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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.11.1983 – C-278/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:319

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

Vom 9. November 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das Finanzgericht Hamburg hat Ihnen im Verfahren der Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH, Höhndorf, und Firma Rewe-Markt Herbert Kureit, Niendorf, gegen die Hauptzollämter Flensburg, Itzehoe und Lübeck-West drei Fragen nach der Auslegung der Vorschriften über Abgabenvergünstigungen für Zoll und Steuern auf Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache 278/82).

Ferner hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der steuerlichen Regeln über die Befreiungen im Reiseverkehr erhoben (Rechtssache 325/82).

Mit Rücksicht auf den engen Zusammenhang zwischen den Sachverhalten, die den beiden Verfahren zugrunde liegen, und obwohl diese verschiedene Zwecke haben, erlaube ich mir, meine Schlußanträge gleichzeitig vorzutragen.

Der Sachverhalt ähnelt sehr dem, den Sie in der sogenannten Butterfahrten- Rechtssache, die zu Ihrem Urteil vom 7. Juli 1981 (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Steffen gegen Hauptzollamt Kiel) geführt hat, zu beurteilen hatten.

Er ist im übrigen in dem zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Sitzungsbericht dargestellt, so daß ich ihn sehr kurz umreißen kann.

Im vorliegenden Fall stehen sich im Ausgangsverfahren vor dem nationalen Gericht derselbe Großhändler (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH) sowie seine Niederlassung in Niendorf (Hafen der Lübecker Bucht) und die Hauptzollämter Flensburg, Itzehoe und Lübeck-West gegenüber; Sie werden Anlaß haben, die Regelung der Zoll- und Abgabenbefreiungen für solche Waren (landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, Parfums, Kaffee, Tee, Tabak, Zündhölzer, Wein, Bier, Spirituosen) zu präzisieren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden und die diese steuerfrei auf Fährschiffen, die entweder zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat (internationaler Verkehr) oder zwischen zwei Mitgliedstaaten verkehren (innergemeinschaftlicher Verkehr), oder auf Schiffen erworben haben, die einen Hafen eines Mitgliedstaats mit einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats verbinden, wo die Reisenden an Land gehen und daraufhin, ohne dort Abgaben zu entrichten, auf dem Landweg (Autobus) in den Mitgliedstaat des Reiseantritts zurückkehren.

Trotz Ihres genannten Urteils ist die Situation immer noch unklar. Zum einen hat nämlich der Bundesfinanzhof mit dem Beschluß vom 16. Juni 1982 Ihrer am 15. Juli 1981 vorgenommenen Berichtigung der Randnummer 37 der Entscheidungsgründe und der Nummer 5 des Tenors Ihres Urteils vom 7. Juli 1981 nicht Rechnung getragen. Zum anderen gewährt die Bundesrepublik Deutschland weiterhin Reisenden, die anläßlich von Kurz- und Stichfahrten in die Nord- und Ostsee über die deutsche Seezollgrenze steuerfrei erworbene Waren einführen, Steuerbefreiungen. Dies hat die Kommission veranlaßt, Sie mit einer Vertragsverletzungsklage (Rechtssache 325/82) zu befassen, der ich mich im zweiten Teil zuwenden werde.

Erster Teil

Bei der Prüfung der Vorlagefragen werde ich einerseits nach den von den Reisenden benützten drei Verkehrsarten und andererseits, soweit dies zweckmäßig ist, nach Zoll- (Abgaben bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen) und Steuerbefreiungen (Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern) unterscheiden.

1. Internationaler Fährschiffsverkehr (Drittstaat — Mitgliedstaat)

Die Lösung muß hier — ob es sich um Waren, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse handelt — die gleiche sein. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1818/75 des Rates vom 10. Juli 1975 hat nämlich den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1544/69 vom 23. Juli 1969 auf landwirtschaftliche Abschöpfungen und andere Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen sind, erweitert.

Diese Lösung ergibt sich für die Zollbefreiungen eindeutig aus der Nummer 1 und für die Steuerbefreiungen aus der Nummer 4 des Tenors Ihres Urteils vom 7. Juli 1981: Sowohl die Zoll- als auch die Steuerbefreiungen für Waren, die im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, gelten unabhängig von Ursprung und Herkunft dieser Waren.

2. Fährschiffsverkehr zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr)

In diesem Fall ist bei der Einfuhr der von den Reisenden an Bord der Fährschiffe abgabenfrei erworbenen Waren zwischen der zollrechtlichen und der steuerlichen Behandlung zu unterscheiden.

2.1. Die zollrechtliche Behandlung dieser Waren ergibt sich ebenfalls aus Ihrem Urteil. Die Zollbefreiungen gelten nur für Waren, die im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, und die gemeinschaftsrechtliche Regelung (Verordnungen Nrn. 1544/69 und 1818/75) ist abschließend (Nummer 2 des Tenors).

Daraus ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Reiseverkehrs nicht mehr befugt sind, Zollbefreiungen zu gewähren, soweit sich die Waren an Bord dieser Schiffe nicht im freien Verkehr im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 EWG-Vertrag befunden haben.

In diesem Punkt wurde die deutsche Re.-gelung im übrigen mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch eine Verordnung vom 28. September 1982 mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung gebracht.

2.2. Zur steuerlichen Behandlung der Waren, die von Reisenden im Rahmen dieses Reiseverkehrs erworben worden sind und in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden, bestehen demgegenüber unterschiedliche Auffassungen; die einen neigen dazu, die Steuerbefreiungen nicht einzuräumen, die anderen dazu, diese zu gewähren.

2.2.a) Für die Nichteinräumung von Steuerbefreiungen werden mehrere Argumente vorgebracht:

Die Richtlinie 69/169 solle eine Doppelbesteuerung bei der Einfuhr verhindern, ohne zu einer Nichtbesteuerung zu führen. Die Gewährung von Steuerfreiheit bei der Einfuhr von steuerfrei an Bord von Schiffen erworbenen Waren liefe hingegen auf die Schaffung von Steuerparadiesen hinaus.

Die Zweite Richtlinie (72/230) führe mit ihrem Artikel 2 eine Unterscheidung zwischen den im internationalen Verkehr und den im innergemeinschaftlichen Verkehr gewährten Freimengen ein. Sie habe ferner in Artikel 6 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 69/169 den folgenden Absatz 2 angefügt:

Unbeschadet der Regelung, die bei Verkäufen in den unter Zollaufsicht stehenden Verkaufseinrichtungen der Flughäfen und bei Verkäufen an Bord der Flugzeuge anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten in bezug auf die Verkäufe auf der Einzelhandelsstufe in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Absätzen 3 und 4 näher bezeichnet sind, die steuerliche Entlastung von den Umsatzsteuern für Waren gestatten, die im persönlichen Gepäck der Reisenden mitgeführt werden, die aus einem Mitgliedstaat ausreisen. Eine steuerliche Entlastung von den Sonderverbrauchsteuern ist nicht zulässig.

Dieser formelle Vorbehalt zugunsten des Luftverkehrs, der im wesentlichen von der Dritten Richtlinie vom 19. Dezember 1978 (78/1032) übernommen worden sei, könne nicht im Wege der Analogie auf Waren, die im Seereiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten erworben worden seien, angewendet werden.

Schließlich wird vorgebracht, gemäß Nummer 6 des Tenors Ihres Urteils vom 7. Juli 1981 [wollte] der Rat ... durch die Richtlinie 69/169, ergänzt durch die Zweite Richtlinie vom 12. Juni 1972 und durch die Dritte Richtlinie vom 19. Dezember 1978, schrittweise eine vollständige Regelung der Befreiungen der im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführten Waren von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern treffen; den Mitgliedstaaten verbleibt daher auf diesem Gebiet nur die ihnen in den Richtlinien eingeräumte begrenzte Zuständigkeit für die Gewährung von Befreiungen, die von den in den Richtlinien festgelegten Befreiungen abweichen.

Die Gewährung von Befreiungen für unter diesen Voraussetzungen erworbene Waren habe keinen Bezug zu dem angestrebten Zweck, der darin bestehe, der Bevölkerung der Mitgliedstaaten die Realität des Gemeinsamen Marktes stärker zum Bewußtsein zu bringen, die von den grenzüberschreitenden Reisenden abzugebenden Erklärungen zu vereinfachen und eine Doppelbesteuerung zu verhindern.

2.2.b) Andere Argumente werden für die Gewährung von Steuerbefreiungen vorgebracht.

Es wird behauptet, wenn Befreiungen für den Luftverkehr zugelassen werden könnten, spreche nichts dagegen, auch den Seereiseverkehr in deren Genuß kommen zu lassen. Den Erklärungen der Mitgliedstaaten, sowohl der ursprünglichen Staaten der Gemeinschaft als auch der seit dem 1. Januar 1973 beigetretenen, sei zu entnehmen, daß sich bei Erlaß der Zweiten Richtlinie im Jahre 1972 zwischen den kontinentalen Mitgliedstaaten das Problem der Befreiungen im Seeverkehr nicht gestellt habe und seine ganze Schärfe erst nach dem Beitritt der drei neuen Staaten, von denen zwei Inselstaaten seien, erlangt habe.

Zur Beurteilung der Tragweite des Vorbehalts in Artikel 6 Absatz 2 ist dieser in seinem eigenen Kontext und in dem allgemeineren Kontext der Harmonisierung der für den internationalen und innergemeinschaftlichen Reiseverkehr geltenden Steuervorschriften zu betrachten.

Wie die Kommission bemerkt, ist das System der Richtlinie 69/169 grundsätzlich verschieden von dem gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem. Während die bisher durchgeführte Harmonisierung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer auf der Beibehaltung der Steuergrenzen beruht, das heißt auf dem Grundsatz der Besteuerung bei der Einfuhr in das Bestimmungsknd (mit Steuerbefreiung bei der Ausfuhr aus dem Herkunftsland), beruht die Harmonisierung der den einzelnen bei der Einfuhr gewährten Steuerbefreiungen auf dem Grundsatz der Besteuerung im Herkunftsland (unter Steuerbefreiung im Bestimmungsland).

Absatz 1 des Artikels 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, zu verhindern, daß für Lieferungen an Reisende mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft, auf die die gemeinsame Regelung der Richtlinie über Befreiungen Anwendung findet, steuerliche Entlastungen gewährt werden.

Nach dem einleitenden Vorbehalt bezüglich des Luftverkehrs verpflichtet der Absatz 2 die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Absätzen 3 und 4 näher bezeichnet sind, die steuerliche Entlastung von den Umsatzsteuern für Waren zu gestatten, die auf der Einzelhandelsstufe verkauft und im persönlichen Gepäck der ihr Staatsgebiet verlassenden Reisenden mitgeführt werden, wobei jedoch eine steuerliche Entlastung von den Sonderverbrauchsteuern ausgeschlossen ist.

Diese Fälle betreffen sowohl Reisende mit als auch Reisende ohne Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft, die aus einem Mitgliedstaat ausreisen; für letztere ist die steuerliche Entlastung nur zulässig für Gegenstände, deren einzelner Wert, Steuern inbegriffen, den in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Betrag übersteigt.

Es ist zulässig, auf eine Besteuerung der im persönlichen Gepäck der Reisenden mitgeführten Waren im Bestimmungsland zu verzichten, weil im Regelfall die Besteuerung im Herkunftsland stattgefunden hat und zu vermuten ist, daß sie dort nicht von den Steuern entlastet worden sind. Dieser Verzicht schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann eine Steuerbefreiung bei der Einreise zu gewähren, wenn eine Entlastung von den Steuern bei der Ausreise stattgefunden hat. Man toleriert somit bis zu den den Reisenden mit Herkunft aus Drittländern eingeräumten — niedrigeren — Grenzen die Anomalie einer völligen Nichtbesteuerung.

Mit Generalanwalt Capotorti bin ich der Ansicht, daß dem Vorbehalt in Absatz 2 des Artikel 6 eine weitreichende Bedeutung zukommt und daß er den für steuerfreie Verkäufe im innergemeinschaftlichen Seereiseverkehr geltenden Steuervorschriften nicht entgegensteht.

Zwar wurden die sich um einen Beitritt bemühenden Staaten vor der an Artikel 6 vorgenommenen Änderung konsultiert. Der Umstand, daß diese Staaten damals keine Einwände gegen eine mögliche Auslegung der geänderten Fassung zum Nachteil der Verkäufe der Fährschiffen geltend gemacht haben, kann jedoch nicht als stillschweigende Anerkennung einer Auslegung gelten, auf die ihre Aufmerksamkeit nicht besonders gelenkt worden ist.

Gegen das auf den vollständigen Charakter des durch die Richtlinien im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr eingeführten Systems von Steuerbefreiungen gestützte Argument ist anzuführen, daß Sie in der Nummer 6 des Tenors Ihres Urteils dem Verb treffen wohlweislich das Adverb schrittweise hinzugefügt haben; diese Formulierung hebt sich deutlich ab von dem abschließenden Charakter der Regelung über die Zoll- freiheit von Waren. Der schrittweise Charakter der Harmonisierung in diesem Bereich wird dadurch betont, daß die auf diesem Gebiet erlassenen Richtlinien ansteigend numeriert sind.

Es trifft zwar zu, daß die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuern jetzt Gegenstand eines gemeinsamen Systems der Mehrwertsteuer sind; das System ist jedoch in Wirklichkeit nur teilweise gemeinsam.

Die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 legte die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich fest. Ihr Artikel 2 bestimmt, daß die Einfuhr von Gegenständen dieser Steuer unterliegt.

Ihr Artikel 14 legt die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr abschließend fest: Keine bezieht sich auf Mehrwertsteuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren, die im innergemeinschaftlichen Verkehr, sei es im Luft- oder Seereiseverkehr, erworben worden sind. Diese Befreiungen sind jedoch, wie die britische Regierung hervorhebt, unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen vorgesehen.

Mit der Harmonisierung der Sonderverbrauchsteuern ist mit Ausnahme der Bestimmungen über die Bestandteile der Tabaksteuer noch nicht begonnen worden.

In diesem Zusammenhang scheint mir der Hinweis auf das New Yorker Abkommen von 1954, dem alle Mitgliedstaaten angehören, nicht völlig neben der Sache zu liegen.

Artikel 13 dieses Abkommens bestimmt:

Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsstaaten, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.

Ferner bestimmt Artikel 234 EWG-Vertrag:

Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt...

Die Mitgliedstaaten können sich somit nicht auf das Abkommen von 1954 berufen, um sich der Anwendung von Vorschriften auf ihre gegenseitigen Beziehungen zu widersetzen, die die Rechtslage abweichend von diesem Abkommen regeln. Mangels einer abschließenden gemeinschaftlichen Regelung auf dem Gebiet der den einzelnen bei der Einfuhr gewährten Steuerbefreiungen ist es jedoch möglich, die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Betimmungen in einem mit dem Abkommen von New York vereinbaren Sinn auszulegen.

Das System der Duty-free-Shops im gemeinschaftlichen See- und Luftverkehr fällt noch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und die von der Firma Rewe gewünschte Auslegung wäre mit diesem Abkommen unvereinbar.

Schließlich liefert der Gang der Gesetzgebungsarbeiten nach dem Erlaß der Richtlinie von 1972 gewichtige Argumente.

Nach der Einfügung dieses Vorbehalts schlug die Kommission dem Rat am 22. September 1972 vor, eine dritte Richtlinie zu erlassen, um — unter Ausschluß der steuerlichen Regelung in bezug auf den Verzehr an Bord — insbesondere die Regelungen über die steuerliche Entlastung von unter Zollaufsicht stehenden Verkaufseinrichtungen der Flughäfen sowie der Verkäufe an Bord von Flugzeugen, Schiffen und Luftkissenfahrzeugen, die im entgeltlichen Passagierverkehr eingesetzt sind, zu harmonisieren. Wegen des Widerstands der Mitgliedstaaten mußte sie ihren Vorschlag zurückziehen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß sie in diesem Vorschlag selbst feststellte, daß nicht nur in bezug auf die Verkäufe unter Zollaufsicht in den Flughäfen und an Bord der Flugzeuge, sondern auch in bezug auf die Verkäufe an Bord von Schiffen noch keine gemeinschaftliche Regelung bestehe und daß in beiden Fällen die gleiche Regelung gelten sollte.

Schließlich schlug die Kommission dem Rat während des vorliegenden Verfahrens am 1. April 1983 den Erlaß einer Siebten Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 69/1969 vor, die den Satzteil unbeschadet... einfach wegließ und dies mit den folgenden Erwägungen begründete:

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Bestimmungen beizubehalten, die sie zur Zeit bei Verkäufen in den unter Zollaufsicht stehenden Verkaufseinrichtungen der Flughäfen und Häfen oder an Bord von Luft- und Wasserfahrzeugen in der Seeschiffahrt bei Reisenden, die nach Drittländern ausreisen, anwenden.

Sie präzisierte dies wie folgt:

Es erscheint angebracht, für Reisende bei Reisen zwischen Mitgliedstaaten [an Bord der Flugzeuge, Schiffe und Luftkissenfahrzeuge, die in der Seeschiffahrt eingesetzt sind,] den Wert und die Menge der Waren zu begrenzen, die ihnen steuerfrei geliefert werden können, und die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr zu gewähren, und zwar in der Höhe, wie sie Reisende bei der Einreise aus Drittländern erhalten ...

3. Innergemeinschafilicher kombinierter Schiffs- und Busreiseverkehr

Erinnern wir uns daran, daß die vom nationalen Gericht angesprochene Fallgestaltung die Schiffe betrifft, die einen Hafen in einem Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) mit einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats (Dänemark) verbinden, wobei zu beachten ist, daß die Reisenden an Bord dieser Schiffe Waren kaufen, die sich nicht im freien Verkehr befinden und weder mit einer Umsatzsteuer noch mit einer Sonderverbrauchsteuer belastet worden sind; nach Landgang im Hafen des zweiten Mitgliedstaats (Dänemark) kehren sie auf dem Landweg (Autobus) in den Mitgliedstaat der Ausreise (Bundesrepublik Deutschland) zurück.

3.1. Alle zu diesem Fall abgegebenen Erklärungen räumen übereinstimmend ein, daß — wie im innnergemeinschaftlichen Fährschiffsverkehr — die Zollbe- freiungen für diese Waren nicht gelten.

3.2. Was die Srewerbefreiungen angeht, so ergibt sich daraus, daß man die Geltung dieser Befreiungen für den innergemeinschaftlichen Fährschiffsverkehrs einräumt, entgegen der Behauptung der deutschen Regierung und der Reederei in Flensburg, deren Beteiligung am Rechtsstreit vom nationalen Gericht zugelassen worden ist, nicht notwendigerweise, daß dem kombinierten Schiffsund Busreiseverkehr die gleiche Behandlung zuzubilligen wäre.

Diese Reisen dürfen jedoch nicht wesentlich dem Zweck dienen, den Kauf von Waren unter Befreiung von Steuern und die ebenfalls steuerfreie Einfuhr in den Staat der Ausreise zu ermöglichen. Das Kriterium könnte beispielweise darin bestehen, ob die Steuerbefreiung die Kosten der Reise für die Reisenden ausgleicht oder ob diese ohne völligen Ausgleich der Kosten hinreichend attraktiv bleibt. Man könnte die Einräumung dieser Freigrenzen auch von der Voraussetzung abhängig machen, daß die Reisenden aufgrund der Angaben auf dem Transportausweis tatsächlich die Möglichkeit hatten, von Bord des Schiffes zu gehen, um den unter Zollaufsicht stehenden Bereich des Hafens zu verlassen und vor Besteigen des Autobusses nichtsteuerbefreite Einkäufe zu tätigen. Es müßte letztlich auf den Begriff des nach Treu und Glauben handelnden Reisenden nach dem Ausdruck der irischen Regierung oder der wirtschaftlich gerechtfertigten Reise nach dem Ausdruck der französischen Regierung zurückgegriffen werden.

Abschließend schlage ich vor, in Beantwortung der vom Finanzgericht Hamburg vorgelegten Fragen wie folgt für Recht zu erkennen:

1. Die Zoll- und Steuervergünstigungen bei der Einfuhr gelten auch für nicht im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befindliche beziehungsweise mit Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten nicht belastete Waren, die von Reisenden in ihrem persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden und von diesen auf Fährschiffen gekauft worden sind, die regelmäßig den internationalen Reiseverkehr bedienen (Drittstaat — Mitgliedstaat).

2. a)Die Zollvergünstigungen bei der Einfuhr gelten nicht für nicht im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befindliche Waren, die von Reisenden auf Fährschiffen gekauft worden sind, die regelmäßig den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr bedienen (Mitgliedstaat — Mitgliedstaat);b)Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts fallen die Waren, die von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt werden, die diese an Bord eines Fährschiffs erworben haben, das regelmäßig den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr bedient, unter die Steuervergünstigungen, die bei der Einfuhr aus Drittstaaten gewährt werden, ohne daß zu prüfen wäre, ob diese Waren entsprechend den allgemeinen Steuervorschriften des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats erworben worden sind.

3. Die Steuervergünstigungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten gelten auch für Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die, bevor sie auf dem Landweg in den Mitgliedstaat des Reiseantritts zurückkehren, diese auf Schiffen gekauft haben, wenn die Reise vom Hafen eines Mitgliedstaats aus in den Hafen eines anderen Mitgliedstaats führt, soweit die Reisenden beim Landgang in diesem Staat tatsächlich Waren entsprechend den allgemeinen Steuervorschriften des Binnenmarkts dieses Mitgliedstaats erwerben konnten.

Zweiter Teil

Im Anschluß an Ihr Urteil vom 7. Juli 1981 forderte die Kommission mit Schreiben vom 2. Februar 1982 alle Mitgliedstaaten auf, ihre Praxis bis spätestens 31. März 1982 mit diesem Urteil in Übereinstimmung zu bringen.

Die deutsche Bundesregierung antwortete mit einem Fernschreiben vom 31. März 1982, in dem sie die Ansicht vertrat, die Kommission habe selbst nicht die Konsequenzen aus Ihrem Urteil gezogen; sie ließ verlauten, daß sie der Auslegung dieses Urteil durch die Kommission erst nach dem Erlaß gemeinschaftlicher Vorschriften nachkommen werde, die die Frage der Zoll- und Steuervergünstigungen für Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden für alle Formen des innergemeinschaftlichen Reiseverkehrs einheitlich regelten.

Die Regierungen der anderen Mitgliedstaaten haben anscheinend in dem gleichen Sinne wie die Bundesregierung reagiert.

Am 7. April 1982 erinnerte die Kommission alle Mitgliedstaaten an ihr Schreiben vom 2. Februar 1982. Gegenüber der Bundesregierung legte sie insbesondere dar, daß die Antwort im Fernschreiben vom 31. März 1982 ungenügend sei, und setzte ihr eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme.

Da die Mitgliedstaaten diesem Schreiben nicht nachkamen, richtete die Kommission am 11. Juni 1982

zum einen an die Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland eine begründete Stellungnahme, mit der sie sie nachdrücklich aufforderte, binnen einer Frist von einem Monat den Verkauf von Waren mit Herkunft aus Drittstaaten an innergemeinschaftlich Reisende unter Befreiung von den Zöllen zu unterbinden;

zum anderen an die Bundesrepublik Deutschland eine begründete Stellungnahme, mit der sie diese nachdrücklich aufforderte, nach Ungültigkeitserklärung der Verordnung (EWG) Nr. 3023/77 des Rates durch den Gerichtshof die Gewährung von Zoll- und Steuerbefreiungen für Waren, die die Reisenden über die Seezollgrenze einführen, ohne sich vorher in einem Drittland aufgehalten zu haben, binnen einer Frist von einem Monat einzustellen.

Am 30. August 1982 teilte die Bundesregierung der Kommission mit, sie habe beschlossen — wie die anderen Mitgliedstaaten — die Zo/freiheit für Waren, die im innergemeinschaftlichen Flug- und Schiffsreiseverkehr sowie bei Stichfahrten in See abgabenfrei erworben würden, zum 1. Januar 1983 abzuschaffen. Sie war jedoch nicht befreit, die Steuerfreiheit für die auf Stichfahrten in See erworbenen Waren abzuschaffen, solange diese Beseitigung nicht auf die Duty-free-Shops der Flughäfen sowie die Verkäufe an Bord von Flugzeugen, Luftkissenfahrzeugen und Linienschiffen erstreckt würde.

Aufgrund dieser Sachlage hat die Kommission am 20. Dezember 1982 bei Ihnen Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstößt, indem sie — entgegen der Richtlinie 69/169 — Reisenden, die bei Kurz- und Stichfahrten an der Nord-und Ostsee unversteuerte Waren über die Seezollgrenze einführen, Steuerbefreiungen (Umsatz- und Sonderverbrauchsteuern) gewährt.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren bis zu Ihrer Entscheidung in der Rechtssache 278/82 auszusetzen, äußerst hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen.

1. In Wirklichkeit betreffen die Argumente, die die Bundesregierung für die von ihr geltend gemachte Unzulässigkeit vorbringt, den Inhalt der an sie gerichteten begründeten Stellungnahme (Nr. C 82/768) und die Begründetheit der Klage.

Die deutsche Regelung unterscheidet zwischen der Abgabenfreiheit für die große Transitration — wenn das Schiff von der Hohen See kommt und entweder zuletzt aus einem ausländischen Hafen ausgelaufen ist oder sich mindestens acht Stunden außerhalb des Zollgebiets befunden hat — und der Abgabenfreiheit für die kleine Transitration — wenn die Einfuhr nach einer Reise von weniger als acht Stunden über die Seezollgrenze erfolgt.

Daraus ergibt sich, daß den Reisenden bei Kurz- und Stichfahrten auch ohne Berührung eines ausländischen Hafens die Drittlands-Abgabenfreiheit gewährt wird, vorausgesetzt, das Schiff hat sich mindestens acht Stunden außerhalb des Zollgebiets befunden.

Genau dieser Punkt ist Gegenstand der Vertragsverletzungsklage.

2. Das Problem der Steuerbefreiungen, die Reisenden gewährt werden, die Waren auf Kurz- und Stichfahrten erwerben, bei denen das Schiff sich mindestens acht Stunden außerhalb des Zollgebiets befindet, unterscheidet sich von dem Problem der Steuerbefreiungen (oder gegebenenfalls Zollbefreiungen), die Reisenden gewährt werden, die den Pendelverkehr im Rahmen einer regelmäßig bedienten Fährschifflinie zwischen zwei Mitgliedstaaten oder einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat benutzen.

Die Fallgestaltung, auf die sich die Vertragsveletzungsklage bezieht, ähnelt demgegenüber stark derjenigen der Butterfahrten, die Gegenstand Ihres Urteils vom 7. Juli 1981 war, wenn nicht sogar den kombinierten Schiffs-Autobusreisen, von denen soeben die Rede war.

Es ist zwar beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts zulässig, Steuerbefreiungen für Waren zu gewähren, die auf Fährschiffen einer zwei Mitgliedstaaten verbindenden Fährschifflinie steuerfrei erworben wurden; die Gewährung dieser Befreiungen für anläßlich von kombinierten Schiffs-/Busreisen erworbene Waren ist hingegen nur unter den von mir dargelegten Voraussetzungen rechtmäßig; die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen stehen jedoch jedenfalls der Gewährung dieser Befreiung für Waren entgegen, die anläßlich von Kurz-und Stichfahrten erworben worden sind, bei denen das Schiff keinen anderen als seinen Liegeort anläuft, und dies sogar dann, wenn es sich mindestens acht Stunden außerhalb des nationalen Zollgebiets befunden hat.

Letztendlich verschanzt sich die Bundesregierung hinter einer Drucksache des Rates. Sie macht geltend, im Rahmen des Rates der Ständigen Vertreter sei am 31. März 1982 festgehalten worden, daß das Los der Stichfahrten in See vom Los der Duty-free-Shops allgemein abhänge.

In Wirklichkeit stellt die Drucksache, die vorgelegt worden ist, eine Erklärung der deutschen Delegation dar. Nun sollte aber, wie der Erste Generalanwalt Sir Gordon Slynn ausführte, die Frage,

ob sich einzelne auf eine Richtlinienvorschrift berufen können, ... aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie selbst beantwortet werden; dagegen sollte nicht auf eine unveröffentlichte Erklärung abgestellt werden, mit der ein Vertreter eines der an dem Rechtsetzungsverfahren beteiligten Organe seine Ansicht über die Intentionen dieses Organs geäußert hat.

Nach der von mir vorgeschlagenen Auslegung ist die Richtlinie 169/69 so gefaßt, daß sich aus ihr unvermeidlich ergibt, daß es nicht zulässig ist, bei derartigen Kurz- und Stichfahrten an der Nord- und Ostsee steuerfrei an Reisenden verkaufte Waren unter Befreiung von den Steuern in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen.

Ich beantrage, der Klage der Kommission stattzugeben und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzulegen.