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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1984 – C-65/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:24
In der Rechtssache 65/83
Gabriella Erdini, Beamtin im Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates John Carbery, Zustellungsbevollmächtigter: H. J. Pabbruwe, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 1Ò0, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Gewährung der Haushaltszulage
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. Jung, Rechtsreferent
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
1. Gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Beamtenstatuts umfassen die Familienzulagen insbesondere die Haushaltszulage in Höhe von 5 % des Grundgehalts, die jedoch nicht niedriger als 3568 BFR monatlich sein darf, sowie die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von 4881 BFR.
Zur Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder bestimmt Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts:
Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere, mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.
Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs VII bestimmt:
Anspruch auf die Haushaltszulage hat:
a) der verheiratete Beamte;
b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;
c) aufgrund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Beamte, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) und b) zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat.
2. Die Klägerin, die ledig ist und aus Italien stammt, ist seit dem 1. August 1972 Beamtin der Besoldungsgruppe C 1 im Generalsekretariat des Rates.
Die Mutter der Klägerin, die in Italien lebte, war im Jahr 1978 nicht mehr in der Lage, mit ihren persönlichen Einkünften von weniger als 10000 BFR monatlich die Kosten für ihre Wohnung und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie übersiedelte daher zu der Klägerin nach Brüssel, die seitdem weitgehend zur Bestreitung der Kosten für den Lebensunterhalt ihrer Mutter beiträgt. Nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 6. Juni 1983 erfordert es der Gesundheitszustand der Mutter, daß diese mit ihrer Tochter zusammenlebt.
Angesichts dieser Sachlage beantragte die Klägerin, ihre Mutter einem unterhaltsberechtigten Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts gleichzustellen. Die Anstellungsbehörde gab diesem Antrag der Klägerin mit Wirkung vom 1. November 1978 statt.
3. Am 23. Juli 1981 stellte die Klägerin beim Direktor der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates einen Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts; sie trug vor, der Umstand, daß ihre Mutter bei ihr lebe und von ihr unterhalten werde, versetze sie in die Lage eines Familienvorstands, und bezog sich des weiteren auf die Unterlagen, die der Gleichstellung ihrer Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind zugrunde gelegen hatten.
Mit einem Schreiben vom 25. September 1981 teilte der Direktor der Verwaltung der Klägerin mit, ihrem Antrag könne nicht entsprochen werden, da die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind keinen Anspruch auf die Haushaltszulage begründe; die Unterlagen, auf die sich die Klägerin bezogen habe, rechtfertigten es nicht, zwei besondere Verfügungen im Hinblick auf dieselbe Person zu treffen.
In einem Schreiben vom 12. November 1981 an den Direktor der Verwaltung legte die Klägerin rechtliche Argumente dafür dar, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c erfülle, ohne daß eine besondere Verfügung erforderlich sei. Sie bat also den Direktor der Verwaltung, seine Entscheidung zu überprüfen.
Am 5. Juli 1982 teilte der Direktor der Verwaltung der Klägerin mit, er könne seinen bereits mündlich dargelegten Standpunkt nicht ändern, denn die fragliche Bestimmung sei erlassen worden, um andere Fälle als den der Klägerin abzudecken, und eine ständige und allen Organen gemeinsame Verwaltungspraxis gestatte es nicht, gleichzeitig diese Bestimmung und jene über die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind anzuwenden.
4. Am 22. September 1982 legte die Klägerin beim Generalsekretär des Rates eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts mit dem Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage ein.
Mit einem Schreiben vom 17. Februar 1983 wies der Generalsekretär des Rates diese Beschwerde zurück, wobei er darauf hinwies, daß sich bei der Prüfung des Falles der Klägerin herausgestellt habe, daß ihre Mutter über bestimmte Geldmittel verfüge; außerdem sei bereits eine Verfügung über die Gleichstellung der Mutter der Klägerin mit einem unterhaltsberechtigten Kind erlassen worden. Er könne also keine besondere, mit Gründen versehene Verfügung erlassen und der Klägerin die Haushaltszulage gewähren; diese ablehnende Entscheidung füge sich im übrigen in eine angemessene und nichtdiskriminierende Praxis gegenüber der Klägerin und denjenigen Beamten ein, die sich in einer mit der ihren vergleichbaren Situation befänden.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge
1. Mit der vorliegenden Klage, die durch Schriftsatz, der am 22. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde, erhoben worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage. Sie beantragt,
1. in erster Linie, die Entscheidung des Direktors der Verwaltung vom 5. Juli 1982, der Klägerin nicht die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Beamtenstatuts zu gewähren, aufzuheben,
festzustellen, daß die Klägerin tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat und somit die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts erfüllt,
folglich für Recht zu erkennen, daß der Klägerin die Haushaltszulage zusteht, und zwar mit Wirkung vom 23. Juli 1981, dem Tag, an dem sie den Antrag eingereicht hat,
2. soweit erforderlich, die Entscheidung vom 17. Februar 1983 aufzuheben, mit der der Generalsekretär des Rates in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde der Klägerin ausdrücklich zurückgewiesen hat;
3. dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
2. Der Rat beantragt,
die Anträge der Klägerin als unbegründet abzuweisen und
der Klägerin die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie nicht gemäß den Artikeln 70 und 95 § 3 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.
3. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
1. Zur Frage der Zitlässigkeit vertritt der Rat die Auffassung, die Hauptanträge auf Aufhebung einer Entscheidung des Direktors der Verwaltung seien unzulässig, da sich eine Klage nur gegen die Entscheidungen der Anstellungsbehörde richten könne. Demgegenüber sei die Klage insoweit zulässig, als sie sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Februar 1983 richte.
Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig, da sie sich gegen eine Entscheidung richte, die als ein Rechtsakt des zuständigen Organs erscheine, die dazu bestimmt sei, Rechtswirkungen zu erzeugen, und die den Endpunkt des internen Verwaltungsverfahrens dieses Organs darstelle.
2. Zur Begründetheit macht die Klägerin geltend, sowohl das belgische als auch das italienische Recht verpflichteten sie, ihre Mutter zu unterhalten. Angesichts des Gesundheitszustands ihrer Mutter habe sie diese Verpflichtung nur dadurch erfüllen können, daß sie ihre Mutter zu sich nach Brüssel geholt habe. Aus diesem Grund sei sie mit erheblichen Ausgaben belastet (Miete einer geräumigeren Wohnung, Arztkosten, Transportkosten für eine gehbehinderte Person usw.). Ihre derzeitigen Dienstbezüge gestatteten es ihr nicht, alle diese Ausgaben zu bestreiten.
Das erste Argument, das dem Antrag der Klägerin zugrunde liegt, stützt sich auf die Verletzung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts. Diese Bestimmung gebe der Anstellungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum nur bei der Beurteilung der tatsächlichen Belastung eines Beamten. Mit der Entscheidung, die Mutter der Klägerin einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen, habe die Anstellungsbehörde aber anerkannt, daß die Klägerin tatsächlich diese Lasten zu tragen habe. Demgegenüber bestehe kein Ermessensspielraum bei der Anwendung dieser Bestimmung, sobald die Lasten eines Familienvorstands anerkannt worden seien; keine Bestimmung gestatte es, den Anspruch auf die Haushaltszulage deshalb zu verneinen, weil gegenüber dem betreffenden Beamten eine Verfügung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII erlassen worden sei. Im Unterschied zu dieser letzteren Bestimmung habe die Anstellungsbehörde im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der fraglichen Verfügung. Das Statut habe jedem Beamten den Anspruch auf die Haushaltszulage einräumen wollen, der tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands in bezug auf alle Personen zu tragen habe, die tatsächlich zu seiner Familie gehörten.
Das zweite Argument der Klägerin stützt sich auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots. Dazu trägt die Klägerin zunächst vor, der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, der außerdem eine oder mehrere einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen zu versorgen habe, könne die Haushaltszulage und die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Vergütung gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Beamtenstatuts für die einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellten Personen beanspruchen. Demgegenüber könne der Beamte ohne Kind, der jedoch dieselben Lasten eines Familienvorstands in bezug auf eine einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person zu tragen habe, nicht in den Genuß der Haushaltszulage und der Vergütung gemäß Artikel 8 des Anhangs VII kommen, obwohl ihm dieselben Kosten für den Lebensunterhalt und die Unterbringung zur Last fielen. Außerdem befinde sich ein lediger Beamter, der tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands in bezug auf eine einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person zu tragen habe, in einer unvergleichbar ungünstigeren finanziellen Lage als ein verheirateter Beamter, dessen Ehegatte berufstätig sei und dem gegenüber ebenfalls eine Verfügung über die Gleichstellung mit einem unterhaltsberechtigten Kind erlassen worden sei, wobei dieser letztere darüber hinaus die Haushaltszulage und die Vergütung gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts erhalte.
Der Rat betont zunächst, es sei nicht nachgewiesen, daß die Mutter der Klägerin im Jahr 1978 nur mit dieser in Brüssel habe leben können und daß für die Klägerin keine andere Möglichkeit — z. B. Unterbringung in einem Altenoder Pflegeheim in Italien — bestehe, um ihren Unterhaltungsverpflichtungen gegenüber ihrer Mutter nachzukommen. Die der Klägerin monatlich zustehenden Dienstbezüge in Höhe von fast 100000 BFR einschließlich der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder reichten im übrigen zur Bestreitung des Lebensunterhalts von zwei Personen aus.
Zum ersten Argument der Klägerin meint der Rat, eine Verfügung, durch die eine Person einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt werde, bedeute nicht die Feststellung, daß der betroffene Beamte tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen habe. Keine Bestimmung sehe die Gewährung der Haushaltszulage an einen Beamten vor, der den Unterhalt einer einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellten Person übernehme. Artikel 1 Absatz 2 wolle die Lebensumstände des Beamten, der verheiratet sei oder der ein oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder habe, erleichtern. Mit der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c über eine besondere, mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung habe das Statut der Anstellungsbehörde einen Ermessensspielraum einräumen wollen; dieser bestehe in einer Bewertung der Zweckmäßigkeit und der rechtlichen Stichhaltigkeit der von dem Betroffenen angeführten Gründe sowie in einer Beurteilung der Gründe, die der fraglichen Bestimmung zugrunde lägen. Sowohl die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c als auch die von Artikel 2 Absatz 4 müsse von einer engen Auslegung und einem weiten Ermessensspielraum ausgehen. So erhalte nur ein Beamter des Rates zur Zeit die Haushaltszulage aufgrund einer besonderen, mit Gründen versehenen Verfügung: Es handele sich um eine Person, die zwei minderjährige Brüder nach dem Tod der Eltern zu unterhalten habe. Nach Ansicht des Rates ist es nicht vorstellbar, zwei besondere Verfügungen, gestützt auf dieselben beweiskräftigen Unterlagen, im Hinblick auf dieselbe Person zu erlassen. Die Unzulänglichkeit der Geldmittel der Klägerin sei bereits bei der Verfügung über die Gleichstellung mit einem unterhaltsberechtigten Kind berücksichtigt worden. Eine erneute Berücksichtigung derselben Umstände in bezug auf die Haushaltszulage würde z. B. Beamte, die ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den in ihrem Herkunftsland lebenden Eltern erfüllten und sich erheblich höheren Ausgaben gegenübersähen, oder verheiratete Beamte ohne Kind diskriminieren, die nur die Haushaltszulage und nicht die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erhielten.
Hinsichtlich des zweiten Arguments bestreitet der Rat das Vorliegen einer Diskriminierung. Ein Beamter ohne Kind befinde sich nicht in derselben Lage wie ein Beamter mit Kindern. Die unterschiedliche Behandlung in diesen Fällen sei im übrigen vom Statut selbst vorgesehen. Die Vergütungen gemäß Artikel 8 des Anhangs VII seien lediglich eine besondere Folge des Anspruchs auf die Haushaltszulage, die eine ledige Person ohne ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht beanspruchen könne. In den meisten Fällen erfüllten die Beamten ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen mittels Geldüberweisungen. Selbstverständlich sei es Sache des Beamten, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen den geeignetsten Weg zu wählen, doch folge aus der Entscheidung eines Beamten, einen Elternteil in seiner Wohnung zu unterhalten, nicht notwendigerweise ein Anspruch auf die Haushaltszulage.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 24. November 1983 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Louis, und der Rat, vertreten durch Herrn Carbery, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Dezember 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Fräulein Gabriella Erdini, Beamtin im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 22. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung, mit der ihr die Gewährung der Haushaltszulage nach Artikel 67 des Beamtenstatuts und Artikel 1 des Anhangs VII dieses Statuts versagt wurde, sowie auf Feststellung, daß ihr diese Zulage zusteht.
2 Die Klägerin ist ledig und kinderlos. Nachdem sie bis dahin in Italien gelebt hatte, übersiedelte die Mutter der Klägerin, deren persönliche Einkünfte die Kosten für ihre Unterbringung und ihren Unterhalt nicht decken konnten und deren Gesundheitszustand ein weiteres Alleinleben nicht zuließ, 1978 nach Brüssel zu der Klägerin, die den größten Teil der Kosten für den Lebensunterhalt ihrer Mutter bestreitet. Die Klägerin erhielt für ihre Mutter zumindest bis zum Jahr 1983 aufgrund einer Verfügung der Anstellungsbehörde über die Gleichstellung mit einem unterhaltsberechtigten Kind gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.
3 Außerdem beantragte die Klägerin die Gewährung der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts. Der Direktor der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates lehnte diesen Antrag ab.
4 Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese Entscheidung, worauf der Generalsekretär des Rates als Anstellungsbehörde die Ablehnung bestätigte.
Zur Zulässigkeit
5 Der Rat hat zunächst die Ansicht vertreten, die Klage könne sich nicht gegen eine Entscheidung des Direktors der Verwaltung, sondern lediglich gegen die Entscheidung des Generalsekretärs über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin richten, da eine Klage nur gegen die Entscheidungen der Anstellungsbehörde zulässig sei.
6 Dazu ist zu bemerken, daß sich die durch Artikel 91 Absatz 1 des Statuts eröffnete Klagemöglichkeit auf die Rechtmäßigkeit einer den Beamten beschwerenden Maßnahme der Anstellungsbehörde bezieht. Das vorgerichtliche Verfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ist eine Voraussetzung für diese Klage und nicht ihr Gegenstand.
7 Selbst wenn der Direktor der Verwaltung nicht die Stelle war, die vom beklagten Organ gemäß Artikel 2 des Statuts bestimmt worden war, um gegenüber der Klägerin eine Entscheidung wie die streitige zu erlassen, so kann doch der Klägerin angesichts der Qualität der Stelle, die ihr gegenüber die Ablehnung ausgesprochen hat, nicht vorgeworfen werden, daß sie diese Ablehnung als eine Entscheidung der zuständigen Stelle angesehen hat. Der Generalsekretär als Anstellungsbehörde hat im übrigen mit seiner Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts über die Beschwerde der Klägerin die vorangegangene Entscheidung des Direktors der Verwaltung bestätigt.
8 Die vom Rat erhobene Einrede ist also zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
9 Die Klägerin meint, ihr stehe die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts zu, da sie tatsächlich gegenüber ihrer Mutter die Lasten eines Familienvorstands trage; dies habe der Rat dadurch anerkannt, daß er ihre Mutter einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt habe. Es bestehe somit kein Ermessensspielraum mehr bei der Anwendung dieser Bestimmung. Außerdem bilde die Ablehnung der Haushaltszulage eine Diskriminierung entweder gegenüber den verwitweten, geschiedenen, rechtswirksam getrennt lebenden oder ledigen Beamten mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, die darüber hinaus eine oder mehrere gleichgestellte Personen zu versorgen hätten, oder gegenüber den verheirateten Beamten, deren Ehegatte berufstätig sei und denen gegenüber eine Verfügung über die Gleichstellung eines Elternteils mit einem unterhaltsberechtigten Kind erlassen worden sei.
10 Der Rat wendet ein, er habe bereits die Unzulänglichkeit der finanziellen Mittel der Klägerin bei der Gleichstellung ihrer Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind berücksichtigt; sie könne nicht im Hinblick auf dieselbe Person und aufgrund derselben Umstände und derselben beweiskräftigen Unterlagen in den Genuß von zwei besonderen Verfügungen, nämlich der gemäß Artikel 2 Absatz 4 und der gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts, kommen. Wegen der Unterschiede in den Bedürfnissen und der Struktur der Familien — zum einen die Familie eines Beamten mit Kindern, zum anderen die Familie eines Beamten mit von ihm zu unterhaltenden erwachsenen Personen — sei es nicht angemessen, in dem letzten Fall die Haushaltszulage zu gewähren. Darin liege keine Diskriminierung, denn in den Fällen, auf die sich die Klägerin beziehe, handele es sich um anders gelagerte Sachverhalte, für die das Statut eine unterschiedliche Behandlung ausdrücklich vorsehe.
11 Anhang VII des Statuts regelt in seinem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und in seinem Artikel 2 Absatz 4 zwei voneinander zu unterscheidende besondere, mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügungen im Hinblick auf die Gewährung der Haushaltszulage einerseits und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder andererseits gegenüber Beamten, die die Voraussetzungen, die normalerweise den Anspruch auf diese Leistungen eröffnen, nicht erfüllen. Keine dieser Bestimmungen nimmt auf die andere Bezug. Während Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c fordert, daß der Beamte tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat, muß dieser in dem von Artikel 2 Absatz 4 geregelten Fall gegenüber einer Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sein, deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet, wobei die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c niedergelegte Voraussetzung offensichtlich weniger streng ist als die des Artikels 2 Absatz 4.
12 Daraus folgt, daß die Gewährung einer der in den beiden fraglichen Bestimmungen geregelten Leistungen nicht die Gewährung der anderen Leistung präjudiziert, weder indem sie automatisch einen Anspruch auf die Leistung begründet, noch indem sie ihn ausschließt.
13 Dies wird im übrigen durch Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII bestätigt, der dem Beamten für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gewährt. Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt also'ausdrücklich den Fall eines Beamten, dem die Haushaltszulage zusteht und der die genannte Vergütung nur für eine unterhaltsberechtigte Person, die unter Artikel 2 Absatz 4 fällt, beanspruchen kann.
14 Da bei der Anstellungsbehörde ein Antrag gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c eingereicht war und ihr Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich nach dem Vorbringen der Klägerin ergab, daß diese tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands trug, hatte die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung nur aufgrund dieser Bestimmung zu treffen, ohne daß diese Entscheidung durch die vorangegangene Verfügung, durch die die Mutter der Klägerin einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt worden war, präjudiziert wurde.
15 Nach Ansicht des Rates muß die Anstellungsbehörde in jedem Fall gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c über einen Ermessensspielraum verfügen, der es ihr gegebenenfalls gestatte, die Haushaltszulage zu verweigern, selbst wenn feststehe, daß der Beamte tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands trage.
16 Diese Auffassung findet jedoch im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keine Stütze. Denn der Beamte, der ihre Voraussetzungen erfüllt, [hat] Anspruch auf die Haushaltszulage. Zwar verlangt diese Bestimmung ebenso wie Artikel 2 Absatz 4 eine besondere, mit Gründen versehene... Verfügung der Anstellungsbehörde, um einen Anspruch auf die Haushaltszulage zu begründen; doch sieht sie im Unterschied zu Artikel 2 Absatz 4 nicht vor, daß diese Verfügung ausnahmsweise erlassen werden kann.
17 Nach Ansicht des Rates würde, wenn ein Beamter in der Lage der Klägerin die Haushaltszulage beanspruchen könne, dieser in diskriminierender Weise gegenüber einem Beamten begünstigt, der seine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Elternteil durch die Zahlung einer Geldsumme und durch die Unterbringung dieses Elternteils in einem geeigneten Heim erfüllt.
18 Das Statut hat jedoch mit der Regelung über die Gewährung der Haushaltszulage an Beamte, die tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands tragen, das Ziel verfolgt, es den Beamten zu erleichtern, mit denjenigen Mitgliedern ihrer Familie — auch anderen als Ehegatten oder Kindern — zu leben, denen es nicht möglich ist, für ihre finanziellen Bedürfnisse selbst aufzukommen. Der Fall des Beamten, dem aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Mitglied seiner Familie erhebliche Ausgaben zur Last fallen, wird dagegen von Artikel 2 Absatz 4 erfaßt.
19 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß Artikel 1 Absatz 2 Buschstabe c der Anstellungsbehörde eine gebundene Zuständigkeit verleiht und daß sie gehalten ist, die besondere, mit Gründen versehene Verfügung, die einen Anspruch auf die Haushaltszulage begründet, zu erlassen, wenn sie feststellt, daß die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
20 Ausweislich der Akten hat die Verwaltung im vorliegenden Fall zur Begründung der ablehnenden Entscheidung gegenüber der Klägerin einerseits auf das nach ihrer Ansicht bestehende Verbot, eine Verfügung über die Gleichstellung eines Elternteils mit einem unterhaltsberechtigten Kind mit der Verfügung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c zu kumulieren, und andererseits auf bestimmte finanzielle Mittel der Mutter der Klägerin verwiesen. Hinsichtlich dieser Mittel ist jedoch nicht bestritten worden, daß sie unbedeutend sind und daß die Klägerin zum größten Teil die Kosten für den Lebensunterhalt ihrer Mutter trägt.
21 Hiernach ergibt sich, daß die Begründung der angegriffenen Entscheidung rechtsfehlerhaft ist und daß diese somit aufgehoben werden muß.
22 Gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag hat das beklagte Organ die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c die Situation der Klägerin in Anbetracht der in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen aufgrund der von der Klägerin vorgelegten beweiskräftigen Unterlagen erneut zu prüfen.
Kosten
23 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist er zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Entscheidung, der Klägerin nicht die Haushaltszulage zu gewähren, wird aufgehoben.
2. Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.