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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.11.1983 – C-199/82

ECLI:EU:C:1983:318

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In der Rechtssache 199/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Präsidenten des Tribunale Trient als Einzelrichter in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Amministrazione delle finanze dello Stato

gegen

S.P.A. San Giorgio, Molkerei in Locate Triulzi, mit Gesellschaftssitz in Mailand,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Bestimmung der Grundsätze des EWG-Vertrags für die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen nationalen Abgaben und über die Tragweite der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, die bestimmte Voraussetzungen bei der Erstattung von zu Unrecht erhobenen Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen festlegen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, O. Due und U. Everling,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Durch Artikel 32 des Decreto reale [Königliche Verordnung] Nr. 1265 vom 27. Juli 1934 zur Genehmigung der einheitlichen Fassung der Gesundheitsgesetze (Suppl. ord. Gazz. uff. Nr. 186 vom 9. 8. 1934) wurde in Italien eine gesundheitspolizeiliche Untersuchung bei der Einfuhr von Tieren, Fleisch, Erzeugnissen und Abfällen tierischen Ursprungs und bei der Ausfuhr von Vieh eingeführt.

Bei dieser gesundheitspolizeilichen Untersuchung an der Grenze wird von den Exporteuren oder den Importeuren eine feststehende Abgabe erhoben, deren Höhe aus einer Tabelle hervorgeht, die ein Anhang der einheitlichen Fassung der Gesetze ist.

Die Tabelle für die gesundheitspolizeilichen Gebühren wurde mehrfach geändert und ergänzt, unter anderem durch das Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 (Gazz. uff. Nr. 26 vom 1. 2. 1970).

Der einzige Artikel des Gesetzes Nr. 1239 und die Tabelle für die gesundheitspolizeilichen Gebühren wurden durch den Beschluß Nr. 163 der Corte costituzionale vom 19. Dezember 1977 (Gazz. uff. Nr. 4 vom 4. 1. 1978) für verfassungswidrig erklärt, soweit sie die Erhebung von gesundheitspolitischen Gebühren bei Erzeugnissen vorsehen, die durch die Verordnungen des Rates vom 27. Juni 1968 Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) und Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) erfaßt werden.

Unter Berufung auf diesen Beschluß erhob die S.p.A. San Giorgio, Molkerei in Locate Triulzi mit Gesellschaftssitz in Mailand, am 19. Mai 1982 beim Tribunale Trient eine Klage auf Erstattung der Beträge, die sie in den Jahren 1974 bis 1977 als gesundheitspolizeiliche Gebühren bei der Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Mitgliedstaaten der EWG hatte zahlen müssen.

Durch Beschluß vom 4. Juni 1982 gab der Präsident des Tribunale Trient im Rahmen eines Mahnverfahrens der Amministrazione delle finanze dello Stato auf, der Firma San Giorgio einen Betrag in Höhe von 65160585 LIT zu erstatten; er erklärte diesen Beschluß für vorläufig vollstreckbar.

Die Finanzverwaltung legte gegen den Beschluß des Präsidenten des Tribunale Trient Einspruch ein und beantragte am 16. Juli 1982 die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Für diesen Antrag berief sie sich auf Artikel 10 des Decreto legge Nr. 430 vom 10. Juli 1982 betreffend Vorschriften auf dem Gebiet der Produktionssteuern, des Umschlags von Erdölerzeugnissen, der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer und der damit verbundenen Sanktionen (Gazz. uff. Nr. 190 vom 13.7. 1982).

Diese Vorschrift lautet:

Wer — auch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung — zu Unrecht Einfuhrzölle, Produktionssteuern, Verbrauchsteuern oder staatliche Abgaben entrichtet hat, hat — soweit es sich nicht um eine irrtümliche Zahlung handelt — keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beträge, wenn die entsprechende Belastung in irgendeiner Weise auf andere Personen abgewälzt worden ist.

Die Abwälzung der Belastung wird in allen Fällen vermutet, in denen die Waren, in bezug auf die die Zahlung erfolgt ist, — auch nach Verarbeitung, Umwandlung, Einbau, Zusammensetzung oder Anpassung — veräußert worden sind, außer bei einem urkundlichen Nachweis des Gegenteils.

Die Veräußerung der Waren wird in den in Artikel 53 Absätze 1 und 2 des Decreto del Presidente della Republica Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 vorgesehenen Fällen vermutet.

Die Erstattung der als Mehrwertsteuer gezahlten Beträge wird weiterhin allein durch die diese Steuer betreffenden Vorschriften geregelt.

Der Presidente Istruttore [Präsident als Einzelrichter] des Tribunale Trient hat durch Beschluß vom 23. Juli 1982 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die folgenden Fragen entschieden hat:

1. Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtssprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren:

a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen?

b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind?

2. Ist vom 1. Juli 1980 an, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- und Ausfuhrabgaben, die nach ihrem Wortlaut (Artikel 1 Absatz 2) für Zölle und für Abgaben zollgleicher Wirkung gilt, zum erstenmal ein gemeinschaftliches System eingeführt worden, das die Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben regelt, ohne eine Ausnahme für den Fall der Abwälzung der Belastung auf andere Personen vorzusehen? Geht diese Regelung allen früheren oder späteren nationalen Gesetzen vor?

Der Beschluß des Präsidenten des Tribunale Trient ist am 5. August 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: am 6. Oktober 1982 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Sergio Fabro, am 8. Oktober 1982 die Firma San Giorgio, vertreten durch Rechtsanwalt Nicola Catalano, Rom, und am 29. Oktober 1982 die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Arnaldo Squillante, Capo del servizio del contenzioso diplomatico, dei trattati e degli affari legislativi im Außenministerium, unterstützt durch Avvocato dello Stato Sergio Laporta.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die italienische Regierung und die Kommission aufgefordert, schriftlich einige Fragen zu beantworten; dies ist innerhalb der festgesetzten Frist geschehen.

Das Decreto legge Nr. 430, das in dem Zeitpunkt galt, in dem der Präsident des Tribunale Trient beschloß, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfàhrens anzurufen, wurde nicht in ein Gesetz umgewandelt, nachdem die Abgeordnetenkammer in ihrer Sitzung vom 4. August festgestellt hatte, daß die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Dringlichkeit nicht vorliegen, die für den Erlaß eines Decreto legge gemäß Artikel 77 Absatz 2 der italienischen Verfassung notwendige Vorbedingungen sind.

Die Vorschriften des Decreto legge Nr. 430 wurden in der Form von Änderungen auf Initiative der Regierung in Artikel 1 des Entwurfes der Umwandlung des Decreto legge Nr. 486 vom 31. Juli 1982 betreffend dringliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Steuereinnahmen in ein Gesetz aufgenommen; zu dieser Umwandlung kam es jedoch nicht, da die Debatte vor der Abgeordnetenkammer nicht vor Ablauf der dafür vorgeschriebenen Frist abgeschlossen werden konnte.

Bestimmungen, die mit denen des Artikels 10 des Decreto legge Nr. 430 fast identisch sind, wurden in Artikel 19 des Decreto legge Nr. 688 vom 30. September 1982 betreffend dringliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Steuereinnahmen (Gazz. uff. Nr. 270 vom 30. 9. 1982) übernommen.

Diese Vorschrift lautet:

Wer — auch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung — zu Unrecht Einfuhrzölle, Produktionssteuern, Verbrauchsteuern oder staatliche Abgaben entrichtet hat, hat Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beträge, wenn er durch Urkunden nachweist, daß die entsprechende Belastung nicht in irgendeiner Weise auf andere Personen abgewälzt worden ist, es sei denn, es handelt sich um eine irrtümliche Zahlung.

Der im vorstehenden Absatz genannte Urkundenbeweis ist auch dann zu erbringen, wenn die Waren, in bezug auf die die Zahlung erfolgt ist, nach Verarbeitung, Umwandlung, Einbau, Zusammensetzung oder Anpassung veräußert worden sind.

Die Veräußerung der Waren wird in den in Artikel 53 Absätze 1 und 2 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 vorgesehenen Fällen vermutet.

Die Erstattung der als Mehrwertsteuer gezahlten Beträge wird weiterhin allein durch die diese Steuer betreffenden Vorschriften geregelt.

Das Decreto legge Nr. 688 wurde durch das Gesetz Nr. 873 vom 27. November 1982 (Gazz. uff. Nr. 328 vom 29. 11. 1982) in ein Gesetz umgewandelt.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firma San Giorgio ist der Auffassung, die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen seien nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß das Decreto legge Nr. 430 mangels Umwandlung in ein Gesetz nicht mehr in Kraft sei: Im Rahmen von Artikel 177 EWG-Vertrag entscheide der Gerichtshof nicht über die Vereinbarkeit von nationalen Vorschriften mit dem Rechtssystem der Gemeinschaft, sondern beschränke sich darauf, Vorschriften und Grundsätze dieses Systems auszulegen, wobei er es den innerstaatlichen Gerichten überlasse, daraus die Vereinbarkeit oder die Unvereinbarkeit der für die Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits erforderlichen nationalen Vorschrift mit den Grundsätzen und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so wie der Gerichtshof sie ausgelegt habe, abzuleiten. Im übrigen sei die aus dem Decreto legge Nr. 430 übernommene Vorschrift durch das Decreto legge Nr. 688 nur der Form nach geändert worden, so daß die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen in vollem Umfang ihre Bedeutung auch im Verhältnis zu der neuen Vorschrift behielten.

Zur ersten Frage

a) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß eine Vorschrift des nationalen Rechts, die bei der Erstattung von zu Unrecht erhobenen Abgaben berücksichtige, ob diese Abgaben hätten abgewälzt werden können, nicht als solche mit dem Gemeinschaftsrechtssystem unvereinbar sei; ihre Modalitäten dürften aber nicht weniger günstig sein als die für ähnliche Klagen nach dem innerstaatlichen Recht geltenden Modalitäten und dürften die Ausübung der dem einzelnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen.

b) Im Hinblick auf das Ausgangsverfahren reiche es aus, wenn der Gerichtshof diese Rechtsprechung bestätige und klarstelle, daß die bestimmten Abgaben unter Ausschluß anderer vorbehaltene Behandlung diskriminierend und daher unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht sei und daß das Erfordernis eines rein negativen Urkundenbeweises den durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Schutz vollständig illusorisch mache.

Die Umkehr der Beweislast bei der Abwälzung könne für sich allein als unvereinbar mit diesem Schutz angesehen werden.

Der Umstand, daß das Verbot der Erstattung bestimmter zu Unrecht erhobener Abgaben in der Praxis nur die Erstattung der Abgaben verhindere, die aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu Unrecht erhoben worden seien, habe eine offenkundig diskriminierende Wirkung; dieses Verbot solle im übrigen verhindern, daß die Feststellungsurteile des Gerichtshofes ihre normalen Wirkungen entfalteten, wobei sich aus der genauen Bestimmung der Tragweite der bereits vorhandenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und demnach die Rechtswidrigkeit der durch die nationale Vorschrift vorgesehenen Abgaben ergebe.

Zur zweiten Frage

a) Es gehe zunächst darum festzustellen, ob die Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern auf der Grundlage des durch die Verordnungen Nr. 1430/79 eingeführten neuen gemeinschaftsrechtlichen Systems getroffen werden könne und müsse.

Nach den in Italien für die Aufeinanderfolge von Gesetzen geltenden Rechtsgrundsätzen könne das neue Gesetz auch für ein früher entstandenes Rechtsverhältnis gelten, vorausgesetzt, daß dieses Rechtsverhältnis noch weiter Wirkungen entfalte und daß es sich um eine Vorschrift handele, die nicht das Rechtsverhältnis als solches oder seinen Entstehungstatbestand, sondern dessen Wirkungen regeln solle.

Im vorliegenden Fall sei der bereits durch die früheren Rechtsvorschriften geregelte Sachverhalt die infolge der Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht gerechtfertigte Erhebung der gesundheitspolizeilichen Gebühren. Etwas anderes gelte für die Rückforderung der ungerechtfertigten Bereicherung: Der dahingehende Antrag sei nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1430/79 am 1. Juli 1980 gestellt worden, und die Entscheidung über diesen Antrag werde nach diesem Zeitpunkt ergehen. Für die Entscheidung über die Frage der Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung und für die Anordnung der Erstattung der zu Unrecht erhobenen Beträge sei daher das einheitliche gemeinschaftsrechtliche System anzuwenden.

Die Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1430/79 führe nach dem Grundsatz des Vorrangs der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vor den innerstaatlichen Vorschriften zur Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des innerstaatlichen Systems oder zumindest derjenigen Vorschriften, die mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar seien.

b) Die zweite Frage des Tribunale Trient veranlasse auch zu der Prüfung, ob die Verordnung Nr. 1430/79 es zulasse, die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Abgaben von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß die Belastung durch den solvens, der die Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben habe, abgewälzt worden sei.

Hierzu sei festzustellen, daß keine Vorschrift der Verordnung Nr. 1430/79 den Fall der Abwälzung der Belastung und noch weniger die Möglichkeit erwähne, diese Abwälzung bei der Frage der Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung zu berücksichtigen, und daß in jedem Fall eine dahin gehende Vorschrift weder eine diskriminierende Unterscheidung gegenüber anderen Abgaben rechtfertigen könne noch den Schutz der Rechte vollständig illusorisch machen dürfe, die für alle durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung garantiert seien, gegen die die nicht gerechtfertigte Abgabenerhebung verstoße.

Nach Artikel 1 Absatz 1 lege die Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die zuständigen Behörden die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsoder Ausfuhrabgaben gewähren; diese Erstattung könne demnach nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen seien.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 würden Abgaben erstattet oder erlassen, wenn der buchmäßig erfaßte Betrag Waren betrifft, für die keine Zollschuld entstanden ist. Ganz offenkundig könne eine Rechtsnorm, die eine mit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift unvereinbare Zahlung vorschreibe, keine solche Schuld entstehen lassen; die ohne Rechtsgrund vorgenommene Zahlung führe zu einem Erstattungsanspruch.

Artikel 3 der Verordnung sehe die Erstattung oder den Erlaß von unter besonderen Umständen erhobenen Abgaben vor, bei denen keine Fahrlässigkeit oder Täuschungshandlung auf Seiten des Betroffenen vorliege; wenn eine im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehende Erhebung von Abgaben eine Zollschuld entstehen lassen könnte, müsse die Erstattung der auf diese Weise zu Unrecht erhobenen Beträge in dieser Vorschrift der Verordnung geregelt sein.

Artikel 15 sehe ausdrücklich vor, daß Abgaben nur demjenigen, der die Abgaben entrichtet hat, dem Abgabenschuldner oder den Personen, die in deren Rechte eintreten oder deren Verpflichtungen übernehmen, erstattet würden. Diese Beschränkung lasse es nicht zu, die Abwälzung bei der Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben zu berücksichtigen: Wenn der Anspruch auf Erstattung demjenigen verweigert werde, der — nachdem er ohne Rechtsgrund gezahlt habe — die Belastung auf einen anderen Wirtschaftsteilnehmer habe abwälzen können, könne dieser Anspruch letzterem nicht verweigert werden, der — nachdem er die Belastung getragen habe — deren Erstattung müsse verlangen können. Artikel 15 der Verordnung entspreche genau der bis zum 13. Juli 1982 in Kraft gewesenen italienischen Regelung, bei der der solvens immer einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge habe, selbst wenn der Beweis erbracht werde, daß er die Belastung auf eine andere Person abgewälzt habe, vorbehaltlich des Rechts dieser letztgenannten Person, ihrerseits von dem solvens — im Rahmen der Erstattung, die dieser erhalten habe, und nachdem die Erstattung als solche durchgeführt worden sei — eine Erstattung zu erhalten.

Das Postulat des Vorrangs der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vor allen, auch den später erlassenen nationalen Vorschriften habe zur Folge, daß die Verordnung Nr. 1430/79 in vollem Umfang an die Stelle der die Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffenden Vorschriften aller Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten getreten sei, insbesondere wenn die Erhebung wegen Unvereinbarkeit mit einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erfolgt sei.

In jedem Fall könne ein Nebeneinanderbestehen von nationalen Vorschriften und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß es nicht die geringste Unvereinbarkeit zwischen ihnen gebe; dies sei jedoch in der vorliegenden Rechtssache der Fall.

Das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung bliebe nämlich rein platonisch, wenn den durch eine Verletzung von gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen Betroffenen nicht das Recht zugestanden werde, von ihren nationalen Behörden die Erstattung dieser Abgaben zu fordern.

Es bestehe die Gefahr, daß das Grundprinzip der Zollunion, auf dem die gesamte Struktur der Gemeinschaft beruhe, in Frage gestellt werde, wenn es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, die Beträge nicht zurückzuerstatten, die sie zu Unrecht als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im innergemeinschaftlichen Handel erhoben hätten. Die konkreten Kontrollmöglichkeiten des Gerichtshofes bei möglichen Verstößen der Mitgliedstaaten würden dadurch ebenfalls betroffen, da die Wachsamkeit der am Schutz ihrer Rechte interessierten einzelnen zu einer wirksamen Kontrolle führe, die zu der Kontrolle hinzukomme, die nach den Artikeln 169 und 170 der Kommission und den Mitgliedstaaten anvertraut sei.

2. Die Regierung der Italienischen Republik bezweifelt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.

Nach Artikel 177 EWG-Vertrag müsse die Vorabentscheidung des Gerichtshofes für den Erlaß einer Maßnahme durch das innerstaatliche Gericht, die Entscheidungscharakter habe, erforderlich sein; wenn die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung keinen Einfluß auf das Urteil in dem Rechtsstreit haben könne, fehle der vorangehenden Beantwortung der gemeinschaftsrechtlichen Frage daher offenkundig die Erheblichkeit. Es könne kein Ersuchen um Vorabentscheidung geben, wenn sich wie hier aus dem Ersuchen selbst ergebe, daß es keinen Einfluß auf das Urteil im Ausgangsverfahren haben könne. Im vorliegenden Fall sei bei dem Präsidenten als Einzelrichter kein Antrag auf Erlaß eines Urteils gestellt worden, das in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts falle; er sei darum ersucht worden, eine Maßnahme zu treffen, die keinen Entscheidungscharakter habe und nicht endgültig sei.

Nach Artikel 177 müsse das Ersuchen um Vorabentscheidung von dem Gericht ausgehen, das zur Entscheidung in dem Verfahren zuständig und verpflichtet sei; im vorliegenden Fall sei dies das Tribunale. Der Gerichtshof müsse daher feststellen, daß offensichtlich kein vorschriftsmäßiges Ersuchen vorliege.

Zur Beantwortung der Frage

a) Die Vorschrift, auf die sich die erste Frage des Tribunale Trient beziehe (Artikel 10 des Decreto legge Nr. 430 sei in Artikel 19 des Decreto legge Nr. 688 fast wörtlich übernommen worden) unterscheide sich nicht von Artikel 4 Absatz 4 des französischen Finanzgesetzes für 1981 und gehe von einem Grundsatz aus, der in den Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten, wie z. B. Dänemarks, bestehe, die die Erstattung des zu Unrecht Gezahlten davon abhängig machten, daß der solvens einen Schaden erlitten habe, um zu verhindern, daß er durch eine Klage auf Erstattung, die nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig sei, ohne Rechtsgrund bereichert werde.

b) Die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1430/79 enthalte keine Vorschrift, die in der Vergangenheit liegende Sachverhalte regeln solle, insbesondere die Erstattung von Zöllen, die vor ihrem Inkrafttreten verbucht und erhoben worden seien. Da es sich im Ausgangsverfahren um Abgaben mit gleicher Wirkung handele, die zwischen 1974 und 1977 erhoben worden seien, sei festzustellen, daß keine Gemeinschaftsregelung einschlägig sei; der Anspruch auf Erstattung der Abgaben unterliege daher allein dem innerstaatlichen italienischen Recht.

c) In der italienischen Rechtsordnung fänden sich die allgemeinen Vorschriften für die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung in Artikel 2033 des Codice civile; Artikel 19 des Decreto legge Nr. 688 stelle eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, die sich aus der Auslegung des Artikels 2033 durch die Gerichte ergebe.

Daraus folge jedoch nicht, daß die besondere Vorschrift mit der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht vereinbar sei; diese enthalte keinen Grundsatz, der es verbiete, die Abwälzung der Zollbelastung heranzuziehen, um demjenigen, der die Abgabe zu Unrecht gezahlt habe, die Erstattung zu verweigern.

d) Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zu der Frage der Erstattung von im Widerspruch zu Artikel 13 EWG-Vertrag erhobenen Abgaben mit gleicher Wirkung die folgenden Grundsätze herausgearbeitet:

Mangels einer gemeinschaftlichen Regelung sei es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, die Erstattung von innerstaatlichen Abgaben, die wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu Unrecht erhoben worden seien, zu regeln.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften könnten hierfür bestimmte Voraussetzungen festlegen; diese dürften jedoch nicht weniger günstig sein als die für analoge Fälle vorgesehenen Voraussetzungen und dürften die Ausübung der den einzelnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Rechte nicht praktisch unmöglich machen.

Nach der Gemeinschaftrechtsordnung sei es keineswegs verboten, die Erstattung danach zu begrenzen, ob die zu Unrecht erhobenen Abgaben auf die Preise des abgabenpflichtigen Unternehmens umgelegt und auf die Käufer abgewälzt hätten werden können.

Das durch den Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellte Diskriminierungsverbot bedeute nicht, daß eine innerstaatliche Vorschrift, die für bestimmte Bereiche unter Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften eine besondere Regelung vorsehe, mit der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht vereinbar sei; dagegen sei eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, die auf dem gleichen Gebiet den Anspruch auf Erstattung unterschiedlich regele, je nachdem, ob die erfogte Zahlung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung als nicht geschuldet angesehen werde. Die innerstaatliche Rechtsnorm, die die Erstattung von Zöllen regele, müsse für den Fall, daß die Zahlung nach innerstaatlichen Vorschriften als nicht geschuldet anzusehen sei, die gleichen Voraussetzungen vorsehen wie für den Fall, daß diese Beurteilung sich aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ergebe.

Artikel 19 des Decreto legge Nr. 688 treffe aber die gleiche Regelung für die Erstattung von Zöllen, von Produktionssteuern, von Verbrauchsteuern und von staatlichen Abgaben; er erstrecke sich auf ein einheitliches Gebiet und unterscheide bei den für die Erstattung von zu Unrecht erhobenen innerstaatlichen Abgaben vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht danach, ob diese Abgaben gegen nationale Vorschriften oder gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstießen.

Soweit es sich um die Voraussetzungen handele, von denen die Erstattung abhängig gemacht werde, sei festzustellen, daß die streitige Vorschrift dadurch, daß sie den urkundlichen Beweis dafür verlange, daß die Abgabenbelastung nicht auf andere Personen abgewälzt worden sei, in keiner Weise Auswirkungen auf die Ausübung des den einzelnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechts habe, nicht mit Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle belastet zu werden.

Die Vorschrift füge sich in das System anderer Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsordnung ein, insbesondere der Bestimmung, die für die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung eine Frist von zehn Jahren vorschreibe, und der Vorschriften, die die Verpflichtung begründeten, während dieses Zeitraums die Buchführungsunterlagen des Unternehmens aufzubewahren. Es bestehe daher keine unüberwindliche Schwierigkeit, die in Artikel 19 des Decreto legge Nr. 688 vorgeschriebenen Unterlagen tatsächlich vorzulegen.

e) Die durch die Verordnung Nr. 1430/79 eingeführte Regelung beziehe sich in jedem Fall auf Zahlungen, die aufgrund von Rechenfehlern zu Unrecht erfolgt seien, also auf Fallgestaltungen, die in Italien durch Artikel 19 des Decreto legge Nr. 688 nicht geregelt seien.

Die Kommission gibt im wesentlichen die folgenden Erklärungen ab:

Zur ersten Frage

a) Im Hinblick auf die italienischen Zollvorschriften sei festzustellen, daß der Ausdruck Einfuhrzölle alle Abgaben erfasse, zu deren Erhebung der Zoll aufgrund der im Zeitpunkt der Einfuhr der Waren geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet sei, also nicht nur die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle, sondern auch die Agrarabschöpfungen und die anderen in den Gemeinschaftsverordnungen vorgesehenen Einfuhrabgaben, die Abgaben mit gleicher Wirkung, die Akzisen, die Monopolabgaben, die Verbrauchsteuern, die staatlichen Abgaben und alle anderen finanziellen Belastungen, die an der Grenze bei der Einfuhr erhoben würden.

Es ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß für die direkten oder die indirekten Steuern nebeneinander unterschiedliche Voraussetzungen und Modalitäten bestehen könnten und sogar, was die indirekten Steuern angehe, für die Verbrauchsteuern im weiten Sinne und die anderen indirekten Steuern. Artikel 10 des Decreto legge Nr. 430 habe für alle Abgaben, mit denen Waren auf der Verbrauchsstufe belastet würden, die gleichen Voraussetzungen für die Erstattung festgelegt.

Die durch die streitige Regelung vorgesehenen Klagemodalitäten bei der Erstattung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle seien daher nicht weniger günstig als die Modalitäten bei Klagen auf Erstattung von anderen innerstaatlichen Abgaben.

b) Der urkundliche Nachweis, daß die mit Abgaben belasteten Waren nicht veräußert worden seien, sei nicht so schwer zu erbringen, daß die Erstattung der innerstaatlichen Abgaben mit gleicher Wirkung dadurch praktisch unmöglich werde, während die Erstattung von gleichartigen inländischen Abgaben, für die andere Voraussetzungen bestünden, möglich sei. Es sei keine Diskriminierung, bei der Erstattung von bestimmten Arten von Abgaben einen seiner Art nach sehr formstrengen Nachweis (den urkundlichen Nachweis) zu verlangen, während der gleiche Nachweis bei der Erstattung von anderen Arten von Abgaben nicht verlangt werde. Die Verpflichtung, den urkundlichen Nachweis dafür zu erbringen, daß die abgabenpflichtigen Waren nicht veräußert worden seien, sei in der Praxis nicht außerordentlich schwer zu erfüllen: Es genüge der Nachweis, daß die Waren sich immer noch in der Verfügungsgewalt des Importeurs in einem Lagerhaus oder Depot befänden; im übrigen spiegele die Vermutung — was die bei bestimmten Waren anfallende Verbrauchsteuer angehe —, daß die Abgabe bei der Veräußerung dieser Waren auf andere Wirtschaftsteilnehmer abgewälzt worden sei, nur eine normale Handelspraxis wider.

c) Anfechtbar sei die Rückwirkung der im Ausgangsrechtsstreit in Frage stehenden Vorschrift.

Gewiß sei es als solches rechtmäßig, ein Gesetz mit Rückwirkung zu versehen; es handele sich dabei jedoch immer um einen Ausnahmefall, da ein Gesetz grundsätzlich nur Regelungen für die Zukunft treffe. In der Praxis müsse der Gesetzgeber einer Lage gegenübergestanden haben, die nicht anders als durch ein Gesetz mit Rückwirkung habe geregelt werden können; im vorliegenden Fall sei schwer zu verstehen, was die italienische Regierung dazu veranlaßt habe, sich für ein derartiges Gesetz zu entscheiden.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit lasse sich schwer mit dem der Rückwirkung eines Gesetzes vereinbaren, das die Wirtschaftsteilnehmer, die Geschäfte zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hätten, zu dem bestimmte Rechtsvorschriften nicht bestanden hätten, dazu verpflichte, bestimmten Beweiserfordernissen zu genügen, um die Erstattung von nicht geschuldeten Abgaben zu erreichen, die zu einem Zeitpunkt entrichtet worden seien, zu dem es keine Beweisvorschriften besonderer Art gegeben habe. Bei der Herausgäbe einer ungerechtfertigten Bereicherung habe der Codice civile die Möglichkeit, eine Klage auf Herausgabe zu erheben, niemals von dem Erbringen eines negativen Urkundenbeweises abhängig gemacht.

Das Zusammentreffen eines als solches nicht diskriminierenden Erfordernisses mit den Folgen, die die Rückwirkung des Gesetzes habe, insbesondere was Rechtsverhältnisse angehe, die mehrere Jahre danach erloschen oder jedenfalls beendet seien, bringe offenkundig eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern insoweit in eine sehr problematische Lage, als es für sie schwierig sei, mit den neuen Anforderungen des Gesetzgebers fertig zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt gehe die innerstaatliche Vorschrift über die Erfordernisse hinaus, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung für die Rückerstattung von als Abgaben mit gleicher Wirkung zu Unrecht erhobenen Beträgen aufgestellt habe.

Zur zweiten Frage

Die Verordnung Nr. 1430/79 gelte für Abgaben, die durch die zuständige Behörde vom 1. Juli 1980 an berechnet worden seien; die im Ausgangsverfahren streitigen Abgaben seien aber in einem früheren Zeitpunkt erhoben worden.

In jedem Fall fielen innerstaatliche Abgaben, die Abgaben mit gleicher Wirkung darstellten, nicht einmal vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1430/79 in deren Anwendungsbereich; denn die Verordnung betreffe die in Artikel 1 definierten Eingangs- und Ausfuhrabgaben, also allein gemeinschaftsrechtliche Zölle, Abgaben und Abschöpfungen. Sie gelte weder für die Erstattung von innerstaatlichen Abgaben noch in den Fällen, in denen innerstaatliche Abgaben für mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar erklärt worden seien.

Zur Beantwortimg der Vorlagefragen

Die vom Tribunale Trient vorgelegten Fragen seien wie folgt zu beantworten:

„1. a)Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die — abweichend von den allgemeinen Vorschriften für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung — die Erstattung bestimmter Abgaben, darunter insbesondere Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen, die im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts als Abgaben mit gleicher Wirkung zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, und die dagegen für die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Abgaben oder Beiträge nicht dieselbe Voraussetzung aufstellt, steht nicht als solche im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, so wie sie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgelegt hat.b)Der urkundliche Beweis, der nach der oben genannten innerstaatlichen Rechtsvorschrift die einzige Voraussetzung für die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben darstellt, kann die Ausübung der Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen haben, praktisch unmöglich oder zumindest sehr schwierig machen, wenn zu dieser Beweislast die Wirkung einer Vorschrift mit Rückwirkung hinzukommt.

2. Die Verordnung Nr. 1430/79 vom 2. Juli 1979 gilt nicht für die Erstattung von im innergemeinschaftlichen Handel erhobenen und von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma San Giorgio, vertreten durch Rechtsanwalt Catalano, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Laporta, und die Kommission, vertreten durch den stellvertretenden Generaldirektor ihres Juristischen Dienstes Giancarlo Olmi, haben in der Sitzung vom 21. Juni 1983 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Sie haben dabei im wesentlichen ihr schriftliches Vorbringen näher ausgeführt. Die Kommission hat allerdings, was die erste Vorlagefrage angeht, ihre schriftliche Erklärungen in zwei Punkten ergänzt und abgeändert.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse bei der Erstattung von zu Unrecht erhobenen Abgaben das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von eingeführten Erzeugnissen und inländischen Erzeugnissen beachtet werden; die Gesamtheit oder zumindest die Mehrzahl der unmittelbaren Abgaben müsse daher gleich behandelt werden. In dieser Hinsicht erscheine es äußerst anfechtbar, daß Artikel 10 des Decreto legge Nr. 430 eine Gruppe von Abgaben betreffe, bei denen Einfuhrzölle und -abgaben vorherrschend seien.

Im übrigen könnten die Beweisvorschriften der streitigen Regelung der Verwaltung anscheinend das Recht geben, von dem Importeur, der die Erstattung einer ohne Rechtsgrund erhobenen Abgabe fordere, die er nach seinen Angaben nicht abgewälzt habe, den Beweis zu verlangen, daß der Kaufpreis nicht höher als der Preis gewesen sei, der verlangt worden wäre, wenn es die Abgabe nicht gäbe, oder daß es in Wirklichkeit nicht zwei Vorgänge gegeben habe: eine Erhöhung wegen der Abgabe und eine Preissenkung, die der Unternehmer freiwillig vorgenommen habe, um den Verkauf zu erleichtern. Ein derartiger negativer Beweis sei eine preuve diabolique, und die Tatsache, daß er verlangt werde, höhle das Recht des Wirtschaftsteilnehmers auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Abgabe inhaltlich aus.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. September 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der President istruttore [Präsident als Einzelrichter] des Tribunale Trient hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 23. Juli 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 5. August 1982, nach Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die zum einen die Bestimmung der Grundsätze des EWG-Vertrags für die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben und zum anderen die Auslegung der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) betreffen.

2 Wie aus den Akten hervorgeht, mußte die klagende Firma San Giorgio zwischen 1974 und 1977 gesundheitspolizeiliche Gebühren entrichten, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bei der Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Mitgliedstaaten der EWG erhoben worden waren.

3 Nachdem die Firma San Giorgio beim Tribunale Trient Klage auf Erstattung der in Frage stehenden Beträge erhoben hatte, gab der Präsident dieses Gerichts durch einen im Rahmen eines Mahnverfahrens erlassenen Beschluß der staatlichen Finanzverwaltung auf, der Firma San Giorgio einen Betrag von 65160585 LIT zu erstatten, und erklärte diesen Beschluß für vorläufig vollstreckbar.

4 Die Finanzverwaltung legte gegen den Beschluß des Präsidenten des Tribunal Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung dieses Beschlusses. Zur Stützung dieses Antrags berief sie sich auf Artikel 10 des Decreto legge Nr. 430 vom 10. Juli 1982 betreffend Vorschriften auf dem Gebiet der Produktionssteuern, des Umschlags von Erdölerzeugnissen, der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer und der damit verbundenen Sanktionen (GURI Nr. 190 vom 13. 7. 1982). In dieser Vorschrift heißt es:

Wer — auch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung — zu Unrecht Einfuhrzölle, Produktionssteuern, Verbrauchsteuern oder staatliche Abgaben entrichtet hat, hat — soweit es sich nicht um eine irrtümliche Zahlung handelt — keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beträge, wenn die entsprechende Belastung in irgendeiner Weise auf andere Personen abgewälzt worden ist.

Die Abwälzung der Belastung wird in allen Fällen vermutet, in denen die Waren, in bezug auf die die Zahlung erfolgt ist, — auch nach Verarbeitung, Umwandlung, Einbau, Zusammensetzung oder Anpassung — veräußert worden sind, außer bei einem urkundlichen Nachweis des Gegenteils.

5 Die Firma San Giorgio hält die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung für zweifelhaft; in Anbetracht der Bedeutung des Vorbringens der Firma San Giorgio und seiner Erheblichkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat der Präsident des Gerichts den Gerichtshof um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1. Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtsprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren:

a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen?

b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind?

2. Ist vom 1. Juli 1980 an, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, die nach ihrem Wortlaut (Artikel 1 Absatz 2) für Zölle und für Abgaben zollgleicher Wirkung gilt, zum erstenmal ein gemeinschaftliches System eingeführt worden, das die Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben regelt, ohne eine Ausnahme für den Fall der Abwälzung der Belastung auf andere Personen vorzusehen? Geht diese Regelung allen früheren oder späteren nationalen Gesetzen vor?

6 Das Decreto legge Nr. 430, das in dem Zeitpunkt galt, in dem der Präsident des Tribunale beschloß, den Gerichtshof anzurufen, ist nicht in ein Gesetz umgewandelt worden; jedoch wurden Vorschriften, die praktisch mit denen des Artikels 10 identisch sind, später in Artikel 19 in das durch das Gesetz Nr. 873 vom 27. November 1982 in ein Gesetz umgewandelte Decreto legge Nr. 688 vom 30. Dezember 1982 (GURI Nr. 270 vom 30. 9. 1982 und Nr. 328 vom 29. 11. 1982) übernommen. In dieser Vorschrift heißt es:

Wer — auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung — zu Unrecht Einfuhrzölle, Produktionssteuern, Verbrauchsteuern oder staatliche Abgaben entrichtet hat, hat Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beträge, wenn er durch Urkunden nachweist, daß die entsprechende Belastung nicht in irgendeiner Weise auf andere Personen abgewälzt worden ist, es sei denn, es handelt sich um eine irrtümliche Zahlung.

Der im vorstehenden Absatz genannte Urkundenbeweis ist auch dann zu erbringen, wenn die Waren, in bezug auf die die Zahlung erfolgt ist, nach Verarbeitung, Umwandlung, Einbau, Zusammensetzung oder Anpassung veräußert worden sind.

Zur Zulässigkeit

7 Die italienische Regierung hält die Fragen, die der Präsident des Tribunale während des der Klage in der Hauptsache vorausgehenden Verfahrensabschnitts an den Gerichtshof gerichtet hat, für unzulässig. Sie macht geltend, ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Mahnverfahrens sei unzulässig, da der Erlaß des Urteils im Sinne des Artikels 177 Absatz 2 nicht in die Zuständigkeit des Presidente istruttore [Präsident als Einzelrichter], sondern in die des Gerichts als Kollegium falle.

8 Der Gerichtshof verweist in dieser Frage auf seine ständige Rechtsprechung, nach der jedes Gericht der Mitgliedstaaten das Recht hat, den Gerichtshof nach Artikel 177 anzurufen, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium der sich bei dem Gericht anhängige Rechtsstreit befindet und welcher Art die Entscheidung ist, die es erlassen soll (siehe hierzu insbesondere die Urteile vom 14. 12. 1971 in der Rechtssache 43/71, Politi, Sig. 1971, 1039, vom 21.2. 1974 in der Rechtssache 162/72, Birra Dreher, Slg. 1974, 201, und vom 28.6.1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453).

9 Insoweit ist festzustellen, daß sowohl der von dem Präsidenten des Tribunale erlassene Mahnbescheid als auch die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses nach dem Einspruch der Finanzverwaltung unter die Rechtsakte fallen, die von Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag erfaßt werden.

10 Der von der italienischen Regierung vorab erhobene Einwand ist daher nicht begründet.

Zur ersten Frage

11 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob ein Mitgliedstaat die Erstattung von unter Verstoß gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhobenen inländischen Abgaben von dem Nachweis abhängig machen kann, daß diese Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind,

wenn für die Erstattung Beweisregeln gelten, die die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich machen, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind;

wenn für die Erstattung von anderen inländischen Steuern, Gebühren oder Abgaben, die ohne Rechtsgrund erworben worden sind, nicht dieselben einschränkenden Voraussetzungen gelten.

12 Hierzu ist erstens festzustellen, daß das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingeräumt worden sind, nach denen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder — gegebenenfalls — die diskriminierende Erhebung von inländischen Abgaben verboten sind. Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16. 12. 1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27. 2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).

13 Wie der Gerichtshof ebenfalls in seiner früheren Rechtsprechung und insbesondere in dem bereits genannten Urteil vom 27. Februar 1980 (Hans Just) anerkannt hat, verbietet das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht, daß ein nationales Rechtssystem die Erstattung von ohne Rechtsgrund erhobenen Abgaben ablehnt, wenn diese zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würde. Nach Gemeinschaftsrecht steht es den Gerichten frei, gemäß ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten. Nationale Rechtsvorschriften, die die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben ausschließen, wenn nachgewiesen wird, daß die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie tatsächlich auf andere Personen abgewälzt hat, sind daher nicht grundsätzlich als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen.

14 Dagegen sind Beweisvorschriften nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig machen, die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erreichen. Dies ist insbesondere der Fall bei Vermutungen oder Beweisregeln, die dem Abgabenpflichtigen die Beweislast dafür auferlegen, daß die ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben nicht auf andere abgewälzt worden sind, oder bei besonderen Beschränkungen hinsichtlich der Form der zu erbringenden Beweise, wie dem Ausschluß aller Beweismittel außer dem Urkundenbeweis. Wenn die Unvereinbarkeit der Abgabenerhebung mit dem Gemeinschaftsrecht feststeht, muß das Gericht bei der Beurteilung der Frage frei bleiben, ob die Abgabenlast ganz oder teilweise auf andere Personen abgewälzt worden ist.

15 In einer auf die Freiheit des Wettbewerbs gegründeten Marktwirtschaft bleibt bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang eine einem Importeur auferlegte Abgabenlast tatsächlich auf die weiteren Wirtschaftsstufen abgewälzt werden konnte, eine Ungewißheit, die nicht systematisch zu Lasten desjenigen gehen darf, der zur Zahlung der gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe herangezogen wird.

16 Außerdem stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die Frage, ob eine restriktive Regelung der Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben mit den Grundsätzen des EWG-Vertrags vereinbar ist, wenn sie nicht in gleicher Weise auf alle anderen nationalen Steuern, Gebühren oder Abgaben angewandt wird. Es nennt in diesem Zusammenhang die Urteile, in denen der Gerichtshof nach der Feststellung, daß die Anfechtung rechtswidriger Abgabenerhebungen oder die Erstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Abgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats nach der Art der Steuern und Abgaben unterschiedlich geregelt ist (siehe insbesondere das Urteil vom 27. 3. 1980, Denkavit italiana), unterstrichen hat, daß die einzelnen, die aufgrund der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Ansprüche geltend machen, nicht ungünstiger behandelt werden dürfen als Personen, die entsprechende Klagen auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts erheben.

17 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß das vom Gerichtshof ausgesprochene Diskriminierungsverbot nicht in dem Sinne verstanden werden darf, daß es gesetzgeberische Maßnahmen rechtfertigen würde, die die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschafsrecht erhobenen Abgaben praktisch unmöglich machen sollen, vorausgesetzt, daß diese Behandlung auf Abgabenpflichtige ausgedehnt wird, die ähnliche Klagen erheben, weil das nationale Abgabenrecht nicht beachtet worden ist. Der Umstand, daß eine Beweisregelung, die für unvereinbar mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts befunden worden ist, durch Gesetz auf einen erheblichen Teil oder sogar auf die Gesamtheit der nationalen Steuern, Gebühren und Abgaben ausgedehnt wird, wäre daher kein Grund, die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben abzulehnen.

18 Die erste Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß ein Mitgliedstaat die Erstattung von unter Verstoß gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhobenen inländischen Abgaben nicht von dem Nachweis abhängig machen darf, daß diese Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, wenn für die Erstattung Beweisregeln gelten, die die Ausübung dieses Rechts praktisch unmöglich machen; das gilt auch für den Fall, daß für die Erstattung von anderen unter Verstoß gegen das innerstaatliche Recht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben dieselben einschränkenden Voraussetzungen gelten.

Zur zweiten Frage

19 Die zweite Frage geht dahin, ob eine Lösung der in der ersten Frage beschriebenen Probleme aus der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S! 1) hergeleitet werden kann.

20 Das vorlegende Gericht ist darauf hinzuweisen, daß diese Verordnung, die die Erstattung oder den Erlaß von zu Unrecht erhobenen Eingangs- oder Ausfuhrabgaben regelt, nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 nur für die durch bestimmte Gemeinschaftsregelungen geschaffenen und von den Mitgliedstaaten für Rechnung der Gemeinschaft erhobenen Zölle, Abgaben und Abschöpfungen gilt. Diese Verordnung gilt also nicht für nationale Gebühren, Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind.

21 Es trifft zwar zu, daß diese Verordnung die Erstattung von ohne Rechtsgrund erhobenen Gemeinschaftsabgaben sicherstellen soll und daß sie dafür ein genau geregeltes Verfahren vorsieht, sie gilt jedoch nicht für die Erstattung von inländischen Abgaben.

Kosten

22 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Entscheidung über die Kosten ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Presidente istruttore des Tribunale Trient mit Beschluß vom 23. Juli 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Ein Mitgliedstaat darf die Erstattung von unter Verstoß gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhobenen inländischen Abgaben nicht von dem Nachweis abhängig machen, daß diese Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, wenn für die Erstattung Beweisregeln gelten, die die Ausübung dieses Rechts praktisch unmöglich machen; das gilt auch für den Fall, daß für die Erstattung von anderen unter Verstoß gegen das innerstaatliche Recht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben dieselben einschränkenden Voraussetzungen gelten.