Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1984 – C-298/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:145

In der Rechtssache 298/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Gustav Schickedanz KG, Fürth,

gegen

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1074/80 der Kommission vom 29. April 1980 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 64.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 113, S. 54) und die Auslegung der Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs — Sportschuhe

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: P. Heim

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Firma Schickedanz führte im Jahr 1981 Sportschuhe aus der Volksrepublik China ein. Sie beantragte bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über eine als Turnschuhe bezeichnete Ware. In der am 14. April 1981 erteilten Auskunft wurde die Ware als Sportschuhe (Trainingsschuhe) mit Laufsohle aus Kautschuk und Oberteil aus Spinnstoff der Tarifstelle 64.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zugewiesen, für die ein Zollsatz von 20 % gilt.

Die Firma Schickedanz legte daraufhin Einspruch mit der Begründung ein, die Ware gehöre als Sportschuhe mit Laufsohle aus Kautschuk und Oberteil aus Leder zur Tarifstelle 64.02 A GZT (Zollsatz 8 %).

Die Firma Schickedanz argumentierte, das Leder habe insofern eine besondere Bedeutung, als es aus Gründen der Festigkeit und Haltbarkeit besonders weit in den sogenannten Zwickeinschlag hineingeführt und dadurch mit der Brandsohle verbunden sei, während die darunter liegende, im Schuhinnenschaft als Futter dienende Spinnstoffschicht kürzer ausgearbeitet sei. Das Verhältnis des Wertes des Lederanteils zum Wert des Spinnstoffanteils betrage 80 zu 20. Die Firma Schickedanz ist deshalb der Meinung, nur mit einem Schaft aus Spinnstoff und ohne den Lederanteil seien die Schuhe für den vorgesehenen Verwendungszweck als Sportschuhe nicht brauchbar.

Die Oberfinanzdirektion wies den Einspruch als unbegründet zurück, und die Firma Schickedanz griff diese Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof an, der durch Beschluß vom 19. Oktober 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

a) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1074/80 der Kommission vom 29. April 1980 dahin auszulegen, daß sie auch Sportschuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk umfaßt, deren Oberteil ganz aus Spinnstoff besteht, mit dem im Bereich des Vorderblatts, der Hinterkappe, der Öseneinfassung sowie des Außen- und Innenristes und als Zierstreifen durch Nähte Lederstücke verbunden sind, die zu etwa 70 % das Spinnstoffgewebe bedecken, wertmäßig gegenüber dem Spinnstoff vorherrschen und sowohl wegen ihrer Schutz- und Stützwirkung als auch wegen der besonderen Art der Verbindung mit der Brandsohle für die Verwendung der Ware als Sportschuh von wesentlicher Bedeutung sind?

b) Bei Bejahung der ersten Frage: Ist die Verordnung Nr. 1074/80 gültig?

c) Bei Verneinung der ersten oder der zweiten Frage: Ist die Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 dahin auszulegen, daß Sportschuhe der in der Frage 1 beschriebenen Beschaffenheit der Tarifstelle 64.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind?

Die Tarifierung der betreffenden Schuhe, die alle eine Laufsohle aus Kautschuk oder Kunststoff haben, hängt also davon ab, ob das Oberteil als aus Kunststoff (64.01), aus Leder (64.02 A) oder aus Spinnstoff (64.02 B) bestehend anzusehen ist.

Aus den Akten ergibt sich, daß das Oberteil der fraglichen Schuhe aus einem dreitagigen Material (zwei Spinnstofflagen umgeben eine Schaumstoffzwischenschicht) besteht. Mit diesem Material sind durch Nähte unterschiedlich geformte Lederstücke verbunden. Diese Stücke erfüllen im Bereich der Vorderkappe, der Hinterkappe, der Öseneinfassung sowie des Außen- und Innenristes eine gewisse Schutz- und Stützfunktion. Aus Leder besteht auch eine seitlich aufgenähte Zierleiste. Die Gesamtfläche des Schafts aus Spinnstoffgewebe (einschließlich Zunge und der mit der Brandsohle verbundenen Teile des Gewebes) beträgt 1105 qcm, die Gesamtfläche der Lederanteile 751 qcm, wovon 98 qcm auf den Zierstreifen entfallen. Spinnstoffgewebe und Leder sind durch einen sogenannten Zwickeinschlag mit der Brandsohle verbunden.

Die Tarifstellen 64.02 A und Β lauten folgendermaßen:

64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01):

A. Schuhe mit Oberteil aus Leder

B. andere.

In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1074/80 wird unterschieden zwischen Sportschuhen, bei denen charakterbestimmender Stoff des Oberteils ... der Spinnstoff [ist], da er diesen Schuhen die für die Ausübung des Sports notwendige Elastizität und Leichtigkeit verleiht, während die Streifen oder Stücke aus Leder und/oder aus mit Kunststoff überzogenem Spinnstoff lediglich als Zubehör oder Verstärkung anzusehen sind und solchen, bei denen auf dem Oberteil dieser Sportschuhe Streifen oder Stücke aus Leder und/oder aus mit Kunststoff überzogenem Spinnstoff ... in solch einer Menge angebracht [sind], daß sie nicht mehr als einfaches Zubehör oder als Verstärkung gelten können, sondern Bestandteil der Schuhoberteile sind.

Artikel 1 dieser Verordnung lautet:

Sportschuhe (Trainingsschuhe) mit Profil-Laufsohle aus Kautschuk oder Kunststoff und mit Oberteil aus Spinnstoff, auf das in verschiedenen Kombinationen Streifen oder Stücke aus Leder und/oder aus mit Kunststoff überzogenem Spinnstoff aufgenäht sind, welche einen mehr oder weniger großen Teil der Oberfläche bedecken, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle 64.02 ...:

B. andere.

Diese Verordnung wurde verabschiedet, nachdem die Kommission dem Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs einen Entwurf vorgelegt hatte, der nach einigen redaktionellen Änderungen mehrheitlich vom Ausschuß angenommen wurde, wobei allerdings die Vertreter von zwei Mitgliedstaaten die Auffassung vertreten hatten, die betroffenen Schuhe müßten in die Tarifstelle 64.02 A eingereiht werden.

Die Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3c zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs lautet folgendermaßen:

Ist die Tarifierung nach den Vorschriften 3a oder 3b nicht möglich, so ist die Ware der von den in Betracht kommenden Tarifnummern im Zolltarifschema zuletzt genannten Tarifnummer zuzuweisen.

Der Vorlagebeschluß ist am 25. November 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Schickedanz, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Ch. Bail und X. Yataganas als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung der mündlichen Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme angeordnet. Mit Beschluß vom 4. Mai 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

a) Erklärungen der Klägerin im Ausgangsverfahren

Die Firma Schickedanz erklärt zur ersten Vorlagefrage, die charakteristischen Merkmale der von der Verordnung Nr. 1074/80 erfaßten Sportschuhe seien folgende: Oberteil aus Spinnstoff und aufgenähte Streifen oder Stücke aus Leder. Beide Merkmale seien bei den Sportschuhen der Klägerin jedoch nicht erfüllt.

Die sichtbaren Oberflächenmaterialien der fraglichen Schuhe bestünden nicht aus Spinnstoff, sondern setzten sich aus zwei Materialien zusammen, da der Schuhschaft aus Leder und Spinnstoff gefertigt sei. Die Verordnung Nr. 1074/80 beziehe sich nur auf Schuhoberteile aus Spinnstoff.

Gegen eine Tarifierung nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1074/80 spreche weiterhin, daß die bei der Schuhschaftfertigung verwendeten Lederstücke mit Ausnahme der seitlichen Zierstreifen und der Öseneinfassungen nicht aufgenäht seien. Die für die Schutz- und Stabilitätsfunktion sowie für die Haltbarkeit und Verschleißfestigkeit der Sportschuhe im besonderen Maße maßgeblichen Lederteile seien im Bereich der Vorder- und Hinterkappe, des Außen- und Innenristes sowie des Zierstreifens mit dem darunter liegenden Spinnstoffgewebe aufeinan-dergenäht.

Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 des Gemeinsamen Zolltarifs sehe drei verschiedene Tarifierungsstufen vor, nämlich:

Tarifierung nach der genaueren Warenbezeichnung;

Tarifierung nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil;

wenn eine Tarifierung nach den beiden vorgenannten Möglichkeiten nicht möglich ist, nach der im Gemeinsamen Zolltarif zuletztgenannten Tarifnummer.

Die Verordnung Nr. 1074/80 betreffe allein den letzten der zitierten Fälle, so daß die fraglichen Sportschuhe nicht nach Maßgabe dieser Verordnung tarifiert werden könnten. Bei Sportschuhen, bei denen das Leder im Oberteil der Sportschuhe flächenmäßig überwiege (70 %) und bei denen das Leder an besonders neuralgischen Punkten des Schuhschafts verarbeitet worden sei (Vorder-und Hinterkappe, Außen- und Innenrist), sei das Leder nämlich als charakterbestimmend anzusehen. Darüber hinaus sei auch der Handelswert der verarbeiteten Materialien als charakterbestimmendes Kriterium zu berücksichtigen.

In bezug auf die zweite Vorlagefrage ist die Firma Schickedanz der Ansicht, daß die Verordnung Nr. 1074/80 eine inhaltsändernde Wirkung gegenüber der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 habe und daß die Kommission damit die ihr eingeräumte Ermächtigung eindeutig überschritten habe. Übrigens sei in den Begründungserwägungen nicht erläutert, warum es in den Fällen, in denen auf dem Oberteil von Sportschuhen Streifen oder Stücke aus Leder angebracht seien, unmöglich sein solle, den charakterbestimmenden Stoff zu bestimmen, da nur selten ein Mengenanteil von 50 zu 50 gegeben sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der den Gemeinschaftsgesetzgeber verpflichte, klare und eindeutige Bestimmungen zu erlassen (Urteil Rechtssache 169/80, Gondrand, Slg. 1981, 1931), erfordere auch, daß die Begründungserwägungen einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift klar und eindeutig abgefaßt seien. Schließlich sei im Lichte der gefestigten Rechtsprechung zum fundamentalen Gleichbehandlungsgrundsatz festzuhalten, daß Sportschuhe, bei denen an besonders belasteten Stellen Leder verarbeitet worden sei, in gleicher Weise zu Sportzwecken geeignet seien wie Sportschuhe, deren Oberteil 100 % aus Leder gefertigt sei; es handele sich somit um vergleichbare Sachverhalte. Nach Ansicht der Firma Schickedanz ist die Verordnung Nr. 1074/80 deshalb unwirksam.

Im Zusammenhang mit der dritten Vorlagefrage ist die Firma Schickedanz der Ansicht, daß es für die Bestimmung des charakterbestimmenden Stoffs auf die folgenden Kriterien ankomme:

überwiegendes Oberflächenmaterial des Schuhs,

Verarbeitungsweise der Materialien,

Funktion der Materialien,

Wertanteile der Materialien und

Verwendungszweck der Ware.

Aus diesen verschiedenen Kriterien ergebe sich, daß das Leder den Spinnstoff im Hinblick auf die dem Schuh vom Hersteller zugedachte Funktion bzw. den ihm zugedachten Verwendungszweck überwiege. Im besonderen ergebe sich klar aus dem Gutachten des Prüf- und Forschungsinstituts für Schuhherstellung PFI, daß der fragliche Schuh ohne die verarbeiteten Lederteile nicht mehr dem zugedachten Verwendungszweck entsprechen würde. Somit sei die dritte Vorlagefrage mit Nein zu beantworten.

b) Erklärung der Kommission

Die Kommission erklärt, trotz des hohen Flächen- und Wertprozentsatzes des Lederanteils der fraglichen Schuhe sprächen folgende Argumente für die Einreihung der betreffenden Ware in die Tarifstelle 64.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs.

Es handele sich um Schuhe, deren gesamter Schaft aus Spinnstoffgewebe bestehe, und dieses Material spiele für die Verwendung des Artikels eine vorrangige Rolle, da es diesen Schuhen die für die Ausübung des Sports notwendige Elastizität und Leichtigkeit verleihe. Bei dem wenngleich zum großen Teil mit Leder überzogenen — Spinnstoffgewebe handele es sich nicht um ein einfaches Futter oder eine innere Verstärkung, die auf die Einreihung keinen Einfluß hätten, sondern der Spinnstoff umschließe — und zwar mehrlagig — die gesamte Innen- und Außenfläche des Schuhs. Selbst wenn sich vertreten ließe, daß die Lederteile als das Oberteil bildende Stoffe anzusehen seien, würden nach Ansicht der Kommission allenfalls angesichts der Unmöglichkeit, eindeutig festzustellen, welcher Stoff charakterbestimmend sei, die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 3c und 5 zur Anwendung kommen.

Zu diesen drei sachlichen Argumenten kämen noch Erwägungen der Praktikabilität und Zweckmäßigkeit, da es auf dem Weltmarkt eine Vielzahl von Schuhen der fraglichen Art gebe und die Einreihung aller dieser Schuhe in die Tarifstelle 64.02 Β eine wünschenswerte Vereinfachung darstellen würde. Es sei im übrigen darauf hinzuweisen, daß bei der Prüfung des Entwurfs des Kapitels 64 des Harmonisierten Systems durch den Nomenklaturausschuß des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eine neue Vorschrift 4a einstweilig angenommen worden sei, wonach der Spinnstoff charakterbestimmend für die Ware sei, da aus ihm das gesamte Oberteil bestehe, während das Leder nur einen Teil der Fläche bedecke. Auch wenn diese Vorschrift noch nicht in Kraft sei, so sei doch davon auszugehen, daß sie für die Beurteilung der Art des Oberteils richtunggebend sein dürfte.

Nach ihrem Wortlaut erfasse die Verordnung Nr. 1074/80 die genannten Sportschuhe unabhängig davon, wie groß der Anteil der Lederstücke, die auf den Spinnstoff genäht sind, flächen- oder wertmäßig sei, welche Funktion dieses Leder im Hinblick auf den Verwendungszweck des Schuhs habe und in welcher Weise Leder und Spinnstoff mit der Brandsohle verbunden seien. Die Verordnung sei auch nicht generell einengend dahin gehend auszulegen, daß sie solche Sportschuhe nicht erfasse, deren Lederanteil mengen- oder wertmäßig vorherrsche. Es könne hier dahingestellt bleiben, ob in einem Grenzfall die aufgenähten Lederteile in einer Weise charakterbestimmend seien, daß insofern in Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b eine Einreihung in die Tarifstelle 64.02 A vertretbar sei. Dies sei aber nicht schon deshalb der Fall, weil die Lederstücke mehr als 70 % des Spinnstoffgewebes bedeckten oder wertmäßig gegenüber dem Spinnstoff vorherrschten. Es komme vielmehr entscheidend, auch im Hinblick auf die behauptete Schutz- und Stützwirkung der Lederstücke, darauf an, welcher Stoff derjenige sei, der den Schuhen die für die Ausübung des Sports erforderliche Elastizität verleihe und damit für den Verwendungszweck ausschlaggebend sei. Dies sei bei den Sportschuhen des Ausgangsverfahrens nicht der Lederanteil, sondern der Anteil des Spinnstoffs.

Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1074/80 unterliege nach diesen Ausführungen keinem Zweifel. Sie beruhe auf der Verordnung Nr. 97/69 des Rates und sei im Einklang mit den Verfahrensvorschriften ihres Artikels 3 zustande gekommen. Sie diene auch lediglich der Klärung einer Zweifelsfrage im Hinblick auf die Auslegung der Tarifstellen 64.02 A und Β des Gemeinsamen Zolltarifs in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften, insbesondere mit Vorschrift 3b.

Nach Auffassung der Kommission besteht somit kein Anlaß für eine Beantwortung der dritten Vorlagefrage.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 14. Juli 1983 haben die Firma Schickedanz, vertreten durch die Rechtsanwälte Schiller und Nehm, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Bail als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 19. Oktober 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1074/80 der Kommission vom 29. April 1980 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 64.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 113, S. 54) sowie nach der Auslegung der Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (Sportschuhe) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Gustav Schickedanz, führte aus der Volksrepublik China Sportschuhe ein, die in dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft als Turnschuhe bezeichnet wurden.

3 Die Oberfinanzdirektion wies die Ware als Sportschuhe (Trainingsschuhe) mit Laufsohle aus Kautschuk und Oberteil aus Spinnstoff der Tarifstelle 64.02 Β zu, für die ein Zollsatz von 20 % gilt.

4 Die Klägerin legte daraufhin Einspruch mit der Begründung ein, die Ware gehöre als Sportschuhe mit Laufsohle aus Kautschuk und Oberteil aus Leder zur Tarifstelle 64.02 A, für die ein Zollsatz von 8 % gilt.

5 Nachdem dieser Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden war, focht die Firma Schickedanz die Entscheidung der Oberfinanzdirektion vor dem Bundesfinanzhof an, der dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

a) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1074/80 der Kommission vom 29. April 1980 dahin auszulegen, daß sie auch Sportschuhe mit Lauf sohlen aus Kautschuk umfaßt, deren Oberteil ganz aus Spinnstoff besteht, mit dem im Bereich des Vorderblatts, der Hinterkappe, der Öseneinfassung sowie des Außen- und Innenristes und als Zierstreifen durch Nähte Lederstücke verbunden sind, die zu etwa 70 % das Spinnstoffgewebe bedecken, wertmäßig gegenüber dem Spinnstoff vorherrschen und sowohl wegen ihrer Schutz- und Stützwirkung als auch wegen der besonderen Art der Verbindung mit der Brandsohle für die Verwendung der Ware als Sportschuh von wesentlicher Bedeutung sind?

b) Bei Bejahung der ersten Frage: Ist die Verordnung Nr. 1074/80 gültig?

c) Bei Verneinung der ersten oder der zweiten Frage: Ist die Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 dahin auszulegen, daß Sportschuhe der in der Frage 1 beschriebenen Beschaffenheit der Tarifstelle 64.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind?

6 Aus den Akten ergibt sich, daß die streitigen Schuhe Laufsohlen aus Kautschuk haben und daß ihr Oberteil aus einem dreilagigen Material besteht, wobei zwei Spinnstofflagen eine Schaumstoffzwischenschicht umgeben. Die Lederstücke, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, sind damit im Bereich der Vorderkappe, der Hinterkappe, der Öseneinfassung sowie des Außen- und Innenristes durch Nähte verbunden. Sie bedecken etwa 70 % des Spinnstoffgewebes. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts herrschen diese Stücke wertmäßig gegenüber dem Spinnstoffanteil vor und sind sowohl wegen ihrer Schutz- und Stützwirkung als auch wegen der besonderen Art der Verbindung mit der Brandsohle für die Verwendung der Ware als Sportschuh von wesentlicher Bedeutung.

7 Die Tarif nummer 64.02 lautet folgendermaßen:

64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01):

A. Schuhe mit Oberteil aus Leder

B. andere.

8 Für die Tarifierung der betreffenden Schuhe in die Tarifstelle A oder Β wird also auf das Material des Oberteils abgestellt.

9 Die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif enthalten folgende Präzisierung:

Bisweilen bestehen die Oberteile aus einer Verbindung von Leder und anderen Stoffen. In diesem Fall sind die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 3 und 5 anzuwenden, wobei die Innenteile, wie Futter und innere Verstärkungen, auf die Tarifierung keinen Einfluß haben.

10 Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 bestimmt:

Kommen für die Tarifierung von Waren ... zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

a) ...

b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

11 Nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 5 gelten die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften sinngemäß auch zur Bestimmung der Tarifstellen innerhalb einer Tarifnummer.

12 Besteht bei einem Schuh die äußere Schicht des Oberteils vollständig aus Spinnstoffgewebe, mit dem an verschiedenen Stellen Lederstücke verbunden sind, und bedecken diese Lederstücke nur etwa 70 % des Spinnstoffgewebes, so daß die äußere Schicht im übrigen offenliegt, so ist nach Auffassung des Gerichtshofes das Spinnstoffgewebe für das Oberteil charakterbestimmend. Der höhere Eigenwert der Lederstücke im Vergleich zu dem Spinnstoffgewebe erlaubt nicht die Feststellung, daß das Leder für das Oberteil charakterbestimmend ist.

13 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Lederstücke seien sowohl wegen ihrer Schutz- und Stützwirkung als auch wegen der besonderen Art der Verbindung mit der Brandsohle für die Verwendung der Schuhe als Sportschuhe von wesentlicher Bedeutung. Hierzu ist zu bemerken, daß die streitige Ware, auch wenn die Lederstücke eine Bedeutung für die Verwendung der Schuhe haben, nach dem charakterbestimmenden Stoff des Oberteils und nicht nach dem ihr zugedachten Verwendungszweck tarifiert werden muß.

14 Sonach ist die dritte Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, daß eine Ware mit der vom nationalen Gericht beschriebenen Beschaffenheit der Tarifstelle 64.02 Β zuzuweisen ist.

15 Im Hinblick auf die Beantwortung der dritten Vorlagefrage sind die beiden ersten Fragen gegenstandslos.

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig; für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 19. Oktober 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Sportschuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, deren Oberteil ganz aus Spinnstoff besteht, mit dem im Bereich des Vorderblatts, der Hinterkappe, der Öseneinfassung sowie des Außen- und Innenristes und als Zierstreifen durch Nähte Lederstücke verbunden sind, die zu etwa 70 % das Spinnstoffgewebe bedecken, wertmäßig gegenüber dem Spinnstoff vorherrschen und sowohl wegen ihrer Schutz- und Stützwirkung als auch wegen der besonderen Art der Verbindung mit der Brandsohle für die Verwendung der Ware als Sportschuhe von wesentlicher Bedeutung sind, sind der Tarifstelle 64.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.