden sei, ist festzustellen, daß — so bedauerlich ein solches Vorgehen auch sein mag — die Entscheidung bereits getroffen war und Handlungen nach ihrem Erlaß ihre Gültigkeit nicht beeinträchtigen können.

17 Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages

18 ANSEAU (Rechtssache 108/82) und die Firma Miele (Rechtssache 110/82) machen geltend, das Übereinkommen erfülle nicht die Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.

19 In erster Linie trägt ANSEAU vor, es könne keine Rede von einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne der genannten Vorschrift sein. ANSEAU sei nämlich eine Unternehmensvereinigung, die selbst keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wäre auf sie daher nur anwendbar, wenn die ihr angeschlossenen Unternehmen rechtlich durch das Übereinkommen gebunden wären. Dies sei nicht der Fall, da ANSEAU nach dem Wortlaut des Übereinkommens und ihrer Satzung nur befugt sei, Empfehlungen auszusprechen.

20 Wie der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 15. Mai 1975 (Rechtssache 71/74, Frubo, Slg. 1975, 563) und vom 29. Oktober 1980 (verbundene Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, van Landewyck, Slg. 1980, 3125) ausgeführt hat, gilt Artikel 85 Absatz 1 auch für Unternehmensvereinigungen, soweit deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Folgen abzielt, die diese Vorschrift unterbinden will. Aus dem zuletzt genannten Urteil folgt insbesondere, daß eine Empfehlung, selbst wenn sie nicht verbindlich ist, der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 nicht entzogen ist, wenn die Annahme der Empfehlung durch die Unternehmen, an die sie gerichtet ist, einen spürbaren Einfluß auf den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausübt.

21 Angesichts dieser Rechtsprechung ist festzustellen, daß, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die gemäß dem Übereinkommen von ANSEAU ausgesprochenen Empfehlungen, wonach die angeschlossenen Mitglieder dem Inhalt und Ziel des Übereinkommens Rechnung tragen und die Verbraucher darüber unterrichten müssen, die Wasserversorgungsunternehmen von Brüssel, Antwerpen und Gent tatsächlich dazu veranlaßt haben, bei den Abnehmern nachzuprüfen, ob die an das Wassernetz angeschlossenen Geräte mit einem Übereinstimmungsetikett versehen waren. Diese Empfehlungen haben daher die Verhaltensweise eines großen Teils der Mitglieder von ANSEAU bestimmt und somit einen spürbaren Einfluß auf den Wettbewerb ausgeübt.

22 ANSEAU und die Firma Miele wenden gegen die Entscheidung ferner ein, es sei in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend nachgewiesen worden, daß es der Zweck des Übereinkommens gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, das eigentliche Ziel des Übereinkommens sei die Einhaltung der Übereinstimmungskontrolle sowie die Senkung der Verwaltungskosten gewesen; außerdem hätten nicht alle Parteien die Absicht gehabt, den Wettbewerb zu beschränken.

23 Was den ersten Punkt der klägerischen Argumentation angeht, so ist festzustellen, daß sowohl der Inhalt des Übereinkommens als auch seine Entstehungsgeschichte und die Umstände seiner Ausführung klar den Willen zum Ausdruck bringen, die Parallelimporte weniger günstig als die offiziellen Importe zu behandeln und sie dadurch zu behindern.

24 Dies ergibt sich in erster Linie daraus, daß das Übereinkommen auf einem einheitlichen System der Kontrolle durch Übereinstimmungszeichen beruht, durch das eine zuvor bestehende Kontrollregelung, die sich auf Verzeichnisse der zugelassenen Geräte stützte, ersetzt wurde, und daß allein die Hersteller und Alleinimporteure die Übereinstimmungszeichen beziehen können. Ferner sprechen für diese Schlußfolgerung einige Erklärungen der CEG und der FCAE in den Sitzungen zur Vorbereitung des Übereinkommens. In diesen Sitzungen hat die CEG nämlich erklärt, eine Behandlung für ihre Mitglieder erreichen zu wollen, durch die diese gegenüber den Nichtmitgliedern begünstigt würden, und sie hat darauf hingewiesen, daß sie das beabsichtigte Übereinkommen als eine Waffe gegen Parallelimporte ansehe. Die FCAE hat betont, die Verzeichnisse der zugelassenen Geräte hätten den Nachteil, daß den Parallelimporteuren die vom offiziellen Importeur vorgenommene Überprüfung ebenfalls zugute komme, ohne daß sie sich an den Kosten beteiligen müßten. Schließlich sind ein Indiz für den Vorsatz, die Parallelimporte zu behindern, auch die Aktionen, die die CEG und ANSEAU nach Abschluß des Übereinkommens unternommen haben, um die Händler und Verbraucher davor zu warnen, Geräte ohne das Übereinstimmungszeichen zu verkaufen bzw. zu kaufen.

25 Angesichts seines Inhalts, seines rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs sowie der Verhaltensweise der Parteien bezweckt das Übereinkommen infolgedessen, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar einzuschränken, obwohl es auch den Zweck verfolgt, die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Kosten der Übereinstimmungskontrolle zu senken. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Absicht der Wettbewerbsbeschränkung nicht allen Parteien des Übereinkommens nachgewiesen worden ist.

26 ANSEAU und die Firma Miele führen noch an, im Gegensatz zu den Feststellungen in der Entscheidung habe das Übereinkommen keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung.

27 Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, daß das Übereinkommen die Paralleleinfuhren von Waschmaschinen und Geschirrspülern schwieriger, wenn nicht unmöglich macht und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Da nach den Erklärungen im vorliegenden Verfahren der Marktanteil der vertragschließenden Unternehmen ungefähr 90 % beträgt und somit sehr bedeutsam ist, muß man daraus den Schluß ziehen, daß das Übereinkommen eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat.

28 Ferner ergibt sich aus diesen Erwägungen, daß im Gegensatz zu den Einwänden von ANSEAU das Übereinkommen den innergemeinschaftlichen Handel in einer Weise beeinträchtigt, die als spürbar anzusehen ist.

29 Diese Rügen sind daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages

30 Sämtliche Kläger machen geltend, die Kommission hätte die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, daß das Übereinkommen nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden sei. Zur Begründung dieser Rüge führen sie an, das Übereinkommen sei nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung von der Anmeldepflicht befreit gewesen, da es sich um ein rein nationales Abkommen handele, an dem ausschließlich Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt seien und das außerdem weder die Einfuhr noch die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffe.

31 Nach Ansicht der Kommission ist die letztgenannte Voraussetzung im Hinblick auf das Ziel der betreffenden Vorschrift auszulegen, nämlich eine Verwaltungserleichterung für Absprachen zu schaffen, die hinsichtlich der Ziele des Artikels 85 des Vertrages weniger schädlich seien. Das sei bei dem Übereinkommen, das die Parallelimporte ausschalten solle, nicht der Fall. Die Kommission bestreitet im übrigen den rein nationalen Charakter des Übereinkommens, da eine Gesellschaft deutschen Rechts, die BBC Haushaltsgeräte GmbH, beteiligt sei, die in Belgien nur eine abhängige Zweigniederlassung habe.

32 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bestimmt, daß Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, bei der Kommission anzumelden sind und daß andernfalls eine Erklärung nach diesem Artikel nicht abgegeben werden kann. Nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung sind jedoch diejenigen Vereinbarungen von der Anmeldung befreit, an. denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

33 Somit ist zuerst zu prüfen, ob die beiden Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erfüllt sind; trifft dies für eine dieser Voraussetzungen nicht zu, so kann Artikel 85 Absatz 3 für das Übereinkommen nicht in Betracht kommen, da es nicht nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung angemeldet worden ist.

34 Insoweit genügt die Feststellung, daß das Übereinkommen nicht die Voraussetzung erfüllt, nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten zu betreffen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Februar 1976 (Rechtssache 63/75, Fonderies Roubaix-Wattrelos, Slg. 1976, 111) ausgeführt hat, ist diese Voraussetzung aus dem System des Artikels 4 und im Hinblick auf die Ziele der Verwaltungserleichterung auszulegen, die diese Vorschrift anstrebt, indem sie die Unternehmen nicht zur Anmeldung solcher Vereinbarungen verpflichtet, die zwar unter Artikel 85 Absatz 1 fallen können, jedoch auf Grund ihrer besonderen Merkmale allgemein als weniger schädlich für die Ziele dieser Bestimmung erscheinen.

35 Im vorliegenden Fall bezweckt das Übereinkommen, wie oben festgestellt worden ist, die Paralleleinfuhren von Waschmaschinen und Geschirrspülern nach Belgien spürbar einzuschränken und so den belgischen Markt in einer Weise zu isolieren, die mit den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist. Es betrifft daher die Einfuhr in einem Grad, der nicht als wenig schädlich angesehen werden kann. Infolgedessen kann es nicht von der Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 befreit werden und mangels einer Anmeldung nach Absatz 1 dieses Artikels auch nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden.

36 Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang noch vor, die Entscheidung verstoße gegen Artikel 190 des Vertrages, da sie die Weigerung, Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages anzuwenden, in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend begründe.

37 Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes soll die in Artikel 190 des Vertrages verankerte Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, dem Gerichtshof ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, auf Grund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann. Wie der Gerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 29. Oktober 1980 ausgeführt hat, ist diesem Begründungserfordernis infolgedessen genügt, wenn die Entscheidung die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufführt, die zum Erlaß der Entscheidung geführt haben.

38 Dies ist hier der Fall. Die Entscheidungsbegründung erklärt eindeutig, daß Artikel 85 Absatz 3 nicht angewendet werden konnte, da das Übereinkommen, das aus den oben dargestellten Gründen der Anmeldepflicht unterlag, nicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden war, und daß die Voraussetzungen, die Artikel 85 Absatz 3. selbst aufstellt, ohnehin nicht erfüllt waren.

39 Diese Rügen sind deshalb gleichfalls zurückzuweisen.

Zu den Geldbußen

40 Hinsichtlich der festgesetzten Geldbußen machen alle Kläger in erster Linie geltend, ein nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreites Übereinkommen könne keinen Anlaß für die Verhängung von Geldbußen geben. Zumindest stehe im vorliegenden Fall der Festsetzung von Geldbußen der Grundsatz des berechtigten Vertrauens entgegen, da die Kommission selbst den Eindruck hervorgerufen habe, daß von der Anmeldung befreite Übereinkommen nicht mit Geldbußen belegt werden könnten.

41 In diesem Zusammenhang genügt es, daran zu erinnern, daß das Übereinkommen, wie bereits ausgeführt, nicht von der Anmeldung befreit war.

42 In zweiter Linie tragen die Kläger vor, eine Geldbuße habe gegen sie nicht festgesetzt werden dürfen, oder zumindest müsse der Betrag herabgesetzt werden, da im Gegensatz zu den Feststellungen in der Entscheidung die Zuwiderhandlung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen worden sei. Im einzelnen bestreiten die Kläger bis auf ANSEAU, daß sie, wie in der Entscheidung festgestellt worden sei, vorsätzlich gehandelt hätten, da sie sich des wettbewerbswidrigen Zwecks des Übereinkommens nicht bewußt gewesen seien, bei dessen Ausarbeitung sie außerdem nur eine rein passive Rolle gespielt hätten oder sogar überhaupt nicht beteiligt gewesen seien. ANSEAU bestreit ihrerseits, grob fahrlässig gehandelt zu haben, wie es in der Entscheidung festgestellt worden sei, da der wettbewerbswidrige Zweck nicht aus dem Übereinkommen selbst hervorgehe und sie nicht über die Absichten ihrer Vertragspartner im Bilde gewesen sei.

43 Die Kommission hält dem entgegen, die Kläger seien sich des wettbewerbsbeschränkenden Zwecks des Übereinkommens bewußt gewesen oder hätten es zumindest sein müssen, da sie von den Erklärungen, die unter anderem die CEG im Laufe der vorbereitenden Sitzungen abgegeben habe, spätestens beim Lesen des Sitzungsprotokolls Kenntnis genommen hätten oder dies hätten tun können.

44 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen.

45 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorangegangenen Erwägungen, daß sämtliche an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligten Parteien sich bewußt gewesen sind, daß dieses so, wie es sich auf Grund seines Inhalts, seines rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs und des Verhaltens der Parteien darstellte, das Ziel hatte, die Paralleleinfuhren zu beschränken, und geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da es die Parallelimporte tatsächlich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen konnte. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens in Kenntnis dieser Umstände haben sie daher vorsätzlich gehandelt, gleichviel, ob sie sich dabei bewußt waren oder nicht, gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages zu verstoßen.

46 Dieses Ergebnis kann nicht durch die von einigen Klägern angeführte Tatsache in Frage gestellt werden, daß sie nicht an allen Verhandlungen, die zum Abschluß des Übereinkommens führten, teilgenommen hatten, da der wesentliche Inhalt dieser Verhandlungen klar dem für alle Parteien zugänglichen Sitzungsprotokoll zu entnehmen war.

47 Infolgedessen kann dem Vorbringen der Kläger, sie hätten die Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich und auch nicht wenigstens grob fahrlässig begangen, nicht gefolgt werden; diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

48 Sämtliche Kläger bis auf die Firma Miele machen drittens geltend, die Geldbuße sei unrichtig bemessen worden.

49 Im einzelnen werfen die Kläger außer ANSEAU der Kommission vor, die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Schädlichkeit des Übereinkommens sowie die jeweilige individuelle Verantwortlichkeit der betroffenen Unternehmen falsch beurteilt zu haben. Zur Stützung dieses Arguments führen sie zum einen das beträchtliche Mißverhältnis zwischen der Höhe der Geldbuße und dem jeweiligen Marktanteil der Unternehmen an und zum andern den Umstand, daß das Übereinkommen den Handel zwischen Mitgliedstaaten bisher nicht spürbar beeinträchtigt habe.

50 Aus den Begründungserwägungen der Entscheidung geht hervor, daß die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen in erster Linie in Betracht gezogen hat, daß es sich um einen schweren Verstoß handelt, da er die Paralleleinfuhren behindert und dadurch künstliche Schranken innerhalb der Gemeinschaft errichtet. Bei der Festsetzung der einzelnen Geldbußen in Höhe von 9500, 38500 und 76500 ECU hat die Kommission laut der Entscheidungsbegründung als Maßstab die jeweilige Bedeutung der Unternehmen auf dem betreffenden Markt genommen, wobei sie dabei davon ausging, daß sämtliche bei der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligten Unternehmen infolge eben dieser Beteiligung in gleichem Maße verantwortlich seien.

51 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Kommission näher dargelegt, sie habe für die Bemessung der Geldbußen zunächst den Gesamtbetrag der Geldbußen bestimmt, der den bestraften Unternehmen insgesamt aufzuerlegen gewesen sei, indem sie 1,5 % des Wertes der aus anderen Mitgliedstaaten nach Belgien eingeführten Waschmaschinen und Geschirrspüler angesetzt habe. Dieser Gesamtbetrag sei anschließend auf die betroffenen Untemehmen aufgeteilt worden; zu diesem Zweck seien entsprechend der Anzahl der bei ANSEAU bestellten Übereinstimmungszeichen drei Gruppen gebildet worden.

52 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juni 1983 (verbundene Rechtssachen 100 bis 103/80, Pioneer und andere, Slg. 1983, 1825) ausgeführt hat, sind bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes sehr viele Faktoren zu berücksichtigen, die je nach der Art der fraglichen Zuwiderhandlung und den besonderen Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind. Zu diesen Faktoren können je nach den Umständen die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und Wirtschaftskraft des Unternehmens und folglich der Einfluß gehören, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte. Weiterhin hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1970 (Rechtssache 45/69, Boehringer Mannheim, Slg. 1970, 769) anerkannt, daß die vorherige Festsetzung eines Gesamthöchstbetrags der Geldbuße/der sich nach der Größe der Gefahr bestimmt, die das Kartell für den Wettbewerb und den Handel im Gemeinsamen Markt darstellt, mit dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Sanktionen vereinbar ist.

53 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann man der Kommission keinen Vorwurf daraus machen, daß sie im Hinblick auf die Schädlichkeit des Übereinkommens zunächst den Gesamtbetrag der aufzuerlegenden Geldbußen bestimmt und zu diesem Zweck den gewählten Prozentsatz mit dem Wert der betreffenden Einfuhren multipliziert hat. Die Kommission durfte anschließend auch diesen Gesamtbetrag auf die bestraften Unternehmen aufteilen, indem sie entsprechend der Anzahl der bestellten Etiketts Gruppen bildete. Das auf eine unzutreffende Bewertung der Schwere des Verstoßes gestützte Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

54 Die Klägerinnen Disem-Andries tragen außerdem vor, es liege ein Ermessensfehler vor, da die Kommission bei der Bestimmung der ihnen auferlegten Geldbuße nicht ihre defizitäre Finanzlage berücksichtigt habe.

55 Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, würde die Anerkennung einer solchen Verpflichtung nämlich darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepaßten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

56 ANSEAU rügt, in der Entscheidung werde dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, aus der Anwendung des Übereinkommens keinen finanziellen Gewinn gezogen habe und außerdem die festgestellte Zuwiderhandlung am Tag des Erlasses der Entscheidung nicht mehr bestanden habe.

57 Aus den Begründungserwägungen der Entscheidung geht hierzu hervor, daß die ANSEAU auferlegte Geldbuße, die den höchsten Geldbußen für die dem Übereinkommen beigetretenen Unternehmen entspricht, auf Grund der Erwägung festgesetzt wurde, daß ANSEAU einerseits den größten Teil der Verantwortung für die Zuwiderhandlung trug, andererseits aber die Gemeinnützigkeit zu berücksichtigen war.

58 Diese Vorgehensweise ist trotz des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht von ANSEAU namentlich wegen ihrer zentralen Rolle bei der Vorbereitung und Durchführung des Übereinkommens als gerechtfertigt anzusehen.

59 Was schließlich das Argument angeht, der Verstoß habe entgegen den Feststellungen der Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr fortbestanden, genügt der Hinweis, daß eine Änderung des Übereinkommens, die die Zuwiderhandlung hätte beenden können, vor Erlaß der Entscheidung nicht verwirklicht worden ist.

60 Diese Rüge ist demzufolge ebenfalls zurückzuweisen.

61 Da keine der Rügen erfolgreich war, sind die vorliegenden Klagen sämtlich als unbegründet abzuweisen.

Kosten

62 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Besteht der unterliegende Teil jedoch aus mehreren Personen, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten.

63 Da die Parteien unterlegen sind, sind sie zu den Kosten zu verurteilen. Jeder Kläger trägt den Teil der Auslagen der Kommission, der dem prozentualen Anteil der gegen ihn verhängten Geldbuße am Gesamtbetrag der gegen sämtliche Kläger verhängten Geldbußen entspricht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Jeder Kläger trägt den Teil der Auslagen der Kommission, der dem prozentualen Anteil der gegen ihn verhängten Geldbuße am Gesamtbetrag der gegen sämtliche Kläger verhängten Geldbußen entspricht.