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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.03.1984 – C-45/84

ECLI:EU:C:1984:135

In der Rechtssache 45/84 R

Association des aciéries européennes indépendantes — European Independent Steelwork Association, Unternehmensvereinigung belgischen Rechts, Brüssel, 21, rue Ducale, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-Il, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, 1049 Brüssel, vertreten durch das Mitglied ihres juristischen Dienstes R. Wägenbaur als Bevollmächtigten Zustellungsbevollmächtigten: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs des Artikels 15 B der Entscheidung Nr. 234/84 der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie nach Artikel 39 EGKS-Vertrag,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, die Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

folgenden

BESCHLUSS§

I — Sachverhalt

Mit Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vom 31. Januar 1984 (ABl. L 29, S. 1), die auf der Grundlage der Artikel 47 und 58 EGKS-Vertrag getroffen wurden, verlängerte und änderte die Kommission das System der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie, das zuvor durch die Entscheidung Nr. 2077/83/EGKS (ABl. L 208 vom 31. 7. 1983, S. 1) zur Verlängerung des mit der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS (ABl. L 191 vom 1. 7. 1982, S. 1) geregelt war. Nach Artikel 15 B dieser Entscheidung kann jeder Mitgliedstaat bei der Kommission Beschwerde einlegen, wenn er feststellt, daß innerhalb eines Quartals die Lieferung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen im Verhältnis zu den herkömmlichen Lieferungen beträchtlich geändert wurde. Die Kommission prüft die Berechtigung dieser Beschwerde nach dem in der Entscheidung vorgesehenen Verfahren und kann die fraglichen Unternehmen auffordern, sich schriftlich zu einem Ausgleich des Ungleichgewichts in ihren herkömmlichen Lieferungen im Laufe des folgenden Quartals zu verpflichten. Mangels einer solchen Verpflichtung durch ein Unternehmen oder sofern diese nicht eingehalten wird, kann die Kommission nach dieser Bestimmung für das folgende Quartal den Anteil der Quote dieses Unternehmens, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden kann, um eine höchstens genau so große Menge verringern wie diejenige, die das Ungleichgewicht der herkömmlichen Lieferung verursacht hat.

Mit Klageschrift, die am 20. Februar 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Association des Aciéries Européennes Indépendantes Anfechtungsklage gegen Artikel 15 B der Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1984 erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Bestimmung beantragt.

Mit Beschluß vom 2. März 1984 hat der Präsident die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen.

II — Schriftliches Verfahren

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt die Antragstellerin, den Vollzug des Artikels 15 B der Entscheidung Nr. 234/84 der Kommission auszusetzen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. Der Antrag wird darauf gestützt, mit diesem Artikel habe die Kommission die Durchführung der Politik der Einfrierung der traditionellen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossen, die der Rat am 22. Dezember 1983 beschlossen habe. Eine erste Maßnahme zur Durchführung dieser Politik habe die Entscheidung Nr. 3717/83 der Kommission zur Einführung einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels dargestellt, gegen die die Klägerin bereits Anfechtungsklage erhoben und die Aussetzung von deren Vollzug sie bereits beantragt habe.

Diese erste Entscheidung sei sachlich und rechtlich unter Umständen erlassen worden, die die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen glaubhaft machten und die geeignet seien, den Mitgliedern der klägerischen Vereinigung bereits jetzt schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen; das gleiche gelte erst recht für Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 234/84.

Die Entscheidung Nr. 3717/83 habe eine Regelung zur Überwachung von Unternehmen eingeführt; dadurch habe die Kommission den Anschein erweckt, der vom Rat beschlossenen Politik zu folgen und bereit zu sein, ihr auch insoweit zu folgen, daß Sanktionen gegen Unternehmen getroffen würden, die die traditionellen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten nicht beachteten. Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 234/84 bestätige dies und zeige positiv, daß die Kommission beabsichtige, die vom Rat getroffene Entscheidung vollständig durchzuführen. Um so dringlicher sei es, die Durchführung dieser Politik durch die Kommission auszusetzen, bevor eine dauerhafte Renationalisierung des Stahlmarkts erreicht sei.

Die Kommission legt Wert auf die Feststellung, sie sei sich der Prinzipien des gemeinsamen Marktes für Eisen- und Stahlerzeugnisse vollauf bewußt; diese umfaßten den freien Warenverkehr sowie die Abschaffung von Maßnahmen, die Hersteller oder Verbraucher diskriminierten oder der freien Wahl des Lieferanten durch den Käufer entgegenstünden. Auch verpflichte der EGKS-Vertrag die Kommission unter anderem, die Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sichern. Insofern werde ihr seit geraumer Zeit bedeutet, bestimmte Unternehmen, die unter Beihilferegelungen zum Ausgleich von Betriebsverlusten fielen, seien versucht, ihre herkömmlichen Märkte zu ändern und, erforderlichenfalls unter Verlust, neue Märkte zu erobern. Normale Wettbewerbsbedingungen würden nicht eingehalten, wenn Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie so handeln könnten, insbesondere, wenn dieses Verhalten auf Umständen beruhe, die Wettbewerbsverzerrungen umfaßten. Auch werde die Restrukturierung des Marktes gefährdet, wenn Unternehmen völlig frei von der relativen Schwäche bestimmter Mitbewerber durch Erhöhung ihrer Lieferungen für die Gewinnung neuer Märkte profitieren könnte. Die Erfahrung habe gezeigt, daß die bestehenden Sanktionen nicht ausreichten, um immer fristgerecht das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Ohne die angefochtenen Maßnahme und mangels irgendeiner Möglichkeit, in besonderen Fällen wirksam zu handeln, seien die Mitgliedstaaten versucht, entweder nationale Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, was zu einer Aufspaltung des Gemeinsamen Marktes führte, oder die Durchführung der Schutzklausel des Artikels 37 EGKS-Vertrag zu verlangen, deren Erfolg nicht vorhersehbar sei und für den Gemeinsamen Markt erheblich schädlicher sein könne als die in Artikel 15 B vorgesehenen beschränkten Maßnahmen.

Artikel 15 B werde nur auf substantiierte Beschwerde eines Mitgliedstaats hin angewandt. Er erfasse nur Erzeugnisse der Kategorien la, Ib, II und III, also der von der Entscheidung zur Einführung von Mindestpreisen erfaßten Erzeugnisse (Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission vom 23. 12. 1983 zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse, ABl. L 373 vom 31. 12. 1983, S. 1).

Selbst wenn der Begriff der herkömmlichen Lieferung in der Entscheidung nicht definiert werde, beabsichtige die Kommission, als Bezugszeitraum die Zeit vom Beginn des zweiten Halbjahres 1981 bis zum Ende des ersten Halbjahres 1982 zu verwenden. Dies sei ein normaler Zeitraum, was von den Unternehmen nicht bestritten werde.

Anschließend beschreibt die Kommission das Verfahren, das in Verfolg einer Beschwerde durchgeführt werde, insbesondere die verschiedenen Ursachen für die Änderung der von den Unternehmen durchgeführten Lieferungen. Die in Artikel 15 B vorgesehene Sanktion werde im übrigen nicht automatisch verhängt, zum einen, weil sich die Kommission bemühe, vom Unternehmen eine freiwillige Verpflichtung zur Kürzung der Lieferungen zu erlangen, zum anderen, weil die Verringerung der Quote der Schwere des Verhaltens angepaßt werden könne.

Das Vorbringen der Antragstellerin, Artikel 15 B erlaube die dauerhafte Renationalisierung des Stahlmarkts, sei zurückzuweisen. Bei dieser Bestimmung handele es sich auch nicht um den Ausfluß einer Politik zur Einfrierung der traditionellen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten. Weiter könne Artikel 15 B den Unternehmen, die Mitglieder der klägerischen Vereinigung seien, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen.

Unter Bezugnahme auf das Parteivorbringen in der Rechtssache 37/84 führt die Kommission aus, die Antragstellerin vereinfache in übertriebenem Maße, wenn sie Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS als Ergänzung der Entscheidung Nr. 3717/83 darstelle. Artikel 15 B verweise zwar ausdrücklich auf die statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung , Nr. 3717/83/EGKS übermittelt würden. Gleichwohl sei die Anwendung von Artikel 15 B nicht wirklich von der Durchführung jener Entscheidung abhängig.

Sowohl der beschwerdeführende Mitgliedstaat wie die Kommission, die die Beschwerde prüfe, könnten sich ebensogut auf bestehende Statistiken wie auf beliebige andere Informationen stützen.

Die Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS habe nicht das alleinige Ziel, der Durchführung des Artikels 15 B der Entscheidung Nr. 234/84 zu dienen. Sie beruhe auf völlig unabhängigen Gründen, namentlich die Markttransparenz zu erhöhen, allfällige Verstöße gegen die Preisvorschriften aufzudecken sowie die Marktvorhersagen und die Festsetzung der Abschläge im Falle einer Entscheidung über die Quotenregelungen zu verbessern.

Hinsichtlich der Begründung für die Einführung des Artikels 15 B seien einige Mißverständnisse klarzustellen, die in der Presse ihr Echo gefunden hätten. Es gehe nicht darum, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten einzufrieren. Artikel 15 B sei nur bei anomalem Verhalten einschlägig, das auf beispielsweise auf Beihilferegelungen beruhende Wettbewerbsverzerrungen zurückgehe. Artikel 15 B sei nicht erlassen worden, um einen Wettbewerber auszuschalten, der keine Funktionsbeihilfen bekomme, die Quoten- und Preisvorschriften beachte und aus Gründen seiner Verkaufspolitik versuche, seine Erzeugnisse in einen Mitgliedstaat zu liefern, in den er zuvor nicht geliefert habe. Sicher finde diese einschränkende Auslegung des Artikels 15 B keine Stütze in dessen Absatz 1. Absatz 3 sehe aber vor, daß die Kommission alle Umstände des betreffenden Falls berücksichtige.

Die Kommission beschreibt in der Folge, wie sie in bestimmten Fällen reagieren würde, träten diese Fälle ein. Bestimmte Fälle zeigten ein völlig normales Verhalten an, andere eine Verletzung anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, beispielsweise der Produktionsquoten, der Mindestpreise, des Wettbewerbsrechts oder der Beihilfevorschriften.

Artikel 15 B stelle nur eine zweite Verteidigungslinie dar, die allein durch ihre Existenz wirke. Auf sie müsse nur zurückgegriffen werden, wenn sich die vorstehend genannten Sanktionen für Verletzungen der Quoten- oder Preisregelung als unwirksam herausstellten. Das Problem der Doppelbestrafung sei bekannt und müsse zu gegebener Zeit eine angemessene Lösung finden.

Die Antragstellerin habe die erste Voraussetzung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs nicht erfüllt, da die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht sei.

Die einstweiligen Maßnahmen seien auch nicht dringlich. Bei richtiger Auslegung füge Artikel 15 B durch sein Vorliegen den Unternehmen keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu. Sollte der Gerichtshof dem nicht folgen, so sei die Dringlichkeit gleichwohl nicht dargetan, weil die von der Kommission nach Artikel 15 B verhängten Sanktionen Gegenstand einer Klage zum Gerichtshof sein könnten.

Schließlich nähme die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Dies werde dadurch bewiesen, daß die Schriftsätze der Antragstellerin in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung praktisch identisch seien.

III — Mündliche Verhandlung

Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung vom 20. März 1984 mündlich zur einstweiligen Anordnung verhandelt.

Entscheidungsgründe§

1 Die Antragstellerin hat am 20. Februar 1984 Anfechtungsklage gegen Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 (ABl. L 29) zur Verlängerung und Änderung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie erhoben.

2 Gleichzeitig hat sie gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag beantragt, den Vollzug des angefochtenen Artikels dieser Entscheidung auszusetzen.

3 Die Antragstellerin stützt ihren Antrag darauf, Artikel 15 B vervollständige die Durchführung der vom Rat am 22. Dezember 1983 beschlossenen Politik der Einfrierung der traditionellen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten durch die Kommission.

4 Nach Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 234/84 kann jeder Mitgliedstaat bei der Kommission Beschwerde einlegen, wenn er feststellt, daß innerhalb eines Quartals die Lieferung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen im Verhältnis zu den herkömmlichen Lieferungen beträchtlich geändert wurde. Die Kommission prüft die Berechtigung dieser Beschwerde in dem in der Entscheidung vorgesehenen Verfahren. Sie kann die fraglichen Unternehmen ersuchen, sich schriftlich zu einem Ausgleich des Ungleichgewichts in ihren herkömmlichen Lieferungen im Laufe des folgenden Quartals zu verpflichten. Mangels einer solchen Verpflichtung durch ein Unternehmen, oder sofern diese nicht eingehalten wird, kann die Kommission für das folgende Quartal den Anteil der Quote dieses Unternehmens, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden kann, um eine höchstens genau so große Menge verringern wie diejenige, die das Ungleichgewicht der herkömmlichen Lieferung verursacht hat.

5 Nach Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl habe die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen. Er kann weiter jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.

6 Nach Artikel 83 § 2 Verfahrensordnung kann der Vollzug ausgesetzt und eine sonstige einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, vorliegen und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.

7 Artikel 15 B wurde insbesondere auf der Grundlage von Artikel 58 EGKS-Vertrag erlassen. Dieser Artikel ermächtigt die Kommission, bei einem Rückgang der Nachfrage, der eine offensichtliche Krise darstellt, Erzeugungsquoten einzuführen. Diese Quoten haben angemessen zu sein; dabei hat die Kommission die in den Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag genannten Grundsätze zu berücksichtigen. Nach Artikel 4 sind mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl mengenmäßige Beschränkungen des Verkehrs mit Eisen- und Stahlerzeugnissen unvereinbar.

8 Das Verfahren des Artikels 15 B findet Anwendung gegen Unternehmen, die ihre Lieferungen im Verhältnis zu den herkömmlichen Lieferungen beträchtlich geändert haben. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß Artikel 15 B andere als die in Artikel 58 EGKS-Vertrag gestatteten Ziele verfolgt und auf mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten abzielt.

9 Beim bloßen Lesen der Entscheidung kann ein Hersteller oder Händler nur mühsam die Umstände vorhersehen, unter denen er weiterhin in andere Mitgliedstaaten liefern kann. Beispielsweise ist der Begriff der herkömmlichen Lieferungen in der Entscheidung nicht definiert; der Begriff der beträchtlichen Änderung dieser Lieferungen wird zudem nicht erläutert.

10 Die Entscheidung nennt weder Grenze noch Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis, die Quoten zu verringern, wenn eine beträchtliche Änderung der herkömmlichen Lieferungen nachgewiesen ist. Insbesondere muß ein Unternehmen, das die bestehenden Vorschriften über Preise, Quoten, Wettbewerb und staatliche Beihilfen beachtet, eine Sanktion allein deshalb befürchten, weil es seine Lieferungen in andere Mitgliedstaaten erhöht hat.

11 Aufgrund des Einflusses, den diese Regelung auf das unmittelbare Verhalten der Unternehmen haben kann, müßte die Voraussetzung der Dringlichkeit normalerweise als erfüllt angesehen werden.

12 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat die Kommission jedoch eine Reihe von Erklärungen dazu abgegeben, wie sie die angefochtene Bestimmung anwenden wird. Der Gerichtshof hat diese Erklärungen zur Kenntnis genommen.

13 Die Kommission hat sich verpflichtet, Artikel 15 B unter den folgenden Voraussetzungen anzuwenden :

a) Zunächst findet Artikel 15 B nicht allein deswegen Anwendung, weil eine Änderung der herkömmlichen Lieferungen festgestellt wird; er findet nur Anwendung, wenn die Verlagerung der herkömmlichen Lieferungen auf einem Vorgehen von Unternehmen beruht, das gemeinschaftsrechtswidrig ist.

b) Weiter kann der Umstand allein, daß das betroffene Unternehmen eine von der Kommission zugelassene Beihilfe erhält, nicht zu einer Verringerung der Quote nach Artikel 15 B führen.

c) Wenn schließlich die Untersuchungen der Kommission Verletzungen anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, beispielsweise über die Preise, die Quoten, den Wettbewerb oder die staatlichen Beihilfen, aufdecken sollten, so wendet die Kommission zunächst die für diese Verstöße vorgesehenen Sanktionen an.

14 Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich der Prüfung der Vereinbarkeit des Artikels 15 B mit dem EGKS-Vertrag in der Hauptsache festzustellen, daß die eingegangenen Verpflichtungen die Drohung beseitigen, der sich die Unternehmen gegenüber sahen und die die von der Antragstellerin beantragten Dringlichkeitsmaßnahmen gerechtfertigt hätten.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1. Die Verpflichtungen der Kommission werden zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.