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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.11.1983 – C-320/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:346

In der Rechtssache 320/82

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Benito D'Amario

gegen

Landesversicherungsanstalt Schwaben

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger im Ausgangsverfahren, Herr Benito D'Amario, der stets in Italien gewohnt hat, ist der Sohn eines Wanderarbeitnehmers italienischer Staatsangehörigkeit. Sein im Jahr 1980 verstorbener Vater hat zeitweise in der Bundesrepublik Deutschland und zeitweise in Italien gearbeitet. Dabei hat er eine Versicherungszeit von 83 Monaten in Deutschland und von 111 Monaten in Italien zurückgelegt. Nach seiner Rückkehr nach Italien arbeitete er noch bis Dezember 1974. Seit dem 1. März 1974 bezog er von der Beklagten im Ausgangsverfahren, der Landesversicherungsanstalt Schwaben (im weiteren LVA Schwaben) eine Berufsunfähigkeitsrente aufgrund deutschen Rechts, während das Istituto Nazionale per la Previdenza Soziale (im weiteren INPS) ihm ebenfalls ab 1. März 1974 eine italienische Invaliditätsrente sowie Familienbeihilfe für den Kläger gemäß Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 gewährte.

Nach dem Tode des Versicherten gewährte die LVA Schwaben eine Witwenrente, lehnte jedoch die Gewährung von Waisenrente an den Kläger mit der Begründung ab, nach Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71 sei diese Rente allein vom INPS zu tragen, weil der Versicherte in Italien eine längere Versicherungszeit als in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt habe.

Artikel 78 der genannten Verordnung bestimmt in der Fassung der Verordnung Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 306, S. 1) folgendes:

Waisen

(1)Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

(2)Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt:a)...b)für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben:i)nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen ... nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oderii)in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den verstorbenen Arbeitnehmer die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates ... besteht...Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für die Gewährung der in Artikel 77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten anzuwenden waren, gelten jedoch nach dem Tod des Rentenberechtigten für die Gewährung der Leistungen an die Waisen weiter.

Das INPS gewährte zwar eine Waisenrente, doch verlangte der Kläger eine deutsche Rente. Das Sozialgericht Augsburg gab seiner darauf gerichteten Klage statt. Durch Urteil vom 9. Dezember 1981 wurde die LVA Schwaben verurteilt, dem Kläger Waisenrente für die Zeit vom 1. Februar 1980 bis 31. Oktober 1981 zu gewähren; doch entschied das Gericht, daß der Kläger sich den Betrag, den er nach italienischem Recht vom INPS erhalte, auf diese Rente anrechnen lassen müsse.

Vor dem Bundessozialgericht rügte die Beklagte, das Sozialgericht Augsburg habe Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht beachtet. Nach dieser Bestimmung habe ausschließlich der Staat Leistungen für eine Waise zu erbringen, in dessen Gebiet die Waise wohne, wenn ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestehe. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit der Regelung der Artikel 78 ff. der genannten Verordnung eine Vereinfachung des Verfahrens zur Gewährung von Familienbeihilfen (einschließlich der Waisenrente) angestrebt, indem er nur einen Mitgliedstaat für die Gewährung dieser Leistung für zuständig erklärt habe. Diesem Grundanliegen laufe es zuwider, wenn die Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen der deutschen und italienischen Waisenrente verlangt werde. Der Kläger vertrat im Gegensatz dazu die Ansicht, die Anwendung der Artikel 78 ff. dürfe nicht einen Verlust oder eine Verringerung von Ansprüchen, die allein auf innerstaatlichen Versicherungszeiten beruhten, zur Folge haben.

Das Bundessozialgericht war der Ansicht, der Rechtsstreit werfe Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf; es hat daher mit Beschluß vom 6. Oktober 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist einer Waise italienischer Staatsangehörigkeit, die immer in Italien gewohnt hat, vom deutschen Rentenversicherungsträger ein Zuschlag zu ihrer vom italienischen Rentenversicherungsträger gewährten Waisenrente dann zu zahlen, wenn der verstorbene Vater Beiträge zur deutschen und italienischen Rentenversicherung entrichtet hatte, aber schon allein mit den deutschen Beiträgen der Anspruch für die Gewährung einer Waisenrente nach den innerdeutschen Rechtsvorschriften erfüllt war?

In den Gründen des Vorlagebeschlusses stellt das Bundessozialgericht fest, der versicherte Arbeitnehmer habe vom INPS bereits eine Familienbeihilfe für den Kläger erhalten. Aus Artikel 78 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 1408/71 ergebe sich, daß nach dem Tod des versicherten Arbeitnehmers die italienischen Rechtsvorschriften weitergölten. Für die These der ausschließlichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Gewährung einer Waisenrente nach dessen innerstaatlichem Recht sprächen auch Wortlaut und Aufbau der Artikel 77 ff. der oben erwähnten Verordnung. Indessen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1980 (Gravina, 807/79, Sig. S. 2205) die Gewährung eines Zuschlags zu einer Waisenrente in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen allein nach innerstaatlichem Recht ein höherer Anspruch erworben wurde als nach dem Recht des nach den Artikeln 77 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 für die Gewährung der Leistung zuständigen Mitgliedstaats.

Es erscheint dem vorlegenden Gericht zweifelhaft, ob die Grundsätze des oben zitierten Urteils auf den vorliegenden Fall, der sich durch einige Besonderheiten auszeichne, die möglicherweise ein anderes Ergebnis, nämlich die alleinige Anwendung italienischer Vorschriften unter Ausschluß jeglicher Ansprüche nach deutschem Recht, rechtfertigen könnten, zu übertragen sind. Diese besonderen Aspekte ließen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Das vom Gemeinschaftsgesetzgeber erklärtermaßen angestrebte Ziel einer einfachen und schnellen Verwaltungstätigkeit werde durch eine verwaltungsmäßig komplizierte Aufteilung der Ansprüche gefährdet.

b) Wenn auch der Zuschlag nach dem Urteil in der Rechtssache 807/79 allein von der nach den innerstaatlichen Bestimmungen errechneten Rente zu gewähren sei, ließe sich die Frage doch nicht allein nach innerstaatlichen Normen lösen. Das innerstaatliche deutsche Recht kenne nämlich keine Rechtsgrundlage für einen solchen Zuschlag.

c) In der Rechtssache 807/79 hätten die Waisen bereits eine innerstaatliche Waisenrente aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bezogen, während dies im vorliegenden Fall noch nicht geschehen sei.

d) Der Kläger im Ausgangsverfahren habe niemals seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.

Der Vorlagebeschluß wurde am 16. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Beklagte im Ausgangsverfahren, die LVA Schwaben, vertreten durch ihren Direktor Wanders, die Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel, schriftliche Erklärung abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet.

Durch Beschluß vom 4. Mai 1983 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der dem Gerichtshof vorgelegten schriftlichen Erklärungen

A — Erklärungen der Beklagten im Ausgangsverfahren

Die Beklagte im Ausgangsverfahren erklärt, Ausgangspunkt des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens sei die Frage, inwieweit die vom Gerichtshof in der Rechtssache 807/79 (Slg. 1980, S. 2205) aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall relevant würden. In einer Vorbemerkung führt sie aus, die zuständigen deutschen Träger entnähmen der Entscheidung in dieser Rechtssache folgende Grundsätze:

a) Die Verlegung des Wohnsitzes von dem einen Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat begründet die Leistungsverpflichtung des Trägers des neuen Wohnstaates.

b) Die Leistungsverpflichtung des Trägers des neuen Wohnstaats läßt jedoch den Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Recht des früheren Wohnstaats nicht untergehen.

c) Ist der vom neuen Wohnstaat zu erbringende Betrag niedriger als der Betrag der allein nach dem Recht des früheren Wohnstaats zustehenden Leistung, so hat der Träger des letzteren Staats zu seinen Lasten einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Beträgen zu zahlen.

In diesem Zusammenhang führt die Beklagte im wesentlichen zwei Argumente zur Unterstützung ihrer These an, daß die von dem verweisenden Gericht vorgelegte Frage negativ zu beantworten sei.

Sie bemerkt zunächst, der Sachverhalt, der zu der Rechtssache 807/79 geführt habe, weise einen wesentlichen Unterschied gegenüber dem des vorliegenden Falles auf. Während die Kläger in der Rechtssache 807/79 wegen ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einen Rentenanspruch gehabt und tatsächlich Leistungen bezogen hätten, sei in der jetzt zu entscheidenden Rechtssache niemals eine Waisenrente durch einen deutschen Träger gezahlt worden, und der Kläger im Ausgangsverfahren habe zu keiner Zeit in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz gehabt. Die Beklagte fügt hinzu, wenn man die bisher zu vergleichbaren Fällen ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofes berücksichtige, so sei festzustellen, daß stets entscheidend gewesen sei, daß die Anspruchsberechtigten, denen ein Unterschiedsbetrag zugesprochen worden sei, vor dem Wohnsitzwechsel eine Familienleistung tatsächlich erhalten hätten. Da der Kläger im Ausgangsverfahren stets in Italien seinen Wohnsitz gehabt habe, habe er mit dem Tod des Versicherten nur einen Anspruch auf eine Rente zu Lasten des italienischen Versicherungsträgers erworben. Dies ergebe sich aus Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Alles in allem könnte nur dann von einer zu schützenden Rechtsstellung auch gegenüber dem deutschen Versicherungsträger gesprochen werden, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hätte.

Die Beklagte weist zum zweiten darauf hin, daß Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Kollisionsnorm sei, die von vorherein einen Anspruch nur gegen den Träger des Wohnsitzstaats zur Entstehung gelangen lasse. Die Zubilligung eines Zuschlags in Höhe des Unterschiedsbetrags zur deutschen Waisenrente würde daher im eindeutigen Widerspruch zu dem Willen der Mitgliedstaaten stehen, Familienleistungen stets ausschließlich nach dem Recht des Wohnsitzstaats zu bestimmen und lediglich in den Fällen Ausnahmen vorzusehen, in denen nach dem Recht des Wohnsitzstaats kein Leistungsanspruch bestehe. Da im übrigen die Höhe der jeweiligen staatlichen Familienleistungen in einer nicht aufzulösenden Abhängigkeit von der Höhe der Lasten in jedem Staat stehe, wäre es nicht logisch, wenn die Mitgliedstaaten verpflichtet würden, ihre Leistungen unabhängig vom Wohnsitz zu gewähren. Im übrigen würde eine solche Verpflichtung keineswegs die Integration, sondern die Desintegration der Mitgliedstaaten auf dem Gebiete der Sozialpolitik fördern. Die Bereitschaft der Staaten zur gegenseitigen Anerkennung der nationalen Versicherungszeiten im Bereich der Familienleistungen sei im Sinne der angestrebten Harmonisierung der Versicherungssysteme jedenfalls höher zu werten als die nur auf den Geldbetrag abzielende Angleichung der unterschiedlichen Leistungen in den Mitgliedstaaten.

B — Erklärungen der italienischen Regierung

Nach Ansicht der italienischen Regierung hat das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 807/79 erneut den Grundsatz bestätigt, daß das Ziel des Artikels 51 des EWG-Vertrags nicht erreicht würde, wenn Arbeitnehmer als Folge der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit einbüßten, die ihnen die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats auf jeden Fall sicherten. Daraus folge, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht so angewendet werden dürften, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder seinen Angehörigen Vorteile entzögen, die sich allein aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ergäben. In dieser Richtung liege auch die allgemeine Zielsetzung der Verordnung Nr. 1408/71, in der die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften dem Wanderarbeitnehmer das vorteilhafteste Ergebnis garantieren solle, das sich für ihn aus den in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ergebe.

Wenn sich nun die Auslegung des Artikels 78 nach diesen grundsätzlichen Leitlinien zu richten habe, so sei nicht ersichtlich, wie die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage anders beantwortet werden könne, als es bereits in der Rechtssache 807/79 geschehen sei. Es könne auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, daß im vorliegenden Fall nur der versicherte Arbeitnehmer seinen Wohnsitz verlegt habe. Die Waisenrente gehöre nämlich zu der Gesamtheit der Vorteile, die sich aus der versicherungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers ergäben, die dieser für sich und seine Familienangehörigen erhalten können müsse, wenn er seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft verlege.

Abschließend schlägt die italienische Regierung vor, die vorgelegte Frage zu bejahen.

C — Erklärungen der Kommission

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weist zunächst darauf hin, daß die Vorlagefrage nicht ausdrücklich diejenigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bezeichne, um deren Auslegung ersucht werde. Das vorlegende Gericht spreche in der Begründung seines Vorlagebeschlusses ganz allgemein von den Artikel 77 ff. der Verordnung 1408/71, während die Beklagte offenbar meine, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung 1408/71 sei diejenige Vorschrift, deren Tragweite zu klären sei. Nach Auffassung der Kommission kann sich die Frage indes nur auf die Auslegung von Artikel 78 Absatz 2 letzter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen. Der Vater des Klägers habe nämlich bis zu seinem Tod vom INPS Familienbeihilfen im Sinne von Artikel 77 erhalten. Unter diesen Umständen sei Artikel 78 Absatz 2 letzter Unterabsatz auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Kommission stellt anschließend fest, mit dem Tod des Versicherten sei, worauf auch das vorlegende Gericht hingewiesen habe, gleichzeitig zugunsten seines Sohnes allein aufgrund deutscher Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Waisenrente entstanden. Unter Bezugnahme auf die einschlägigen allgemeinen Grundsätze der Rechtssprechung des Gerichtshofes ist die Kommission der Ansicht, die Geltendmachung des nach deutschem Recht begründeten Anspruchs durch den Kläger sei nur in Höhe der nach italienischem Recht gewährten Leistungen ausgeschlossen, der Differenzbetrag jedoch sei vom deutschen Versicherungsträger zu erbringen. Sie schlägt deshalb vor, das Problem über den Weg einer Verrechnung der konkurrierenden Leistungen der betreffenden Mitgliedstaaten zu lösen.

Die Kommission verkennt nicht, daß diese Lösung zu verwaltungstechnischen Schwierigkeiten führen könne. Solchen Schwierigkeiten könne jedoch nicht in der Weise begegnet werden, daß einfach bestehende Ansprüche gekürzt würden. Eine derartige Kürzung würde dem von Artikel 51 des EWG-Vertrags angestrebten Ziel zuwiderlaufen, einem Wanderarbeitnehmer jedenfalls den höchsten ihm nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats zustehenden Anspruch zu erhalten. Eine Kürzung erworbener Ansprüche ergebe sich auch nicht aus der Rechtsnatur der Artikel 77 und 78 der Verordnung Nr. 1408/71. Die rechtsdogmatische Qualifizierung einer Gemeinschaftsnorm als Kollisionsnorm sei unbeachtlich. Allein die rechtliche Wirkung einer Gemeinschaftsnorm sei von Bedeutung. Die Kommission ist der Ansicht, keine Gemeinschaftsnorm, ganz gleich wie sie auch im einzelnen rechtlich zu qualifizieren sei, dürfe zu einer Beschneidung allein nach nationalen Vorschriften erworbener Rechte führen.

Die Kommission bemerkt weiterhin, der Wohnsitz des Klägers könne keine Rolle spielen, sofern er auch nach deutschem Recht unerheblich sei. Wäre der Vater des Kläges nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben in Deutschland verblieben, so wäre ihm aufgrund von Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 für seinen in Italien lebenden Sohn Familienbeihilfe gewährt worden. Wäre er dann auch in Deutschland verstorben, so wäre der deutsche Träger ungeachtet des Umstands, daß der Sohn des Versicherten nie in Deutschland gewohnt habe, gemäß Artikel 78 Absatz 2 letzter Unterabsatz der erwähnten Verordnung zur Gewährung einer Waisenrente verpflichtet gewesen. Hierzu weist die Kommission darauf hin, daß in der Rechtssache 733/79 (CCAF/Laterza, Slg. 1980, 1915) die Kinder, für die nach belgischen Vorschriften Familienbeihilfe geleistet worden sei, niemals in Belgien gewohnt hätten. Es sei im übrigen nicht selten, daß die Kinder von Wanderarbeitnehmern ihr Heimatland nicht verließen.

Die Kommission macht schließlich geltend, wolle man den Kläger allein auf die nach italienischem Recht bestehenden Ansprüche verweisen, so wäre er schlechter gestellt als eine Waise, deren Vater nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sondern allein in Deutschland geblieben sei und dort die gleiche Anzahl von Beitragszeiten zurückgelegt habe wie der Vater des Klägers.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, die vom Bundessozialgericht vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 78 Absatz 2 letzter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ist dahin auszulegen, daß der Anspruch auf Leistungen zu Lasten des nach diesen Vorschriften zuständigen Staates den allein nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bestehenden Anspruch auf höhere Leistungen nicht zum Erlöschen bringt. Ist der tatsächliche Betrag der Leistungen in dem erstgenannten Mitgliedstaat niedriger als der allein nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehene Betrag der Leistungen, so hat die Waise zu Lasten des zuständigen Trägers dieses Mitgliedstaats einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Beträgen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 14. Juli 1983 haben der Kläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Ståhlberg, München, die Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch den Direktor der LVA Schwaben Wanders, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel, mündliche Erklärungen abgegeben.

Die Kommission hat bei dieser Gelegenheit hervorgehoben, die in ihren schriftlichen Ausführungen vorgeschlagene Lösung werde nicht zu unüberwindlichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten führen. Sie hat hierzu auf den Beschluß der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 20. April 1983 verwiesen, der die anzuwendenden Verfahren und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern festlege, so wie sie sich aus dem vom Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 100/78 (Rossi), 733/79 (Laterza) und 807/79 (Gravina) aufgezeigten Lösungen ergäben (ABl. C 295 vom 2. 11. 1983).

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 77 und 78 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage lautet folgendermaßen:

Ist einer Waise italienischer Staatsangehörigkeit, die immer in Italien gewohnt hat, vom deutschen Rentenversicherungsträger ein Zuschlag zu ihrer vom italienischen Rentenversicherungsträger gewährten Waisenrente dann zu zahlen, wenn der verstorbene Vater Beiträge zur deutschen und italienischen Rentenversicherung entrichtet hatte, aber schon allein mit den deutschen Beiträgen der Anspruch für die Gewährung einer Waisenrente nach den innerdeutschen Rechtsvorschriften erfüllt war?

3 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht geklärt wissen, ob sich dann, wenn für den verstorbenen Vater die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, der Anspruch auf Waisenrente allein nach den Rechtsvorschriften des zur Gewährung dieser Leistung nach den Artikel 77 und 78 der Verordnung Nr. 1408/71 zuständigen Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Italien) bestimmt oder ob vielmehr der Träger eines anderen Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für sich allein einen Anspruch auf eine höhere Rente eröffnen (im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland), verpflichtet ist, einen der Differenz der beiden Beträge entsprechenden Zuschlag zu gewähren.

4 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Juli 1980 (Gravina, Rechtssache 807/79, Slg. S. 2205) darauf hingewiesen, daß das Ziel des Artikels 51 EWG-Vertrag nicht erreicht würde, wenn Arbeitnehmer als Folge der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit einbüßten, die ihnen die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats auf jeden Fall sichern. Folglich ist die Gemeinschaftsregelung vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen so anzuwenden, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkennt.

5 In dem Urteil wird hieraus gefolgert, daß Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht so ausgelegt werden darf, daß die Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, die allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistungen einbüßen, wenn diese höher sind, als sie von dem Mitgliedstaat gewährt werden, auf dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz verlegen.

6 Das Bundessozialgericht hat Bedenken, diese Auslegung auf den ihm vorliegenden Fall anzuwenden. Es führt aus, der Fall betreffe nicht eine Waise, die ihren Wohnsitz verlegt habe, da der Kläger im Ausgangsverfahren seinen Wohnsitz immer in Italien gehabt habe, wo sein Vater, bevor er als Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland gegangen sei, sozialversichert gewesen sei und wo vom italienischen Träger gemäß Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 Familienbeihilfen gewährt worden seien. Das Bundessozialgericht weist außerdem darauf hin, daß die alleinige Anwendung des italienischen Systems unter Ausschluß jeder Leistung aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften seiner Ansicht nach mit dem erklärten Ziel des Gemeinschaftsgesetzgebers, ein einfaches und schnelles Verwaltungsverfahren zu erreichen, im Einklang steht.

7 Es ist zunächst festzustellen, daß die Frage, ob die Waise ihren Wohnsitz immer in einem Mitgliedstaat hatte oder sie ihn dorthin verlegt hat, für die Anwendung der Artikel 77 und 78 der Verordnung Nr. 1408/71 unerheblich ist. Wie nämlich der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 12. Juni 1980 (Laterza, Rechtssache 733/79, Slg. S. 1915) hinsichtlich der Familienbeihilfen festgestellt hat, gebieten die dieser Verordnung zugrundeliegenden Prinzipien, daß dann, wenn der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen unter dem Betrag der von dem anderen verpflichteten Staat gewährten Leistungen liegt, dem Arbeitnehmer oder dem ihm gegenüber Berechtigten der höhere Betrag erhalten bleibt und er vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen erhält.

8 Auch wenn die konkurrierende Gewährung von Leistungen verschiedener Mitgliedstaaten im Fall der Leistungen für Waisen zu praktischen Schwierigkeiten führen kann, denen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den Gemeinschaftsvorschriften über die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 noch nicht Rechnung getragen wird, so kann dieser Umstand allein doch nicht eine Auslegung dieser Verordnung rechtfertigen, wonach die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Hindernis für die Zahlung von günstigeren Leistungen wäre, die nich den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats allein zu gewähren sind.

9 Daraus folgt, daß die von dem nationalen Gericht angeführten Umstände und Erwägungen eine Abweichung von der Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 51 des Vertrages und der Verordnung Nr. 1408/71 nicht rechtfertigen können.

10 Demgemäß ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Artikel 77 und 78 der Verordnung Nr. 1408/71 wie folgt auszulegen sind: Das Bestehen eines Anspruchs auf Waisenrente gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der nach diesen Bestimmungen zuständig ist, läßt, wenn für den verstorbenen Vater die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten, nicht den Anspruch auf höhere Leistungen für Waisen entfallen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats allein begründet ist. Ist der Betrag der im ersteren Mitgliedstaat tatsächlich bezogenen Leistungen niedriger als der allein nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehene Betrag der Leistungen, so hat die Waise gegen den zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen.

Kosten

11 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 6. Oktober 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 77 und 78 der Verordnung Nr. 1408/71 sind wie folgt auszulegen: Das Bestehen eines Anspruchs auf Waisenrente gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der nach diesen Bestimmungen zuständig ist, läßt, wenn für den verstorbenen Vater die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten, nicht den Anspruch auf höhere Leistungen für Waisen entfallen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats allein begründet ist. Ist der Betrag der im ersteren Mitgliedstaat tatsächlich bezogenen Leistungen niedriger als der allein nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehene Betrag der Leistungen, so hat die Waise gegen den zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen.