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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1983 – C-283/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:380

In der Rechtssache 283/82

Papierfabrik Schoellershammer Heinrich August Schoeller & Söhne GmbH & Co. KG, Düren, Bundesrepublik Deutschland, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Raupach-Käuffer-Garsky, Goethestraße 15, 5160 Düren, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Loesch und Wolter, Luxemburg, 2, rue Goethe,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Christoph Bail und ihren Rechtsberater Alberto Prozzillo, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1982, mit der festgestellt wurde, daß die Erstattung von Eingangsabgaben in einem konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Erstattung oder der Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 (ABl. L 174, S. 1) geregelt.

Insbesondere sehen die Artikel 3 und 4 vor, daß Eingangsabgaben insoweit erstattet oder erlassen werden können, als den zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß der buchmäßig erfaßte Betrag Waren betrifft, die aufgrund eines Irrtums in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt in ein anderes Zollverfahren überführt worden sind.

Artikel 13 der Verordnung bestimmt, daß Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden können, sofern der Beteiligte nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 1575/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 (ABl. L 161, 1980, S. 13) enthält die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel. Erscheint der nationalen Behörde der vom Beteiligten gestellte Antrag als begründet, legt sie den Fall der Kommission vor; diese entscheidet nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt.

Die Klägerin ließ im Oktober 1981 fünf Sendungen Zeichenpapier aus der Schweiz zum freien Verkehr abfertigen und entrichtete die dabei anfallenden Eingangsabgaben. Sie trägt vor, sie habe dieses Papier hinzugekauft, um einen Auftrag zu erfüllen, der ihre eigene Kapazität zur Herstellung von Papier überstiegen habe. Das zugekaufte Papier sei zum Export nach Japan bestimmt gewesen. Ihre Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, die Sendungen mit neuen Etiketten zu versehen, um sie danach unverzüglich in Container zur Verschiffung nach Yokohama umzuladen.

Nach dem Vorbringen der Klägerin wurden diese Papiersendungen aufgrund eines Irrtums in den freien Verkehr gebracht. Dieser Irrtum habe auf der sehr kurzen Zeitspanne zwischen der Ankunft der Ware und ihrer Wiederausfuhr sowie auf der unüblichen Handhabung und der Unerfahrenheit des mit der Erledigung der Zollformalitäten beauftragten Angestellten der Klägerin beruht. Man habe diesen Irrtum erst nach Absendung der Waren festgestellt und am 9. November 1981 einen Antrag auf Abgabenerstattung gestellt.

Die deutschen Zollbehörden weigerten sich, Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 1430/79 zugunsten der Klägerin anzuwenden, und teilten ihr mit, daß der Zoll nicht erstattet werden könne, da die Ausfuhr der Waren nicht zollamtlich überwacht worden sei. Daher beantragte die Klägerin, Artikel 13 der Verordnung zu ihren Gunsten anzuwenden. Dieser Antrag wurde der Kommission vorgelegt, die nach Anhörung der Sachverständigen des Ausschusses für Zollbefreiungen entschied. Im Rahmen der Tagung vom 19. Mai 1982 sprach sich die Mehrheit der Delegationen dagegen aus, dem Antrag der Klägerin vom 9. November 1981 stattzugeben: Der vorliegende Fall müsse anhand der Artikel 3 und 4 geprüft werden, was die Anwendung von Artikel 13 ausschließe. Mit an die Bundesregierung gerichteter Entscheidung vom 9. Juli 1982 lehnte die Kommission den Antrag ab.

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 25. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 173 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, und hat die Rechtssache an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. die Entscheidung der Beklagten vom 9. Juli 1982 über ein Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 zur Feststellung über die Erstattung von Eingangsabgaben für nichtig zu erklären und festzustellen, daß die Erstattung von Eingangsabgaben in Höhe von 24703,96 DM gerechtfertigt ist;

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise den Feststellungsantrag abzuweisen und die Sache an die Kommission zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen ;

3. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin trägt vor, die Begründung der Entscheidung vom 9. Juli 1982 lasse den Schluß zu, daß eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts nicht stattgefunden habe. Die Entscheidung sei allgemein getroffen worden, ohne die Voraussetzungen zu prüfen, ob hier ein fahrlässiges Verhalten des beteiligten Angestellten vorgelegen habe. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles seien somit nicht berücksichtigt worden, was eine fehlsame Ermessensausübung darstelle.

Die Tatsache, daß die eingeführten Waren bearbeitet und sodann innerhalb weniger Stunden wieder ausgeführt worden seien, sei ein so seltener Vorgang, daß er als ein besonderer Umstand angesehen werden müsse. Wegen dieses Umstands wäre sie gezwungen gewesen, vom üblichen Verfahren monatlicher Sammelanmeldungen abzuweichen, um dem Erfordernis zu genügen, vor der Wiederausfuhr nach Artikel 3 und 4 eine Erstattung zu beantragen.

Hinzu komme, daß bei der Klägerin auch sonst besondere Umstände vorgelegen hätten. Ihr Mitarbeiter sei erst wenige Wochen auf seinem Arbeitsplatz gewesen und mit einer Aufnahmesituation konfrontiert worden, die auch einen erfahrenen Sachbearbeiter überfordert hätte.

Für die Versagung der Vergünstigung aus Artikel 13 wegen eines fahrlässigen Verhaltens dürfe nur grob fahrlässiges Verhalten berücksichtigt werden, wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein könne.

Die Kommission trägt vor, Artikel 13 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dieser Artikel gelte nur für andere als die in den vorangehenden Kapiteln geregelten Fälle, für die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch keine genaue Regelung habe erfolgen können. Der Fall der Klägerin sei in den Artikeln 3 und 4 des Kapitels B geregelt, die die irrtümlich zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren behandelten. Diese Vorschriften hätten der Klägerin nicht zugute kommen können, weil sie es unterlassen habe, die Waren unverzüglich zu dem Zollverfahren anzumelden, für das sie bestimmt gewesen seien. Sie habe es überhaupt versäumt, die Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen. Für das Anbringen von Etiketten auf den Waren wäre entweder eine Anmeldung zur Zollagerung oder eine Bewilligung zum aktiven Veredelungsverkehr erforderlich gewesen. Keines der Verfahren sei hier eingehalten worden.

Die Kommission weist den Gerichtshof auf die Änderung der Verordnung Nr. 1430/79 durch die Verordnung Nr. 1672/82 des Rates vom 24. Juni 1982 (ABl. L 186, S. 1) hin. Nach dem neuen Artikel 13 Absatz 2, der seit dem 1. Juli 1982 in Kraft sei, werde die Möglichkeit der Erstattung nunmehr auch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Fälle erweitert, in denen sie nach den vorhergehenden Vorschriften wegen der Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften durch die Beteiligte nicht habe gewährt werden können. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß nach der bisherigen Fassung der Verordnung eine Erstattung in diesen Fällen nicht möglich gewesen sei.

Die Kommission weist die Behauptung zurück, ihre Tatsachenermittlung sei unzureichend gewesen. Die Rüge fehlsamer Ermessensausübung sei schon allein deshalb unbegründet, weil die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, daß Artikel 13 keine Anwendung finde. Die Kommission habe die Frage, ob die Klägerin fahrlässig gehandelt habe, nicht vertieft, obwohl mehrere Delegationen der Mitgliedstaaten diese Fahrlässigkeit bejaht hätten.

Sollte der Gerichtshof anderer Ansicht sein als die Kommission, müsse er die Sache an die Kommission zur Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13 zurückverweisen. Der Feststellungsantrag, daß die Erstattung der Eingangsabgaben gerechtfertigt sei, sei abzuweisen.

Die Klägerin erwidert, Artikel 3 und 4 der Verordnung seien nicht anwendbar, weil es sich zum einen hier nicht um ein unbewußtes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, sondern um Unkenntnis der Verfahren handele und weil zum anderen diese Vorschriften vorsähen, daß nach der Entdeckung des Irrtums die Überführung der Waren in das ursprünglich beabsichtigte Zollverfahren veranlaßt werde. Dieses Tatbestandsmerkmal setze jedoch begriffsnotwendig voraus, daß das auch noch möglich sei. Im vorliegenden Fall sei das jedoch ausgeschlossen, weil die Waren schon ausgeführt worden seien. Die Klägerin bestreitet die von der Kommission aus der Verordnung Nr. 1672/82 gezogenen Schlußfolgerungen.

Die Klägerin tritt auch der Ansicht der Kommission entgegen, daß Artikel 13 nur für Tatbestände in Betracht komme, die nicht bereits geregelt seien. Artikel 13 sei eine Generalklausel, die es ermögliche, aus Gründen der Billigkeit Abgaben zu erstatten, da es unmöglich sei, alle in Betracht kommenden Fälle im voraus genau festzulegen. Er lasse für die Beurteilung der Rechtslage oder der persönlichen Verhältnisse des Beteiligten einen Spielraum.

Die Kommission habe auf die Geltendmachung ihres Ermessens verzichtet. Der Gerichtshof dürfe die Rechtssache nicht an sie zurückverweisen. Der Antrag auf Feststellung, daß die Erstattung der Eingangsabgaben gerechtfertigt sei, sei begründet.

Nach Ansicht der Kommission sind die Artikel 3 und 4 auf alle Fälle anwendbar, in denen die Waren irrtümlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien, selbst wenn der Irrtum auf Unkenntnis der Vorschriften oder auf der Verwechslung bekannter Verfahren beruhe. Die Fälle von Irrtum wegen mangelhafter Kenntnisse der Zollvorschriften seien sogar die typischsten Anwendungsfälle dieser Artikel. Der Ausschuß für Zollbefreiungen habe die Anwendung dieser Artikel in den Fällen, in denen der Fehler erst nach erfolgter Wiederausfuhr der Waren entdeckt worden sei, für gefährlich gehalten. Die Kommission habe sich zu der Frage, ob die Klägerin fahrlässig gehandelt habe, nicht geäußert.

Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof könne sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Kommission setzen, da er im Rahmen des Artikels 173 EWG-Vertrag entscheide. Stimme der Gerichtshof der Auslegung des Artikels 13 nicht zu, dann müsse er die Rechtssache an die Kommission zurückverweisen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1983 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Garsky, und die Kommission, vertreten durch Chr. Bail und A. Prozzillo, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Papierfabrik Schoellershammer hat mit Klageschrift, die am 25. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß im Fall der Klägerin die Erstattung von Eingangsabgaben nach der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. 175 vom 12.7.1979) nicht gerechtfertigt sei.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin fünf Sendungen transparentes Zeichenpapier aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland nur zum Zwecke der Etikettierung in ihrer Fabrik eingeführt und es anschließend wieder nach Japan ausgeführt hat. Für die Ware wurde aufgrund der Unerfahrenheit eines Angestellten der Klägerin irrtümlich die Abfertigung zum freien Verkehr beantragt. Die Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 1430/79 sehen für derartige Fälle vor, daß die Einfuhrabgaben erstattet werden können. Die Klägerin kam jedoch nicht in den Genuß dieser Bestimmungen, da der Irrtum erst nach Wiederausfuhr der Ware aufgedeckt wurde und sie die erforderlichen Formalitäten daher nicht mehr erledigen konnte.

3 Nach Ansicht der Klägerin kommt für sie jedoch die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 in Betracht, dem zufolge Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet werden können, sofern der Beteiligte nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Artikel 13 sei eine Generalklausel, die es ermögliche, Abgaben aus Gründen der Billigkeit zu erstatten; sie sei in die Verordnung aufgenommen worden, da es angesichts der Vielfalt und Wandelbarkeit der Lebenssachverhalte unmöglich gewesen sei, alle in Betracht kommenden Fälle im voraus genau festzulegen.

4 Die Kommission widerspricht dieser Auslegung des Artikels 13. Ihrer Ansicht nach gilt Artikel 13 nur für andere als die in den vorangehenden Kapiteln geregelten Fälle. Da der Fall der Klägerin von den Artikeln 3 und 4 erfaßt werde, könne Artikel 13 ihr somit nicht zugute kommen. Aus diesem Grunde habe die Kommission auch nicht die Frage vertieft, ob die Klägerin fahrlässig gehandelt habe, obwohl mehrere Delegationen der Mitgliedstaaten dies bejaht hätten. Wenn der Gerichtshof die Auffassung der Kommission nicht teilen sollte, müsse er die Sache an sie zurückverweisen, damit sie das ihr durch Artikel 13 übertragene Ermessen ausüben könne.

5 Die Kommission beruft sich für ihre Auslegung des Artikels 13 auf die Änderung der Verordnung Nr. 1430/79 durch die Verordnung Nr. 1672/82 des Rates vom 24. Juni 1982. Nach dem neuen Artikel 13 Absatz 2 werde die Möglichkeit der Erstattung auch auf Fälle erweitert, in denen der Beteiligte die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten habe. Der Verordnungsgeber sei demnach davon ausgegangen, daß nach der bisherigen Fassung der Verordnung eine Erstattung in diesen Fällen nicht möglich gewesen sei.

6 Es ist festzustellen, daß der Wortlaut der Verordnung Nr. 1430/79, und zwar insbesondere ihres Artikels 13, in der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung hinsichtlich des genauen Verhältnisses zwischen den verschiedenen Befreiungsmöglichkeiten nicht eindeutig ist. Dies betrifft insbesondere alle diejenigen Personen, die sich in der Lage der Klägerin befinden und nicht die erforderlichen Formalitäten erfüllt haben, um eine anfänglich irrtümlich abgegebene Erklärung zu berichtigen. Zwar hat der Rat die Verordnung mit Wirkung für die Zukunft durch die von der Kommission erwähnte Änderung zweckmäßigerweise klarer formuliert, doch können daraus keine Konsequenzen für die Auslegung gezogen werden, die der Verordnung in ihrer vor der erfolgten Änderung geltenden Fassung zu geben ist. Folglich sind Sinn und Systematik dieser Verordnung und ihres Artikels 13 — ausschließlich in der ursprünglichen Fassung — zu untersuchen, um festzustellen, ob die von der Kommission vertretene Auslegung zutreffend ist.

7 Im Lichte der Begründungserwägungen der Verordnung erscheint Artikel 13 dem Gerichtshof als eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlaß der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll. Wie die Voraussetzungen zeigen, die die Beteiligten erfüllen müssen, um in den Genuß der Artikel 3 und 4 zu kommen, sind diese Vorschriften offensichtlich nicht im Hinblick auf die besondere Situation der Klägerin abgefaßt worden. Unter diesen Umständen sieht der Gerichtshof keinen Grund dafür, in diesem Fall die Möglichkeit einer Anwendung des Artikels 13 auszuschließen.

8 Folglich ist die angefochtene Entscheidung, die auf der Feststellung beruht, der Fall der Klägerin werde vom Anwendungsbereich des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht erfaßt, auf eine fehlerhafte rechtliche Begründung gestützt. Sie ist daher aufzuheben.

9 Die Kommission hat gemäß Artikel 176 Absatz 1 des Vertrages die Situation der Klägerin erneut zu prüfen, um festzustellen, ob diese die Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 erfüllt; sie hat dabei insbesondere zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für ein der Klägerin zurechenbares fahrlässiges Verhalten vorliegen.

10 Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, daß die Erstattung der Eingangsabgaben in Höhe von 24703,96 DM gerechtfertigt ist, überschreitet dagegen eindeutig die dem Gerichtshof durch Artikel 173 EWG-Vertrag zugewiesenen Befugnisse und ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß die Erstattung der Eingangsabgaben im Fall der Klägerin nicht gerechtfertigt sei, wird aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission wird zur Tragung der Kosten verurteilt.