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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.02.1984 – C-325/82
ECLI:EU:C:1984:60
In der Rechtssache 325/82
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Erich Zimmermann, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte Arved Deringer und Jochim Sedemund, Heumarkt 14, D-5000 Köln 1, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile-Reuter, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Steuerrechts der Gemeinschaften verstößt, indem sie gestattet, daß bei Kurz- und Suchfahrten in der Nord-und Ostsee mit Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern nicht belastete Waren an Reisende abgegeben werden, die diese dann bei der Ruckkehr steuerfrei in der Bundesrepublik Deutschland einführen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due und U. Everling,
Generalwanwalt: S. Rozès
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt
1. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits
— Anlaß für die vorliegende Klage ist der steuerfreie Verkauf verschiedener Waren auf Schiffen oder Fährschiffen anläßlich von Kurz- oder Stichfahrten in der Nord- oder Ostsee, die anschließend unter Befreiung von Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen sowie Umsatz- und Sonderverbrauchsteuern in die Mitgliedstaaten eingeführt werden.
— Der Sachverhalt, der die Kommission zur Erhebung der vorliegenden Klage bewogen hat, ähnelt dem, der das Finanzgericht Hamburg zur Vorlage eines ersten Vorabentscheidungsersuchens veranlaßt hat, das zum Urteil vom 7. Juli 1981 geführt hat (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Steffen, Rechtssache 158/80, Slg. S. 1805). In dieser Rechtssache entschied der Gerichtshof über die Frage, ob und inwieweit die zoll- und abgabenfreie Lieferung von Waren an Bord von Butterschiffen und die abgabenfreie Einfuhr dieser Waren im Gepäck der Reisenden mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
— Dasselbe Finanzgericht hat dem Gerichtshof im Wege eines zweiten Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache 278/82, Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Herbert Kureit gegen Hauptzollämter Flensburg, Itzehoe und Lübeck-West, Slg. 1984, 721) die Frage vorgelegt, ob die in den Verordnungen Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 und Nr. 1818/75 des Rates vom 10. Juli 1975 sowie in der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 in ihren geänderten Fassungen vorgesehenen jeweiligen Abgabenvergünstigungen für Zoll, Abgaben bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern auch für nicht im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befindliche bzw. von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten nicht belastete Waren gelten, die von Reisenden entweder auf Fährschiffen, die den Reiseverkehr zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat bedienen, oder auf Fährschiffen, die den Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten bedienen, oder auf Schiffen, die von einem Hafen eines Mitgliedstaats aus den Hafen eines anderen Mitgliedstaats ansteuern, gekauft worden sind, wobei im letzteren Fall die Reisenden dort an Land gehen und daraufhin, ohne daß im Ankunftsland Abgaben erhoben werden, auf dem Landweg in den Mitgliedstaat des Reiseantritts zurückkehren.
— Der Gegenstand des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens beschränkt sich jedoch auf die Feststellung der Nichtbeachtung der Richtlinie 69/169/EWG des Rates, indem die Kommission der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorwirft, daß sie Reisenden beim Überschreiten der Seegrenze aus Anlaß von Stichfahrten in die Nord- und Ostsee bei der Einfuhr von unbesteuerten Waren eine Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern gewährt. Nach dem Vorbringen der Kommission sind unter Stichfahrten in See Seereisen zu verstehen, bei denen das Schiff nach Ablauf der Reise in einen Hafen des Mitgliedstaats des Reisebeginns zurückkehrt, ohne daß die Reisenden Gelegenheit hatten, in einem anderen Staat an Land zu gehen, um Einkäufe zu tätigen.
2. Die Gemeinschafisregelung
Die Richtlinie 69/169 in ihrer durch die zweite Richtlinie vom 12. Juni 1972 (ABl. L 139, S. 28), durch die dritte Richtlinie vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 366, S. 28), durch die vierte Richtlinie vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 366, S. 31), durch die Richtlinie 81/933/EWG des Rates vom 17. November 1981 (ABl. L 338, S. 24) und schließlich durch die Richtlinie 82/443/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 (ABl. L 206, S. 35) ergänzten Fassung regelt erstens in ihrem Artikel 1 die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden aus Drittstaaten eingeführt werden, und zweitens in ihrem Artikel 2 die Freibeträge für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt werden; sie legt drittens in ihrem Artikel 4 die mengenmäßigen Begrenzungen für die Umsatz- und sonderverbrauchsteuerbefreite Einfuhr der dort aufgeführten Waren fest und regelt schließlich in ihrem Artikel 6 die Fälle und die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten in bezug auf die Verkäufe auf der Einzelhandelsstufe die erforderlichen Maßnahmen für eine steuerliche Entlastung von den Umsatzsteuern für Warenlieferungen treffen, die im persönlichen Gepäck der Reisenden mitgeführt werden, die aus einem Mitgliedstaat ausreisen.
3. Die deutsche Regelung
Die Rechtsgrundlage für die von den deutschen Zollbehörden bei der Einfuhr gewährte Befreiung ist die Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3377), geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1979 (BGBl. I, S. 2150), durch die Verordnung vom 9. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1377) und schließlich durch die Verordnung vom 28. September 1982 (BGBl. I, S. 1377).
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat, die ebenso definiert sind wie im Gemeinschaftsrecht, und anderen Einfuhren.
Der Kreis der anderen Einfuhren im deutschen Recht ist weiter als der der Einfuhren aus einem Drittland im Gemeinschaftsrecht. Er umfaßt auch Einfuhren, bei denen der Reisende die Waren erworben hat
— im innergemeinschaftlichen Luftreiseverkehr in den Duty-free-Läden des Flughafens der Abreise (in einem anderen Mitgliedstaat) oder an Bord eines Flugzeugs während eines Fluges, wobei sich der Abflugsort in einem anderen Mitgliedstaat befindet,
— im innergemeinschaftlichen Schiffsreiseverkehr an Bord eines Schiffes bei einer Fahrt,
— bei der das Schiff aus einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats ausgelaufen ist (einschließlich des internationalen Fährschiffverkehrs) oder
— die in einem deutschen Hafen begonnen hat, wobei Ausfahrts- und Ankunftshafen auch identisch sein können.
In beiden Fällen kann es sich bei den mitgebrachten Waren
— entweder um solche handeln, die aus einem Drittland kommen, aber noch nicht verzollt worden sind und vorher in einem Zollager oder in einem Freihafen unter zollamtlicher Überwachung eingelagert gewesen waren,
— oder um Gemeinschaftswaren, die von Umsatz- oder Verbrauchsteuern befreit und entlastet werden, und um Agrarwaren aus dem freien Verkehr, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden (die Ausfuhrerstattungen sind ab 1. Januar 1981 weggefallen).
Nach § 2 Absatz 1 der Reisegepäckverordnung sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen, im Rahmen bestimmter Mengen- und Wertgrenzen frei von Eingangsabgaben oder Zöllen. Die Verordnung unterscheidet zwischen der Abgabenfreiheit für die große Transitration und jener für die kleine Transitration:
— Die Abgabenfreiheit für die große Transitration hängt bei der Einreise über die Seezollgrenze davon ab, daß das Schiff von der Hohen See kommt und entweder zuletzt aus einem ausländischen Hafen ausgelaufen ist oder sich mindestens 8 Stunden außerhalb des Zollgebiets befunden hat (§ 3 Absatz 5).
— Die Abgabenfreiheit für die kleine Transitration setzt lediglich die Einfuhr der Waren anläßlich sogenannter Stichfahrten voraus, d. h. einer Schiffsfahrt, an deren Ende das Schiff nach einer Fahrt auf Hoher See in seinen Ausgangshafen zurückkehrt. Die Abgabenfreiheit setzt nicht voraus, daß das Schiff über die Seezollgrenze hinaus gefahren ist, einen ausländischen Hafen angelaufen oder sich mindestens 8 Stunden außerhalb des Zollgebiets aufgehalten hat. Die Abgabenfreiheit für die kleine Transitration ist geringer als die für die große Transitration.
4. Die vorprozessuale Phase des vorliegenden Verfahrens
a) Die Kommission forderte die Bundesrepublik Deutschland wie auch alle übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. Februar 1982 auf, ihre Rechtsund Verwaltungspraxis bis zum 1. April 1982 in Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes in der vorerwähnten Rechtssache 158/80 zu bringen.
Mit Schreiben vom 7. April 1982 leitete die Kommission gegen alle Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein und stellte allen am 11. Juni 1982 eine begründete Stellungnahme zu.
Bei diesen Verfahren beschränkte sich die Kommission auf die Zollfreiheit für Waren aus dritten Ländern und die Befreiung von Abgaben auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Alle Mitgliedstaaten versicherten, daß sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würden, damit ab 1. Januar 1983 im innergemeinschaftlichen Verkehr keine Befreiungen von Zöllen und Abschöpfungen bei der Abgabe von Waren an Reisende mehr gewährt würden.
b) Am 11. Juni 1982 richtete die Kommission eine weitere begründete Stellungnahme an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wegen der Fortführung der Butterfahrten an den deutschen Küsten nach der durch das erwähnte Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 ausgesprochenen Ungültigkeitserklärung der Verordnung Nr. 3023/77 des Rates vom 20. Dezember 1977.
Die Bundesregierung teilte mit Fernschreiben vom 31. März 1982 der Kommission mit, daß sie am 24. März 1982 beschlossen habe,
— festzustellen, daß die Kommission bisher keine Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 für steuerfreie Waren ziehe, die im innergemeinschaftlichen Flugreiseund Fährschiffsverkehr erworben würden;
— die zuständigen Ressorts zu beauftragen, gegenüber der Kommission und dem Ministerrat dafür einzutreten, daß die Voraussetzungen für Übergangsregelungen und Rechtsgrundlagen geschaffen würden, die die Gleichzeitigkeit der Maßnahmen sicherstellten.
Ferner bat die Bundesregierung die Kommission, zusammen mit den Mitgliedstaaten ein einheitliches Konzept zur Regelung der Verzollung und Besteuerung von Waren im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr auszuarbeiten.
Am 30. August 1982 teilte die Bundesregierung der Kommission mit, sie habe beschlossen, die Zoll- und Abschöpfungsfreiheit für Waren, die im innergemeinschaftlichen Flug- und Schiffsreiseverkehr (auch bei Stichfahrten in See) abgabenfrei erworben würden, zum 1. Januar 1983 abzuschaffen.
Was die Beseitigung der Steuerfreiheit für die auf Stichfahrten in See erworbenen Waren angehe, so vertrete die Bundesregierung nach wie vor den Standpunkt, daß die Kommission dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 nicht gerecht werde, wenn sie nur von der Bundesrepublik Deutschland die Abschaffung der Steuerfreiheit bei Stichfahrten fordere. Dieser Komplex müsse für die gesamte Gemeinschaft und für alle Verkehrsarten gewürdigt werden.
II — Schriftliches Verfahren
Die Kommission hat mit Klageschrift vom 17. Dezember 1982, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 20. Dezember 1982, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben und geltend gemacht, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland habe der zweiten begründeten Stellungnahme vom 11. Juni 1982 nicht Folge geleistet.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Der Gerichtshof hat jedoch die Parteien aufgefordert, folgende Fragen vor der mündlichen Verhandlung zu beantworten:
A — Fragen an die Kommission
1. Die Kommission wird um die genaue Angabe der Bestimmungen der deutschen Regelung gebeten, die mit der vorliegenden Klage wegen Vertragsverletzung beanstandet werden.
2. Die Kommission wird gebeten,
anzugeben, ob sich die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung gegen Rechtsvorschriften oder aber gegen eine bloße Verwaltungspraxis der Zollbehörden richtet, sowie
alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu benennen, auf die sie ihr Vorbringen stützt, daß es sich bei den gewährten Freimengen um die höchsten, nämlich die im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr gemäß den Artikeln 2 und 4 Absatz 1 Spalte II der Richtlinie 69/169/EWG gewährten Freimengen, und nicht — wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorträgt — um die geringeren Freimengen im Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft nach den Artikeln 1 und 4 Absatz 1 Spalte I der Richtlinie handelt.
3. Die Kommission wird gebeten anzugeben, ob sich die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung gegen die Abgabe von mit Umsatz- und Verbrauchsteuern nicht belasteten Waren an Reisende bei Stichfahrten in See oder dagegen richtet, daß für diese Waren bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland eine Befreiung von der Umsatzsteuer und den Verbrauchsteuern gewährt wird.
4. Die Kommission wird gebeten, die begründete Stellungnahme K(82)722, die sie am 11. Juni 1982 an alle Mitgliedstaaten gerichtet hat, und die Ergebnisse der vergleichenden Studie aller im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr gewährten Steuerbefreiungen vorzulegen, die sie nach ihren Angaben durchgeführt hat (vgl. begründete Stellungnahme K(82)768 vom 11.6.1982).
Von der Kommission vorzulegende Unterlagen
1. Ihre dem Rat am 11. April 1983 vorgelegten Vorschläge für die sechste und die siebte Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 69/169 (ABl. C 114 vom 28.4.1983, S. 4 und 7) — um deren Vorlage sie bereits im Rahmen der Rechtssache 278/82 ersucht worden ist — mit der dem Europäischen Parlament zugeleiteten Begründung.
2. Die Kommission wird ebenfalls gebeten, eine auf dem neuesten Stand befindliche Ausgabe ihrer Broschüre vom Juli 1979 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr für Privatpersonen vorzulegen, falls es eine solche Ausgabe gibt.
B — Fragen an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1. Hält die Bundesrepublik Deutschland die Darstellung der deutschen Regelung in der Klageschrift der Kommission (1.4.) und im Tatbestand des Urteils vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Slg. 1981, 1805, 1810, 1811, vorbehaltlich der mit der dritten Verordnung vom 28. September 1982 erfolgten Änderungen) für zutreffend? Sollte das nicht der Fall sein, wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gebeten, die einschlägige deutsche Regelung genau darzustellen.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird gebeten anzugeben, ob die deutsche Regelung strikt angewandt wird oder ob eine flexiblere Praxis der Zollbehörden besteht. Im letztgenannten Fall wird sie um eine genaue Darstellung dieser Praxis und gegebenenfalls um die Vorlage der entsprechenden internen Verwaltungsunterlagen wie Rundschreiben oder Dienstanweisungen gebeten, auf die sich diese Praxis stützt.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird gebeten anzugeben, auf welche Gründe sie ihre Auffassung (S. 5 der Klagebeantwortung) stützt, daß bei der Rückkehr von den Stichfahrten in See nicht die Freimengen im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr nach Artikel 2 der Richtlinie 69/169/EWG, sondern geringere Freimengen, und zwar höchstens die Freimengen im Reiseverkehr aus Drittländern nach den Artikeln 1 und 4 Absatz 1 Spalte I der Richtlinie, oder sogar noch geringere Freimengen gewährt würden.
III — Anträge der Parteien
1. Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag, insbesondere den steuerlichen Regeln über Befreiungen im Reiseverkehr verstößt, indem sie gemäß der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 (in der Fassung der Verordnung vom 28. September 1982) Reisenden, die bei Stichfahrten in See an der Nord- und Ostsee unversteuerte Waren über die Seezollgrenze einführen, entgegen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates Befreiung von den Umsatz- und Sonderverbrauchsteuern gewährt;
die Beklagte zu den Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,
die Klage der Kommission kostenpflichtig als unzulässig abzuweisen;
hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung in der Rechtssache 278/82 auszusetzen;
äußerst hilfsweise, die Klage kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
3. Mit Schriftsatz vom 10. März 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 1983, ist die Kommission dem Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in der Rechtssache 278/82 entgegengetreten.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit der Klage der Kommission
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die zweite begründete Stellungnahme der Kommission vom 11. Juni 1982 (K(82)768) leide an wesentlichen Mängeln; die Klage der Kommission sei daher unzulässig.
a) Erstens führt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aus, die begründete Stellungnahme sei unklar und widersprüchlich.
Nach ihrem Wortlaut betreffe die Stellungnahme nämlich die Butterfahrten an den deutschen Küsten nach Ungültigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 3023/77 des Rates durch den Gerichtshof.
Diese Verordnung Nr. 3023/77 habe indes nur Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie landwirtschaftliche Abschöpfungen und sonstige Einfuhrabgaben betroffen, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandt würden, und nicht die Umsatzsteuern und besonderen Verbrauchsteuern, um die es bei der vorliegenden Klage gehe.
b) Zweitens wird vorgetragen, die Kommission erwähne allerdings in ihrer Stellungnahme auch die nach ihrer Ansicht unzulässigen Befreiungen von den Umsatz- und Sonderverbrauchsteuern, die in der Bundesrepublik Deutschland für unversteuert bei Butterfahrten erworbene Waren gewährt würden. Insoweit setze sich die Kommission in Widerspruch zu ihrer ersten, an alle Mitgliedstaaten gerichteten begründeten Stellungnahme vom 11. Juni 1982. Hierin habe die Kommission nämlich erklärt, daß das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 158/80 das Problem der Steuerbefreiungen nicht entschieden habe, das unabhängig vom Problem der Befreiungen von den Zöllen und landwirtschaftlichen Abschöpfungen gelöst werden müsse.
c) Drittens macht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geltend, die an sie gerichtete begründete Stellungnahme sei in sich widersprüchlich, da nach ihr Abgabenbefreiungen im Schiffsreiseverkehr stets unzulässig wären, wenn sich die Reisenden nicht zuvor in einem Drittland aufgehalten hätten.
Wäre diese Ansicht richtig, so gäbe es im innergemeinschaftlichen Schiffsreiseverkehr überhaupt keine Abgabenbefreiungen, was aber offensichtlich nicht zutreffe.
Ferner stellten die Stichfahrten in See von den Fahrten, bei denen die Reisenden sich nicht in einem Drittlandshafen aufgehalten hätten, nur einen Ausschnitt dar.
d) Viertens führt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aus, die Stellungnahme sei unklar und willkürlich, da die Kommission mit ihrer Klage lediglich die bei Stichfahrten in See gewährten Steuerbefreiungen angreife, was bedeute, daß sie diese aus der Gesamtheit der Schiffsreisen herausgreife, um sie zum Gegenstand einer gesonderten Behandlung zu machen.
Dieses Ziel habe sich aus der begründeten Stellungnahme nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ergeben. Überdies erscheine ein derartiges Vorgehen willkürlich und unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Dieser Grundsatz verpflichte die Kommission, gegen die Steuerfreiheit beim innergemeinschaftlichen Fährverkehr mit gleicher Energie und zu gleicher Zeit vorzugehen wie bei den Stichfahrten in See.
e) Fünftens fügt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinzu, daß sich die Kommission möglicherweise über den Umfang der in der Bundesrepublik Deutschland nach Stichfahrten gewährten Abgabenbefreiungen geirrt habe. Es sei nämlich unrichtig, daß — wie in der begründeten Stellungnahme erwähnt sei — Steuerbefreiungen nach Artikel 2 der Richtlinie gewährt würden, wenn sich die Reisenden anläßlich der Seereise nur symbolisch in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hätten. Richtig sei vielmehr, daß in solchen Fällen höchstens die geringeren Drittländer-Freimengen gewährt würden (Artikel 1 und 4 Absatz 1 Spalte I der Richtlinie).
Ferner würden bei der Rückkehr von Kurzfahrten und Fahrten ohne wirkliches Anlaufen eines Auslandshafens noch geringere Freimengen gewährt.
2. Die Kommission hält dieses Vorbringen der Beklagten nicht für geeignet, die Unzulässigkeit der Klage darzutun.
Der Angriff auf die Zulässigkeit könnte nur dann erfolgreich sein, wenn die Beklagte darlegen würde, daß der Vorwurf der Vertragsverletzung, den die Kommission erhebe, in dem das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einleitenden Schreiben vom 7. April 1982 und in der begründeten Stellungnahme vom 11. Juni 1982 (K(82)768) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen wäre.
In diesem Fall hätte sich die Beklagte tatsächlich im Verwaltungsverfahren nicht wirksam verteidigen können.
Davon könne aber hier keine Rede sein, weil sich aus dem erwähnten Schreiben und der begründeten Stellungnahme ergebe, daß die Kommission in aller Deutlichkeit auf die Richtlinie 69/169/EWG hingewiesen und festgestellt habe, daß die deutsche Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus deutlich bezeichneten Gründen nicht mit dieser Richtlinie in Einklang stehe.
Im übrigen bewiesen die Äußerungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in den Fernschreiben vom 31. März und 30. August 1982, daß die Beklagte den gegen sie erhobenen Vorwurf genau gekannt habe und daher in der Lage gewesen sei, sich zu verteidigen.
Die Kommission fügt hinzu, die Ausführungen der Beklagten, aus denen sie die Unzulässigkeit der Klage ableite, beträfen in Wirklichkeit die Begründetheit der Klage.
Ferner macht die Kommission geltend, sie habe zwischen den Befreiungen von Zöllen und landwirtschaftlichen Abschöpfungen und den Befreiungen von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern unterschieden. Daß allein die Steuerbefreiungen bei Stichfahrten in See Gegenstand der Vertragsverletzungsklage seien, sei für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung. Schließlich habe sich die Kommission auch nicht über den Umfang der von der Bundesrepublik Deutschland bei Stichfahrten gewährten Steuerbefreiungen geirrt.
B — Zur Begründetheit
1. Die Kommission
Nachdem die Kommission darauf hingewiesen hat, daß sich die Vertragsverletzungsklage auf die Steuerfreiheit für die auf Stichfahrten in See — wie oben definiert — von Reisenden erworbenen Waren beschränke, entwickelt sie die folgende doppelte Argumentation:
a) Sie ist der Ansicht, die Unvereinbarkeit dieser Praxis mit dem Gemeinschaftsrecht unterliege keinem Zweifel.
Entgegen Artikel 2 der Richtlinie 69/169/EWG seien die bei Stichfahrten in See verkauften Waren nämlich nicht entsprechend den allgemeinen Steuervorschriften des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats erworben worden.
Nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 158/80 handele es sich bei der Richtlinie 69/169/EWG und späteren Richtlinien, die sie ergänzt hätten, um eine vollständige Regelung der Befreiungen der im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführten Waren. Den Mitgliedstaaten verbleibe auf diesem Gebiet nur die ihnen in der Richtlinie eingeräumte begrenzte Zuständigkeit für die Gewährung von Befreiungen.
Im vorliegenden Fall gewähre die Bundesrepublik eine Befreiung, die von der Richtlinie nicht erfaßt werde. Dazu sei sie somit nicht befugt.
Im übrigen bemerkt die Kommission, die Bundesrepublik habe in ihren Stellungnahmen die Richtigkeit der vorstehenden Beurteilung nicht bestritten.
b) Die Kommission bemüht sich ferner, das Vorbringen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wie folgt zu widerlegen:
— Zunächst sei entgegen der Behauptung der Beklagten die Richtlinie 69/169/EWG sehr wohl auf die Steuerbefreiungen bei Stichfahrten in See anwendbar. Hierfür werden drei Argumente vorgebracht:
Der Wortlaut des erwähnten Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 158/80, wonach die Richtlinie schrittweise eine vollständige Regelung der Befreiungen der im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführten Waren von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern treffen wollte, untermauere diese Ansicht.
— Die Richtlinie 69/169/EWG sehe zwar die steuerlichen Befreiungen von Umsatz- und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im Anschluß an Stichfahrten in See nicht vor. Hieraus lasse sich jedoch nicht ableiten, wie dies die Beklagte tue, daß die Richtlinie nicht anwendbar sei, weil diese Einfuhren weder im Reiseverkehr mit Drittländern, noch im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr erfolgten.
Die Richtlinie habe nämlich die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zum Gegenstand, und die deutsche Verordnung vom 3. Dezember 1974 über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden mache die Gewährung der Steuerfreiheit davon abhängig, daß die Einreise über die Seezollgrenze erfolge.
Es liege also nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers ein grenzüberschreitender Reiseverkehr vor.
— Jedenfalls bestehe, selbst wenn man annehmen wollte, ein Reiseverkehr im Sinne der Richtlinie 69/169/EWG liege bei den Stichfahrten nicht vor, keine Befugnis der Mitgliedstaaten, Steuerfreiheit bei solchen Schiffsfahrten zu gewähren, da die Mehrwertsteuer durch Gemeinschaftsrecht geregelt sei (s. insb. die erste und die sechste Mehrwertsteuerrichtlinie).
Die Beklagte verkenne deshalb mit ihrem Standpunkt und ihrer Argumentation grundlegend Sinn und Zweck der gemeinschaftlichen Steuerregelungen.
— Die Kommission wendet sich ferner gegen die Behauptung, daß die kurzen Fährschiffsfahrten zwischen Häfen mehrerer Mitgliedstaaten mit den Stichfahrten in See gleichbehandelt werden müßten.
Nach Ansicht der Kommission ist es eine offene Frage, ob diese beiden Sachverhalte in gleicher Weise zu beurteilen sind. Die Frage der Vereinbarkeit von Steuerbefreiungen bei Fährschiffsfahrten mit dem Gemeinschaftsrecht sei Gegenstand des derzeit vor dem Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens 278/82. Der Ausgang dieses Verfahrens habe jedoch keinen Einfluß auf das vorliegende Verfahren.
Die Verknüpfung dieser beiden Sachverhalte sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin ist nämlich der Auffassung, der Gerichtshof habe in der erwähnten Rechtssache 158/80 eindeutig festgestellt, daß die Steuerbefreiungen bei Stichfahrten in See mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien. An dieser Feststellung würde sich durch die Entscheidung in der Rechtssache 278/82 nichts ändern.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt dagegen vor, die Vertragsverletzungsklage, deren Gegenstand im übrigen auf die Frage beschränkt werden müsse, ob Steuerbefreiungen für bei Stichfahrten unversteuert erworbene Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, sei aus zwei Gründen unbegründet:
a) Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der erwähnten Rechtssache 158/80 ergebe sich, daß die Richtlinie 69/169/EWG eine vollständige Regelung der Befreiungen von den Umsatz- und Sonderverbrauchsteuern enthalte, die die Einfuhren unversteuert bei Stichfahrten erworbener Waren nicht erfasse.
Diese Einfuhren erfolgten nämlich weder im Reiseverkehr von Drittländern (Artikel 1 und 4 Absatz 1 Spalte I der Richtlinie) noch im innergemeinschaftlichen Verkehr (Artikel 2 und 4 Absatz 1 Spalte II der Richtlinie).
Im übrigen mache auch die Kommission einen Unterschied zwischen den Stichfahrten in See oder Butterfahrten einerseits und dem innergemeinschaftlichen Reiseverkehr andererseits. Folglich könnten Steuerbefreiungen kraft innerstaatlichen Rechts für Einkäufe unversteuerter, aber aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammender Waren bei Stichfahrten nicht gegen die Richtlinie verstoßen, weil sie nicht in deren Regelungsbereich fielen.
b) Sollte der Gerichtshof die Stichfahrten indes als Reiseverkehr ansehen, so müßte nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden, inwieweit sich die Lage bei den Stichfahrten von der bei kurzen Fährschiffsfahrten zwischen Häfen mehrerer Mitgliedstaaten, bei denen gleichfalls Gelegenheit zu steuerfreien Einkäufen an Bord bestehe, unterscheide.
Beide Arten von Schiffsreisen müßten nämlich in bezug auf die Steuerbefreiungen gleichbehandelt werden. Die Steuerbefreiungen bei Stichfahrten in See könnten sogar weniger bedenklich erscheinen als die Steuerbefreiungen im innergemeinschaftlichen Fährschiffs- und Flugreiseverkehr, weil sie lediglich die Interessen eines Mitgliedstaats — hier: der Bundesrepublik Deutschland — berührten.
Der Grundsatz, daß in solchen Fällen die strikte Anwendung von Regeln des Gemeinschaftsrechts nicht zwingend geboten sei, lasse sich aber verschiedenen Gemeinschaftsregelungen entnehmen.
Schließlich verweist die Bundesregierung zur Frage der steuerfreien Einkäufe im innergemeinschaftlichen Fährschiffsreiseverkehr, deren Entscheidung für das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren vorgreiflich sein könne, auf ihren Vortrag in der erwähnten Rechtssache 278/82.
V — Antworten der Parteien auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen
A — Antworten der Kommission
1. Frage Nr. 1
Die Kommission führt aus, sie beanstande die Vorschriften des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I 1974, S. 3377) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 28. September 1982 (BGBl. I 1982, S. 1378 ff.).
§ 2 der Verordnung lege für eine bestimmte Anzahl von Waren die Wertund Mengengrenzen fest, die für die abgabenfreie Einfuhr von Waren im Reiseverkehr gälten. Diese Vorschrift unterscheide zwischen Einfuhren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften (Nr. 1) und anderen Einfuhren (Nr. 2). Zu den anderen Einfuhren rechneten sowohl Einfuhren aus einem Drittland als auch Einfuhren im Anschluß an Stichfahrten in See (Einreise über die Seezollgrenze).
Die Kommission legt dar, daß sich dies aus § 3 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung ergebe, der bestimme :
Reist jemand auf einem Schiff ... ein ... Die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, soweit sie die in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Mengen [das ist die kleine Transitration, die den Grenzgängern zusteht] übersteigen, und für alkoholische Getränke, Kaffee und Tee hängt bei der Einreise über die Seezollgrenze auch davon ab, daß das Schiff von der Hohen See kommt und entweder zuletzt aus einem ausländischen Hafen ausgelaufen ist oder sich mindestens 8 Stunden außerhalb des Zollgebiets befunden hat...
Die Kommission folgert hieraus, daß der Reisende, soweit die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt seien, bei der Einreise nach Abschluß der Stichfahrt die sogenannte große Transitration — die auch bei der Einreise aus einem Drittland gewährt werde — steuerfrei einführen könne. Sie ist der Ansicht, daß die durch die vorstehend angeführten deutschen Rechtsvorschriften erlaubte abgabenfreie Einfuhr von Waren in der Richtlinie 69/169/EWG nicht vorgesehen ist. Da die Richtlinie eine abschließende Regelung enthalte, sei es der Bundesrepublik Deutschland verwehrt, eine derartige Regelung zu erlassen.
2. Frage Nr. 2
Die Kommission gibt an, daß sich ihre Klage gegen Rechtsvorschriften und nicht gegen eine bloße Verwaltungspraxis der Zollbehörden richte.
Sie führt aus, sie habe in der Klageschrift nicht behauptet, die Bundesrepublik gewähre bei den Stichfahrten die im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr vorgesehenen Freimengen.
Sie betont, die Bundesrepublik gewähre bei den Stichfahrten eindeutig die Freimengen, die Reisenden aus Drittstaaten zugestanden würden; hierüber seien sich die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland einig.
3. Frage Nr. 3
Nach Auffassung der Kommission braucht die steuerfreie Abgabe der Waren an Bord der Schiffe — und außerhalb des deutschen Zollgebiets — im vorliegenden Fall nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft zu werden. Entscheidend sei, daß die steuerfreie Einfuhr gegen die Richtlinie 69/169/EWG verstoße. Die Kommission beschränkt sich somit in ihrer Klage darauf, die Umsatz- und sonderverbrauchsteuerfreie Einfuhr der Waren und nicht deren Befreiung beim Verkauf auf den Schiffen zu beanstanden.
4. Frage Nr. 4
Die Kommission hat alle gewünschten Unterlagen vorgelegt.
B — Antworten der Bundesrepublik Deutschland
1. Frage Nr. 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie sei mit der Darstellung der deutschen Regelung in der Klageschrift der Kommission und im Tatbestand des Urteils vom 7. Juli 1981 (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Steffen, Rechtssache 158/80, Slg. S. 1805) vorbehaltlich der mit der dritten Verordnung vom 28. September 1982 erfolgten Änderungen einverstanden.
Sie weist darauf hin, daß zum einen die angeführten Begriffe große Transitration bzw. kleine Transitration in den deutschen Rechtsvorschriften nicht vorkämen und daß zum anderen seit 1966 die Teilnehmer an kleinen Stichfahrten mit Schiffen, die sich weniger als acht Stunden außerhalb des Zollgebiets befänden, Spirituosen, Kaffee und Tee überhaupt nicht mehr abgabenfrei und Tabakwaren nur im Rahmen der im kleinen Grenzverkehr zulässigen Mengen steuerfrei einführen könnten.
2. Frage Nr. 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt dar, diese Regelung sei von den zuständigen Zollstellen strikt anzuwenden, ohne daß diesen insoweit ein Ermessensspielraum zustehe. Kontrollen würden stichprobenweise durchgeführt.
3. Frage Nr. 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland macht geltend, Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG mache die Gewährung der Steuerbefreiung im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr davon abhängig, daß die Waren entsprechend den allgemeinen Stcuervorschriften des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben worden seien. Diese Bedingung sei nicht erfüllt, wenn Waren in Tax-free-Verkaufsstellen erworben würden. Dabei sei es gleichgültig, ob die steuerfreien Verkäufe auf Flughäfen, in Flugzeugen, auf Fährschiffen oder bei Stichfahrten in See erfolgten. Alle diese Fälle seien den Einkäufen in Drittländern vergleichbar, bei denen es nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (vgl. Leitsätze 1 und 4) nicht darauf ankomme, ob die Waren mit Abgaben belastet seien.
Das sei für die Bundesregierung der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen, bei den Stichfahrten in See ebenso wie bei den sonstigen abgabenfreien Einkäufen im innergemeinschaftlichen Schiffs- und Flugreiseverkehr höchstens die im Drittlandsreiseverkehr zulässigen Freibeträge und -mengen zu gewähren.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verweist ferner darauf, daß sich die Kommission bei ihrem neuen Vorschlag für eine siebente Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG offenbar von denselben Erwägungen leiten lasse (Artikel 1 Nrn. 1, 2 und 3b des Vorschlags).
VI — Mündliche Verhandlung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Arved Deringer im Beistand von Herrn Frank Olbertz als Bevollmächtigte, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Erich Zimmermann als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 20. September 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. November 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag, insbesondere den steuerlichen Regeln über Befreiungen im Reiseverkehr verstößt, indem sie Reisenden, die bei Stichfahrten in See an der Nord-und Ostsee unversteuerte Waren über die Seezollgrenze einführen, entgegen der Richtlinie 69/169 des Rates vom 28. Mai 1969 (ABl. L 133, S. 6) Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern gewährt.
2 Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die Kommission zur Erhebung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage bewogen haben, ähneln denjenigen, die zum einen zum Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 (Rewe-Handelsgesellschaft Nord mbH und Rewe-Markt Steffen, Rechtssache 158/80, Slg. 1981, 1805) und zum anderen zum Urteil des Gerichtshofes vom heutigen Tage (Rewe/Hauptzollämter Flensburg und andere, Rechtssache 278/82, Slg. 1984, 721) geführt haben.
3 Mit Schreiben vom 7. April 1982 machte die Kommission die Behörden der Bundesrepublik Deutschland auf die Folgen des erwähnten Urteils des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 sowohl für die Zölle und anderen Abgaben auf landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch für die Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern aufmerksam. Da die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieses Schreiben nicht binnen der festgesetzten Frist beantwortete, richtete die Kommission am 11. Juni 1982 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Feststellung begann, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, daß sie Reisenden, die Waren über die Seezollgrenzen einführten, ohne vorher in einem anderen Land an Land gegangen zu sein, unzulässigerweise Befreiungen von Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen sowie Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern gewähre.
4 Mit Fernschreiben vom 30. August 1982 teilte die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, es sei beschlossen worden, die Zoll- und Abschöpfungsfreiheit für nicht im freien Verkehr befindliche Waren, die im innergemeinschaftlichen Flug- und Schiffsreiseverkehr sowie bei Stichfahrten in See erworben würden, zum 1. Januar 1983 abzuschaffen. Durch die Verordnung vom 28. September 1982 (BGBl. I, S. 1377) wurde die Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3377) in diesem Sinne geändert.
5 Was hingegen die Beseitigung der Befreiungen von Umsatz- und Sonderverbrauchsteuern für die auf Stichfahrten in See erworbenen Waren angehe, so vertrete die Bundesregierung nach wie vor den Standpunkt, daß die Kommission dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 nicht gerecht werde, wenn sie nur von der Bundesrepublik Deutschland die Abschaffung dieser Befreiungen fordere, obwohl das Problem, wie die Bundesregierung meine, für alle Mitgliedstaaten und für alle Arten des Schriffsreiseverkehrs untersucht werden müsse.
6 Unter diesen Umständen hat die Kommission am 17. Dezember 1982 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben, deren Gegenstand sich auf die Gewährung der Befreiungen von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern beschränkt, die in der Bundesrepublik Deutschland für steuerfrei erworbene Waren bei der Rückkehr von Stichfahrten in See gewährt werden.
Zur Zulässigkeit der Klage der Kommission
7 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt in erster Linie aus, die an sie gerichtete begründete Stellungnahme sei unklar formuliert und enthalte mehrere Widersprüche und Unstimmigkeiten.
8 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, müssen im Rahmen eines von der Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens das Schreiben der Kommission an den Mitgliedstaat, in dem dieser zur Äußerung aufgefordert wird, und sodann die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission es dem betroffenen Staat ermöglichen, sich zu äußern; sie stellen eine vom Vertrag beabsichtigte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substantielles Formerfordernis des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die in Artikel 169 EWG-Vertrag genannte Stellungnahme ist als im Rechtssinne ausreichend begründet anzusehen, wenn sie eine zusammenhängende Darstellung der Gründe enthält, die die Kommission zu der Überzeugung geführt haben, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat.
9 Wie die Kommission zutreffend vorträgt, ist diese Einrede der Unzulässigkeit unbegründet; der Gerichtshof ist der Ansicht, daß der von der Kommission endgültig in ihrer Klage erhobene Vorwurf der Vertragsverletzung sowohl in dem das Vertragsverletzungsverfahren einleitenden Schreiben vom 7. April 1982 als auch in der am 11. Juni 1982 abgegebenen begründeten Stellungnahme Nr. K(82)768 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend klar formuliert worden ist. Die Beklagte kannte daher den gegen sie erhobenen Vorwurf und wurde folglich in die Lage versetzt, sich in voller Kenntnis der Sachlage zu verteidigen.
10 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt zweitens vor, die Kommission könne nicht verlangen, daß nur die Bundesrepublik Deutschland — und nicht sämtliche Mitgliedstaaten — die bei der Rückkehr von Stichfahrten in See gewährten Befreiungen von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern abschafften.
11 Diese Argumentation ist ebenfalls nicht stichhaltig. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25.9.1979, Kommission/Frankreich, Rechtssache 232/78, Slg. 1979, 2729), kann sich ein Mitgliedstaat keinesfalls auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit berufen und eine mögliche Mißachtung des Vertrages durch einen anderen Mitgliedstaat geltend machen, um seine eigene Vertragsverletzung zu rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann sich deshalb auch nicht auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit berufen, um die Unzulässigkeit einer gegen ihn gerichteten Vertragsverletzungsklage geltend zu machen.
12 Drittens kann auch die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorgetragene Argumentation, der zufolge die unterschiedliche Behandlung der Stichfahrten in See gegenüber den Überfahrten im regelmäßigen Linienverkehr durch die Kommission auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte beruht, nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen.
Dieses Vorbringen bezieht sich nämlich auf die Hauptsache und kann auf die Zulässigkeit der Klage keinerlei Auswirkungen haben. Seine Stichhaltigkeit ist bei der Untersuchung der Begründetheit der Klage zu prüfen.
13 Aus alldem ergibt sich, daß die Einrede der Unzulässigkeit der Klage zurückzuweisen ist.
Zur Begründetheit der Klage
14 Die Kommission führt aus, ihre Klage beziehe sich insbesondere auf § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 2 der genannten Verordnung vom 3. Dezember 1974 in ihrer geänderten Fassung.
15 § 2 dieser Verordnung legt für eine bestimmte Anzahl von Waren Mengen-und Wertgrenzen fest, in deren Rahmen diese Waren bei der Einfuhr durch Reisende von Eingangsabgaben befreit sind. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften (Absatz 1) und anderen Einfuhren (Absatz 2). Die anderen Einfuhren umfassen sowohl Einfuhren aus einem Drittstaat als auch Einfuhren nach Stichfahrten in See, bei denen der Abfahrtsund der Ankunftsort in einem Hafen der Bundesrepublik Deutschland liegen und in deren Verlauf die Seezollgrenze überschritten wird.
16 In bezug auf diese anderen Einfuhren ergibt sich aus § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung, daß die Abgabenfreiheit für bestimmte Waren bei der Einreise in das Hoheitsgebiet über die Seezollgrenze lediglich voraussetzt, daß das Schiff von der Hohen See kommt und sich mindestens acht Stunden außerhalb des Zollgebiets befunden hat.
17 Die Kommission stellt demgemäß fest, daß die durch die genannten deutschen Bestimmungen zugelassene Umsatzsteuer- und sonderverbrauchsteuerfreie Einfuhr von Waren bei der Rückkehr von bloßen Stichfahrten in See in der Richtlinie 69/169 in ihrer geänderten Fassung nicht vorgesehen sei. Da diese Richtlinie vom Gerichtshof in seinem erwähnten Urteil vom 7. Juli 1981 als vollständige Regelung qualifiziert worden sei, sei die Bundesrepublik Deutschland zum Erlaß einer derartigen Regelung nicht befugt gewesen.
18 Die Kommission stellt schließlich klar, daß mit ihrer Klage lediglich die Umsatzsteuer- und sonderverbrauchsteuerfreie Abfertigung der bei Stichfahrten in See erworbenen Waren bei ihrer Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland beanstandet werde und nicht grundsätzlich der steuerfreie Verkauf auf den an derartigen Fahrten beteiligten Schiffen.
19 Zu diesem Vorbringen der Kommission hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lediglich ausgeführt, daß die Einfuhren bei der Rückkehr von Stichfahrten in See nicht unter den Regelungsbereich der Richtlinie 69/169 fielen und daß — selbst wenn man unterstelle, daß sie in deren Regelungsbereich fielen — wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfen sei, inwieweit sich der Fall dieser Stichfahrten von dem der Überfahrten im regelmäßigen Fährverkehr zwischen den Häfen mehrerer Mitgliedstaaten unterscheide.
20 Erstens enthält die Richtlinie 69/169 nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung der Befreiungen von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern im internationalen Reiseverkehr, die nicht die Einfuhren von steuerfrei bei Stichfahrten in See erworbenen Waren betreffe. Diese Einfuhren fänden nämlich weder im Rahmen des Reiseverkehrs aus Drittländern (Artikel 1 und 4 Absatz 1 Spalte I der Richtlinie) noch im Rahmen des innergemeinschaftlichen Reiseverkehrs (Artikel 2 und 4 Absatz 1 Spalte II der Richtlinie) statt.
21 Wie die Kommission zutreffend bemerkt, wird mit diesen Ausführungen die tatsächliche Tragweite der Richtlinie 69/169 verkannt; sie sind deshalb zurückzuweisen.
22 Es trifft zwar zu, daß die Richtlinie 69/169 nicht ausdrücklich die Gewährung einer Befreiung von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr für den besonderen Fall der Stichfahrten in See vorsieht; daraus läßt sich jedoch nicht, wie dies die Beklagte tut, ableiten, daß die Richtlinie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil diese Einfuhren weder im Reiseverkehr mit Drittländern noch im eigentlichen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr stattfänden. Die Richtlinie 69/169 enthält nämlich eine abschließende Regelung der Befreiungen von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten. Ihre Bestimmungen betreffen somit alle Befreiungen von derartigen Abgaben, die mit dem Verkehr von Reisenden, die die Grenzen überschreiten, zusammenhängen, unabhängig davon, woher die Reisenden kommen.
23 Zweitens ist nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu prüfen, inwieweit sich der Fall der Stichfahrten in See von dem der Überfahrten mit Fährschiffen zwischen den Häfen mehrerer Mitgliedstaaten unterscheidet.
24 Dieses Vorbringen ist so zu verstehen, daß nach den Bestimmungen der Richtlinie 69/169 für Waren, die steuerfrei auf Schiffen erworben würden, die bloße Stichfahrten ohne Landgang durchführen, bei der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland die gleichen Befreiungen gewährt werden müßten wie für Waren, die unter den gleichen Umständen auf Schiffen erworben würden, die regelmäßige Fahrten zwischen Mitgliedstaaten durchführen.
25 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom heutigen Tage (Rewe/Hauptzollämter Flensburg und andere) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus den Zielen der Richtlinie 69/169 als auch aus den Bestimmungen ihres Artikels 2 Absatz 1 selbst, daß die Abgabenbefreiungen, die die Richtlinie für Waren vorsieht, die im persönlichen Gepäck der Reisenden im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr eingeführt werden, den aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kommenden Reisenden vorbehalten sind, d. h. den Reisenden, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen einreisen, nachdem sie in der Lage waren, im Mitgliedstaat des Reiseantritts tatsächlich Einkäufe vorzunehmen.
26 Daraus ergibt sich, daß derjenige nicht als Reisender im Sinne der erwähnten Bestimmungen angesehen werden kann, der während einer Schiffsreise von einem Hafen eines Mitgliedstaats aus nicht in einem anderen Mitgliedstaat an Land geht, und daß daher in einem solchen Fall keine Befreiung von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern gewährt werden kann.
27 Der genannte § 3 Absatz 5 Satz 2 der deutschen Verordnung vom 3. Dezember 1974 in seiner geänderten Fassung läßt aber zu, daß Reisende nach einer bloßen Stichfahrt in See ohne jeden Landgang bei ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland in den Genuß einer Befreiung von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern für die von ihnen auf den Ausflugsschiffen steuerfrei gekauften Waren gelangen.
28 Somit ist festzustellen, daß die streitige Regelung gegen die Richtlinie 69/169 in ihrer geänderten Fassung verstößt, indem sie bei der Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die steuerfrei auf Ausflugsschiffen erworben worden sind, welche über die Seezollgrenze in das Zollgebiet einlaufen, ohne daß vorher in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ein wirklicher Landgang stattgefunden hat, Befreiungen von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern gewährt.
29 Daraus ergibt sich, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat.
Kosten
30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie bei der Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die steuerfrei auf Ausflugsschiffen erworben worden sind, welche über die Seezollgrenze in das Zollgebiet einlaufen, ohne daß vorher in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ein wirklicher Landgang stattgefunden hat, Befreiungen von Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern gewährt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.