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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.1983 – C-344/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:348

Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn

vom24. NOVEMBER 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ein der Firma Gambetta Auto S.A. gehörender Wagen wurde am 19. Juli 1979 in Paris durch ein Fahrzeug mit einem amtlichen österreichischen Kennzeichen beschädigt. Die Verkehrszulassung für dieses Fahrzeug war jedoch vom 9. März 1979 an entzogen worden, da seine Versicherung am 7. März 1979 erloschen war. Da der Fahrer und der Eigentümer nicht ermittelt wurden, verklagte die Firma Gambetta das Bureau central français als Vertreter der Kfz-Versicherungsgesellschaften in Frankreich sowie den Fonds de garantie automobile, der die durch nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursachten Schäden ersetzt; alle beide hatten zuvor ihre Zahlungsverpflichtung bestritten. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen; dagegen legte die Firma Gambetta Berufung ein.

Eine — wenn nicht die — wesentliche Frage des Falles war die, ob sich die Firma Gambetta auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 (ABl. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 72/430/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 162) berufen konnte.

Bevor diese Richtlinie in Kraft trat, mußte an den Grenzen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden, ob der von einem Mitgliedstaat in den anderen einreisende Fahrer eines Kraftfahrzeugs eine grüne Karte als Beweis für eine Haftpflichtversicherung gegen den durch dieses Fahrzeug möglicherweise verursachten Schaden vorweisen konnte. Die Richtlinie hatte in erster Linie zum Ziel, derartige Kontrollen abzuschaffen, um Fahrzeugen mit Standort in den Mitgliedstaaten den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Als notwendige Voraussetzung für die Abschaffung der Kontrolle mußten die in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Versicherungsbüros die Deckung der in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet innerhalb der Gemeinschaft verursachten ersatzpflichtigen Schäden garantieren, und jedes im Gebiet der Gemeinschaft verkehrende gemeinschaftsangehörige Kraftfahrzeug mußte durch eine in der gesamten Gemeinschaft gültige Haftpflichtversicherung gedeckt sein.

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten demnach sicherzustellen, daß die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Nach Artikel 2 müssen die Mitgliedstaaten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verzichten, nachdem die Kommission das Bestehen eines Übereinkommens zwischen den Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten festgestellt hat — wonach sich jedes Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben — und nachdem die Kommission den Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Richtlinie (mit Ausnahme der Artikel 3 und 4) festgesetzt hat.

Nach Artikel 7 der Richtlinie sollen außerdem Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittland haben, als Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in der Gemeinschaft gelten, wenn sich die nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursacht werden. Nach der Feststellung, daß ein solches Übereinkommen geschlossen worden ist, muß die Kommission bestimmen, von welchem Zeitpunkt an für Fahrzeuge aus diesen Drittländern das Bestehen einer Versicherung nicht länger durch Urkunden zu beweisen ist.

Entscheidendes Kriterium ist folglich das Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat. Dieses ist in Artikel 1 Nr. 4 der Richtlinie definiert als das Gebiet des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder, soweit es für eine Fahrzeugart keine Zulassung gibt, das betreffende Fahrzeug jedoch eine Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen trägt, das Gebiet des Staates, in dem diese Plakette oder dieses Unterscheidungszeichen verliehen wurde, oder, soweit es für bestimmte Fahrzeugarten weder eine Zulassung noch eine Versicherungsplakette noch ein unterscheidendes Kennzeichen gibt, das Gebiet des Staates, in dem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat.

Die nationalen Versicherungsbüros schlossen gemäß Artikel 2 der Richtlinie sowie in bezug auf Österreich und einige andere Drittländer gemäß Artikel 7 der Richtlinie am 12. Dezember 1973 ein Übereinkommen, und mit zwei Entscheidungen vom 6. Februar 1974 (74/166/EWG sowie 74/167/EWG, ABl. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 13 und 14) bestimmte die Kommission den 15. Mai 1974 als den Tag, von dem an die Kontrolle bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten sowie unter anderem in Österreich haben, eingestellt werden sollte. Die Parteien des Übereinkommens stützten sich auf die Richtlinie und trafen, soweit hier von Belang, die Vereinbarung, als Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in einem Territorium seien solche anzusehen ..., die in jenem Territorium amtlich zugelassen sind. Wenn ein derartiges Fahrzeug in das Gebiet einer anderen Vertragspartei gelange und dort der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliege, so werde der Halter als Versicherter und als Inhaber einer gültigen Versicherungsbescheinigung angesehen, unabhängig davon, ob er im Besitz einer solchen Bescheinigung sei.

Aufgrund der erwähnten Tatumstände mußte somit die Firma Gambetta beweisen, daß das Fahrzeug, welches den Schaden verursacht hatte, seinen gewöhnlichen Standort in Österreich hatte; zu diesem Zweck wollte sie sich darauf stützen, daß es in Österreich zugelassen worden war.

Die Cour d'appel Paris hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag im Hinblick auf den dargelegten Sachverhalt die Frage gestellt, ob ein Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen eines Staates in diesem Staat auch dann als zugelassen gelten kann und muß, wenn seine Verkehrszulassung nach Auskunft der Behörden dieses Staates entzogen worden ist.

Die aufgeworfene Frage wurde eingehend erörtert, in verschiedenen Staaten und von verschiedenen Büros unterschiedlich beantwortet, und sie ist von allgemeiner Bedeutung. Sie muß beantwortet werden, obwohl sich die Parteien auf die Anerkennung des Anspruchs der Firma Gambetta gegen das Bureau geeinigt haben.

Vor den französischen Gerichten machte das Bureau, das die Interessen der österreichischen Versicherer vertrat, geltend, ein Fahrzeug, dessen Verkehrszulassung kraft Gesetzes erlösche, sobald es nicht mehr versichert sei, könne nicht so behandelt werden, als sei es in Österreich rechtsgültig zugelassen.

Vor dem Gerichtshof hat sich das Bureau jedoch davon gelöst und dargelegt, wie die Vorlagefrage nach seinem Dafürhalten beantwortet werden sollte. Im Ergebnis hat es die Auffassung der Firma Gambetta unterstützt, das fragliche Fahrzeug habe seinen gewöhnlichen Standort im Sinne der Richtlinie in Österreich gehabt. Die italienische Regierung und die Kommission, die den Verfahren beigetreten sind, haben sich für die gleiche Lösung ausgesprochen.

Alle Beteiligten, die in der mündlichen Verhandlung aufgetreten sind, haben meines Erachtens zu Recht darauf hingewiesen, daß die Richtlinie zum Ziel habe, den freien Verkehr zu erleichtern und deshalb detaillierte Grenzuntersuchungen in bezug auf Umstände zu verhindern, die nicht ausdrücklich durch die Definition des gewöhnlichen Standorts in einem Gebiet erfaßt würden. Es dürfte folglich außer Frage stehen, daß bei einem Fahrzeug, das in einem Gebiet de facto weiterhin zugelassen ist, nicht geprüft zu werden braucht, ob es dort versichert war oder ob es auch bei fehlender Versicherung im Straßenverkehr benutzt werden durfte oder ob die Defacto-Zulassung wirklich rechtsgültig war.

Wenn das Fahrzeug, wie es nach meinem Verständnis hier der Fall gewesen sein dürfte, weiterhin in dem österreichischen Zulassungsregister geführt wurde, muß die Vorlagefrage bejaht werden, selbst wenn das Fahrzeug nicht im Straßenverkehr benutzt werden durfte. Anderenfalls könnte die Prüfung, ob eine Zulassung wirksam ist, detaillierte und langwierige Nachforschungen erforderlich machen, die im Gegensatz zu der eindeutigen Zielrichtung der Richtlinie stünden.

Hat der Entzug der Verkehrszulassung dagegen zur Folge, daß auch die Registrierung gelöscht oder unwirksam wird, so stellt sich eine schwierige Frage. Alle Verfahrensbeteiligten sind der Ansicht, durch die an einem Fahrzeug angebrachten amtlichen Kennzeichen werde der Staat bestimmt, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort habe, unabhängig davon, ob es noch zugelassen sei oder nicht. Wenn das amtliche Kennzeichen für die Feststellung des Staates, in dem ein Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort habe, nicht ausreichte, so müßten Grenzkontrollen hinsichtlich der Wirksamkeit der Zulassung sowie hinsichtlich der Versicherung eingeführt werden.

Wenn die Worte das Gebiet des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist allein stünden, würde ich diese Auslegung nicht für zutreffend halten. Ein Fahrzeug kann zugelassen sein, auch wenn es kein amtliches Kennzeichen trägt; es kann nicht zugelassen sein, auch wenn es ein solches Kennzeichen trägt. Es mag eine Vermutung dafür sprechen, daß ein Fahrzeug, wenn es ein amtliches Kennzeichen trägt, tatsächlich zugelassen ist; diese Vermutung könnte jedoch durch den Beweis, daß es in Wirklichkeit an einer Zulassung fehlt, entkräftet werden.

Diese Worte stehen jedoch nicht allein. Nach Artikel 1 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich bestimmt bei den dort genannten Fahrzeugen eine Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen das Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat. Die entscheidende Frage ist dabei, in welchem Staat die Plakette oder das Unterscheidungszeichen verliehen worden ist. Es ist weder zweckdienlich noch erforderlich, weiter zu fragen, ob die Erlaubnis zum Tragen der Plakette oder des Zeichens entzogen worden ist. Um es mit einem bekannten Zitat zu sagen: The plate's the thing. Entzieht die Behörde die von ihr erteilte Erlaubnis wieder, so muß sie die Plakette oder das Unterscheidungszeichen einziehen, wenn sie verhindern will, daß das Fahrzeug aufgrund der Richtlinie so behandelt wird, als habe es seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates, in dem sie verliehen worden sind.

In Artikel 1 Nr. 4 dritter Gedankenstrich wird der gewöhnliche Standort für eine verbleibende Fahrzeugkategorie definiert, bei der es weder eine Zulassung noch eine Versicherungsplakette noch ein Unterscheidungszeichen gibt. Das bezieht sich meines Erachtens auf die in Artikel 1 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich geregelten Fälle, daß es keine Zulassung gibt und daß weder eine Plakette noch ein Unterscheidungszeichen getragen wird. Insoweit wird ein amtliches Kennzeichen den anderen Zeichen gleichgestellt. Trotz der unglücklichen Formulierung dürfte deshalb die entscheidende Frage sein, ob ein amtliches Kennzeichen oder ein anderes relevantes Zeichen getragen wird. Wenn ja, so bestimmt sich danach das Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, und das Gebiet des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, bedeutet im Rahmen dieser Richtlinie das Gebiet des Staates, in dem das an dem Fahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen verliehen worden ist.

Diese Schlußanträge beschränken sich auf den Fall, daß ein Kennzeichen von der zuständigen Behörde für genau das Fahrzeug verliehen wurde, das es trägt. Andere Situationen, wie sie in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung erwähnt worden sind — zum Beispiel, daß ein scheinbar amtliches Kennzeichen in Wirklichkeit gefälscht ist oder daß ein echtes Kennzeichen etwa durch einen Dieb von einem Fahrzeug abgenommen und an einem anderen Fahrzeug, für das es nicht verliehen wurde, angebracht wird —, werfen andere Fragen auf, über die hier nicht zu entscheiden ist.

Ich schlage deshalb vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Ein Fahrzeug, das ein im Gebiet des Staates, in dem es ordnungsgemäß zugelassen wurde, verliehenes amtliches Kennzeichen trägt, hat seinen gewöhnlichen Standort im Sinne der Richtlinie 72/166 auch dann im Gebiet dieses Staates, wenn zur entscheidungserheblichen Zeit die Verkehrszulassung für das Fahrzeug aufgehoben war, unabhängig davon, ob der Entzug dieser Zulassung die Unwirksamkeit oder die Löschung der Registrierung zur Folge hat.