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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.12.1983 – C-343/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:360
In der Rechtssache 343/82
Christos Michael, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1030 Brüssel, boulevard Léopold-III 41, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, 1050 Brüssel, avenue des Klauwaerts 38, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik van Lier als Bevollmächtigter, Beistand: Rechtsanwalt Philippe Mihail, Brüssel, avenue Jules-César 2, boîte postale 8, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter, wegen Klage mit dem Antrag,
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären,
die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1982, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, aufzuheben,
die Beklagte zur Neueinstufung des Klägers gemäß den Kriterien des Beschlusses vom 6. Juni 1973 zu verurteilen,
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmont, der Richter U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: J. Biancarelli, Rechtsreferent
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
A — Der rechtliche Rahmen
Im März 1981 teilte die Kommission ihren Beschluß vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung ihren Bediensteten mit.
In den Begründungserwägungen zu diesem Beschluß wird darauf hingewiesen, daß er insbesondere auf Artikel 30, 31 und 32 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gestützt sei, daß ein Grundsatz der Einstellungspolitik seit Jahren die Einstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahngruppen oder Sonderlaufbahnen sei und daß Ausnahmen von diesem Grundsatz der Einstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe zugelassen werden müßten, um den spezifischen Bedarf der Dienststellen Rechnung zu tragen, insbesondere, um der Kommission die Einstellung von Bewerbern zu ermöglichen, die bereits eine gewisse praktische Erfahrung besäßen. Diese Ausnahmefälle seien auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken.
Artikel 1 des Beschlusses vom 6. Juni 1973, (im folgenden: Beschluß) legt den Grundsatz der Ernennung des Beamten in der Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn fest.
Nach Artikel 2 — Ernennung in Laufbahnen, bei denen es sich nicht um Eingangslaufbahnen handelt — stuft die Anstellungsbehörde den ausgewählten Bewerber abweichend von Artikel 1 in die Eingangsbesoldungsgruppe bestimmter anderer Laufbahnen ein, sofern der Bewerber eine Berufserfahrung mit einer bestimmten Mindestdauer nachweisen kann. Die Berufserfahrung wird mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten und unter Berücksichtigung der vom Bewerber vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeit beurteilt.
Artikel 3 des Beschlusses — die Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn —, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, bestimmt:
Abweichend von Artikel 1 kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, den ausgewählten Bewerber in der obersten Beso'ldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ernennen, sofern er eine Berufserfahrung im Sinne von Artikel 2 mit folgender Mindestdauer nachweisen kann: ... fünf Jahre für die Besoldungsgruppe LA 6.
Anlage II zum Beschluß —Praktische Anwendung und Gesamtbemerkungen — legt in Punkt la fest, daß die Berufserfahrung mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten unter Berücksichtigung der vom Bewerber vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeit beurteilt wird. Diese Bestimmung gilt für alle Besoldungsgruppen.
Punkt 3 dieser Anlage — Laufbahn LA 7/LA 6 — lautet folgendermaßen:
a) Wie bei Laufbahn A 7/A 6 wird eine postuniversitäre Berufserfahrung unterhalb des Niveaus der Sonderlaufbahn LA oder der Laufbahngruppe A (z. B. Sekretariatsarbeiten) nicht angerechnet.
b) Die Dauer einer Free-lance-Erfah-rung wird im Verhältnis zu einer Vollzeiterfahrung nur zur Hälfte angerechnet.
c) Hundertprozentig angerechnet wird die anrechnungsfähige einschlägige Erfahrung, sofern sie A-Niveau entspricht (Erfahrung als Übersetzer, Volkswirt, Jurist usw. ...).
d) Erfahrung als Sprachlehrer:
d.1. Muttersprache wird nicht angerechnet
d.2. Fremdsprache: siehp Punkte a), b), c).
B — Sachverhalt
Der Kläger trat am 16. April 1980 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe LA 7/3 in die Dienste der Kommission. Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 wurde er als Übersetzer in der griechischen Übersetzungsgruppe zum Beamten auf Probe in derselben Besoldungsgruppe LA 7/3 ernannt.
Am 9. Juni 1981 beantragte er eine Überprüfung seiner Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe. In diesem Antrag nahm der Einstufungsausschuß ablehnend Stellung, was dem Kläger am 3. November 1981 mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1982 wandte sich der Kläger darauf an den Generaldirektor Personal und Verwaltung und legte dar, daß er seine Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 7/3 im Hinblick auf die von ihm erworbenen Hochschuldiplome und seine Berufserfahrung für das Ergebnis eines Irrtums halte; er verlangte eine erneute Überprüfung dieser Einstufung unter Berücksichtigung des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973.
Mit Schreiben vom 27. Mai 1982 teilte der Generaldirektor dem Kläger mit, der Einstufungsausschuß habe seine ursprünglich abgegebene Stellungnahme über die Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 7/3 aus folgenden Gründen aufrechterhalten:
1. Eine Einstellung in die oberste Besoldungsgruppe der Laufbahn LA 7/6 ist solchen Bewerbern vorbehalten, die eine Vollzeiterfahrung als Übersetzer nachweisen können.
2. Unter Nichtbeachtung der postuniversitären Studien ist der- Ausschuß davon ausgegangen, daß Ihre peripher oder gleichgestellte Berufserfahrung ab Januar 1973 zu berücksichtigen und mit 5 Jahren und 8 Monaten zu veranschlagen ist.
Der Kläger legte am 28. Juni 1982 gegen diese Entscheidung des Einstufungsausschusses Beschwerde gemäß Artikel 90 Beamtenstatut ein.
Am 1. Oktober 1982 teilte die Anstellungsbehörde ihm mit, sie könne seiner Beschwerde nicht abhelfen; dieser ablehnende Bescheid wurde dem Kläger am 4. Oktober 1982 bekanntgegeben.
Der Kläger hat am 28. Dezember 1982 gegen die Entscheidung vom 1. Oktober 1982 die vorliegende Klage eingereicht, die am gleichen Tage in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Kommission jedoch aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung folgende Fragen zu beantworten:
1. Warum hat die Kommission ihren Beschluß vom 6. Juni 1973 ihrem Personal erst im März 1981 mitgeteilt?
2. Wurde der Beschluß vom 6. Juni 1973 auf irgendeine Art veröffentlicht, und wie?
3. Wollte die Kommission mit diesem Beschluß eine allgemeine Durchführungsbestimmung gemäß Artikel 110 Beamtenstatut oder eine interne Richtlinie erlassen!
4. Hält die Kommission die in ihren Schriftsätzen vertretene Auffassung aufrecht, die Bestimmungen des Beschlusses vom 6. Juni 1973, wonach Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Einstufung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahngruppe zugelassen werden, hätten ihre Grundlage in Artikel 32 des Statuts? Handelt es sich nicht eher um Artikel 31?
5. Hätte die Kommission Herrn Michael in die Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft, wenn sie der Meinung gewesen wäre, daß er alle Voraussetzungen des Beschlusses von 1973 erfüllte?
6. Die Kommission wird aufgefordert, die Zahl der Bediensteten, die seit 1973 aufgrund der Entscheidung von 1973 in eine höhere Besoldungsgruppe als die Eingangsbesoldungsgruppe eingestuft wurden, anzugeben.
7. Die Kommission wird aufgefordert, die Zahl der Bediensteten anzugeben, die seit 1973 aus Gründen der Einstellungserfordernisse nicht in eine höhere Besoldungsgruppe als die Eingangsbesoldungsgruppe eingestuft worden sind, obwohl sie die in dem Beschluß von 1973 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten.
8. Welche Einstellungserfordernisse könnten unter Umständen der Einstufung von Herrn Michael in die Besoldungsgruppe LA 6 entgegenstehen, wenn man davon ausgeht, daß er im übrigen die Voraussetzungen nach dem Beschluß von 1973 erfüllt?
9. Erkennt die Kommission die Richtigkeit der Angaben und Bemerkungen des Klägers zu dem Stellenplan des Sprachendienstes und zum Fehlen eines griechischen Übersetzers in der Besoldungsgruppe LA 6 an?
II — Anträge der Parteien
1. Der Kläger beantragt:
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;
die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1982, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
die Beklagte zur Neueinstufung des Klägers gemäß den Kriterien des Beschlusses vom 6. Juni 1973 zu verurteilen;
die Beklagte zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.
2. Die Kommission beantragt:
die Klage als unbegründet abzuweisen;
hilfsweise, die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie auf die Verurteilung der Beklagten zur Neueinstufung des Klägers gerichtet ist;
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Vorbringen der Parteien
A — Zur Rüge der Verletzung des Beschlusses vom 6. Juni 1973
Der Kläger trägt vor, er erfülle die in Artikel 3 dieses Beschlusses aufgeführten und in Punkt 3 seiner Anlage II näher dargelegten Voraussetzungen dafür, in der obersten Besoldungsgruppe LA 6 dieser Laufbahn eingestuft zu werden.
1. Zu der Rechtsnatur, dem Zweck und der Bedeutung des Beschlusses vom 6. Juni 1973
a) Dieser Beschluß habe, vor allem anläßlich der durch die Erweiterung der Gemeinschaft geschaffenen Probleme, das Ziel, den neueingestellten Beamten einheitliche Regeln für die Einstufung und gleiche Einstellungs- und Laufbahnbedingungen zu gewährleisten. Er verfolge also den Zweck, eine objektive und nicht diskriminierende Beurteilung der neueingestellten Beamten nach ihren Diplomen und ihrer Berufserfahrung zu schaffen, und diese Objektivität solle jede Willkür seitens der mit der Einstufung befaßten Dienststelle ausschließen. Wenn dieser sich doch im Rahmen des Beschlusses vom 6. Juni 1973 halten.
Dieser Beschluß sei außerdem eine bindende Maßnahme, und die Anstellungsbehörde sei verpflichtet, seinen Bestimmungen zu folgen. Es sei also unzutreffend, wenn vorgetragen werde, die Rüge der Verletzung dieses Beschlusses sei unbegründet, da der Kläger sich nicht auf die Verletzung des Artikels 32 Beamtenstatut berufen habe; der Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973, der als Norm abgeleiteten Rechts verbindliche Rechtswirkungen enthalte, stelle nämlich ohne weiteres eine als solche angreifbare Maßnahme dar. Gleiches gelte für alle Normen des abgeleiteten Rechts, die, ohne daß es erforderlich wäre, gegen ihre Rechtsgrundlage vorzugehen, Gegenstand einer unabhängigen Nichtigkeitsklage sein könnten, außer wenn es sich — anders als im vorliegenden Fall — um die Einrede der Rechtswidrigkeit handele.
Die These der Kommission, Artikel 3 des Beschlusses könne keinen Anspruch der Bewerber auf eine Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn eröffnen, da diese Bestimmung nur in Ausnahmefällen und um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen die Möglichkeit einer Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahn vorsehe, treffe aus folgenden Gründen nicht zu :
Es gebe keinen Grund dafür, innerhalb der selben Laufbahngruppe bei Ernennungen in niedrigeren Besoldungsgruppen strengere Maßstäbe anzulegen als bei Ernennungen in höhere Besoldungsgruppen.
Der Beschluß vom 6. Juni 1973 habe dadurch, daß er die Bedingungen für die Ernennung und Einstufung bei der Einstellung bis ins einzelne festgelegt habe, den Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde erheblich eingeschränkt.
Die Berücksichtigung der Berufserfahrung, die für die Anwendung der Artikel 2 und 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 gleichermaßen gelte, dürfe nicht von einem Fall zum anderen voneinander abweichen; es stehe der Anstellungsbehörde nicht zu, eine Stellungnahme des Einstufungsausschusses zu akzeptieren, die von den in diesem Beschluß niedergelegten Kriterien und Bedingungen abweiche. Nun sei im vorliegenden Fall aber die Weigerung, dem Antrag des Klägers zu entsprechen, nicht mit den Einstellungserfordernissen begründet worden, sondern damit, daß er nicht die Mindestvoraussetzungen für eine einschlägige Berufserfahrung erfülle. In dieser Hinsicht macht der Kläger hilfsweise geltend, die Ablehnung seiner Einstellung in der Besoldungsgruppe LA 6 aus Gründen der Einstellungserfordernisse sei unbegründet gewesen, um so mehr, als die griechische Abteilung als einzige keinen Übersetzer der Besoldungsgruppe LA 6 besessen habe. Kein Einstellungserfordernis stehe im übrigen einer Ernennung des Klägers in der Besoldungsgruppe LA 6 entgegen.
Schließlich sei bei Nachweis einer ausreichenden einschlägigen Berufserfahrung automatisch und objektiv der Zugang zur obersten Besoldungsgruppe der Laufbahn LA 7/6, d. h. der Besoldungsgruppe LA 6, gegeben, was sich übrigens aus der Begründung zur Stellungnahme des Einstellungsausschusses vom 15. Oktober 1981, die durch das oben zitierte Schreiben vom 27. Mai 1982 bestätigt werde, ergebe.
b) Die Kommission trägt zunächst vor, die Klage sei deshalb unbegründet, weil sie sich ausschließlich auf die Verletzung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 stütze. Die Präambel dieses Beschlusses zeige nämlich deutlich, daß er nur die Bedingungen festlegen solle, unter denen die Kommission von der der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 2 gegebenen Möglichkeit einer Abweichung vom Grundsatz der Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe Gebrauch machen wolle. Der Kläger hätte also die Verletzung von Artikel 32 Beamtenstatut geltend machen müssen; die schlichte Verletzung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 könne eine Anfechtungsklage nicht begründen. Die Verletzung einer im Beschluß vom 6. Juni 1973 enthaltenen, aber Artikel 32 Beamtenstatut widersprechenden Regel könne keine Anfechtungsklage begründen.Weiter gewähre Artikel 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 Bewerbern keinen Anspruch. Anders nämlich als Artikel 2, wonach der Bewerber, der die Voraussetzungen erfülle, einen Anspruch auf Ernennung in der betreffenden Besoldungsgruppe habe, stelle Artikel 3 — Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn — klar, daß die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, eine solche Ernennung aussprechen könne. Der Anstellungsbehörde verbleibe somit ein unbeschränktes Ermessen, wie es im übrigen Artikel 32 Absatz 2 des Statuts entspreche.
Selbst wenn es zu einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen ablehnenden Entscheidung kommen sollte, würde eine solche Aufhebung für den Kläger keinen Anspruch auf Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahn begründen. Diese Ernennung könnte nur unter Berücksichtigung der Einstellungserfordernisse erfolgen. Folglich seien die auf Verurteilung der Kommission zur Neueinstufung des Klägers gerichteten Anträge abzuweisen.
2. Zu der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen des Artikels 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 hinsichtlich der Berufserfahrung erfülle
a) Der Kläger trägt vor, er erfülle die Voraussetzungen des Artikels 3 des Beschlusses und des Punktes 3 der Anlage II zu diesem Beschluß hinsichtlich der Berufserfahrung, so daß er in der obersten Besoldungsgruppe LA 6 dieser Laufbahn einzustufen sei.
Gemäß Punkt 1 der Anlage II zum Beschluß vom 6. Juni 1973 sei die Berufserfahrung unter Berücksichtigung der vom Bewerber vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen und gelte ab dem Erhalt des ersten Diploms, das zum Zugang zu der Laufbahngruppe berechtige, in der der Dienstposten zu besetzen sei.
In seiner Klageschrift legt der Kläger weiter unter Beifügung eines seine Hochschulausbildung vor und nach der Graduierung zusammenfassenden Lebenslaufs dar, die von ihm abgeleisteten Studienzeiten seien zu 100 % anzurechnen, da sie auf A-Niveau lägen, insbesondere, da es sich um als Wirtschaftswissenschafter, Verwaltungsfachmann und Soziologe gesammelte Erfahrungen handele.
Ihm müsse auf dieser Grundlage also eine Berufserfahrung von fünf Jahren und sechs Monaten angerechnet werden. Außerdem müßten unter Berücksichtigung der verantwortungsvollen Tätigkeiten, die er in verschiedenen Unternehmen von 1973 bis 1980 wahrgenommen habe, sechs weitere Jahre zusätzlicher Erfahrung aufgrund seiner Berufstätigkeit angerechnet werden. Insgesamt weise er eine Berufserfahrung von elf Jahren und sechs Monaten nach, also weit mehr als die von Artikel 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 geforderten fünf Jahre, wobei mehrere von ihm veröffentlichte Studien noch nicht einmal berücksichtigt seien.
Außerdem habe er im Jahr 1981 an dem ersten für griechische Staatsangehörige organisierten externen Auswahlverfahren des Niveaus A 5 (Auswahlverfahren A/337) teilgenommen, sei zugelassen worden, obwohl für eine solche Zulassung eine Berufserfahrung von sieben Jahren gefordert worden sei, und sei im übrigen in diesem Auswahlverfahren erfolgreich gewesen. Das Verhalten der Kommission und ihre Würdigung seiner Berufserfahrung sei somit widersprüchlich.
Schließlich sei die Auslegung der Kommission, nur die in einer reinen Übersetzertätigkeit erworbene Erfahrung sei als Berufserfahrung zu berücksichtigen, da der zu besetzende Dienstposten zum Sprachendienst gehöre, aus mehreren Gründen unzutreffend :
Aufgrund Punkt 3 Buchstabe c der Anlage II zum Beschluß vom 6. Juni 1973, der bestimme: Hundertprozentig angerechnet wird die anrechnungsfähige einschlägige Erfahrung, sofern sie A-Niveau entspricht (Erfahrung als Übersetzer, Volkswirt, Jurist usw.). Diese Vorschrift sei gemäß ihrem Wortlaut auszulegen; zwischen den nur beispielhaft genannten Qualifikationen bestehe kein Rangverhältnis. Weiter verstoße die Auffassung der Kommission, eine Erfahrung als Wirtschaftsübersetzer oder Jurist-Übersetzer zu verlangen, gegen den Wortlaut der anzuwendenden Vorschrift selbst; sie sei dem Kläger im übrigen zuvor nie entgegengehalten worden und werde nur mit Rücksicht auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache vorgebracht. Im übrigen verlange die Vorschrift nur eine für die Tätigkeit einschlägige Erfahrung und nicht eine Erfahrung als Übersetzer, und es sei irrig, wenn die Kommission vortrage, der Wortlaut der Anklage II habe nur eine Hinweisfunktion; er ergänze nämlich den Beschluß vom 6. Juni 1973, bezwecke dessen objektive und einheitliche Anwendung und habe eine erläuternde und verbindliche Wirkung.
Aufgrund der seit langem von den Gemeinschaftsorganen verfolgten Politik, bei der Einstellung von Übersetzern weniger auf die eigentlichen Übersetzer-Diplome oder -Befähigungsnachweise abzustellen als auf ihre Kenntnisse in den Bereichen, in denen die Übersetzungen erfolgten, könne die Berufserfahrung nicht auf die reine Erfahrung als Übersetzer reduziert werden, sondern müsse auch die als Wirtschaftswissenschaftler gewonnene Erfahrung umfassen, insbesondere, weil der Kläger anläßlich dieser Tätigkeit regelmäßig und ständig in anderen Sprachen als seiner Muttersprache habe arbeiten müssen. Daß der Kläger der auf Wirtschafts- und Finanzfragen spezialisierten Gruppe zugewiesen worden sei, zeige übrigens deutlich, daß für die Einweisung der Übersetzer neben ihren Übersetzerfähigkeiten hauptsächlich ihre Qualifikationen in dem Bereich, in dem sie sich spezialisiert hätten, maßgeblich seien.
Schließlich hätten die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, das zur Ernennung des Klägers geführt habe, gestellten Anforderungen nicht das Erfordernis spezieller Kenntnisse im Bereich der Übersetzung oder einer einschlägigen Berufserfahrung enthalten.
Auch wenn die Befähigungsnachweise und Tätigkeiten des Klägers nicht einer Vollzeitbeschäftigung als Übersetzer entsprächen, so sei doch darauf hinzuweisen, daß er seine Erfahrung auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften im internationalen Bereich erworben und sie durch die vertiefte und unerläßliche Kenntnis mehrerer Fremdsprachen, bei denen es vor allem auf das Übersetzen angekommen sei, vervollständigt habe. Die Berufserfahrung des Klägers vor seiner Einstellung müsse somit voll berücksichtigt werden.
b) Die Kommission macht geltend, der Kläger stütze sich auf eine irrige Auslegung des Beschlusses vom 6. Juni 1973.
Der Kläger verkenne die Bedeutung der Begriffe einschlägige Erfahrung und mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten beurteilte Erfahrung in Artikel 2 dieses Beschlusses und in Anlage II, vor allem aber den in Artikel 32 Beamtenstatut enthaltenen Begriff besondere Berufserfahrung.
Die Verfasser des Artikels 32 Absatz 2 Beamtenstatut und des Beschlusses vom 6. Juni 1973 hätten sicherlich nicht jedem Beamten eine bestimmte Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe entsprechend der Anzahl von Jahren, in denen er vor seiner Einstellung einer beruflichen oder gleichgestellten Tätigkeit nachgegangen sei, gewährleisten, sondern vielmehr der Anstellungsbehörde ermöglichen wollen, die von dem Beamten vor seiner Einstellung gewonnene Erfahrung, die der Tätigkeit, für die er eingestellt wurde, direkt entspreche, soweit nützlich, zu berücksichtigen. Jede andere Auslegung verkenne den Grundsatz, daß jeder Beamter in die Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn ernannt werde.
Diese Zielsetzung sei im Fall der als Übersetzer und Dolmetscher tätigen Beamten von besonderer Bedeutung, da diese aufgrund des sehr viel spezifischeren Charakters ihrer Tätigkeiten gegenüber den Tätigkeiten, die den Beamten der ordentlichen Laufbahn zugewiesen werden könnten, in einer speziellen Laufbahn, der Sonderlaufbahn Sprachendienst, zusammengefaßt seien.
Als besondere Berufserfahrung komme für Übersetzer und Dolmetscher folglich nur eine Erfahrung als Übersetzer in Betracht, und nur diese Erfahrung könne bei der Anwendung des Artikels 3 des Beschlusses berücksichtigt werden. Die Anstellungsbehörde müsse also bei der Einstellung eines Beamten in der Sonderlaufbahn Sprachendienst, wolle sie Artikel 32 Beamtenstatut nicht verletzen, überprüfen, in welchem Maße die Berufserfahrung des Betreffenden dem Dienstposten eines Übersetzers-Dolmetschers, für den dieser Beamten eingestellt wurde, entspreche. Weiterhin gelte Punkt 3 der Anlage II zum Beschluß vom 6. Juni 1973 insoweit, als er die Möglichkeit der hundertprozentigen Anrechnung einer Berufserfahrung als Volkswirt oder Jurist betreffe, nur für den Fall, daß der Bewerber, der eine Ausbildung als Volkswirt oder Jurist habe, tatsächlich eine Vollzeitbeschäftigung als Übersetzer ausgeübt habe. Jede andere Auslegung des Punktes 3 dieser Anlage, die im übrigen nur Hinweischarakter habe, widerspreche Artikel 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 und Artikel 32 Beamtenstatut.
Da die Befähigungsnachweise und Tätigkeiten des Klägers tatsächlich einer Vollzeitbeschäftigung als Übersetzer nicht entsprochen hätten, sei die durch die angegriffene Entscheidung bestätigte Stellungnahme des Einstufungsausschusses völlig gerechtfertigt.
Was das Argument angehe, die Befähigungsnachweise und Tätigkeiten des Klägers seien bei der Zulassung des letzteren zu dem Auswahlverfahren A/337 berücksichtigt worden, so habe dieses keinerlei Bedeutung, da es sich um ein Auswahlverfahren in der ordentlichen Laufbahn, nicht in der Sonderlaufbahn Sprachendienst gehandelt habe.
In ihrer Gegenerwiderung hat die Kommission weiterhin folgendes vorgetragen:
In der Ausschreibung des Auswahlverfahrens werde die Ausbildung beschrieben, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren und den Erfolg in diesem vorausgesetzt werde, nicht diejenige, die für die Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe der Laufbahn verlangt werde; anderenfalls müßten alle im Auswahlverfahren erfolgreichen Bewerber unter Verstoß gegen den im Beamtenstatut und dem Beschluß vom 6. Juni 1973 niedergelegten allgemeinen Grundsatz in der obersten Besoldungsgruppe der Laufbahn ernannt werden.
In der Ausschreibung des Auswahlverfahrens seien unterschiedliche Ausbildungen gefordert worden; dies sei dadurch gerechtfertigt, daß die Übersetzer zur Übersetzung von Texten jeder Art und nicht spezielle von volkswirtschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder juristischen Texten eingesetzt würden. Es handele sich also um die Einstellung von Übersetzern für allgemeine Angelegenheiten, und eine etwaige Spezialisierung erfolge erst nach Dienstantritt (außer im Fall der Jurist-Übersetzer).
Das Vorbringen des Klägers, das sich auf eine Analyse der Einstellungspolitik im Hinblick auf die Kenntnisse auf den von den Übersetzungen abgedeckten Gebieten stütze, sei folglich unbegründet; die Art der Texte, deren Übersetzung tatsächlich den ernannten Übersetzern übertragen werde, könne nämlich zweifellos nicht berücksichtigt werden, da es sich darum handele, die Berufserfahrung im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten und nicht im Hinblick auf die tatsächlich nach der Ernennung ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen. Im übrigen seien die Bereiche, in denen der Übersetzer seine Tätigkeiten ausüben werde, im Zeitpunkt der Einstellung unbekannt, um so mehr, als diese Bereiche wechseln könnten. Die Auffassung des Klägers, jede Erfahrung als Übersetzer, Volkswirt, Jurist, usw. müsse hundertprozentig angerechnet werden, sei mit dem Erfordernis einer besonderen, d. h. der Tätigkeit entsprechenden Erfahrung unvereinbar; da der Kläger als Übersetzer für allgemeine Angelegenheiten eingestellt worden sei und damit für die Übersetzung von Texten aller Art eingesetzt werden könne, komme als besondere Erfahrung für ihn nur diejenige in der Übersetzung in Betracht.
Die Situation wäre möglicherweise anders, wenn der Kläger beweisen könnte, daß er während seiner Tätigkeit als Volkswirt einen bestimmten Prozentsatz seiner Zeit auf Übersetzungstätigkeiten verwendet habe. In diesem Fall könnte ihm eine Berufserfahrung pro rata temporis anerkannt werden. Das sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger niemals eine echte Teilzeiterfahrung in der Übersetzung geltend gemacht habe und seine allgemeinen Behauptungen, er habe in einer internationalen Umgebung eine vertiefte Kenntnis mehrerer Sprachen erworben, zu ungenau seien, um ihm eine besondere Berufserfahrung zubilligen zu können. Der Kläger erkenne im übrigen selbst an, daß die geltend gemachte Erfahrung nicht einmal eine besondere Berufserfahrung als Volkswirt sei, da er sich ebenfalls auf eine Berufserfahrung auf A-Niveau als Verwaltungsfachmann und Soziologe berufe.
Wollte man die vom Kläger geltend gemachte vielseitige und pluridisziplinäre Erfahrung (die im übrigen zu dem Begriff der besonderen Erfahrung, auf den er sich ebenfalls berufe, im Widerspruch stehe) als besondere Erfahrung für die Übersetzertätigkeit ansehen, wären also praktisch alle Übersetzer berechtigt, die Besoldungsgruppe, in der sie ernannt worden seien, anzufechten, was den allgemeinen Grundsatz der Einstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe hinfällig machen und praktische Schwierigkeiten für die Kommission mit sich bringen würde. Dem Kläger sei dies so bewußt, daß er sich auf den Ausnahmecharakter seines Falles berufen habe, welcher keinen Präzedenzfall darstellen könne. Da er aber nicht fähig gewesen sei aufzuzeigen, inwiefern seine vielseitige Erfahrung anders sei als die der anderen Übersetzer, glaube der Kläger anscheinend, die Kommission habe ein völlig freies Ermessen, auf das er sich zu seinem alleinigen Nutzen berufe; dies würde zur Umkehrung des Ergebnisses führen, das der Beschluß vom 6. Juni 1973 bezweckt habe.
B — Zu der Rüge, die angefochtene Entscheidung sei unzutreffend begründet
1. Unter Bezugnahme auf die vom Einstufungsausschuß geltend gemachten und in dem Schreiben des Generaldirektors vom 27. Mai 1982 aufgenommenen Gründe, trägt der Kläger vor:
Der erste Grund der Ablehnung, der sich auf das Fehlen einer echten Berufserfahrung als Übersetzer beziehe, entspreche aus den oben angeführten Gründen nicht den Bestimmungen des Beschlusses vom 6. Juni 1973.
Der zweite Grund der Ablehnung, daß man ihm nur eine periphere oder gleichgestellte Berufserfahrung von fünf Jahren und acht Monaten zuerkannt habe, sei unhaltbar, da der Beschluß vom 6. Juni 1973 diesen Begriff der peripheren Berufserfahrung nicht vorsehe.
Außerdem überschreite diese Berufserfahrung von fünf Jahren und acht Monaten allein schon die von Artikel 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 für die Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 6 geforderte fünfjährige Erfahrung: Er könne daher verlangen, daß er rückwirkend, d. h. ab der Aufnahme seiner Tätigkeit für die Kommission, in die Besoldungsgruppe LA 6 mit 48 Monaten Verbesserung eingewiesen werde.
2. Die Kommission macht ganz allgemein geltend, mit dieser Rüge würden in Wirklichkeit nur die zur Unterstützung der ersten Rüge vorgebrachten Argumente in anderer Form erneut vorgetragen.Weiter sei diese Rüge insofern unbegründet, als sie sich gegen andere Gründe als diejenigen wende, die in der angefochtenen Entscheidung vom 1. Oktober 1982 angeführt würden.Hilfsweise macht die Kommission geltend, diese Rüge sei insofern, als sie sich gegen die Begründung wende, daß eine Vollzeit-Berufserfahrung als Übersetzer erforderlich sei, aus den oben ausgeführten Gründen unbegründet.Schließlich werde einerseits in dieser Rüge nicht dargetan, inwieweit der Begriff der peripheren oder gleichgestellten Berufserfahrung falsch sei, andererseits schließe die periphere Erfahrung eine besondere Erfahrung aus, so daß mit diesem Argument wiederum die schon zur Unterstützung der ersten Rüge vorgebrachten Argumente in anderer Form vorgetragen würden. Schließlich sei der Kommission keinerlei Fehler oder Widerspruch insofern unterlaufen, als sie dem Kläger eine Berufserfahrung von fünf Jahren und acht Monaten zuerkannt habe, da es sich hier nicht um eine besondere, für die Tätigkeit einschlägige Erfahrung handele und sie daher für die Anwendung des Artikels 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 nicht berücksichtigt werden könne.
C — Zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
1. Der Kläger trägt vor, er werde gegenüber seinen Kollegen diskriminiert, die nicht die gleichen Qualifikationen und die gleiche Berufserfahrung wie er vorzuweisen hätten und dennoch ebenso wie er in der Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft worden seien. Dadurch sei er außerdem in seinen Aufstiegsmöglichkeiten benachteiligt.
2. Die Kommission vertritt hingegen die Auffassung, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, diskriminiert worden zu sein, da er keine höhere besondere Berufserfahrung besitze als seine Kollegen, die wie er in die Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft worden seien. Ferner bestehe kein Anspruch der Beamten auf den Zugang zu einer höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn; vielmehr habe die Anstellungsbehörde insofern ein Ermessen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, und es könne schon deshalb keine Diskriminierung vorliegen. Die Ernennung des Klägers in der Besoldungsgruppe LA 6 würde in Wirklichkeit eine Diskriminierung der anderen Übersetzer, die eine ebenso wenig für die Tätigkeit spezifische Erfahrung wie der Kläger hätten, darstellen.
IV — Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen
Mit einem am 7. Juni 1983 beim Gerichtshof eingegangenen Schreiben hat die Kommission auf die ihr gestellten Fragen wie folgt geantwortet:
Erste Frage: Die Kommission habe den Inhalt des Beschlusses vom 6. Juni 1973 ihren Bediensteten erst im März 1981 mitgeteilt, da sie habe sicherstellen wollen, daß die Regeln die Dauerhaftigkeit und Widerspruchsfreiheit aufwiesen, die erforderlich seien, um den Bediensteten eine Gleichbehandlung hinsichtlich der weiteren Aufstiegsmöglichkeiten zu gewährleisten. Erst anläßlich der Erweiterung der Gemeinschaft um einen zehnten Mitgliedstaat habe sie es für angebracht gehalten, diesen Beschluß zu veröffentlichen, was im März 1981 geschehen sei.
Zweite Frage: Ein Exemplar des Beschlusses sei jedem Bediensteten mit einem Anhang, in dem die Praxis des Einstufungsausschusses zusammengefaßt worden sei, per Hauspost zugeschickt worden. Außerdem erhalte jeder in einem Auswahlverfahren erfolgreiche Bewerber seit März 1981 ein Exemplar.
Dritte Frage: Die Kommission habe bei der Ausarbeitung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 nicht beabsichtigt, eine allgemeine Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 110 Beamtenstatut zu erlassen, und sei folglich der Ansicht, die Bestimmungen dieses Beschlusses stellten nur ganz interne Maßnahmen dar, die geändert und widerrufen werden könnten.
Vierte Frage: Die Kommission erkennt an, daß die ihr gegebene Möglichkeit, von dem allgemeinen Grundsatz der Einstufung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn abzuweichen, ihre Begründung in Artikel 31 Beamtenstatut finde. Jedoch sei darauf hinzuweisen, daß der Beschluß vom 6. Juni 1973 die für die Ernennung in andere Laufbahnen als die Eingangslaufbahnen (Artikel 31 Beamtenstatut) und die für die zusätzlichen Verbesserungen hinsichtlich der Dienstaltersstufe (Artikel 32 Beamtenstatut) verlangte Berufserfahrung auf dieselbe Art definiere.
Fünfte Frage: Die Kommission bestätigt, daß sie Herrn Michael in die Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft hätte, wenn er alle Voraussetzungen des Beschlusses von 1973 erfüllt hätte. Obwohl nämlich weder Artikel 31 Beamtenstatut noch Artikel 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 die Kommission verpflichteten, den Beamten, der die Voraussetzungen des Beschlusses vom 6. Juni 1973 erfülle, in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahn einzustufen, habe die Kommission bis heute stets eine solche Einstufung vorgenommen.
Sechste Frage: Die Kommission sei im Augenblick aus technischen Gründen nicht in der Lage, diese Frage zu beantworten.
Siebte Frage: Keinem Beamten, der die Voraussetzungen des Beschlusses von 1973 erfüllt habe, sei der Zugang zu einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe verweigert worden.
Achte Frage: Die Kommission bestätigt, daß der Ernennung von Herrn Michael in der Besoldungsgruppe LA 6 nichts entgegenstände, wenn er die Voraussetzungen des Beschlusses von 1973 erfüllte.
Neunte Frage: Die Kommission erkennt an, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein griechischer Übersetzer in die Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft sei. Diese Situation bringe jedoch keinerlei Schwierigkeiten mit sich.
V — Mündliche Verhandlung
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Vandersanden, und die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Mihail, haben in der Sitzung vom 15. September 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Oktober 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Michael, als Übersetzer tätiger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 28. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 1. Oktober 1982, mit der die Kommission es abgelehnt hatte, die Besoldungsgruppe, in die der Kläger bei seiner Einstellung in die Sonderlaufbahn Sprachendienst ernannt worden war, zu ändern, sowie auf Verurteilung der Kommission erhoben, ihn gemäß den Bestimmungen des Beschlusses über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung vom 6. Juni 1973 neu einzustufen.
2 Der Kläger, der am 16. April 1980 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe LA 7/3 in die Dienste der Kommission eintrat, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1981 als Übersetzer in der griechischen Übersetzergruppe zum Beamten auf Probe mit derselben Besoldungsgruppe LA 7/3 ernannt.
3 Im März 1981 beschloß die Kommission, den Bediensteten und seit diesem Zeitpunkt allen erfolgreichen Bewerbern eines neuen Auswahlverfahrens den Beschluß vom 6. Juni 1973 bekanntzugeben, der es der Kommission im wesentlichen ermöglichen soll, Beamte, die eine gewisse Berufserfahrung nachweisen können, in Laufbahnen, bei denen es sich nicht um Eingangslaufbahnen handelt, oder in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn zu ernennen.
4 Der Kläger beantragte am 9. Juni 1981 im Hinblick auf diesen Beschluß beim Leiter der Personalabteilung eine Überprüfung seiner Akten; daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 3. November 1981 mitgeteilt, daß der Einstufungsausschuß sich in seiner Sitzung vom 15. Oktober 1981 nicht in der Lage gesehen habe, seine ursprüngliche Stellungnahme zur Einstufung zu ändern. Mit Schreiben vom 4. Februar 1982 wandte sich der Kläger darauf an den Generaldirektor Personal und Verwaltung und verlangte eine erneute Überprüfung seiner Einstufung unter Berücksichtigung des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973.
5 Der Generaldirektor teilte ihm mit Schreiben vom 27. Mai 1982 mit, daß er die ursprüngliche Einstufung des Betroffenen in die Besoldungsgruppe LA 7 für zutreffend halte.
6 Der Kläger legte darauf am 26. Juni 1982 gegen die erwähnte Entscheidung vom 27. Mai 1982 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein.
7 Mit Entscheidung vom 1. Oktober 1982 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde mit der Begründung zurück, aus dem Beschluß vom 6. Juni 1973 und aus seiner Anlage ergebe sich, daß bei Übersetzern für allgemeine Angelegenheiten nur eine echte Übersetzungserfahrung als für die Tätigkeit einschlägige Erfahrung angesehen werden könne; der Kläger könne eine solche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nicht nachweisen.
8 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
9 Zur Unterstützung seines Antrags trägt der Kläger vor, die angefochtene Entscheidung verletze erstens den Beschluß vom 6. Juni 1973 und sei zweitens unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung getroffen worden.
Zur Rüge der Verletzung des Beschlusses vom 6. Juni 1973
10 Zur Unterstützung dieser ersten Rüge trägt der Kläger erstens vor, daß der Beschluß vom 6. Juni 1973 eine die Anstellungsbehörde bindende Maßnahme sei, und zweitens, daß er die in diesem Beschluß niedergelegten Voraussetzungen hinsichtlich der Berufserfahrung erfülle.
Zum ersten Teil der Rüge
11 Nach Ansicht des Klägers soll der Beschluß vom 6. Juni 1973 den neueingestellten Beamten einheitliche Regeln für die Einstufung und gleiche Ein-stellungs- und Laufbahnbedingungen gewährleisten. Es handele sich somit um eine die Anstellungsbehörde bindende Maßnahme, deren Bestimmungen zwingend und somit automatisch und objektiv anwendbar seien.
12 Die Kommission macht hingegen geltend, der Betroffene hätte seine Klage nur auf die Verletzung des Artikels 31 Beamtenstatut stützen dürfen, da der Beschluß vom 6. Juni 1973 den Beamten der Kommission keinen Anspruch gewähre, auf den sie sich berufen könnten. Der Beschluß lege nur fest, daß die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, eine Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn vornehmen könne, so daß der Kommission ein unbeschränktes Ermessen verbleibe.
13 Es ist festzustellen, daß der Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 nicht nur eine Aufstellung der Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe enthält, die ausschließlich zur Erleichterung der Entscheidung der Anstellungsbehörden bestimmt sind, sondern nach seiner Präambel auch den Beamten gleicher Laufbahngruppe oder gleicher Sonderlaufbahn gleiche Voraussetzungen bei der Einstellung und gleiche Aufstiegsmöglichkeiten garantieren soll. Zudem hat es die Kommission im März 1981 für angezeigt erachtet, diesen Beschluß allen Bediensteten offiziell und persönlich bekanntzugeben.
14 Daraus folgt, daß dieser Beschluß, auch wenn er nicht als eine allgemeine Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 110 Beamtenstatut angesehen werden kann, eine innerdienstliche Richtlinie darstellt. Wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteil vom 30. 1. 1974 in der Rechtssache 148/73, Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81), ist eine solche innerdienstliche Richtlinie als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde.
15 Die Kommission führt in ihrer Antwort auf die ihr vom Gerichtshof vorgelegten Fragen aus, sie habe den Beschluß vom 6. Juni 1973 strikt anwenden und die darin vorgesehenen Vergünstigungen allen Beamten, die die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllten, gewähren wollen. Folglich war der Kläger zum einen berechtigt, einen Antrag auf Neueinstufung allein aufgrund des Beschlusses vom 6. Juni 1973 zu stellen, zum anderen konnte er sich auf eine Verletzung dieser innerdienstlichen Richtlinien berufen.
16 Es ist jedoch festzuhalten, daß derartige innerdienstliche Richtlinien der Gemeinschaftsorgane in keinem Fall rechtmäßig Normen aufstellen können, die von den Bestimmungen des Beamtenstatuts abweichen.
Zum zweiten Teil der Rüge
17 Der Kläger trägt an zweiter Stelle vor, er könne eine Berufserfahrung im Sinne der innerdienstlichen Richtlinie von elf Jahren und sechs Monaten nachweisen und erfülle folglich bei weitem die Voraussetzungen des Artikels 3 dieser Richtlinie.
18 Die Kommission macht hingegen geltend, nur eine echte Tätigkeit als Übersetzer könne als anrechnungsfähige einschlägige Erfahrung anerkannt und bei der Berechnung der Berufserfahrung angerechnet werden, und somit zur Anwendung des Artikels 3 der innerdienstlichen Richtlinie auf einen Übersetzer führen.
19 Die in den Artikel 31 und 32 Beamtenstatut niedergelegten Regeln für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung stellen den Grundsatz auf, daß die zum Beamten ernannten Bewerber der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn eingestellt und in die erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingestuft werden. Diese beiden Artikel erlauben der Anstellungsbehörde jedoch, von diesen Regeln mit Rücksicht auf die Berufserfahrung der Betroffenen abzuweichen, unter der Voraussetzung, daß es sich dabei um eine besondere Berufserfahrung im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten handelt.
20 Der Grundsatz, daß jeder Bewerber bei der Ernennung zum Beamten auf Probe in die Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn eingestuft wird, wird auch in Artikel 1 der innerdienstlichen Richtlinie vom 6. Juni 1973 bestätigt. Jedoch kann nach Artikel 3 der innerdienstlichen Richtlinie vom 6. Juni 1973 über die Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn abweichend von Artikel 1 ... die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, den ausgewählten Bewerber in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ernennen, sofern er eine Berufserfahrung im Sinne von Artikel 2 mit folgender Mindestdauer nachweisen kann: ... fünf Jahre für die Besoldungsgruppe LA 6.
21 Artikel 2 der innerdienstlichen Richtlinie vom 6. Juni 1973 gibt folgende allgemeine Definition der Berufserfahrung: Die Berufserfahrung wird mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten und unter Berücksichtigung der vom Bewerber vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeit beurteilt.
22 Im Lichte des Artikels 31 in Verbindung mit Artikel 32 Beamtenstatut können diese Angaben in der Richtlinie vom 6. Juni 1973 sich nur auf eine Berufserfahrung beziehen, die im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit als eine besondere anzusehen ist. Zu Recht legt also Anlage II der innerdienstlichen Richtlinie fest, daß in der Praxis für die Übersetzer-Laufbahn LA 7/LA 6 nur eine anrechnungsfähige einschlägige Erfahrung angerechnet wird, sofern sie weiter A-Niveau entspricht, also eine Erfahrung auf Hochschulniveau darstellt.
23 Jede Praxis, die frühere Berufserfahrungen anrechnen würde, die im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten nicht einschlägig sind, wie dies die Worte Erfahrung als Übersetzer, Volkswirt, Jurist usw. in Punkt 3 Buchstabe c der Anlage II nahelegen, würde hingegen die Bestimmungen des Statuts verletzen. Es zeigt sich im übrigen in diesem Zusammenhang, daß gewisse Bestimmungen des Anhangs zu der innerdienstlichen Richtlinie, wie auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, unklar sind und bei den betroffenen Beamten zu einem Irrtum über einen Anspruch auf Neueinstufung führen können.
24 Da es sich bei dem zu besetzenden Dienstposten im vorliegenden Fall um den eines Übersetzers für allgemeine Angelegenheiten handelt, der die Beschäftigung mit Texten aus verschiedenen Fachgebieten mit sich bringt, hat die Kommission keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen und ihre Entscheidung nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt, als sie entschied, daß nur eine echte frühere Berufserfahrung als Übersetzer als für die fragliche Tätigkeit ausreichende besondere Berufserfahrung anzusehen sei.
25 Hieraus folgt, daß diese erste Rüge zu verwerfen ist.
Zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
26 Der Kläger macht geltend, er werde gegenüber seinen Kollegen, die nicht dieselben Qualifikationen und dieselbe Berufserfahrung aufzuweisen hätten wie er und dennoch wie er in die Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft worden seien, diskriminiert.
27 Diese Rüge ist ebenfalls zu verwerfen. Wie nämlich die Kommission in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Praxis des Einstufungsausschusses und der Anstellungsbehörde, für die Einstufung in der obersten Besoldungsgruppe in einem Dienstposten eines Übersetzers für allgemeine Angelegenheiten in der Sonderlaufbahn Sprachendienst nur die echte Erfahrung als Übersetzer zu berücksichtigen. Die Kommission hat also zu Recht angenommen, daß der Kläger, der keine weitergehende besondere Berufserfahrung hat als seine Kollegen, nicht geltend machen konnte, er sei ungleich behandelt worden.
28 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist daher abzuweisen; das gleiche muß für den Antrag auf Neueinstufung des Klägers gelten. Mithin ist die Klage abzuweisen.
Kosten
29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
30 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
31 Im Hinblick auf das Verhalten der Kommission, die einen Beschluß veröffentlicht hat, der einige unklare Bestimmungen enthielt, die bei den betroffenen Beamten zu einem Irrtum über die ihnen zustehenden Rechte führen konnten, werden der Beklagten jedoch gemäß Artikel 69 § 3 Satz 2 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten auferlegt.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.