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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.01.1984 – C-327/82
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1984:11
In der Rechtssache 327/82
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Ekro BV Vee-en Vleeshandel, Apeldoorn,
gegen
Productschap voor Vee en Vlees, Rijswijk,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission vom 25. September 1981 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (ABl. L 271, 1981, S. 44) in bezug auf Teilstücke ohne Knochen, an denen sich ein Stück Fleisch-und Knochendünnung (vang) befindet,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, 1968, S. 24) kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Diese Erstattung wurde durch die Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission vom 25. September 1981 (ABl. L 271, 1981, S. 44) festgesetzt, die im Anhang das Verzeichnis der Erzeugnisse enthielt, bei deren Ausfuhr die Erstattung gewährt wurde.
Dieses Verzeichnis nannte unter der Position ex 02.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs Fleisch von Rindern: a) frisch oder gekühlt:...; 4. andere:... bb) Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Fleisch-und Knochendünnung und der Hesse, jedes Stück einzeln verpackt.
Am 23. Oktober und 6. November 1981 meldete die Firma Ekro BV Vee-en Vleeshandel (im folgenden: Firma Ekro), Apeldoorn, beim Ontvanger der Douane en Accijnzen (Zollamt) in Bergh zwei Partien Fleisch von 2380 kg bzw. 2062 kg zur Ausfuhr nach der Vatikanstadt an, die sie jeweils als Kalbsteile ohne Knochen, andere, gekühlt, mit Ausnahme von Fleisch-und Knochendünnung und der Hesse, jedes Stück einzeln verpackt bezeichnete. Sie beantragte, ihr für die Ausfuhr dieser Partien Fleisch Erstattungen zu gewähren.
In jeder dieser Partien befanden sich unter anderem Bruststücke, an denen ein in Pistolenform herausgeschnittenes Stück Fleisch hing. Hinsichtlich dieses Stücks ist im Ausgangsverfahren streitig, ob es als Fleisch-und Knochendünnung anzusehen ist. Das Gesamtgewicht dieser Bruststücke betrug 1156 kg. Ein Teil davon, nämlich 201 kg, bestand aus den genannten, in Pistolenform herausgeschnittenen Teilstücken, deren Einordnung umstritten ist.
Die Produktschap voor Vee en Vlees, Rijswijk, lehnte es ab, der Firma Ekro für die Ausfuhr der 1156 kg Rinderbrust Erstattungen zu gewähren.
Die Ekro erhob darauf vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage gegen diesen ablehnenden Bescheid.
Im Rahmen dieses Rechtsstreits sind die Parteien zum einen unterschiedlicher Ansicht darüber, ob die genannten, in Pistolenform herausgeschnittenen Teilstücke als Fleisch-und Knochendünnung anzusehen sind. Die Produktschap voor Vee en Vlees, die diese Frage bejaht, ist der Ansicht, unter Fleisch-und Knochendünnung sei das Fleisch von der Flanke (flankvlees) zu verstehen, das sich zwischen Rücken und Bug des Rindes einerseits und seinem Hinterviertel andererseits befinde. Die Firma Ekro verneint die Frage und meint, unter Fleisch-und Knochendünnung sei das zum Hinterviertel gehörende Fleisch von der Flanke bis einschließlich zu dem zu den beiden Hinterrippen gehörenden Teil zu verstehen.
Zum anderen sind sich die Parteien hinsichtlich der Frage, ob die Erstattung für die Ausfuhr einer Rinderbrust mit einem anhängenden Teilstück Fleisch-und Knochendünnung zu gewähren ist, nicht einig. Die Produktschap voor Vee en Vlees verneint diese Frage. Die Firma Ekro bejaht sie, und zwar in der Weise, daß eine Erstattung zu gewähren sei, die anhand des Gewichts des ausgeführten Fleisches, abzüglich des Anteils an dabei vorhandener Fleisch-und Knochendünnung zu berechnen sei.
Da das College van Beroep voor het Bedrijfsleven der Auffassung ist, der Rechtsstreit betreffe Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, hat es das Verfahren ausgesetzt und mit Urteil vom 17. Dezember 1982 dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Was ist bei richtiger Auslegung der Tarifstelle 02.01 A II a 4 ex bb des Gemeinsamen Zolltarifs unter Fleisch-und Knochendünnung (vang) zu verstehen, und wie kann Fleisch-und Knochendünnung, die nicht zu dieser Tarifstelle gehört, von den zu dieser Tarifstelle gehörenden Teilstücken ohne Knochen abgegrenzt werden?
2. Führt eine richtige Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2787/81 dazu, daß für die Ausfuhr nach Drittländern von einem Teilstück ohne Knochen, an dem noch ein Stück Fleisch-und Knochendünnung hängt, keine Erstattung gewährt werden darf, oder muß bei richtiger Auslegung dieser Verordnung in diesem Fall die Erstattung aufgrund des Gesamtgewichts des ausgeführten Fleisches, abzüglich des Gewichts der Fleisch-und Knochendünnung, gewährt werden?
Die Vorlageentscheidung ist am 20. Dezember 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Firma Ekro, vertreten durch ihren stellvertretenden Direktor A. Bouwman, die Produktschap voor Vee en Vlees, vertreten durch ihren Sekretär J. J. Koch in Vertretung ihres Präsidenten, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Bevollmächtigten M. Seidel und E. Röder, und die Kommision der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache nach Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Fünfte Kammer zu verweisen. Er hat die Kommission aufgefordert, auf einige Fragen schriftlich zu antworten.
II — Schriftliche Erklärungen
1. Erklärungen der Firma Ekro
Die Firma Ekro hat dem Gerichtshof als Erklärungen in diesem Verfahren die Durchschrift eines Schreibens geschickt, das sie an das College van Beroep voor het Bedrijfsleven gerichtet hatte und das eine Frage aufwirft, der ihrer Meinung nach im vorliegenden Verfahren wesentliche Bedeutung zukommt. Diese dritte Frage, deren zusätzliche Beantwortung durch den Gerichtshof die Firma Ekro aus Gründen der Vollständigkeit vorschlägt, bezieht sich auf das Vorliegen einer Diskriminierung, die darin bestehe, daß zwar für Fleisch-und Knochen-dünnung mit Knochen die Erstattung für Teilstücke mit Knochen gewährt werde, für Fleisch-und Knochendün-nung ohne Knochen jedoch nicht die Erstattung für Fleischstücke ohne Knochen.
2. Erklärungen der Produktschap voor Vee en Vlees
Die Produktschap voor Vee en Vlees trägt zur ersten Frage vor, die Tarifstelle 02.01 A II a 4 ex bb werde verständlich, wenn man berücksichtige, daß die Kommission für Rindfleisch, das aus hochwertigen Teilstücken, vor allem aus Teilstücken ohne Knochen, die einzeln verpackt seien, bestehe, ein besonderes Erstattungssystem geschaffen habe, das je nach Bestimmungsland verschieden sei. Die für diese Tarifstelle festgesetzten Erstattungen seien die höchsten für Rindfleisch. Geringwertige Teilstücke, wie die Fleisch-und Knochendünnung und die Hesse, dürften nicht in den Genuß dieser hohen Erstattung kommen.
In den Niederlanden verstehe man unter Fleisch-und Knochendünnung den Teil vom Rind, der in der dem Schriftsatz der Produktschap beigefügten Skizze eingezeichnet sei und sich in der Gegend des Bauchnabels befinde. Mangels einer anatomischen Definition dieses Begriffs in den Gemeinschaftsverordnungen dürften und müßten die Niederlande ihn anhand der allgemein in den Niederlanden anerkannten Definition bestimmen. In jedem Mitgliedstaat gebe es für die Fleisch-und Knochendünnung einen Spezialausdruck. Diese Ausdrücke müßten sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten wegen unterschiedlicher Schlachttraditionen inhaltlich nicht dekken. Folglich werde auf Gemeinschaftsebene die in Rede stehende Tarifstelle auf die Exporteure in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise angewendet.
Die Fleisch-und Knochendünnung könne mithin von den Teilstücken ohne Knochen, die die Tarifstelle 02.01 A II a 4 ex bb erfasse, dadurch unterschieden werden, daß man von dem ganzen, in der den Erklärungen beigefügten Skizze dargestellten Tierkörper den schraffierten Teil (sowie den in der Skizze als Hesse gekennzeichneten Teil) abziehe. Hinsichtlich der zweiten Frage verweist die Produktschap voor Vee en Vlees auf die Auffassung der Kommission.
3. Erklärungen der Regierimg der Bundesrepublik Deutschland
Zur ersten Frage weist die Bundesregierung zunächst darauf hin, daß diese sich nicht auf die Auslegung der angegebenen Position des Gemeinsamen Zolltarifs, sondern auf die Auslegung der entsprechenden Position im Anhang zu der Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission vom 25. September 1981 beziehe. Nach Auffassung der Bundesregierung und entsprechend einem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 18. November 1982 ist Knochendünnung ein Teilstück, das zwischen der achten und neunten Rippe zum Hinterviertel hin geschnitten ist und den Bereich der folgenden fünf Rippen umfaßt; Fleischdün-nung bestehe aus den Weichteilen des Bauches, die durch die Nahtstelle zur Keule, durch die Knochendünnung und nach oben durch das Roastbeef begrenzt seien.
Zur zweiten Frage ist die Bundesregierung der Auffassung, eine Ausfuhrerstattung für ein Teilstück ohne Knochen, an dem ein Stück Dünnung hänge, sei dann zu gewähren, wenn der Dünnungsanteil nicht charakterbestimmend für das Teilstück sei.
Die Verordnung lasse offen, wie Rinderteilstücke mit anhängender Fleisch-und Knochendünnung oder Hesse zu behandeln seien. Ein Teilstück, das aus Hessefleisch und anderem Fleisch bestehe, sei jedoch kein Hessefleisch; genausowenig sei ein Stück, das aus anderem Fleisch und aus Dünnungs-fleisch bestehe, Dünnung. Für die Behandlung derartiger Stücke könnten drei Lösungen in Betracht gezogen werden:
Für ein Teilstück ohne Knochen, an dem Dünnung hänge, könne keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
Für ein Teilstück ohne Knochen, an dem Dünnung hänge, könne Ausfuhrerstattung nur für den Teil gewährt werden, der nicht Dünnung sei.
Für ein Teilstück ohne Knochen, an dem Dünnung hänge, könne Ausfuhrerstattung für das gesamte Teilstück gewährt werden, wenn die Dünnung nicht charakterbestimmend für das Teilstück sei.
Mit der Verordnung Nr. 2773/82 der Kommission vom 13. Oktober 1982 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (ABl. L 292, 1982, S. 20) sei die erste Lösung eingeführt worden, wobei in der Fußnote 7 im Anhang zur Verordnung bestimmt werde, daß die Erstattung nur für Teilstücke ohne Knochen gewährt werde, die weder vollständig noch teilweise die Fleisch-und Knochendünnung enthielten. Diese Verordnung sei am 1. November 1982 in Kraft getreten, finde hier also keine Anwendung. Die Rechtslage vor dieser Verordnung sei anders oder zumindestens unklar gewesen. Diese Unklarheit habe auch die Kommission in ihrem Fernschreiben an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. August 1982 eingeräumt.
Die genannte zweite Lösung könnte nur auf eine ausdrückliche Regelung gestützt werden.
Deshalb spricht sich die Bundesregierung für die dritte Lösung aus: Es sei darauf abzustellen, ob der Dünnungsanteil den Charakter des Teilstücks bestimme. Es müsse hier auf Artikel 20 Absatz 1 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 zurückgegriffen werden, nach dem für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Vorschriften die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gelten, wie der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81 (Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Firma Ludwig Wünsche & Co., Slg.. 1982, 2493) entschieden habe. Nach der allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b in Titel 1 Teil A des Gemeinsamen Zolltarifs würden Gemische nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert. Teilstücke ohne Knochen mit anhängender Dünnung seien dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn der Fleischanteil, der nicht Dünnüng sei, den Charakter der Ware bestimme. Die gesamte nach dem charakterbestimmenden Bestandteil einzuordnende Ware sei so zu behandeln, als bestünde sie ganz aus diesem Bestandteil.
4. Erklärungen der Kommission
Einleitend bemerkt die Kommission, ihre Verordnung Nr. 2787/81 stütze sich bei der Definition der Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt würden, auf das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, füge aber häufig Sonderbedingungen hinzu; so beschränke sie die Erstattungen auf einen Teil der Erzeugnisse, die zu einer Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs gehörten (die Tarifstellen ex).
Das sich daraus ergebende besondere Schema sei im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht übernommen worden. Da es sich um ein System mit eigener Rechtsgrundlage und eigener Zielsetzung handele, müsse dieses besondere Schema im Rahmen der Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs, jedoch darüber hinaus vor allem entsprechend dem Wortlaut und den Zielen der ihm zugrundeliegenden Agrarverordnung ausgelegt werden.
Die erste Frage betreffe mithin die Auslegung des Begriffs Fleisch-und Knochendünnung im Sinne des Anhangs zur Verordnung Nr. 2787/81, die zweite die in Rede stehende Bezeichnung insgesamt und die Berechnung der Erstattung.
Im Unterschied zu anderen Agrarmärkten gebe es auf dem gemeinsamen Rindfleischmarkt keine erheblichen strukturellen Überschüsse. Zwar bestehe für bestimmte Angebotsformen und Bestimmungsländer eine relativ selektive Erstattungsregelung, um die Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Handel aufrechtzuerhalten, doch sei es wegen der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel unangebracht, eine Erstattung für andere Erzeugnisse dieses Sektors festzusetzen. Dies erkläre, warum die Erstattungen nur für begrenzte Kategorien von Erzeugnissen gälten. Frisches oder gekühltes Fleisch, Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme der Fleisch-und Knochendünnung und der Hesse, jedes einzeln verpackt, seien relativ teure Rindfleischsorten, an deren Ausfuhr die Gemeinschaft ein Interesse habe und für die sie eine recht hohe Erstattung festgesetzt habe. Die Fleisch-und Knochendünnung und die Hesse seien hingegen recht geringwertig und eher für die fleischverarbeitende Industrie bestimmt. Für diese Teilstücke bestünden in der Gemeinschaft traditionell große Absatzmöglichkeiten, so daß die Gewährung von Ausfuhrerstattungen nicht gerechtfertigt sei.
Zur ersten Frage führt die Kommission aus, der Vergleich der Begriffe für das jeweilige Fleischstück in den verschiedenen Gemeinschaftssprachen reiche nicht immer aus, um eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten. Die Art, wie die geschlachteten Tiere entbeint und zerlegt würden, sowie die Angebotsform der Teilstücke seien von einem Land zum anderen, sogar von einer Region zur anderen, verschieden, so daß dieselbe Bezeichnung nicht immer genau ein und dasselbe anatomische Teilstück bezeichne, und dies nicht einmal in ein und demselben Sprachraum. Aus diesem Grund hätten bestimmte Gemeinschaftsverordnungen bei einigen anderen Begriffen zur Bezeichnung verschiedener Angebotsformen von Fleisch den Sprachgebrauch genau festgelegt.
Die Fleisch-und Knochendünnung werde im Gemeinschaftsrecht überhaupt nicht definiert. Der niederländische Begriff vang bezeichne den Teil zwischen Keulen und Bauch, die Leisten. Ausweislich einer Veröffentlichung der europäischen Produktivitätszentrale der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit aus dem Jahr 1960, in der mit Hilfe von Schautafeln und terminologischen Tabellen die in den einzelnen Ländern gebräuchlichen Zerlegungsmethoden und Begriffe dargestellt worden seien, befinde sich der vanglap nach dem Sprachgebrauch im Schlachterhandwerk und nach der in den Niederlanden gebräuchlichen Methode auf der Bauchwand zwischen dem spierstuk und der slip van de lende einerseits, die beide zum Hinterviertel gehörten, und der dunne borst andererseits.
Unter Bezugnahme auf die in Rede stehenden Schautafeln und die in den verschiedenen Gemeinschaftssprachen benutzten Begriffe ist die Kommission der Auffassung, es sei der Schluß erlaubt, daß unter vang — wie unter den in den anderen Sprachen benutzten Begriffen — der Lappen der Bauchwand zu verstehen sei, der zwischen dem zum eigentlichen Hinterviertel gehörenden Teilstück und der Querrippe und Brust liege. Große Unterschiede zwischen der in den verschiedenen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Terminologie hinsichtlich der Abgrenzung zwischen der Fleisch-und Knochendünnung und dem Hinterviertel gebe es wohl nicht. Allein über die genaue Abgrenzung zwischen der Fleisch-und Knochendünnung sowie der Querrippe und Brust gebe es offensichtlich keine völlige Übereinstimmung.
Die Kommission untersucht sodann die von den Parteien im Ausgangsverfahren vorgeschlagenen Definitionen und stellt fest, der Standpunkt der Firma Ekro beruhe auf einem Mißverständnis. Es seien nämlich zwei Methoden üblich, das Hinterviertel zu zerlegen, nämlich zum einen die gerade Schnittführung, bei der die Fleisch-und Knochendünnung an dem Hinterviertel haften bleibe, so daß das Vorderviertel aus den übrigen acht bis zehn Rippen sowie der Querrippe und der Brust bestehe; und zum anderen der Pistolenschnitt, bei dem die Fleisch-und Knochendünnung und die Unterseiten der Rippen beim Vorderviertel blieben. Die Fleisch-und Knochendünnung gehöre deshalb nicht immer zum Hinterviertel. Da das umstrittene Teilstück hier in Pistolenform herausgeschnitten sei, müsse man annehmen, daß es sich um einen Pistolenschnitt handele, bei dem die Fleisch-und Knochendünnung normalerweise beim Vorderviertel verbleibe. Das Merkmal, wonach die Fleisch-und Knochendünnung nur aus dem Lappen der beiden hintersten Rippen bestehe, entspreche nicht den in den Niederlanden üblichen Methoden der Schnittführung. Die Fleisch-und Knochendünnung bestehe nach der Terminologie der verschiedenen Mitgliedstaaten eher aus dem Lappen der drei bis fünf hintersten Rippen. Der Lappen sei ein Fleisch minderer Qualität und zudem nicht auf das Fleisch der beiden hintersten Rippen beschränkt.
Hingegen sei die von der Beklagten im Ausgangsverfahren vorgeschlagene Definition, nämlich der Lappen zwischen Rücken und Bug einerseits und dem Hinterviertel andererseits, zu weit oder jedenfalls zu ungenau. Es entspreche eher der niederländischen Terminologie, vang als Lappen zwischen Brust (Brustspitze, Brustknorpel) und Hinterviertel zu definieren.
Die Antwort auf die erste Frage müsse deshalb lauten, daß für die Anwendung der Verordnung Nr. 2787/81 auf die Ausfuhr der im Anhang dieser Verordnung unter der Position 02.01 A II a ex bb des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Erzeugnisse unter vang der Lappen zu verstehen sei, der sich zwischen Hinterviertel sowie Querrippe und Brust des Tierkörpers befinde.
Was die zweite Frage angehe, so folge aus Wortlaut und Zweck der umstrittenen Bestimmung, daß die Erstattung nur gewährt werden könne, wenn die entbeinten Teilstücke keine Fleisch-und Knochendünnung enthielten.
Würde die Erstattung gewährt, wenn die Teilstücke nur ein geringes Stück Fleisch-und Knochendünnung enthielten, so liefe dies auf. die Gewährung einer recht hohen Erstattung für ein ziemlich geringwertiges Stück Fleisch hinaus und würde mittelbar die Ausfuhren dieses Fleisches fördern, obwohl die Fleisch-und Knochendünnung bei der fleischverarbeitenden Industrie der Gemeinschaft begehrt sei. Man könne von den Zollbehörden auch nicht verlangen, die Erstattung unter Abzug des Gewichts der Fleisch-und Knochendünnung zu berechnen, denn dies sei in der Verordnung nicht vorgesehen. Ein derartiges Verfahren behindere ferner keineswegs die unerwünschte Entwicklung der Ausfuhren von Fleisch-und Knochendünnung, erschwere jedoch die Überwachung. Diese Auslegung sei im Anschluß an den hier maßgeblichen Sachverhalt nachträglich in der Verordnung Nr. 2773/82 durch die eingefügte Fußnote 7 im Anhang bestätigt worden.
Die zweite Frage könne deshalb dahin gehend beantwortet werden, daß für Teilstücke ohne Knochen, an denen sich Fleisch-und Knochendünnung befänden, eine Erstattung bei der Ausfuhr nach Drittländern gemäß der Verordnung Nr. 2787/81 nicht, auch nicht teilweise, gewährt werden dürfe.
III — Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes
Zur Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen hat die Kommission unter anderem ausgeführt:
1. Es gebe je nach den Handelsusancen und den Verbrauchertraditionen sehr vielfältige Methoden, Rinder zu zerlegen und zu entbeinen. Diese Traditionen seien von Land zu Land und oft sogar von Region zu Region verschieden. Dieser Unterschied sei beim Zerlegen und Entbeinen von Vorder-und Hinterviertel noch größer. Definitionen auf Gemeinschaftsebene seien deshalb praktisch unmöglich. Jeder Mitgliedstaat müsse deshalb für die verschiedenen Teilstücke von Fleisch die Definition zugrunde legen, die dort gebräuchlich sei, ohne jedoch die Zielsetzung der Gemeinschaftsbestimmung aus dem Auge zu verlieren. Die von der Kommission vorgeschlagene Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage sei in diesem Sinne zu präzisieren.
2. Folglich könne keine klare Gemeinschaftsdefinition für die genaue Abgrenzung zwischen Querrippe und Brust sowie der Fleisch-und Knochendünnung oder für die Abgrenzung des Hinterviertels des Tierkörpers gegeben werden.
3. Bei der Einführung des Begriffs Fleisch-und Knochendünnung in die Gemeinschaftsvorschriften sei sich die Kommission bewußt gewesen, daß dieser Begriff nicht in allen Mitgliedstaaten genau die gleiche Bedeutung haben könne; sie sei aber der Auffassung gewesen, diese Unterschiede seien nur von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigen es nicht, die einzelstaatlichen Zerlegungsmethoden und Bezeichnungen zu ändern. Sie habe auch nicht versucht, die unterschiedlichen Praktiken zum Zwecke der Gewährung von Ausfuhrerstattungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 26. Oktober 1983 haben die Firma Ekro, vertreten durch Rechtsanwalt P. Wendt, Hamburg, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch E. Röder, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. C. Fischer, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Firma Ekro hat bei dieser Gelegenheit unter anderem die Auffassung vertreten, die erste Frage sei nur für den Fall gestellt worden, daß in Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage die Gewährung von Erstattungen tatsächlich von der genauen Abgrenzung der Fleisch-und Knochendünnung abhänge, was nach der von ihr vorgeschlagenen Lösung nicht der Fall sei. Falls eine Antwort auf diese Frage erforderlich sei, müsse man feststellen, daß die Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission wegen der Ungenauigkeit der verwendeten Begriffe und der Tatsache, daß diese in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgefaßt würden, insoweit ungültig seien, als sie die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fleisch-und Knochendünnung ausschließe. Die zweite Frage sei dahin gehend zu beantworten, daß die Erstattung nach der Verordnung Nr. 2787/81 für das ganze Stück Fleisch zu gewähren sei, auch wenn ein Stück Fleisch-und Knochendünnung daran hänge, es sei denn, die Fleisch-und Knochendünnung sei für das Stück Fleisch charakterbestimmend.
Diese Voraussetzung sei jedenfalls erfüllt, wenn der Anteil an Fleisch-und Knochendünnung nicht mehr als 25 % betrage. Die Firma Ekro verweist dazu auf die Darlegung der Bundesregierung im schriftlichen Verfahren sowie auf einen Vergleich der Erstattungsbeträge, die sowohl in der Verordnung Nr. 2787/81 wie in der Verordnung Nr. 2773/83 für Teilstücke ohne Knochen und mit Knochen vorgesehen seien. Daraus ergebe sich, daß der zuvor hinsichtlich der Berücksichtigung von Teilstücken mit Fleisch-und Knochendünnung bestehende Rechtszustand mit der Hinzufügung der Fußnote 7 durch die Verordnung Nr. 2773/83 geändert worden sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission vom 25. September 1981 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (ABl. L 271, 1981, S. 44) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Ekro BV Vee-en Vleeshandel (im folgenden: Firma Ekro), einem niederländischen Rindfleischexporteur, und der Produktschap voor Vee en Vlees (im folgenden: Produktschap), Rijswijk. Streitgegenstand ist die Weigerung der Produktschap, der Firma Ekro nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, 1968, S. 24) sowie der genannten Verordnung Nr.. 2787/81 der Kommission Erstattungen für die Ausfuhr von Rindfleisch nach einem Drittland zu gewähren.
3 Das im Anhang zur Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission aufgeführte Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Ausfuhr die in Artikel 18 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vorgesehene Erstattung gewährt wird, nennt unter anderem unter der Position ex 02.01 Α Π des Gemeinsamen Zolltarifs Fleisch von Rindern: a) frisch oder gekühlt:...; 4. andere:... bb) Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Fleisch-und Knochendünnung und der Hesse, jedes Stück einzeln verpackt.
4 Im Oktober 1981 exportierte die Firma Ekro zwei Partien Kalbfleisch von 2380 kg und 2062 kg nach der Vatikanstadt, für die sie Ausfuhrerstattungen aufgrund der genannten Bestimmung beantragte. In diesen Partien befanden sich unter anderem Bruststücke in einem Gesamtgewicht von 1156 kg, an denen in Pistolenform herausgeschnittene Stücke Fleisch hingen, die nach Ansicht der Produktschap als Fleisch-und Knochendünnung anzusehen sind. Das Gesamtgewicht dieser letztgenannten Teilstücke betrug 201 kg. Die Produktschap lehnte es ab, der Firma Ekro für die erwähnten 1156 kg Rinderbrust Ausfuhrerstattungen zu gewähren.
5 Vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven, vor dem sie Klage gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob, machte die Firma Ekro zum einen geltend, die genannten, in Pistolenform herausgeschnitten Stücke Fleisch, die an den Bruststücken säßen, seien nicht als Fleisch-und Knochendünnung anzusehen. Zum anderen trug sie vor, die Erstattungen müßten auf jeden Fall anhand des Gesamtgewichts des ausgeführten Fleisches, abzüglich der daran sitzenden Fleisch-und Knochendünnung, berechnet werden, so daß sogar die Ausfuhr von Rinderbruststücken, an denen noch Stücke von Fleisch-und Knochendünnung säßen, zu einer anteiligen Erstattung berechtigten.
6 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Was ist bei richtiger Auslegung der Tarifstelle 02.01 A II a ex bb des Gemeinsamen Zolltarifs unter Fleisch-und Knochendünnung (vang) zu verstehen, und wie kann Fleisch-und Knochendünnung, die nicht zu dieser Tarifstelle gehört, von den zu dieser Tarifstelle gehörenden Teilstücken ohne Knochen abgegrenzt werden?
2. Führt eine richtige Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2787/81 dazu, daß für die Ausfuhr nach Drittländern von einem Teilstück ohne Knochen, an dem noch ein Stück Fleisch-und Knochendünnung hängt, keine Erstattung gewährt werden darf, oder muß bei richtiger Auslegung dieser Verordnung in diesem Fall die Erstattung aufgrund des Gesamtgewichts des ausgeführten Fleisches, abzüglich des Gewichts der fleisch-und Knochendünnung, gewährt werden?
Zur ersten Frage
7 Die erste Frage zielt auf die genaue Abgrenzung des in dem Verzeichnis im Anhang zur Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission als Fleisch-und Knochendünnung bezeichneten Stücks Rindfleisch.
8 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission vertreten in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen, wie dies die Firma Ekro schon im Rahmen des Ausgangsverfahrens getan hat, jeweils eine andere anatomische Abgrenzung des betreffenden Stücks und erklären unter Bezug auf Skizzen, wo sich dieser Teil der Bauchwand im Verhältnis zum Vorder-und Hinterviertel des Rinderkörpers und im Verhältnis zu den Rippen sowie der Querrippe und der Brust befindet.
9 Die Produktschap und — in ihren mündlichen Erklärungen — die Kommission, machen geltend, die Behörden jedes Mitgliedstaats müßten sich für die Definition des in Rede stehenden Stücks an die im jeweiligen Mitgliedstaat bestehenden Praktiken und Traditionen beim Zerlegen und Entbeinen der Rinderkörper halten. Die Kommission hat jedoch hinzugefügt, daß sie dabei der Zielsetzung des mit der Gemeinschaftsregelung eingeführten Erstattungssystems Rechnung tragen müßten.
10 Ausweislich der Akten gibt es hinsichtlich der für das Zerlegen und Entbeinen von Rinderkörpern gebräuchlichen Methoden eine Vielzahl von Traditionen und Gebräuchen, die nicht nur von einem Staat zum anderen, sondern auch von Region zu Region verschieden sind. Diese Zerlegungs-und Entbeinungsmethoden finden ihren Ursprung vor allem in den Gewohnheiten der Verbraucher und des Handels der verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen. Die Begriffe können mithin in den verschiedenen Sprachen, in denen die Verordnung Nr. 2787/81 abgefaßt ist, je nach den Mitgliedstaaten und Regionen entsprechend der üblicherweise verwendeten Methode, Rinderkörper zu zerlegen und zu entbeinen, inhaltlich voneinander abweichen.
11 Wie sich aus den Erfordernissen sowohl einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt, ist den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der mit der betreffenden Regelung verfolgten Zielsetzung zu ermitteln ist.
12 Ziel der in Rede stehenden Vorschrift ist es, wie die Kommission ausgeführt hat, die geringwertigen Stücke Fleisch, für die es seitens der fleischverarbeitenden Industrie der Gemeinschaft eine ausreichende Nachfrage gibt, von den Erstattungen auszuschließen. Die Bestimmung der genauen Form und Größe des Teilstücks der Bauchwand, das als minderwertig anzusehen ist, hängt jedoch, wie auch die verschiedenen Methoden des Zerlegens und Entbeinens von Rinderkörpern, von den Gewohnheiten und Traditionen der Verbraucher und des Handels ab, die von einem Mitgliedstaat zum anderen und von einer Region zur anderen verschieden sind. Aus der genannten Zielsetzung der fraglichen Gemeinschaftsvorschrift kann man deshalb keine genaue anatomische Abgrenzung dieses Teils des Tierkörpers ableiten.
13 Da in der Verordnung Nr. 2787/81 jeder Hinweis in diesem Sinne fehlt, ist nicht anzunehmen, daß der Gemeinschaftsverordnungsgeber im Rahmen einer Verordnung über die Erstattungen bei der Ausfuhr von Fleisch die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Zerlegungs-und Entbeinungsmethoden harmonisieren oder vereinheitlichen wollte. Aus der Antwort der Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes geht im Gegenteil hervor, daß sich die Kommission beim Erlaß der Verordnung Nr. 2787/81 der Unterschiede in der genauen Bedeutung der in der Verordnung verwendeten Begriffe bewußt war, jedoch der Auffassung war, diese Unterschiede seien nur von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigen keine Änderung der insoweit bestehenden Gewohnheiten und Methoden.
14 Da sich die Kommission so mit den unterschiedlichen Bedeutungen dieser Begriffe abgefunden hat, verweist sie in ihrer Verordnung daher stillschweigend auf die in den Mitgliedstaaten und Regionen gebräuchlichen Zerle-gungs-und Entbeinungsmethoden. Unter diesen Umständen ist es trotz des erwähnten Grundsatzes der einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht Sache des Gerichtshofes, diesen Begriffen eine einheitliche gemeinschaftsrechtliche Definition zu geben.
15 Die genaue anatomische Abgrenzung dieses als Fleisch-und Knochendünnung bezeichneten Fleischstücks ist deshalb anhand der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gebräuchlichen Methode für das Zerlegen und Entbeinen von Rinderkörpern zu bestimmen. Es ist Sache des einzelstaatlichen Gerichts, diese Abgrenzung zu ermitteln.
16 Die erste Frage ist somit dahin gehend zu beantworten, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, anhand der im betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region gebräuchlichen Methode für das Zerlegen und Entbeinen von Rinderkörpern den Teil der Bauchwand anatomisch genau abzugrenzen, der in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 bb des Verzeichnisses im Anhang zur Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission vom 25. September 1981 als Fleisch-und Knochendünnung bezeichnet ist.
Zur zweiten Frage
17 Die zweite Frage des College van Beroep voor het Bedrijfsleven geht dahin, ob eine Erstattung nach der Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission zu gewähren ist, wenn die ausgeführten Stücke Fleisch ein Stück Fleisch-und Knochendünnung enthalten, und ob diese Stücke gegebenenfalls aufgrund des Gesamtgewichts des ausgeführten Fleisches oder aufgrund des um das Gewicht des Dünnungsanteils verminderten Gewichts zu berechnen sind.
18 Die Produktschap und die Kommission sind der Auffassung, es werde überhaupt keine Erstattung geschuldet, wenn ein Stück Fleisch einen Anteil an Fleisch-und Knochendünnung enthalte. Eine verminderte Erstattung sei in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Gewährung der nach dem Gesamtgewicht des Stücks berechneten Erstattung liefe darauf hinaus, eine hohe Erstattung für geringwertiges Fleisch zu gewähren und so die unerwünschten Ausfuhren dieses bei der fleischverarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft begehrten Fleisches zu fördern. Diese Auffassung sei übrigens nach den Ereignissen, die dem vorliegenden Fall zugrunde lägen, durch eine Änderung des in Rede stehenden Anhangs durch die Verordnung Nr. 2773/82 der Kommission vom 13. Oktober 1982 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor (ABI. L 292, S. 20) bestätigt worden.
19 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Firma Ekro haben, letztere in ihren mündlichen Erklärungen, vorgetragen, nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 und nach den allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs, vor allem nach der allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b in Titel I Teil A des GZT, müsse ein Stück Fleisch, das einen Teil Fleisch-und Knochendünnung enthalte, als Gemisch nach seinem charakterbestimmenden Bestandteil tarifiert werden. Nach Ansicht der Firma Ekro stehen deshalb bis zu 20 % Fleisch-und Knochendünnung bei einem Stück Fleisch der Gewährung von Erstattungen nicht im Wege.
20 Insoweit ist zunächst festzustellen, daß nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968, der die Grundlage für die Festsetzung der in Rede stehenden Erstattungen darstellt, für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse... die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs [gelten]. Nach der allgemeinen Tarifierungsvorschrift A 3b zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs werden Gemische (Mischungen)... nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert.
21 Auch wenn die Verordnung Nr. 2787/81 nicht einfach auf das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs verweist, sondern für die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen ihr eigenes Schema aufstellt, gilt die genannte Tarifierungsvorschrift bei der Tarifierung im Rahmen des speziellen Schemas der Verordnung Nr. 2787/81 doch insoweit, als weder der Wortlaut dieser Verordnung noch die Zielsetzung des Ausfuhrerstattungssystems zu einer anderen Lösung zwingt.
22 Was den Text im Anhang zur Verordnung Nr. 2787/81 angeht, so schließt der Wortlaut der Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb (Teilstücke ohne Knochen, mit Ausnahme von Fleisch-und Knochendünnung und der Hesse, jedes Stück einzeln verpackt) nur die Stücke aus, die in ihrer Gesamtheit aus Fleisch-und Knochendünnung oder der Hesse bestehen; er sagt jedoch nichts über die Stücke, die nur zum Teil daraus bestehen. Daß die Unsicherheit bei der Behandlung dieser letztgenannten Stücke später durch die neu hinzugefügte Fußnote 7 im Anhang der Verordnung Nr. 2773/72 ohne Rückwirkung beseitigt worden ist, wonach die Erstattung... nur für Teilstücke ohne Knochen gewährt wird, die weder vollständig noch teilweise die Fleisch-und Knochendünnung oder/und die Hesse enthalten, darf die Auslegung des zur Zeit der hier maßgeblichen Ereignisse geltenden Textes nicht beeinflussen.
23 Hinsichtlich der Zielsetzung des Erstattungssystems, vor allem aber hinsichtlich des Ziels, geringwertiges Fleisch von den Erstattungen auszuschließen, ist, wie bereits in der Antwort auf die erste Frage ausgeführt, festzustellen, daß das Urteil darüber, was insoweit als geringwertiges Fleisch zu gelten hat, von einem Staat zum anderen sehr unterschiedlich ausfällt. Unter diesen Umständen vermag die Zielsetzung des Erstattungssystems es nicht zu rechtfertigen, die erwähnte allgemeine Tarifierungsvorschrift zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs für die Auslegung der fraglichen Tarifstelle im Anhang zur Verordnung Nr. 2787/81 außer acht zu lassen — mit der Folge, daß bereits das Vorhandensein eines kleinen Anteils Fleisch, das nach den in einem Mitgliedstaat gebräuchlichen Methoden als Fleisch-und Knochendünnung eingestuft werden kann, bei einem Stück Fleisch zwingend der Gewährung der Erstattungen in diesem Mitgliedstaat entgegenstünde.
24 Was bei einem Stück Fleisch charakterbestimmend ist, hängt nicht, wie die Firma Ekro vorgeschlagen hat, von einem festen Prozentsatz ab, den eine andere Fleischsorte davon ausmacht, sondern ist anhand der Gewohnheiten der Verbraucher und des Handels sowie der in dem Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gebräuchlichen Methoden für das Zerlegen und Entbeinen von Rindfleisch zu bestimmen. Diese Beurteilung ist Sache des einzelstaatlichen Gerichts.
25 Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, daß die Verordnung Nr. 2787/81 dahin gehend auszulegen ist, daß die Ausfuhrerstattungen für ein Stück Fleisch geschuldet werden, das einen Anteil Fleisch-und Knochendünnung enthält, wenn dieser Anteil unter Berücksichtigung der Gewohnheiten der Verbraucher und des Handels sowie der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gebräuchlichen Methoden für das Zerlegen und Entbeinen von Rindfleisch für das Stück Fleisch nicht charakterbestimmend ist.
Kosten
26 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Beschluß vom 17. Dezember 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der im betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region gebräuchlichen Methode für das Zerlegen und Entbeinen von Rinderkörpern den Teil der Bauchwand anatomisch genau abzugrenzen, der in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 bb des Verzeichnisses im Anhang zur Verordnung Nr. 2787/81 der Kommission vom 25. September 1981 als Fleisch-und Knochendünnung bezeichnet ist.
2. Die Verordnung Nr. 2787/81 ist dahin gehend auszulegen, daß die Ausfuhrerstattungen für ein Stück Fleisch geschuldet werden, das einen Anteil Fleisch-und Knochendünnung enthält, wenn dieser Anteil unter Berücksichtigung der Gewohnheiten der Verbraucher und des Handels sowie der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gebräuchlichen Methoden für das Zerlegen und Entbeinen von Rindfleisch für das Stück Fleisch nicht charakterbestimmend ist.