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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.1984 – C-50/83
ECLI:EU:C:1984:128
In der Rechtssache 50/83
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Alberto Prozzillo, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Abteilungspräsidenten beim Consiglio di Stato Arnaldo Squillante, Leiter des servizio del contenzioso diplomatico, als Bevollmächtigten, unterstützt durch Pier Giorgio Ferri, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Einfuhr von gebrauchten Autobussen aus einem anderen Mitgliedstaat, deren Herstellungsdatum zum Zeitpunkt des Antrags auf Überprüfung mehr als sieben Jahre zurückliegt, untersagt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und O. Due,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt) der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
In Artikel 1 des Decreto ministeriale vom 10. Juli 1980, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 191 vom 14. Juli 1980, heißt es: Zur Prüfung für die Zulassung werden gebrauchte Autobusse aus dem Ausland nicht angenommen, deren festgestelltes Herstellungsdatum zum Zeitpunkt des Antrags auf Prüfung mehr als sieben Jahre zurückliegt. Dieses Verbot ist auf Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 31. Juli 1980 verzollt wurden.
Nach Ansicht der Kommission stellt diese Bestimmung, die nur importierte Autobusse betrifft, in Wirklichkeit ein Einfuhrverbot dar, da die Einfuhr undenkbar sei, wenn die Prüfung und infolgedessen die Zulassung unmöglich seien. Soweit das Decreto bei gebrauchten Autobussen angewandt werde, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden, stelle es eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1981 machte die Kommission die italienischen Behörden auf diesen Umstand aufmerksam und verlangte Erläuterungen hinsichtlich des Zulassungsverfahrens für inländische Autobusse, die älter als sieben Jahre sind.
In ihrem Antwortschreiben vom 22. Mai 1981 bestätigten die italienischen Behörden unter Bezugnahme insbesondere auf ein Rundschreiben des Verkehrsministeriums vom 20. Juli 1977, daß die Erstzulassung in Italien — selbst nach Prüfung im Sinne von Artikel 54 des Codice della strada — von solchen Fahrzeugen verboten sei, die aus für die Verkehrssicherheit wesentlichen Teilen (Fahrgestell, Bremsen, Lenkung usw.), die älter als sieben Jahre seien, hergestellt oder wiederhergestellt würden, weil diese Fahrzeuge keine hinreichende Garantie mehr für die Verkehrssicherheit böten. Diese Praxis sei auf Fahrzeuge beschränkt, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Abmessungen und der Zahl der transportierten Personen ein erhöhtes Risiko darstellten. Das Decreto ministeriale vom 10. Juli 1980 bezwecke die Ausweitung dieser Praxis auf gebrauchte Autobusse aus dem Ausland, die älter als sieben Jahre seien.
Nach Ansicht der Kommission bestätigen diese Erklärungen, daß eine Diskriminierung der Autobusse aus dem Ausland, die älter als sieben Jahre seien und die nicht einmal zur Prüfung angenommen würden, gegenüber gleichartigen Autobussen inländischer Herstellung vorliege, bei denen das Verbot vom Ergebnis der gemäß Artikel 54 des Codice della strada durchgeführten Prüfung abhänge.
In der Meinung, das fragliche Decreto ministeriale stelle somit einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag dar, richtete sie am 14. Dezember 1981 das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Mahnschreiben an die Italienische Republik und forderte die italienische Regierung zur Äußerung binnen einem Monat aus.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1982 gab die italienische Regierung zur Antwort, sie beabsichtige, um jeden Umstand zu beseitigen, der zu Diskriminierungen hinsichtlich der Fahrzeuge aus dem Ausland führen könne, das fragliche Decreto ministeriale durch Hinzufügung der folgenden Bestimmung zu ändern: Die Bestimmungen des Decreto ministeriale vom 10. Juli 1980 über die Zulassung gebrauchter Autobusse aus dem Ausland in Italien erstrecken sich auch auf alle Autobusse, die in Italien erstmals zugelassen werden.
Da sie der Auffassung war, daß eine solche Änderung nicht zu einer Beseitigung des Verstoßes gegen Artikel 30 EWG-Vertrag führen würde, übermittelte die Kommission der Italienischen Republik mit Schreiben vom 13. Oktober 1982 die in Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte sie auf, dieser binnen einer Frist von zwei Monaten nachzukommen.
Nachdem die Kommission von der italienischen Regierung keine andere Nachricht als ein Empfangsbekenntnis erhielt, hat sie gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den Gerichtshof wegen des der Italienischen Republik zur Last gelegten Verstoßes gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen angerufen.
Die Klage der Kommission ist am 29. März 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat den Parteien jedoch einige Fragen gestellt, die diese innerhalb der ihnen gesetzten Fristen beantwortet haben.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Einfuhr von gebrauchten Autobussen aus anderen Mitgliedstaaten, deren Herstellungsdatum zum Zeitpunkt des Antrags auf Überprüfung mehr als sieben Jahre zurückliegt, verboten hat.
Die Italienische Republik beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
III — Vorbringen der Parteien
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, wiederholt einige Argumente, die sie bereits während des vorgerichtlichen Verfahrens vorgebracht hat.
Hinsichtlich des Begriffs der Maßnahme gleicher Wirkung bezieht sie sich auf Artikel 2 Absatz 2 ihrer Richtlinie 70/50 vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13, 1970, S. 29), wonach dieser Begriff unter anderem Maßnahmen umfasse, die die Einfuhr... einer anderen Bedingung als einer Formalität unterwerfen, welche allein für eingeführte Waren gefordert wird, oder von einer unterschiedlichen Bedingung abhängig machen, die schwieriger zu erfüllen ist als die für inländische Waren geforderte.
Genauer gesagt sei das fragliche Decreto unter die Maßnahmen einzuordnen, die den Erwerb von eingeführten Waren durch Privatpersonen behinderten (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie).
Zudem sei in der Richtlinie 77/143 des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 47, 1977, S. 47) die Verpflichtung vorgesehen, diese Fahrzeuge regelmäßigen technischen Untersuchungen zu unterziehen, deren Einzelheiten und Zeitabstände genau festgelegt seien. Vom technischen Standpunkt aus sei deshalb das Verbot jeder Zulassung von Autobussen, deren Herstellungsdatum zum Zeitpunkt des Antrags auf Prüfung mehr als sieben Jahre zurückliege, nicht gerechtfertigt.
Nach Ansicht der Kommission beseitigt die Ausdehnung der fraglichen Maßnahme auf gebrauchte Autobusse italienischen Ursprungs — wie von der italienischen Regierung vorgeschlagen — keineswegs die beanstandete Diskriminierung. Die Erstzulassung eines mehr als sieben Jahre alten gebrauchten Autobusses italienischen Ursprungs in Italien sei nämlich eine rein theoretische Möglichkeit. Außerdem würden alle italienischen Autobusse, die älter als sieben Jahre und schon seit langer Zeit in Italien zugelassen seien, nicht von dem Verbot erfaßt. Deshalb behalte eine derart geänderte Regelung ihren diskriminierenden Charakter: Sie sei nur rein formal betrachtet unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar.
Die italienische Regierimg, die Beklagte, macht zunächst geltend, die von der Kommission beanstandete Maßnahme sei durch ein Decreto ministeriale vom 14. Dezember 1982 (G.U.R.I. Nr. 6 vom 7.1.1983) ersetzt worden, das ganz allgemein vorsehe, daß Autobusse, deren Herstellungsdatum länger als sieben Jahre zurückliege, nicht zur Prüfung für die Erstzulassung in Italien angenommen würden. In diesem Decreto werde keine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen inländischer Herstellung und solchen ausländischen Ursprungs getroffen. Es liege deshalb weder ein Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag noch gegen die Richtlinie 70/50 der Kommission vor.
Außerdem seien die Zulassung von Fahrzeugen, deren Herstellungsdatum länger als sieben Jahre zurückliege, und infolgedessen ihre Benutzung im Verkehr mit italienischen Kennzeichen nicht vollständig verboten. Die Autobusse ausländischen Ursprungs würden ebenso wie die inländischer Herstellung zur Prüfung für die Zulassung angenommen, sofern sie — vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen — für einen anderen Zweck bestimmt seien und benutzt würden als denjenigen, den die Autobusse nach den geltenden Vorschriften eigentlich hätten, nämlich den Transport von mehr als neun Personen.
Die italienische Regierung vertritt die Ansicht, die durch das Decreto vom 14. Dezember 1982 geschaffene Situation stelle keine Diskriminierung zum Nachteil ausländischer Erzeugnisse dar. Sie räumt ein, daß der Fall, daß ein Autobus inländischer Herstellung mehr als sieben Jahre nach seiner Herstellung zugelassen werden solle, ziemlich selten sei. Allerdings sei es vom Standpunkt der Gleichheit der Bedingungen für die Annahme zum Zulassungsverfahren aus betrachtet nicht richtig, Autobusse, die noch zugelassen werden müßten, mit Autobussen zu vergleichen, die schon zugelassen seien. Auf der anderen Seite nütze die Möglichkeit, daß ein Autobus, dessen Zulassungsdatum länger als sieben Jahre zurückliege, auch nach Ablauf der sieben Jahre ohne Streichung aus dem Zulassungsregister, jedoch unter dem Vorbehalt von Sicherheitsüberprüfungen weiterhin am Verkehr teilnehmen könne, auch den nach Italien eingeführten Autobussen, die dort vor Ablauf von sieben Jahren nach ihrer Herstellung zugelassen worden seien. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme gleicher Wirkung, die gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoße, seine deshalb nicht erfüllt.
Im folgenden macht die italienische Regierung geltend, die fragliche Regelung sei aufgrund von Erfordernissen der Personensicherheit erlassen worden. Die Begründung des Decreto vom 14. Dezember 1982 konzentriere sich ausschließlich auf dieses Problem. Diese Erfordernisse machten es nämlich notwendig, die technische Sicherheit insbesondere bei den Fahrzeugen, die Gegenstand dieses Decreto seien, sorgfältig zu prüfen. Der Erlaß der fraglichen Maßnahme sei wegen der Verwendung der Autobusse für die Zwecke des öffentlichen Verkehrs dringlich gewesen; das gleiche Interesse an der Sicherheit habe sich im Falle der privaten Nutzung ergeben, da die Zahl von Personen, die auf diese Weise befördert würden, groß sei. Deshalb sei die beanstandete Maßnahme gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt.
In ihrer Erwiderung behält die Kommission ihren Standpunkt bei, wonach die unterschiedliche Behandlung von Autobussen ausländischer Herkunft im Vergleich zu Autobussen, die in Italien zugelassen sind, auch nach dem Inkrafttreten des neuen Decreto vom 14. Dezember 1982 bestehen bleibt. In der Praxis treffe die Behauptung der italienischen Regierung, ausländische Autobusse, deren Herstellungsdatum länger als sieben Jahre zurückliege, könnten in Italien frei erworben oder vermarktet werden, nur für Autobusse zu, die zur Verschrottung bestimmt seien.
Sie verneint sodann, daß die fragliche Maßnahme gemäß Artikel 36 aus Gründen der Sicherheit von Menschen gerechtfertigt sei. Zu diesem Zweck sei die technische Überwachung ein sowohl für ausländische Autobusse als auch für Autobusse italienischen Ursprungs angemessenes Mittel. Um zu einer Gleichbehandlung zu kommen, müsse die italienische Regierung entweder beide Gruppen zum Zulassungsverfahren annehmen oder alle Autobusse, die älter als sieben Jahre seien, aus dem Verkehr ziehen.
In ihrer Gegenerwiderung führt die italienische Regierung aus, nach Artikel 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/143 könnten die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vor der Zulassung des Fahrzeugs vorschreiben. Diese Untersuchung könne anders geartet sein als die von der Richtlinie vorgesehene technische Überwachung der bereits zugelassenen Fahrzeuge. Aufgrund der ihm gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag zustehenden Befugnisse könne ein Mitgliedstaat also rechtmäßigerweise die Zulassung von anderen Voraussetzungen abhängig machen als denjenigen, die bei bereits zugelassenen Fahrzeugen Anwendung fänden, und sogar die Zulassung von Fahrzeugen ausschließen, deren Herstellungsdatum mehr als sieben Jahre zurückliege.
Um den Grund für das Bestehen unterschiedlicher Regelungen für Autobusse, die noch nicht zugelassen und älter als sieben Jahre sind, und für bereits zugelassene Fahrzeuge darzulegen, führt die italienische Regierung aus, die in Italien erteilten Bescheinigungen für die technische Überwachung erlaubten es, die technische Geschichte des betreffenden Fahrzeugs zu verfolgen, und böten infolgedessen im Laufe der Jahre eine zuverlässige Garantie für die technische Sicherheit. Das Muster der Verkehrsbescheinigungen, mit denen die regelmäßige Überwachung bescheinigt werde, sei den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 77/143 bekanntgegeben worden. Diese Überwachungsbescheinigungen seien außerdem für die in Italien zugelassenen Autobusse seit vielen Jahren vorgeschrieben.
Hinsichtlich der importierten Autobusse, die vor mehr als sieben Jahren hergestellt worden seien, sei es allerdings nicht möglich, über technische Garantien zu verfügen, die mit denjenigen vergleichbar seien, die man bei bereits zugelassenen Autobussen besitze. Die Richtlinie 77/143, deren Artikel 5 Absatz 3 die Anerkennung des Nachweises darüber vorschreibe, daß ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug einer technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis unterzogen worden sei, decke nämlich noch nicht den Zeitraum von sieben Jahren ab.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. Januar 1984 mündlich verhandelt.
Im Laufe der Sitzung hat die Kommission bestätigt, daß gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/143 die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen von allen Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1983 durchgeführt würden. Auf Verlangen des Gerichtshofes werde sie zusätzliche Informationen über die Zeitabstände der vor dem 1. Januar 1983 durchgeführten technischen Untersuchungen der streitbefangenen Autobusse vorlegen.
Die italienische Regierung hat ihrerseits klargestellt, daß es nicht mehr erforderlich sein werde, auf strenge Überwachungsmaßnahmen der streitigen Art zurückzugreifen, sobald man sich vergewissern könne, daß die nach Italien importierten Autobusse geeigneten Sicherheitsanforderungen entsprächen, insbesondere denen, die in der Richtlinie 77/143 aufgezählt seien. Deshalb würden die streitigen Maßnahmen nicht mehr angewandt, sobald man über die von den zuständigen Behörden erteilten Nachweise über die in den anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie durchgeführten technischen Untersuchungen verfüge.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Februar 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Einfuhr von gebrauchten Autobussen aus einem anderen Mitgliedstaat, deren Herstellungsdatum zum Zeitpunkt des Antrags auf Überprüfung mehr als sieben Jahre zurückliegt, untersagt hat.
2 Zunächst ist der Gegenstand der Klage abzugrenzen, da der Italienischen Republik in der gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht vorgeworfen wird, die Einfuhr alter Autobusse untersagt zu haben, sondern, die Zulassung mehr als sieben Jahre alter gebrauchter Autobusse ausländischer Herkunft untersagt zu haben.
3 In ihrer Klageschrift stützt die Kommission ihre Klage ausschließlich auf Artikel 1 des italienischen Decreto ministeriale vom 10. Juli 1980 (G.U.R.I. Nr. 191 vom 14.7.1980), das bestimmt: Zur Prüfung für die Zulassung werden gebrauchte Autobusse ausländischer Herkunft nicht angenommen, deren festgestelltes Herstellungsdatum zum Zeitpunkt des Antrags auf Prüfung mehr als sieben Jahre zurückliegt. Die Kommission hat im übrigen selbst eingeräumt, daß ihre Klage nicht die Einfuhr gebrauchter Autobusse betreffe, die nicht zur Zulassung, sondern zur Verwendung zu anderen Zwekken, beispielsweise zur Verschrottung, bestimmt seien.
4 Daraus ergibt sich, daß die Klage nur insoweit geprüft werden kann, als sie auf die Feststellung abzielt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie mehr als sieben Jahre alte Autobusse aus anderen Mitgliedstaaten nicht zur Prüfung für die Zulassung angenommen hat.
5 Zur Begründetheit macht die Kommission geltend, Artikel 1 des genannten Decreto ministeriale von 1980 stelle insoweit, als er für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Autobusse gelte, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar.
6 Die Nichtannahme dieser Autobusse zur Prüfung für die Zulassung habe nämlich zur Folge, daß deren Einfuhr nach Italien zum Zweck der Verwendung als Autobus im Straßenverkehr unmöglich sei, während die bereits in Italien zugelassenen Autobusse auch mehr als sieben Jahre nach ihrer Herstellung noch fahren dürfen.
7 In ihrer Klagebeantwortung erinnert die italienische Regierung daran, daß sie bereits während des vorgerichtlichen Verfahrens ihre Absicht bekundet habe, die streitige Vorschrift derart zu ändern, daß die unterschiedliche Behandlung der inländischen und der importierten Autobusse beseitigt werde. Zu diesem Zweck sei das Decreto ministeriale vom 10. Juli 1980 zwischenzeitlich durch das Decreto ministeriale vom 14. Dezember 1982 (G.U.R.I. Nr. 6 vom 6.1.1982) ersetzt worden, dessen Artikel 1 allgemein vorsehe, daß Autobusse, deren Herstellung mehr als sieben Jahre zurückliege, nicht zur Prüfung für die Erstzulassung in Italien angenommen würden.
8 Die Kommission bestreitet, daß durch das Decreto ministeriale von 1982 eine Gleichbehandlung der inländischen und der importierten Erzeugnisse eingeführt worden sei. Es bestehe lediglich eine rein formale Gleichbehandlung, da von den vor mehr als sieben Jahren hergestellten Autobussen normalerweise nur die importierten Busse dem Zulassungsverfahren unterzogen werden müßten. Wenn die italienische Regierung wirklich der Auffassung sei, daß die alten Autobusse eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellten, müsse sie deren Verwendung unabhängig von ihrer Herkunft untersagen.
9 Dieser Argumentation der Kommission ist zu folgen. Eine Regelung, durch die eingeführte Autobusse, deren Herstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, Verboten oder Einschränkungen unterworfen werden, die nicht für die bereits im nationalen Hoheitsgebiet verwendeten Autobusse gelten, stellt eine gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs dar.
10 Die italienische Regierung führt jedoch aus, die fragliche Regelung sei auf jeden Fall gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt. Die Decreti ministeriali von 1980 und 1982 seien durch Bestrebungen inspiriert worden, die ausschließlich die Sicherheit des Straßenverkehrs beträfen. In Anbetracht der Verwendung der Autobusse für die Personenbeförderung sei die technische Sicherheit dieser Fahrzeuge eine wesentliche Bedingung für die Verhütung von Unfällen und für den Schutz des Lebens von Menschen.
11 Diese Bestrebungen machten es verständlich, weshalb bei mehr als sieben Jahre alten Autobussen, die bereits im italienischen Hoheitsgebiet benutzt würden, eine weniger strenge Regelung angewandt werde. Die mit den Untersuchungen von Kraftfahrzeugen betrauten technischen Dienste könnten nämlich insbesondere anhand der für die bereits zugelassenen Fahrzeuge regelmäßig ausgestellten Untersuchungsbescheinigungen die technische Vorgeschichte des betreffenden Fahrzeugs verfolgen, wenn es in Italien zugelassen sei. Vergleichbare technische Unterlagen fehlten hinsichtlich der eingeführten Fahrzeuge.
12 Hierzu ist vor allem festzustellen, daß es beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten und die technischen Untersuchungen anzuordnen, die sie zu diesem Zweck für erforderlich halten. Damit solche Untersuchungen eventuelle Einfuhrhindernisse rechtfertigen können, müssen sie jedoch für die Erreichung des angestrebten Ziels notwendig sein.
13 Die Kommission hat mitgeteilt, daß dieser Bereich derzeit in der Richtlinie 77/143 des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 47, S. 47) geregelt sei. Indem diese Richtlinie die Verpflichtung vorsehe, Kraftfahrzeuge einer regelmäßigen technischen Untersuchung zu unterziehen, hindere sie jede Zulassungsverweigerung aus technischen Gründen.
14 Dieser Standpunkt ist nicht haltbar. Die Richtlinie bezweckt nach ihrer vierten Begründungserwägung, die Zeitabstände der technischen Untersuchungen und die obligatorischen Untersuchungspunkte weitestmöglich zu harmonisieren. Gemäß ihrem Artikel 3 hindert die Richtline die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Untersuchung vor der Zulassung eines jeden Fahrzeugs vorzuschreiben.
15 Die Richtlinie regelt jedoch die regelmäßigen Untersuchungen, die nach oder — im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Fahrzeugs — vor der Kontrolle für die Zulassung stattfinden. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nachgewiesen werden kann, daß das Fahrzeug einer regelmäßigen Untersuchung im Sinne der Richtlinie mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist; diese Maßnahmen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
16 Die italienische Regierung hat erklärt, sie habe gemäß dieser Vorschrift das Muster der technischen Bescheinigung, die regelmäßig für die in Italien zugelassenen Fahrzeuge erteilt werde, mitgeteilt. Sie sei bereit, für die Zulassung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Autobussen den Nachweis anzuerkennen, daß diese Fahrzeuge den im Land der vorhergehenden Zulassung vorgesehenen regelmäßigen technischen Untersuchungen entsprechend der Richtlinie mit positivem Ergebnis unterzogen worden seien. Nach Ablauf eines Zeitraums von sieben Jahren seit Inkrafttreten der Richtlinie werde es deshalb nicht mehr notwendig sein, die für gebrauchte Autobusse aus anderen Mitgliedstaaten geltende spezielle Regelung beizubehalten.
17 Der Gerichtshof ist indessen der Auffassung, daß auch vor Ablauf der sieben Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie die völlige Ablehnung, gebrauchte Autobusse zur Prüfung für die Zulassung anzunehmen, über das hinausgeht, was notwendig ist, um die Sicherheit des Straßenverkehrs im italienischen Hoheitsgebiet zu gewährleisten.
18 Denn wenn die italienischen Behörden der Meinung sind, daß sie für die Zulassung eines Autobusses, dessen Herstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, nicht nur das Fahrzeug einer Prüfung unterziehen, sondern auch seine technische Vorgeschichte während der Zeit kennen müßten, in der das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat am Verkehr teilgenommen hat, dann können sie die Vorlage der technischen Bescheinigungen verlangen, die sie für notwendig halten. In diesem Fall ist es Aufgabe der italienischen Behörden, solche Bescheinigungen zu beurteilen, wenn sie nicht von der Richtlinie gedeckt sind. Sie können es jedoch nicht einfach ablehnen, jeden Autobus, der älter als sieben Jahre ist und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurde, zur Prüfung für die Zulassung anzunehmen.
19 Daraus folgt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, in dem sie Autobusse aus anderen Mitgliedstaaten, deren Herstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, nicht zur Prüfung für die Zulassung angenommen hat, und daß die Klage im übrigen unzulässig ist.
Kosten
20 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da keine Partei einen Kostenantrag gestellt hat, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, in dem sie Autobusse aus anderen Mitgliedstaaten, deren Herstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, nicht zur Prüfung für die Zulassung angenommen hat.
2. Im übrigen ist die Klage unzulässig.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.