Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.02.1984 – C-316/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:49
In den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83
Nelly Kohler, Beamtin des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 34, rue J.-B. Fresez, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel, 116, avenue de Broqueville, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jean-Aimé Stoli, Sekretär des Rechnungshofes, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die Klägerin nicht auf die für frei erklärte Planstelle zu ernennen, obwohl sie die einzige erfolgreiche Bewerberin in dem zu diesem Zweck veranstalteten Auswahlverfahren war,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
1. Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1978 Beamtin im Sprachendienst (französische Sektion) des Rechnungshofes. Sie gehört derzeit der Besoldungsgruppe LA 6/2 an, während sie in der hier fraglichen Zeit in der Besoldungsgruppe LA 7/3 war. Sie wurde am 20. Dezember 1982 befördert.
2. Nach der am 7. Mai 1981 erfolgten Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 zur Besetzung der Planstelle eines Überprüfers/Hauptübersetzers (LA 5/4) in der französischen Sektion wurde am 1. September 1981 die Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens CC/LA/12/81 veröffentlicht; die Klägerin nahm daran mit Erfolg teil und wurde als einzige in die Eignungliste aufgenommen.
3. Zur gleichen Zeit fanden Verfahren zur Besetzung der Planstellen eines Überprüfers/Hauptübersetzers in der dänischen und der italienischen Sektion statt; die entsprechenden Stellenbekanntgaben und -ausschreibungen waren gleichlautend abgefaßt. Im Anschluß an diese beiden Auswahlverfahren wurden die jeweils Bestplazierten durch Verfügung der Anstellungsbehörde vom 21. April 1982 ernannt.
4. Am selben Tag wurde die Klägerin zum Präsidenten des Rechnungshofes gebeten; dieser unterrichtete sie in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde mündlich von seiner Entscheidung, die Stelle in der französischen Sektion nicht mit ihr zu besetzen, da ihr die erforderliche berufliche Erfahrung fehle.
5. Am 24. Mai 1982 legte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die Entscheidung ein, sie trotz ihres erfolgreichen Abschneidens im Auswahlverfahren CC/LA/12/81 nicht auf die betreffende Stelle zu ernennen. Die Beschwerde wurde mit Entscheidung des Präsidenten vom 14. September 1982 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, ihr sei weder ein Antrag noch eine Zurückweisung eines Antrags vorangegangen; auch sei die Beschwerde unbegründet.
6. In der Zwischenzeit war am 21. Juli 1982 durch eine Mitteilung an das Personal des Rechnungshofes, berichtigt durch eine Mitteilung vom 23. Juli 1982, die Zurückziehung der Stellenbekanntgabe Nr. CC/LA/3/81 bekanntgegeben worden, weil die in dieser Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen nicht den dienstlichen Bedürfnissen entsprächen.
7. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde hat die Klägerin mit Klageschrift vom 7. Dezember 1982, eingetragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes am 13. Dezember 1982, die Klage in der Rechtssache 316/82 erhoben.
8. Ebenfalls am 13. Dezember 1982 legte die Klägerin hilfsweise eine neue Beschwerde für den Fall ein, daß der Gerichtshof dem Standpunkt der Anstellungsbehörde folge und die erste Beschwerde vom 24. Mai 1982 als unzulässig ansehe, weil ihr kein Antrag vorangegangen sei. In diesem Fall müsse die erste Beschwerde als ein schriftlicher Antrag im Sinne von Artikel 90 Beamtenstatut angesehen werden, der durch die vorgenannte Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. September 1982 abglehnt worden sei. Gegen diese Entscheidung richte sich dann die (zweite) Beschwerde vom 13. Dezember 1982.
9. Mit Entscheidung vom 2. Februar 1983 wies die Anstellungsbehörde die neue Beschwerde als verspätet zurück und machte insbesondere geltend, ihre Entscheidung vom 14. September 1982 stelle lediglich eine einfache Bestätigung ihrer Entscheidung vom 21. Juli 1982 dar; diese müsse als die Entscheidung angesehen werden, die die Klägerin beschwere. Die Frist des Artikels 90 Absatz 2 habe somit am 21. Juli 1982, dem Tag der durch Aushang erfolgten Mitteilung an das Personal, begonnen.
10. Mit Klageschrift vom 14. März 1983, eingetragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes am 15. März 1983, hat die Klägerin die Klage in der Rechtssache 40/83 gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. September 1982 erhoben.
II — Schriftliches Verfahren
1. In der Rechtssache 316/82 ist das schriftliche Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen. In der Rechtssache 40/83 hat die Klägerin am 17. Mai 1983 auf eine Erwiderung verzichtet.
2. Mit Beschluß des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 1983 sind die beiden Rechtssachen für die mündliche Verhandlung und das Urteil miteinander verbunden worden.
3. Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien gebeten, bestimmte Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dem innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen.
III — Anträge der Parteien
In der Rechtssache 316/82 beantragt die Klägerin,
1. die Klage für zulässig zu erklären,
2. das persönliche Erscheinen der Personen anzuordnen, die während des durch die Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 eröffneten Einstellungsverfahrens als Anstellungsbehörde gehandelt hätten,
3. die Klage für begründet zu erklären und demzufolge die der Klägerin am 21. April 1982 mitgeteilte Entscheidung, sie nicht auf die mit der Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 für frei erklärte Planstelle zu ernennen, aufzuheben,
4. dem Beklagten aufzugeben, die zur Vollstreckung des in diesem Sinne ergangenen Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
5. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
In der Rechtssache 40/83 stimmen die Anträge der Klägerin abgesehen vom Antrag zu 3 mit denen in der Rechtssache 316/82 überein; mit jenem Antrag beantragt die Klägerin, die Klage für begründet zu erklären und folglich die der Klägerin am 14. September 1982 mitgeteilte Entscheidung, nicht auf die vom Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CC/LA/12/81 aufgestellte Eignungsliste zurückzugreifen, aufzuheben.
Der Rechnungshof beantragt,
a) in der Rechtssache 316/82:
— die Klage für unzulässig zu erklären,
— sie jedenfalls für unbegründet zu erklären,
— sie abzuweisen,
— über die Kosten nach den einschlägigen Bestimmungen des Statuts zu entscheiden.
b) in der Rechtssache 40/83:
— über die Zulässigkeit der Klage nach Rechtslage zu entscheiden,
— die Klage für unbegründet zu erklären,
— sie abzuweisen,
— über die Kosten nach den einschlägigen Bestimmungen des Statuts zu entscheiden.
In den beiden Rechtssachen hält der Beklagte die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme für unnötig, da der Sachverhalt unstreitig und in rechtlicher Hinsicht ausreichend dargelegt sei.
IV — Vorbringen der Parteien
1. Rechtssache 316/82
Zur Zulässigkeit
Der Beklagte wendet die Unzulässigkeit der Klage ein, da keine ungünstige Entscheidung gegenüber der Betroffenen und keine diese beschwerende Maßnahme vorliege.
Der Beklagte macht insbesondere geltend, nach Artikel 25 Beamtenstatut sei jede Verfügung aufgrund des Statuts dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen. Folglich bedeute das Fehlen einer schriftlichen Mitteilung an Frau Kohler, daß ihr gegenüber keine Verfügung erlassen worden sei. Das Gespräch der Klägerin mit dem Präsidenten des Rechnungshofes am 21. April 1982 könne nicht so verstanden werden, daß es von der für beschwerende Verfügungen bestehende Schriftformerfordernis befreit habe.
Man könne der Anstellungsbehörde auch nicht vorwerfen, den Erlaß einer Verfügung gegenüber der Klägerin unterlassen zu haben, da dazu keine Verpflichtung nach dem Statut bestehe. Die Anstellungsbehörde sei nämlich nicht verpflichtet, das Auswahlverfahren fortzusetzen oder die freie Planstelle mit dem in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber zu besetzen. Dies belege das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 26/68 (Fux, Slg. 1969, 145). Mit der Zurückziehung der ursprünglichen Stellenbekanntgabe und der Einstellung des Auswahlverfahrens habe die Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse gehandelt, ohne eine Verfügung gegenüber der Klägerin oder eine andere Maßnahme erlassen zu haben, die von der Klägerin als beschwerend angesehen werden könne.
Die Klägerin hätte natürlich die Anstellungsbehörde durch einen Antrag gemäß Artikel 90 Beamtenstatut zu einer — auch ungünstigen — Entscheidung veranlassen können. Da die Klägerin dies aber unterlassen habe, sei das im Statut vorgesehene Verfahren nicht eingeleitet worden; die Klägerin könne also nicht geltend machen, daß eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung über die Zurückweisung ihres Antrags vorliege. Die Anstellungsbehörde habe ihre Beschwerde somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zwar müsse nach dem Statut einer Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme in Gestalt einer schriftlichen Entscheidung nicht notwendigerweise ein Antrag vorausgehen, doch fehle es im Fall der Klägerin an einer solchen Maßnahme.
Die Klägerin meint, die von dem Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit sei nicht begründet und beruhe auf einer unzutreffenden Auffassung über das im Statut vorgesehene Verwaltungsverfahren.
Sie macht geltend, die Zulässigkeit einer Beschwerde hänge nicht davon ab, daß zuvor ein Antrag gestellt worden sei. Ein solcher Antrag, der dem Betroffenen lediglich die Möglichkeit geben solle, die Anstellungsbehörde zu einer Entscheidung zu veranlassen, sei nämlich überflüssig, wenn der betroffene Beamte von einer ihn beschwerenden Maßnahme der Anstellungsbehörde Kenntnis erlangt habe; eine solche liege hier vor.
Nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut könne der Beamte nämlich eine Beschwerde gegen eine [ihn] beschwerende Maßnahme einlegen. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich dabei um eine materielle, nicht um eine formelle Voraussetzung. Die Beschwerde sei also zulässig, wenn feststehe, daß sie innerhalb der vom Statut festgelegten Frist gegen eine beschwerende Maßnahme eingelegt worden sei.
Im vorliegenden Fall stelle die bei dem Gespräch am 21. April 1982 gegenüber der Klägerin erfolgte mündliche Mitteilung, die freie Planstelle werde nicht mit ihr besetzt, eine beschwerende Maßnahme dar, da sie klar und unmißverständlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes ihre Rechtsstellung berühre (Urteile vom 10.12.1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli, Sig. 1969, 505, und vom 6.2.1973 in der Rechtssache 42/72, Goeth, Slg. 1973, 1981). Die rechtliche Tragweite der mündlichen Mitteilung als einer beschwerenden Maßnahme sei später durch die schriftliche Mitteilung an das Personal vom 21. Juli 1982 und das Schreiben über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt worden.
Wenn sie keine Beschwerde eingelegt hätte, hätte sie bis heute noch keine schriftliche Mitteilung der sie betreffenden Verfügung, daß aus den Ergebnissen des Auswahlverfahrens CC/LA/12/81 keine Folgerungen gezogen würden. Der Beklagte könne sich also nicht auf seinen Verstoß gegen eine zwingende Bestimmung des Statuts (Artikel 25) berufen, um das Fehlen einer Maßnahme gegenüber der Klägerin geltend zu machen; hier greife analog der Grundsatz nemo auditur suam propriam turpitudinem allegans ein.
Außerdem führt nach Ansicht der Klägerin die Behauptung des Beklagten, wegen des Fehlens einer schriftlichen Entscheidung liege keine beschwerende Maßnahme vor, zu einer Gleichsetzung — wenn nicht zu einer Vermengung — der Frage des Vorliegens einer beschwerenden Maßnahme mit der Frage der Gültigkeit dieser Maßnahme; handele es sich um eine Verfügung, so hänge deren Gültigkeit von der Beachtung des Artikels 25 Beamtenstatut ab.
Die Rechtsauffassung des Beklagten führe zu dem abwegigen Ergebnis, daß die Verwirklichung der Beschwer, die die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme nach sich ziehen könne, wegen des Fehlens einer Entscheidung automatisch die Unzulässigkeit jeder Klage zur Folge hätte, die sich auf diese Beschwer stütze.
Demgegenüber trägt der Beklagte in seiner Gegenerwiderung vor, das Problem liege darin, wie man den Begriff der beschwerenden Maßnahme bestimme. Wenn diese in einer ausdrücklichen Verfügung bestehe, müsse sie in Schriftform ergehen. Wenn sie in einer stillschweigenden Entscheidung bestehe, müsse ihr ein Antrag vorausgehen. Die beschwerende Maßnahme könne auch das Ergebnis einer Unterlassung der Anstellungsbehörde sein, die eine im Statut vorgesehene Maßnahme nicht getroffen [hat] (Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut). Die Klägerin habe es aber abgelehnt, ihren Antrag unter diesem Gesichtspunkt zu stellen, da nämlich das Statut die Anstellungsbehörde nicht zu einer Ernennung nach der Beendigung des Auswahlverfahrens verpflichte. Die Aufstellung einer Eignungsliste verpflichte die Anstellungsbehörde nicht zur Besetzung der für frei erklärten Stelle. Organisatorische Gründe könnten dazu zwingen, Ernennungen zurückzustellen oder sogar das Besetzungsverfahren ganz einzustellen. Die entsprechende Entscheidung sei eine allgemeine Entscheidung und könne nicht als eine einen bestimmten Beamten betreffende Verfügung angesehen werden, auch dann nicht, wenn sie Folgen für den oder die an einer Ernennung interessierten Bewerber nach sich ziehe.
Zur Begründetheit
Zur Verletzung wesentlicher Formvor-schrifien
Die Klägerin macht geltend, das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber verletze deshalb Artikel 25 Beamtenstatut, weil sie zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Mitteilung der ihr mündlich bei dem Gespräch am 21. April 1982 bekanntgegebenen Entscheidung erhalten habe. Sogar die später dem gesamten Personal mitgeteilte Begründung sei ihr gegenüber nicht als Verfügung ergangen. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80 (Arning, Slg. 1981, 2539), in der der Gerichtshof entschieden habe, daß die schriftliche Mitteilung einer Verfügung weder durch eine einfache Veröffentlichung noch durch ein Gespräch des Betroffenen mit seinen Dienstvorgesetzten ersetzt werden könne. Im Unterschied zu dieser Rechtssache müsse im vorliegenden Fall die Verletzung von Artikel 25 Beamtenstatut die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge haben, da es sich hier nicht um eine verspätete Mitteilung handele, sondern eine Mitteilung gänzlich fehle. Im übrigen bestätigt nach Ansicht der Klägerin die Bezugnahme des Beklagten auf die Mitteilung vom 21. Juli 1982 die Richtigkeit dieser Rüge, da es sich um eine Mitteilung an das gesamte Personal handele und deshalb eine individuelle, mit Gründen versehene Mitteilung gegenüber dem betroffenen Beamten zu verneinen sei.
Mit seinem Vorbringen gegen diese Rüge knüpft der Rechnungshof zt\ seine Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage an und macht im wesentlichen geltend, gegenüber der Klägerin sei keine Entscheidung erlassen worden. Die Klägerin habe auch keinen Antrag an die Anstellungsbehörde gerichtet, es liege also keine Entscheidung über die Zurückweisung eines derartigen Antrags vor. Folglich sei eine Frau Kohler beschwerende Verfügung nicht gegeben, so daß die Rüge der Nichtigkeit wegen der Verletzung von Artikel 25 Beamtenstatut nicht erhoben werden könne.
Zur Verletzung des Grundsatzes, der es der Anstellungsbehörde verbietet, die Entscheidung des Prüfungsausschusses abzuändern
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe den vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigten Grundsatz verletzt, wonach die Anstellungsbehörde die Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die Erfüllung der in der Stellenbekanntgabe niedergelegten Anforderungen nicht ändern könne. Mit der Zulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren habe der Prüfungsausschuß bereits über das Niveau ihrer Berufserfahrung entschieden; diese entspreche dem in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CC/LA/12/81 festgelegten Erfordernis einer mindestens sechsjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Übersetzung oder der Überprüfung. Der Anstellungsbehörde sei dadurch die Möglichkeit entzogen worden, die Ernennung der Bewerberin deshalb abzulehnen, weil ihre Berufserfahrung unzureichend sei; dies habe die Anstellungsbehörde aber bei dem Gespräch am 21. April 1982 getan.
Der Beklagte macht demgegenüber geltend, er habe sich keineswegs über die Entscheidungen des Prüfungsausschusses hinwegsetzen wollen; diese blieben bestehen. Er habe lediglich die Voraussetzungen für die Organisation seiner Dienststellen noch einmal überprüft und dabei die in der Stellenbekanntgabe geforderten Qualifikationen als unzureichend und nicht den dienstlichen Bedürfnissen entsprechend erachtet. Vor allem wegen des bedeutsamen Unterschieds zwischen der italienischen und der dänischen Sektion einerseits und der französischen Sektion andererseits sei er gehalten gewesen, die Anforderungen für die Besetzung des freien Dienstpostens zu überprüfen und diesen als einen Gruppenleiter-Überprüfer-Posten auszuschreiben, der eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren erfordere.
In ihrer Erwiderung hebt die Klägerin die mangelnde Folgerichtigkeit der ihr gegebenen Begründungen hervor; diese seien nichts als nachträgliche, an den Argumenten der Klägerin ausgerichtete Rechtfertigungsversuche. Während bei dem Gespräch am 21. April 1982 die Weigerung, die Klägerin zu ernennen, mit unzureichender Berufserfahrung begründet worden sei, und in der Mitteilung vom 21. Juli 1982 die Worte angesichts bestimmter Ergebnisse des Verfahrens zur Besetzung der genannten Planstelle verwendet worden seien — aus diesen Worten ergebe sich eindeutig der Ermessensmißbrauch —, heiße es in der Entscheidung vom 14. September 1982, daß die in der Stellenbekanntgabe festgelegten Anforderungen nicht den dienstlichen Bedürfnissen entsprachen; außerdem sei in der nach der Erhebung der Klage erlassenen Entscheidung vom 2. Februar 1983 erstmals von der dringenden Notwendigkeit die Rede, für die französische Sektion einen Gruppenleiter-Uberprüfer zu ernennen. Nach Auffassung der Klägerin liegt ein weiterer Widerspruch darin, daß es in der Entscheidung vom 14. September 1982 heiße, angesichts der Ergebnisse des Besetzungsverfahrens hätten sich die festgelegten Anforderungen im Hinblick auf die dienstlichen Bedürfnisse als unzureichend herausgestellt, während die vorrangige Dringlichkeit nach der Entscheidung vom 2. Februar 1983 während des Besetzungsverfahrens aufgetreten sei.
Wenn es sich tatsächlich um ein und dieselbe Begründung handele, sei zu fragen, warum ein so langer Zeitraum zwischen den verschiedenen Abschnitten der Mitteilung der Entscheidung (21.4.1982, 14.9.1982 und 2.2.1983) habe verstreichen müssen.
Wie dem auch sei, das Verhalten des Beklagten sei deshalb rechtswidrig, weil er entweder die in der Stellenbekanntgabe festgelegten Anforderungen oder den zu besetzenden Dienstposten habe ändern wollen; letzteres stelle ebenfalls eine Änderung der Stellenbekanntgabe dar, die der Klägerin nicht — wie in Artikel 25 Beamtenstatut vorgeschrieben — mitgeteilt worden sei.
Nach Ansicht des Beklagten sind seine Entscheidungen nicht unterschiedlich begründet, da es nur einen einzigen und unveränderten dienstlichen Grund gegeben habe, der für die Entscheidung, das Auswahlverfahren nicht fortzusetzen, bestimmend gewesen sei. Es lägen also keine aufeinanderfolgenden unterschiedlichen Begründungen vor, sondern allenfalls eine ausführlichere Darstellung und eine Verdeutlichung der Frau Kohler bei dem Gespräch am 21. April 1982 gegebenen und in der Personalmitteilung vom 21. Juli 1982 kurz zusammengefaßten Begründung. Somit sei der angebliche Unterschied zwischen der ersten Begründung und den späteren Begründungen nicht vorhanden. Weil nämlich die in der Stellenbekanntgabe geforderten Qualifikationen unzureichend gewesen seien — die Dauer der Berufserfahrung habe dabei für die Anstellungsbehörde eine überragende Bedeutung gehabt —, habe diese veranlaßt, die Stellenbekanntgabe zurückzuziehen und eine neue Stellenbekanntgabe mit höhreren Anforderungen herauszugeben. Unter diesen Umständen sei die am 25. Januar 1983 unter der Nr. CC/LA/2/83 veröffentlichte neue Stellenbekanntgabe, die eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren fordere, von demselben dienstlichen Interesse bestimmt gewesen, das die Anstellungsbehörde gezwungen habe, das Besetzungsverfahren einzustellen und die vorangegangene Stellenbekanntgabe aufzuheben.
Zur Nichtbeachtung des Wortlauts der Stellenbekanntgabe
Soweit die Anstellungsbehörde von den in der Stellenbekanntgabe aufgeführten Anforderungen bezüglich der beruflichen Erfahrung habe abweichen wollen, liegt nach Ansicht der Klägerin eine Verletzung der Verpflichtung vor, den im Himblick auf das Verfahren und die geforderten Qualifikationen gezogenen Rahmen zu beachten; diese Verpflichtung habe sich die Anstellungsbehörde mit ihrer Stellenbekanntgabe selbst auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 30.10.1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi, Sig. 1974, 1099, und vom 17.12.1981 in der Rechtssache 151/80, de Hoe, Sig. 1981, 3161) liege der wesentliche Zweck der Stellenbekanntgabe darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit diese umfassend beurteilen könnten, ob sie sich bewerben sollten.
Nach Ansicht des Beklagten muß diese Rüge ebenfalls aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen werden. Da die Anstellungsbehörde aus organisatorischen Gründen entschieden habe, das laufende Einstellungsverfahren nicht fortzuführen und ein neues Verfahren auf einer anderen Grundlage einzuleiten, sei die Stellenbekanntgabe auf die sich das abgebrochene Einstellungsverfahren gestützt habe, hinfällig und ohne Bedeutung.
Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Die Klägerin macht geltend, die Weigerung, sie zu ernennen, sei eine Diskriminierung und verletze den in Artikel 5 Absatz 3 Beamtenstatut niedergelegten Gleichheitsgrundsatz, da die Bestplazierten der beiden anderen Auswahlverfahren für die dänische und die italienische Sektion auf die für frei erklärten Stellen ernannt worden seien. Dazu trägt sie vor, die Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 sei Teil eines allgemeineren Einstellungsverfahrens gewesen. Der allgemeine Charakter dieses Verfahrens werde durch den übereinstimmenden Wortlaut der Stellenbekanntgabe und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, die Identität des Prüfungsausschusses sowie den Umstand belegt, daß die Entscheidungen der Anstellungsbehörde in allen Abschnitten zum selben Zeitpunkt ergangen seien. Damit werde also deutlich, daß die Anstellungsbehörde während des gesamten Einstellungsverfahrens die Einstellungsbedürfnisse in den drei betroffenen Übersetzungssektionen als übereinstimmend angesehen habe.
Die Klägerin hält die Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 Beamtenstatut für um so offenkundiger, als sie zum Zeitpunkt der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung seit mehr als einem Jahr eine Tätigkeit ausgeübt habe, die der Beschreibung des Dienstpostens eines Überprüfers/Hauptübersetzers entspreche.
Nach Auffassung des Beugten erklärt sich die unterschiedliche Behandlung der Sektionen aus einer unterschiedlichen Organisation der französischen Sektion; in der Absicht, diese zu verbessern, habe die Verwaltung ein Einstellungsverfahren aufgehoben, das diesen Umstand nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Klägerin selbst habe den Unterschied in der Struktur zwischen den betroffenen Sektionen eingeräumt, da sie ausgeführt habe, daß die französische Sektion im Gegensatz zur dänischen und zur italienischen Sektion weder über einen Überprüfer noch über einen Sektionsleiter verfügt habe.
Die Analogie des Verfahrens sei im übrigen unbedeutend. Die Dienstposten hätten nichts miteinander zu tun; sie seien durch getrennte Stellenbekanntgaben für frei erklärt worden und seien Gegenstand getrennter Auswahlverfahren gewesen. Die Anstellungsbehörde sei nicht verpflichtet, diese Stellen zu besetzen, geschweige denn sie gleichzeitig zu besetzen. Sie habe vielmehr ihre Befugnis behalten, nach den dienstlichen Erfordernissen und dem dienstlichen Interesse ihre Folgerungen aus jedem Auswahlverfahren zu ziehen, ohne daß ihre Entscheidung über die Besetzung einer der Stellen von der Entscheidung über die anderen Stellen abhängen könne.
Die Klägerin weist die vom Beklagten vorgebrachte Rechtfertigung unter Hinweis darauf zurück, daß dieses Vorbringen neu sei und der Beklagte damit auf ihre Argumente antworten solle.
Zum Ermessensmißbrauch
Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für ermessenswidrig, weil die Anstellungsbehörde sich dabei nicht — wie von Artikel 7 Beamtenstatut vorgeschrieben — von dienstlichen Gesichtspunkten, sondern von Überlegungen habe leiten lassen, die sich auf die Klägerin und auf ihren Kollegen, Herrn B., Übersetzer in der Besoldungsgruppe LA 6/1 ebenfalls im französischen Übersetzungsdienst, bezogen hätten; letzterer sei auch Bewerber im internen Auswahlverfahren CC/LA/12/81 gewesen, doch sei er nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden.
Mit der streitigen Maßnahme habe die Anstellungsbehörde also ein rechtswidriges Ziel verfolgt.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe nicht dargelegt, welche Umstände die Änderung seiner Haltung am 21. April 1982 und die Abweichung von dem bis dahin durchgeführten Verfahren rechtfertigten. Die Bezugnahme auf die Ergebnisse des Besetzungsverfahrens in der Personalmitteilung vom 21. Juli 1982 stelle eine ausdrückliche Bestätigung dafür dar, daß ihre Bewerbung mit der angefochtenen Entscheidung habe ausgeschlossen werden sollen.
Nach Auffassung der Klägerin hat bei der Änderung der Haltung der Anstellungsbehörde unzweifelhaft der Umstand eine Rolle gespielt, daß ihr Kollege, Herr B., beim Kabinett des französischen Mitglieds des Rechnungshofes, das seit dem 1. Oktober 1981 Präsident und somit Anstellungsbehörde sei, sehr beliebt gewesen sei. Dies sei der Grund, weshalb die Anstellungsbehörde ihre Meinung geändert habe. Der Präsident des Rechnungshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde habe die angefochtene Entscheidung erlassen, um die Beförderungschancen seines Kandidaten zu wahren. Das dienstliche Interesse sei erst an letzter Stelle, und zwar dann angeführt worden, als sich nach der Beschwerde der Klägerin herausgestellt habe, daß diese ihre Rechte kannte und sehr wohl wußte, daß die Anstellungsbehörde die souveränen Entscheidungen des Prüfungsausschusses im Hinblick auf ihre Berufserfahrung nicht in Frage stellen könne.
In diesem Zusammenhang müsse die Veranstaltung eines weiteren Auswahlverfahrens durch die Anstellungsbehörde gesehen werden; für dieses seien Voraussetzungen aufgestellt worden, die eindeutig darauf abzielten, die Klägerin zugunsten ihres Kollegen auszuschließen. Die Bevorzugung von Herrn B. sei außerdem dadurch bestätigt worden, daß dieser ab 21. April 1983 durch seine Teilnahme an den Besprechungen der Überprüfer und seine Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuß de facto als Überprüfer und Leiter der französischen Sektion anerkannt worden sei. Zum Beweis legt die Klägerin als Anlage ihrer Erwiderung ein Schreiben des Leiters des Sprachendienstes des Rechnungshofes vom 21. Februar 1983 vor, in dem die fraglichen Aufgaben Herrn B. zugewiesen werden.
Der Beklagte hält diese Rüge für unzulässig und unbegründet und verwahrt sich gegen die Anschuldigungen der Klägerin. Seine Entscheidung sei von tatsächlichen dienstlichen Gründen bestimmt worden; sie ziele auf eine bessere Organisation der Verwaltung ab, und es sei allein Sache der Anstellungsbehörde, nicht Sache eines seine Interessen vertretenden Beamten, diese Gründe zu würdigen.
Die angebliche Bevorzugung von Herrn B. durch die Anstellungsbehörde werde im übrigen dadurch widerlegt, daß die neue Stellenbekanntgabe für die zu besetzende Planstelle eine Berufserfahrung von zehn Jahren verlange; diese Voraussetzung erfülle Herr B. ebensowenig wie Frau Kohler.
Hierauf erwidert die Klägerin, dieser Umstand sei nicht von Belang, da er allenfalls zeige, daß die Anstellungsbehörde seit der Erhebung der Klage unter Abweichung von ihrer ursprünglichen Zielsetzung darauf verzichtet habe, den von ihr bevorzugten Bewerber offen zu begünstigen. Im übrigen bestreite der Beklagte nicht die Beschreibung der Aufgaben von Herrn B.
Demgegenüber weist der Beklagte in seiner Gegenerwiderung darauf hin, daß das von der Klägerin in ihrer Erwiderung zitierte Schreiben eine interne Maßnahme zur Organisation des Dienstes für die Zeit bis zum Abschluß des Auswahlverfahrens zur Besetzung des Gruppenleiterpostens in der französischen Sektion sei, da Herr B. der dienstälteste Beamte in seiner Besoldungsgruppe gewesen sei.
Zur Beweisaufnahme
Für den Fall, daß der Gerichtshof die für die vorstehenden Rügen angeführten Tatsachen als nicht hinreichend bewiesen erachtet, beantragt die Klägerin, das persönliche Erscheinen der Herren William Murphy und Pierre Lelong anzuordnen, die während des durch die Stellenausschreibung CC/LA/3/81 eröffneten Einstellungsverfahrens nacheinander als Anstellungsbehörde gehandelt hätten. Die Klägerin beantragt, Herrn William Murphy zu den in der Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 niedergelegten Anforderungen und ihrer Übereinstimmung mit dem dienstlichen Interesse sowie Herrn Pierre Lelong zu dem Inhalt und zu der Begründung der der Klägerin bei dem Gespräch am 21. April 1982 mitgeteilten Entscheidung zu hören.
Der Beklagte hält die beantragte Beweisaufnahme für nicht statthaft, da der Sachverhalt unstreitig sei.
2. Rechtssache 40/83
Die Klägerin richtet ihre Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 24. Mai 1982 durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. September 1982.
Zur Zulässigkeit
Der Beklagte wirft die Frage der Zulässigkeit der Klage auf, stellt jedoch keinen ausdrücklichen Antrag. Er erinnert kurz an seinen bereits in der Entscheidung vom 2. Februar 1983 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt, wonach die angefochtene Entscheidung, die die Beschwerdefrist habe in Gang setzen können, die vom 21. Juli 1982 und nicht die vom 14. September 1982 sei; letztere habe lediglich bestätigenden Charakter in bezug auf die vorherige Entscheidung, über die die Klägerin am selben Tag (21.7.1982) vollständig unterrichtet worden sei.
Nach Auffassung der Klägerin ist die belastende Maßnahme die Entscheidung vom 14. September 1982 über die Ablehnung ihres Antrags vom 24. Mai 1982 und nicht die Personalmitteilung vom 21. Juli 1982, die keine Verfügung darstelle. Die Beschwerdefrist habe also am 14. September 1982, dem Zeitpunkt der Mitteilung der mit Gründen versehenen Verfügung, begonnen. Hierzu verweist sie darauf, daß der Gerichtshof in seinem Urteil in der vorerwähnten Rechtssache Arning hervorgehoben habe, daß die schriftliche Mitteilung einer Verfügung weder durch eine einfache Veröffentlichung noch durch ein Gespräch mit den Dienstvorgesetzten des Betroffenen ersetzt werden könne. Wenn die Maßnahme vom 14. September 1982 eine bestätigende Maßnahme sei, wie der Beklagte behaupte, könne sie lediglich eine Bestätigung einer vor dem 21. Juli 1982 ergangenen Verfügung sein; dies bestreite der Beklagte. Im vorliegenden Fall bestätige der Hinweis des beklagten Organs, die Personalmitteilung vom 21. Juli 1982 sei an das gesamte Personal des Rechnungshofes verteilt worden, daß es sich nicht um eine Verfügung handeln könne, die als Antwort auf den Antrag vom 24. Mai 1982 ergangen sei.
Zur Begründetheit
Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften
a) Unzutreffende, zumindest unzureichende Begründung
Die Klägerin hebt den Widerspruch zwischen den Begründungen hervor, die die Anstellungsbehörde bei dem Gespräch am 21. April 1982, in der Entscheidung vom 14. September 1982 und in dem Schreiben vom 2. Februar 1983 gegeben habe. Sie macht im wesentlichen geltend — dabei stützt sie sich auf bereits im Vorstehenden (S. 12) zusammengefaßte Argumente — der Beklagte habe nacheinander unterschiedliche Begründungen für sein Vorgehen vorgebracht. Dieses Verhalten habe Folgen für die Frage, ob die Entscheidung vom 14. September 1982 ordnungsgemäß begründet sei.
Selbst wenn die Begründungen, wie der Beklagte behaupte, übereinstimmten, entspreche die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht den Erfordernissen des Artikels 25 Beamtenstatut, als die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Entscheidung vom 14. September 1982 der Klägerin nicht die Möglichkeit gegeben hätten, sich zu den Gesichtspunkten zu äußern, die im Ergebnis als ausschlaggebend erscheinen — so das von der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellte Erfordernis (Urteil vom 30.6.1971 in der Rechtssache 19/70, Almini, Slg. 1971, 623).
Der Bekføgte wiederholt seinen bereits in der Rechtssache 316/82 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt (vgl. oben S. 14): Eine unterschiedliche Begründung sei zu verneinen, da es nur einen einzigen, unveränderten Grund gegeben habe, der für die Entscheidung, das Auswahlverfahren nicht fortzusetzen, bestimmend gewesen sei. Es handele sich lediglich um eine ausführlichere Darlegung und um eine Verdeutlichung der Frau Kohler bereits bei dem Gespräch mit der Anstellungsbehörde am 21. April 1982 gegebenen Begründung.
b) Verspätete Mitteilung
Die Klägerin hebt hervor, daß unabhängig von der Frage der wirklichen Begründung für die angefochtene Entscheidung diese verspätet mitgeteilt worden sei, nämlich sechs Monate nach dem Gespräch vom 21. April 1982, während doch der Beklagte behaupte, schon damals habe sich allmählich herausgestellt, daß die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen nicht angemessen seien; die Behauptung, die Ernennung eines Dienststellenleiters/Überprüfers in der französischen Sektion sei von vorrangiger Dringlichkeit, sei fast zehn Monate nach dem fraglichen Gespräch erhoben worden.
Der Beklagte meint, aus den auf Seite 13 zusammengefaßten Darlegungen hinsichtlich der Haltung der Anstellungsbehörde ergebe sich ebenfalls, daß von einer verspäteten Mitteilung der Begründung nicht die Rede sein könne. Im übrigen erkläre sich der von der Klägerin hervorgehobene zeitliche Abstand zwischen den Erklärungen des Beklagten aus dem tatsächlichen Verlauf des Falles und insbesondere aus dem Anliegen der Anstellungsbehörde, die von der Klägerin erhobenen Rügen zu prüfen, um festzustellen, ob und inwieweit das Vorgehen der Verwaltung möglicherweise fehlerhaft gewesen sei.
Zur Diskriminierung
Die Klägerin erhebt die bereits in der Rechtssache 316/82 vorgebrachte Rüge der Diskriminierung: Die Entscheidung, sie nicht auf die für frei erklärte Planstelle in der französischen Sektion zu ernennen, während die Bestplazierten der beiden anderen gleichgestalteten Auswahlverfahren für die italienische und die dänische Sektion ernannt worden seien, diskriminiere sie gegenüber ihren italienischen und dänischen Kollegen, die beide ernannt worden seien.
Zum Ermessensmißbrauch
Dazu macht die Klägerin die bereits in der Rechtssache 316/82 dargelegten Argumente geltend: Mit der angefochtenen Entscheidung solle ihre Bewerbung zugunsten ihres Kollegen, Herrn B., ausgeschlossen werden.
Der Beklagte bezieht sich ebenfalls auf seine in der Rechtssache 316/82 dargelegten Argumente : Die streitige Entscheidung habe sich nicht gegen die Klägerin oder gegen ihre Bewerbung gerichtet.
Zur Beweisaufnahme
Wie in der Rechtssache 316/82 beantragt die Klägerin, die Herren W. Murphy und P. Lelong, die nacheinander als Anstellungsbehörde gehandelt hätten, zu vernehmen. Die Klägerin beantragt, Herrn Murphy zu den in der Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 niedergelegten Anforderungen und zu ihrer Übereinstimmung mit dem dienstlichen Interesse sowie Herrn Lelong zum Inhalt und zur Begründung der der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 1982 mitgeteilten Entscheidung zu hören.
Der Beklagte hält die beantragte Beweisaufnahme für überflüssig.
V — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt F. Herbert, und der Rechnungshof, vertreten durch seinen Generalsekretär J.-A. Stoll und Rechtsanwalt A. Bonn, haben in der Sitzung vom 17. November 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Dezember 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Nelly Kohler, Beamtin beim Rechnungshof in der Besoldungsgruppe LA 6/2, hat mit zwei aufeinanderfolgenden Klageschriften, die am 13. Dezember 1982 und am 15. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, zwei Klagen erhoben. Mit der ersten Klage begehrt sie die Aufhebung der ihr am 21. April 1982 mündlich mitgeteilten Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie nicht in die mit der Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 für frei erklärte Planstelle eines Überprüfers/Hauptübersetzers in der französischen Übersetzungssektion des Rechnungshofes einzuweisen; mit der zweiten Klage beantragt sie die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. September 1982, die von dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens zur Besetzung der genannten Planstelle aufgestellte Eignungsliste nicht auszuschöpfen. Die zweite Klage ist hilfsweise für den Fall erhoben worden, daß der Gerichtshof die erste Klage für unzulässig erklären sollte.
2 Gleichzeitig mit dem genannten Auswahlverfahren fanden zwei weitere Auswahlverfahren für die Planstellen Überprüfer/Hauptübersetzer in der dänischen und italienischen Sektion statt. Die Stellenbekanntgaben und die Ausschreibungen des Auswahlverfahrens waren in den drei Fällen gleichlautend abgefaßt. Die Bestplazierten der Auswahlverfahren für die dänische und die italienische Sektion wurden mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. April 1982 ernannt. Dagegen wurde der Klägerin am selben Tag bei einem Gespräch mit dem Präsidenten des Rechnungshofes mitgeteilt, sie werde nicht auf die Planstelle Überprüfer/Hauptübersetzer in der französischen Sektion ernannt; diese Planstelle war Gegenstand der Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 und des internen Auswahlverfahrens CC/LA/12/81, an dem die Klägerin erfolgreich teilgenommen hatte, da sie als einzige in die Eignungsliste aufgenommen worden war.
3 Ihre Beschwerde vom 24. Mai 1982 gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut wies der Präsident des Rechnungshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 14. September 1982 als unzulässig mit der Begründung zurück, ihr sei weder ein Antrag noch die Zurückweisung eines Antrags vorausgegangen; auch sei die Beschwerde unbegründet.
4 In der Zwischenzeit war laut Personalmitteilung vom 21. Juli 1982, berichtigt am 23. Juli 1982, die Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 durch die Verwaltung mit folgender Begründung zurückgezogen worden: Es hat sich nämlich insbesondere angesichts bestimmter Ergebnisse des Besetzungsverfahrens für die genannte Planstelle herausgestellt, daß die in der Stellenbekanntgabe festgelegten Anforderungen nicht den dienstlichen Bedürfnissen entsprachen.
5 Nach der Zurückweisung ihrer Beschwerde am 14. September 1982 hat die Klägerin am 13. Dezember 1982 ihre erste Klage (Rechtssache 316/82) erhoben.
6 Ebenfalls am 13. Dezember 1982 legte die Klägerin hilfsweise eine zweite Beschwerde für den Fall ein, daß der Gerichtshof dem Standpunkt der Anstellungsbehörde folge und die erste Beschwerde vom 24. Mai 1982 deswegen als unzulässig ansehe, weil ihr kein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut vorangegangen sei. In diesem Fall müsse die erste Beschwerde als ein derartiger Antrag angesehen werden, der durch die vorgenannte Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. September 1982 zurückgewiesen worden sei. Gegen diese Entscheidung richte sich die zweite Beschwerde.
7 Mit Entscheidung vom 2. Februar 1983 wies die Anstellungsbehörde diese zweite Beschwerde als verspätet zurück und machte insbesondere geltend, die Entscheidung vom 14. September 1982 stelle lediglich eine einfache Bestätigung ihrer in der Personalmitteilung enthaltenen Entscheidung vom 21. Juli 1982 dar. Diese müsse als die die Klägerin beschwerende Entscheidung angesehen werden, die die Frist von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut in Gang gesetzt habe; diese Frist sei folglich am 21. Oktober 1982 abgelaufen.
A — Zur Klage in der Rechtssache 316/82
2.ur Zulässigkeit
8 Der Rechnungshof wendet ein, die Klage sei unzulässig, da sie sich gegen eine am 21. April 1982 ergangene mündliche Entscheidung richte; diese habe keine rechtliche Bedeutung, da sie niemals, wie in Artikel 25 Beamtenstatut vorgeschrieben, schriftlich mitgeteilt worden sei.
9 Weder durch eine allgemeine Rechtsvorschrift noch durch die besonderen Bestimmungen des Beamtenstatuts wird grundsätzlich ausgeschlossen, daß gegen eine mündliche Entscheidung Klage erhoben werden kann.
10 Insbesondere schließt Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut, wonach die Beamten sich mit einer Beschwerde gegen eine ... Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden können, nicht aus, daß eine solche Maßnahme in mündlicher Form ergeht.
11 Der Erlaß einer mündlichen Maßnahme wird auch nicht durch Artikel 25 Beamtenstatut ausgeschlossen, wonach jede Verfügung ... dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen [ist]. Die Mitteilung stellt nämlich eine Handlung dar, die der vorher getroffenen und bereits bestehenden Entscheidung folgt (Urteil vom 29.10.1981 in der Rechtssache 125/80, Arning, Slg. 1981, 2539). Zu Unrecht legt der Beklagte somit Artikel 25 Beamtenstatut dahin aus, daß er die Schriftform als Voraussetzung für das Vorliegen einer mitzuteilenden Maßnahme verlange.
12 Es ist unstreitig, daß die Anstellungsbehörde bei dem Gespräch am 21. April 1982 ausdrücklich ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, das Verfahren zur Ernennung der Klägerin auf die für frei erklärte Planstelle nicht fortzusetzen. Diese mündliche Entscheidung stellt eine Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Beamtenstatut dar.
13 Folglich kann sich der Beklagte nicht auf die fehlende Schriftform der angefochtenen Maßnahme berufen. Ließe man im übrigen das Vorbringen des Rechnungshofes gelten, so liefe das darauf hinaus, daß dieser sich auf seine Verletzung von Artikel 25 Beamtenstatut berufen könnte, um der Klägerin ihre Klagemöglichkeit zu entziehen.
14 Der Rechnungshof macht außerdem geltend, jedenfalls liege keine die Klägerin beschwerende Maßnahme vor, da ihr gegenüber keine Verfügung ergangen sei; die Einstellung des Verfahrens zur Besetzung der freien Planstelle stelle nämlich eine allgemeine Maßnahme dar, die im dienstlichen Interesse erlassen worden sei.
15 Dieses Argument des Beklagten ist zurückzuweisen. Die Entscheidung, aus einem abgeschlossenen Besetzungsverfahren keine Folgerungen zu ziehen, muß auch dann, wenn sie sich auf allgemeine Überlegungen im Hinblick auf die Organisation des Dienstes stützt, den einzigen erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens, das bis dahin ordnungsgemäß abgelaufen ist, unmittelbar und individuell betreffen. Der Umstand, daß es die Anstellungsbehörde für notwendig gehalten hat, die Klägerin bei dem Gespräch am 21. April 1982 davon zu unterrichten, zeigt im übrigen eindeutig, daß auch die Anstellungsbehörde Frau Kohler als die Adressatin ihrer Entscheidung betrachtete.
16 Die Einrede der Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache 316/82 ist also zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
17 Die Klägerin gründet ihre Klage auf vier Rügen: Verletzung wesentlicher, durch Artikel 25 Beamtenstatut vorgeschriebener Formvorschriften, Verletzung von Statutsbestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen — die Anstellungsbehörde habe sich über die Entscheidung des Prüfungsausschusses hinweggesetzt und den Inhalt der Stellenbekanntgabe mißachtet —, Diskriminierung gegenüber den am 21. April 1981 ernannten Bestplazierten der beiden anderen Auswahlverfahren und schließlich Ermessensmißbrauch, da die Entscheidung, sie nicht zu ernennen, ein rechtswidriges Ziel, und zwar die Begünstigung eines anderen, im Auswahlverfahren nicht erfolgreichen Bewerbers verfolge.
18 Nach Auffassung des Gerichtshofes ist zunächst die auf die Unzulänglichkeit der Begründung gestützte Rüge zu untersuchen.
Zur Begründung
19 Mit dieser Rüge macht die Klägerin geltend, daß keine der verschiedenen, vom Rechnungshof nacheinander vorgebrachten Begründungen als eine stichhaltige Grundlage der angefochtenen Entscheidung angesehen werden könne.
20 Sie weist darauf hin, daß die Anstellungsbehörde bei dem Gespräch am 21. April 1982 zur Begründung ihrer Entscheidung die fehlende Berufserfahrung der Klägerin angeführt habe, während in der Personalmitteilung vom 21. Juli 1982 und in der ablehnenden Entscheidung vom 14. September 1982 — und zwar, wie die Anstellungsbehörde selbst einräume, angesichts bestimmter Ergebnisse des Besetzungsverfahrens — davon die Rede sei, daß die in der Stellenbekanntgabe festgelegten Anforderungen den dienstlichen Bedürfnissen nicht entsprächen. Außerdem habe die Anstellungsbehörde erst in der mündlichen Verhandlung eine neue Begründung vorgetragen, die sich auf die vorrangige Notwendigkeit beziehe, den Gruppenleiterposten in der französischen Sektion zu besetzen. Diese aufeinanderfolgenden Begründungen bewiesen außerdem, daß die Anstellungsbehörde die Bewerbung der Klägerin zugunsten des von der Anstellungsbehörde bevorzugten aber im Auswahlverfahren gescheiterten Kandidaten habe ausschließen wollen.
21 Der Rechnungshof macht demgegenüber geltend, es liege nur eine einzige unverändert gebliebene Begründung vor, die sich auf dienstliche Gründe stütze; eine etwaige Veränderung sei auf eine ausführlichere Darlegung und Verdeutlichung der Begründung zurückzuführen, die der Klägerin bereits bei dem Gespräch am 21. April 1982 gegeben worden sei. Er hebt vor allem hervor, daß die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, ein Stellenbesetzungsverfahren mit der Ernennung der Bestplazierten abzuschließen.
22 Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, daß die Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts nicht verpflichtet ist, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung der freien Planstelle abzuschließen, doch gilt für die Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle gleichwohl die Regel, daß die Anstellungsbehörde zum Abschluß die Bestplazierten auf der Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ernennt; sie kann von dieser Regel nur aus schwerwiegenden Gründen abweichen und muß eine solche Entscheidung eindeutig und umfassend begründen.
23 Im vorliegenden Fall war eine solche Begründung ganz besonders geboten. Der Rechnungshof hatte nämlich zusammen mit dem streitigen Auswahlverfahren zwei andere Auswahlverfahren zur Besetzung der Planstellen Überprüfer/Hauptübersetzer in der dänischen und italienischen Sektion eröffnet und am 21. April 1982 ohne weiteres die Bestplazierten dieser beiden Auswahlverfahren ernannt. Um jeden Vorwurf einer Diskriminierung auszuschließen, war also eine Erklärung dafür erforderlich, weshalb die gleiche Maßnahme nicht gegenüber Frau Kohler, der Bestplazierten des Auswahlverfahrens CC/LA/12/81, getroffen werden konnte.
24 Dazu stellt der Gerichtshof fest, daß der Beklagte in den verschiedenen Abschnitten des Rechtsstreits, im Verwaltungsverfahren und sodann vor dem Gerichtshof, Begründungen vorgetragen hat, die schwerlich miteinander zu vereinbaren sind und die darüber hinaus nicht durch den Inhalt der Akten bestätigt werden.
25 Bei dem Gespräch am 21. April 1982 wurde zwar die fehlende Berufserfahrung der Klägerin als Grund angeführt, doch hatte der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens Frau Kohler in die Eignungsliste für das Amt des Überprüfers/Hauptübersetzers der französischen Übersetzungssektion aufgenommen und damit eine entgegengesetzte Beurteilung vorgenommen, die in Frage zu stellen die Verwaltung nicht befugt war.
26 In der Personalmitteilung vom 21. Juli 1982 und in der ablehnenden Entscheidung vom 14. September 1982 wurde zwar darauf hingewiesen, daß die in der Stellenbekanntgabe genannten Anforderungen den dienstlichen Bedürfnissen nicht entsprachen, doch wurde dieser Schluß, wie sich aus den Akten ergibt, angesichts bestimmter Ergebnisse des Auswahlverfahrens gezogen. Daraus ist zu schließen, daß die Verwaltung mit dieser Wortwahl wiederum Frau Kohler die Fähigkeit, das von ihr angestrebte Amt auszuüben, absprechen und unter Überschreitung ihrer Befugnisse die Beurteilung in Frage stellen wollte, die der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens über die fachliche Befähigung der Klägerin abgegeben hatte.
27 Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, vordringlich habe die freie Planstelle des Gruppenleiters der französischen Übersetzungssektion besetzt werden müssen; er hat jedoch nicht erklären können, warum die Verfolgung dieses Zieles die Unterbrechung des bereits eingeleiteten Verfahrens zur Besetzung der von der Klägerin erstrebten Planstelle eines Überprüfers/Hauptübersetzers in derselben Sektion verlangte.
28 Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß keine der nacheinander vom Beklagten vorgetragenen Begründungen die Entscheidung rechtfertigen kann, das Verfahren zur Besetzung der Planstelle eines Überprüfers/Hauptübersetzers der französischen Übersetzungssektion des Rechnungshofes nicht mit der Ernennung des Bestplazierten des Auswahlverfahrens CC/LA/12/81 abzuschließen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
29 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der anderen von der Klägerin erhobenen Rügen.
30 Gemäß Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag obliegt es der Verwaltung, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
B — Zur Klage in der Rechtssache 40/83
Zur Zulässigkeit
31 Diese im Verhältnis zur Rechtssache 316/82 hilfsweise erhobene Klage richtet sich gegen die ablehnende Entscheidung vom 14. September 1982.
32 Wie bereits bei den Ausführungen zur Rechtssache 316/82 dargelegt worden ist, besteht die die Klägerin beschwerende Entscheidung in der ihr bei dem Gespräch am 21. April 1982 mündlich mitgeteilten Entscheidung.
33 Folglich kann die Entscheidung vom 14. September 1982 nur eine Bestätigung der vorherigen mündlichen Entscheidung sein.
34 Diese bestätigende Maßnahme kann aber nicht Gegenstand einer Klage sein.
35 Folglich ist die Klage in der Rechtssache 40/83 als unzulässig abzuweisen.
Kosten
36 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen; dies gilt auch für die Kosten, die durch die — infolge der unzutreffenden Darlegungen des Rechnungshofes in seiner Antwort auf die erste Beschwerde der Klägerin — hilfsweise erhobene Klage in der Rechtssache 40/83 entstanden sind.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rechnungshofes vom 21. April 1982, das Verfahren zur Besetzung der mit der Stellenbekanntgabe CC/LA/3/81 für frei erklärten Planstelle nicht mit der Ernennung der Klägerin abzuschließen, wird aufgehoben.
2. Die Klage in der Rechtssache 40/83 wird als unzulässig abgewiesen.
3. Der Rechnungshof trägt die Kosten.