Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.11.1983 – C-80/83

ECLI:EU:C:1983:321

In der Rechtssache 80/83

betreffend ein dem Gerichtshof durch Beschluß des Präsidenten des Tribunale Varese vom 23. April 1983 in den verbundenen Streitsachen

Habourdin International S.A., Paris,

und

Banque Nationale de Paris, Paris und Mailand,

gegen

S.p.A. Italocremona, Varese-Gazzada,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

Mit Beschluß vom 23. April 1983, der beim Gerichtshof am 6. Mai 1983 eingegangen ist, hat der Präsident des Tribunale Varese aufgrund des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend Übereinkommen genannt) durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung einiger Bestimmungen des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In diesem Protokoll wird die Befugnis, dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zum Übereinkommen zur Vorabentscheidung vorzulegen, bestimmten Gerichten, die in Artikel 2 aufgeführt sind, vorbehalten, so daß im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob der Gerichtshof zur Beantwortung der vorgelegten Frage zuständig ist.

Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3 zählt ausdrücklich und erschöpfend — in Nr. 1 unmittelbar, in Nr. 3 durch Verweisung auf Artikel 37 des Übereinkommens — die Gerichte auf, die zur Vorlage beim Gerichtshof befugt sind. In Artikel 2 Nr. 2 heißt es ferner, daß auch die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden, berechtigt sind vorzulegen.

Artikel 3 des Protokolls bestimmt:

1. Wird eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens oder einer anderen in Artikel 1 genannten Übereinkunft in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Artikel 2 Nr. 1 angeführten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

2. Wird eine derartige Frage einem der in Artikel 2 Nr. 2 und 3 angeführten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Da die italienischen Tribunali weder unter Artikel 2 Nr. 1 des Protokolls noch in Artikel 37 des Protokolls aufgeführt sind, können sie dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung nur vorlegen, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.

Aus den Akten ergibt sich, daß der Vorlagebeschluß im Laufe eines erstinstanzlichen Verfahrens erlassen worden ist, das aufgrund eines Widerspruchs gemäß Artikel 645 des italienischen Codice di procedura civile (nachstehend CPC genannt) gegen einen im Rahmen des Mahnverfahrens gemäß Artikel 633 ff. CPC ergangenen Mahnbescheid eingeleitet wurde. Somit ist festzustellen, daß der Vorlagebeschluß nicht unter den in Artikel 2 Nr. 2 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof vorgesehenen Voraussetzungen zustande gekommen ist.

Der Gerichtshof ist deshalb für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzuständig. Dieses muß deshalb im Sinne von Artikel 93 § 1 in Verbindung mit Artikel 103 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig erklärt werden.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

Das vom Präsidenten des Tribunale Varese durch Beschluß vom 23. April 1983 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung ist unzulässig.