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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.11.1983 – C-322/82
ECLI:EU:C:1983:327
In der Rechtssache 322/82
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del Contenzioso diplomatico, trattati e affari legislativi Arnaldo Squillante im Beistand yon Avvocato dello Stato Yvo Maria Braguglia, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse verstoßen hat, indem sie keine Qualitätskontrollen an dem im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Obst und Gemüse vorgenommen hat, und daß sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 der Kommission vom 18. Juli 1980 verstoßen hat, indem sie nicht die monatlichen Mitteilungen über die während des Vormonats durchgeführten Kontrollen gemacht hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 23 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. 1962, S. 965) ist eine der im Rahmen dieser Zielsetzung zur schrittweisen Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zu treffenden Maßnahmen die Festlegung gemeinsamer Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, die fortschreitend im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten und im Verkehr innerhalb des diese Produkte erzeugenden Mitgliedstaats anzuwenden sind.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 23 sieht die Festsetzung gemeinsamer Normen für Güte, Größensortierung und Aufmachung für einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen vor. Nach Artikel 2 Absatz 2 dürfen die den Qualitätsnormen unterliegenden Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen; sie dürfen aus dritten Ländern nur eingeführt werden, wenn sie diesen oder mindestens gleichwertigen Normen entsprechen.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 23 bestimmte, daß die Qualitätsnormen schrittweise auf das innerhalb des erzeugenden Mitgliedstaats in den Verkehr gebrachte Obst und Gemüse angewandt werden sollten.
Zur Durchführung dieser Vorschrift erließ der Rat am 25. Oktober 1966 die Verordnung Nr. 158/66 über die Anwendung der Qualitätsnormen auf Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (ABl. 1966, S. 3282).
Durch Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung wurde eine Kontrolle mittels Stichproben eingeführt, die auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durch die von den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen vorgenommen wird, die den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt werden. Die Kontrolle soll vorzugsweise vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware erfolgen.
Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 158/66 wurden nach dem sogenannten Verwaltungsausschlußverfahren durch die Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (ABl. L 327, S. 33), erlassen.
Im Anhang Ï zu dieser Verordnung wurden die Gebiete festgelegt, die als Versandgebiete angesehen werden. So wurde insbesondere Italien in fünf Versandgebiete eingeteilt.
Der Rat kodifizierte die verschiedenen diesen Bereich betreffenden Vorschriften in der Verordnung Nr. 1035/72 vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1).
Insbesondere wurden die vorher geltenden Bestimmungen über die gemeinsamen Qualitätsnormen in Artikel 2 bis 7 der Verordnung Nr. 1035/72 und die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 158/66 über die Kontrollen durch Stichproben in Artikel 8 übernommen.
Die Verordnung Nr. 2638/69, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 2 sowie Anhang IV der Verordnung Nr. 1035/72 weiterhin in Kraft blieb, wurde durch die Verordnung Nr. 2150/80 der Kommission vom 18. Juli 1980 (ABl. L 210, S. 5) geändert. Insbesondere trat an die Stelle des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2638/69 eine neue Vorschrift, deren erster Absatz wie folgt lautet:
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission monatlich eine Aufstellung der im Vormonat durchgeführten Kontrollen, die insbesondere Angaben enthält über
den Ursprung der kontrollierten Ware,
die Bestimmung dieser Ware,
die Handelsstufe, auf welcher die Kontrolle stattgefunden hat, unter Angabe der Anzahl der Partien, auf welche sie sich erstreckte,
die Anzahl der festgestellten Verstöße gegen die geltenden Vorschriften.
Die Kommission hatte die Regierung der Italienischen Republik bereits am 15. Januar 1980 darauf aufmerksam gemacht, wie wichtig die Einhaltung der Qualitätsnormen für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Obst- und Gemüsemarktes sei, und sie darum ersucht, ihr bis zum 31. Januar mitzuteilen, welche Maßnahmen in Italien getroffen worden seien, um eine strenge Kontrolle der Qualität des in den Verkehr gebrachten oder vom Markt genommenen Obstes und Gemüses sicherzustellen, und zu welchen Ergebnissen die von den nationalen Dienststellen vorgenommenen Kontrollen geführt hätten.
Am 28. Mai und am 28. Juli 1980 übersandte die Kommission der italienischen Regierung Erinnerungsschreiben, da sie auf ihr Schreiben vom 15. Januar keine Antwort erhalten hatte.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1981 erinnerte die Kommission die italienische Regierung an ihre sich insbesondere aus der Verordnung Nr. 2150/80 ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der Qualitätsnormen für Obst und Gemüse und stellte fest, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2638/69 in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 verstoßen habe, indem sie die dort vorgesehenen Mitteilungen nicht gemacht habe.
Die Kommission bewertete das Untätigbleiben der italienischen Regierung als Bestätigung der Informationen, über die sie verfügte und aus denen hervorging, daß die Qualitätskontrollen für das im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachte Obst und Gemüse nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden waren. Deshalb war sie der Auffassung, daß die italienische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 verstoßen habe.
Die Kommission forderte die italienische Regierung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zur Äußerung binnen zwei Monaten auf.
Nachdem auch dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, gab die Kommission am 24. März 1982 die in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme ab und stellte sie der Regierung der Italienischen Republik am 31. März zu.
Die Kommission erklärte in dieser Stellungnahme, die Italienische Republik habe gegen eine ihrer Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 verstoßen, indem sie keine Qualitätskontrollen an dem im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Obst und Gemüse vorgenommen habe; sie habe ferner gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2638/69 in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 verstoßen, indem sie keine monatlichen Mitteilungen über die im Vormonat durchgeführten Kontrollen gemacht habe.
Die Italienische Republik wurde aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
II — Schriftliches Verfahren
Nachdem die mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet geblieben war, hat die Kommission mit Klageschrift, die am 17. Dezember 1982 beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage wegen der der Italienischen Republik bezüglich der Kontrolle der Qualitätsnormen für Obst und Gemüse vorgeworfenen Vertragsverletzungen erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen; die Kommission hat darauf verzichtet, eine Erwiderung einzureichen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Er hat jedoch die Kommission und die Regierung der Italienischen Republik ersucht, schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten; dieser Aufforderung ist fristgemäß Folge geleistet worden.
III — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
a) festzustellen, daß die Italienische Republik
gegen eine ihrer Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 verstoßen hat, indem sie keine Qualitätskontrollen an dem im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Obst und Gemüse vorgenommen hat;
gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 der Kommission vom 18. Juli 1980 verstoßen hat, indem sie keine monatlichen Mitteilungen über die im Vormonat durchgeführten Kontrollen gemacht hat;
b) der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Die Regierimg der Italienischen Republik hat keine förmlichen Anträge gestellt.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
Die Kommission weist darauf hin, daß die Italienische Republik nach Artikel 189 EWG-Vertrag verpflichtet sei, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 durchzuführen, indem sie die in der Verordnung Nr. 2638/69 vorgesehenen Qualitätskontrollen an Obst und Gemüse vornehme; ferner sei sie seit dem 1. Januar 1981 verpflichtet, Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 nachzukommen, indem sie der Kommission die dort vorgesehenen Mitteilungen mache.
Die Italienische Republik sei der letztgenannten Vorschrift offensichtlich nicht nachgekommen. Auch rechtfertige das Fehlen einer Mitteilung über die vorgenommenen Kontrollen den Schluß, daß die Italienische Republik nichts mitzuteilen habe; dieser Schluß bestätige die Informationen, die die Kommission aus den Berufskreisen erhalten habe, und werde seinerseits dadurch bestätigt, daß das gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag übersandte Schreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht beantwortet worden sei.
Die Vertragsverletzung der Italienischen Republik sei somit offenkundig.
Nach dem Vorbringen der Regierung der Italienischen Republik ist das Schreiben der Kommission vom 15. Januar 1980 ein Beweis dafür, daß die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse schwere Probleme mit sich gebracht habe und immer noch mit sich bringe.
a) Die Italienische Republik habe seit sehr langer Zeit insbesondere durch das Decreto legge Nr. 1272 vom 23. Juni 1927 (Gazz. uff. Nr. 181 vom 6. 8. 1927) und durch die durch das Regio decreto Nr. 2213 vom 20. Dezember 1937 (Gazz. uff. Nr. 8 vom 12. 5. 1938) genehmigte Durchführungsverordnung eine Regelung der Qualitätskontrolle von zur Ausfuhr in andere Länder bestimmtem Obst und Gemüse geschaffen.
Was das im nationalen Hoheitsgebiet selbst in den Verkehr gebrachte Obst und Gemüse betreffe, so bezweckten die im geltenden Recht vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen den Schutz der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit sowie die Bestrafung des Lebensmittelbetrugs.
b) Die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72, enthielten eine außerordentlich genaue Regelung der Kontrollen auf allen Handelsstufen sowie während des Transports; die damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten seien durch die Aufteilung des italienischen Hoheitsgebiets in fünf Versandgebiete noch erheblich vergrößert worden.
Die zuständigen italienischen Behörden prüften seit einiger Zeit Vorschläge für die wirksame Organisation eines Verfahrens der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das im italienischen Hoheitsgebiet vertrieben werde. Die beiden damit beauftragten Stellen, die AIMA (Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo) und das ICE (Istituto nazionale per il commercio estero) sowie das italienische Ministerium für Landwirtschaft und Forsten stünden in ständiger Verbindung miteinander, um die erforderlichen Maßnahmen, die'sowohl in struktureller als auch in finanzieller Hinsicht sehr schwere Belastungen mit sich brächten, zu ergreifen. Diese Maßnahmen müßten mit den Regionen abgestimmt werden, die nach italienischem Recht eine Reihe von Befugnissen im Hinblick auf die Rechtsvorschriften für den Nahrungsmittelgroß- und -einzelhandel besäßen.
Diese Schwierigkeiten hätten bislang die Einführung eines wirksamen Verfahrens der Qualitätskontrollen im nationalen Hoheitsgebiet verhindert. Sie könnten beträchtlich vermindert werden, wenn das nationale Hoheitsgebiet, wie die italienische Regierung wiederholt beantragt habe, in weniger Versandgebiete aufgeteilt würde, als dies derzeit der Fall sei.
c) Die Regierung der Italienischen Republik sei sich darüber im klaren, daß diese bedeutenden Schwierigkeiten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht als brauchbare Rechtfertigung für die den Gegenstand der Klage der Kommission bildenden Vertragsverletzungen angesehen werden könnten.
Es handele sich jedoch nicht um vorsätzliche Vertragsverletzungen mit dem Ziel, die Qualitätsnormen im nationalen Hoheitsgebiet praktisch wirkungslos zu machen, sondern um Verzögerungen, die ihren Grund in den Organisations- und Finanzierungsproblemen hätten, die die Einführung eines wirksamen Kontrollsystems mit sich bringe. Es würden alle Anstrengungen unternommen, um die bereits laufenden Initiativen zu beschleunigen, damit das vorgesehene Kontrollverfahren innerhalb einer angemessenen Frist auch im italienischen Hoheitsgebiet angewandt werde.
V — Schriftliche Antworten der Parteien auf die Fragen des Gerichtshofes
Die Parteien haben auf die drei ihnen vom Gerichtshof gestellten Fragen im wesentlichen folgendes geantwortet:
a) Hinsichtlich der Qualitätskontrollen von Obst und Gemüse, die aus dem italienischen Hoheitsgebiet exportiert werden, hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß diese den Anforderungen genügten, die in den Verordnungen Nrn. 1035/72 und 2638/69 für die Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten und in der Verordnung Nr. 496/70 der Kommission vom 17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitätskontrolle von nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse für Ausfuhren nach Drittländern aufgestellt würden (ABl. L 62, S. 11). Die Regierimg der Italienischen Republik hat Einzelheiten über die Art und Weise der Durchführung dieser Kontrollen mitgeteilt, die nach ihrer Meinung ebenfalls den Gemeinschaftsvorschriften genügen. Diese Vorschriften könnten jedoch nicht auf die im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse erstreckt werden, und zwar aus quantitativen Gründen (die Menge des für den einheimischen Verbrauch bestimmten Obstes und Gemüses übersteige bei weitem diejenige des für die Ausfuhr bestimmten Obstes und Gemüses) und aus strukturellen Gründen (die Ausfuhrkontrollen würden im allgemeinen an bestimmten Orten — Bahnhöfe, Häfen, Flughäfen, Ortschaften — vorgenommen, während die Kontrollen der im nationalen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse im Gegenteil auf allen Handelsstufen sowie während des Transports, vorzugsweise vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten, bei der Verpackung oder der Verladung der Ware erfolgen müßten).
b) Zu der Einteilung des italienischen Hoheitsgebiets in fünf geografische Gebiete, die als Versandgebiete angesehen werden, führt die Kommission aus, diese Regelung, die für die flächenmäßig größten Mitgliedstaaten gelte, in denen die Erzeugung von Obst und Gemüse besonders bedeutend sei, trage der Notwendigkeit Rechnung, die Aufgabe der nationalen Kontrollstellen zu erleichtern. Ein System der vorherigen Unterrichtung der Kontrollstellen durch den Absender bei umfangreicheren Sendungen ermögliche es, die Abgangskontrollen flexibler zu gestalten. Da die entsprechende Mitteilung für die Kontrollstellen eine große Belastung darstellen könne, habe die Kommission dafür Sorge getragen, daß umfangreiche Sendungen, die für Märkte in der Nähe des Ortes der Erzeugung bestimmt seien, von der Mitteilungspflicht befreit würden. Die Aufteilung der flächenmäßig größten Mitgliedstaaten in Gebiete diene dazu, auf einfache Weise und unter Beachtung der bestehenden Handelsströme den Begriff des Bestimmungsortes in der Nähe des Ortes der Erzeugung zu definieren. Im übrigen habe diese Aufteilung keine Auswirkung auf die Anzahl der vorzunehmenden Kontrollen und mache als solche keine Vermehrung oder Dezentralisierung der Kontrollstellen erforderlich. Auch sei zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 2638/69 und die darin enthaltene Aufteilung in Gebiete aufgrund der einstimmigen Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, also mit Zustimmung des Vertreters der Italienischen Republik zustande gekommen seien.
Die Regierung der Italienischen Republik trägt vor, die tatsächlich bestehenden Schwierigkeiten bei der Vornahme der Qualitätskontrollen von im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachtem Obst und Gemüse würden durch die Aufteilung des Landes in fünf Versandgebiete noch verschärft. Das Verfahren müsse so organisiert werden, daß auch Erzeugnisse, die von einem Versandgebiet in ein anderes befördert würden, kontrolliert würden. Ferner könnten die Erzeugnisse drei Qualitätskontrollen mit allen damit verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten unterzogen werden. Es müßten also zahlreiche Außenstellen geschaffen werden, die leistungsfähig und zugleich so flexibel sein müßten, daß sie den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigten, und die über das erforderliche Verwaltungs- und Kontrollpersonal verfügen müßten. Die italienische Regierung habe bei verschiedenen Gemeinschaftsinstanzen immer wieder auf die Zunahme der Schwierigkeiten bei der Durchführung hingewiesen, die die Aufteilung des nationalen Hoheitsgebiets in fünf Versandgebiete bewirke; sie habe mehrfach eine Änderung dieser Aufteilung dahin gehend gefordert, daß das italienische Hoheitsgebiet als ein einziges Versandgebiet angesehen oder wenigstens nur in zwei Versandgebiete aufgeteilt werde, nämlich in das italienische Festland und die größten Inseln (Sizilien, Sardinien).
c) Die Durchführungsmaßnahmen, die erforderlich seien, um in Italien die Vornahme der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Qualitätskontrollen zu gewährleisten, setzen nach Auffassung der Kommission in formeller Hinsicht voraus, daß die Italienische Republik Bestimmungen erlasse, die nach dem innerstaatlichen Recht ausreichend seien, um einer oder mehreren bereits bestehenden Stellen die Befugnis zur Vornahme der Qualitätskontrollen an für den einheimischen Markt bestimmtem Obst und Gemüse zu verleihen oder um erforderlichenfalls eine neue Stelle zu schaffen. In materieller Hinsicht müsse die Italienische Republik sich mit den für die Vornahme der erforderlichen Stichprobenkontrollen notwendigen Mitteln (Personal, technische Geräte, Infrastruktur) versehen, wobei sie, um die Einheit des Gemeinsamen Marktes zu wahren, für ein gewisses Gleichgewicht zwischen der Anzahl der Kontrollen der für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse und der Anzahl der Kontrollen der für den einheimischen Markt bestimmten Erzeugnisse sorgen müsse.
Die Regierung der Italienischen Republik betont, daß derzeit Maßnahmen zur Schaffung derjenigen Organisation getroffen würden, die für die Einführung der Kontrollen in Italien notwendig sei. Die Lösung dieses schwierigen Problems könnte erleichtert werden, wenn die italienischen Forderungen nach einer Aufhebung oder Verringerung der Versandgebiete bei den zuständigen Stellen Berücksichtigung fänden und wenn ein angemessener finanzieller Beitrag zu den Einführungskosten und den laufenden Unkosten des Systems geleistet würde.
VI — Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch Herrn Campogrande, und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Braguglia, haben in der Sitzung vom 29. Juni 1983 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Oktober 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) vorgeschriebenen Qualitätskontrollen an dem im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Obst und Gemüse vorgenommen hat und nicht die monatlichen Mitteilungen über die im Vormonat durchgeführten Kontrollen gemacht hat, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, (ABl. L 327, S. 33) in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 der Kommission vom 18. Juli 1980 (ABl. L 210, S. 5) vorgeschrieben sind.
2 Es ist daran zu erinnern, daß die ersten Grundlagen für eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, die auf der Festlegung gemeinsamer Qualitätsnormen beruhte, durch die Verordnung Nr. 23 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 965) geschaffen wurden. Nach Artikel 16 dieser Verordnung waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Anpassung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu treffen, damit die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation ab 1. Juli 1962 tatsächlich angewandt werden konnten.
3 Die Vorschriften, die in der Folgezeit mehrfach abgeändert und ergänzt wurden, wurden durch die Verordnung Nr. 1035/72 des Rates kodifiziert, deren Artikel 8 die Einführung einer Kontrolle der Übereinstimmung mit den Qualitätsnormen vorsieht, die die von den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchführen. Nach derselben Bestimmung teilen die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen bezeichneten, für die Kontrolle verantwortlichen Stellen mit. Gemäß Artikel 38 der Verordnung teilen die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit; ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie gemäß dieser Verordnung erlassen haben, spätestens einen Monat nach ihrem Erlaß mitzuteilen.
4 Die Kommission hatte aufgrund der seinerzeit geltenden Vorschriften durch die Verordnung Nr. 2638/69 verschiedene Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, erlassen. Artikel 1 dieser Verordnung sieht die Festsetzung von Versandgebieten vor, in denen die Kontrollen vorgenommen werden; in Anhang I sind für Italien fünf verschiedene Versandgebiete festgesetzt.
5 Nach Artikel 5 dieser Verordnung waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Fälle einer Beanstandung von Obst- und Gemüselieferungen aus anderen Mitgliedstaaten festzustellen und die Kommission über die beanstandeten Fälle zu unterrichten. Diese Mitteilungspflicht wurde später durch die Verordnung Nr. 2150/80 der Kommission, die am 1. Juli 1981 in Kraft getreten ist, erweitert und präzisiert. Nach Artikel 5 n. F. müssen die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzlich zu den Mitteilungen über die Fälle der beanstandeten Obst- und Gemüselieferungen aus anderen Mitgliedstaaten monatlich eine Aufstellung der in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommenen Kontrollen übermitteln.
6 Wie aus den Akten hervorgeht, machte die Kommission den italienischen Landwirtschaftsminister mit Schreiben vom 15. Januar 1980 darauf aufmerksam, daß die von den nationalen Stellen vorgenommenen Qualitätskontrollen ungenügend seien, insbesondere im Hinblick auf das in den Erzeugerländern in den Verkehr gebrachte Obst und Gemüse. Die Kommission erklärte in diesem Schreiben, zwar sei sie sich der Schwierigkeiten, die mit der Anwendung der derzeit geltenden Regelung verbunden seien, bewußt; sie unterstrich jedoch, das Vorhandensein von Erzeugnissen unzureichender Qualität auf dem Markt habe negative Auswirkungen auf die Stabilität dieses Marktes selbst und auf das Preisniveau, was, wie der Rechnungshof in seinen Berichten festgestellt habe, zu einer größeren Anzahl von Rücknahmen mit der Folge einer ungerechtfertigten Erhöhung der Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft führen könne. Deshalb ersuchte die Kommission die italienische Regierung, ihr spätestens bis zum 31. Januar 1980 mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um eine strenge Kontrolle der Qualität des in den Verkehr gebrachten oder vom Markt genommenen Obstes und Gemüses zu gewährleisten, und welche Ergebnisse die von den nationalen Stellen seit Jahresbeginn vorgenommenen Kontrollen gehabt hätten.
7 Ein Fernschreiben vom 28. Mai 1980, mit dem an dieses Schreiben erinnert wurde, sowie ein Erinnerungsschreiben vom 28. Juli 1980 wurden von der italienischen Regierung nicht beantwortet.
8 Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2150/80, in der die Pflichten hinsichtlich der Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten über die in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommenen Kontrollen zu machen haben, näher angegeben sind, übersandte die Kommission der italienischen Regierung am 20. Juli 1981 ein weiteres Schreiben. In diesem Schreiben erinnerte sie zunächst an ihre vorhergehenden Schreiben und bemerkte sodann, die italienischen Behörden hätten nicht die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2638/69 in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 vorgesehenen Mitteilungen gemacht. Nachdem sie erneut festgestellt hatte, daß die Qualitätskontrollen an im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachtem Obst und Gemüse nicht angemessen durchgeführt würden, vertrat die Kommission die Auffassung, daß Italien auch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 verstoßen habe. Deshalb gab sie der italienischen Regierung nach Artikel 169 EWG-Vertrag Gelegenheit zur Äußerung.
9 Nachdem auch dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, gab die Kommission am 24. März 1982 gemäß Artikel 169 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die der italienischen Regierung am 31. März 1982 zugestellt wurde. Da die Italienische Republik den in dieser Stellungnahme enthaltenen Aufforderungen nicht nachkam, hat die Kommission am 17. Dezember 1982 die vorliegende Klage erhoben.
10 Die italienische Regierung führt aus, es seien alle erforderlichen Maßnahmen seit langem getroffen, um ein Verfahren zur Kontrolle der Qualität der für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse zu schaffen; sie bestreitet jedoch nicht, daß sie es unterlassen habe, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Kontrollen des in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und in den Verkehr gebrachten Obstes und Gemüses vorzunehmen. Der Erlaß der dazu erforderlichen Durchführungsvorschriften werfe erhebliche Verwaltungs-, Koordinierungs- und Finanzprobleme auf, die dadurch verschärft würden, daß das italienische Hoheitsgebiet in fünf Versandgebiete aufgeteilt sei, was die durch die Schaffung eines wirksamen Kontrollverfahrens entstehenden Organisationskosten außerordentlich erhöhe. Eine Verringerung der Anzahl dieser Gebiete sei notwendig, damit in Italien ein geeignetes Kontrollverfahren geschaffen werden könne, das keine unangemessenen finanziellen Belastungen mit sich bringe.
11 Der Gerichtshof verkennt nicht die tatsächlichen Schwierigkeiten, vor denen die italienische Regierung steht; er muß aber feststellen, daß die ersten Grundlagen für eine Marktorganisation für Obst und Gemüse bereits 1962 geschaffen wurden und daß die Marktorganisation ihre jetzige Form 1972 erhalten hat. Die Festlegung der Versandgebiete wurde 1969 von der Kommission nach entsprechender Stellungnahme des Verwaltungsausschusses vorgenommen.
12 Auch wenn die Einführung eines wirksamen Kontrollverfahrens in diesem Rahmen auf tatsächliche Schwierigkeiten stieß, hätte doch die Zeit, die seit Inkrafttreten der Vorschriften über die Festlegung der gemeinsamen Marktorganisation verstrichen ist, den italienischen Behörden seit langem erlauben müssen, die erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um die bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden, die Schaffung eines wirksamen Kontrollapparats zu gewährleisten und die in der Verordnung Nr. 2150/80 geregelten Mitteilungspflichten zu erfüllen.
13 Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nur entsprechend den Anträgen der Kommission die Vertragsverletzung feststellen.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) vorgeschriebenen Qualitätskontrollen für das im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachte Obst und Gemüse vorgenommen hat und nicht die monatlichen Mitteilungen über die im Vormonat durchgeführten Kontrollen gemacht hat, die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, (ABl. L 327, S. 33) in der Fassung der Verordnung Nr. 2150/80 der Kommission vom 18. Juli 1980 (ABl. L 210, S. 5) vorgeschrieben sind.
2. Die Kosten werden der Italienischen Republik auferlegt.