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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.03.1984 – C-37/84

ECLI:EU:C:1984:134

In der Rechtssache 37/84 R

Association des aciéries européennes indépendantes — European Independent Steelwork Association, Unternehmensvereinigung belgischen Rechts, Brüssel, 21, rue Ducale, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, 1049 Brüssel, vertreten durch das Mitglied ihres juristischen Dienstes R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Einführung einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels nach Artikel 39 EGKS-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

folgenden

BESCHLUSS§

I — Sachverhalt

Mit Entscheidung vom 23. Dezember 1983 führte die Kommision eine Produktionsbescheinigung und einen Begleitschein für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels ein. Diese Entscheidung unterwirft für andere Mitgliedstaaten bestimmte Lieferungen von in ihrem Anhang I genannten Erzeugnissen der Beifügung eines Begleitscheins. Der Begleitschein ist der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats vorzulegen, die ihn beglaubigt. Schließlich ist der Begleitschein einer Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats zusammen mit der Anmeldung zur Abfertigung zum einzelstaatlich freien Verkehr zu übergeben.

Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft aus Drittländern gelten besondere Regeln.

Wird eine Lieferung von einem Händler durchgeführt, ist auch eine vom Hersteller ausgestellte Produktionsbescheinigung vorzulegen. Die ausgeführte Menge wird auf dieser Bescheinigung vermerkt. Nach Abschluß der Transaktion übergibt dieser die Bescheinigung dem Hersteller.

Nach den Begründungserwägungen zur Entscheidung vom 23. Dezember 1983 wurden Produktionsbescheinigung und Begleitschein für Lieferungen eingeführt, um eine vollständige und genaue Erfassung der Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft als Grundlage für zuverlässige Statistiken über die Bezüge bestimmter Stahlerzeugnisse nicht nur aus den anderen Mitgliedstaaten, sondern auch aus Drittländern zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck der Kommission Statistiken zu übermitteln, die auf der Grundlage der von ihren Zollverwaltungen erhobenen Daten erstellt wurden.

Nach der Entscheidung stellt jedoch die Nichtvorlage der Bescheinigung oder des Scheins bei den zuständigen Zollstellen kein Hindernis für die Durchführung der betreffenden Lieferung dar, vorausgesetzt, daß das Stahlunternehmen oder der exportierende Händler bei der zuständigen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats, gegebenenfalls des Einfuhrmitgliedstaats, eine Kaution von 43 ECU je Tonne Erzeugnis hinterlegt. Bei Vorlage einer/eines vollständig und korrekt ausgefüllten Bescheinigung/Scheins innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Hinterlegung der Kaution und nach Abwicklung der in der Entscheidung vorgeschriebenen Förmlichkeiten wird die Kaution zurückerstattet (Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6).

Mit Klageschrift, die am 13. Februar 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Association des aciéries européennes indépendantes Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1983 erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt.

Mit Beschluß vom 2. März 1984 hat der Präsident die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen.

II — Schriftliches Verfahren

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt die Antragstellerin, den Vollzug der Entscheidung Nr. 3717/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 auszusetzen und die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorzubehalten.

Die Antragstellerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei der erste Teil einer Durchführungsregelung für eine Politik, die der Rat zuständigkeitswidrig beschlossen habe. Diese Ratspolitik beende den freien Verkehr von Eisen- und Stahlerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dadurch, daß sie die Warenströme zwischen diesen Mitgliedstaaten einfriere und damit den gemeinsamen Stahlmarkt auf Null reduziere.

Die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung werde durch die sachlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssache glaubhaft gemacht. Die Schlußfolgerungen, die der Rat am 22. Dezember 1983 angenommen habe, ließen an der Absicht der Mitgliedstaaten keinen Zweifel, bei der Kommission die Einfrierung der traditionellen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen. Soweit die Entscheidung Nr. 3717/82 der Kommission zugunsten der Mitgliedstaaten eine Regelung zur Überwachung des Handels zwischen diesen einführe, zeige sie die Bereitschaft der Kommission, sich der Entscheidung des Rates zu beugen. Eine solche Unterwürfigkeit der Kommission dem Rat gegenüber sei im institutionellen Gleichgewicht des EGKS-Vertrags zweifellos nicht vorgesehen. Weiter laufe das vom Rat unter Beihilfe der Kommission verfolgte Ziel klar dem Wesen des gemeinsamen Marktes für Eisen- und Stahlerzeugnisse zuwider.

Auch die Dringlichkeit sei gegeben, weil die Mitgliedstaaten auf dem Weg über den Rat ihre Absicht klar gemacht hätten, sich jeder Änderung der traditionellen Warenströme bei Stahl dadurch zu widersetzen, daß sie die Kommission zwängen, die den Unternehmen zugeteilten Produktionsquoten abzuändern, wenn erstere die traditionellen Warenströme nicht berücksichtigten. Schon das Vorliegen der mit der angefochtenen Entscheidung eingeführten Überwachungsregelung und die für den Fall einer Mißachtung der traditionellen Warenströme ausgesprochenen Drohungen hielten die Eisen- und Stahlunternehmen davon ab, das Risiko einzugehen, in der Gemeinschaft zur Erhöhung oder auch — im Falle eines Rückgangs der Bestellungen durch traditionelle Kunden — zur Erhaltung ihres Absatzes neue Kunden zu suchen. Im Ergebnis beraube die angefochtene Entscheidung die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie ihre Handelsfreiheit in einer Zeit, wo es für das Überleben der Unternehmen unbedingt erforderlich sei, daß diese sich Änderungen des Marktes anpaßten.

Der Schaden sei wahrscheinlich nicht wiedergutzumachen. Lieferungen, die die Unternehmen der Stahlindustrie eines Mitgliedstaats aufgrund der Überwachungsregelung nicht hätten durchführen können, würden von anderen Unternehmen durchgeführt. Selbst wenn der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung aufhöbe, so würde ihre Durchführung während des Verfahrens vor dem Gerichtshof doch dazu führen, im Wege eines künstlich geschaffenen Gebietsschutzes die Handelsbeziehungen zwischen den Herstellern und den Verwendern ein und desselben Mitgliedstaats zu verfielfachen, was ein künftiges Hindernis sowohl für die Durchdringung der nationalen Märkte als auch für die Wiedererstellung eines gemeinsamen Marktes darstelle. Die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung sei unumgänglich, wolle man verhindern, daß die Durchführung dieser Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gerichtshof eine dauerhafte Renationalisierung des Stahlmarkts schaffe.

Die Kommission führt in ihrem Schriftsatz aus, die angefochtene Entscheidung ebenso wie die beiden anderen Entscheidungen gleichen Datums (die Entscheidung Nr. 3715/83 zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse und die Entscheidung Nr. 3716/83 zur Einführung eines Kautionssystems für bestimmte Stahlerzeugnisse und eines Systems zur Überprüfung der Mindestpreise) seien Gegenstand ausführlicher Erörterungen mit dem Beratenden Ausschuß sowie mit den Unternehmensverbänden, Unternehmen und Händlern gewesen. Diese Erörterungen seien im Geiste guter Zusammenarbeit erfolgt und hätten ganz allgemein zu dem Ergebnis geführt, daß die beabsichtigten Maßnahmen erforderlich gewesen seien. Auch das Europäische Parlament habe eine Entscheidung zu den kurzfristigen Maßnahmen angenommen (ABl. C 10 vom 16. 1. 1984, S. 77).

Nach Artikel 46 EGKS-Vertrag sei die Kommission verpflichtet, die Marktentwicklung fortlaufend zu untersuchen und in regelmäßigen Zeitabständen Programme aufzustellen. Nach Artikel 47 müsse die Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfe einholen. Diese Bestimmungen seien eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung Nr. 3717/83.

Es hätten Behauptungen überprüft werden müssen, bestimmte Unternehmen bemühten sich, ungerechtfertigte Vorteile aus der Quotenregelung insbesondere in Verbindung mit der Gewährung nationaler Beihilfen zu ziehen, die die Beihilfenregelung noch nicht völlig verbiete. Obwohl die Unternehmen hinsichtlich ihrer Gesamtlieferungen durch die Produktionsquotenregelung beschränkt seien, verfügten sie über einen Handlungsspielraum, der einige von ihnen dazu verführen könne, auf Hochkonjunkturmärkten mit günstigeren Preisen neue Kunden ungeachtet beträchtlicher Verzerrungen zu suchen. Die Wirtschaftskonjunktur in der Gemeinschaft entwickele sich ungleichmäßig; deswegen könnten die Preise für Eisen- und Stahlerzeugnisse in den einzelnen Regionen sehr unterschiedlich sein. Das könne einen Hersteller dazu veranlassen, sich gegebenenfalls unter Mißachtung der Preisvorschriften um neue Märkte zu bemühen. Ein Unternehmensverhalten, das unter dem Schutzmantel des Artikels 58 und einer günstigen Beihilferegelung zum Nachteil anderer Unternehmen andere Märkte in Unordnung bringe, könne nicht als normal betrachtet werden.

Um einem solchen Treiben, das zumindest teilweise auf Wettbewerbsverzerrungen beruhe, ein Ende zu setzen, müsse man sich zunächst mit hinreichender Genauigkeit über die Lieferungen unterrichten, die in und zwischen den Mitgliedstaaten stattfänden. Die Daten für die Einschätzungen der Handelsströme kämen aus zwei Quellen, den nationalen Zollstatistiken und den Statistiken, die auf den Meldungen der Hersteller beruhten, zu denen diese nach der Entscheidung Nr. 3493/82 EGKS (ABl. L 370 vom 29. 12. 1982, S. 1) verpflichtet seien.

Die beiden Statistiken stimmten nicht überein; sie erlaubten somit keine hinreichend verläßliche Erfassung des Handels mit Eisen- und Stahlerzeugnissen. Die festgestellten Abweichungen könnten auf mehrere Umstände zurückgeführt werden:

Die Lieferungen aus den Lagern der Händler würden von der Entscheidung Nr. 3483/82 nicht erfaßt, wohl aber in den Zollstatistiken;

die aufgrund der Entscheidung Nr. 3483/82 gelieferten Daten könnten falsch sein;

die Zollstatistiken entsprächen wegen solcher Lieferungen, die wieder ausgeführt wurden, nicht den Tatsachen;

bestimmte Lieferungen innerhalb der Gemeinschaften würden auf dem Weg durch Drittländer (z. B. Schweiz) durchgeführt, oder es werde erklärt, sie hätten ihren Ursprung in Drittländern.

Um diesen Mängeln zu begegnen, erfasse die angefochtene Entscheidung Geschäfte sowohl der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie als auch der Händler. Sie erfasse sowohl die Produktion der Mitgliedstaaten wie die Erzeugnisse von Drittländern und beschränke sich auf solche Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die die Kommission das Vorliegen einer offensichtlichen Krise im Sinne des Artikels 58 des EGKS-Vertrags festgestellt habe. Um zu verläßlichen Statistiken zu gelangen, würden die Erhebungen von den Zollstellen durchgeführt; die nationalen Verwaltungen seien verpflichtet, die erhobenen Daten zusammenzufassen und der Kommission zu übermitteln. Die Regelung sei nur wenig hinderlich und so unbürokratisch wie nur möglich. So sei es möglich gewesen, auf die Erfassung von Lieferungen innerhalb des Mitgliedstaats zu verzichten, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe, wenn die Zahlen durch einfache Subtraktion ermittelt werden könnten (Gesamtproduktion abzüglich ausgeführter Mengen). Gebe es Schwierigkeiten mit den Scheinen, so werde die Lieferung nicht verhindert: Die Schwierigkeit könne mittels Stellung einer Kaution behoben werden.

Die Notwendigkeit der beantragten Anordnung sei nicht glaubhaft gemacht. Das mit der angefochtenen Entscheidung verfolgte Ziel sei in der vierten Begründungserwägung klar bezeichnet: eine vollständige und genaue Erfassung der Lieferströme innerhalb der Gemeinschaft als Grundlage für zuverlässige Statistiken zu ermöglichen. Dieses Ziel sei völlig legitim. Die Kommission sei verpflichtet, den Behauptungen nachzugehen, bestimmte Unternehmen versuchten, Nutzen aus nationalen Beihilfen zu ziehen, um andere Märkte im großen Umfang zu durchdringen.

Wenn die Errichtung eines gemeinsamen Marktes für Eisen- und Stahlerzeugnisse auch per definitionem die Möglichkeit der Unternehmen einschließe, ihre Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft zu verkaufen (Grundsatz des freien Warenverkehrs und des gleichen Zugangs zu der Produktion), so bedürfe das Verhalten der Unternehmen doch einer Überwachung, wenn es einerseits durch die Aussicht gesteuert werde, daß Betriebsverluste durch nationale Beihilfen abgedeckt würden, andererseits durch die Möglichkeit der Unternehmen, auf dem Markt anderer Mitgliedstaaten unter Verletzung von Artikel 60 EGKS-Vertrag ihren Listenpreis zu unterschreiten.

Somit müsse die Möglichkeit geschaffen werden, einen genauen, verläßlichen Überblick über die Warenströme zu erlangen. Diesem Ziel entspreche die angefochtene Entscheidung. Die in den Anhängen III und IV zur Entscheidung vorgesehenen Daten unterrichteten die Kommission vollständig über die Mengen, die in einen Mitgliedstaat aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingeführt würden. Selbst wenn es jetzt den Anschein habe, die Mitgliedstaaten erführen derart mehr über den Handel mit Eisen- und Stahlerzeugnissen, als sie an die Kommission weiterleiten müßten, so sei dies doch unvermeidlich, wenn man wünsche, daß die Mitgliedstaaten sichere Erkenntnisse übermittelten. Im übrigen hätten die Mitgliedstaaten mittels der Zoll- und Steuerpapiere bereits Kenntnis dieser Daten.

Die Kommission verweise auf die drei ersten Absätze der vom Rat am 22. Dezember 1983 angenommenen Schlußfolgerungen. Der Rat sei der Auffassung gewesen, daß die Stabilität der traditionellen Warenströme mit dem Prinzip der Solidarität konform sei; ohne dieselbe bestünde die Möglichkeit, daß gewisse Unternehmen Verkehrsverlagerungen zum Schaden anderer vornähmen. Nach dem siebten Absatz dieser Schlußfolgerungen ergreife die Kommission, falls die Entwicklung der Warenströme nicht im Einklang mit diesem Prinzip stehe, alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen des Vertrages. Die Schlußfolgerungen des Rates zum Begleitschein zeigten im übrigen, daß dessen Einführung von den Maßnahmen zu unterscheiden sei, die die Kommission zu ergreifen habe, wenn die traditionellen Warenströme offenkundig verändert würden. Die Durchführung der Entscheidung über den Begleitschein und die Errichtung verläßlicher Statistiken über die Warenströme müßten von den Maßnahmen unterschieden werden, die die Kommission gegebenenfalls zur Stabilisierung der Situation für erforderlich halte. Solche Maßnahmen seien in der angefochtenen Entscheidung weder angekündigt noch durchgeführt.

Die Kommission habe sich nicht dem Rat unterworfen. Der Rat habe sich auf seiner Tagung vom 22. Dezember 1983 darauf beschränkt, gemäß Artikel 95 zuzustimmen. Der Rat habe die vorerwähnten Schlußfolgerungen mit der vollen Zustimmung der Kommission angenommen. Die Kommission habe ihre Entscheidung am nächsten Tag in voller Unabhängigkeit getroffen.

Weiter sei die beantragte Anordnung nicht dringlich. Auch hier müsse zwischen der Erfassung der Warenströme, die das einzige Ziel der angefochtenen Entscheidung sei, und einem allfälligen Eingreifen der Kommission im Falle einer Mißachtung der traditionellen Warenströme unterschieden werden. Ein solches Eingreifen sei nicht aufgrund der Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS möglich. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern das bloße Vorliegen der Überwachungsregelung und der ausgesprochenen Drohungen die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie von irgend etwas abhalten könne. Auch beraube die angefochtene Entscheidung diese Unternehmen nicht ihrer Handlungsfreiheit. Die Antragstellerin habe keineswegs gezeigt, daß die Anwendungen der Entscheidung Nr. 3717/83 ihr einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde. Im Gegenteil würde die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache dem Stahlmarkt der Gemeinschaft dadurch sicher einen Schaden zufügen, daß die erwünschte Transparenz nur mit erheblicher Verzögerung erreicht werden könnte. Die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung nehme die Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Der beste Beweis dafür sei es, daß sich die Kommission mehrmals auf die Anfechtungsklage habe beziehen müssen, um die Erwägungen des Aussetzungsantrags zurückzuweisen.

III — Mündliche Verhandlung

Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung vom 20. März 1984 mündlich zur einstweiligen Anordnung verhandelt.

Entscheidungsgründe§

1 Die Antragstellerin hat am 13. Februar 1984 eine Anfechtungsklage gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Einführung einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels (ABl. L 373, S. 9) erhoben.

2 Gleichzeitig hat sie gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag beantragt, den Vollzug dieser Entscheidung auszusetzen.

3 In ihrer Klage macht die Antragstellerin geltend, die Entscheidung Nr. 3717/83 sei ermessensmißbräuchlich. Es sei das erklärte Ziel der Entscheidung, eine vollständige und genaue Erfassung der Lieferströme innerhalb der Gemeinschaft als Grundlage für zuverlässige Statistiken zu ermöglichen; das wahre Ziel sei aber ein anderes. Die Entscheidung sei der erste Teil der Durchführung einer Ratspolitik zur Einfrierung der traditionellen Warenströme, die den Grundprinzipien des gemeinsamen Marktes und des freien Zugangs der Verbraucher zu der Produktion widerspreche.

4 Auch habe die Kommission das institutionelle Gleichgewicht des EGKS-Vertrages verkannt, indem sie sich dem Willen des Rates gebeugt habe, der sich bei der Durchführung von Aufgaben der Kommission an deren Stelle gesetzt habe.

5 Schließlich habe sich die Kommission eines Ermessensmißbrauchs dadurch schuldig gemacht, daß sie eine Entscheidung erlassen habe, die es den Mitgliedstaaten erlaube, mehr in ihrem eigenen Interesse als in dem der Kommission genauere Angaben über die Handelsströme zu erlangen.

6 Die Sache sei auch dringlich, da die mit der angefochtenen Entscheidung eingeführte Überwachungsregelung durch ihr bloßes Vorliegen eine abschreckende Wirkung auf die Unternehmen der Stahlindustrie habe.

7 Nach Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen. Er kann weiter jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.

8 Nach Artikel 83 § 2 Verfahrensordnung kann der Vollzug ausgesetzt und eine sonstige einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, vorliegen und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.

9 Die Kommission hat ausgeführt, vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung hätten ihr für den Nachweis von Verstößen gegen Regeln des EGKS-Vertrages, insbesondere im Zusammenhang mit den Preisregeln, dem Verbot von Beihilfen und den Wettbewerbsregeln, als Daten nur einerseits gemäß der Entscheidung Nr. 3483/82 (ABl. L 370 vom 23. 12. 1982) erstellte Statistiken über die von den Herstellern im Inneren des gemeinsamen Marktes durchgeführten Lieferungen, andererseits von den Mitgliedstaaten gelieferte Zollstatistiken zur Verfügung gestanden. Diese Statistiken hätten sich insbesondere deshalb widersprochen, weil die Händler keine Lieferstatistiken hätten abgeben müssen. Eine Marktüberwachung ohne verläßlichere Daten über die Bewegungen der Eisen- und Stahlerzeugnisse sei unmöglich.

10 Auf die Einwendungen der Antragstellerin gegen die ergriffene Maßnahme und die Rechtfertigung ihres Inhalts braucht nicht eingegangen zu werden. Festzustellen ist, daß ihre Aussetzung derzeit nicht dringlich ist.

11 Die angefochtene Entscheidung verlangt von den betroffenen Unternehmen nur die Vorlage bestimmter Unterlagen, die es erlauben, die Entwicklung der innergemeinschaftlichen Warenströme zu verfolgen. Für sich betrachtet, kann eine solche Maßnahme keinen Einfluß auf das Produktions- und Verkaufsverhalten der betroffenen Unternehmen ausüben. Ihre Aufrechterhaltung bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes über die Anfechtungsklage kann den klägerischen Unternehmen folglich keinen Schaden zufügen und die Aussetzung des Vollzugs nicht rechtfertigen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.