Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.11.1983 – C-73/83

ECLI:EU:C:1983:336

In der Rechtssache 73/83

Pelagios Stavridis

gegen

Europäisches Parlament.

Mit Schriftsatz, der am 28. April 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat Herr Stavridis, ohne sich eines Anwalts zu bedienen, eine Klage gegen das Europäische Parlament erhoben, die den Ablauf des allgemeinen Auswahlverfahrens PE/74/LA für die Einstellung von Übersetzern griechischer Sprache betrifft.

Mit Schreiben vom 18. Mai 1983 hat der Kanzler Herrn Stavridis gemäß Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung aufgefordert, bis zum 11. Juni 1983 den Mangel seiner Klage zu beheben und diese durch einen Rechtsanwalt einreichen zu lassen.

Da Herr Stavridis die Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, den Mangel seiner Klage innerhalb der gesetzten Frist zu beheben, ist die Klage für unzulässig zu erklären und die Rechtssache im Register des Gerichtshofes zu streichen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

beschlossen:

1. Die Klage ist unzulässig.

2. Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.