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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.02.1984 – C-295/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:48
In der Rechtssache 295/82
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Lyon in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
Groupement D'intérêt économique Rhône Alpes Huiles und andere
gegen
Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und andere
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Altölbeseitigung ist Gegenstand der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. L 194, S. 31).
Nach dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen; vorzugsweise ist deren Wiederverwendung anzustreben (Artikel 2 bis 4). In Artikel 5 der Richtlinie ist vorgesehen, daß in Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können, ... die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür [treffen], daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Erzeugnisse gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.
Die Französische Republik hat die genannte Richtlinie in das décret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung R.F. vom 23.11.1979, S. 2900), in den arrêté vom 21. November 1979 über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen zur Durchführung der Verordnung Nr. 79-981 vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung (JO R.F. vom 23.11.1979, S. 2901) und in den arrêté vom 21. November 1979 über die Voraussetzungen für die Beseitigung von Altölen zur Durchführung der Verordnung Nr. 79-981 vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung (JO R.F. vom 23.11.1979, S. 2903) umgesetzt.
Die französische Regelung sieht im wesentlichen folgendes vor:
Die Besitzer, bei denen sich aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeiten Altöle ansammeln, sind verpflichtet, ihre Altöle den abholberechtigten Unternehmen oder, falls sie den Transport selber besorgen, den zur Altölbeseitigung zugelassenen Unternehmen zu übergeben oder selber für die Beseitigung der bei ihnen anfallenden Altöle zu sorgen, wenn sie über eine entsprechende vom Ministerium für Umweltschutz erteilte Genehmigung verfügen (Artikel 3 des Décret Nr. 79-981 vom 21.11.1979 über die Regelung der Altölverwertung).
Zur Gewährleistung der vollständigen Abnahme der Altöle wird das gesamte Staatsgebiet in einzelne Bezirke (die im allgemeinen den Departements entsprechen) eingeteilt, für die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und nach der Stellungnahme einer interministeriellen Genehmigungskommission jeweils ein abholberechtigtes Unternehmen vom Minister für Umweltschutz bestimmt wird.
Das abholberechtigte Unternehmen ist für die Sammlung sämtlicher Altöle verantwortlich, die innerhalb des Bezirks anfallen, für den es die Genehmigung erhalten hat.
Es muß die Altöle an Unternehmen weitergeben, die über eine Genehmigung zur Altölbeseitigung verfügen; ausgenommen sind helle Ole, die auch ohne Aufbereitung einer Wiederverwendung zugeführt werden können (Artikel 10 des Anhangs zum Arrêté vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung).
Für die Beseitigung der Altöle bedarf es ebenfalls einer vom Ministerium für Umweltschutz erteilten Genehmigung.
Die zur Altölbeseitigung zugelassenen Unternehmen sind unter Androhung des Widerrufs der Genehmigung verpflichtet, die Altöle in ihren eigenen Anlagen zu behandeln.
Das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und vier andere Kläger erhoben vor dem Tribunal de grande instance Saint-Etienne eine Klage, mit der sie im wesentlichen begehrten, dem Groupement d'intérêt économique Rhône Alpes Huiles und den übrigen Beklagten die Abholung von Altölen in einer Reihe von Bezirken zu untersagen. Zur Begründung machten die Kläger geltend, die Beklagten hätten ihre Vereinigungen und Gesellschaften mit dem offensichtlichen Ziel der Gesetzesumgehung gegründet; auf diese Weise solle nämlich den Initiatoren dieser Zusammenschlüsse, die selbst von der Verwaltung nicht zur Abholung von Altölen zugelassen seien, die Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit im Bereich der Abholung von Altölen ohne Genehmigung ermöglicht werden. Außerdem werde ein nicht geringer Teil der von den Beklagten gesammelten Öle nach Belgien und in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt.
Das Groupement d'intérêt économique Rhône Alpes Huiles und die übrigen Beklagten des ersten Rechtszuges machten vor dem Tribunal geltend, die Anwendung der innerstaatlichen französischen Regelung stelle eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkung dar, die nicht durch die nach Artikel 36 EWG-Vertrag zulässigen Ausnahmen gerechtfertigt seien. Das Tribunal de grande instance Saint-Étienne hat mit Urteil vom 28. Oktober 1981 insoweit erkannt, daß die französische Regelung nach Artikel 36 des Vertrages von Rom gerechtfertigt sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat die Cour d'appel Lyon das Verfahren mit Urteil vom 18. November 1982 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Artikel 3 des Décret Nr. 79-981 vom 21. November 1979, nach dem Altölbesitzer, die die Beförderung dieser Abfälle selbst vornehmen, verpflichtet sind, die Altöle einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, das über eine Genehmigung zur Altölbeseitigung nach Artikel 8 dieses Décret verfügt, und Artikel 10 des Anhangs des Arrêté vom 21. November 1979 über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen, nach dem abholberechtigte Unternehmen verpflichtet sind, die Altöle beseitigungsberechtigten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, mit den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag betreffend das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten und mit den einschlägigen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vereinbar?
Das Vorlageurteil ist am 22. November 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und andere, vertreten durch die Rechtsanwälte J. F. Renaud und A. Desmazières de Séchelles, Paris, das Groupement d'intérêt économique Rhône Alpes Huiles und andere, vertreten durch Rechtsanwalt Thréard, Paris, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur, die französische Regierung, vertreten durch J. P. Costes vom Secrétariat général du Comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne (Generalsekretariat des interministeriellen Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Europa), und die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato P. G. Ferri.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwaltes beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
Das Groupement d'intérêt économique Rhône Alpes Huiles und andere Berufungskläger des Ausgangsverfahrens sehen in der französischen Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung, die sich nicht nach Artikel 36 EWG-Vertrag rechtfertigen lasse. Sie nehmen im übrigen Bezug auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 172/82 (Inter-Huiles). Allerdings weisen sie darauf hin, daß das Tribunal de grande instance Versailles seine Frage in der Rechtssache 172/82 auf die Altölabholer beschränkt habe, während die Frage der Cour d'appel Lyon auch die Altölbesitzer umfasse.
Das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und andere Beklagte des Ausgangsverfahrens wiederholen ebenfalls im wesentlichen ihre Ausführungen in der Rechtssache 172/82. So machen sie erneut geltend, die Rechtmäßigkeit der französischen Bestimmungen sei nicht anhand der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag, sondern nach der Richtlinie 75/439 zu beurteilen. Der Gerichtshof sei nämlich nicht mit einem Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Gültigkeit der Richtlinie, sondern mit einer Auslegungsfrage befaßt. Die französische Regelung sei auch nach Artikel 90 EWG-Vertrag, der Teil des ordre public sei, gerechtfertigt. Die Verfahrensregelung des Artikels 90 EWG-Vertrag habe im übrigen zur Folge, daß die in Rede stehenden Beschränkungen zulässig seien, solange die Kommission nicht gegen sie vorgegangen sei. Die Beschränkungsregelung sei für die innerstaatlichen Gerichte verbindlich.
Nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens dient die Richtlinie nicht dem Zweck, den freien Verkehr von dunklen Altölen zwischen den Mitgliedstaaten der EWG sicherzustellen. Dieser freie Warenverkehr könne vielmehr zugunsten eines oder mehrerer anderer vorrangiger Ziele geopfert werden (damit erkläre sich die Heranziehung von Artikel 235 EWG-Vertrag als Rechtsgrundlage der Richtlinie).
Der in der französischen Regelung vorgesehene Genehmigungsvorbehalt habe günstige Auswirkungen, die durch Artikel 5 der Richtlinie 75/439 und die Artikel 90 Absatz 2 und 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gerechtfertigt seien. Die unzulässige Tätigkeit der Berufungskläger laufe den Zielen Umweltschutz und Einsparung von Rohstoffen dadurch zuwider, daß sie die Durchführung der von den abholberechtigten Unternehmen übernommenen Aufgaben unrentabel mache.
Im Unterschied zur Verbrennung stelle allein die Aufbereitung eine echte Wiederverwendung des Rohstoffs dar. Frankreich habe sich dafür entschieden, der Aufbereitung absoluten Vorrang einzuräumen, und habe die Verbrennung verboten. Der in der französischen Regelung vorgesehene Genehmigungvorbehalt sei unentbehrlich, um die Verzerrungen auszugleichen, die darauf zurückgingen, daß die Richtlinie in einigen Mitgliedstaaten noch nicht durchgeführt sei und daß die Ausführungsregelungen in den anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich seien. Dadurch verliere die Aufbereitung in Frankreich an Attraktivität, was durch den Umstand bewiesen werde, daß die Firma SOPALUNA seit einigen Monaten Altölmengen aufbereite, die unterhalb ihrer Rentabilitätsschwelle lägen. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens schlagen daher folgende Antwort auf die vorgelegte Frage vor:
Die vom vorlegenden Gericht angesprochene Regelung ist nicht nach den Artikeln 30, 34 und 36 des Vertrages von Rom, sondern nach der Richtlinie 75/439/EWG des Rates zu beurteilen.
Aufgrund von Artikel 5 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates in Verbindung mit Artikel 90 des Vertrages von Rom ist die in Rede stehende beschränkende Regelung für das innerstaatliche Gericht verbindlich, solange die Kommission nicht nach dem Verfahren des Artikels 90 Absatz 3 des Vertrages von Rom und gemäß den Vorschriften, auf die diese Bestimmung offenkundig verweist, nicht gegen sie vorgeht.
Die französische Regierung verweist in ihren Erklärungen auf ihren in der Rechtssache 172/82 eingereichten Schriftsatz. Darüber hinaus legt sie anhand von Zahlenmaterial dar, daß aus der Bilanz des innergemeinschaftlichen Handels mit Altölen hervorgehe, daß es künstliche Ausfuhrströme von Frankreich nach Deutschland und nach Belgien gebe.
Nach Auffassung der italienischen Regierung enthält die Richtlinie 75/439 bindende Vorschriften für die Mitgliedstaaten, aus denen sich Beschränkungen für den Altölhandel ergäben. Das zeige eine Gesamtschau der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie, nach denen die Bestimmung dieser Erzeugnisse und der Verkehr mit ihnen unter Kontrolle stünden. Da sichergestellt werden müsse, daß das Altöl nach bestimmten Verfahren behandelt werden müsse, die geeignet seien, Umweltverschmutzungen zu verhindern und gleichzeitig die Wiedergewinnung von Energie zu fördern, könne nicht auf eine verbindliche Regelung des Umgangs mit diesem Erzeugnis verzichtet werden, die gewährleiste, daß es ohne Umweg und auf wirklich nachprüfbare Weise dorthin gelange, wo es auch tatsächlich beseitigt werde.
Artikel 7 der Richtlinie stelle gerade eine Beschränkung des freien Handels mit Altöl auf. Der Besitzer, d. h. derjenige, bei dem das verunreinigte Produkt anfalle, sei aufgrund der in Artikel 7 enthaltenen Verweisung auf Artikel 5 förmlich verpflichtet, die Maßnahmen zu beachten, die der Mitgliedstaat dafür getroffen habe, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von dem Besitzer angebotenen Erzeugnisse gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.
Die italienische Regierung schlägt daher vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die in Ausführung der Richtlinie 75/439/EWG erlassen worden sind und die sich wegen des aus den Artikeln 5 und 7 dieser Richtlinie ergebenden Verbots bestimmter Handelsgeschäfte mit Altöl als Beschränkung der Altölausfuhr auswirken, verstoßen nicht gegen Artikel 34 EWG-Vertrag. Diese Handelsgeschäfte sind:
a) die Überlassung des Altöls durch den ursprünglichen Besitzer an andere Personen als diejenigen, die nach der innerstaatlichen Regelung gemäß den Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie als Sammler oder Beseitiger zugelassen sind;
b) die Abgabe von Altöl durch Personen, die weder ursprüngliche Besitzer von Altöl noch Sammler oder Beseitiger in dem unter a) definierten Sinne sind, an andere Personen, und seien es zugelassene Beseitiger.
Die Kommission nimmt ebenfalls Bezug auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 172/82. Sie schlägt folgende Beantwortung der vorgelegten Fragen vor:
Artikel 34 ist dahin auszulegen, daß es einem Mitgliedstaat aufgrund dieser Bestimmung verwehrt ist, in seinem Hoheitsgebiet das Abholen von Altölen dergestalt zu regeln, daß es den Besitzern und Abholern von Altöl untersagt ist, das Altöl an Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten zu liefern, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt sind.
III — Mündliche Verhandlung
Die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. Thréard, die Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Desmazières de Séchelles, die französische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Botte, die italienische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Ferri, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Wägenbaur haben in der Sitzung vom 10. November 1983 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Januar 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour d'appel Lyon hat mit Urteil vom 18. November 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl.L 194, S. 31) sowie der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit des französischen Décret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung (JO R.F. vom 23.11.1979, S. 2900) und der zu seiner Durchführung ergangenen Arrêtés mit diesen Vorschriften beurteilen zu können.
2 Im Ausgangsrechtsstreit klagen das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und vier weitere Klageparteien des ersten Rechtszuges (Mitberufungsbeklagte vor der Cour d'appel) gegen das Groupement d'intérêt économique Rhône Alpes Huiles und drei weitere Beklagte (Berufungskläger vor der Cour d'appel). Ziel der Klage ist es, den Beklagten untersagen zu lassen, Altöle in einer Reihe von Bezirken abzuholen, da die Beklagten nicht über die nach den französischen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung verfügten und unter Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften die gesammelten Öle ausführten.
3 Die Altölbeseitigung ist Gegenstand der bereits genannten Richtlinie 75/439 des Rates. Nach den Artikeln 2 bis 4 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen; vorzugsweise ist deren Wiederverwendung anzustreben. In Artikel 5 der Richtlinie ist vorgesehen, daß in Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können, ... die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür [treffen], daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Erzeugnisse gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen. Nach Artikel 7 sind die Besitzer von Altölen verpflichtet, diese zur Verfügung eines oder mehrerer Unternehmen im Sinne des Artikels 5 zu halten, wenn sie nicht selbst die Öle in einer Weise, die nicht durch Artikel 4 aus Gründen des Umweltschutzes verboten ist, ableiten, lagern oder behandeln können.
4 Zur Durchführung dieser Richtlinie hat die französische Regierung am 21. November 1979 das Décret Nr. 79-981 über die Regelung der Altölverwertung und zwei Arrêtés zu seiner Durchführung erlassen. Mit diesen Vorschriften wurde ein Zulassungssystem sowohl auf der Stufe der Unternehmen, die Altöle abholen, als auch auf der Stufe der Unternehmen, die mit der Beseitigung dieser Öle betraut sind, eingeführt. Im Décret Nr. 79-981 ist ausdrücklich bestimmt, daß die Abholungsunternehmen die gesammelten Altöle an die beseitigungsberechtigten Betriebe liefern müssen. Die Artikel 2 und 9 des Arrêté über die Voraussetzungen für die Beseitigung von Altölen verpflichten außerdem die beseitigungsberechtigten Unternehmen — unter Androhung des Widerrufs der Genehmigung —, die Altöle in ihren eigenen Anlagen zu behandeln. Schließlich müssen nach Artikel 3 des Décret Nr. 79-981 die Altölbesitzer, die die Beförderung dieser Abfälle selbst vornehmen, diese einem Unternehmen zur Verfügung stellen, das über eine Genehmigung zur Altölbeseitigung nach Artikel 8 dieses Décret verfügt.
5 Insoweit ist die Cour d'appel Lyon der Auffassung, daß die französischen Rechtsvorschriften sowohl den abholberechtigten Unternehmen als auch den Besitzern von Altölen implizit verbieten würden, diese ins Ausland einschließlich der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auszuführen.
6 Da das Groupement d'intérêt économique Rhône Alpes Huiles und die anderen Mitberufungskläger vor dem innerstaatlichen Gericht geltend gemacht haben, ein solches Ausfuhrverbot sei mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr unvereinbar, hat die Cour d'appel Lyon das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Artikel 3 des Décret Nr. 79-981 vom 21. November 1979, nach dem Altölbesitzer, die die Beförderung dieser Abfälle selbst vornehmen, verpflichtet sind, die Altöle einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, das über eine Genehmigung zur Altölbeseitigung nach Artikel 8 dieses Décret verfügt, und Artikel 10 des Anhangs des Arrêté vom 21. November 1979 über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen, nach dem abholberechtigte Unternehmen verpflichtet sind, die Altöle beseitigungsberechtigten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, mit den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag betreffend das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten und mit den einschlägigen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vereinbar?
7 Diese Frage entspricht im wesentlichen derjenigen, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 10. März 1983 in der Rechtssache 172/82 (Inter-Huiles, Slg. 1983, 555) war. Wie bei dieser geht es nämlich darum, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr sowie die Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung es gestatten, daß ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt regelt, daß die Ausfuhr zur Lieferung an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verboten ist. Die vorliegende Frage unterscheidet jedoch anders als diejenige in der genannten Rechtssache danach, ob die Altöle von ihrem Besitzer oder einem alkoholberechtigten Unternehmen geliefert werden.
8 In dem genannten Urteil vom 10. März 1983 hat der Gerichtshof allgemein festgestellt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr sowie die Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung es nicht gestatten, daß ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt regelt, daß die Ausfuhr zur Lieferung an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verboten ist.
9 Der Gerichtshof hat somit keinen Unterschied zwischen Ausfuhren, die unter Einschaltung eines abholberechtigten Unternehmens erfolgen, und Ausfuhren durch die Altölbesitzer selbst gemacht. Soweit nämlich die Altölbesitzer — in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Richtlinie 75/439 — berechtigt sind, die von ihnen erzeugten Öle selber zu einem zur Beseitigung zugelassenen Unternehmen zu befördern, können die Mitgliedstaaten keine den Zielen der Richtlinie und Artikel 34 EWG-Vertrag zuwiderlaufende Beschränkung der Ausfuhren durch diesen Personenkreis vorsehen.
10 Der Cour d'appel Lyon ist daher zu antworten, daß nach den Zielen der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung und nach den Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr sowohl die Besitzer von Altöl als auch die zu seiner Abholung zugelassenen Unternehmen die Möglichkeit haben müssen, das Altöl an ein Beseitigungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern, das in diesem Mitgliedstaat über eine Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie verfügt.
11 Die französische Regierung hat allerdings darauf hingewiesen, daß Frankreich der Hauptexporteur von Altölen in der Gemeinschaft sei, und die Ansicht vertreten, einem Mitgliedstaat, der sich in einer solchen Situation befinde, könne nicht der Vorwurf gemacht werden, die Ausfuhr dieser Erzeugnisse zu behindern. Hierzu ist festzustellen, daß sich aus dem Umstand allein, daß die innergemeinschaftlichen Ausfuhren überwiegend aus einem Mitgliedstaat stammen, nicht herleiten läßt, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Exporte in die anderen Mitgliedstaaten durch die abholberechtigten Unternehmen und Altölbesitzer zulassen.
12 Soweit die französische Regierung im übrigen erklärt hat, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften ließen unter Berücksichtigung eines Runderlasses der Zollverwaltung vom 20. Oktober 1982 durchaus den Weiterverkauf von Altölen an Unternehmen zu, die in anderen Mitgliedstaaten zur Altölbeseitigung zugelassen seien, so ist dazu anzumerken, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nur die von ihm erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts liefern kann. Dagegen ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofes —, zu beurteilen, ob die streitigen Rechtsvorschriften ein Ausfuhrverbot enthalten.
13 Im übrigen ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die in dieser Rechtssache erbetene Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zwischenzeitlich durch das genannte Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1983 erfolgt ist, in dem auf sämtliche Argumente eingegangen wurde, die in den Erklärungen im vorliegenden Verfahren vorgebracht worden sind, und gegenüber dem kein neuer Gesichtspunkt aufgetaucht ist.
Kosten
14 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Lyon mit Urteil vom 18. November 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Nach den Zielen der Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung und nach den Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr müssen sowohl die Besitzer von Altöl als auch die zu seiner Abholung zugelassenen Unternehmen die Möglichkeit haben, das Altöl an ein Beseitigungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern, das in diesem Mitgliedstaat über eine Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie verfügt.