Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.02.1984 – C-1/84
ECLI:EU:C:1984:41
In der Rechtssache 1/84 R
Ilford S.P.A., Origgio (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Pesce, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-Il, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi 200, 1049 Brüssel, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Eugenio de March als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtiger: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags nach Artikel 185 EWG-Vertrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen oder Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1983, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, Farbnegativfilme mit Ursprung in Japan von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Mit Entscheidung vom 19. Juli 1983 (ABl. L 218, S. 14) ermächtigte die Kommission die Italienische Republik, die Einfuhren lichtempfindlicher Filme in Rollen oder Streifen, auch gelocht, nicht belichtet, für mehrfarbige Aufnahmen mit Ursprung in Drittländern, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen. Diese Entscheidung erging auf Antrag der Italienischen Republik, die der Kommission zur Begründung des Antrags eine Reihe von Angaben über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemacht hatte, die dem einzigen italienischen Hersteller dieses Erzeugnisses aus dem Verlust seines Marktanteils entstehen könnten; das könne dazu führen, daß er nicht mehr in der Lage wäre, seine Produktion aufrechtzuerhalten und die Arbeitsplätze in Italien zu sichern.
Gestützt auf die auf der Grundlage dieser Entscheidung eingeholten Auskünfte beantragte die Italienische Republik am 10. Oktober 1983 gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag die Ermächtigung, diese in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Filme mit Ursprung in Japan bis zum 30. September 1984 von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Gleichzeitig beantragte sie, diese Maßnahme auch auf die zu dieser Zeit bereits anhängigen Anträge auf Erteilung von Einfuhrpapieren anwenden zu dürfen.
Mit an die Italienische Republik gerichteter Entscheidung vom 20. Oktober 1983 ermächtigte die Kommission diesen Mitgliedstaat, lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen, auch gelocht, nicht belichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs 37.02 ex A II, ex B IV; NIMEXE-Kennziffer 37.02-31, 35, 41, 43, 92) mit Ursprung in Japan, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden und für die nach dem 4. Oktober 1983 Einfuhrpapiere beantragt worden waren, vom 5. Oktober 1983 bis 31. März 1984 von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Wie es in der Entscheidung heißt, sind von dieser Ermächtigung jedoch 100000 Einheiten nicht betroffen, die auf die Antragsteller verteilt werden sollen, deren Anträge auf Erteilung von Einfuhrpapieren am Tag der Entscheidung ordnungsgemäß anhängig waren. Diese Entscheidung war Gegenstand einer im Amtsblatt vom 22. Oktober 1983 (ABl. C 285, S. 6) veröffentlichten Mitteilung.
Die italienische Gesellschaft Ilford S.p.A. hat mit Klageschrift, die am 3. Januar 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober erhoben. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Klägerin gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt, den Vollzug der streitigen Entscheidung auszusetzen.
Die Firma Ilford gehört zur Ilford-Gruppe, deren Muttergesellschaft die Ilford Limited (Vereinigtes Königreich) ist, die ihrerseits zur Ciba-Geigy-Gruppe gehört. Die Ilford-Gruppe stellt Schwarzweißfilme her und ergänzt die Palette der Erzeugnisse, die sie ihrer Kundschaft anbietet, durch Farbfilme, die sie im Rahmen eines 1982 mit der Konishiroku Photo Ind. Co. Ltd. geschlossenen Vertrag aus Japan einführt.
II — Schriftliches Verfahren
In ihrer Antragschrift beantragt die Antragstellerin, den Vollzug der Entscheidung vom 20. Oktober 1983 auszusetzen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, die mit der Klage angefochtene Entscheidung sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt. Die Einfuhr von japanischen Filmen für mehrfarbige Aufnahmen könne nicht zu Schwierigkeiten der in Artikel 115 angesprochenen Art führen, da dieser Handlungsstrom durch die Ausfuhr von aus Italien stammenden Schwarzweißfilmen und Hilfsprodukten nach Japan ausgeglichen werde. Es gebe auch keine Verkehrsverlagerung im Sinne von Artikel 115, da die strittigen Filme in Großbritannien in den freien Verkehr gebracht würden und da Italien im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission keine Schutzmaßnahmen oder Maßnahmen zur Reglementierung der direkten Einfuhr von aus Japan stammenden Filmen der in Rede stehenden Art nach Italien getroffen habe.
Die Antragstellerin macht ferner geltend, die mit der Klage angefochtene Maßnahme füge ihr einen schweren Schaden zu, der dazu führen könne, daß sie die Tätigkeit der bei Ilford im Farbfilmsektor beschäftigten Personen einschränken müsse, und der den Erlaß der beantragten Maßnahmen notwendig und dringlich mache. Der Erlaß dieser Maßnahmen sei insbesondere deshalb dringlich, weil die angefochtene Entscheidung ihre schädlichen Wirkungen entfalten werde, sobald die Lagerbestände der von den Einfuhrverboten betroffenen Erzeugnisse erschöpft seien. Die Antragstellerin verfügt nach ihren Angaben über Lagerbestände für den Bedarf von 60 bis 70 Tagen.
In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs beantragt die beklagte Kommission, den Antrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Begründung macht sie in erster Linie geltend, es bestünden ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, mit der eine an die Italienische Republik gerichtete Entscheidung angefochten werde. Die Antragstellerin weise nicht nach, daß sie von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag sei. Schon aus der Unzulässigkeit der Klage ergebe sich, daß der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen werden müsse.
Allenfalls könne die Antragstellerin im Verfahren in der Hauptsache beantragen, die der Italienischen Republik erteilte Ermächtigung aufzuheben, soweit diese die Anträge auf Einfuhrpapiere betreffe, die die Antragstellerin zwischen dem 5. und 20. Oktober 1983, dem Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Entscheidung, gestellt habe. Unter diesen Umständen würde die Aussetzung des Vollzugs nach Ansicht der Antragsgegnerin zu demselben Ergebnis wie eine endgültige Aufhebung führen und damit Wirkung erzeugen, die über die Befugnisse des Richters im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes hinausgingen. Weder unterscheide sich die von der Klägerin beantragte Maßnahme hinreichend vom Gegenstand der von ihr erhobenen Klage, noch habe diese Maßnahme vorläufigen Charakter.
Die Antragsgegnerin widerspricht dem Vorbringen der Antragstellerin, daß im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahme in Italien keine Maßnahme zum Schutz gegen unmittelbare Einfuhren von Farbfilmen der in Rede stehenden Art in Kraft gewesen sei; der Umstand, daß die vorher geltende Maßnahme zur Kontingentierung der unmittelbaren Einfuhren aus Japan nur bis zum 30. September 1983 gegolten habe, bedeute, daß von diesem Tag an ein völliges Einfuhrverbot bestanden habe.
Aus diesen Gründen ist die Antragsgegnerin der Auffassung, daß die Antragstellerin die Notwendigkeit der beantragten Anordnung nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht habe. Sie macht ferner geltend, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, daß die beantragte Maßnahme dringlich sei, um einen sicheren Schaden abzuwenden, da das Vorbringen der Antragstellerin nur darauf schließen lasse, daß die Gefahr eines eventuellen Verlustes bestehe.
III — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung vom 26. Januar 1984 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin und Antragstellerin im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes ist ein italienischer Hersteller von Schwarzweißfilmen. Nach ihren Angaben schloß die Ilford-Gruppe, zu der sie gehört, Mitte des Jahres 1982 einen Vertrag mit einem japanischen Hersteller über den Vertrieb von Filmen für mehrfarbige Aufnahmen, die diese Gruppe nicht herstelle, in der Gemeinschaft und namentlich in Italien. Demgemäß führte die Klägerin die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Waren aus anderen Mitgliedstaaten, in denen sie sich im freien Verkehr befanden, nach Italien ein. Diese Möglichkeit besteht aufgrund der angefochtenen Entscheidung seit dem 5. Oktober 1983 nicht mehr, während die italienische Regierung seit dem 30. September 1983 auch jede unmittelbare Einfuhr dieser Erzeugnisse verhindert.
2 Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, die Entscheidung verstoße gegen Artikel 115 EWG-Vertrag, da die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzmaßnahmen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und da die Entscheidung rückwirkend ab 5. Oktober 1983 gelte, obwohl eine Rechtfertigung für die Notwendigkeit dieser Rückwirkung weder angeführt werde noch bestehe.
3 Zur Begründung ihres Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder Erlaß einstweiliger Anordnungen machte die Klägerin geltend, in Anbetracht der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung seien die Aussetzung ihres Vollzugs oder der Erlaß anderer vom Gerichtshof für angemessen gehaltener Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache dringend geboten, solle die Tätigkeit ihres Unternehmens nicht gefährdet werden. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, daß die angefochtene Entscheidung für sie die völlige Unterbrechung der Versorgung mit fotografischen Erzeugnissen für mehrfarbige Aufnahmen (die sie unter ihrem Namen vertreibe) bedeute und daß ihre Lagerbestände nur ihren Bedarf für 60 bis 70 Tage deckten.
4 Die Kommission beantragt, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder Erlaß anderer einstweiliger Maßnahmen zurückzuweisen, da er weder zulassig noch begründet sei.
Zur Zulässigkeit
5 Die Kommission hält den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wie die Klage für unzulässig, da die Klägerin von der angefochtenen Handlung, die ausschließlich an die Italienische Republik gerichtet sei, weder unmittelbar noch individuell betroffen sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Klägerin nicht schon dadurch individuell betroffen im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag, daß sie das betreffende Erzeugnis einführe.
6 In der mündlichen Verhandlung ist festgestellt worden, daß Anträge der Klägerin auf Erteilung von Einfuhrpapieren anhängig waren, die ordnungsgemäß am 13. Oktober 1983, das heißt vor dem Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung (20. Oktober 1983), aber nach dem Tag ihres Inkrafttretens (5. Oktober 1983), gestellt worden waren. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70 (Bock/Kommission, Slg. 1971, 897) entschieden hat, genügt dieser Umstand, um Importeure, die sich in einer solchen Lage befinden, in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung.
7 Unbeschadet der Entscheidung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit der Klage genügen diese Feststellungen, um den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder Erlaß einstweiliger Anordnungen als zulässig anzusehen.
Zur Begründetheit
8 Unstreitig unterlag die direkte Einfuhr der in Rede stehenden Erzeignisse aus Japan nach Italien bis zum 30. September 1983 — und nach Angaben der Kommission auch noch nach diesem Zeitpunkt — Beschränkungen. Zuletzt war mit Decreto ministeriale vom 7. Januar 1983 (GURI Nr. 13 vom 14. 1. 1983, S. 334) für die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 30. September 1983 für diese Erzeugnisse ein Kontingent im Werte von 265000 USD eröffnet worden. Diese am 30. September 1983 ausgelaufene Regelung ist für die Zeit danach nicht verlängert oder durch eine neue Regelung ersetzt worden.
9 Dagegen gelangten die gleichen Erzeugnisse bis zum 5. Oktober 1983 ungehindert nach Italien, wenn sie zuvor in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden waren. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde diese Möglichkeit auf Antrag der Italienischen Republik beseitigt, nachdem diese zuvor mit der Entscheidung 83/374 der Kommission vom 19. Juli 1983 (ABl. L 218 vom 9. 8. 1983, S. 14) ermächtigt worden war, die in Rede stehenden Erzeugnisse der innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen.
10 Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von einem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verkehrsverlagerungen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen, kann die Kommission nach Artikel 115 EWG-Vertrag die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
11 Der Kommission ist es beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht gelungen, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung oder während des Verfahrens wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend darzutun, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der in Artikel 115 vorgesehenen Schutzmaßnahmen im vorliegenden Fall erfüllt sind; insbesondere hat sie nicht hinreichend dargetan, daß Italien eine im Einklang mit dem Vertrag getroffene handelspolitische Maßnahme erlassen hat.
12 Der Antragstellerin zufolge endete die Beschränkung der direkten Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse aus Japan nach Italien, die bis zum 30. September 1983 aufgrund des genannten Decreto ministeriale vom 7. Januar 1983 bestanden hatte, mangels einer Verlängerung dieser Regelung mit diesem Tag. Daraus schließt die Antragstellerin, daß es seit diesem Zeitpunkt keine nationale Maßnahme zur Beschränkung der direkten Einfuhr mehr gegeben habe. Diese Auffassung wird durch den Umstand gestützt, daß der Rat von Jahr zu Jahr die autonome Verlängerung von Bestimmungen gewisser Handelsabkommen und Protokolle zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern genehmigt. Insbesondere hat der Rat mit der Entscheidung 82/591 vom 12. September 1982 (ABl. L 244 vom 19. 8. 1982, S. 24) die Verlängerung der im Jahre 1969 zwischen Italien und Japan ausgehandelten agreed minutes vom 19. August 1982 bis 30. September 1983 genehmigt. Bemerkenswert ist vor allem, daß zum einen die mit dem Decreto ministeriale vom 7. Januar 1983 erlassene Regelung an eben dem Tage auslief, bis zu dem auch die Genehmigung zur Verlängerung galt, und daß zum anderen trotz der vom Rat mit der Entscheidung 83/401 vom 9. August 1983 (ABl. L 233 vom 24. 8. 1983) genehmigten erneuten Verlängerung der agreed minutes bisher kein neues Decreto ministeriale erlassen worden ist.
13 Die Kommission macht demgegenüber geltend, das Verbot der direkten Einfuhr ergebe sich aus einer allgemeinen nationalen Maßnahme, nämlich dem Decreto ministeriale vom 6. Mai 1976 (GURI suppi, ordinario Nr. 157 vom 16. 6. 1976); dieses enthalte ein völliges Verbot direkter Einfuhren, soweit keine ministerielle Genehmigung vorliege, so daß in Ermangelung eines Decreto ministeriale über die Eröffnung eines Kontingents vom 30. September 1983 an ein völliges Verbot der direkten Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse bestanden habe.
14 Diese Auffassung begegnet in mehrfacher Hinsicht schwerwiegenden Zweifeln. Die Behauptung, daß das Decreto ministeriale vom 7. Januar 1983 im Rahmen der mit dem Decreto vom 6. Mai 1976 geschaffenen Regelung erlassen worden sei, findet keinerlei Stütze in den Begründungserwägungen des Decreto vom 7. Januar 1983, in denen auf eine Reihe von Rechtsvorschriften Bezug genommen wird, ohne daß das Decreto vom 6. Mai 1976 auch nur erwähnt wird. Im übrigen geht die Kommission in den Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung selbst vom Bestehen eines von den italienischen Behörden eingerichteten Kontingents aus, ohne auf irgendeine andere nationale Maßnahme Bezug zu nehmen.
15 Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens läßt sich folglich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob eine nationale Maßnahme im Sinne von Artikel 115 EWG-Vertrag besteht.
16 Hinzu kommt, daß es selbst dann, wenn man mit der Kommission in dem Decreto vom 6. Mai 1976 eine nationale Maßnahme im Sinne von Artikel 115 EWG-Vertrag sieht, fraglich ist, ob es sich um eine im Einklang mit dem Vertrag getroffene Maßnahme handelt.
17 Die Kommission selbst räumt nämlich ein, daß das nach ihrer Ansicht im Decreto vom 6. Mai 1976 enthaltene Einfuhrverbot nur insoweit mit dem Vertrag im Einklang stehen kann, als die damit geschaffene Regelung ihrerseits im Einklang mit deTVerordnung Nr. 288/82 vom 5. Februar 1982 betreffend die gmeinsame Einfuhrregelung (ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 2) steht.
18 In Artikel 20 dieser Verordnung heißt es jedoch ausdrücklich, daß ein Mitgliedstaat, der eine Einfuhrbeschränkung zu ändern beabsichtigt, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon zu unterrichten hat. Die Kommission hat nichts dafür vorgetragen, daß die Änderung des namentlich für die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 30. September 1983 eingeräumten Kontingents in ein völliges Verbot der direkten Einfuhr nach Italien vom letztgenannten Tage an Gegenstand einer solchen Unterrichtung gewesen wäre. Folglich läßt sich auch im Rahmen der Verordnung Nr. 288/82 nicht feststellen, daß nach dem 30. September 1983 eine im Einklang mit dem Vertrag getroffene nationale Maßnahme bestanden hat. Das Vorliegen einer solchen Maßnahme ist jedoch die Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 115.
19 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die angefochtene Entscheidung keinerlei Hinweis auf ihre Rückwirkung zum 5. Oktober 1983 enthält. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zwar eine Rückwirkung von Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane nicht notwendig ausgeschlossen, doch müssen in der Begründung derartiger Entscheidungen die Umstände genannt werden, die die angestrebte Rückwirkung rechtfertigen. Die in Rede stehende Entscheidung schweigt insoweit.
20 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Frage, ob die angefochtene Entscheidung mit Artikel 115 EWG-Vertrag im Einklang steht, so ernsthafte Probleme aufwirft, daß jedenfalls die erste Voraussetzung für die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung oder für den Erlaß einstweiliger Anordnungen erfüllt ist.
21 Was die Frage angeht, ob eine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung notwendig und dringlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Antragstellerin zu verhindern, ist unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin, denen die Kommission nicht widersprochen hat, anzuerkennen, daß die Einstellung der Belieferung eines Unternehmens, dessen Lagerbestände für etwa 60 bis 70 Tage ausreichen, dieses Unternehmen in eine äußerst schwierige Lage bringen kann. Das gilt um so mehr, wenn der mit dem japanischen Lieferer von Filmen für mehrfarbige Aufnahmen geschlossenen Vertrag — wie die Antragstellerin von der Kommission unwidersprochen vorträgt — als Gegenleistung für die Unternehmen der Ilford-Gruppe, zu der die Antragstellerin gehört, die Möglichkeit enthält, die von ihr hergestellten Schwarzweißfilme in Japan zu vertreiben.
22 Es ist jedoch der Umstand zu berücksichtigen, daß der Liefervertrag mit dem japanischen Lieferer erst vor relativ kurzer Zeit in voller Kenntnis der mengenmäßigen Beschränkungen für die direkte Einfuhr der in Rede stehenden Erzeugnisse nach Italien geschlossen worden ist. Unter diesen Umständen mußte die Möglichkeit, daß die Kommission zur Neutralisierung von Verkehrsverlagerungen auf Artikel 115 zurückgreifen würde, zum Unternehmensrisiko gerechnet werden. Das galt insbesondere, nachdem die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 19. Juli 1983 die Ermächtigung erteilt hatte, die fraglichen Erzeugnisse unter Überwachung zu stellen.
23 In Anbetracht aller vorstehend beschriebenen Umstände ist der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wie nachstehend beschlossen auszusetzen.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident
im Wege der einstweiligen Anordnung
beschlossen :
1. Der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1983, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen, auch gelocht, nicht belichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (Tarifstelle 37.02 ex a II und ex B IV des Gemeinsamen Zolltarifs) mit Ursprung in Japan, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, (ABl. C 285 vom 22. 10. 1983, S. 6) wird hinsichtlich der von der Firma Ilford zwischen dem 5. und 20. Oktober 1983 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrpapieren ausgesetzt, soweit dies erforderlich ist, um die normale Versorgung der Antragstellerin in der Zeit vom 5. Oktober 1983 bis 31. Mai 1984 zu gewährleisten. Dieser Bedarf ist unter Berücksichtigung der Lagerbestände, über die die Firma Ilford bei den fraglichen Erzeugnissen am 5. Oktober 1983 verfügte, und ihrer Umsatzzahlen für diese Erzeugnisse innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate zu beurteilen. Die Kommission und die Firma Ilford werden sich bis zum 29. Februar 1984 über die Zahl der Einheiten verständigen, deren Einfuhr im freien Verkehr somit möglich sem muß. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, legen sie dem Präsidenten des Gerichtshofes zum 1. März 1984 ihre jeweiligen Vorschläge unter Angabe der Gründe für das Nichtzustandekommen der Einigung vor.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.