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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1984 – C-211/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:15

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 211/80,

Michel Advernier und andere, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Janine Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juli 1980, mit der die Beschwerde der Kläger gegen die Entscheidung der Kommission über die Feststellung ihrer finanziellen Ansprüche aufgrund der Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 20, S. 1) ausdrücklich abgelehnt worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: A. W. H. Meij, Rechtsreferent

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Nach Artikel 65 Absatz 1 des Beamtenstatuts überprüft der Rat jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften und beschließt über eine etwaige Angleichung der Bezüge.

Artikel 64 des Statuts sieht die Möglichkeit vor, je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung auf die Dienstbezüge einen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 beschließt der Rat im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten.

In seiner Sitzung vom 29. Juni 1976 beschloß der Rat ein neues Verfahren für die Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Den Akten ist zu entnehmen, daß mit der Einführung dieses neuen Angleichungsverfahrens unter anderem bezweckt wurde, den Berichtigungskoeffizienten, der zu jener Zeit für Belgien und Luxemburg 148,7 betrug, in die Tabellen der Grundgehälter einzubeziehen. Ohne begleitende Maßnahmen hätte diese Einbeziehung eine Verminderung der Nettobezüge bewirkt, weil die so erhöhten Grundgehälter gleichzeitig als Bemessungsgrundlage für die Gemeinschaftssteuer und die anderen Pflichtabzüge gedient hätten.

Um dem abzuhelfen, hatten die Vertreter des Personals in dem der Einführung des neuen Verfahrens vorausgehenden Ausspracheverfahren mit dem Rat vorgeschlagen, auf die steuerpflichtigen Beträge der Dienstbezüge nicht nur den zu beschließenden neuen Berichtigungskoeffizienten, sondern auch den einbezogenen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden. Ferner hatten sie auf die Gefahr von Verzerrungen hingewiesen, die sich aus einer Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten ergäbe, wenn von dem ungünstigsten Fall ausgegangen werde, z. B. dem eines unverheirateten Beamten, der nicht die verschiedenen Zulagen erhalte. Der Rat schlug jedoch zur Verhinderung einer Herabsetzung der Nettobezüge einen anderen Weg ein, ohne hierbei eine Angleichung der der Gemeinschaftssteuer unterliegenden Beträge parallel zur Erhöhung der Grundgehälter vorzusehen.

Das am 29. Juni 1976 beschlossene neue Angleichungsverfahren sieht vor, daß der Rat über die Angleichung der Dienstbezüge in Nettowerten beschließt und der in dieser Weise festgelegte Nettosatz nach folgendem Verfahren in die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts bzw. in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einbezogen wird :

— Auf das Nettogehalt für jede Dienstaltersstufe der einzelnen Besoldungsgruppen bei den Beamten bzw. für jede Klasse der einzelnen Gruppen bei den sonstigen Bediensteten wird der beschlossene Angleichungssatz angewandt.

— Bei der Aufstellung der neuen Tabelle der Bruttogehälter wird für jede Dienstaltersstufe bzw. Klasse der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug von Steuern und Pflichtabzügen den vorstehenden geänderten Nettobetrag ergibt.

— Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird die Situation eines ledigen Beamten berücksichtigt, der die verschiedenen Zulagen nicht erhält.

— Die Einbeziehung des Nettosatzes in die Gehaltstabelle hat zur Folge, daß der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg auf 100 % festgesetzt wird und die Berichtigungskoeffizienten für die anderen Länder der dienstlichen Verwendung angepaßt werden unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen den Indizes für die Änderung der Lebenshaltungskosten in diesen Ländern und dem Index für die Änderung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die in allen Fällen in gemeinsamen Indizes ausgedrückt werden.

Das neue Verfahren sieht dementsprechend vor,

daß eine etwaige zwischenzeitliche Angleichung der Bezüge, die aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts beschlossen und durch Angleichung der betreffenden Berichtigungskoeffizienten erfolgt, im Rahmen der nächsten jährlichen Überprüfung abgezogen wird;

daß der seinerzeit bestehende Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg nach den genannten Durchführungsbestimmungen in die Gehaltstabellen einbezogen wird; der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg beträgt damit 100 %, und die Berichtigungskoeffizienten für die anderen Länder der dienstlichen Verwendung werden entsprechend angeglichen.

Ferner ist eine Revisionsklausel vorgesehen, um insbesondere etwaige spätere Verbesserungen festzulegen und etwaige Verzerrungen zu korrigieren.

Die Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabellen wurde erstmals mit der Verordnung Nr. 3177/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, (ABl. L 359, S. 1) durchgeführt. Mit dieser Verordnung wurde der seit dem 1. Juli 1976 auf 157,8 festgesetzte Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 100 herabgesetzt, und zwar parallel zur Einführung der neuen Tabellen mit Wirkung vom selben Zeitpunkt.

2. Diese Maßnahmen führten zu Verzerrungen zwischen den Bezügen der Beamten zugunsten derjenigen, die in den Genuß von Absetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen und/oder einer Auslandszulage kamen. In Anbetracht dieser Verzerrungen und um ihre Wiederholung in der Zukunft zu verhindern, nahm der Rat mit seiner Verordnung Nr. 2859/77 vom 19. Dezember 1977 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, (ABl. L 330, S. 1) eine Änderung der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 8) vor. Durch diese Änderung wurde auf die gemeinschaftssteuerpflichtigen Beträge in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1978 ein Berichtigungskoeffizient von 106,084 % angewandt.

Später änderte der Rat durch einen Beschluß vom 26. Juni 1978 das am 29. Juni 1976 beschlossene Angleichungsverfahren durch Einführung einer Formel zur Korrektur der in Artikel 4 der erwähnten Verordnung Nr. 260/68 des Rates vorgesehenen steuerpflichtigen Teilbeträge.

Der Rat verhinderte zwar auf diese Weise eine Wiederholung der bei der Anwendung der Verordnung Nr. 3177/76, während der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1977 aufgetretenen Verzerrung; da die späteren Angleichungen der Dienstbezüge auf die in dieser Verordnung festgesetzte Tabelle gestützt wurden, wirkte sich jedoch die sich aus ihr ergebende Verzerrung von Jahr zu Jahr aus.

In der Erwägung, daß infolge der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten 157,8 in die Tabellen der Grundgehälter, die im Dezember 1976 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 beschlossen worden war, festgestellt wurde, daß die Art und Weise, in der diese Einbeziehung vorgenommen worden war, zu unbeabsichtigten Erhöhungen der finanziellen Ansprüche Anlaß gegeben hatte, erließ der Rat, um diesen Zustand zu beenden, am 21. Januar 1980 die Verordnung Nr. 160/80 zur Änderung des Statuts der Beamten (ABI. L 20, S. 1). Mit dieser Verordnung wurde unter Beseitigung der fraglichen Verzerrungen eine neue Tabelle der Bruttomonatsgehälter aufgestellt. Am 27. Januar 1980 in Kraft getreten, gilt sie ab 1. Juli 1979. Die Verordnung bestimmt jedoch, daß keine Rückforderung der während der Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuviel gezahlten Beträge stattfindet. Ferner enthält sie eine Übergangsregelung zugunsten der Beamten, die durch die Anwendung der neuen Tabelle einen Einkommensverlust erleiden würden. Für sie gilt, solange die Anwendung der neuen Tabelle für sie eine Einkommenseinbuße bewirken würde, die frühere Regelung weiter.

Mit Ausnahme einiger Sonderfälle wurden die sich aus dieser Bereinigung der Gehaltstabelle ergebenden Minderungen der Grundgehälter durch den Erlaß der Verordnung Nr. 161/80 des Rates zur Angleichung der sich aus den bereinigten Tabellen ergebenden Dienstbezüge (ABl. L 20, S. 5) vom selben Tage, die ebenfalls ab 1. Juli 1979 gilt, aufgefangen.

3. Durch Verwaltungsmitteilung vom 11. Februar 1980 teilte die Kommission ihren Beamten und sonstigen Bediensteten mit, daß die Dienstbezüge für Februar 1980 noch anhand der alten Tabellen und Berichtigungskoeffizienten berechnet würden und daß die sich aus den neuen Tabellen und Berichtigungskoeffizienten ergebenden Nachzahlungen durch gesonderte Zahlung erfolgen würden.

Die Kläger legten alle nach einem einheitlichen Muster Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Gehaltsabrechnung für März 1980 und gegen die Abrechnung über die Nachzahlung der Gehaltsrückstände für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 29. Februar 1980 ein. Sie machten geltend, die diesen Abrechnungen zugrundeliegenden Entscheidungen der Kommission seien rechtswidrig, soweit sie die Verordnung Nr. 160/80 durchführten, die nach ihrer Auffassung ihrerseits rechtswidrig ist.

Nachdem die Kommission diese Beschwerden mit Schreiben vom 28. Juli 1980 ausdrücklich abgelehnt hat, haben die Kläger am 27. Oktober 1980 die vorliegende gemeinschaftliche Klage erhoben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Der Präsident der Ersten Kammer hat jedoch auf Antrag der Kläger die Eröffnung der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 59/81, Kommission/Rat, die am 6. Oktober 1982 stattfand, verschoben.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kläger führen zunächst aus, die Klage richte sich gegen die Abrechnungen über die Nachzahlungen und gegen die Gehaltsabrechnungen für März 1980, deren Aufhebung insoweit beantragt werde, als diese Abrechnungen auf den durch die Verordnung Nr. 160/80 eingeführten bereinigten Gehaltstabellen beruhten. Es handele sich somit um eine Klage auf Aufhebung von Einzelmaßnahmen, mit der gegen die Verordnung Nr. 160/80 des Rates eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben werde.

Zur Untermauerung dieser Einrede machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

Erstens sei die Verordnung Nr. 160/80 fehlerhaft begründet. Entgegen den Ausführungen in der zweiten Begründungserwägung könne nicht behauptet werden, daß diese Verordnung erlassen worden sei, um aus der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabellen resultierende unbeabsichtigte Erhöhungen der finanziellen Ansprüche zu korrigieren.

Der Rat habe nämlich die Verordnung Nr. 3177/76, die die mit der Verordnung Nr. 160/80 korrigierten finanziellen Erhöhungen verursacht habe, trotz der gegenteiligen Stellungnahmen der Kommission, der Personalvertretung und der Gruppe Statut und, nachdem die Personalvertretung ihn ausdrücklich auf das Problem der Verzerrungen hingewiesen habe, erlassen. Ferner habe der Rat bereits in der Vergangenheit dieselbe Methode zweimal angewandt, was die gleichen Folgen gehabt habe. Nach Auffassung der Kläger war sich der Rat der mit der geplanten Operation verbundenen Verzerrungsrisiken völlig bewußt.

Im gleichen Sinne machen die Kläger mit ihrem dritten Klagegrund geltend, der Rat habe, indem er die Verordnung Nr. 3.177/76 trotz der an ihn gerichteten Warnungen erlassen habe, gegen seine Pflicht zur Sorgfalt bei der Führung der Amtsgeschäfte verstoßen. Da er im vollen Bewußtsein das Risiko eingegangen sei, alle sich aus der Verordnung Nr. 3177/76 ergebenden Folgen hinnehmen zu müssen, könne er sein Vorgehen nicht nachträglich durch einen angeblichen Irrtum rechtfertigen.

Nach dem zweiten von den Klägern vorgebrachten Klagegrund ist der Erlaß der Verordnung Nr. 160/80 mit Artikel 65 des Statuts und mit dem 1976 eingeführten neuen Angleichungsverfahren unvereinbar. Nach dem Urteil vom 5. Juni 1973 (Kommission/Rat, Rechtssache 81/72, Slg. S. 575) sei der Rat bei der jährlichen Angleichung des Besoldungsniveaus für das Jahr 1979 gehalten gewesen, die von ihm selbst mit dem Beschluß über das neue Angleichungsverfahren eingeführten Kriterien zu beachten. Dieses Verfahren sehe jedoch für den Rat nicht die Möglichkeit vor, das während des Bezugszeitraums — im vorliegenden Fall die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1979 — bestehende Besoldungsniveau in Frage zu stellen. Der Rat habe somit die Angleichung für das Jahr 1979 nicht auf der Grundlage geänderter Tabellen vornehmen dürfen. Der einzige Grund, der im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Angleichungsverfahren rechtfertigen könnte, sei ein vorher bei der Aufstellung der Tabellen begangener Irrtum. Mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 160/80 habe der Rat jedoch keineswegs einen Irrtum berichtigt; er habe vielmehr seine Beurteilung der Besoldungspolitik, wie sie 1976 festgelegt worden sei, nachträglich geändert.

In diesem Zusammenhang berufen sich die Kläger mit dem vierten und dem fünften Klagegrund auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und auf wohlerworbene Rechte.

Die im Rahmen des neuen Angleichungsverfahrens vorgesehene Revisiönsklausel habe dem Rat zunächst bei Erlaß der Verordnung Nr. 2859/77 und sodann im Jahr 1978 ermöglicht, das Verfahren der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabelle gemäß dem von der Personalvertretung 1976 eingenommenen Standpunkt durch Einfügung einer Angleichungsformel für die steuerpflichtigen Beträge der Dienstbezüge für die Zukunft zu ändern. Der Rat habe jedoch das berechtigte Vertrauen der Kläger auf Einhaltung des eingeführten Verfahrens verletzt, indem er die Revisionsklausel angewandt habe, um die Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabelle in Frage zu stellen.

Darüber hinaus habe die Verordnung Nr. 3177/76 wohlerworbene Rechte der Kläger darauf begründet, daß die sich aus der Anwendung des Verfahrens der Einbeziehung der seinerzeit geltenden Berichtigungskoeffizienten ergebenden Gehaltstabellen zum Zweck der späteren jährlichen Angleichungen ihrer Dienstbezüge beibehalten würden.

Mit ihrem sechsten Klagegrund machen die Kläger schließlich geltend, die Verordnung Nr. 160/80 sei unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften zustande gekommen. Die Entscheidung des Rates, die Verordnung zu erlassen, sei gefallen, bevor die — im übrigen ablehnende — Stellungnahme des Europäischen Parlaments bekannt geworden sei. Zudem habe der Rat weder das vom Parlament gemäß der gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975 (ABl. C 89, S. 1) verlangte Konzertierungsverfahren noch das Verfahren der Aussprache mit dem Personal eingehalten, das er beendet habe, bevor die Stellungnahme des Parlaments ergangen sei.

Was die der Verordnung Nr. 160/80 zugrunde liegenden Erwägungen angeht, legt die beklagte Kommission dar, Ziel der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabelle sei es gewesen, den Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg wieder auf 100 % zu bringen und so den Berichtigungskoeffizienten ihre eigentliche Funktion zurückzugeben, die darin bestehe, die Unterschiede der Lebenshaltungskosten an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung auszugleichen. Die eingetretenen Verzerrungen seien nur Sekundärwirkungen, von denen nicht gesagt werden könne, daß sie vom Rat gewollt gewesen seien. Er habe zwar gewußt, daß die Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten gewisse Verzerrungen mit sich bringen würde, er sei jedoch sowohl über den Umfang der Erhöhungen finanzieller Ansprüche einiger Beamter als auch über die zu Lasten anderer Beamter eingetretenen Nachteile überrascht gewesen. Unter diesen Umständen könne dem Rat nicht vorgeworfen werden, diese Verzerrungen beseitigt zu haben, und zwar um so weniger, als in dem Beschluß vom 29. Juni 1976 ausdrücklich zu diesem Zweck eine Revisionsklausel vorgesehen worden sei.

In bezug auf den dem Rat vorgeworfenen Sorgfaltsmangel erwidert die Kommission, daß das Vorliegen einer abweichenden Stellungnahme die Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht beeinträchtigen könne. Im übrigen habe der Rat als für den Erlaß des Beamtenstatuts zuständige Stelle das Recht, an diesem jederzeit die ihm im dienstlichen Interesse geboten erscheinenden Änderungen vorzunehmen.

Die Bereinigung der Gehaltstabelle sei auch nicht mit Artikel 65 des Statuts oder mit dem Beschluß vom 29. Juni 1976 unvereinbar. Mit der Festlegung neuer Tabellen solle lediglich die ursprüngliche Ursache der von einem zum anderen Jahr fortwirkenden Verzerrungen beseitigt und auf diese Weise verhindert werden, daß einige Beamte zusätzliche Vorteile hätten, die mit der Besoldungspolitik, wie sie mit dem neuen Angleichungsverfahren verfolgt werde, nichts zu tun hätten. Im übrigen stellten die Verordnungen Nrn. 160/80 und 161/80 keine Ausnahme von der dem Beschluß vom 29. Juni 1976 zugrunde liegenden Besoldungspolitik dar. Diese Politik ziele nämlich darauf ab, mittelfristig eine Entwicklung der Dienstbezüge der europäischen Beamten sicherzustellen, die parallel zu der verlaufe, die im Durchschnitt in den Mitgliedstaaten bei den Bezügen der verschiedenen Kategorien von nationalen Beamten zu verzeichnen sei.

Weil die Revisionsklausel dem Rat gerade eine Verbesserung des Angleichungsverfahrens und damit eine Korrektur der sich möglicherweise aus ihm ergebenden Verzerrungen habe ermöglichen sollen, könnten sich die Kläger nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen. Die Personalvertretung habe nämlich damit rechnen müssen, daß der Rat künftig alle zweckmäßigen Maßnahmen zur Beseitigung der möglichen Verzerrungen ergreifen werde.

Die Kommission verweist sodann darauf, daß die Verordnung Nr., 160/80 keine rückwirkende Wirkung zum Nachteil der Bediensteten habe. Die bereinigten Tabellen seien zwar ab 1. Juli 1979 anwendbar, die Verordnung sehe jedoch vor, daß gegenüber den Beamten und sonstigen Bediensteten, deren finanzielle Ansprüche sich infolgedessen verminderten, keine Rückforderung der während der Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuviel gezahlten Beträge stattfinde. Die Verordnung verletze somit keine wohlerworbenen Rechte. Im Gegenteil habe der Rat durch die Einführung einer Übergangsregelung zugunsten dieser Bediensteten diesen für die Zukunft die Aufrechterhaltung der alten Nettobezüge garantiert. Als Folge der Angleichung der Dienstbezüge für das Jahr 1979 durch die Verordnung Nr. 161/80 sei es im übrigen kaum erforderlich gewesen, diese Übergangsregelung anzuwenden.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften begangen worden. Bevor er am 21. Januar 1980 die Verordnung Nr. 160/80 erlassen habe, habe der Rat den Eingang der am 18. Januar 1980 ergangenen Stellungnahme des Parlaments abgewartet, um von ihr Kenntnis nehmen zu können. Im übrigen komme mangels ins Gewicht fallender finanzieller Auswirkungen des Vorschlags der Kommission das in der gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975 vorgesehene interinstitutionelle Konzertierungsverfahren nicht zur Anwendung. Schließlich sei das Ausspracheverfahren mit der Personalverwaltung normal verlaufen; zwischen ihm und dem Vorliegen oder NichtVorliegen der Stellungnahme des Parlaments habe im übrigen kein Zusammenhang bestanden.

In ihrer Erwiderung bauen die Kläger ihr Vorbringen in bezug auf bestimmte Klagegründe aus.

Zur Untermauerung ihrer Behauptung, der Rat habe sich der Verzerrungen, die die Verordnung Nr. 3177/76 verursachen würde, bewußt sein müssen, berufen sie sich auf zwei zusätzliche Dokumente.

Die Begründung des von der Kommission dem Rat am 18. Juli 1977 vorgelegten Vorschlags zur Änderung der Verordnung Nr. 3177/76 laute unter anderem wie folgt:

Diese Art der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten hat jedoch mitunter erhebliche finanzielle Vorteile für die Beamten im aktiven Dienst und — ebenfalls erhebliche — finanzielle Nachteile für eine recht hohe Zahl von Ruhegehaltsempfängern bzw. Empfängern derjenigen Vergütungen bewirkt, die aufgrund des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst im Rahmen der durch die Verordnungen Nrn. 259/68, 2530/72 und 1543/73 erlassenen Sondermaßnahmen gezahlt werden.

Die Gruppe der Sachverständigen der Mitgliedstaaten (Gruppe Statut) hat die mit finanziellen Vorteilen verbundenen Verzerrungen geprüft.

Hingegen war nicht vorausgesehen worden, daß diese Einbeziehung in einer Reihe von Fällen mit finanziellen Nachteilen verbunden sein würde.

In einer Aufzeichnung der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission vom 8. November 1977, die das Protokoll der Konzertierungssitzung vom 28. Oktober 1977 über den Bericht zur jährlichen Überprüfung der Dienstbezüge für das Jahr 1977 enthält, heiße es in bezug auf die Methode der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten:

Obwohl sich die Delegationen des Rates des Umstands wohl bewußt waren, daß diese Operation nicht völlig neutral sein könne, sind sie überrascht über die in sehr vielen Fällen festgestellten Vorteile.

Nach Auffassung der Kläger konnte sich der Rat jedoch nicht über den quantitativen Einfluß der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten täuschen, weil bereits 1972 ein Berichtigungskoeffizient von 128 Gegenstand einer ähnlichen Einbeziehung gewesen sei, die recht spürbare Auswirkungen gehabt habe.

Dies alles zeige, daß der Rat, indem er bei der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten von dem Fall des unverheirateten Beamten, der nicht die verschiedenen Zulagen erhält, ausgegangen sei, in voller Kenntnis der Sachlage eine Ausrichtung der Besoldungspolitik zugunsten der Beamten mit Familie und der Beamten mit Anspruch auf die Auslandszulage beschlossen habe. Die Begründung der Verordnung Nr. 160/80 sei somit fehlerhaft, weil diese die Auswirkungen einer mit Bedacht gewählten Methode der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten nachträglich habe beseitigen sollen.

Im Zusammenhang mit den Klagegründen, die sich auf den Vertrauensschutz und die wohlerworbenen Rechte beziehen, führen die Kläger aus, die Übergangsregelung, mit der eine Rückforderung von in der Vergangenheit zuviel gezahlten Beträgen und die Beibehaltung der Nettodienstbezüge vom 30. Juni 1979 für die Zukunft angestrebt worden seien, sei für sie ganz unwichtig. Was für sie zähle, sei das Einfrieren der Dienstbezüge auf die am 30. Juni 1979 festgelegten Beträge so lange, bis die nach den bereinigten Tabellen berechneten Dienstbezüge die Höhe der aufgrund der am 30. Juni 1979 geltenden Tabellen berechneten Dienstbezüge errreichten. Die Übergangsregelung sei nämlich nicht geeignet, das berechtigte Vertrauen der Kläger auf die Erhöhung der am 30. Juni 1979 bestehenden Tabellen nach Maßgabe der gemäß dem 1976 beschlossenen Angleichungsverfahren festgesetzten Entwicklungsrate zu schützen.

In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger darauf, daß die im Beschluß vom 29. Juni 1976 vorgesehene Revisionsklausel zu keinem Zeitpunkt als eine Vorsichtsmaßnahme gedacht gewesen sei, die ein berechtigtes Vertrauen auf die Auswirkungen einer einmal getroffenen Entscheidung nicht zulasse. Diese Klausel gestatte dem Rat nämlich lediglich für die Zukunft, etwaige Verbesserungen der eingeführten Regelung festzulegen und etwaige Verzerrungen zu korrigieren. In dieser Hinsicht sei die Einführung einer Formel zur Anpassung der steuerpflichtigen Beträge für die Zukunft im Jahr 1978 tatsächlich als eine endgültige Lösung des Problems der sich aus der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten ergebenden Verzerrungen angesehen worden.

Was schließlich den Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften betrifft, so heben die Kläger hervor, der Rat habe am 17. Januar 1980 — bevor die Stellungnahme des Parlaments bekannt geworden sei — dem Personal mitgeteilt, daß er beschlossen habe, die Verordnung Nr. 160/80 zu erlassen; bei der Beurteilung der Nichteinhaltung des Konsultationsverfahrens durch den Rat sei auf dieses und kein anderes Datum abzustellen. Jedenfalls zeige der Umstand, daß die Verordnung das Datum des 21. Januar trage, also drei Tage — darunter ein Samstag und ein Sonntag —nach Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, daß der Rat ihr keinerlei Beachtung geschenkt habe. Im übrigen sei es im Hinblick auf die in bezug auf die interinstitutionelle Konzertation und die Aussprache mit der Personalvertretung eingegangenen Verpflichtungen nicht Sache des Rates, den Ablauf dieser Verfahren einseitig festzulegen.

In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, die mit der Erwiderung vorgelegten zusätzlichen Unterlagen, nach denen der Rat über den Umfang der Verzerrungen überrascht gewesen sei, bestätigten nur die Richtigkeit der Begründung der. Verordnung Nr. 160/80. Außerdem hätten dem Rat, hätte er bestimmte Bedienstete begünstigen wollen, einfachere Mittel zu Gebote gestanden.

In bezug auf den Vertrauensschutz und die wohlerworbenen Rechte verweist sie darauf, daß die Verordnung Nr. 160/80 auf Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäichen Gemeinschaften beruhe und daß sie eine das Beamtenstatut ändernde Verordnung darstelle. Sie liege somit außerhalb der in Artikel 65 vorgesehenen Durchführungsmodalitäten und des am 29. Juni 1976 beschlossenen Angleichungsverfahrens. Diese lägen der Verordnung Nr. 161/80 zugrunde. Zum anderen betreffe die Revisionsklausel zwar in erster Linie das Angleichungsverfahren selbst, nichts lasse jedoch den Schluß zu, daß sie nicht zur Beseitigung der Verzerrungen dienen dürfe, zu denen die in Anwendung dieses Verfahrens vorgenommenen jährlichen Angleichungen der Dienstbezüge führen könnten. Ferner habe die Verordnung Nr. 160/80 die Wiederherstellung der Gleichheit zwischen Beamten und sonstigen Bediensteten für die Zukunft zum Gegenstand gehabt, ohne die nach dem früher geltenden Recht fällig gewordenen Besoldungszahlungen rückwirkend zu berühren (vgl. Urteil vom 19. 3. 1975, Gillet, Rechtssache 28/74, Sig. S. 473).

Was den Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften angeht, so stellt die Kommission fest, daß die Verordnung Nr. 160/80 das Datum des 21. Januar 1980 trage und somit zeitlich nach der Stellungnahme des Parlaments liege, auch wenn Entwürfe und Absichten möglicherweise vor diesem Zeitpunkt vorgelegt oder geäußert worden seien.

IV — Mündliche Verhandlungen

Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. September 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. November 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Michel Advernier und 291 andere Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben mit Klageschrift, die am 27. Oktober 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1980, mit der die von den Klägern gemeinsam eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission, ihre Gehaltsabrechnungen für März 1980 sowie ihre Abrechnungen über Gehaltsrückstände gemäß der Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABL L 20, S. 1) vorzunehmen, abgelehnt worden ist.

2 Mit den sechs von den Klägern geltend gemachten Klagegründen wird sämtlich die Gültigkeit der Verordnung Nr. 160/80 bestritten, deren Rechtmäßigkeit durch die Einrede der Rechtswidrigkeit in Frage gestellt wird.

3 Der erste Klagegrund stützt sich auf eine fehlerhafte Begründung der Verordnung. In deren Begründungserwägungen heiße es, daß es erforderlich sei, die unbeabsichtigten Erhöhungen der finanziellen Ansprüche infolge der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabellen der Beamten zu berichtigen, während doch der Rat vor den mit dieser Art der Einbeziehung verbundenen Risiken und den sich daraus ergebenden Verzerrungen gewarnt worden sei; indem er diese Operation gleichwohl vorgenommen habe, habe der Rat somit in voller Kenntnis der Sachlage gehandelt.

4 Die Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die im Statut vorgesehenen Tabellen der Grundgehälter wurde vom Rat am 29. juni 1976 im Rahmen eines neuen Verfahrens für die Angleichung der Dienstbezüge der Beamten beschlossen. Die Einbeziehung wurde mit der Verordnung Nr. 3177/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, (ABl. L 359, S. 1) vorgenommen. Diese Verordnung führte mit Wirkung vom 1. Januar 1977 neue Tabellen ein, wobei der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg, der bislang 157,8 betragen hatte, ab 1. Juli 1976 auf 100 herabgesetzt wurde.

5 Die Kommission folgert hieraus, daß der Rat seinerzeit den Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg auf 10Ö habe zurückführen wollen, um den Berichtigungskoeffizienten ihre eigentliche Funktion gemäß Artikel 64 des Statuts — nämlich Ausgleich der Unterschiede der Lebenshaltungskosten an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung — zurückzugeben. Wenn diese Maßnahme zu Verzerrungen geführt habe, die insbesondere darauf beruhten, daß die Erhöhung der Tabelle, mit der die sich aus der Einbeziehung des Berichtigungskoffizienten ergebende Anhebung der Steuer habe neutralisiert werden sollen, aufgrund der Situation eines nicht verheirateten Beamten, der die verschiedenen Zulagen nicht erhalte, berechnet worden sei, so seien diese Verzerrungen lediglich sekundäre und nicht beabsichtigte Auswirkungen der fraglichen Reform gewesen.

6 Die Kommission fügt hinzu, daß sich der Rat der Risiken des neuen Verfahrens bewußt gewesen sei; denn der Beschluß vom 29. Juni 1976, in dem dieses Verfahren vorgesehen sei, enthalte eine Revisionsklausel, um etwaige spätere Verbesserungen festzulegen und etwaige Verzerrungen zu korrigieren. Der Rat sei jedoch über den Umfang der Erhöhungen der finanziellen Ansprüche einiger Beamter überrascht gewesen. Die Kommission führt aus, die Verordnung Nr. 160/80 habe die Verzerrungen tatsächlich korrigiert, indem mit ihr die Gehaltstabelle geändert und bestimmt worden sei, daß die so bereinigte Tabelle fortan für die Angleichungen der Dienstbezüge als Berechnungsgrundlage dienen würde.

7 Hierzu ist zu bemerken, daß es in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 160/80 ausdrücklich heißt, daß infolge der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten 157,8 in die Tabellen der Grundgehälter festgestellt worden ist, daß die Art und Weise, in der diese Einbeziehung vorgenommen wurde, zu unbeabsichtigten Erhöhungen der finanziellen Ansprüche Anlaß gab, und daß es deshalb angebracht erschienen ist, diesem Zustand dadurch abzuhelfen, daß die Tabellen der Grundgehälter bereinigt werden. Die Verordnung weist also in ihren Begründungserwägungen selbst darauf hin, daß sie bezweckt, bestimmte, nach der Reform von 1976 eingetretene Situationen zu berichtigen, bei denen Erhöhungen der finanziellen Ansprüche zutage traten, die keinen Bezug zu dieser Reform hatten.

8 Diese Begründungserwägungen stellen eine ausreichende Begründung für die als Bereinigung der Gehaltstabelle bezeichnete Maßnahme dar. Insbesondere ergibt sich aus den Beschlüssen und Verordnungen vor Erlaß der VerOrdnung Nr. 160/80 keineswegs, daß der Rat im Rahmen des 1976 eingeführten Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge bestimmte Beamte gegenüber den anderen bevorzugen und nicht die Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Tabelle in einer Weise regeln wollte, die eine spätere Korrektur bestimmter Verzerrungen, deren Bedeutung er im übrigen seinerzeit unterschätzt hat, notwendig machen würde.

9 Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften insofern geltend gemacht, als der Rat die von ihm selbst mit Erlaß des Beschlusses von 1976 über das Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge aufgestellten Kriterien nicht beachtet habe. Während die Verordnung Nr. 3177/76 eine korrekte Anwendung des mit diesem Beschluß festgelegten Angleichungsverfahrens darstelle, bezwecke die Verordnung Nr. 160/80, diese Anwendung durch eine Neuanpassung der Grundgehälter wieder aufzuheben und so die bezüglich der Angleichung der Dienstbezüge eingegangenen Verpflichtungen zu verletzen.

10 Nach Auffassung der Kommission läuft die Festlegung neuer Gehaltstabellen durch die Verordnung Nr. 160/80 der mit dem Beschluß des Rates vom 29. Juni 1976 definierten Besoldungspolitik nicht zuwider; Ziel dieser Politik sei es, mittelfristig eine Entwicklung der Dienstbezüge der europäischen Beamten zu garantieren, die parallel zu der verlaufe, die im Durchschnitt in den Mitgliedstaaten bei den Bezügen der verschiedenen Kategorien der nationalen öffentlichen Bediensteten zu verzeichnen sei. Mit der Festlegung neuer Tabellen im Jahr 1980 habe lediglich verhindert werden sollen, daß für einige Beamte zusätzliche, mit dem Zweck der Reform von 1976 nicht zusammenhängende Vorteile entstünden.

11 Der Klagegrund ist zurückzuweisen. Zum einen wird mit ihm außer acht gelassen, daß der Rat in seinen Beschluß von 1976 eine Revisionsklausel aufgenommen hat, die insbesondere die sich möglicherweise aus der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Tabelle ergebenden Verzerrungen betraf. Zum anderen diente das mit diesem Beschluß festgelegte Verfahren zur Durchführung von Artikel 65 des Statuts; es konnte somit zwar den Rat bei der Wahrnehmung der ihm durch Artikel 65 zugewiesenen Befugnis zur Vornahme von Angleichungen der Dienstbezüge binden, es berührt aber nicht die Verordnung Nr. 160/80, die eine Verordnung zur Änderung des Statuts gemäß Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften darstellt und die nach den Verfahren und mit den Garantien erlassen worden ist, die zu einer derartigen Änderung gehören.

12 Mit dem dritten Klagegrund tragen die Kläger vor, der Rat habe gegen das Sorgfaltsprinzip verstoßen, weil die Verzerrungen, die er mit der Verordnung Nr. 160/80 habe beseitigen wollen, gerade die Folge der Inkraftsetzung der Verordnung Nr. 3177/76 gewesen seien. Der Rat hätte das Auftreten von Verzerrungen verhindern können, wenn er die Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabelle — wie ihm die Personalvertretung vorgeschlagen habe — auf später verschoben hätte, um die für eine zutreffende Beurteilung der möglichen Verzerrungen erforderlichen Berechnungen vorzunehmen.

13 Die Kommission entgegnet, daß die behauptete Übereilung bei Erlaß der Verordnung Nr. 3177/76 auf die Gültigkeit einer späteren Verordnung wie der Verordnung Nr. 160/80 keinen Einfluß haben könne.

14 Mit diesem Klagegrund wird verkannt, daß sich der Zweck der Verordnung Nr. 3177/76 von dem der Verordnung Nr. 160/80 unterscheidet. Während die erstere die Durchführung des Beschlusses des Rates vom 29. Juni 1976 durch Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Tabelle — vorbehaltlich einer späteren Revision insbesondere hinsichtlich etwaiger Verzerrungen — bezweckt, soll mit der letzteren diesen Verzerrungen gerade ein Ende gesetzt werden. Es oblag nämlich dem Rat, die Verzerrungen, die darin bestanden, daß im Hinblick auf die finanziellen Ansprüche einige Beamte gegenüber anderen bevorzugt behandelt wurden, so bald wie möglich zu beseitigen. Der Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

15 Mit dem vierten und dem fünften Klagegrund wird dem Rat vorgeworfen, mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 160/80 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und die wohlerworbenen Rechte der Kläger verletzt zu haben.

16 Diese Klagegründe gehen in erster Linie von der These aus, daß die Verordnung Nr. 160/80 wesentlich von dem Verfahren abweiche, das der Rat im Juni 1976 beschlossen habe. Bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, daß diese Verordnung außerhalb des Anwendungsbereichs des zur Durchführung von Artikel 65 des Statuts eingeführten Verfahrens liegt.

17 Die beiden Klagegründe stützen sich außerdem auf eine etwas andere These, wonach die von den Beamten aufgrund der Verordnung Nr. 3177/76 erworbenen Rechte vom Rat nur im Falle der Einführung eines neuen Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge in Frage gestellt werden dürfen.

18 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 160/80, die rückwirkend ab 1. Juli 1979 gilt, bestimmt, daß keine Rückforderung der von diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Inkrafttreten, also dem 27. Januar 1980, zuviel gezahlten Beträge stattfindet. Darüber hinaus sieht sie Übergangsmaßnahmen vor, die die Verzerrungen schrittweise auffangen sollen, ohne dadurch eine Verminderung der tatsächlich ausgezahlten Beträge hervorzurufen. Ferner hat die Verordnung Nr. 161/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur jährlichen Angleichung der sich aus den bereinigten Gehaltstabellen ergebenden Dienstbezüge (ABl. L 20, S. 5) eine Erhöhung der aus der Anwendung der Verordnung Nr. 160/80 resultierenden Dienstbezüge ebenfalls ab 1. Juli 1979 in der Weise bewirkt, daß, abgesehen von einigen Sonderfällen, die sich aus der Bereinigung der Gehaltstabelle ergebenden Verminderungen der Grundgehälter unmittelbar aufgefangen worden sind.

19 Sonach ist weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen wohlerworbene Rechte verstoßen worden. Das Argument der Kläger, daß zur Feststellung derartiger Verstöße nicht zu prüfen sei, ob eine Verminderung der tatsächlich ausgezahlten Beträge eingetreten sei, sondern, ob die Beträge der Dienstbezüge für eine bestimmte Zeit blockiert worden seien, ist unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, in dem die streitige Verordnung gerade unberechtigten Erhöhungen, wie sie sich aus der vorher geltenden Gehaltstabelle ergaben, ein Ende setzen sollte, zurückzuweisen.

20 Der sechste Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften gestützt. Der Rat habe, indem er die Verordnung Nr. 160/80 am 21. Januar 1980 erlassen habe, obgleich die Stellungnahme des Europäischen Parlaments erst am 18. Januar 1980 ergangen sei, seine Pflicht zur Berücksichtigung dieser Stellungnahme verletzt; damit habe er gleichzeitig gegen die Bestimmungen über die Aussprache zwischen dem Rat und dem Personal verstoßen, die voraussetzten, daß sämtliche Aspekte des Problems bekannt seien. Schließlich habe der Rat gegen die gemeinsame Erklärung über das interinstitutionelle Konzertierungsverfahren verstoßen, denn das Parlament habe im vorliegenden Fall vergeblich eine Konzertierung verlangt.

21 Die Rüge der mangelnden Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Aus Unterlagen, die vom Sekretariat des Rates erstellt wurden und die sich bei den Akten befinden, ergibt sich nämlich, daß der Ausschuß der Ständigen Vertreter am 18. Januar 1980 nach Unterrichtung darüber, daß die vom Parlament in der Sitzung vom selben Tag angenommene Stellungnahme mit dem dem Ausschuß bekannten Entwurf einer Stellungnahme übereinstimmte, beschlossen hat, die Prüfung der Frage der Dienstbezüge des Personals wiederaufzunehmen und dem Rat die Annahme zweier Verordnungstexte und bestimmter, in das Sitzungsprotokoll des Rates aufzunehmender Erklärungen zu empfehlen. Es zeigt sich also, daß die Stellungnahme des Parlaments vom Rat ordnungsgemäß berücksichtigt worden ist.

22 Was die interinstitutionelle Konzertierung betrifft, so haben sich die Kläger auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (ABl. C 89, S. 1) berufen. Diese Erklärung sieht vor, daß das mit ihr eingeführte Konzertierungsverfahren für die gemeinschaftlichen Rechtsakte von allgemeiner Tragweite angewandt werden kann, die ins Gewicht fallende finanzielle Auswirkungen haben und deren Erlaß nicht schon aufgrund früherer Rechtsakte geboten ist.

23 Die Kommission hat vorgetragen, die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Verordnung Nr. 160/80 kein Rechtsakt mit ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen sei. Die Kläger haben diese letztere Behauptung nicht bestritten. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, daß das Parlament die Konzertierung verlangt hat, die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung nicht beeinträchtigen. Diese Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

24 Aus alldem ergibt sich, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kosten

25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.