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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1984 – C-262/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:18

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 262/80

Kirsten Andersen und andere, Beamte des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Janine Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Direktion Personal und Soziale Angelegenheiten, Martin Schmidt, Beistand: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der die Beschwerde der Kläger gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Feststellung ihrer finanziellen Ansprüche aufgrund der Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 20, S. 1) stillschweigend zturückgewiesen worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: A. W. H. Meij, Rechtsreferent

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Nach Artikel 65 Absatz 1 des Beamtenstatuts überprüft der Rat jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften und beschließt über eine etwaige Angleichung der Bezüge.

Artikel 64 des Statuts sieht die Möglichkeit vor, je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung auf die Dienstbezüge einen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 beschließt der Rat im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten.

In seiner Sitzung vom 29. Juni 1976 beschloß der Rat ein neues Verfahren für die Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Den Akten ist zu entnehmen, daß mit der Einführung dieses neuen Angleichungsverfahrens unter anderem bezweckt wurde, den Berichtigungskoeffizienten, der zu jener Zeit für Belgien und Luxemburg 148,7 betrug, in die Tabellen der Grundgehälter einzubeziehen. Ohne begleitende Maßnahmen hätte diese Einbeziehung eine Verminderung der Nettobezüge bewirkt, weil die so erhöhten Grundgehälter gleichzeitig als Bemessungsgrundlage für die Gemeinschaftssteuer und die anderen Pflichtabzüge gedient hätten.

Um dem abzuhelfen, hatten die Vertreter des Personals in dem der Einführung des neuen Verfahrens vorausgehenden Ausspracheverfahren mit dem Rat vorgeschlagen, auf die steuerpflichtigen Beträge der Dienstbezüge nicht nur den zu beschließenden neuen Berichtigungskoeffizienten, sondern auch den einbezogenen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden. Ferner hatten sie auf die Gefahr von Verzerrungen hingewiesen, die sich aus einer Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten ergäbe, wenn von dem ungünstigsten Fall ausgegangen werde, z. B. dem eines unverheirateten Beamten, der nicht die verschiedenen Zulagen erhalte. Der Rat schlug jedoch zur Verhinderung einer Herabsetzung der Nettobezüge einen anderen Weg ein, ohne hierbei eine Angleichung der der Gemeinschaftssteuer unterliegenden Beträge parallel zur Erhöhung der Grundgehälter vorzusehen.

Das am 29. Juni 1976 beschlossene neue Angleichungsverfahren sieht vor, daß der Rat über die Angleichung der Dienstbezüge in Nettowerten beschließt und der in dieser Weise festgelegte Nettosatz nach folgendem Verfahren in die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts bzw. in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einbezogen wird:

— Auf das Nettogehalt für jede Dienstaltersstufe der einzelnen Besoldungsgruppen bei den Beamten bzw. für jede Klasse der einzelnen Gruppen bei den sonstigen Bediensteten wird der beschlossene Angleichungssatz angewandt.

— Bei der Aufstellung der neuen Tabelle der Bruttogehälter wird für jede Dienstaltersstufe bzw. Klasse der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug von Steuern und Pflichtabzügen den vorstehenden geänderten Nettobetrag ergibt.

— Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird die Situation eines ledigen Beamten berücksichtigt, der die verschiedenen Zulagen nicht erhält.

— Die Einbeziehung des Nettosatzes in die Gehaltstabelle hat zur Folge, daß der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg auf 100 % festgesetzt wird und die Berichtigungskoeffizienten für die anderen Länder der dienstlichen Verwendung angepaßt werden unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen den Indizes für die Änderung der Lebenshaltungskosten in diesen Ländern und dem Index für die Änderung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die in allen Fällen in gemeinsamen Indizes ausgedrückt werden.

Das neue Verfahren sieht dementsprechend vor,

daß eine etwaige zwischenzeitliche Angleichung der Bezüge, die aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts beschlossen und durch Angleichung der betreffenden Berichtigungskoeffizienten erfolgt, im Rahmen der nächsten jährlichen Überprüfung abgezogen wird;

daß der seinerzeit bestehende Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg nach den genannten Durchführungsbestimmungen in die Gehaltstabellen einbezogen wird; der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg beträgt damit 100 %, und die Berichtigungskoeffizienten für die anderen Länder der dienstlichen Verwendung werden entsprechend angeglichen.

Ferner ist eine Revisionsklausel vorgesehen, um insbesondere etwaige spätere Verbesserungen festzulegen und etwaige Verzerrungen zu korregieren.

Die Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabellen wurde erstmals mit der Verordnung Nr. 3177/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, (ABl. L 359, S. 1) durchgeführt. Mit dieser Verordnung wurde der seit dem 1. Juli 1976 auf 157,8 festgesetzte Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 100 herabgesetzt, und zwar parallel zur Einführung der neuen Tabellen mit Wirkung vom selben Zeitpunkt.

2. Diese Maßnahmen führten zu Verzerrungen zwischen den Bezügen der Beamten zugunsten derjenigen, die in den Genuß von Absetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen und/oder einer Auslandszulage kamen. In Anbetracht dieser Verzerrungen und um ihre Wiederholung in der Zukunft zu verhindern, nahm der Rat mit seiner Verordnung Nr, 2859/77 vom 19. Dezember 1977 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, (ABl. L 330, S. 1) eine Änderung der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 8) vor. Durch diese Änderung wurde auf die gemeinschaftssteuerpflichtigen Beträge in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1978 ein Berichtigungskoeffizient von 106,084 % angewandt.

Später änderte der Rat durch einen Beschluß vom 26. Juni 1978 das am 29. Juni 1976 beschlossene Angleichungsverfahren durch Einführung einer Formel zur Korrektur der in Artikel 4 der erwähnten Verordnung Nr. 260/68 des Rates vorgesehenen steuerpflichtigen Teilbeträge.

Der Rat verhinderte zwar auf diese Weise eine Wiederholung der bei der Anwendung der Verordnung Nr. 3177/76 während der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1977 aufgetretenen Verzerrung; da die späteren Angleichungen der Dienstbezüge auf die in dieser Verordnung festgesetzte Tabelle gestützt wurden, wirkte sich jedoch die sich aus ihr ergebende Verzerrung von Jahr zu Jahr aus.

In der Erwägung, daß infolge der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten 157,8 in die Tabellen der Grundgehälter, die im Dezember 1976 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 beschlossen worden war, festgestellt wurde, daß die Art und Weise, in der diese Einbeziehung vorgenommen worden war, zu unbeabsichtigten Erhöhungen der finanziellen Ansprüche Anlaß gegeben hatte, erließ der Rat, um diesen Zustand zu beenden, am 21. Januar 1980 die Verordnung Nr. 160/80 zur Änderung des Statuts der Beamten (ABl. L 20, S. 1). Mit dieser Verordnung wurde unter Beseitigung der fraglichen Verzerrungen eine neue Tabelle der Bruttomonatsgehälter aufgestellt. Am 27. Januar 1980 in Kraft getreten, gilt sie ab 1. Juli 1979. Die Verordnung bestimmt jedoch, daß keine Rückforderung der während der Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuviel gezahlten Beträge stattfindet. Ferner enthält sie eine Übergangsregelung zugunsten der Beamten, die durch die Anwendung der neuen Tabelle einen Einkommensverlust erleiden würden. Für sie gilt, solange die Anwendung der neuen Tabelle für sie eine Einkommenseinbuße bewirken würde, die frühere Regelung weiter.

Mit Ausnahme einiger Sonderfälle wurden die sich aus dieser Bereinigung der Gehaltstabelle ergebenden Minderungen der Grundgehälter durch den Erlaß der Verordnung Nr. 161/80 des Rates zur Angleichung der sich aus den bereinigten Tabellen ergebenden Dienstbezüge (ABl. L 20, S. 5) vom selben Tage, die ebenfalls ab 1. Juli 1979 gilt, aufgefangen.

3. Am 26. April 1980 legten die Kläger nach einem einheitlichen Muster Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zugleich gegen die Gehaltsabrechnungen für Februar 1980 und gegen die Abrechnungen über die Nachzahlung der Gehaltsrückstände für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Januar 1980 ein und begehrten, daß ihre fraglichen Dienstbezüge und Gehaltsrückstände unter Nichtanwendung der Verordnung Nr. 160/80 berechnet würden.

Das Europäische Parlament wies diese Beschwerden stillschweigend zurück, indem es sie nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten beantwortete. Daraufhin haben die Kläger am 25. November 1980 die vorliegende gemeinschaftliche Klage erhoben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Der Präsident der Ersten Kammer hat jedoch auf Antrag der Kläger die Eröffnung der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 59/81, Kommission/Rat, die am 6. Oktober 1982 stattfand, verschoben.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Das Europäische Parlament beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise, in bezug auf die Begründetheit der Klage dem Parlament zu bestätigen, daß es insoweit die rechtliche Beurteilung dem Gerichtshof überläßt.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Kläger führen aus, die Klage richte sich gegen die Abrechnungen über die Nachzahlungen und gegen die Gehaltsabrechnungen für Februar und März 1980, deren Aufhebung insoweit beantragt werde, als diese Abrechnungen auf den durch die Verordnung Nr. 160/80 eingeführten bereinigten Gehaltstabellen beruhten. Es handele sich somit um eine Klage auf Aufhebung von Einzelmaßnahmen, mit der gegen die Verordnung Nr. 160/80 des Rates eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben werde.

Das beklagte Europäische Parlament bemerkt, daß nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts die beschwerende Maßnahme, gegen die ein Beamter Beschwerde einlegen könne, eine von der Behörde getroffene Entscheidung oder die Unterlassung einer im Statut vorgeschriebenen Maßnahme sein müsse. Nach seiner Auffassung konkretisieren die Gehaltsabrechnungen, deren Aufhebung verlangt werde, keine von der Verwaltung getroffenen Entscheidungen, sondern stellen lediglich die bloße Durchführung verordnungsrechtlicher Bestimmungen zur Sicherstellung der Dienstbezüge der Beamten durch die Verwaltung dar.

Die von den Klägern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit sei auch nicht zulässig, weil Artikel 184 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Wenn die von den Klägern nach Artikel 173 EWG-Vertrag erhobene direkte Klage gegen die Verordnung Nr. 160/80 unzulässig sei (vgl. Urteil vom 26. Februar 1981, Giuffrida und Campogrande, Rechtssache 64/80, Slg. 1981, 693), können sie nach Ansicht des Parlaments nicht das gleiche Ziel im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit erreichen.

Artikel 184 EWG-Vertrag betreffe nur den Fall, daß der Kläger aufgrund von Artikel 173 ein Recht zur direkten Klage besitze, die Frist jedoch habe verstreichen lassen.

In ihrer Erwiderung berufen sich die Kläger zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der sich ergebe, daß eine Gehaltsabrechnung eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts darstelle, die — soweit sich aus ihr die getroffene Entscheidung eindeutig ergebe — die Klagefristen in Gang setze.

Śodann machen sie geltend, der Sinn der in Artikel 184 EWG-Vertrag vorgesehenen Einrede der Rechtswidrigkeit bestehe zum einen darin, den nicht privilegierten Klägern die Möglichkeit zu geben, die Gültigkeit einer auf sie angewandten normativen Maßnahme anzufechten, und zum anderen darin, die Anwendung von rechtswidrigen allgemeinen Rechtsakten, die wegen Ablaufs der Frist für die Anfechtungsklage unanfechtbar geworden seien, zu verhindern.

In seiner Gegenerwiderung führt das Parlament aus, daß die bisherige Rechtsprechung nur die Frage betreffe, ob eine Gehaltsabrechnung die Fristen in Gang setze, was nicht bedeute, daß sie eine Entscheidung im Sinn des Statuts darstelle.

Im vorliegenden Fall beruhe die durch die Gehaltsabrechnungen konkretisierte Beschwerde der Kläger voll und ganz auf der zugrundeliegenden Verordnung, die die Kläger nicht im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit anfechten könnten.

Zur Begründetheit

Zur Untermauerung der gegen die Verordnung Nr. 160/80 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

Erstens sei die Verordnung Nr. 160/80 fehlerhaft begründet. Entgegen den Ausführungen in der zweiten Begründungserwägung könne nicht behauptet werden, daß diese Verordnung erlassen worden sei, um aus der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabellen resultierende unbeabsichtigte Erhöhungen der finanziellen Ansprüche zu korrigieren.

Der Rat habe nämlich die Verordnung Nr. 3177/76, die die mit der Verordnung Nr. 160/80 korrigierten finanziellen Erhöhungen verursacht habe, trotz der gegenteiligen Stellungnahmen der Kommission, der Personalvertretung und der Gruppe Statut und nachdem die Personalvertretung ihn ausdrücklich auf das Problem der Verzerrungen hingewiesen habe, erlassen. Ferner habe der Rat bereits in der Vergangenheit dieselbe Methode zweimal angewandt, was die gleichen Folgen gehabt habe. Nach Auffassung der Kläger war sich der Rat der mit der geplanten Operation verbundenen Verzerrungsrisiken völlig bewußt.

Im gleichen Sinne machen die Kläger mit ihrem dritten Klagegrund geltend, der Rat habe, indem er die Verordnung Nr. 3177/76 trotz der an ihn gerichteten Warnungen erlassen habe, gegen seine Pflicht zur Sorgfalt bei der Führung der Amtsgeschäfte verstoßen. Da er im vollen Bewußtsein das Risiko eingegangen sei, alle sich aus der Verordnung Nr. 3177/76 ergebenden Folgen hinnehmen zu müssen, könne er sein Vorgehen nicht nachträglich durch einen angeblichen Irrtum rechtfertigen.

Nach dem zweiten von den Klägern vorgebrachten Klagegrund ist der Erlaß der Verordnung Nr. 160/80 mit Artikel 65 des Statuts und mit dem 1976 eingeführten neuen Angleichungsverfahren unvereinbar. Nach dem Urteil vom 5. Juni 1973 (Kommission/Rat, Rechtssache 81/72, Slg. S. 575) sei der Rat bei der jährlichen Angleichung des Besoldungsniveaus für das Jahr 1979 gehalten gewesen, die von ihm selbst mit dem Beschluß über das neue Angleichungsverfahren eingeführten Kriterien zu beachten. Dieses Verfahren sehe jedoch für den Rat nicht die Möglichkeit vor, das während des Bezugszeitraums — im vorliegenden Fall die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1979 — bestehende Besoldungsniveau in Frage zu stellen. Der Rat habe somit die Angleichung für das Jahr 1979 nicht auf der Grundlage geänderter Tabellen vornehmen dürfen. Der einzige Grund, der im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Angleichungsverfahren rechtfertigen könnte, sei ein vorher bei der Aufstellung der Tabellen begangener Irrtum. Mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 160/80 habe der Rat jedoch keineswegs einen Irrtum berichtigt; er habe vielmehr seine Beurteilung der Besoldungspolitik, wie sie 1976 festgelegt worden sei, nachträglich geändert.

In diesem Zusammenhang berufen sich die Kläger mit dem vierten und dem fünften Klagegrund auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und auf wohlerworbene Rechte.

Die im Rahmen des neuen Angleichungsverfahrens vorgesehene Revisionsklausel habe dem Rat zunächst bei Erlaß der Verordnung Nr. 2859/77 und sodann im Jahr 1978 ermöglicht, das Verfahren der Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabelle gemäß dem von der Personalvertretung 1976 eingenommenen Standpunkt durch Einfügung einer Angleichungsformel für die steuerpflichtigen Beträge der Dienstbezüge für die Zukunft zu ändern. Der Rat habe jedoch das berechtigte Vertrauen der Kläger auf Einhaltung des eingeführten Verfahrens verletzt, indem er die Revisionsklausel angewandt habe, um die Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabelle in Frage zu stellen.

Darüber hinaus habe die Verordnung Nr. 3177/76 wohlerworbene Rechte der Kläger darauf begründet, daß die sich aus der Anwendung des Verfahrens der Einbeziehung der seinerzeit geltenden Berichtigungskoeffizienten ergebenden Gehaltstabellen zum Zweck der späteren jährlichen Angleichungen ihrer Dienstbezüge beibehalten würden.

Mit ihrem sechsten Klagegrund machen die Kläger schließlich geltend, die Verordnung Nr. 160/80 sei unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften zustande gekommen. Die Entscheidung des Rates, die Verordnung zu erlassen, sei gefallen, bevor die — im übrigen ablehnende — Stellungnahme des Europäischen Parlaments bekannt geworden sei.

Zudem habe der Rat weder das vom Parlament gemäß der gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975 (ABl. C 89, S. 1) verlangte Konzertierungsverfahren noch das Verfahren der Aussprache mit dem Personal eingehalten, das er beendet habe, bevor die Stellungnahme des Parlaments ergangen sei.

Das Europäische Parlament erklärt seinerseits, daß es die rechtliche Beurteilung bezüglich der Begründetheit der Klage dem Gerichtshof überlasse.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. September 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. November 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Kirsten Andersen und 28 andere Beamte des Europäischen Parlaments haben mit Klageschrift, die am 25. November 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen für Februar und März 1980, soweit diese Abrechnungen auf den Bestimmungen der Verordnung Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 20, S. 1) beruhen.

2 Die Kläger führen aus, daß sie mit ihrer Klage an sie gerichtete Einzelentscheidungen angriffen und im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit die Gültigkeit der Verordnung Nr. 160/80, die Grundlage der angefochtenen Entscheidungen sei, bestritten.

3 Das Europäische Parlament erhebt gegenüber dieser Klage zwei Einreden der Unzulässigkeit. Erstens macht es geltend, mit den Gehaltsabrechnungen, deren Aufhebung verlangt werde, seien nur verordnungsrechtliche Bestimmungen zur Sicherstellung der Dienstbezüge der Beamten durch die Verwaltung durchgeführt worden; deshalb seien sie nicht als Entscheidungen anzusehen, weil keine Verwaltungsbehörde über irgendeine Frage zu entscheiden habe.

4 Diese Einrede ist zu verwerfen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus dem Urteil vom 27. Oktober 1981 (Venus und Obert, verbundene Rechtssachen 783 und 786/79, Slg. 1981, 2445) ergibt sich nämlich, daß die von einem Organ erstellte und dem Beamten ausgehändigte Gehaltsabrechnung eine beschwerende Maßnahme ist, die Gegenstand einer Beschwerde und gegebenenfalls einer Klage sein kann. Der Umstand, daß das betreffende Organ nur die geltenden Verordnungen anwendet, ist insoweit ohne Bedeutung.

5 In zweiter Linie trägt das Europäische Parlament vor, die von den Klägern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit sei nicht zulässig. Wenn nämlich die Kläger — wie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen sei — keine direkte Klage gegen eine Verordnung erheben könnten, könnten sie dasselbe Ziel auch nicht im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit erreichen. Artikel 184 EWG-Vertrag sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil diese Bestimmung für den besonderen Fall gelte, daß ein Kläger die Möglichkeit der direkten Klage aufgrund von Artikel 173 habe, die Frist aber habe verstreichen lassen.

6 Insoweit braucht nur daran erinnert zu werden, daß — wie der Gerichtshof unter anderem im Urteil vom 6. März 1979 (Simmenthai, Rechtssache 92/78, Slg. 1979, 777) entschieden hat — Artikel 184 EWG-Vertrag der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zwecke der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung im Wege der Vorfrage die Gültigkeit der Verordnungen in Zweifel zu ziehen, die die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung bilden.

7 Daraus ergibt sich, daß das Vorbringen des Parlaments zur Zulässigkeit zurückzuweisen und die Begründetheit der Klage zu prüfen ist.

8 Mit den sechs von den Klägern geltend gemachten Klagegründen wird sämtlich die Gültigkeit der Verordnung Nr. 160/80 bestritten. Das Europäische Parlament überläßt insoweit die rechtliche Beurteilung dem Gerichtshof.

9 Der erste Klagegrund stützt sich auf eine fehlerhafte Begründung der Verordnung. In deren Begründungserwägungen heiße es, daß es erforderlich sei, die unbeabsichtigten Erhöhungen der finanziellen Ansprüche infolge der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabellen der Beamten zu berichtigen, während doch der Rat vor den mit dieser Art der Einbeziehung verbundenen Risiken und den sich daraus ergebenden Verzerrungen gewarnt worden sei; indem er diese Operation gleichwohl vorgenommen habe, habe der Rat somit in voller Kenntnis der Sachlage gehandelt.

10 Die Einbeziehung der Berichtigungskoeffizienten in die im Statut vorgesehenen Tabellen der Grundgehälter wurde vom Rat am 29. Juni 1976 im Rahmen eines neuen Verfahrens für die Angleichung der Dienstbezüge der Beamten beschlossen. Die Einbeziehung wurde mit der Verordnung Nr. 3177/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, (ABl. L 359, S. 1) vorgenommen. Diese Verordnung führte mit Wirkung vom 1. Januar 1977 neue Tabellen ein, wobei der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg, der bislang 157,8 betragen hatte, ab 1. Juli 1976 auf 100 herabgesetzt wurde.

11 Hierzu ist zu bemerken, daß es in den Begründungserwägungen der Verordr nung Nr. 160/80 ausdrücklich heißt, daß infolge der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten 157,8 in die Tabellen der Grundgehälter festgestellt worden ist, daß'die Art und Weise, in der diese Einbeziehung vorgenommen wurde, zu unbeabsichtigten Erhöhungen der finanziellen Ansprüche Anlaß gab, und daß es deshalb angebracht erschienen ist, diesem Zustand dadurch abzuhelfen, daß die Tabellen der Grundgehälter bereinigt werden. Die Verordnung weist also in ihren Begründungserwägungen selbst darauf hin, daß sie bezweckt, bestimmte, nach der Reform von 1976 eingetretene Situationen zu berichtigen, bei denen Erhöhungen der finanziellen Ansprüche zutage traten, die keinen Bezug zu dieser Reform hatten.

12 Diese Begründungserwägungen stellen eine ausreichende Begründung für die als Bereinigung der Gehaltstabelle bezeichnete Maßnahme dar. Insbesondere ergibt sich aus den Beschlüssen und Verordnungen vor Erlaß der Verordnung Nr. 160/80 keineswegs, daß der Rat im Rahmen des 1976 eingeführten Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge bestimmte Beamte gegenüber den anderen bevorzugen und nicht die Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Tabelle in einer Weise regeln wollte, die eine spätere Korrektur bestimmter Verzerrungen, deren Bedeutung er im übrigen seinerzeit unterschätzt hat, notwendig machen würde.

13 Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften insofern geltend gemacht, als der Rat die von ihm selbst mit Erlaß des Beschlusses von 1976 über das Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge aufgestellten Kriterien nicht beachtet habe. Während die Verordnung Nr. 3177/76 eine korrekte Anwendung des mit diesem Beschluß festgelegten Angleichungsverfahrens darstelle, bezwecke die Verordnung Nr. 160/80, diese Anwendung durch eine Neuanpassung der Grundgehälter wieder aufzuheben und so die bezüglich der Angleichung der Dienstbezüge eingegangenen Verpflichtungen zu verletzen.

14 Der Klagegrund ist zurückzuweisen. Zum einen wird mit ihm außer acht gelassen, daß der Rat in seinen Beschluß von 1976 eine Revisionsklausel aufgenommen hat, die insbesondere die sich möglicherweise aus der Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Tabelle ergebenden Verzerrungen betraf. Zum anderen diente das mit diesem Beschluß festgelegte Verfahren zur Durchführung von Artikel 65 des Statuts; es konnte somit zwar den Rat bei der Wahrnehmung der ihm durch Artikel 65 zugewiesenen Befugnis zur Vornahme von Angleichungen der Dienstbezüge binden, es berührt aber nicht die Verordnung Nr. 160/80, die eine Verordnung zur Änderung des Statuts gemäß Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften darstellt und die nach den Verfahren und mit den Garantien erlassen worden ist, die zu einer derartigen Änderung gehören.

15 Mit dem dritten Klagegrund tragen die Kläger vor, der Rat habe gegen das Sorgfaltsprinzip verstoßen, weil die Verzerrungen, die er mit der Verordnung Nr. 160/80 habe beseitigen wollen, gerade die Folge der Inkraftsetzung der Verordnung Nr. 3177/76 gewesen seien. Der Rat hätte das Auftreten von Verzerrungen verhindern können, wenn er die Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Gehaltstabelle — wie ihm die Personalvertretung vorgeschlagen habe — auf später verschoben hätte, um die für eine zutreffende Beurteilung der möglichen Verzerrungen erforderlichen Berechnungen vorzunehmen.

16 Mit diesem Klagegrund wird verkannt, daß sich der Zweck der Verordnung Nr. 3177/76 von dem der Verordnung Nr. 160/80 unterscheidet. Während die erstere die Durchführung des Beschlusses des Rates vom 29. Juni 1976 durch Einbeziehung des Berichtigungskoeffizienten in die Tabelle — vorbehaltlich einer späteren Revision insbesondere hinsichtlich etwaiger Verzerrungen — bezweckt, soll mit der letzteren diesen Verzerrungen gerade ein Ende gesetzt werden. Es oblag nämlich dem Rat, die Verzerrungen, die darin bestanden, daß im Hinblick auf die finanziellen Ansprüche einige Beamte gegenüber anderen bevorzugt behandelt wurden, so bald wie möglich zu beseitigen. Der Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

17 Mit dem vierten und dem fünften Klagegrund wird dem Rat vorgeworfen, mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 160/80 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und die wohlerworbenen Rechte der Kläger verletzt zu haben.

18 Diese Klagegründe gehen in erster Linie von der These aus, daß die Verordnung Nr. 160/80 wesentlich von dem Verfahren abweiche, das der Rat im Juni 1976 beschlossen habe. Bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, daß diese Verordnung außerhalb des Anwendungsbereichs des zur Durchführung von Artikel 65 des Statuts eingeführten Verfahrens liegt.

19 Die beiden Klagegründe stützen sich außerdem auf eine etwas andere These, wonach die von den Beamten aufgrund der Verordnung Nr. 3177/76 erworbenen Rechte vom Rat nur im Falle der Einführung eines neuen Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge in Frage gestellt werden dürfen.

20 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 160/80, die rückwirkend ab 1. Juli 1979 gilt, bestimmt, daß keine Rückforderung der von diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Inkrafttreten, also dem 27. Januar 1980, zuviel gezahlten Beträge stattfindet. Darüber hinaus sieht sie Übergangsmaßnahmen vor, die die Verzerrungen schrittweise auffangen sollen, ohne dadurch eine Verminderung der tatsächlich ausgezahlten Beträge hervorzurufen. Ferner hat die Verordnung Nr. 161/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur jährlichen Angleichung der sich aus den bereinigten Gehaltstabellen ergebenden Dienstbezüge (ABl. L 20, S. 5) eine Erhöhung der aus der Anwendung der Verordnung Nr. 160/80 resultierenden Dienstbezüge ebenfalls ab 1. Juli 1979 in der Weise bewirkt, daß, abgesehen von einigen Sonderfällen, die sich aus der Bereinigung der Gehaltstabelle ergebenden Verminderungen der Grundgehälter unmittelbar aufgefangen worden sind.

21 Sonach ist weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen wohlerworbene Rechte verstoßen worden. Das Argument der Kläger, daß zur Feststellung derartiger Verstöße nicht zu prüfen sei, ob eine Verminderung der tatsächlich ausgezahlten Beträge eingetreten sei, sondern, ob die Beträge der Dienstbezüge für eine bestimmte Zeit blockiert worden seien, ist unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, in dem die streitige Verordnung gerade unberechtigten Erhöhungen, wie sie sich aus der vorher geltenden Gehaltstabelle ergaben, ein Ende setzen sollte, zurückzuweisen.

22 Der sechste Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften gestützt. Der Rat habe, indem er die Verordnung Nr. 160/80 am 21. Januar 1980 erlassen habe, obgleich die Stellungnahme des Europäischen Parlaments erst am 18. Januar 1980 ergangen sei, seine Pflicht zur Berücksichtigung dieser Stellungnahme verletzt; damit habe er gleichzeitig gegen die Bestimmungen über die Aussprache zwischen dem Rat und dem Personal verstoßen, die voraussetzten, daß sämtliche Aspekte des Problems bekannt seien. Schließlich habe der Rat gegen die gemeinsame Erklärung über das interinstitutionelle Konzertierungsverfahren verstoßen, denn das Parlament habe im vorliegenden Fall vergeblich eine Konzertierung verlangt.

23 Die Rüge der mangelnden Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Aus Unterlagen, die vom Sekretariat des Rates erstellt wurden und die sich bei den Akten befinden, ergibt sich nämlich, daß der Ausschuß der Ständigen Vertreter am 18. Januar 1980 nach Unterrichtung darüber, daß die vom Parlament in der Sitzung vom selben Tag angenommene Stellungnahme mit dem dem Ausschuß bekannten Entwurf einer Stellungnahme übereinstimmte, beschlossen hat, die Prüfung der Frage der Dienstbezüge des Personals wiederaufzunehmen und dem Rat die Annahme zweier Verordnungstexte sowie bestimmter, in das Sitzungsprotokoll des Rates aufzunehmender Erklärungen zu empfehlen. Es zeigt sich also, daß die Stellungnahme des Parlaments vom Rat ordnungsgemäß berücksichtigt worden ist.

24 Was die interinstitutionelle Konzertierung betrifft, so haben sich die Kläger auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (ABl. C 89, S. 1) berufen. Diese Erklärung sieht vor, daß das mit ihr eingeführte Konzertierungsverfahren für die gemeinschaftlichen Rechtsakte von allgemeiner Tragweite angewandt werden kann, die ins Gewicht fallende finanzielle Auswirkungen haben und deren Erlaß nicht schon aufgrund früherer Rechtsakte geboten ist.

25 Daraus ergibt sich, daß dieses Verfahren nicht für den Fall vorgesehen wurde, daß der fragliche gemeinschaftliche Rechtsakt keine ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen hat. Was die Verordnung Nr. 160/80 angeht, so haben die Kläger nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, daß sie derartige Auswirkungen gehabt habe. Sonach ist ihre Rüge zurückzuweisen, da die bloße Tatsache, daß das Parlament die Konzertierung verlangt hatte, nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Verordnung zu beeinträchtigen.

26 Aus alldem ergibt sich, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kosten

27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.