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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.11.1983 – C-290/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:334

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 290/82

Désirée Tréfois, ehemalige Beamtin auf Probe beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Munsbach (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwältin Janine Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor der Verwaltung François-Xavier Zwickert, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes, die Klägerin am Ende ihrer Probezeit nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Frau Désirée Tréfois, seit dem 1. August 1979 Hilfskraft bei der Direktion Übersetzung des Gerichtshofes, nahm im Juni 1981 am internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen Nr. CJ 38/80 für die Einstellung eines Verwaltungsassistenten in der Direktion Dokumentation und Bibliothek, Abteilung Bibliothek, teil. Als Ergebnis dieses Auswahlverfahrens wurde sie an erster Stelle in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen.

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. September 1981 wurde Frau Tréfois mit Wirkung vom 1. August 1981 unter Einweisung in diese Planstelle zur Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe C 5, Dienstaltersstufe 3, ernannt.

Frau Tréfois nahm ihre Tätigkeit tatsächlich am 1. Oktober 1981 auf; dies war der Zeitpunkt, zu dem die der Direktion Übersetzung, bei der sie bis dahin tätig gewesen war, angegliederte Nebenstelle der Bibliothek vom Jean-Monnet-Ge-bäude in das Hauptgebäude des Gerichtshofes verlegt wurde.

Der Leiter der Bibliotheksabteilung erstellte am 24. März 1982 den Probezeitbericht über Frau Tréfois. Darin empfahl er ihre Entlassung nach Ablauf ihrer Probezeit.

Der Bericht enthält im Hinblick auf die Beurteilung der wesentlichen während der Probezeit verrichteten Aufgaben sechsmal die Note befriedigend und viermal die Note ungenügend; in dem Bericht wird auf die fehlende körperliche Eignung von Frau Tréfois, ihr häufiges Fernbleiben, ihr mäßiges Interesse und ihre unzulänglichen Leistungen aufgrund ihres Fernbleibens hingewiesen.

Zur Begründung für diese Benotungen heißt es in dem Bericht:

Ihre Aufgabe als Verwalter des Magazins der Bibliothek besteht zunächst in der täglichen Beförderung und Einordnung von Büchern einschließlich der regelmäßigen Beförderung von Handwagen zwischen den Etagen und des Umstellens von oft unhandlichen Werken.

Die Menge der täglich zu bewegenden Bücher verlangt von der mit diesen Arbeiten befaßten Person eine gewisse körperliche Kraft, über die Frau Tréfois nach meinem Dafürhalten nicht im ausreichenden Maß verfügt.

Die regelmäßige Anwesenheit der Person, die das Amt des Magazinverwalters vorsieht, ist sowohl für die Zugänglichkeit des Magazins als auch zur Vermeidung einer Anhäufung nichtbearbeiteter Bücher unerläßlich. Leider ist Frau Tréfois durch häufiges Fernbleiben aus familiären oder gesundheitlichen Gründen aufgefallen.

Die Arbeit entspricht nicht genau den Neigungen von Frau Tréfois, die erklärt hat, sie ziehe eine Sekretärinnentätigkeit vor; daraus erklärt sich ihr recht mäßiges Interesse an ihrer Arbeit.

Wegen ihres fehlenden Interesses an der ihr übertragenen Tätigkeit, ihrer Unbeständigkeit in der Arbeit und ihrer fehlenden körperlichen Eignung für die mit dem fraglichen Dienstposten verbundenen Aufgaben kann ich die Ernennung von Frau Tréfois zur Beamtin auf Lebenszeit nicht vorschlagen.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß Frau Tréfois auf einem anderen Dienstposten beim Gerichtshof mit leichteren Arbeitsbedingungen und Aufgaben, die ihren Interessen besser entsprächen, ausreichende Leistungen erbringen könnte.

Der Bericht wurde Frau Tréfois am 29. März 1982 mitgeteilt; am selben Tag legte sie schriftlich ihre Einwendungen und die Gründe dar, weshalb sie keine der ungünstigen Feststellungen des Berichtes hinnehmen könne.

Am 7. April 1982 wurde Frau Tréfois durch Schreiben des Direktors der Verwaltung über die Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, unterrichtet. Die förmliche Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde, die Probezeit von Frau Tréfois ohne ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit zu beenden, erging am 5. Mai 1982 und wurde ihr am 7. Mai mitgeteilt.

Am 3. Juni 1982 legte Frau Tréfois eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gegen die Entlassungsentscheidung und ihren Probezeitbericht ein.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1982 erhielt Frau Tréfois Kenntnis von einem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofes an den Leiter der Direktion Bibliothek und Dokumentation sowie von den Antwortschreiben des Direktors und des Dienstvorgesetzten von Frau Tréfois. Frau Tréfois äußerte sich zu diesen Stellungnahmen mit Schreiben vom 29. Juli 1982 an den Präsidenten des Gerichtshofes.

Die Beschwerde von Frau Tréfois wurde mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. September 1982 zurückgewiesen; diese Entscheidung wurde Frau Tréfois am 27. September 1982 mitgeteilt.

II — Schriftliches Verfahren

Frau Tréfois hat am 11. November 1982 die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Zurückweisung ihrer Beschwerde durch den Präsidenten, die Entscheidung, durch die ihre Probezeit ohne Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit beendet wurde, sowie erforderlichenfalls den dieser Entscheidung vorausgehenden Probezeitbericht aufzuheben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Der Gerichtshof hat die Parteien aufgefordert, ihre Darlegungen in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Beurteilungsspielraums der Verwaltung bei Ernennungen von Beamten auf Lebenszeit im Anschluß an die Probezeit und des Umfangs der insoweit bestehenden Kontrollbefugnis des Gerichtshofes zu konzentrieren. Die Klägerin ist aufgefordert worden, bei dieser Gelegenheit ihre Rügen zu erläutern, die sie gegenüber der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes, durch die ihre Probezeit ohne Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit beendet wurde, erhoben hat.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären und demgemäß die Entscheidung vom 5. Mai 1982, durch die ihre Probezeit ohne Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit beendet wurde, sowie erforderlichenfalls den dieser Entscheidung vorausgehenden Probezeitbericht aufzuheben,

die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. September 1982, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben,

die Vernehmung der Klägerin und der in der Klageschrift aufgeführten Zeugen gemäß Artikel 47 der Verfahrensordnung anzuordnen,

dem Beklagten sämtliche Kosten einschließlich des Honorars des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aufzuerlegen.

Der Gerichtshof beantragt,

die Klage abzuweisen,

über die Kosten nach den einschlägigen Bestimmungen des Statuts zu entscheiden.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

Beide Parteien haben zunächst zum Zweck der Probezeit innerhalb des Einstellungsverfahrens und zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf diesem Gebiet Stellung genommen.

Die Klägerin meint, die Entscheidung, durch die ihre Probezeit ohne Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit beendet worden sei, und der Probezeitbericht selbst seien unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften ergangen. Der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes durch die ihre Beschwerde zurückgewiesen worden sei, sei ein Verfahrensmißbrauch vorausgegangen. Alle angefochtenen Entscheidungen verstießen gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Der Gerichtshof hält alle zur Begründung der Klage vorgetragenen Rügen für unzulässig oder für unbegründet.

A — Zum Zweck der Probezeit und zur gerichtlichen Kontrolle

Die Klägerin räumt ein, daß die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vom vorherigen erfolgreichen Durchlaufen einer zwingend vorgeschriebenen Probezeit abhänge und daß sie selbst nicht von vornherein einen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gehabt habe. Dennoch unterliege die Ablehnung einer Ernennung auf Lebenszeit einer gerichtlichen Kontrolle. Wenn sich auch die Kontrolle des Gerichtshofes wegen des Beurteilungsspielraums der Verwaltungsbehörde auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit beschränke (Kontrolle der Beweggründe, offensichtliche Fehlerhaftigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, Ermessensmißbrauch), so reiche sie doch aus, um ein willkürliches Verhalten der Verwaltung zu ahnden. Ein solches liege hier vor.

Der Gerichtshof erinnert daran, daß nach den Bestimmungen des Statuts die Einstellung eines Beamten neben seinem Erfolg im Auswahlverfahren das erfolgreiche Durchlaufen der zwingend vorgeschriebenen Probezeit voraussetze. Die Beamten auf Probe hätten nicht von vornherein einen Anspruch auf endgültige Einstellung. Der Probezeitbericht sei für sie ebenso wichtig wie die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens; ebenso offen sei auch, wie dieser Bericht ausfalle. Ein ungünstiger Probezeitbericht könne gerichtlich in der Sache wegen der in ihm enthaltenen Ergebnisse nicht angefochten werden; diese bildeten lediglich eine Zusammenfassung der Beurteilung der Tätigkeit des Probezeitbeamten durch seine Dienstvorgesetzten. Der Bericht könne gerichtlich nur im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit und aufgrund von konkreten Aufhebungsgründen überprüft werden, die sich auf das Verfahren und die Tatsachenfeststellungen bezögen, die dem Bericht zugrunde lägen.

B — Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschrifien

Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidung, durch die ihre Probezeit ohne Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit beendet worden sei, stütze sich auf eine unzutreffende Begründung und sei im Anschluß an ein nicht ordnungsgemäßes Beurteilungsverfahren ergangen.

Der Gerichtshof hält diese Rüge unter ihren verschiedenen Gesichtspunkten für unzulässig oder unbegründet.

Zur Rüge der Verletzung des Verfahrens der Probezeitbeurteilung.

Die Klägerin trägt vor, daß nach Artikel 34 Beamtenstatut die Probezeit für einen Beamten ihrer Besoldungsgruppe sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Ernennung enden müsse; außerdem müsse der Probezeitbericht spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit verfaßt werden.

a) Im vorliegenden Fall habe der Dienstvorgesetzte der Klägerin aus eigenem Entschluß und in Verkennung der ausschließlichen Zuständigkeit der Anstellungsbehörde das Ende der Probezeit vom 31. Januar auf den 31. März 1982 verschoben. Der Umstand, daß die Klägerin ihre Tätigkeit tatsächlich erst am 1. Oktober 1981 und nicht am 1. August aufgenommen habe, könne dieses Vorgehen nicht rechtfertigen. Die Auswirkungen von Verspätungen aufgrund von dienstlichen Organisationsmaßnahmen seien nicht von der Betroffenen zu tragen. Im Hinblick auf die beiden ersten Monate der Probezeit hätte die Meinung des Direktors des Sprachendienstes eingeholt werden müssen; diesem habe damals die Nebenstelle der Bibliothek unterstanden, in der die Klägerin dieselbe Tätigkeit wie später in der Bibliothek selbst ausgeübt habe. Eine schlichte Verlegung von Dienststellen ohne eine Änderung der Tätigkeit des betroffenen Beamten könne eine Verlängerung der Probezeit nicht rechtfertigen; auf keinen Fall könne — wie im vorliegenden Fall — der Zeitpunkt des Beginns der Probezeit geändert werden, ohne den Beamten unverzüglich über diese Änderung der Entscheidung über seine Ernennung zum Beamten auf Probe zu unterrichten.

b) Nach Artikel 34 Absatz 2 Beamten-Statut müsse der Probezeitbericht spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit abgegeben werden. Im vorliegenden Fall sei dieser Bericht erst am 24. März 1982 erstellt und der Klägerin erst am 29. März übergeben worden, d. h. — gehe man von der Rechtsauffassung des Beklagten aus — erst zwei Tage vor Ende der Probezeit. Zwar könne nach ständiger Rechtsprechung eine Verspätung bei der Erstellung des Probezeitberichts trotz der darin liegenden Nichtbeachtung der ausdrücklichen Regelung im Statut nicht die Gültigkeit dieses Berichtes in Frage stellen; gleichwohl müsse der Probezeitbeamte bis zur Entlassungsentscheidung über genügend Zeit verfügen, um seine Stellungnahme abzugeben und sich an einen Beistand zu wenden. Diese Möglichkeit habe im vorliegenden Fall offensichtlich nicht bestanden. Im übrigen sei wegen der verspäteten Abgabe des Berichtes die Anstellungsbehörde selbst gezwungen gewesen, die Frist für die Entscheidung, die Klägerin nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, zu verlängern.

Der Hinweis, man habe im Interesse der Klägerin gehandelt, reiche nicht aus, um die Nichtbeachtung der im Statut festgelegten Fristen zu rechtfertigen.

Der Gerichtshof hält diese Rüge für unzulässig und in jedem Fall für unbegründet.

a) Was den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit angehe, sei unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Klägerin ihre Tätigkeit tatsächlich aufgenommen habe, festzustellen, daß die Verlängerung der Probezeit sowohl im Interesse des Organs als auch im Interesse der Klägerin selbst geboten gewesen sei. Diese habe keinerlei schützenswertes Interesse, eine sie nicht beschwerende Maßnahme anzugreifen; die Rüge sei daher unzulässig.

b) Der Probezeitbericht trage tatsächlich das Datum des 24. März 1982, während er spätestens am 28. Februar hätte abgegeben werden müssen. Gleichwohl könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes diese Verspätung bei der Abgabe des Berichtes seine Gültigkeit nicht in Frage stellen; dies komme im vorliegenden Fall um so weniger in Betracht, als der Beurteilende die Absicht gehabt habe, sich erst nach Ablauf eines ausreichenden Zeitraums zu äußern, um ein Gesamturteil abgeben zu können.

Die von der Klägerin erhobene Rüge sei nicht zulässig, da sie in der Klageschrift nicht hinreichend erläutert worden sei.

Sie sei auch nicht begründet, denn der Klägerin sei keineswegs eine Frist für ihre Stellungnahme eingeräumt worden; da es sich nicht um ein streitiges Verfahren handele, sehe das Statut die Unterstützung durch einen Beistand nicht vor.

— Zur Rüge der unzutreffenden Begründung

Die Klägerin trägt vor, daß die Entscheidung, durch die ihre Probezeit ohne Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit beendet worden sei, im wesentlichen aufgrund des Probezeitberichts ergangen sei; man müsse sich daher auf diesen Bericht beziehen, um die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu würdigen. Der Bericht enthalte drei Vorwürfe gegen die Klägerin, die in Wirklichkeit nicht zuträfen; der angefochtenen Entscheidung fehle also die tatsächliche und rechtliche Grundlage.

Der Gerichtshof hebt hervor, daß die Bewertungen des Beurteilenden, auf die sich der Probezeitbericht und seine Ergebnisse stützten, in einem Klageverfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit nicht erörtert werden könnten; gleiches gelte für die Gründe. Die sich darauf beziehende Rüge sei also ihrer Formulierung nach unzulässig; etwas anderes gelte nur dann, wenn sich der angefochtene Rechtsakt auf materiell unrichtige Gründe stütze und wenn der Irrtum in der Begründung offensichtlich sei. Der Inhalt der Rüge entspreche aber nicht diesem Erfordernis.

— Zum fehlenden Interesse für die Tätigkeit

Nach Ansicht der Klägerin war ihr in dem Probezeitbericht hervorgehobenes häufiges Fernbleiben stets gerechtfertigt: Zu den fraglichen Zeiten habe sie sich im Urlaub oder im Krankheitsurlaub befunden; in allen Fällen hätten ordnungsgemäß Anträge und ärztliche Atteste vorgelegen.

Soweit es um Abwesenheiten während der Dienstzeit gehe, sei festzustellen, daß der Klägerin nicht vorgeworfen werde, ihre dienstlichen Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben.

Die der Klägerin zugeschriebene Bevorzugung anderer Tätigkeiten beweise nicht ihr fehlendes Interesse für ihre'Tätigkeit in der Bibliothek; diese Annahme sei völlig aus der Luft gegriffen. Jedenfalls habe ein etwaiges fehlendes Interesse keineswegs eine mangelhafte Erledigung der Aufgaben nach sich gezogen; es könne nur dann einen Einfluß auf den Probezeitbericht haben, wenn es sich in fortgesetzter Weise in Verhaltensweisen äußere, die die Quantität und Qualität der Arbeit berührten.

Der Gerichtshof stellt fest, daß die Klägerin nicht die Richtigkeit der ihr gemachten Vorwürfe bestreite, sondern ihre Haltung zu rechtfertigen suche; sie wolle die Beanstandungen des Beurteilenden dadurch widerlegen, daß sie diese in Zweifel ziehe.

Unter diesen Umständen könne von einer offensichtlich unzutreffenden Begründung nicht die Rede sein.

— Zur Unbeständigkeit in der Arbeit

Die Klägerin betont, ihr Fernbleiben sei stets aus familiären oder gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt gewesen; im übrigen behaupte der Gerichtshof nicht, noch beweise er, daß dieses Fernbleiben eine Verschlechterung ihrer Arbeit zur Folge gehabt habe.

Soweit der Klägerin vorgeworfen wurde, sie sei häufig nicht an ihrem Arbeitsplatz anwesend gewesen, seien diese Vorwürfe schon deshalb zurückzuweisen, weil sie erst im Anschluß an die Abgabe des Probezeitberichts geltend gemacht worden seien. Im übrigen seien sie sachlich nicht begründet: Die Eigenart ihrer Tätigkeit habe die Klägerin gezwungen, sich häufig aus ihrem Büro zu entfernen; in diesen Fällen habe sie ihren jeweiligen Aufenthaltsort angezeigt. Dazu bietet die Klägerin Beweis durch Vernehmung eines Zeugen an.

Der Gerichtshof weist darauf hin, daß die Klägerin die sie belastenden Feststellungen nicht bestreite, sondern versuche, ihr Verhalten zu begründen. Es werde ihr nämlich im wesentlichen vorgeworfen, sich häufig von ihrem Arbeitsplatz, nicht jedoch aus ihrem Büro, entfernt zu haben.

— Zur fehlenden körperlichen Eignung für die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Erfordernis einer besonderen körperlichen Eignung für die Ausübung der mit ihrem Dienstposten verbundenen Tätigkeit habe keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, daß sich bei den geforderten Qualifikationen kein Hinweis auf eine besondere körperliche Eignung finde. In tatsächlicher Hinsicht verlange der von der Klägerin innegehabte Dienstposten keine besondere körperliche Kraft; außerdem übernehme in jedem Fall die Anstellungsbehörde nach dem Auswahlverfahren und der befriedigenden ärztlichen Untersuchung die alleinige Verantwortung für die dienstliche Verwendung eines Beamten auf einem bestimmten Dienstposten.

Nach Ansicht des Gerichtshofes ist dieser Vorwurf im Zusammenhang mit den anderen Vorwürfen zu prüfen. Die fehlende körperliche Eignung der Klägerin sei im wesentlichen aufgrund des von ihr verursachten Arbeitsrückstands, der den gewöhnlichen Umfang überschritten habe, festgestellt worden.

Das Vorbringen der Klägerin, das die verschiedenen Vorwürfe voneinander trenne, habe mit der Frage einer offensichtlich unzutreffenden Begründung nichts zu tun und sei somit unzulässig.

C — Zur Rüge des Verfahrensmißbrauchs

Die Klägerin macht geltend, die vom Präsidenten des Gerichtshofes an den Leiter der Direktion Dokumentation und Bibliothek und an den Leiter der Abteilung Bibliothek gerichteten Bitten um zusätzliche Erläuterungen stellten eine rechtswidrige Verfahrensweise dar.

Die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut sei ein Rechtsbehelf in dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren vor der Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe. Diese Behörde müsse vor Erlaß ihrer Entscheidung alle sachdienlichen und notwendigen Auskünfte einholen; die Bitte um zusätzliche Erläuterungen nach Einlegung der Beschwerde sei unzulässig.

Dieses Vorgehen habe es den Dienstvorgesetzten der Klägerin ermöglicht, die in ihrer Beschwerde dargelegten Argumente zu widerlegen, die Begründung ihrer ungünstigen Beurteilung zu erweitern und sogar neue Gründe geltend zu machen. Der Präsident des Gerichtshofes habe somit seine Entscheidung, durch die die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, auf Erwägungen stützen können, die er bei einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht hätte vorbringen können; somit liege ein Verfahrensmißbrauch vor.

Nach Meinung des Gerichtshofes steht das Verfahren im vorliegenden Fall voll und ganz mit den einschlägigen Bestimmungen des Statuts im Einklang.

Die Beschwerde habe den Charakter eines bei der handelnden Behörde selbst eingelegten Rechtsbehelfs, durch den nach einem weniger gut informierten Beamten nunmehr ein besser informierter Beamter mit der Angelegenheit befaßt wurde. Die mit einer derartigen Beschwerde befaßte Behörde habe das Recht und sogar die Verpflichtung, vor ihrer Entscheidung alle sachdienlichen Auskünfte einzuholen; dem Präsidenten des Gerichtshofes, der die von der Klägerin in ihrer Beschwerde vorgetragenen Einwände untersucht habe, könne ihr nicht entgegen gehalten werden, er habe die sachdienlichen und notwendigen Auskünfte verspätet eingeholt.

Im übrigen sei die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut Voraussetzung für die Klage beim Gerichtshof; es handele sich also um ein Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung und Einleitung des streitigen Verfahrens. Die mit der Beschwerde befaßte Behörde müsse eine begründete Entscheidung erlassen und zu diesem Zweck eine Untersuchung mit kontradiktorischem Charakter vornehmen. Der Präsident des Gerichtshofes habe diese Verpflichtung nicht verletzt.

Das Vorbringen der Klägerin sei auch tatsächlich nicht begründet. In der angefochtenen Entscheidung würden die in dem Probezeitbericht enthaltenen Vorwürfe — die die Klägerin voll und ganz verstanden habe —lediglich wiederholt und präzisiert.

D — Zur Rüge der Verletzung des Verbots der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidung, sie nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, sei im wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen, daß ihre Dienstvorgesetzten den von ihr innegehabten Dienstposten mit einem männlichen Beamten hätten besetzen wollen; sie schlägt vor, zu diesem Punkt — soweit dies erforderlich sei — einen Zeugen zu hören. Hinter den Beanstandungen wegen angeblich fehlender körperlicher Eignung stünden dieselben Erwägungen. Die vom Inhaber des fraglichen Dienstpostens geforderte Arbeit sei nicht besonders anstrengend; die Stellenausschreibung enthalte keinen derartigen Hinweis. Die Dienstvorgesetzten versuchten vergeblich, ihre Begründung zu ändern, indem sie vortrügen, daß der Arbeitsrückstand den Schluß auf die fehlende körperliche Eignung der Klägerin zulasse; in jedem Fall könne ein verbindliches Urteil zu diesem Punkt nur von einem Arzt, nicht aber von einem vorgesetzten Beamten abgegeben werden.

Die Umstände, unter denen der zuvor von der Klägerin innegehabte Dienstposten besetzt worden sei, bestätigten die Absicht ihrer Dienstvorgesetzten, die Klägerin durch eine Person männlichen Geschlechts zu ersetzen, sowie die Begründetheit der Rüge, mit der eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend gemacht werde.

Der Gerichtshof bestreitet, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begangen zu haben. Die in dem Probezeitbericht enthaltene Feststellung der fehlenden körperlichen Eignung könne nicht von den anderen Vorwürfen gegenüber der Klägerin und insbesondere nicht von dem Vorwurf häufiger Abwesenheit und fehlender Stetigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben getrennt werden. Das Beweisangebot der Klägerin müsse zurückgewiesen werden.

In keinem Fall könne die Feststellung körperlicher Unzulänglichkeit aufgrund objektiver Gegebenheiten als eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gerügt werden.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 15. September 1983 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Vandersanden, und der Gerichtshof, vertreten durch Rechtsanwalt Bonn, mündlich verhandelt und die vom Gerichtshof gestellten Fragen beantwortet.

Zur Frage des Beurteilungsspielraums der Anstellungsbehörde und der Reichweite der gerichtlichen Kontrolle bei Entscheidungen über Ernennungen von Beamten auf Lebenszeit im Anschluß an die Probezeit hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, daß die zuständige Behörde zwar über einen Beurteilungsspielraum verfüge; ihre Entscheidung sei aber endgültig und dürfe nicht auf eine andere Begründung gestützt werden als diejenige, die sich aus einer Gegenüberstellung des Probezeitberichts und der Stellungnahme des betroffenen Beamten ergebe. Die gerichtliche Kontrolle der Gründe des Verwaltungshandelns beschränke sich auf die Prüfung, ob ein Rechtsirrtum, eine materiell unrichtige Sachverhaltsermittlung oder ein Verfahren- oder Ermessensmißbrauch vorlägen. Da die Kontrolle der Rechtmäßigkeit im Klagewege nur in einer begrenzten Zahl von Fällen möglich sei, müßten diese Fälle vom Richter in besonders erschöpfender und sorgfältiger Weise untersucht werden, um festzustellen, ob die Verwaltungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens beachtet und nicht eine willkürliche Entscheidung getroffen habe. Der Gerichtshof hat erklärt, er stimme dieser rechtlichen Darlegung zu.

In der Sache haben beide Parteien die von ihnen im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmittel erläutert.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Desirée Tréfois, ehemalige Beamtin auf Probe beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe C 5, hat mit Klageschrift, die am 11. November 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben und beantragt, die Entscheidung am 5. Mai 1982, durch die ihre Probezeit ohne Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit beendet worden ist, den dieser Entscheidung vorausgehenden Probezeitbericht und die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. September 1982, durch die die Beschwerde der Klägerin abgelehnt worden ist, aufzuheben.

2 Ausweislich der Akten nahm die Klägerin, nachdem sie zunächst als Hilfskraft eingestellt und der Direktion Übersetzung des Gerichtshofes zugewiesen worden war, am internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen Nr. CJ 38/80 für die Einstellung eines Verwaltungsassistenten in der Direktion Dokumentation und Bibliothek Abteilung Bibliothek teil; sie wurde an erster Stelle in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen und mit Wirkung vom 1. August 1981 zur Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe C 5 auf diesen Dienstposten ernannt. Sie nahm ihre Tätigkeit tatsächlich aber erst am 1. Oktober 1981 auf.

3 Am 24. März 1982 erstellte der Leiter der Abteilung Bibliothek in seiner Eigenschaft als unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Klägerin den im Statut vorgesehenen Probezeitbericht. Innerhalb des Rasters für die Beurteilung der Befähigung, der dienstlichen Leistungen und der dienstlichen Führung, das die Noten ausgezeichnet, sehr gut, gut, befriedigend und ungenügend enthält, erteilte der Leiter der Abteilung die Note befriedigend für die für den Dienstposten erforderlichen Kenntnisse, die Initiative, das Organisationstalent, die innerdienstlichen Beziehungen, die Beziehungen zu Außenstehenden und die Pünktlichkeit. Demgegenüber erteilte er die Note ungenügend für die Urteils- und Anpassungsfähigkeit — verbunden mit dem Hinweis auf fehlende körperliche Eignung —, das Verantwortungsbewußtsein und die Einsatzbereitschaft — hier waren die Worte häufiges Fernbleiben und mäßiges Interesse hinzugefügt — sowie für die Qualität der Arbeit und die Schnelligkeit der Erledigung, verbunden mit der Bemerkung Folge des Fernbleibens.

4 Nach einer Beschreibung der Hauptaufgaben der Klägerin, zu der die tägliche Beförderung und Einordnung von Büchern gehöre, weist der Verfasser des Berichtes in seiner Begründung darauf hin, daß die Menge der täglich zu bewegenden Bücher ... von der mit diesen Arbeiten befaßten Person eine gewisse körperliche Kraft [verlangt], über die Frau Tréfois nach meinem Dafürhalten nicht im ausreichenden Maß verfügt. Weiter heißt es dort, das Amt des Magazinverwalters verlange eine regelmäßige Anwesenheit, und zwar unter anderem, um eine Anhäufung nichtbearbeiteter Bücher zu vermeiden. Die Klägerin sei durch häufiges Fernbleiben aus familiären oder gesundheitlichen Gründen aufgefallen; ihr recht mäßiges Interesse an der Arbeit erkläre sich dadurch, daß die Betroffene nach eigenem Bekunden eine Sekretärinnentätigkeit vorziehe.

5 Der Leiter der Bibliothek schlug abschließend wegen des fehlenden Interesses für die Tätigkeit, der Unbeständigkeit in ihrer Arbeit und der fehlenden körperlichen Eignung der Betroffenen für die mit dem dem Dienstposten des Magazinverwalters verbundenen Aufgaben vor, die Klägerin nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen.

6 Der Klägerin wurde dieser Bericht mitgeteilt; am 29. März 1982 gab sie ihre Stellungnahme ab, die dem Bericht hinzugefügt wurde.

7 Mit Entscheidung vom 5. Mai 1982, die gemäß Artikel 34 Beamtenstatut und aufgrund des Probezeitberichts erging, beendete der Präsident des Gerichtshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Probezeit der Klägerin, ohne sie zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen.

8 Am 3. Juni 1982 legte die Klägerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein, in der sie zu den verschiedenen in dem Probezeitbericht gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nahm.

9 Der mit dieser Beschwerde befaßte Präsident des Gerichtshofes bat den Leiter der Direktion Bibliothek und Dokumentation und den zuständigen Abteilungsleiter um zusätzliche Erläuterungen. In einem Schreiben vom 8. Juli 1982 führte der Abteilungsleiter aus, während der Probezeit seien die Stimmung und die Arbeitsleistungen der Klägerin schwankend und unvorhersehbar gewesen. Sie habe sich stundenlang von ihrem Arbeitsplatz entfernt, ohne ihren Aufenthaltsort anzugeben, die Bücher hätten sich regelmäßig gestapelt und seien nicht eingeordnet worden; aus diesem Grund habe die Einordnung eine körperliche Anstrengung [erfordert], die man einer Dame nur schwerlich zumuten könne. Die Bücher seien ohne jedes System in den Regalen abgestellt worden, so daß ihre Benutzung bis zur Sortierung und Einordnung unmöglich gemacht worden sei. Schließlich seien die Beziehungen zur Betroffenen schwierig gewesen sowohl für ihre Kollegen, die sie oft hätten vertreten müssen, als auch für ihre Vorgesetzten, denen es nicht gelungen sei, die Klägerin zur Beachtung ihrer Anweisungen zu veranlassen. Wiederholte Ermahnungen seien ohne Erfolg geblieben. Der Darstellung des Abteilungsleiters zufolge hat er nicht bereits vor Ablauf der Probezeit die Entlassung der Klägerin beantragt, weil er ihr die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Leistungen habe geben wollen.

10 In einem Schreiben des Leiters der Direktion Bibliothek und Dokumentation vom selben Tag heißt es, die Klägerin sei insbesondere bei der Einordnung der Leihscheine und bei der Schließung der Bibliotheksräume während der aufsichtslosen Zeit nachlässig gewesen.

11 Diese ergänzenden Stellungnahmen wurden der Klägerin am 16. Juli 1982 mitgeteilt; sie machte dazu mit Schreiben vom 29. Juli 1982 an den Präsidenten des Gerichtshofes längere Ausführungen.

12 Nach Prüfung aller Unterlagen wies der Präsident des Gerichtshofes am 23. September 1982 die Beschwerde der Klägerin mit einer begründeten Entscheidung zurück. Unter Bezugnahme auf die Beurteilungen der Dienstvorgesetzten und auf die im Probezeitbericht nicht weniger als viermal erteilte Note ungenügend — gegenüber sechsmal lediglich befriedigend — begründete der Präsident die getroffene Entscheidung wie folgt: Häufige dienstliche Abwesenheiten, die nicht auf ordnungsgemäß gewährten Urlaub zurückzuführen sind, Rückstände bei der Einordnung der Bücher, fehlende Methodik, fehlende Beachtung der Ermahnungen und Verwarnungen durch ihre Dienstvorgesetzten.

13 Zur Begründung ihrer Klage erhebt die Klägerin drei Rügen, mit denen sie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, einen Verfahrensmißbrauch und die Verletzung des Verbots der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend macht. Diese drei Rügen erstrecken sich auf zwei Arten von Beanstandungen, die die Klägerin gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen erhebt: einerseits Fehler im Verfahren über die Entscheidung, die Klägerin nach Ende der Probezeit nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, andererseits verschiedene Mängel der Beurteilungen, die der erlassenen Entscheidung zugrunde liegen. In dieser Reihenfolge werden die Rügen im folgenden untersucht.

Zu den Form- und Verfahrensrügen

14 Die Klägerin rügt zunächst, ihr Probezeitbericht sei nicht innerhalb der von Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut festgelegten s Frist abgegeben worden. Nach dieser Bestimmung ist „spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ... ein Bericht [über die Befähigung des Beamten auf Probe] ... abzugeben.

15 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Klägerin ihre Probezeit tatsächlich am 1. Oktober 1981 begonnen hat. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 hätte der Probezeitbericht also vor dem 1. März 1982 abgegeben werden müssen. Er ist aber erst am 24. März erstellt worden.

16 Diese Verspätung hat jedoch der Klägerin keine Beschwerden verursacht. Die genannte Bestimmung soll nämlich sicherstellen, daß die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vor Ablauf der Probezeit erfolgen kann. Im Fall der Klägerin ist diese Entscheidung am 5. Mai 1982 ergangen. Aufgrund dieses Umstandes hat die Klägerin keinen Nachteil erlitten, da sie in ihrer Stellung belassen und während dieses Zeitraums als Beamtin auf Probe besoldet worden ist. Diese Rüge ist also zurückzuweisen.

Die Klägerin meint weiterhin, ihr Probezeitbericht, der die Grundlage für die Entscheidung gewesen sei, sie nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, sei zu einem späteren Zeitpunkt durch neue Stellungnahmen ihrer Dienstvorgesetzten ergänzt worden; diese Stellungnahmen stellten im Hinblick auf bestimmte Punkte eine Verschiebung und eine Erweiterung der zuvor angeführten Gründe dar. Es handele sich dabei um einen Verfahrensmißbrauch, der die Rechtswidrigkeit der erlassenen Entscheidung zur Folge habe.

17 Dieses Vorbringen gibt zu den folgenden Bemerkungen Anlaß. Nachdem die Klägerin von ihrem Recht auf Einlegung einer Beschwerde gegen die am Ende ihrer Probezeit erlassene Entscheidung, sie nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, Gebrauch gemacht hat, ist es normal, daß die Anstellungsbehörde die zuständigen Dienststellenleiter um zusätzliche Erläuterungen und Auskünfte gebeten hat.

18 Um über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen zu urteilen, ist neben der auf der Grundlage des Probezeitberichts ergangenen Entscheidung auch die bestätigende Entscheidung zu würdigen, die im Anschluß an die von der Klägerin eingelegte Beschwerde im Lichte einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung erlassen worden ist.

19 Dazu ist zu unterstreichen, daß die Klägerin sowohl zu dem eigentlichen Probezeitbericht als auch zu den zusätzlichen von den Dienststellenleitern im Anschluß an ihre Beschwerde abgegebenen Stellungnahmen ordnungsgemäß angehört worden ist. Das Verfahren war in jeder Phase kontradiktorisch; die Klägerin hatte Gelegenheit, vor der endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörde ihren Standpunkt zu allen im Hinblick auf ihr Verhalten während der Probezeit erhobenen Vorwürfen geltend zu machen.

20 Die Rüge eines Verfahrensmißbrauchs muß daher ebenfalls zurückgewiesen werden.

Zu den Rügen hinsichtlich der Beurteilungen, die der Entscheidung, die Klägerin nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, zugrunde liegen

21 In ihren Stellungnahmen im Verlauf des Verwaltungsverfahrens und in ihrer Klage hat es die Klägerin unternommen, die verschiedenen, von ihren Dienstvorgesetzten in bezug auf ihr Verhalten und auf ihre Leistungen während der Probezeit erhobenen Vorwürfe zu widerlegen. Sie hat sich insbesondere gegen den Vorwurf fehlenden Interesses für ihre Tätigkeit verwahrt; hierbei handele es sich um eine subjektive Beurteilung, während nur die tatsächliche Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben berücksichtigt werden dürfe. Sie hält auch den Vorwurf unentschuldigter Abwesenheiten für nicht gerechtfertigt und weist darauf hin, daß ihr Fernbleiben aus familiären oder gesundheitlichen Gründen jeweils durch eine ordnungsgemäße Genehmigung gedeckt gewesen sei; die Eigenart ihrer Tätigkeit mit ihren verschiedenen Aufgaben habe häufige Wechsel ihres Aufenthaltsorts innerhalb des Gerichtsgebäudes mit sich gebracht. Schließlich hält sie den Vorwurf der fehlenden körperlichen Eignung für nicht gerechtfertigt, da die Verwaltung im Zeitpunkt ihrer Einstellung voll und ganz Kenntnis von der Natur der zu erfüllenden Aufgaben gehabt habe; in ihrem Vorgehen habe sich die Verwaltung von Beweggründen leiten lassen, die auf die Absicht einer Diskriminierung von Frauen bei der Ausführung bestimmter Arbeiten schließen ließen.

22 Zur Entscheidung über diese Rügen ist an die für Einstellung und Probezeit geltenden Grundsätze des Statuts zu erinnern.

23 In Artikel 27 Beamtenstatut heißt es: Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen .... Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Verfahren, nämlich im Auswahlverfahren und während der Probezeit vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.

24 Während die Auswahlverfahren so ausgestattet sind, daß sie eine Auswahl der Bewerber aufgrund allgemeiner und eine Vorausschau gestattender Kriterien ermöglichen, soll die Probezeit die Verwaltung in die Lage versetzen, ein konkreteres Urteil über die Befähigung des Bewerbers für ein bestimmtes Amt, über die geistige Einstellung, mit der er seine Aufgaben erfüllt, und über seine dienstlichen Leistungen abzugeben. Die Verwaltung muß am Ende der Probezeit in der Lage sein, ein Urteil darüber abzugeben, ob der Beamte auf Probe es verdient, in dem von ihm angestrebten Amt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden, ohne daß sie dabei an die bei der Einstellung abgegebenen Beurteilung gebunden ist. Diese Entscheidung erfordert eine umfassende Beurteilung der Eigenschaften und des Verhaltens des Beamten auf Probe, die sowohl die positiven als auch die negativen im Laufe der Probezeit zutage getretenen Tatsachen berücksichtigt.

25 Da die Entscheidung, eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht auszusprechen, allgemein, jedoch unzutreffenderweise als Entlassung des Beamten auf Probe bezeichnet wird, ist der Wesensunterschied zwischen dieser Entscheidung und der eigentlichen Entlassung einer bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannten Person hervorzuheben. Während im letzten Fall eine sorgfältige Prüfung der Gründe für die Beendigung eines auf Dauer angelegten Dienstverhältnisses erforderlich ist, erstreckt sich die Überprüfung der Entscheidungen, die die Ernennung von Probezeitbeamten zu Beamten auf Lebenszeit betreffen, auf das Vorliegen oder das Fehlen einer Reihe von positiven Tatsachen, die die Ernennung des Beamten auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit als im dienstlichen Interesse liegend erscheinen lassen.

26 Im Lichte dieser Tatsachen müssen die Gründe gewürdigt werden, auf die die Anstellungsbehörde ihre Entscheidungen vom 5. Mai 1982, durch die die Probezeit der Klägerin ohne Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit beendet wurde, und vom 23. September 1982, durch die die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, gestützt hat.

27 Selbst wenn bestimmte Einzelheiten der Begründung, wie die Feststellung der eigentlichen Ursachen der häufigen Abwesenheit der Betroffenen, Anlaß zur Erörterung geben können, so steht doch fest, daß sowohl der Probezeitbericht als auch die ergänzenden Stellungnahmen der Dienststellenleiter das Bild einer Beamtin auf Probe vermitteln, die nach einer umfassenden Beurteilung nicht den von Artikel 27 Beamtenstatut geforderten Ansprüchen im Hinblick auf Befähigung und Leistung genügte. Die Stellungnahme der Klägerin zu einigen konkreten Punkten vermögen keinen Zweifel an der Stichhaltigkeit der Gesamtbeurteilung hervorzurufen, die die Dienststellenleiter im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums abgegeben haben.

28 Die Feststellung, daß die Klägerin den mit dem Amt des Magazinverwalters verbundenen körperlichen Anforderungen nicht gewachsen sei, scheint trotz der wenig glücklichen Formulierungen des Verfassers des Probezeitberichts nicht von Voreingenommenheit der Verwaltung im Hinblick auf das Geschlecht der Klägerin geprägt zu sein, sondern stellt eine individuelle Beurteilung dar, die sich auf die Beobachtung der Betroffenen bei der Erledigung ihrer täglichen Aufgaben stützt. Somit ist nicht ersichtlich, daß die Verwaltung den Grundsatz der Chancengleichheit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern dadurch verletzt hat, daß sie am Ende einer nach ihrem Urteil völlig enttäuschend verlaufenen Probezeit auch den Umstand berücksichtigt hat, daß die körperliche Verfassung der Betroffenen den Anforderungen des von ihr erstrebten Amtes wenig zu entsprechen erschien.

29 Mit ihrer Beurteilung des Ergebnisses der Probezeit der Klägerin hat die Anstellungsbehörde also nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, der ihr bei der erstmaligen sowie bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zusteht, da die Klägerin nicht darzutun vermocht hat, daß diese Beurteilung mit offensichtlichen Tatsachenirrtümern behaftet war oder Begründungen enthielt, die mit der der Verwaltung obliegenden Pflicht zur Objektivität bei der Bewertung der Befähigung und der Leistungen ihrer Probezeitbeamten nicht im Einklang standen.

30 Daraus ergibt sich, daß die Rügen, die sich auf die Beurteilung der Tatsachen beziehen, die der Entscheidung zugrunde liegen, die Klägerin nicht zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, ebenfalls zurückzuweisen sind.

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

32 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.