Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.03.1984 – C-56/84

ECLI:EU:C:1984:136

In der Rechtssache 56/84

betreffend ein dem Gerichtshof vom Tribunal de grande instance Versailles in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Christoph von Gallera

gegen

Gisèle Maître

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 32 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, B. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

1 Mit Urteil vom 17. Januar 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 1984, hat die Erste Kammer des Tribunal de grande instance Versailles eine Frage nach der Auslegung von Artikel 32 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden das Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Artikel 32 des Übereinkommens, der die ausschließliche Zuständigkeit zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen regelt, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, sieht vor, daß der entsprechende Antrag in Frankreich an den Präsidenten des Kollegialgerichts erster Instanz (president du tribunal de grande instance) zu richten isti dieser entscheidet gemäß Artikel 34 des Übereinkommens unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.

3 Im Rahmen des Ausgangsverfahrens ist die Erste Kammer des Tribunal de grande instance Versailles mit einem Antrag auf Erteilung der Vollstrekkungsklausel für ein Urteil befaßt, das das Amtsgericht Lauterbach (Bundesrepublik Deutschland) am 26. März 1979 erlassen hat und mit dem Frau Gisèle Maître nach ihrer Scheidung zur Zahlung von Unterhalt an ihren Sohn Christoph von Gallera verurteilt worden ist. Im streitigen Verfahren vor dieser Kammer hat diese, ohne daß ihre Zuständigkeit streitig gewesen wäre, sich die Frage gestellt, ob

Artikel 21 des Übereinkommens die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte [begründet], die nach dieser Vorschrift für die Entscheidung über Anträge zuständig sind, mit denen die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen für in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar erklärt werden sollen

und ob es somit von Amts wegen seine Unzuständigkeit feststellen kann. Unter Bezugnahme auf Artikel 177 EWG-Vertrag hat das Tribunal de grande instance Versailles diese Auslegungsfrage dem Gerichtshof vorgelegt.

4 Artikel 2 des am 3. Juni 1971 unterzeichneten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof bestimmt im Unterschied zu Artikel 177 EWG-Vertrag, der hier nicht anwendbar ist, daß die Befugnis, dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bestimmten, namentlich bezeichneten Gerichten (Nr. 1) sowie den Gerichten der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden (Nr. 2) vorbehalten ist.

5 Das Tribunal de grande instance Versailles gehört nicht zu den in Artikel 2 aufgeführten Gerichten und entscheidet im Ausgangsverfahren auch nicht als Rechtsmittelinstanz. Folglich ist der Gerichtshof zur Entscheidung über das ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzuständig; es ist daher von der in Artikel 92 § 1 in Verbindung mit Artikel 103 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und das Ersuchen durch Beschluß für unzulässig zu erklären.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen:

Das durch Urteil vom 17. Januar 1984 vorgelegte Ersuchen des Tribunal de grande instance Versailles um Vorabentscheidung ist unzulässig.