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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.02.1984 – C-60/83

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:53

In der Rechtssache 60/83

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Metro International Kommanditgesellschaft, Düsseldorf,

gegen

Oberfinanzdirektion München

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstelle 84.52 B und/oder der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart und G. Bosco,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Am 15. April 1981 beantragte die Firma Metro, Klägerin des Ausgangsverfahrens, bei der Oberfinanzdirektion München die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über ein als elektronische Registrierkasse PCR 1300 bezeichnetes Erzeugnis. Dieses Erzeugnis besteht aus mehreren getrennt in einem gemeinsamen Karton verpackten Teilen, nämlich aus einem allgemein verwendbaren elektronischen Tischrechner mit Druckwerk und zwölfstelliger Leuchtzifferanzeige (mit dem Additionen, Multiplikationen, Subtraktionen, Divisionen, Prozentberechnungen, Wurzelberechnungen und Rechnungen mit einer Konstante durchgeführt werden können), aus einer abschließbaren Kassenbox aus Stahlblech mit einem Geldeinsatzfach aus Kunststoff sowie aus Zubehör (Elektrokabel, doppelter Papierrolle, Staubkappe).

In der verbindlichen Zolltarifauskunft wies die Oberfinanzdirektion das Erzeugnis der Tarifstelle 84.52 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Die Tarifnummer 84.52 lautet wie folgt:

Rechenmaschinen, Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk:

A. elektronische Rechenmaschinen

B. andere.

Die Waren der Tarifstelle 84.52 A wurden zu jenem Zeitpunkt mit einem autonomen Zollsatz von 14 % und mit einem vertragsmäßigen Zollsatz von 13,5 % belegt.

Zur Begründung der Zuweisung zur Tarifstelle 84.52 A bezog sich die Oberfinanzdirektion auf die Allgemeine Tari-fierungs-Vorschrift 3 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, die wie folgt lautet:

Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren :

a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) ...

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion bilden der Tischrechner, die Kassenbox und das beigepackte Zubehör eine Warenzusammenstellung, die als solche von keiner Tarifnummer des GZT unmittelbar erfaßt werde. Infolgedessen seien sie nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b zu tarifieren. Für die Oberfinanzdirektion bildet die elektronische Rechenmaschine den charakterbestimmenden Bestandteil der Ware, so daß die gesamte Modellausstattung als elektronische Rechenmaschine der Tarifstelle 84.52 A des GZT zuzuordnen sei.

Mit Entscheidung vom 18. Dezember 1981 wies die Oberfinanzdirektion den gegen die Tarifauskunft eingelegten Einspruch zurück. Unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (NRZZ) in Teil I der Erläuterungen zum Zolltarif, Tarifnummer 84.52 (Randnummern 17 bis 24), erklärte sie, daß Registrierkassen im allgemeinen aus einer Registriervorrichtung und einem Behältnis zur Aufnahme von Bargeld bestünden, wobei Registriervorrichtung und Kasse eine bauliche Einheit bildeten. Sie könnten lediglich die registrierten Beträge addieren. Die streitgegenständliche Ware könne dagegen zahlreiche Rechenoperationen einschließlich der Prozent- und Wurzelrechnungen ausführen. Ihr Charakter einer elektronischen Rechenmaschine ändere sich nicht dadurch, daß der Tischrechner und die Kassenbox durch ein elektrisches Kabel miteinander verbunden seien und daß der Rechner mit einem doppellagigen Journalstreifen ausgestattet sei. Wenn die oben genannten Erläuterungen bestimmte Zusatzgeräte anführten (Randnummer 22), erhöhten diese nur die Rechenkapazität der Registrierkassen, versetzten sie aber nicht in die Lage, andere Rechenoperationen als Additionen durchzuführen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt die Ansicht, die fragliche Ware müsse der Tarifstelle 84.52 B des GZT zugewiesen werden. Der für diese Tarifstelle vorgesehene Zoll betrug im maßgeblichen Zeitpunkt 12 % als autonomer Zollsatz und 5,2 % als vertragsmäßiger Zollsatz.

Zur Begründung der Klage, die sie beim Bundesfinanzhof gegen die Einspruchsentscheidung und die verbindliche Zolltarifauskunft der Oberfinanzdirektion eingereicht hat, macht sie geltend, die Kombination aus Tischrechner, Kassenbox und Zubehör bilde keine Warenzusammenstellung, sondern eine funktionelle Einheit als elektronische Registrierkasse. Die verschiedenen Bestandteile würden als Registrierkasse im Ausland gekauft und im Zollgebiet verkauft. Überdies sei die Registrierkasse durch spezielle technische Ausrüstungen gekennzeichnet. Der Tischrechner sei für die Kombination mit der Kassenbox hergestellt. Im Unterschied zu gewöhnlichen Tischrechnern sei er mit einer Steckdose zur Aufnahme des Verbindungskabels zur Kassenbox und mit einer zusätzlichen Aufwickelvorrichtung für einen doppelbogigen Journalstreifen versehen.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei die Kassenbox ohne Verbindung mit dem Tischrechner wertlos. Umgekehrt liege die wirtschaftliche Bedeutung des Rechners in der auf die Funktion einer Registrierkasse abgestimmten Ausstattung. Ein vergleichbarer Tischrechner ohne diese Ausstattung werde zu einem niedrigeren Preis verkauft.

Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens erlaubt die ausdrückliche Erwähnung der Ausrüstung von Registrierkassen mit Zusatzvorrichtungen in den oben erwähnten Erläuterungen eine zusammenfassende Tarifierung der Kombination als Registrierkasse.

Ferner bemerkt die Firma Metro, die Oberfinanzdirektion habe sich ausschließlich auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gestützt. Da jedoch rechtlich verbindliche Vorschriften über die Tarifierung nicht bestünden, sei die allgemeine Verkehrsauffassung entscheidend. Hierfür bezieht sie sich auf ein vor dem nationalen Gericht vorgelegtes Gutachten der Rationalisierungs-Gemeinschaft des Handels e. V. in Köln. Daraus gehe hervor, daß seit Beginn der siebziger Jahre die elektronischen Registrierkassen mehr und mehr die mechanischen Kassen ersetzt hätten. Die Elektronik habe es ermöglicht, die Kassen mit der Fähigkeit zur Durchführung von Subtraktionen und Prozentrechnungen auszustatten. Dies habe das Kassieren, insbesondere bei Pfandrückgaben und der Berechnung von Skonti, Rabatten und Mehrwertsteuerbeträgen, erleichtert. Seither könnten die Registrierkassen weit mehr als registrieren und addieren. Insoweit seien die oben zitierten Erläuterungen überholt. Folglich ergebe die Kombination aus Registrier- und Rechenmaschine eine moderne elektronische Kasse, wie sie in zahlreichen gewerblichen Betrieben Verwendung finden könne.

2. Nach den Gründen des Vorlagebeschlusses ist das nationale Gericht der Auffassung, daß die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft davon abhänge, wie der tarifliche Begriff Registrierkasse (Tarifstelle 84.52 B des GZT) auszulegen sei. Die Tatsache, daß es sich bei einem der Teile der elektronischen Registrierkasse um eine elektronische Rechenmaschine der Tarifstelle 84.52 A handele, sei unbestritten.

Jedenfalls lasse der Wortlaut der Tarifnummer 84.52 des GZT weder die Schlußfolgerung zu, daß eine zusammengesetzte Ware, die aus den Teilen elektronische Rechenmaschine, Kassenbox und Zubehör bestehe, als Registrierkasse tarifiert werden könne, noch, daß eine Registrierkasse im Sinne dieser Tarifnummer nur vorliege, wenn Registriervorrichtung und Kasse eine bauliche Einheit bildeten, wie die Oberfinanzdirektion meine.

Der Bundesfinanzhof führt aus, die tarifliche Unterscheidung zwischen elektronischen Rechenmaschinen und Registrierkassen schließe nicht aus, daß eine elektronische Rechenmaschine, die in loser Verbindung mit einer Kassenbox als Registrierkasse verwendet werde, als eine in Tarifstelle 84.52 B einzuordnende funktionelle Einheit zu betrachten sei. Insoweit beruft er sich auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der Positionen des GZT seien. Nach diesen Erläuterungen sei ein Ganzes, das aus unterschiedlichen Bestandteilen bestehe, die dazu bestimmt seien, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion zu erfüllen, der Tarifnummer zuzuweisen, die der Funktion, die es erfülle, entspreche, selbst wenn diese Bestandteile voneinander getrennt und lediglich durch elektrische Kabel miteinander verbunden seien (Abschnitt XVI, Teil I der Erläuterungen zur NRZZ, Randnummer 63 zur Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI). Eine funktionelle Einheit dieser Art könne vorliegen, wenn die Kassenbox und die elektronische Rechenmaschine einfach lose aufeinandergestellt und durch ein elektrisches Kabel miteinander verbunden seien, unabhängig davon, daß ein Bestandteil der Einheit, nämlich die elektronische Rechenmaschine, auch getrennt benutzt werden könne.

Im Hinblick auf die technische Entwicklung im elektronischen Bereich auch hinsichtlich der Registrierkassen zweifelt das nationale Gericht daran, daß die von der Oberfinanzdirektion angeführte Erläuterung (Abschnitt XVI, Nr. 84.52, Randnummern 18 bis 24) noch eine zulässige Auslegung des Wortlauts des tariflichen Begriffs darstelle.

Der Bundesfinanzhof erkennt andererseits an, daß die verschiedenen Teile der fraglichen Ware unter Zurückweisung der Beurteilung als funktionelle Einheit als Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehe, oder als Warenzusammenstellung angesehen werden könnten. Aufgrund der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b zum GZT müsse die Tarifierung in beiden Fällen nach dem charakterbestimmenden Bestandteil, der im vorliegenden Fall die elektronische Rechenmaschine sei, erfolgen.

3. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß des VII. Senats vom 1. März 1983 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über folgende Fragen vorab entschieden hat:

1. Ist der tarifliche Begriff Registrierkasse im Sinne der Tarifstelle 84.52 B des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß darunter ein als elektronische Registrierkasse bezeichneter Gegenstand fällt, der im Einfuhrzeitpunkt aus mehreren getrennt in einem gemeinsamen Karton verpackten Teilen besteht, nämlich aus einem allgemein verwendbaren elektronischen Tischrechner mit Druckwerk und zwölfstelliger Leuchtzifferanzeige (mit dem Additionen, Multiplikationen, Subtraktionen, Divisionen, Prozentberechnungen, Wurzelberechnungen und Rechnungen mit einer Konstante durchgeführt werden können), aus einer abschließbaren Kassenbox aus Stahlblech mit einem Geldeinsatzfach aus Kunststoff sowie aus Zubehör (Elektrokabel, doppelter Papierrolle, Staubkappe)? Können die genannten Teile in ihrer Gesamtheit im Hinblick darauf, daß der elektronische Tischrechner und die Kassenbox vor der Verwendung als Registrierkasse mit Hilfe der an ihnen bestehenden Vorrichtungen (Elektrokabel mit Stecker an der Kassenbox, dazu passende Steckbuchse am Tischrechner, einander entsprechende Gummipuffer an beiden Teilen) ohne feste Verbindung aufeinandergestellt werden müssen, als funktionelle Einheit und damit als einheitliche Ware im Sinne einer Registrierkasse der Tarifstelle 84.52 B des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden?

2. Bei Verneinung der Fragen zu 1: Können solche aus mehreren Teilen bestehende Gegenstände als Warenzusammenstellung oder Waren, die aus verschiedenen ... Bestandteilen bestehen im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b angesehen werden?

Der Vorlagebeschluß ist am 11. April 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit Beschluß vom 21. September 1983 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Christoph Bail als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Kommission vertritt die Ansicht, eine Ware wie die, um die es im Ausgangsverfahren gehe und die neben den von Registrierkassen üblicherweise ausgeführten Rechnungsarten (Addition, Multiplikation und Subtraktion) auch höherwertige Rechenoperationen durchführen könne, könne nicht als funktionelle Einheit und damit auch nicht als einheitliche Ware im Sinne einer Registrierkasse der Tarifstelle 84.52 B des GZT angesehen werden.

Sie weist darauf hin, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob eine aus voneinander getrennten Bestandteilen bestehende Ware eine funktionelle Einheit im Sinne einer bestimmten Tarifnummer bilde, nicht auf die tatsächlich ausgeübten Funktionen ankomme, sondern auf die objektive Eignung für bestimmte Funktionen. Zur Vermeidung einer Umgehung der Zollsätze könne die Tarifierung sich nicht auf den beabsichtigten Verwendungszweck der fraglichen Ware stützen, sondern nur auf ihre objektive Beschaffenheit.

Die Erläuterung zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, auf die sich das nationale Gericht beziehe, gebe eine sehr enge Definition des Begriffs funktionelle Einheit: Die Bestandteile der Ware müßten eine einzige, genau bestimmte, in einer Tarifnummer erwähnte Funktion erfüllen (Erläuterungen zur NRZZ zur Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI, Randnummer 63). Diese enge Definition sei dadurch zu erklären, daß die Erläuterung eine erweiternde Auslegung des fraglichen tariflichen Begriffs nur in Übereinstimmung mit den verbindlichen Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum GZT bewirken könne. Fehle es an einer der erwähnten Voraussetzungen, so werde man kaum sagen können, daß nur eine Tarifnummer oder Tarifstelle in Betracht komme. In diesem Fall müsse also die Tarifierung nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 erfolgen.

Fraglich sei ferner, ob die Ware, die eine funktionelle Einheit darstelle, genau die in der entsprechenden Tarifnummer erwähnte Funktion erfülle und ob diese Funktion die einzige sei, der sie diene. Im vorliegenden Fall könne der Bestandteil, den der allgemein verwendbare elektronische Tischrechner bilde, isoliert und in Verbindung mit den anderen Bestandteilen die Funktion einer Rechenmaschine im Sinne der Tarifstelle 84.52 A erfüllen. Der als elektronische Registrierkasse bezeichnete Gegenstand sei also in der Lage, auch andere Funktionen als die zu erfüllen, die in der Erläuterung zum Begriff Registrierkasse aufgeführt seien, insbesondere auch in mehreren Tarifnummern oder Tarifstellen erwähnte Funktionen. Folglich gelte insoweit nicht der erwähnte Grundsatz der Funktionseinheit. Unter diesen Umständen würde über den Begriff der funktionellen Einheit eine tarifliche Einordnung im Widerspruch zu den verbindlichen Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 1 und 3 zum Schema des GZT erfolgen. Ferner bemerkt die Kommission, daß die gesamten Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fortlaufend dem Stand der technischen Entwicklung angepaßt würden. Der Teil, der sich auf die Tarifnummer 84.52 beziehe, sei zuletzt im Juni 1979 geändert worden. Zweifel an der Maßgeblichkeit dieser Erläuterungen in Anbetracht der technischen Entwicklung im elekrtronischen Bereich seien also nicht angebracht.

Bezüglich der zweiten Frage stellt die Kommission fest, die fragliche elektronische Registrierkasse könne nicht als Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehe, im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 zum Schema des GZT angesehen werden. Nach Abschnitt VIII der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b gälten als aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren nicht nur die Waren, deren Bestandteile zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden seien, sondern auch diejenigen, deren Bestandteile abtrennbar seien, vorausgesetzt, daß diese Bestandteile zueinander paßten und sich ergänzten und daß ihre Zusammensetzung ein Ganzes bilde, dessen Bestandteile einzeln schwer verkauft werden könnten. Die streitige Ware bestehe zwar aus abtrennbaren Bestandteilen, die zueinander paßten und sich ergänzten, jedoch sei die zweite Bedingung, daß die Bestandteile einzeln nur schwer verkauft werden könnten, bei dem Tischrechner nicht erfüllt. Dieser stelle nämlich eine allgemein verwendbare elektronische Rechenmaschine dar, die einzeln verkäuflich sei.

Nach Ansicht der Kommission stellt die zu tarifierende Ware hingegen eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b dar. Nach Abschnitt IX der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu dieser Vorschrift gälten als Warenzusammenstellungen solche Zusammenstellungen, die

a) aus Waren bestünden, die hinsichtlich ihrer Verwendung sowohl sich ergänzen als auch voneinander unabhängig sein könnten und die zur Befriedigung eines Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt seien, und

b) für den Einzelverkauf aufgemacht seien (in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen usw.).

Die Bestandteile der fraglichen Ware seien Waren, die sich ergänzten und die zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt seien. Die Kombination sei in einem gemeinsamen Karton verpackt und zum Einzelverkauf aufgemacht.

Für die Tarifierung der in Rede stehenden elektronischen Registrierkasse als Warenzusammenstellung bezieht sich die Kommission auf Abschnitt VII der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Allgemeinen Tarifie-rungs-Vorschrift 3 b. Nach diesem Abschnitt könne sich der Charakter einer Ware z. B. aus der Beschaffenheit der Bestandteile, ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder ihrer Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren und insbesondere im Himblick auf ihren Wert und ihre Bedeutung für die gesamte Ware sei die elektronische Rechenmaschine als der Bestandteil anzusehen, der für die Ware charakterbestimmend sei. Infolgedessen müsse die fragliche Ware als elektronische Rechenmaschine der Tarifstelle 84.52 A des GZT zugewiesen werden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. Oktober 1983 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Günther Kroemer II, Düsseldorf, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Christoph Bail als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Dezember 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 1. März 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits über die Tarifierung eines Erzeugnisses aufgeworfen worden, das von der Importfirma als elektronische Registrierkasse bezeichnet wurde, jedoch nach der verbindlichen Zolltarifauskunft der zuständigen Zolldienststelle als elektronische Rechenmaschine der Tarifstelle 84.52 A des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen war.

3 Die Tarifnummer 84.52 des Gemeinsamen Zolltarifs lautet wie folgt:

Rechenmaschinen, Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk:

A. elektronische Rechenmaschinen

B. andere.

4 Der Bundesfinanzhof gab im Rahmen der Vorlagefragen folgende Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses: Ein als elektronische Registrierkasse bezeichneter Gegenstand, der im Einfuhrzeitpunkt aus mehreren getrennt in einem gemeinsamen Karton verpackten Teilen besteht, nämlich aus einem allgemein verwendbaren elektronischen Tischrechner mit Druckwerk und zwölfstelliger Leuchtzifferanzeige (mit dem Additionen, Multiplikationen, Subtraktionen, Divisionen, Prozentberechnungen, Wurzelberechnungen und Rechnungen mit einer Konstante durchgeführt werden können), aus einer abschließbaren Kassenbox aus Stahlblech mit einem Geldeinsatzfach aus Kunststoff sowie aus Zubehör (Elektrokabel, doppelter Papierrolle, Staubkappe). Er gab näher an, daß der elektronische Tischrechner und die Kassenbox vor der Verwendung als Registrierkasse mit Hilfe der an ihnen bestehenden Vorrichtungen (Elektrokabel mit Stecker an der Kassenbox, dazu passende Steckbuchse am Tischrechner, einander entsprechende Gummipuffer an beiden Teilen) ohne feste Verbindung aufeinandergestellt werden müssen.

5 Der Bundesfinanzhof möchte mit seiner ersten Frage wissen, ob derartige Teile in ihrer Gesamtheit als funktionelle Einheit und damit als einheitliche Ware im Sinne einer Registrierkasse der Tarifstelle 84.52 B des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden können. Bei Verneinung dieser Frage begehrt der Bundesfinanzhof mit seiner zweiten Frage eine Entscheidung darüber, ob solche aus mehreren Teilen bestehenden Gegenstände als Warenzusammenstellung oder Waren, die aus verschiedenen ... Bestandteilen bestehen im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden können.

6 Nach Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI des Tarifs, zu dem Kapitel 84 gehört, sind kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren.

7 Nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ist diese Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI nicht anzuwenden, wenn eine Maschine oder ein Apparat aus voneinander getrennten Bestandteilen besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer Nummer des Kapitels 84 erwähnte Funktion zu erfüllen. In den Erläuterungen heißt es weiter, daß das Ganze in diesem Fall der Nummer zuzuweisen ist, die dieser Funktion entspricht, auch wenn z. B. aus Gründen der Zweckmäßigkeit diese Bestandteile voneinander getrennt und lediglich durch Rohr- oder Schlauchleitungen, Kraftübertragungsvorrichtungen oder elektrische Kabel miteinander verbunden sind.

8 Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob der Begriff der funktionellen Einheit im Sinne dieser Erläuterungen auch den Fall umfaßt, daß die Kassenbox und die elektronische Rechenmaschine lediglich lose aufeinandergestellt und durch ein elektrisches Kabel miteinander verbunden werden. Wenn das der Fall sei, erfüllten alle Bestandteile gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion, nämlich die einer Registrierkasse im Sinne der Tarifstelle 84.52 B des Gemeinsamen Zolltarifs. Daß die elektronische Rechenmaschine als Teil dieser einheitlichen Ware in getrenntem Zustand auch als solche verwendet werden könne, brauche dem nicht entgegenzustehen.

9 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Erläuterungen es ermöglichen sollen, Maschinen und Apparate, die aus verschiedenen, zu mehreren Tarifnummern gehörenden Bestandteilen bestehen, einer bestimmten Tarifnummer zuzuweisen, wenn die Kombination dieser Bestandteile dazu bestimmt ist, die einzige, genau bestimmte Funktion zu erfüllen, die in der fraglichen Tarifnummer angegeben ist. Diese Erläuterungen gelten daher nicht für das vom vorlegenden Gericht beschriebende Erzeugnis, da dieses dadurch gekennzeichnet ist, daß sich unter seinen Bestandteilen eine elektronische Rechenmaschine befindet, die unabhängig von den anderen Bestandteilen und für andere Funktionen als die, die von der Kombination dieser Bestandteile erfüllt werden können, verwendet werden kann.

10 Sonach ist auf die erste Frage zu antworten, daß ein Erzeugnis, das im Einfuhrzeitpunkt aus mehreren getrennt in einem gemeinsamen Karton verpackten Teilen besteht, nämlich aus einem allgemein verwendbaren elektronischen Tischrechner mit Druckwerk und zwölfstelliger Leuchtzifferanzeige (mit dem Additionen, Multiplikationen, Subtraktionen, Divisionen, Prozentberechnungen, Wurzelberechnungen und Rechnungen mit einer Konstante durchgeführt werden können), aus einer abschließbaren Kassenbox aus Stahlblech mit einem Geldeinsatzfach aus Kunststoff sowie aus Zubehör (Elektrokabel, doppelter Papierrolle, Staubkappe), nicht als funktionelle Einheit und damit nicht als einheitliche Ware im Sinne einer Registrierkasse der Tarifstelle 84.52 B des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden kann.

11 Da die erste Frage verneint wurde, ist die zweite Frage nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b zum Gemeinsamen Zolltarif zu prüfen. Nach dieser Vorschrift werden Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn sie nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können. Diese Vorschrift bestimmt, daß die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht.

12 In dem Vorlagebeschluß wird ausgeführt, daß, wenn das streitige Erzeugnis tatsächlich als Warenzusammenstellung oder Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht im Sinne der genannten Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b anzusehen sei, der charakterbestimmende Bestandteil der Ware eher die Rechenmaschine sei, und zwar wegen ihres höheren Wertes gegenüber den anderen Bestandteilen sowie wegen des Verwendungszwecks des Ganzen, der darin bestehe, über die rechnerische Registrierung und Addierung von Zahlen hinaus auch höherwertige Rechenoperationen auszuführen.

13 Zur Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b heißt es in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, daß als Warenzusammenstellungen solche Zusammenstellungen gelten, die „a) aus Waren bestehen, die hinsichtlich ihrer Verwendung sowohl sich ergänzen als auch voneinander unabhängig sein können und die zur Befriedigung eines Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt sind, und b) für den Einzelverkauf aufgemacht sind.

14 Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß das vom vorlegenden Gericht beschriebene Erzeugnis diesen Kriterien entspricht und deshalb unter die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 b fällt. Unter diesen Umständen ist es, wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat, nach dem charakterbestimmenden Bestandteil zu tarifieren.

15 Die zweite Frage ist also dahin gehend zu beantworten, daß die Kombination von Bestandteilen, die das in der ersten Frage genannte Erzeugnis darstellt, als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b zum Gemeinsamen Zolltarif anzusehen ist, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil tarifiert wird.

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 1. März 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein Erzeugnis, das im Einfuhrzeitpunkt aus mehreren getrennt in einem gemeinsamen Karton verpackten Teilen besteht, nämlich aus einem allgemein verwendbaren elektronischen Tischrechner mit Druckwerk und zweiteiliger Leuchtzifferanzeige (mit dem Additionen, Multiplikationen, Subtraktionen, Divisionen, Prozentberechnungen, Wurzelberechnungen und Rechnungen mit einer Konstante durchgeführt werden können), aus einer abschließbaren Kassenbox aus Stahlblech mit einem Geldeinsatzfach aus Kunststoff sowie aus Zubehör (Elektrokabel, doppelter Papierrolle, Staubkappe), kann nicht als funktionelle Einheit und damit nicht als einheitliche Ware im Sinne einer Registrierkasse der Tarifstelle 84.52 B des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden.

2. Die Kombination von Bestandteilen, die das in der ersten Frage genannte Erzeugnis darstellt, ist als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b zum Gemeinsamen Zolltarif anzusehen, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil tarifiert wird.