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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.03.1984 – C-28/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:111

In der Rechtssache 28/83

Sandro Forcheri, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

unterstützt von

Luigi Casella, Enrico Osio, Cornelia Oud und Jan Robert de Rijk, Beamte der Kommission, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Lebrun, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Biever, Luxemburg,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater B. Paulin als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: O. Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt von der

Regierung des Königreichs Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsanschrift: belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,

wegen

Verurteilung der Kommission dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die hundertprozentige Konvertibilität der Dienstbezüge des Klägers, die von der Kommission in konvertiblen belgischen Franken ausgezahlt werden, rückwirkend vom 1. Februar 1982 an wiederhergestellt wird,

Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der am 29. Juli 1982 eingelegten Beschwerde des Klägers und, soweit erforderlich, der stillschweigenden Ablehnung seines am 8. Februar 1982 eingereichten Antrags auf Beistand

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die belgischluxemburgische Regelung für Devisengeschäfte ist gekennzeichnet durch das Vorhandensein von zwei verschiedenen Devisenmärkten, eines offiziellen (reglementierten) Devisenmarkts einerseits, auf dem die Bandbreiten der Wechselkurse des belgischen und des luxemburgischen Franken im Verhältnis zu anderen Währungen durch die Intervention der belgischen Nationalbank begrenzt werden, und eines freien Markts andererseits, auf dem der Kurs durch Angebot und Nachfrage unter Ausschluß jeglicher Intervention der Nationalbank zustande kommt. Daraus ergibt sich, daß sich die Wechselkurse auf beiden Märkten unabhängig voneinander entwickeln, wobei die Kurse der ausländischen Währungen auf dem freien Markt in der Regel höher sind als die auf dem offiziellen Markt.

Die belgischluxemburgischen Behörden waren jedoch der Ansicht, es sei unbillig, diese Regelung uneingeschränkt auf Beamte der Gemeinschaften anzuwenden, die nicht belgische oder luxemburgische Staatsangehörige sind. Deshalb trafen sie für diese Beamten eine besondere Regelung. Anfangs bot diese Regelung den genannten Beamten allgemein die Möglichkeit, von einem normalen Konto — d. h. von einem Konto, wie es von in Belgien (régnicoles, inlanders) oder Luxemburg ansässigen Personen eröffnet werden konnte — auf dem offiziellen Markt Guthaben ins Ausland zu übertragen und Devisen zu kaufen; die einzige Voraussetzung dafür war, daß die zu diesem Zweck verwendeten Geldbeträge das von der Gemeinschaft gezahlte Gehalt nicht überstiegen. Um die Kontrolle zu erleichtern, wurde zu Beginn der siebziger Jahre beschlossen, spezielle konvertible Ausländerkonten einzurichten, mit deren Hilfe alle Devisengeschäfte auf dem offiziellen Markt durchgeführt werden konnten. Diesen Konten konnten nur die von den Gemeinschaften gezahlten Bezüge und von anderen konvertiblen Konten kommende Beträge gutgeschrieben werden.

Es wurde üblich, daß zahlreiche Beamte die durch die speziellen konvertiblen Ausländerkonten gebotenen Möglichkeiten dazu nutzten, auf dem offiziellen Markt Devisen zu kaufen und sofort auf dem freien Markt wieder zu verkaufen (Arbitrage), wodurch sie aus dem Unterschied zwischen den beiden Kursen einen Gewinn zogen (Kursdifferenzvergütung).

Um dieser Praxis ein Ende zu setzen, änderte das Belgisch-Luxemburgische Deviseninstitut (BLDI) am 21. Dezember 1981 die bestehende Regelung derart, daß. den speziellen konvertiblen Ausländerkonten künftig ohne besondere Genehmigung nur noch bis zu 25 % der Bezüge gutgeschrieben werden durften, wodurch die Möglichkeit, ausländische Währungen auf dem offiziellen Markt frei zu kaufen, auf diesen Prozentsatz beschränkt wurde.

Diese neue Regelung hatte jedoch zur Folge, daß Beamte nicht mehr uneingeschränkt über die Verwendung ihres Gehalts im Gebiet der belgischluxemburgischen Wirtschaftsunion (BLWU) oder außerhalb davon entscheiden und im letzteren Fall die Vorteile des offiziellen Marktes nutzen konnten. In der Folge dieser Maßnahmen wurden bei den Organen der Gemeinschaft zahlreiche Anträge auf Beistand gestellt und dann Beschwerden gemäß Artikel 90 des Statuts eingelegt. Deshalb unternahmen die Organe der Gemeinschaften beim BLDI Schritte, um für die nichtbelgischen und nichtluxemburgischen Beamten die Mögrlichkeit wiederherzustellen, ihr gesamtes Gehalt auf ein konvertibles Konto zahlen zu lassen.

Am 1. Juni 1982 veröffentlichte das BLDI ein Rundschreiben, nach dem die betroffenen Beamten wieder die Möglichkeit erhielten, ihr gesamtes Gehalt auf ein spezielles konvertibles Ausländerkonto zahlen zu lassen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das Organ, bei dem sie angestellt waren, eine Erklärung gegenzeichnete, durch die der Inhaber des Kontos erklärte, davon Kenntnis zu haben, daß er verpflichtet ist, sich seine Dienstbezüge entweder auf ein konvertibles Konto oder in ausländischer Währung, die binnen acht Tagen an eine zum offiziellen Devisenmarkt zugelassene Bank zu veräußern ist, auszahlen zu lassen.

Ferner mußte sich der Kontoinhaber verpflichten, insbesondere

... alle Geschäfte zur Umgehung der genannten Bestimmungen, wie Arbitragegeschäfte, d. h. den Kauf von Devisen auf dem offiziellen Markt oder Überweisungen auf ausländische konvertible Konten zu dem Zweck, sich Zahlungsmittel zur Deckung von laufenden Ausgaben in der BLWU zu verschaffen,

zu unterlassen.

Wenn die Inhaber von speziellen konvertiblen Ausländerkonten diese Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnen, gelten für sie die oben genannten Bestimmungen vom 21. Dezember 1981 weiter,

2. Der Kläger, Herr Sandro Forcheri, ein italienischer Staatsangehöriger, ist Beamter der Kommission.

Da die Bestimmungen des BLDI vom 21. Dezember 1981 seiner Auffassung nach rechtswidrig sind und seine Rechtsstellung als Beamter der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen, reichte der Kläger am 8. Februar 1982 bei der Kommission einen Antrag auf Beistand gemäß Artikel 24 des Statuts ein. Dieser Antrag wurde niemals beantwortet.

Da der Kläger ferner der Ansicht war, die aufgrund des Rundschreibens des BLDI vom 1. Juni 1982 vorgeschlagene Verpflichtungserklärung sei unannehmbar, dieses alternative Verfahren sei immer noch rechtswidrig und die Kommission habe auf seinen Antrag auf Beistand nicht angemessen reagiert, legte er am 29. Juli 1982 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Nachdem auch diese Beschwerde nicht beantwortet worden war, hat der Kläger mit Klageschrift, die am 23. Februar 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

3. Mit Beschluß des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Juli 1983 sind vier Beamte der Kommission, Luigi Casella, Enrico Osio, Cornelia Oud und Jan Robert de Rijk, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen worden. Durch einen weiteren Beschluß des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom selben Tag ist schließlich die Regierung des Königreichs Belgien als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

4. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

in erster Linie,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

demgemäß,

die Beklagte zu verurteilen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die hundertprozentige Konvertibilität seiner Dienstbezüge, die von der Beklagten in konvertiblen belgischen Franken ausgezahlt werden, rückwirkend vom 1. Februar 1982 an wiederhergestellt wird und die stillschweigende Ablehnung seiner am 29. Juli 1982 eingelegten Beschwerde, und, soweit erforderlich, die stillschweigende Ablehnung seines am 8. Februar 1982 eingereichten Antrags auf Beistand aufzuheben,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

anzuordnen, daß die Beklagte das oder die Protokolle über die von ihr erteilte Zustimmung zur zweiten Entscheidung des BLDI vorzulegen hat.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

Einßibrimg

1. Der Kläger macht einen einzigen Klagegrund geltend, nämlich Verkennung und/oder Verletzung

a) des EWG-Vertrags, insbesondere der Artikel 67 und 169,

b) des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend Protokoll genannt), insbesondere des Artikels 12 Buchstabe c

c) der ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (ABl. 1960, S. 921) in der Fassung der zweiten Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1962 (ABl. 1963, S. 62), insbesondere des Artikels 1,

d) des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 24 sowie des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts,

e) der allgemeinen Rechtsvorschriften und -grundsätze, insbesondere des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der austeilenden Gerechtigkeit, sowie der Fürsorgepflicht.

Der Kläger rügt zum einen, daß der belgische Staat durch die streitigen Entscheidungen des BLDI gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und/oder dem von diesem abgeleiteten Recht verstoßen und die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt habe, und zum anderen, daß die Beklagte, die für die Einhaltung des Vertrages und/oder der aufgrund des Vertrages erlassenen Vorschriften Sorge zu tragen habe und der unter anderem eine Beistandspflicht gegenüber ihren Beamten und Bediensteten, darunter dem Kläger, obliege, nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, damit die genannten Entscheidungen für nichtig erklärt würden, und so in gewisser Weise an der Durchführung der Entscheidung des, BLDI, die Gegenstand des Rundschreibens vom 1. Juni 1982 gewesen sei, mitgewirkt habe.

2. Die Kommission wendet ein, alle Maßnahmen, die der Kläger beanstande, seien von den belgischen Behörden und nicht von ihr erlassen worden.

Ihre Haltung in bezug auf die Zahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten habe sich nicht geändert, weder seit dem 21. Dezember 1981 noch seit dem 1. Juni 1982. Sie habe sich nämlich darauf beschränkt, die Dienstbezüge und die verschiedenen Zulagen in belgischen oder luxemburgischen Franken von ihren Konten auf die von ihren Bediensteten angegebenen Konten zu überweisen, ohne diese Gelder anders zu bezeichnen. Die Verteilung dieses Betrags auf ein spezielles konvertibles Ausländerkonto und ein den Konten der Inländer gleichgestelltes Konto werde von den Bankinstituten durchgeführt, die Kommission greife in keiner Weise in diesen Vorgang ein. Sie sei hierzu auch gar nicht befugt.

Zur Zulässigkeit

1. Ohne die Zulässigkeit der Klage in Zweifel zu ziehen, macht die Kommission geltend, die Klageanträge seien teilweise unzulässig oder überzogen, da sie rechtlich und tatsächlich völlig außerstande sei, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die hundertprozentige Konvertibilität der Dienstbezüge des Klägers, die von der Kommission in konvertiblen belgischen Franken ausgezahlt werden, rückwirkend ... wiederhergestellt wird. Ihre Befugnisse beschränkten sich darauf, die Zahlung der Beträge zu verfügen, die in den Genuß der Konvertibilität kommen könnten; das weitere sei Sache der belgischluxemburgischen Behörden und der Verwaltungen der diesen Behörden unterstehenden Bankinstitute.

Nach Ansicht der Kommission kann die Klage nur so verstanden werden, daß mit ihr folgende Fragen aufgeworfen werden:

1. Hat die Kommission ihrer Beistandspflicht genügt, indem sie hinreichend schnell und wirksam gehandelt hat, um ihren Bediensteten, deren Situation durch die Entscheidung des BLDI vom 21. Dezember 1981 gestört worden war, zu Hilfe zu kommen?

2. Durfte die Kommission sich mit den durch das BLDI im Juni 1982 eingeführten Maßnahmen zufriedengeben oder hätte sie die Pflicht gehabt, ihre Bemühungen fortzusetzen, um bei den belgischen Behörden noch günstigere Maßnahmen durchzusetzen?

Deshalb könnten die Anträge des Klägers nur auf zwei Ziele gerichtet sein, nämlich auf die Feststellung der Untätigkeit der Kommission und möglicherweise die Verurteilung zum Schadensersatz.

Selbst in diesem beschränkten Kontext habe der Kläger nicht das Recht, seine Ansichten über die Anwendung der gesamten Palette der Mittel vorzubringen, die der Kommission zur Verfügung stünden; dies gelte insbesondere für die Durchführung des in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens gegen die beiden betroffenen Staaten, da ein Beschluß, mit dem es die Kommission ablehne, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, weder mit der Nichtigkeitsklage noch mit der Untätigkeitsklage angegriffen werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke, Slg. 1966, 27). Außerdem beschränke sich die Kommission im allgemeinen im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag darauf, beim Gerichtshof die Feststellung der Vertragsverletzung des Mitgliedstaates zu beantragen, was dem Kläger in keiner Weise Befriedigung verschaffen würde. Schließlich und vor allem bleibt die Kommission in bezug auf die Begründetheit bei ihrer Ansicht, die neuen Maßnahmen des BLDI seien rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Kläger räumt zwar ein, daß die streitigen Entscheidungen des BLDI keine Maßnahmen der Beklagten, sondern solche eines Mitgliedstaats seien, führt jedoch aus, daß der Beklagten u. a. eine Beistandspflicht gegenüber ihren Beamten obliege und daß sie für die Einhaltung u. a. des Protokolls Sorge zu tragen habe. Aufgrund dieser Verpflichtungen könne der Kläger, der geltend mache, daß die streitigen Entscheidungen des BLDI ihn unmittelbar beträfen und gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, verlangen, daß die Beklagte alle erforderlichen und verfügbaren Mittel einsetze, damit diese Entscheidungen rückwirkend aufgehoben würden. Da die Beklagte seiner Meinung nach tatsächlich nicht alle diese Mittel angewandt hat, vertritt der Kläger die Ansicht, sein Antrag, die Beklagte zu verurteilen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die hundertprozentige Konvertibilität seiner Dienstbezüge, die von der Beklagten in konvertiblen belgischen Franken ausgezahlt werden, rückwirkend vom 1. Februar 1982 an wiederhergestellt wird, sei zulässig, unabhängig von der Frage, ob er auch verlangen könne, daß das letzte Mittel, das der Beklagten zur Verfügung stehe, nämlich die Klage wegen Vertragsverletzung, eingesetzt werde.

In diesem Zusammenhang hebt der Kläger den besonderen Charakter der vorliegenden Klage als Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag und Artikel 91 des Statuts hervor, es handele sich also um eine Klage, die von einem Beamten eingereicht worden sei, dem gegenüber die Kommission besondere Verpflichtungen habe. Ein Beamter, der Maßnahmen eines Mitgliedstaats rüge, die gegen Gemeinschaftsrecht verstießen und ihn nicht nur unmittelbar beträfen, sondern auch seine Rechtsstellung beeinträchtigten, könne von der Beklagten verlangen, daß sie, nachdem sie die Beseitigung dieser Maßnahmen nicht anders habe durchsetzen können, das Vertragsverletzungsverfahren oder jedenfalls hilfsweise den außergerichtlichen Teil dieses Verfahrens einleite. Ferner habe ein Mitgliedstaat, von dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß er gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, gemäß Artikel 171 dieses Vertrages die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergäben. Somit sei die Beklagte auf dem Weg über dieses Verfahren in der Lage, das vom Kläger begehrte Ergebnis herbeizuführen.

Der Kläger zieht die Schlußfolgerung, die Beklagte sehe den beanstandeten Antrag in der Klageschrift zu Unrecht als unzulässig oder überzogen an.

Zur Begründetheit

A — Rechtmäßigkeit der neuen Maßnahmen des BLDI

1. Das Vorbringen des Klägers

a) Der Kläger führt aus, gemäß Artikel 12 Buchstabe c des Protokolls stünden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts zu. Wie insbesondere die oben beschriebene Situation vor dem 21. Dezember 1981 zeige, gehöre es zu den genannten Erleichterungen, daß die Dienstbezüge, die die Organe der Gemeinschaft ihren Beamten und Bediensteten in konvertiblen belgischen Franken auszahlten, frei in ausländische Währungen konvertiert werden könnten.

Die beiden streitigen Entscheidungen des BLDI beeinträchtigten aber die genannten Vorrechte und verstießen daher gegen Artikel 12 Buchstabe c des Protokolls. Die erste Entscheidung beschränke nämlich den Teil der Bezüge, der einem speziellen konvertiblen Ausländerkonto gutgeschrieben werden könnte, auf 25 %, und die zweite Entscheidung setze eine bestimmte Verpflichtungserklärung voraus, die unannehmbar sei, da sie für den Beamten oder Bediensteten bedeute, daß er sich der strafbewehrten Devisenbewirtschaftung unterwerfe und die Entscheidung darüber, welche Geschäfte als unerlaubt angesehen würden, dem Gutdünken des BLDI überlasse. Zudem werde der Beamte gezwungen, die in ausländischer Währung an ihn ausgezahlten Dienstbezüge innerhalb von acht Tagen an eine zum offiziellen Devisenmarkt zugelassene Bank zu veräußern; diese Verpflichtung betreffe somit sogar die von den Organen auf der Grundlage von Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts unmittelbar in Devisen transferierten Geldbeträge.

b) Der Kläger führt aus, gemäß Artikel 1 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages erteilten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Devisengenehmigungen zum Abschluß oder zur Erfüllung von Geschäften sowie für Transferzahlungen zwischen Deviseninländern in den Mitgliedstaaten, die den ... Kapitalverkehr, und zwar u. a. den Transfer der Ersparnisse von Arbeitneh-. mern während ihres Aufenthalts, betreffen. Ferner seien die betreffenden Geschäfte auf der Grundlage der Devisenkurse, die bei Zahlungen für laufende Geschäfte gelten, durchzuführen, mit anderen Worten zum offiziellen Wechselkurs, d. h. zum Wechselkurs auf dem offiziellen Markt.

Deshalb liege insoweit, als die Entscheidungen des BLDI bewirkten, daß die betreffenden Geschäfte ganz oder teilweise auf dem freien Markt getätigt werden müßten, dessen Wechselkurs nicht offiziell und nicht so günstig wie der offizielle Wechselkurs sei, einen Verstoß gegen Artikel 1 der genannten Richtlinie und in gewisser Weise eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Transferbeschränkung vor.

c) Nach Ansicht des Klagers verletzen die streitigen Entscheidungen des BLDI den Gleichheitssatz, da sie dazu führten, daß die in Belgien oder Luxemburg ihr Amt ausübenden Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in eine Lage gebracht würden, die im Verhältnis zu den Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die bei einer internationalen Organisation oder ausländischen Regierung beschäftigt seien und ihr Amt in einem anderen Land als Belgien oder Luxemburg ausübten und denen die zuständigen Behörden keinerlei Devisenbeschränkungen für ihre Dienstbezüge auferlegten, ungleich sei.

Zudem würden selbst in Belgien oder Luxemburg die Entscheidungen des BLDI bei verschiedenen Personengruppen unterschiedlich angewandt. Tatsächlich unterlägen ihnen nur die internationalen Beamten, während dies bei den Diplomaten nicht der Fall sei.

d) Außerdem führten die streitigen Entscheidungen zu einer unberechtigten Aneignung seitens des belgischen Staates. Die Dienstbezüge der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften stammten nämlich aus deren eigenen Mitteln. Durch die zwangsweise einseitige Umwandlung von konvertiblen Beträgen in nichtkonvertible Beträge in Ausführung der Entscheidung des BLDI vom 21. Dezember 1981 nähmen die belgischen Behörden eine rechtswidrige Transaktion zu Lasten des europäischen Steuerzahlers vor.

e) Schließlich macht der Kläger geltend, das mit den Entscheidungen des BLDI verfolgte Ziel sei es, den sogenannten Arbitragegeschäften ein Ende zu setzen; auf deren Durchführung habe der Kläger aber niemals einen Anspruch erhoben. Die Entscheidungen beschränkten sich jedoch in Wirklichheit nicht auf eine angemessene technische Lösung, um die Vornahme genau definierter Arbitragegeschäfte zu verhindern. Im übrigen sei es sicherlich nicht notwendig, die Rechtsstellung der Beamten und Bediensteten der Organe der Gemeinschaft als Ausländer zu beeinträchtigen. Die beanstandete Regelung verstoße daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2. Das Vorbringen der Kommission

Die Kommission vertritt die Ansicht, eine eingehende Erörterung des oben wiedergegebenen Vorbringens sei nicht erforderlich. Es handele sich lediglich um die Frage, ob die neuen Maßnahmen des BLDI eine zweite Intervention ihrerseits notwendig machten. Daher genüge es, diese Maßnahmen zu prüfen und zu untersuchen, ob sie noch zu beanstandende Gesichtspunkte enthielten. Diese Maßnahmen umfaßten im wesentlichen zwei Bestandteile, nämlich zum einen die Wiederherstellung der Konvertibilität für die gesamten Dienstbezüge und zum anderen die Unterzeichnung der oben genannten Erklärung durch die Inhaber von konvertiblen Konten. Keiner dieser Bestandteile erfordere irgendwelche Ausführungen, da sie als solche den Kläger nicht beschwerten. Außerdem beschränke sich der Kläger darauf, die Erklärung insoweit zu kritisieren, als sie sich auf das Verbot der Arbitragegeschäfte beziehe.

a) Zu den Rügen des Klägers vertritt die Kommission die Ansicht, daß Artikel 12 Buchstabe c des Protokolls dem Kläger keinen Anspruch auf Durchführung von Arbitragegeschäften begründe. Aus dem Umstand, daß eine entsprechende Praxis in der Vergangenheit geduldet worden sei, könne sich in keinem Fall ein Rechtsanspruch ergeben, da die Dekkung der laufenden Ausgaben eines Beamten mit Dienstort in Belgien oder Luxemburg es nicht erfordere, daß dieser in der Lage sein müsse, Arbitragegeschäfte durchzuführen. Die Kommission fügt hinzu, Artikel 12 Buchstabe c des Protokolls fordere in Wirklichkeit nur, daß ein Beamter, dessen Herkunftsland nicht Belgien oder Luxemburg sei, mittels seines konvertiblen Kontos frei Transferzahlungen in sein Herkunftsland oder einen anderen ausländischen Staat durchführen könne.

Die Kommission weist darauf hin, daß die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften gemäß. Artikel 18 des Protokolls und gemäß Artikel 23 des Beamtenstatuts ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt würden. In Artikel 23 des Statuts sei bestimmt: Soweit in dem Protokoll ... nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.

Die Kommission gelangt zu der Schlußfolgerung, daß im vorliegenden Fall keine Verletzung des Protokolls vorliege.

b) Zu der angeblichen Verletzung von Artikel 1 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (in der später geänderten Fassung) führt die Kommission aus, diese Rüge sei schon deshalb unbegründet, weil die Konvertibilität wiederhergestellt worden sei.

c) Die Kommission trägt vor, das Europäische Währungssystem werde nur in sechs Mitgliedstaaten, darunter Belgien und Luxemburg, uneingeschränkt angewandt, und auch diese wendeten es im übrigen nur für bestimmte Transaktionen an. Es gebe somit keine einheitliche Wechselkursregelung und daher auch keine Ungleichbehandlung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Vergleich zu den Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die bei einer internationalen Organisation beschäftigt seien und ihr Amt in einem anderen Land als Belgien oder Luxemburg ausübten.

Die Kommission fügt hinzu, ihres Wissens werde die neue Regelung des BLDI auf alle internationalen Beamten mit Dienstort in Belgien oder Luxemburg angewandt, die sich in der gleichen Lage wie die Beamten der Gemeinschaft befänden. Was insbesondere die Diplomaten betreffe, so seien sie in Artikel 12 Buchstabe c des Protokolls nicht erwähnt. Außerdem dürfe der Kläger eine Beschränkung nicht aus den Augen verlieren, die nicht zwangsläufig auch für Diplomaten oder andere internationale Beamte gelte, nämlich Artikel 63 des Statuts, wonach die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Währung des Landes ausgezahlt [werden], in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Deshalb könne man nicht länger die Ansicht vertreten, es bestehe eine Ungleichbehandlung der Beamten oder Bediensteten der Gemeinschaften, die ihr Amt in Belgien oder Luxemburg ausübten, und der anderen Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die ihren Dienst in diesen Ländern bei anderen internationalen Organisationen oder ausländischen Regierungen versähen.

d) Zum Vorbringen des Klägers, die Entscheidungen des BLDI liefen auf eine ungerechtfertigte Aneignung seitens des belgischen Staates hinaus, trägt die Kommission unter anderem vor, diese Frage stehe in keinerlei Beziehung zur individuellen Situation des Klägers.

e) Schließlich vertritt die Kommission die Ansicht, die beanstandete Regelung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung füge sich vielmehr insofern einwandfrei in die bestehende Rechtslage ein, als sie freie Transfers und eine vollständige Konvertibilität für alle Geschäfte erlaube, die dieser Erleichterungen bedürften.

B — Zur Beistandspflicht der Kommission

1. Das Vorbringen des Klägers

Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission angesichts der oben beschriebenen rechtswidrigen Lage, die durch die angefochtenen Entscheidungen des BLDI geschaffen worden sei, nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich gewesen wären, um die genannten Entscheidungen zu beseitigen. Die Kommission sei nämlich nicht nur nach der zweiten Entscheidung des BLDI vom Juni 1982 untätig geblieben, sondern habe sogar an deren Ausarbeitung und in jedem Fall an deren Durchführung aktiv mitgearbeitet, indem sie sich damit einverstanden erklärt habe, die von ihren Beamten und Bediensteten zu unterzeichnende Ver- pflichtungserklärung gegenzuzeichnen.

Die Kommission habe daher ihre Beistandspflicht gegenüber ihren Beamten verletzt.

2. Das Vorbringen der Kommission

Die Kommission macht geltend, die Beistandspflicht verpflichte sie nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, sondern lediglich zum Einsatz bestimmter Mittel. Daher habe sie, als ihr Ende Dezember 1981 die ersten Maßnahmen des BLDI zur Kenntnis gelangt seien, in der Meinung, diese Maßnahmen, die zu dem berechtigten Zweck erlassen worden seien, die mißbräuchliche Praxis der Arbitrage zu beenden, seien übermäßig streng und stünden außer Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel, unverzüglich bei dem BLDI und den belgischen Behörden im allgemeinen interveniert. Sie habe ihre Bemühungen erst im Juni 1982 eingestellt, als das BLDI neue Maßnahmen erlassen habe, die sie für zufriedenstellend erachtet habe. (Diese Maßnahmen hätten die vollständige Konvertibilität der Dienstbezüge außer in bezug auf die Arbitrage, die die Kommission weiterhin für unvertretbar halte, wiederhergestellt.) Die durch das BLDI bei dieser letzten Entscheidung verwendete Terminologie sei vielleicht in einigen Punkten kritisierbar, aber in der Praxis habe die durch das BLDI eingeführte neue Regelung — ihres Wissens — weder zu konkreten Schwierigkeiten noch zu Situationen geführt, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien. Die Kommission verfolge regelmäßig die Entwicklung der Lage und werde es nicht versäumen in der gehörigen Weise zu reagieren, wenn sie den Eindruck habe, daß das BLDI die gegenwärtigen Maßnahmen auf eine Art und Weise anwende, die dem Gemeinschaftsrecht nicht entspreche.

Da eine Frist von fünf Monaten außerordentlich kurz sei, um bei einer nationalen Verwaltung zu erreichen, daß sie den wesentlichen Teil von Maßnahmen, die sie für rechtmäßig halte, aufhebe, gelange sie zu dem Schluß, daß sie im vorliegenden Fall ihrer Beistandspflicht gegenüber dem Kläger genügt habe.

Die Erklärungen der Streithelfer

1. Luigi Casella, Enrico Osio, Jan Robert de Rijk tind Cornelia Oud beantragen, der Kommission die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

2. Die belgische Regierimg führt aus, die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften hätten bis zur ersten Entscheidung des BLDI im Dezember 1981 mit sehr einfachen Arbitragegeschäften zwischen dem offiziellen und dem freien Markt, die ihnen dadurch möglich gewesen seien, daß sie Zugang zu einem konvertiblen Konto gehabt hätten, eine bedeutende Erhöhung ihrer Einkünfte erzielt. Die Käufe von ausländischen Währungen gegen belgische Franken auf dem offiziellen Markt, die nur zur Gewinnerzielung durchgeführt worden seien, hätten jedoch die Devisenreserven der Nationalbank von Belgien geschmälert und die Aktionen zur Stützung des belgischen Franken erschwert und verteuert. Zudem hätten diese Arbitragegeschäfte die Wirkung gehabt, daß die laufenden Konsumausgaben der Beamten in der BLWU mit Franken bezahlt worden seien, die durch die Veräußerung von Devisen auf dem freien Markt erworben worden seien, während diese Ausgaben, soweit sie mit Einfuhren verbunden gewesen seien, schließlich von Belgien mit Hilfe der Devisenreserven des Landes hätten gedeckt werden müssen, also mit auf dem offiziellen Markt erworbenen Devisen.

Die belgische Regierung macht geltend, der Kläger räume selbst ein, daß das Ziel der streitigen Entscheidung des BLDI, die Arbitragegeschäfte zu beenden, nicht als rechtswidrig betrachtet werden könne. Der Kläger wolle indessen den Begriff der Arbitrage auf die sehr einfache Form beschränken, die diese vor dem Erlaß der Entscheidungen des BLDI besessen habe; dies sei für die belgische Regierung unannehmbar. Es handele sich für sie nicht darum, sich irgendeiner Technik zu widersetzen, sondern darum, jegliche Verwendung eines konvertiblen Kontos zu verhindern, die darauf hinauslaufe, daß der Inhaber dieses Kontos gleichzeitig den belgischen Franken schwächen und für seine Ausgaben in der BLWU in den Genuß der von den Währungsbehörden erlassenen Absicherungsmaßnahmen kommen könne, deren Kosten diese auf sich nähmen.

Dieses Ziel sei durch die Einführung eines Systems erreicht worden, das ein Minimum von unerläßlichen Beschränkungen für die Verwendung der konvertiblen Konten der europäischen Beamten mit sich bringe.

Zwar setze die zweite Entscheidung des BLDI voraus, daß der Beamte oder Bedienstete eine bestimmte Verpflichtungserklärung unterzeichne, diese sei jedoch klar genug abgefaßt, um die Mißbräuche zu verhindern, die der Kläger zu befürchten scheine. Zu den in dieser Erklärung enthaltenen besonderen Verpflichtungen führt die belgische Regierung unter anderem aus, es gehe nicht darum, die eine oder die andere Arbitragetechnik zu untersagen, sondern ein Ergebnis, das zwar früher auf einfache Weise erreicht worden sei, jedoch in Zukunft durch eine stärker ausgefeilte Kombination von Operationen erzielt werden könne. Dies erkläre, weshalb die Verpflichtungserklärung keine erschöpfende Aufzählung der Praktiken enthalte, die zu dem verbotenen Ergebnis führen könnten. Ferner sei in der Verpflichtungserklärung vorgesehen, daß der Beamte (oder Bedienstete) bei Verstoß gegen seine Verpflichtungen riskiere, daß das BLDI durch Erstattung einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen ihn vorgehe; falls die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung beschließe, sei es Sache der Gerichte und nicht des BLDI, über das Vorliegen einer strafbaren Handlung und deren straf- und zivilrechtliche Folgen zu entscheiden. Schließlich betreffe die Verpflichtung des Beamten, Dienstbezüge, die in ausländischer Währung gezahlt würden, innerhalb von acht Tagen auf dem offiziellen Markt zu veräußern, in keiner Weise Mittel, die ein Beamter oder Bediensteter gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts transferiere. In der Verpflichtungserklärung würden die Grenzen, die der Verwendung des konvertiblen Kontos im Hinblick auf den Kauf von Devisen gesetzt seien, genau erläutert; entsprechende Geschäfte seien insoweit erlaubt, als sie notwendig seien, um alle eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen oder Ersparnisse zu bilden. Die belgische Regierung beantragt deshalb, die Klage als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 19. Januar 1984 haben der Kläger und seine Streithelfer, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, die Kommission, vertreten durch B. Paulin als Bevollmächtigten, und die belgische Regierung als Streithelferin der Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt A. Vandencasteele, mündlich verhandelt.

In der Sitzung hat die belgische Regierung klargestellt, durch die von dem Beamten zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung solle nur verhindert werden, daß der Beamte versuche, für seine gegebenenfalls in Belgien oder im Großherzogtum Luxemburg getätigten laufenden Ausgaben die Beträge in belgischen Franken, über die er verfüge, durch Devisengeschäfte künstlich zu vermehren. Dagegen behindere die Verpflichtungserklärung in keiner Weise irgendwelche Zahlungen zur Bestreitung von Ausgaben im Ausland einschließlich unentgeltlicher Zuwendungen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Februar 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Sandro Forchen, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 23. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Verurteilung der Kommission dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die hundertprozentige Konvertibilität seiner Dienstbezüge rückwirkend vom 1. Februar 1982 an wiederhergestellt wird, sowie auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner am 29. Juli 1982 eingelegten Beschwerde und, soweit erforderlich, der stillschweigenden Ablehnung seines am 8. Februar 1982 eingereichten Antrags auf Beistand.

2 Für den belgischen und luxemburgischen Franken gibt es zwei verschiedene Devisenmärkte, nämlich einerseits den offiziellen (reglementierten) Markt, auf dem die Bandbreiten der Wechselkurse durch die Intervention der Zentralbanken begrenzt werden, und andererseits den freien Markt, auf dem der Kurs durch Angebot und Nachfrage unter Ausschluß jeder Intervention dieser Banken zustande kommt. Die Wechselkurse auf den beiden Märkten entwickeln sich also unabhängig voneinander, wobei die Kurse der ausländischen Währungen auf dem freien Markt oft höher sind als die auf dem offiziellen Markt. In der betreffenden Regelung ist angegeben, für welche Geschäfte und unter welchen Voraussetzungen Devisen auf dem offiziellen oder aber auf dem freien Devisenmarkt gekauft oder verkauft werden können oder müssen.

3 Da die belgischluxemburgischen Behörden der Ansicht waren, es sei unbillig, diese Regelung uneingeschränkt auf Beamte der Gemeinschaften anzuwenden, die nicht die belgische oder luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, schufen sie im Laufe der siebziger Jahre für diese Beamten ein besonderes System in der Form von speziellen konvertiblen Ausländerkonten. Diese Konten weisen die Besonderheit auf, daß ihnen nur die von der Gemeinschaft gezahlten Bezüge und von anderen konvertiblen Konten kommende Beträge gutgeschrieben und daß mit ihrer Hilfe alle Devisengeschäfte auf dem offiziellen Markt durchgeführt werden können.

4 Als der Unterschied zwischen den auf dem offiziellen und den auf dem freien Markt angewandten Wechselkursen gegen Ende 1981 anstieg, wurde es üblich, daß zahlreiche Beamte die durch die speziellen konvertiblen Ausländerkonten gebotenen Möglichkeiten zur Durchführung von sogenannten Arbitragegeschäften nutzten, die darin bestanden, daß sie auf dem offiziellen Markt Devisen kauften und sofort auf dem freien Markt wieder verkauften, wodurch sie aus dem Unterschied zwischen den beiden Kursen einen Gewinn in belgischen oder luxemburgischen Franken zogen. Um dieser Praxis ein Ende zu setzen, änderte das Belgisch-Luxemburgische Deviseninstitut (BLDI) am 21. Dezember 1981 die bestehende Regelung derart, daß den speziellen konvertiblen Konten künftig ohne besondere Genehmigung nur noch bis zu 25 % der als Gehalt oder als Zulagen überwiesenen Beträge gutgeschrieben werden konnten, wodurch die Möglichkeit der Beamten, ausländische Währungen auf dem offiziellen Markt frei zu kaufen, beschränkt wurde.

5 In der Folge dieser Maßnahmen wurden bei den Organen der Gemeinschaft von deren Beamten zahlreiche Anträge auf Beistand gestellt und dann Beschwerden gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts eingelegt. Die Organe unternahmen ihrerseits Schritte beim BLDI, um für die nichtbelgischen und nichtluxemburgischen Beamten die Möglichkeit wiederherzustellen, ihr Gehalt und ihre Zulagen in voller Höhe auf ein konvertibles Konto zahlen zu lassen.

6 Im Anschluß an Verhandlungen mit den Gemeinschaftsorganen veröffentlichte das BLDI am 1. Juni 1982 ein Rundschreiben, nach dem die betroffenen Beamten wieder die Möglichkeit erhielten, ihr Gehalt und ihre Zulagen in voller Höhe auf ein spezielles konvertibles Ausländerkonto zahlen zu lassen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie unter Gegenzeichnung des Organs, bei dem sie angestellt waren, eine Erklärung unterzeichneten, durch die der Inhaber des Kontos

— erklärt, davon Kenntnis zu haben, ... [daß er] verpflichtet ist, sich seine Dienstbezüge entweder auf ein konvertibles Konto oder in ausländischer Währung, die binnen acht Tagen an eine zum offiziellen Markt zugelassene Bank zu veräußern ist, auszahlen zu lassen ...;

...

— bestätigt, darüber informiert worden zu sein, daß die Guthaben in belgischen oder luxemburgischen Franken auf den genannten Konten ohne Einschränkung zur Durchführung sämtlicher Zahlungen im Gebiet der BLWU (Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion) und zum Erwerb der Devisen auf dem offiziellen Markt verwendet werden können, deren er bedarf, um außerhalb des Gebiets der BLWU alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllen oder Ersparnisse bilden zu können, was er auf Verlangen des BLDI nachweisen wird;

— sich verpflichtet, über die Guhaben auf diesem Konto nur unter den oben aufgestellten Voraussetzungen zu verfügen und alle Geschäfte zur Umgehung der genannten Bestimmungen, wie Arbitragegeschäfte, d. h. den Kauf von Devisen auf dem offiziellen Markt oder Überweisungen auf ausländische konvertible Konten zu dem Zweck, sich Zahlungsmittel zur Deckung von laufenden Ausgaben in der BLWU zu verschaffen, zu unterlassen;

— anerkennt, daß jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung die Maßnahmen nach sich zieht, die das BLDI ihm gegenüber erlassen kann.

7 Wenn die Inhaber von speziellen konvertiblen Ausländerkonten diese Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnen, gelten für sie die oben genannten Bestimmungen vom 21. Dezember 1981 weiterhin.

8 Da die Regelung vom 21. Dezember 1981 seiner Meinung nach rechtswidrig ist und seine Rechtsstellung als Beamter der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt, reichte der Kläger am 8. Februar 1982 bei der Kommission einen Antrag auf Beistand gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts ein. Dieser Antrag wurde niemals beantwortet.

9 In der Ansicht, die aufgrund des Rundschreibens des BLDI vom 1. Juni 1982 vorgeschlagene Verpflichtungserklärung sei unannehmbar, dieses alternative Verfahren sei immer noch rechtswidrig und die Kommission habe auf seinen Antrag auf Beistand nicht angemessen reagiert, weigerte er sich ferner, die Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, und legte am 29. Juli 1982 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Nachdem auch diese Beschwerde nicht beantwortet worden war, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

10 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat der Kläger geltend gemacht, durch die Maßnahmen des BLDI vom 21. Dezember 1981 und vom 1. Juni 1982 hätten die beiden Mitgliedstaaten Artikel 67 EWG-Vertrag sowie die zu dessen Durchführung erlassenen Richtlinien verletzt. Ferner beeinträchtigten diese Maßnahmen die Erleichterungen, die gemäß Artikel 12 Buchstabe c des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften deren Beamten auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts zustünden. Schließlich verletzten diese Maßnahmen den Gleichheitssatz und den Grundsatz der austeilenden Gerechtigkeit.

11 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe angesichts dieser rechtswidrigen Situation, die die Rechtsstellung ihrer Beamten beeinträchtige, nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen. Sie habe somit sowohl ihre Beistandsund Fürsorgepflicht, die unter anderem in Artikel 24 des Beamtenstatuts niedergelegt sei, als auch die Verpflichtungen, die sich aus ihrer Aufgabe als Hüterin des Vertrages ergäben, verletzt.

12 Zu diesem Vorbringen ist erstens zu bemerken, daß der Gerichtshof im Rahmen eines von einem Beamten gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag angestrengten Verfahrens weder zu beurteilen hat, ob ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, noch zu entscheiden hat, ob die Kommission ihre Überwachungspflicht, die ihr insbesondere gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag obliegt, einwandfrei erfüllt hat. Im vorliegenden Fall geht

es somit nur darum, ob die Kommission als Anstellungsbehörde ihre Beistandspflicht gegenüber einem Beamten verletzt hat, der geltend macht, ein Mitgliedstaat habe die Rechte, die ihm aufgrund seiner Rechtsstellung als Beamter im Interesse der Gemeinschaften zustünden, beeinträchtigt. Nur in bezug auf diese Frage kann die Prüfung der nationalen Maßnahmen gegebenenfalls Entscheidungsvoraussetzung sein.

13 Zweitens ist daran zu erinnern, daß die Kommission in der Folge der ersten im Dezember 1981 vom BLDI erlassenen Maßnahmen unverzüglich zusammen mit den anderen Gemeinschaftsorganen Schritte beim BLDI unternahm, um diese Maßnahmen durch andere ersetzen zu lassen, durch die zwar das zweckwidrige Gebrauchmachen von den speziellen konvertiblen Ausländerkonten, das den Beamten mittels der Arbitragegeschäfte einen ungerechtfertigten Vorteil brachte, beendet würde, den Beamten jedoch weiterhin die Möglichkeit gegeben würde, auf dem offiziellen Markt so viele Devisen zu erwerben, wie sie zur Deckung ihrer Ausgaben außerhalb der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion benötigten. Auf diese Intervention hin führte das BLDI mit Rundschreiben vom 1. Juni 1982 das gegenwärtige System ein, das den Beamten mit anderer als belgischer oder luxemburgischer Staatsangehörigkeit von neuem die Möglichkeit gibt, ihr Gehalt und ihre Zulagen unter der alleinigen Voraussetzung, daß sie sich den m einer schnttlichen Erklärung niedergelegten Verpflichtungen unterwerfen, in voller Hohe auf ein spezielles konvertibles Konto überweisen zu lassen.

14 Deshalb ist, wie der Kläger selbst im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof eingeräumt hat, festzustellen, daß mit der vorliegenden Klage in Wirklichkeit nur die Frage aufgeworfen wird, ob die Kommission verpflichtet war, ihre Bemühungen mit dem Ziel fortzusetzen, bei den belgischen und luxemburgischen Behörden die Aufhebung oder Änderung der von den Beamten zu unterzeichnenden Erklärung zu erreichen. Zur Beantwortung dieser Frage genügt es, zu prüfen, ob der Kläger den Inhalt dieser Erklärung zu Recht beanstandet.

15 Die Beanstandungen des Klägers betreffen die Verpflichtungen, alle Dienstbezüge, die in ausländischer Währung gezahlt werden, einer zum offiziellen Markt zugelassenen Bank zum offiziellen Kurs zu veräußern und nicht nur Arbitragegeschäfte im eigentlichen Sinne zu unterlassen, sondern auch andere Devisentransaktionen, durch die der betroffene Beamte sich Zahlungsmittel zur Deckung von laufenden Ausgaben in der Belgisch-Luxemburgisehen Wirtschaftsunion verschaffen will. Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, als Beamter der Gemeinschaft könne er nicht der Kontrolle des BLDI unterworfen werden.

16 Was die beiden ersten Verpflichtungen betrifft, so ist erstens festzustellen, daß die Dienstbezüge gemäß Artikel 63 des Beamtenstatuts in der Währung des Landes ausgezahlt werden, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, somit im Fall des Klägers in belgischen Franken. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind in Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts vorgesehen; danach kann ein Beamter, der die Auslandszulage erhält, einen Teil seiner Bezüge durch das Organ, dem er untersteht, entweder in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält, überweisen lassen.

17 Zweitens sind die Erklärungen, die die belgische Regierung, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof abgegeben hat, zur Kenntnis zu nehmen. Aus diesen Erklärungen geht hervor, daß die Verpflichtung, Devisen an eine zugelassene Bank zu veräußern, in keiner Weise für den Teil der Dienstbezüge gilt, der von dem Organ gemäß dem genannten Artikel 17 überwiesen wird, und daß das Recht, Devisen auf dem offiziellen Markt zu erwerben, sich auf alle Zahlungsmittel erstreckt, die der Beamte zur Dekkung seiner Ausgaben außerhalb der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion einschließlich der unentgeltlichen Zuwendungen benötigt.

18 Deshalb ist festzustellen, daß die belgischen und luxemburgischen Währungsbehörden durch die am 1. Juni 1982 erlassenen Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Geist des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen für die Beamten, die nicht belgische oder luxemburgische Staatsangehörige sind, die Möglichkeit, auf dem offiziellen Markt so viele Devisen zu erwerben, wie sie zur Deckung ihrer Ausgaben außerhalb der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion benötigen, in vollem Umfang wiederhergestellt und hierfür lediglich zur Voraussetzung gemacht haben, daß die Betroffenen sich jeglicher Devisentransaktion enthalten, durch die der Wert zur Deckung ihrer Ausgaben innerhalb der Union bestimmten Zahlungsmittel in belgischen oder luxemburgischen Franken erhöht werden soll, und daß sie sich insoweit der Kontrolle der Währungsbehörden unterwerfen. Eine solche Voraussetzung kann die Beamten keinesfalls in einer Weise betreffen, daß die Interessen der Gemeinschaften beeinträchtigt werden.

19 Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, daß die Kommis Sion ihre Beistandspflicht gegenüber ihren Beamten verletzt haben, indem -sich den vom BLDI am 1. Juni 1982 erlassenen Maßnahmen nicht widersetzt habe. Die Klage ist somit abzuweisen.

Kosten

20 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemebschaften ihre Kosten selbst. Die Beamten Luigi Casella, Enrico O io, Jan Robert de Rijk und Cornelia Oud, die dem Rechtsstreit zur Unter-Stützung der Anträge des Klägers beigetreten sind sowie die belgische Regierung, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, tragen ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Parteien und die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.