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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1983 – C-218/82

ECLI:EU:C:1983:369

Zitiert von 4 Entscheidungen

In der Rechtssache 218/82

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Donald W. Allen als Bevollmächtigten; Beistand: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Xénophon Yataganas, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Ge-bäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seine Rechtsberater David Gordon-Smith, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, den Generalsekretariats des Rates in Brüssel, und B. Hoff-Nielsen als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtiger: H. J. Pabbruwe, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagter,

unterstützt durch

die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Noël Museux als Bevollmächtigten und Alain Sortais als stellvertretenden Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Französische Botschaft,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag der Verordnung (EWG) Nr. 1699/82 des Rates vom 24. Juni 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1982/1983) (ABl. L 189, 1983, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: P. Heim

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Artikel 2 Absatz 1 des am 31. Oktober 1979 in Lomé unterzeichneten Zweiten AKP-EWG-Abkommens lautet: Die Ursprungswaren der AKP-Staaten sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Das Protokoll Nr. 5 im Anhang zum Abkommen sieht eine Ausnahme von dieser Regel für Rum vor.

Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 bestimmt:

Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol werden die Waren der Tarifstelle 22.09 C I mit Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits gestatten.

Das Protokoll Nr. 5 bezweckt, für Rum die traditionellen Handelsstrukturen aufrechtzuerhalten und auszuweiten. Es gibt im wesentlichen zwei hauptsächliche Handelsströme für Rum innerhalb der Gemeinschaft. Das Vereinigte Königreich führte Rum im allgemeinen aus den AKP-Staaten ein, die Mitglieder des Commonwealth sind, während andere Mitgliedstaaten, insbesondere Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, zum größten Teil Rum verbrauchen, der innerhalb der Gemeinschaft selbst, das heißt in den französischen überseeischen Departements, erzeugt wurde.

Zweck des Protokolls Nr. 5 ist es, die traditionellen Handelsströme für Rum auszuweiten und zugleich die Menge Rum, die zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, zu begrenzen.

Artikel 2 bestimmt:

a) Zur Anwendung von Artikel 1 setzt die Gemeinschaft abweichend von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können; sie legt dabei die größten jährlichen Mengen zugrunde, die aus den AKP-Staaten im Laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzüglich einer jährlichen Wachstumsrate von 40 % auf dem Markt des Vereinigten Königreichs und von 18 % auf den anderen Märkten der Gemeinschaft.

b) Falls die Anwendung von Buchstabe a die Entwicklung eines traditionellen Handelsstroms zwischen den AKP-Staaten und einem Mitgliedstaat behindert, ergreift die Gemeinschaft die geeigneten Maßnahmen zur Behebung dieser Situation.

...

Zur Durchführung des Protokolls erläßt die Gemeinschaft jedes Jahr eine VerOrdnung, in der zum einen die Menge von Rum aus den AKP-Staaten, die zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, festgelegt und zum anderen das Kontingent zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird.

Die Verordnung Nr. 1699/82 legt das Zollkontingent für die in Rede stehenden Erzeugnisse während des Zeitraums 1982—1983 fest. In Artikel 1 wird das Gemeinschaftszollkontingent auf 193178 hl reinen Alkohols festgesetzt. Nach Artikel 2 wird das Zollkontingent in zwei Raten aufgegliedert. Die erste Rate von 125430 hl ist für den Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmt. Die zweite Rate von 67748 hl wird auf die anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt. Nach Artikel 4 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission monatlich mitzuteilen, welche Einfuhren auf das Zollkontingent angerechnet worden sind. Artikel 4 Absatz 2 lautet:

Das Vereinigte Königreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 aus den AKP-Staaten eingeführten Mengen dem Inlandsverbrauch vorbehalten werden.

Mit Klageschrift, die am 13. August 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden ist, beantragt die Kommission, die Verordnung Nr. 1669/82 für nichtig zu erklären, da Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung gegen die Artikel 30 und 34 und folglich gegen Artikel 9 EWG-Vertrag verstoße.

Mit Schriftsatz, der am 16. Dezember 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshof eingetragen worden ist, hat die französische Regierung ihre Zulassung als Streithelferin in diesem Verfahren beantragt. Diesem Antrag der französischen Regierung ist durch Beschluß vom 19. Januar 1983 stattgegeben worden.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

1. die Verordnung Nr. 1699/82 für nichtig zu erklären,

2. festzustellen, daß die Wirkungen des Artikels 1 dieser Verordnung als fortgeltend zu betrachten sind,

3. dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Der Rat beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kommission trägt vor, Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1699/82 stehe im Widerspruch zu den Artikeln 30 und 34 und somit auch zu Artikel 9 EWG-Vertrag. Artikel 4 bezwecke, das Vereinigte Königreich daran zu hindern, Branntweine auszuführen. Die Kommission macht den Gerichtshof auf die französische Fassung der Vorschrift aufmerksam, die wie folgt lautet:

Le Royaume-Uni prend les mesures nécessaires pour que les quantités importées des États ACP dans les conditions fixées aux articles 1er et 2 soient réservées aux besoins de sa consommation intérieure.

Die Kommission führt aus, diese Formulierung erlaube keinen Zweifel daran, daß die in Rede stehende Bestimmung bezwecke, das Vereinigte Königreich daran zu hindern, im Rahmen seiner Rate eingeführte Branntweine nach anderen Staaten der Gemeinschaft wieder auszuführen; dies widerspreche jedoch Artikel 34 EWG-Vertrag.

Die Verordnung hindere die übrigen Mitgliedstaaten dadurch, daß sie die Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich beschränke, daran, irgendwelche der in Rede stehenden Branntweine aus dem Vereinigten Königreich einzuführen, und verstoße deshalb gegen Artikel 30 EWG-Vertrag.

Die beanstandete Vorschrift verstoße auch gegen Artikel 9 EWG-Vertrag, da die fraglichen Erzeugnisse sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befänden. Die Kommission ist nicht damit einverstanden, daß Artikel 4 Absatz 2 so ausgelegt werden könne, daß er das Vereinigte Königreich verpflichte, seine Branntweineinfuhren auf eine Menge zu beschränken, die unterhalb der ihm zustehenden Rate des Kontingents liege, denn

i) die in Rede stehende Rate sei für den Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmt (Artikel 2); dabei sei die größte jährliche Menge zugrunde gelegt worden, die im Laufe der letzten drei Jahre in das Vereinigte Königreich eingeführt worden sei, zuzüglich der Zuwachsrate von 40 v. H. für den Markt des Vereinigten Königreichs;

ii) somit stelle diese Rate nichts anderes dar als die tatsächliche Menge der für den Verbrauch bestimmten Einfuhren;

iii) selbst wenn das Vereinigte Königreich seine Rate ablehnen könnte, verstieße diese Ablehnung gegen das hauptsächliche Ziel der Verordnung und der im Protokoll Nr. 5 im Anhang zum Zweiten AKP-EWG-Ab-kommen enthaltenen Verpflichtung, die Einfuhr des gesamten Kontingents zu gestatten;

iv) eine Weigerung des Vereinigten Königreichs, seine Rate anzunehmen, wäre rechtswidrig, da die Eröffnung des Kontingents, zu dem diese Rate gehöre, einen Rechtsakt darstelle, der im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft erlassen worden sei, die zu ändern das Vereinigte Königreich nicht befugt sei.

Der Umstand, daß die Verordnung die Erfüllung der sich aus dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft bezwecke, könne nicht eine Verletzung des grundlegenden Prinzips des freien Warenverkehrs rechtfertigen.

Die Gemeinschaftsorgane müßten bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Einheit des Marktes wahren. Um Maßnahmen treffen zu können, die diesem Grundsatz zuwiderliefen, müßten sie sich auf eine Vertragsbestimmung stützen, die den Erlaß derartiger Maßnahmen ausdrücklich oder stillschweigend anordne oder zulasse (Rechtssachen 80 und 81/77, Ramel/Receveur des douanes, Sig. 1978, 927).

Die Kommission ist der Auffassung, daß die im Zweiten AKP-EWG-Abkommen aufgeführten Verpflichtungen der Gemeinschaft unter Aufrechterhaltung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft erfüllt werden könnten, wie sie in ihren Vorschlägen an den Rat ausführt. Diese Vorschläge sähen die Bildung einer Gemeinschaftsreserve, Bestimmungen über ihre Aufteilung und über die Rückübertragung des nicht ausgenutzten Teiles der Quoten an die Reserve vor.

Die Kommission führt aus, sie sei in der Lage, jede eventuelle Bedrohung der legitimen Interessen eines Mitgliedstaats wirksam abzuwehren, indem sie die ihr in Artikel 115 EWG-Vertrag übertragenen Befugnisse ausübe.

Die Kommission bestreitet nicht, daß der Rat gehalten sei, eine Verordnung zu erlassen, um die Verpflichtungen der Gemeinschaft in die Praxis umzusetzen. Deshalb beantragt sie, der Gerichtshof möge nach Artikel 174 EWG-Vertrag feststellen, daß das Recht, die in Artikel 1 der Verordnung angegebenen Warenmengen vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1983 zollfrei in die Gemeinschaft einzuführen, als fortgeltend zu betrachten ist.

Der Rat wendet sich in seiner Klagebeantwortung gegen das Vorbringen der Kommission, Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1699/82 stelle ein Hindernis für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft dar. Er trägt vor, allein die Prüfung des Zusammenhangs, in dem die Verordnung Nr. 1699/82 erlassen worden sei, ermögliche es, die genaue Bedeutung von Artikel 4 Absatz 2 zu ermitteln.

Die Verordnung Nr. 1699/82 bezwecke die Durchführung des Protokolls Nr. 5 des Zweiten AKP-EWG-Abkommens. Die Art der Berechnung der Mengen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden könnten, sei mit den Bestimmungen des Protokolls vereinbar. Ähnliche Bestimmungen, die die vollständige Aufteilung eines Zollkontingents beträfen, seien dem Gerichtshof in den Rechtssachen 131/72 (Grosoli, Slg. 1973, 1555), 35/79 (Grosoli, Slg. 1980, 177) und 124/79 (van Walsum, Slg. 1980, 813) vorgelegt worden; dieser habe sie nicht für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Die von der Kommission vorgeschlagene Bildung einer Reserve hätte dem Berechnungssystem zwar eine erhöhte Flexibilität verliehen, sei jedoch wegen der Empfindlichkeit der in Rede stehenden Erzeugnisse auf den Märkten der Gemeinschaft unzweckmäßig.

Das Bestehen einer Reserve hätte es den Mitgliedstaaten ermöglicht, aus dieser Reserve zu schöpfen, was zu einer Überschreitung ihrer Zollkontingentsquote und zur Überschreitung der jährlichen Zuwachsrate geführt hätte.

Aufgrund der Umstände, unter denen die Verordnung Nr. 1699/82 erlassen worden sei, könne Artikel 4 Absatz 2 nicht dahin ausgelegt werden, daß er das Vereinigte Königreich daran hindere, den Rum wieder auszuführen, sondern vielmehr dahin, daß er dem Vereinigten Königreich die Verpflichtung auferlege, die eingeführten Mengen dem Inlandsverbrauch vorzubehalten.

Diese Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 stütze sich auf die englische Fassung des Textes. Zwar sei es möglich, diese Bestimmung dahin auszulegen, daß sie ein Verbot der Wiederausfuhr enthalte. Im vorliegenden Fall sei jedoch der englischen Fassung des Textes eine besondere Bedeutung beizumessen, da es sich um die Sprache des betroffenen Mitgliedstaats handele und da sich aus dieser Fassung für den betroffenen Mitgliedstaat eine weniger schwerwiegende Verpflichtung ergebe.

Der Rat macht den Gerichtshof auf die Maßnahmen aufmerksam, die das Vereinigte Königreich getroffen hat, um seine Verpflichtungen aus der Verordnung zu erfüllen. Die Modalitäten der Verwaltung der britischen Quote des Zollkontingents seien in der Customs Duties (Quota Relief) Order 1982, Statutory Instrument 1982, Nr. 884 geregelt. Aufgrund dieser gesetzesvertretenden Verordnung würden die Waren nach Annahme einer Erklärung über den Verbrauch im Inland, der die entsprechenden Dokumente beigefügt seien, als zur britischen Quote gehörend anerkannt. Nach der Auslegung des Rates bewirkt diese Verordnung in der Praxis, daß nur solche Waren als zum Zollkontingent gehörend anerkannt würden, für die im Zeitpunkt der Annahme der Erklärung über den Verbrauch im Inland eine Verbrauchsteuer entrichtet werde. Die Wiederausfuhr sei nicht verboten, aber die Rechtsstellung der für den Verbrauch im Inland zugelassenen Waren sei nicht rückgängig zu machen, und die Verbrauchsteuern seien nicht rückzahlbar. Die Wiederausfuhr biete keine wirtschaftlichen Vorteile, da die Verbrauchsteuern nicht zurückgezahlt würden. Wenn in der Praxis keine Wiederausfuhr erfolge, so beruhe dies wohl auf wirtschaftlichen Erwägungen oder aber auf dem Umstand, daß die Einfuhren im Rahmen des Kontingents, die für den Inlandsverbrauch bestimmt seien, auf die Mengen begrenzt würden, die für den Inlandsverbrauch notwendig seien, und daß somit kein Überschuß für die Ausfuhr zur Verfügung stehe.

Der Rat räumt ein, daß die Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr auch für die Organe der Gemeinschaft einschließlich des Rates gelten. Er meint jedoch, der Gemeinschaftsgesetzgeber sei berechtigt, beim Erlaß von abgeleitetem Recht Vorschriften zu erlassen, die, wenn sie von einem nationalen Gesetzgeber erlassen würden, gegen den Vertrag verstießen. Der Gerichtshof habe eine Befugnis, Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen zu erheben, bejaht (Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederländischer Staat, Slg. 1977, 15) und in mehreren Urteilen die Rechtmäßigkeit der Währungsausgleichsbeträge anerkannt.

Der Rat führt aus, der Gerichtshof müsse im Rahmen der Feststellung, welche Maßnahme eine Maßnahme gleicher Wirkung darstelle, die Ziele und die Vorzüge der Maßnahme gegen die möglicherweise mit ihr verbundenen einschränkenden Wirkungen abwägen, insbesondere wenn die Maßnahme die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zum Gegenstand habe.

Die Methode zur Berechnung des für das Vereinigte Königreich bestimmten jährlichen Rumkontingents und die Bestimmung, die in Artikel 4 Absatz 2 eingefügt worden sei, um sicherzustellen, daß die auf die Rate des Vereinigten Königreichs angerechneten Einfuhren tatsächlich für den Verbrauch in diesem Staat bestimmt seien, dienten der Durchführung des Protokolls Nr. 5 und trügen zugleich der Empfindlichkeit des Erzeugnisses auf den Märkten der Gemeinschaft und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, die traditionellen Absatzmärkte des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Rums nicht zu beeinträchtigen.

Der Rat wendet sich gegen das Vorbringen der Kommission, die berechtigten Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten könnten gemäß Artikel 115 geschützt werden, wenn ihr Vorschlag angenommen worden wäre. Artikel 115 gelte nur für die Fälle, in denen mangels einer gemeinsamen Handelspolitik nationale handelspolitische Maßnahmen getroffen worden seien; im vorliegenden Fall gebe es jedoch eine aufgrund von Artikel 113 erlassene Gemeinschaftsverordnung, und ihr Ziel bilde einen festen Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik.

Abschließend bemerkt der Rat, seit 1975 habe er neun Verordnungen erlassen, die im wesentlichen die gleichen Bestimmungen enthielten. Bis zum vorliegenden Verfahren habe weder die Kommission noch irgendein anderer betroffener Beteiligter die Gültigkeit dieser Verordnungen in Frage gestellt.

Die Kommission führt in ihrer Erwiderung aus, sie habe Zweifel an der Vereinbarkeit einiger Bestimmungen der Verordnungen des Rates mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr geäußert. Da der Rat es nach wie vor ablehne, diese Bemerkungen zu berücksichtigen, habe sie folgende Erklärung abgegeben, die in das Protokoll der Ratssitzung, in der die Verordnung Nr. 1699/82 verabschiedet worden sei, aufgenommen worden sei:

a) Die Kommission stellt fest, daß einige Bestimmungen, die der Rat in der Verordnung zur Eröffnung des Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifstelle 22.09 CI des GZT mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean erlassen hat, mit den Regeln des EWG-Vertrags unvereinbar sind.

Wie die Kommission dem Rat in Dokument KOM(82) 243 final mitgeteilt hat, ist sie entschlossen, nach Artikel 173 des Vertrages vorzugehen.

b) Streichung der Gemeinschaftsreserve

Die Kommission bedauert, daß der von der Gruppe festgehaltene Entwurf einer Verordnung des Rates nicht die von der Kommission vorgeschlagene Bildung einer Gemeinschaftsreserve vorsieht.

Hinsichtlich der Methode der Berechnung der Zuwachsrate der einzuführenden Rummengen trägt die Kommission vor, der Umstand, daß dem Vereinigten Königreich eine höhere Zuwachsrate zugestanden worden sei als den anderen Mitgliedstaaten, bedeute nicht, daß die so schrittweise erhöhten Mengen auf den Verbrauch innerhalb des Vereinigten Königreichs beschränkt werden müßten.

Das vom Vereinigten Königreich zur Durchführung der Verordnung Nr. 1699/82 eingeschlagene Verfahren schränke den vom Vereinigten Königreich ausgehenden freien Warenverkehr dadurch ein, daß es für jede geplante Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter die Bestimmungen des Protokolls fielen, vom Vereinigten Königreich nach allen anderen Mitgliedstaaten eine finanzielle Belastung vorsehe. Wenn der Rat einräume, daß eine derartige Maßnahme mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vereinbar sei, so erkenne er an, daß die Verordnung rechtswidrig sei, da sie den vom Vereinigten Königreich ausgehenden freien Warenverkehr behindere.

Die Kommission bestreitet, daß der Rat befugt sei, den freien Warenverkehr einzuschränken, um den von ihm abgeschlossenen internationalen Übereinkommen Wirkung zu verleihen. Der Erlaß einer Verordnung, die zur Abschottung der Gemeinschaft führe, nicht um die berechtigten Interessen eines Mitgliedstaats zu schützen, sondern um einen Mitgliedstaat daran zu hindern, Ausfuhren in alle anderen Mitgliedstaaten vorzunehmen, falle nicht in die Zuständigkeit des Rates.

Der Rat trägt in seiner Gegenerwiderung vor, aus Artikel 2 Buchstabe a des Protokolls, der eine Methode für die Berechnung der Jahresmengen zuzüglich einer jährlichen Wachstumsrate von 40 % auf dem Markt des Vereinigten Königreichs und von 18 % auf den anderen Märkten der Gemeinschaft festlege, ergebe sich, daß nicht beabsichtigt gewesen sein könne, den AKP-Staaten einen Anspruch darauf zu verleihen, daß das gesamte jährliche Gemeinschaftskontingent zollfrei in das Vereinigte Königreich eingeführt werden könne, unabhängig davon, ob diese Einfuhren für den Verbrauch im Vereinigten Königreich oder in den anderen Mitgliedstaaten bestimmt seien. Die Festlegung verschiedener Raten für das Vereinigte Königreich und die übrigen Mitgliedstaaten sei beabsichtigt gewesen. Daraus folge, daß die Gemeinschaft berechtigt sei, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die zum Zeitpunkt der Einfuhr auf die Rate des Vereinigten Königreichs angerechneten Mengen für den Verbrauch in diesem Land bestimmt seien.

Der Rat vertritt die Auffassung, die zollfreie Ausfuhr von Rum aus den AKP-Staaten nach dem Vereinigten Königreich hätte keinen Sinn, wenn es in diesem Land keinen Markt dafür gäbe. Bestünde im Vereinigten Königreich kein Markt, so könnten die fraglichen Mengen direkt nach den übrigen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, statt in das Vereinigte Königreich eingeführt und von dort nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt zu werden.

Die französische Regierung weist in ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin darauf hin, daß die französische und die englische Fassung des Artikels 4 Absatz 2 verschiedene Bedeutungen hätten. Während die französische Fassung dahin ausgelegt werden könne, daß sie eine Beschränkung des Warenaustauschs innerhalb des Gemeinsamen Marktes beabsichtige, müsse die englische Fassung so verstanden werden, daß sie eine freiwillige Beschränkung der britischen Einfuhren vorsehe, deren Wirkung an den äußeren Grenzen der Gemeinschaft einsetze. Nach Auffassung der französischen Regierung ist auf die englische Fassung des Artikels 4 Absatz 2 abzustellen, da dieser sich allein an das Vereinigte Königreich richte.

Artikel 4 Absatz 2 enthalte keine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung für die übrigen Mitgliedstaaten und beabsichtige auch nicht deren Einführung. Er verstoße somit auch nicht gegen Artikel 30 EWG-Vertrag.

Artikel 4 Absatz 2 erlege dem Vereinigten Königreich drei Verpflichtungen auf:

1. Die vom Vereinigten Königreich im Rahmen seiner Kontingentsquote eingeführten Mengen müßten ihren Ursprung in den AKP-Staaten haben.

2. Sie müßten so lange zollfrei bleiben, als die Quote des Vereinigten Königreichs nicht ausgeschöpft sei.

3. Sie müßten dem Bedarf des britischen Marktes entsprechen.

Die Behörden des Vereinigten Königreichs müßten für die Einhaltung dieser Bedingungen sorgen. Dem Vereinigten Königreich werde keine darüber hinausgehende Verpflichtung auferlegt. Da keine Bestimmung existiere, die die Wiederausfuhr des Rums verbiete, verstoße die Verordnung Nr. 1699/82 nicht gegen Artikel 34 EWG-Vertrag.

Zur Ermittlung der genauen Bedeutung des Artikels 4 Absatz 2 sei der Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem er erlassen worden sei.

Das Protokoll über den Rum bezwecke, die Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen bestimmten AKP-Staaten und dem Vereinigten Königreich einerseits und zwischen den französischen überseeischen Departements und anderen Mitgliedstaaten andererseits zu ermöglichen. Nach Artikel 1 des Protokolls sei klar, daß die Entwicklung eines Handelsstroms nicht die Entwicklung der anderen traditionellen Handelsströme verhindern dürfe. Die französische Regierung meint, das vom Rat gewählte Verfahren sei zur Erreichung der Ziele des Protokolls am besten geeignet. Die Aufteilung eines Gesamtkontingents zwischen den Mitgliedstaaten sei in der Gemeinschaft für andere Erzeugnisse vorgenommen worden (Verordnung Nr. 3378/82 des Rates vom 8. 12. 1982 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 (ABl. L 363, S. 92) und Verordnung Nr. 2787/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten betreffend bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. L 328, S. 1) ). Das Verfahren stehe nicht im Gegensatz zum Protokoll und scheine darüber hinaus auch nicht gegen den Vertrag zu verstoßen (Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555; Rechtssache 35/79, Grosoli, Slg. 1980, 177; Rechtssache 124/79, van Walsum, Slg. 1980, 813).

Artikel 4 Absatz 2 spiegele die Ziele des Protokolls wider. Er verpflichte das Vereinigte Königreich, sicherzustellen, daß die Ausfuhren nach dem britischen Markt tatsächlich dem Bedarf entsprächen und nicht dem Wunsch, die im Protokoll über die Berechnung des Zollkontingents festgesetzten Zuwachsraten zu umgehen.

Die französische Regierung vertritt die Auffassung, das angewandte Verfahren sei hinreichend flexibel. Das Kontingent werde jährlich zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt und könne dadurch der Nachfrage angepaßt werden. Artikel 2 Buchstabe c des Protokolls ermögliche es dem Rat, den in dem Protokoll festgelegten Prozentsatz der Erhöhung zu überprüfen, falls der Verbrauch von Rum in den Mitgliedstaaten erheblich zunehme.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater D.W. Allen als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes X. Yataganas und der Sachverständigen O. Zybon und A. Tepas, der Rat, vertreten durch D. Gordon-Smith, Generaldirektor des Juristischen Dienstes des Generalsekretariats des Rates in Brüssel, und B. Hoff-Nielsen als Bevollmächtigte sowie die französische Regierung, vertreten durch M. G. Guillaume als Bevollmächtigten und A. Sortais als stellvertretenden Bemächtigten, haben in der öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. August 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1699/82 des Rates vom 24. Juni 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftskontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1982/1983) (ABl. L 189).

2 Nach Artikel 2 Absatz 1 des am 31. Oktober 1979 in Lome unterzeichneten Zweiten AKP-EWG-Abkommens sind die Ursprungswaren der AKP-Staaten ... frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

3 Das Protokoll Nr. 5 im Anhang zu dem Abkommen enthält eine Ausnahme von dieser Regel für Rum. Sein Artikel 1 lautet:

Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol werden die Waren der Tarifstelle 22.09 C I mit Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits gestatten.

4 Das Protokoll Nr. 5 bezweckt, die traditionellen Handelsströme für Rum zu entwickeln und gleichzeitig die Menge dieses Erzeugnisses, die zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, zu begrenzen.

5 Zu diesem Zweck erläßt die Gemeinschaft jährlich eine Verordnung, die die Menge Rum festlegt, die jährlich aus den AKP-Staaten zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, und die dieses Kontingent auf die Mitgliedstaaten aufteilt. Artikel 2 des Protokolls regelt diese Aufteilung in der Weise, daß die Mengen, die zollfrei eingeführt werden können, jährlich aufgrund der größten jährlichen Mengen festgelegt werden, die aus den AKP-Staaten im Laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzüglich einer jährlichen Wachstumsrate von 40 % auf dem Markt des Vereinigten Königreichs und von 18 % auf den anderen Märkten der Gemeinschaft.

6 Die Verordnung Nr. 1699/82 setzte das Zollkontingent der in Rede stehenden Erzeugnisse für den Zeitraum vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1983 auf 193178 hl reinen Alkohols fest. Das Kontingent wird in zwei Raten aufgegliedert. Die erste Rate von 125430 hl ist für den Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmt; die zweite Rate von 67748 hl wird auf die anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt.

7 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1699/82 lautet:

Das Vereinigte Königreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 aus den AKP-Staaten eingeführten Mengen dem Inlandsverbrauch vorbehalten werden.

8 Nach Auffassung der Kommission will diese Bestimmung verhindern, daß Mengen, die zu dem dem Vereinigten Königreich zustehenden Kontingent gehören, vom Vereinigten Königreich nach den übrigen Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Die streitige Verordnung verletze dadurch die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag und müsse somit für nichtig erklärt werden, wobei der Gerichtshof jedoch gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag die Wirkungen des Artikels 1 dieser Verordnung für fortgeltend erklären müsse.

9 Die Kommission bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit der Praxis, ein Gesamtzollkontingent auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, wohl aber die Rechtmäßigkeit des sich ihrer Meinung nach aus Artikel 4 der Verordnung ergebenden Verbots der Wiederausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten.

10 Nach Meinung des Rates, der insoweit durch die Regierung der Französischen Republik unterstützt wird, ist die Auslegung des Artikels 4 durch die Kommission unrichtig. Diese Bestimmung habe nicht den Inhalt, den die Kommission ihr beimesse, und die Verordnung verstoße somit nicht gegen die Artikel 30 und 34.

11 Der Rat trägt vor, herkömmlicherweise gebe es einen stärkeren Ausfuhrstrom für Rum aus den AKP-Staaten in das Vereinigte Königreich (wo er für den Inlandsverbrauch bestimmt sei) als in die übrigen Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Tatsache sehe Artikel 2 Buchstabe a des Protokolls vor, daß die in Artikel 1 bezeichnete Entwicklung der Handelsströme für das Vereinigte Königreich nach einer anderen Wachstumsrate (40 %) erfolge als für alle anderen Mitgliedstaaten (18 %), und die Verordnung übertrage diese Vorausschätzungen auf die Berechnung der zugeteilten Kontingente.

12 Nach Ansicht des Rates verfolgt Artikel 4 der Verordnung, wie aus der englischen Fassung hervorgehe, allein das Ziel, das Vereinigte Königreich zu verpflichten, nur die Mengen einzuführen, von denen unter Berücksichtigung der angegebenen Wachstumsrate vernünftigerweise angenommen werden könne, daß sie dem Inlandsverbrauch entsprächen; keinesfalls enthalte diese Bestimmung das Verbot, in den anderen Mitgliedstaaten Rummengen zu vertreiben, die zum Kontingent des Vereinigten Königreichs gehörten.

13 Es ist hervorzuheben, daß diese Bestimmung, wenn sie, wie die Kommission meint, ein Verbot der Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich nach den übrigen Mitgliedstaaten enthielte, tatsächlich die Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr verletzte. Kann also, wie der Gerichtshof anerkannt hat, die Aufteilung eines Gesamtzollkontingents in nationale Quoten unter bestimmten Umständen mit dem Vertrag vereinbar sein, so gilt dies unter der ausdrücklichen Bedingung, daß sie nicht den freien Verkehr der Erzeugnisse beeinträchtigt, die Gegenstand des Kontingents sind, nachdem sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum freien Verkehr zugelassen worden sind.

14 Daraus folgt daß die Entscheidung des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1699/82 abhängt.

15 Gestattet eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung, so ist nach Auffassung des Gerichtshofes die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt.

16 Im vorliegenden Fall steht die vom Rat vorgeschlagene Auslegung vollständig im Einklang mit dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung in ihrer englischen Fassung, ohne mit den anderen Fassungen dieser Bestimmung unvereinbar zu sein; sie entspricht außerdem den Zielen des Protokolls Nr. 5, deren Verwirklichung sie ermöglicht.

17 Daraus folgt, daß die streitige Bestimmung das Vereinigte Königreich nicht, wie die Kommission vorgetragen hat, verpflichtet, die Ausfuhren von Rum mit Ursprung in den AKP-Staaten nach den anderen Mitgliedstaaten zu begrenzen, sondern nur, sicherzustellen, daß die in das Vereinigte Königreich eingeführten Mengen auf die Mengen beschränkt werden, die dem Inlandsverbrauch entsprechen. Die Bestimmung ist daher mit dem Vertrag vereinbar.

18 Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.