Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.04.1984 – C-108/83
ECLI:EU:C:1984:156
In der Rechtssache 108/83
Grossherzogtum Luxemburg, vertreten durch Julien Alex, Directeur des relations économiques internationales im Außenministerium als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, Luxemburg,
Klagepartei,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch den Generaldirektor Francesco Pasetti-Bombardella und den Rechtsberater Roland Bieber als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
beklagte Partei,
wegen Nichtigerklärung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 1983 zu den Schlußfolgerungen, die aus der Annahme des Berichtes von Herrn Zagari durch das Europäische Parlament vom 7. Juli 1981 zu ziehen sind (ABl. C 161, S. 155)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, Α. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. F. Mancini Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
1. Am 9. März 1983 wurde dem Präsidenten des Europäischen Parlaments ein vom Abgeordneten von Hassel angeregter Entschließungsantrag zu den Schlußfolgerungen, die aus der Annahme des Berichtes von Herrn Zagari durch das Europäische Parlament vom 7. Juli 1981 zu ziehen sind, der mit 238 Unterschriften, d. h. mit den Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Parlaments versehen war, übermittelt.
Dieser Antrag hatte folgenden Wortlaut:
Das Europäische Parlament,
A. in Kenntnis der Erfahrungen, die es seit fast drei Jahren in bezug auf seine Arbeitsorte gesammelt hat,
B. in Kenntnis der am 7. Juli 1981 auf der Grundlage des Zagari-Berichts gefaßten Beschlüsse,
C. in der Erwägung, daß es dazu berechtigt ist, in bezug auf die Organisation seiner Arbeit sämtliche geeigneten Beschlüsse zu fassen, die nicht die Mitwirkung oder Billigung des Ministerrats erfordern,
D. in der Erwägung, daß aufgrund der Beschlüsse vom 7. Juli 1981 alle Plenartagungen in Straßburg, dem offiziellen Arbeitsort des Europäischen Parlaments, stattfinden,
E. in der Erwägung, daß die Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen im allgemeinen in Brüssel stattfinden,
F. in der Erwägung, daß Luxemburg Sitz der Rechts- und Finanzinstitutionen bleiben soll,
1. beschließt,
a) im Rahmen des Haushaltsplans 1983 und der weiteren Haushaltspläne aus den Beschlüssen vom 7. Juli 1981 die entsprechenden Schlußfolgerungen zu ziehen;
b) das Personal des Generalsekretariats möglichst rationell auf die Arbeitsorte zu verteilen
und vorzusehen, daß die Dienststellen, die hauptsächlich an den Arbeiten der Plenartagungen mitwirken, ihren ständigen Sitz an dem Ort haben, wo das Europäische Parlament tagt, d. h. in Straßburg;
und vorzusehen, daß die Dienststellen, die hauptsächlich an den Arbeiten der Ausschüsse mitwirken, ihren Sitz in Brüssel haben;
c) künftig diese Aufteilung bei Neueinstellungen zu berücksichtigen,
d) die legitimen Interessen des Personals durch eine möglichst weitgehende Anwendung des Grundsatzes der Freiwilligkeit zu berücksichtigen und die Vertreter des Personals voll und ganz an der Ausarbeitung der Bestimmungen zur Durchführung dieser Entschließung zu beteiligen;
2. beauftragt das Präsidium, Strukturveränderungen in der Verwaltung vorzunehmen, um eine flexibleren Arbeitsablauf zu gewährleisten, z. B. die rasche Organisation von Sondertagungen des Europäischen Parlaments;
3. beauftragt den Generalsekretär, unverzüglich die in dieser Entschließung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.
2. Artikel 49 der Geschäftsordnung sieht die Verabschiedung von Entschließungen ohne Aussprache und Abstimmung in einem schriftlichen Verfahren vor, das im wesentlichen aus der Aufnahme des Antrags in ein Register und dessen Unterzeichnung besteht.
3. In der Sitzung vom 10. März 1983 gab der Präsident des Parlaments folgende Erklärungen ab:
"Ich teile dem Parlament mit, daß der Entschließungsantrag von Herrn von Hassel und anderen zu den Schlußfolgerungen, die aus der Annahme des Berichtes von Herrn Žagari durch das Europäische Parlament vom 7. Juli 1981 zu ziehen sind (Dok. I-15/83), die Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Parlaments erhalten hat.
Da dieser Entschließungsantrag jedoch mit allen Unterschriften eingereicht wurde, konnte er nicht nach dem in Artikel 49 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren behandelt werden, insbesondere in bezug auf das Recht der Mitglieder, Änderungen einzureichen.
Ich erkläre, daß unter diesen Umständen dieser Entschließungsantrag mindestens 30 Tage lang öffentlich auszuhängen ist, bevor er gegebenenfalls den zuständigen Stellen des Parlaments übermittelt wird, die die Weiterbehandlung dieses Texts im Lichte insbesondere des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 230/81 — Regierung des Großherzogtums Luxemburg gegen Europäisches Parlament — sowie der Bestimmungen des Beamtenstatuts prüfen werden.
Der Entschließungsantrag wurde dann ausgehängt. In der Folgezeit wurde eine Unterschrift zurückgezogen, vier andere wurden hinzugefügt.
4. Nachdem wegen des schriftlichen Verfahrens Bedenken gegen die Zulässigkeit des Entschließungsantrags vorgebracht worden waren, forderte der Präsident des Europäischen Parlaments am 21. und 23. März 1983 den Ausschuß für Geschäftsordnung und Petitionen auf, eine Stellungnahme zur Auslegung von Artikel 49 der Geschäftsordnung abzugeben.
5. Bevor dieser Ausschuß seine Stellungnahme abgab, teilte die Sitzungspräsidentin, die Vizepräsidentin Lady Elles, in der Sitzung vom 20. Mai 1983 dem Parlament mit:
Gemäß der vom Präsidenten in der Sitzung vom 10. März 1983 abgegebenen Erklärung ist der Entschließungsantrag von Herrn von Hassel zu den Schlußfolgerungen, die aus der Annahme des Berichtes von Herrn Zagari durch das Europäische Parlament vom 7. Juli 1981 zu ziehen sind (Dok. I-15/83), der bis zum 9. März 238 Unterschriften erhalten hatte, den Mitgliedern des Präsidiums und dem Generalsekretär übermittelt worden, wobei diese Übermittlung dem Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für Geschäftsordnung und Petitionen in keiner Weise vorgreift. (ABl. C 161, s. 154)
Diese Übermittlung war in Übereinstimmung mit Absätzen 2 und 3 des Entschließungsantrags und gemäß Artikel 49 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Parlaments erfolgt.
6. Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Petitionen übermittelte dem Präsidenten die Antwort auf die Aufforderung gemäß Artikel 111 Absatz 3 der Geschäftsordnung am 2. Juni 1983. In Auslegung von Artikel 49 Absatz 3 der Geschäftsordnung kam die Stellungnahme (Dokument PE 84.980) zu einem negativen Ergebnis.
7. In der Sitzung vom 10. Oktober 1983 gab der Präsident des Parlaments folgende Erklärung ab:
Ich bin folglich der Ansicht, daß die Vorbehalte hinsichtlich der Zulässigkeit der Entschließung von Herrn von Hassel und anderen nicht mehr bestehen.
Ich bekräftige hinsichtlich des Gehalts der Entschließung meine Äußerungen der Sitzung vom 10. März 1983, die besagen, daß die zuständigen Stellen des Parlaments die Weiterbehandlung dieses Texts insbesondere im Lichte des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 230/81 (Regierung des Großherzogtums Luxemburg/Europäisches Parlament) sowie im Lichte der Bestimmungen des Beamtenstatuts prüfen werden. (ABl. C 307, S. 3)
8. Bis heute haben weder das Präsidium noch der Generalsekretär Maßnahmen aufgrund der fraglichen Entschließung getroffen, obwohl ihnen die Stellungnahme des Ausschusses für Geschäftsordnung und Petitionen übermittelt wurde.
II — Schriftliches Verfahren
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat mit Klageschrift, die am 10. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, unter Berufung auf Artikel 31 und 38 EGKS-Vertrag, hilfsweise, soweit erforderlich, auf Artikel 173 EWG-Vertrag und 146 EAG-Vertrag eine Klage gegen die fragliche Entschließung erhoben.
2. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Der Gerichtshof hat jedoch das Parlament aufgefordert, schriftlich vor der mündlichen Verhandlung eine Frage zu beantworten.
III — Anträge der Parteien
1. Das Großherzogtum Luxemburg beantragt,
festzustellen, daß die Klage ordnungsgemäß erhoben ist,
sie für zulässig zu erklären,
sie für begründet zu erklären,
zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klagepartei die Entscheidung darüber, ob die angefochtene Entschließung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, in das Ermessen des Gerichtshofes stellt,
die Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Schlußfolgerungen, die aus der Annahme des Berichtes von Herrn Zagari durch das Europäische Parlament am 7. Juli 1981 zu ziehen sind, auf die sich die Erklärung der Sitzungspräsidentin in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 1983 bezog, wonach diese Entschließung den Mitgliedern des Präsidiums und dem Generalsekretär übermittelt wurde, wegen Unzuständigkeit für nichtig zu erklären,
zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klagepartei sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehält.
2. Das Europäische Parlament beantragt,
die Klage abzuweisen,
der Klagepartei die Kosten aufzuerlegen.
IV — Vorbringen der Parteien
A — Zur Endgültigkeit der Entschließung
Das Parlament erhebt in seiner Klagebeantwortung angesichts der Anrufung des Ausschusses für Geschäftsordnung und Petitionen zur Frage der Anwendbarkeit von Artikel 49 Einwände hinsichtlich des endgültigen Charakters der Entschließung.
Ein großer Teil der Erwiderung der luxemburgischen Regierung ist Ausführungen über den endgültigen Charakter der fraglichen Entschließung gewidmet, die jedoch nicht mehr in Zweifel steht, da das Parlament in seiner Gegenerwiderung erklärt, es halte seine Einwände nicht aufrecht.
B — Zum Entscheidungscharakter der Entschließung
Das Parlament macht geltend, die Entschließung habe keine bindende Wirkung und sei nicht unmittelbar anwendbar. Sie stelle in Wirklichkeit nur eine nicht bindende Stellungnahme des Parlaments zur Organisation seines Generalsekretariats dar, zu einer Frage also, für die gemäß Artikel 22 und 113 Absatz 2 der Geschäftsordnung das Präsidium zuständig sei. Soweit die angefochtene Entscheidung keine Änderung der Befugnisse des Präsidiums mit sich bringe — eine solche Änderung könne in jedem Fall nur aufgrund des Verfahrens nach Artikel 112 durchgeführt werden — könne keine Rede davon sein, daß die Entschließung als solche rechtliche Wirkungen entfalte. Es handele sich also um eine schlichte Aufforderung zum Tätigwerden, wie dies bereits bei der Entschließung vom 7. Juli 1981 in bezug auf die Organisation des Generalsekretariats der Fall gewesen sei; diese sei Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Mai 1983 in der Rechtssache 230/81 (Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament, Slg. 1983, 255) gewesen. Infolgedessen seien die vom Gerichtshof in jener Rechtssache angestellten Erwägungen auch für den vorliegenden Fall maßgeblich.
Die luxemburgische Regierung führt aus, das Parlament räume also die Rechtswidrigkeit des angewandten Verfahrens ein. Zu dieser Frage stelle sie die Entscheidung freilich in das Ermessen des Gerichtshofes. Damit solle allerdings nicht die Zuständigkeit des erweiterten Präsidiums des Parlaments zur Entscheidung über Fragen des Sitzes und der vorläufigen Arbeitsorte der Organe anerkannt werden.
Im übrigen sei die angefochtene Entschließung keine schlichte Aufforderung zum Tätigwerden, sondern unbestreitbar eine Entscheidung, wie sich aus der folgenden Formulierung der Nr. 1 der Entschließung ergebe: beschließt ... b) das Personal des Generalsekretariats ... auf die Arbeitsorte zu verteilen ..., d. h., auf den Ort ..., wo das Europäische Parlament tagt, d. h. in Straßburg, und für die Dienststellen, die hauptsächlich an den Arbeiten der Ausschüsse mitwirken, Brüssel.
Es könne nicht klarer gesagt und nicht mit eindeutigeren Worten beschlossen werden, daß das Personal des Generalsekretariats auf nur zwei Arbeitsorte, Straßburg und Brüssel, verteilt werden solle; auch ohne daß hätte gesagt werden müssen, daß Luxemburg lediglich Sitz der Rechts- und Finanzinstitutionen bleiben solle, hätte nicht zielbewußter und offener gegen Artikel 4 des Beschlusses vom 8. April 1965 verstoßen werden können, der laute: Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und seine Dienststellen bleiben in Luxemburg. Die offensichtliche Unvereinbarkeit dieser beiden Beschlüsse, des Beschlusses der Regierungen der Mitgliedstaaten von 1965 und des streitigen Beschlusses des Parlaments, werde bereits durch die Gleichartigkeit ihres Tenors bewiesen.
Dem Beschluß sollten im übrigen Ausführungsmaßnahmen folgen: Diese Aufteilung werde bei Neueinstellungen berücksichtigt werden (1c) und man werde die Vertreter des Personals voll und ganz an der Ausarbeitung der Bestimmungen zur Durchführung dieser Entschließung ... beteiligen (ld). Darüber hinaus werde das Generalsekretariat aufgefordert, unverzüglich die in dieser Entschließung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.
Welche andere Bedeutung könne die in der Sitzung vom 20. Mai 1983 bekanntgegebene Übermittlung der Entschließung an die Mitglieder des Präsidiums haben als die Ausführung der gefaßten Entscheidung? Ohne daß die Klagepartei zu der Frage, ob die Zuständigkeit des Präsidiums spezifisch sei, wie in der Klagebeantwortung behauptet werde, oder zu der rechtlichen Bedeutung einer solchen Spezifität Stellung zu nehmen brauche, sei festzustellen, daß das Präsidium sowie das erweiterte Präsidium neben den ihnen übertragenen Aufgaben (Artikel 22 Absatz 1 und 24 Absatz 1) die Aufgaben wahrnehme, die die interne Organisation beträfen (Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2).
Der Entscheidungscharakter der Entschließung könne deshalb nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
4. Das Parlament bleibt in seiner Gegenerwidemng dabei, daß die Entschließung nur allgemeine Maßnahmen der Organisation des Generalsekretariats betreffe, über die zu entscheiden sein Präsidium ausschließlich zuständig sei.
Nach dem Beamtenstatut (Artikel 1, 2, 7 und 20) sei allein die Anstellungsbehörde berechtigt, den Arbeitsort der Beamten zu bestimmen.
Da die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsorte der Beamten eindeutig den Dienststellen des Parlaments zugewiesen seien, könne eine Entschließung der Vollversammlung nur den Sinn haben, den zuständigen Stellen des Parlaments mögliche Entscheidungen vorzuschlagen und ihnen gegebenenfalls eine politische Orientierung zu geben, ohne daß der Inhalt dieser Entscheidungen durch die Entschließung festgelegt werde.
Unter diesen Umständen sei die Entschließung nicht im Klagewege angreifbar (siehe ferner die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 60/81, IBM, und 122/83 R, De Compte). Anderenfalls würde man Eingriffe von außen in die Beziehungen zwischen den Dienststellen des Parlaments zulassen, was eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit eines Organs der Europäischen Gemeinschaft zur Folge hätte und die in Artikel 5 EWG-Vertrag aufgeführten Verpflichtungen verletzen würde.
Abschließend könne die Entschließung keine rechtliche Wirkung auf die dienstliche Verwendung der Beamten des Generalsekretariats des Parlaments haben.
Nach der Verabschiedung dieser Entschließung habe das Präsidium nämlich keinen Beschluß hinsichtlich der dienstlichen Verwendung der Beamten auf deren Grundlage gefaßt. Die Entschließung liege derzeit dem Präsidium vor, das zuallererst, wie der Präsident in der Sitzung vom 10. Oktober 1983 angekündigt habe, deren Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 prüfen werde.
C — Zur Begründetheit
Die luxemburgische Regierung macht geltend, die fragliche Entschließung sei im schriftlichen Verfahren des Artikels 49 der Geschäftsordnung des Parlaments verabschiedet worden, einem Verfahren, das in dem vom Ausschuß für Geschäftsordnung und Petitionen angenommenen Herman-Bericht für unanwendbar erachtet worden sei. Sie stellt die Entscheidung über diese Fragen jedoch in das Ermessen des Gerichtshofes.
D — Zur Zuständigkeit des Parlaments, die in der angefochtenen Entschließung enthaltenen Maßnahmen zu treffen
1. Die luxemburgische Regierung macht geltend, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 bestätigt habe, sei es Sache der Regierungen der Mitgliedstaaten, den Sitz der Organe festzulegen, wobei diese Zuständigkeit auch die Festlegung der vorläufigen Arbeitsorte der Organe betreffe. Zwar sei das Parlament berechtigt, aufgrund der ihm durch die Verträge zugebilligten internen Organisationsgewalt Maßnahmen zu ergreifen, um eine ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Durchführung seiner Verfahren sicherzustellen, diese Maßnahmen müßten jedoch, wie der Gerichtshof außerdem in demselben Urteil ausgeführt habe, die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes der Organe und die zwischenzeitlich getroffenen vorläufigen Entscheidungen beachten.
Nun hätten die Regierungen der Mitgliedstaaten in dem Beschluß vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften unter anderem in Artikel 4 bestimmt, daß das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und seine Dienststellen ... in Luxemburg [bleiben]. Deshalb habe der Gerichtshof in seinem genannten Urteil entschieden, daß jede Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Verlagerung des Generalsekretariats des Parlaments oder seiner Dienststellen einen Verstoß gegen den genannten Artikel 4 des Beschlusses vom 8. April 1965 darstellen und die Zusicherungen verletzen würde, welche dieser Beschluß dem Großherzogtum Luxemburg gemäß Artikel 37 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften geben sollte.
Freilich sei im selben Urteil entschieden worden, daß das Parlament, solange es nicht einen einzigen Sitz oder auch nur Arbeitsort habe, in der Lage sein müsse, an den verschiedenen Arbeitsorten außerhalb des Ortes, an dem sein Sekretariat untergebracht sei, diejenige Infrastruktur aufrechtzuerhalten, die unerläßlich sei, um die Erfüllung der ihm durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben an allen diesen Orten sicherzustellen. Die angefochtene Entschließung respektiere jedoch nicht die Grenzen, die dieser Befugnis des Parlaments gesetzt seien.
In der Entschließung werde schlicht und einfach beschlossen, das Personal des Generalsekretariats möglichst rationell auf die Arbeitsorte zu verteilen. Außerdem gehe aus den Begründungserwägungen der Entschließung hervor, daß Arbeitsorte Straßburg und Brüssel seien, während Luxemburg ausdrücklich beiseite geschoben werde, da es Sitz der Rechts- und Finanzinstitutionen bleiben soll. Ferner ergebe sich aus der Entschließung unter lb, daß die Aufteilung das gesamte Sekretariat betreffe, da vorzusehen [sei], daß die Dienststellen, die hauptsächlich an den Arbeiten der Ausschüsse mitwirken, ihren Sitz in Brüssel haben.
Die angefochtene Entschließung überschreite deshalb die Befugnisse des Parlaments und verletze die angeführten Bestimmungen, die, wie der Gerichtshof in seinem genannten Urteil vom 10. Februar 1982 ausgeführt habe, den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes der Organe und der Arbeitsorte vorbehielten.
2. Das Parlament führt aus, es behalte unabhängig von den Zuständigkeiten der Regierungen der Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof im selben Urteil ausgeführt habe, eine eigene Befugnis, über jede Frage zu beraten, die die Gemeinschaften betrifft, und Entschließungen über derartige Fragen anzunehmen.
Deshalb könne die bloße Tatsache der Annahme einer Entschließung auf einem Gebiet, das die Interessen der Mitgliedstaaten berühren könne, keine Verletzung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten darstellen.
Ferner habe der Präsident des Parlaments vor dem Plenum erklärt, die Prüfung der Weiterbehandlung der angefochtenen Entschließung durch das Präsidium solle insbesondere im Lichte des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 230/81 (Regierung des Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament) sowie im Lichte der Bestimmungen des Beamtenstatuts erfolgen.
Daraus gehe hervor, daß das Präsidium des Europäischen Parlaments im Einverständnis mit dem Plenum beabsichtige, aus der angefochtenen Entschließung die Schlußfolgerungen zu ziehen, die mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Rechtsprechung des Gerichtshofes vereinbar seien.
Da das Präsidium bis jetzt keinen Beschluß gefaßt habe, sei die Klage unbegründet.
3. Die luxemburgische Regierung führt in ihrer Erwiderung zu diesem letzten Punkt aus, da die angefochtene Entschließung in sich im Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 230/81 stehe, könne die Weiterbehandlung durch das Präsidium nicht mit diesem Urteil vereinbar sein.
Das Vorbringen der luxemburgischen Regierung zur Frage, ob die Entschließung eine Entscheidung über eine Frage darstelle, zu der der Gerichtshof dem Parlament die Berechtigung eingeräumt habe, wurde oben auf Seite 8 zusammengefaßt.
V — Mündliche Verhandlung
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, vertreten durch Rechtsanwalt A. Elvinger als Bevollmächtigten, und das Europäische Parlament, vertreten durch den Generaldirektor F. Pasetti-Bombardella und den Rechtsberater R. Bieber, haben in der Sitzung vom 17. Januar 1984 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Februar 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Großherzogtum Luxemburg hat mit Klageschrift, die am 10. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 31 und 38 EGKS-Vertrag, hilfsweise gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag und 146 EAG-Vertrag, Klage auf Nichtigerklärung der Entschließung zu den Schlußfolgerungen, die aus der Annahme des Berichtes von Herrn Zagari durch das Europäische Parlament vom 7. Juli 1981 zu ziehen sind, wiedergegeben im Protokoll der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 1983 (ABl. C 161 vom 20. 7. 1983, S. 155), erhoben.
2 Die Entschließung des Parlaments vom 7. Juli 1981, mit der dieses den Bericht des Herrn Zagari angenommen hatte, war bereits Gegenstand einer Nichtigkeitsklage des Großherzogtums Luxemburg, über die mit Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Slg. 1983, 255) entschieden wurde.
3 Das Parlament, in der Erwägung, daß es dazu berechtigt ist, in bezug auf die Organisation seiner Arbeit sämtliche geeigneten Beschlüsse zu fassen, die nicht die Mitwirkung oder Billigung des Ministerrats erfordern, daß aufgrund der Beschlüsse vom 7. Juli 1981 alle Plenartagungen in Straßburg, dem offiziellen Arbeitsort des Europäischen Parlaments, stattfinden, daß die Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen im allgemeinen in Brüssel stattfinden und daß Luxemburg Sitz der Rechts- und Finanzinstitutionen bleiben soll,
1. beschließt in der streitigen Entschließung,
a) im Rahmen des Haushaltsplans 1983 und der weiteren Haushaltspläne aus den Beschlüssen vom 7. Juli 1981 die entsprechenden Schlußfolgerungen zu ziehen;
b) das Personal des Generalsekretariats möglichst rationell auf die Arbeitsorte zu verteilen
und vorzusehen, daß die Dienststellen, die hauptsächlich an den Arbeiten der Plenartagungen mitwirken, ihren ständigen Sitz an dem Ort haben, wo das Europäische Parlament tagt, d. h. in Straßburg;
und vorzusehen, daß die Dienststellen, die hauptsächlich an den Arbeiten der Ausschüsse mitwirken, ihren Sitz in Brüssel haben;
c) künftig diese Aufteilung bei Neueinstellungen zu berücksichtigen,
d) die legitimen Interessen des Personals durch eine möglichst weitgehende Anwendung des Grundsatzes der Freiwilligkeit zu berücksichtigen und die Vertreter des Personals voll und ganz an der Ausarbeitung der Bestimmungen zur Durchführung dieser Entschließung zu beteiligen;
2. beauftragt das Präsidium, Strukturveränderungen in der Verwaltung vorzunehmen, um einen flexibleren Arbeitsablauf zu gewährleistern, z. B. die rasche Organisation von Sondertagungen des Europäischen Parlaments;
3. beauftragt den Generalsekretär, unverzüglich die in dieser Entschließung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.
Der Ablauf des parlamentarischen Verfahrens
4 Die angefochtene Entschließung wurde ohne Aussprache und Abstimmung im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 49 der Geschäftsordnung des Parlaments in der damals geltenden Fassung angenommen.
5 Wie aus dem Protokoll der Sitzung vom 10. März 1983 (ABl. C 96 vom 11. 4. 1983, S. 45) hervorgeht, teilte der Präsident der Vollversammlung mit, daß der fragliche Entschließungsantrag die Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Parlaments erhalten habe. Er erklärte auch, da dieser Entschließungsantrag jedoch mit allen Unterschriften eingereicht wurde, konnte er nicht nach dem in Artikel 49 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren behandelt werden, insbesondere in bezug auf das Recht der Mitglieder, Änderungen einzureichen. Der Präsident erklärte, unter diesen Umständen sei dieser Entschließungsantrag mindestens 30 Tage lang öffentlich auszuhängen, bevor er gegebenenfalls den zuständigen Stellen des Parlaments übermittelt wird, die die Weiterbehandlung dieses Textes im Lichte insbesondere des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 230/81 — Regierung des Großherzogtums Luxemburg/Europäisches Parlament — sowie der Bestimmungen des Beamtenstatuts prüfen werden.
6 Der Präsident des Parlaments forderte mit Schreiben vom 21. März 1983 den Ausschuß für Geschäftsordnung und Petitionen auf, eine Stellungnahme zu der Frage abzugeben, ob das Verfahren gemäß Artikel 49 auf Fragen der internen Organisation des Parlaments anwendbar ist und, wenn ja, was von dem Mandat verbleibt, das dem Präsidium in der Entschließung vom 7. Juli 1981 erteilt wurde (Arbeitsdokument des Ausschusses, PE 84.980, vom 18. 5. 1983).
7 Mit Schreiben vom 23. März 1983 wurde dem genannten Ausschuß eine zweite Frage betreffend die Möglichkeiten für Änderungsanträge und ihre Einreichungsfrist (gleiches Dokument Nr. PE 84.980) gestellt.
8 Nachdem die Einreichung des Entschließungsantrags in der Sitzung bekanntgegeben worden war, wurde eine Unterschrift zurückgezogen, vier andere wurden hinzugefügt (Protokoll der Sitzung vom 20. 5. 1983, ABl. C 161 vom 20. 6. 1983, S. 155).
9 In der Sitzung vom 20. Mai 1983 teilte die Sitzungspräsidentin der Vollversammlung mit: Gemäß der vom Präsidenten in der Sitzung vom 10. März 1983 abgegebenen Erklärung ... ist der Entschließungsantrag ... den Mitgliedern des Präsidiums und dem Generalsekretär übermittelt worden, wobei diese Übermittlung dem Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für Geschäftsordnungen und Petitionen in keiner Weise vorgreift. Unter demselben Punkt 5 des Protokolls dieser Sitzung wurde aufgrund der genannten Erklärung der Wortlaut des fraglichen Entschließungsantrags mit den Namen der Unterzeichner eingesetzt.
10 Die Stellungnahme des Ausschusses für Geschäftsordnung und Petitionen vom 18. Mai 1983 wurde dem Präsidenten am 2. Juni 1983 übermittelt. In dieser Stellungnahme stellt der Ausschuß fest, der streitige Entschließungsantrag sei, da er von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterzeichnet worden sei, dadurch ... wie die anderen Entschließungen eine Entschließung des Parlaments geworden. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, daß das Verfahren gemäß Artikel 49 in Fällen nicht anwendbar sei, in denen das Parlament aufgrund der Bestimmungen der Verträge konsultiert wurde oder seine innere Organisation regelt (Dokument PE 84.980 vom 18. 5. 1983).
11 Auf einen Einspruch gemäß Artikel 111 Absatz 4 der Geschäftsordnung gegen diese Auslegung (Protokoll der Sitzung vom 17. 6. 1983, Dokument PE 85.065, ABl. C 184 vom 11. 7. 1983, S. 17) billigte das Parlament in der Sitzung vom 9. Juni 1983 den Antrag auf Rücküberweisung dieser Auslegung an den Ausschuß (Protokoll der Sitzung vom 9. 7. 1983, Dokument PE 85.067, ABl. C 184 vom 11. 7. 1983, S. 104).
12 Am folgenden Tag, dem 10. Juli 1983, hat das Großherzogtum Luxemburg die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der fraglichen Entschließung erhoben.
13 In der Sitzung vom 10. Oktober 1983 unterrichtete der Präsident das Parlament davon, daß der Vorsitzende des Ausschusses für Geschäftsordnung und Petitionen ihm mitgeteilt habe, der Ausschuß halte es für erforderlich, dem Parlament infolge der Ablehnung einer von ihm vorgeschlagenen Auslegung durch das Plenum am 9. Juni 1983 demnächst eine Änderung von Artikel 49 der Geschäftsordnung zu unterbreiten. Eine solche Änderung von Artikel 49 werde keinesfalls rückwirkenden Charakter haben. Der Präsident war folglich der Ansicht, daß die Vorbehalte hinsichtlich der Zulässigkeit der Entschließung ... nicht mehr bestehen. Er bekräftigte hinsichtlich des Gehalts der Entschließung seine Äußerungen in der Sitzung vom 10. März 1983, die besagen, daß die zuständigen Stellen des Parlaments die Weiterbehandlung dieses Texts insbesondere im Lichte des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 230/81 (Regierung des Großherzogtums Luxemburg/Europäisches Parlament) sowie im Lichte der Bestimmungen des Beamtenstatuts prüfen -werden (ABl. C 307 vom 14. 11. 1983, S. 3).
14 Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Petitionen stellt in seinem Bericht vom 28. Oktober 1983 (Sitzungsdokument des Parlaments I-975 vom 9. 11. 1983, PE 86.280 endg.) hinsichtlich seiner Auslegung von Artikel 49 fest, in der Plenarsitzung vom 9. Juni 1983 lehnte das Europäische Parlament diese Auslegung ... ab, und schlug eine Änderung der genannten Vorschrift vor.
15 Anscheinend haben weder das Präsidium noch der Generalsekretär bis jetzt Maßnahmen aufgrund der streitigen Entschließung getroffen.
Zur Zulässigkeit
16 Das Parlament hält die Klage aus zwei Gründen für unzulässig: Zum einen sei sie verfrüht erhoben worden; zum anderen habe die angefochtene Entschließung keinen Entscheidungscharakter.
17 Zum ersten Grund hat das Parlament in seiner Klagebeantwortung geltend gemacht, die fragliche Entscheidung sei nicht im Klagewege anfechtbar, da sie im Zeitpunkt der Klageerhebung keine Maßnahme mit endgültigem Charakter dargestellt habe.
18 Es ergibt sich jedoch sowohl aus der Gegenerwiderung als auch aus den von der beklagten Partei in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, daß dieses Vorbringen fallengelassen worden ist. Infolgedessen braucht es nicht geprüft zu werden.
19 Was den Entscheidungscharakter angeht, so handelt es sich bei der streitigen Entschließung nach Ansicht des Parlaments um eine schlichte Aufforderung zum Tätigwerden, die an die zuständigen Stellen, im vorliegenden Fall das Präsidium und den Generalsekretär des Parlaments, gerichtet sei, diesen Stellen lediglich mögliche Entscheidungen vorschlagen und diesen Entscheidungen gegebenenfalls eine politische Orientierung geben solle, ohne daß der Inhalt dieser Entscheidungen durch die Entschließung festgelegt werde. Es handele sich also um eine Maßnahme im Bereich der Verwaltung, die die interne Organisation des Parlaments betreffe und nicht von sich aus rechtliche Wirkung'entfalte, somit also von gleicher Art sei wie die Entschließung, die Gegenstand der Rechtssache 230/81 gewesen sei.
20 Die luxemburgische Regierung macht geltend, der Entscheidungscharakter der Entschließung werde durch ihren Wortlaut und ihren Inhalt bewiesen, da in ihr konkrete Maßnahmen — insbesondere zur Aufteilung des Personals — und genaue Ausführungsmaßnahmen vorgesehen seien.
21 Ohne der Verwendung des Tätigkeitsworts beschließt im Text der fraglichen Entschließung allzu große Bedeutung beizulegen, ergibt sich aus ihrem Wortlaut selbst, daß in ihr konkrete Maßnahmen vorgesehen sind, nämlich die dauernde Aufteilung der Dienste und des Personals des Generalsekretariats auf Straßburg und Brüssel.
22 Zwar beauftragt das Parlament in den Punkten 2 und 3 der fraglichen Entschließung das Präsidium und den Generalsekretär, Strukturveränderungen vorzunehmen und die Umstrukturierungsmaßnahmen in die Wege zu, leiten, es tut dies jedoch, weil es diese Strukturveränderungen und diese Umstrukturierung beschlossen hat und weil es fordert, daß dem Beschluß zur Aufteilung Ausführungsmaßnahmen folgen.
23 Somit enthüllt die Prüfung des Inhalts der streitigen Entschließung, daß diese präzisen und konkreten Entscheidungscharakter hat und rechtliche Wirkung entfaltet.
24 Deshalb ist die zweite Rüge der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
25 Die luxemburgische Regierung macht geltend, das Parlament habe durch die Annahme der fraglichen Entschließung die Zuständigkeiten überschritten, die ihm durch den Vertrag zugebilligt worden seien. Zwar sei das Parlament berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um eine ordnungsgemäße Arbeitsweise seiner Dienststellen sicherzustellen, es hätte dies aber zumindest unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes der Organe tun müssen, einer Zuständigkeit, von der, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 anerkannt habe, durch die vorläufigen Entscheidungen Gebrauch gemacht worden sei. In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, daß nur diejenige Infrastruktur, die unerläßlich sei, um die Erfüllung der Aufgaben des Parlaments sicherzustellen, an den verschiedenen Arbeitsorten aufrechtzuerhalten sei und daß jede andere Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Verlagerung des Generalsekretariats einen Verstoß gegen Artikel 4 des Beschlusses der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften darstelle. Da das Parlament beschlossen habe, das Personal des Generalsekretariats möglichst rationell nur auf Straßburg und Brüssel zu verteilen, eine Maßnahme, die das gesamte Generalsekretariat betreffe, habe es die durch das genannte Urteil des Gerichtshofes gezogenen Grenzen nicht beachtet.
26 Das Parlament führt aus, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 230/81 (Randnummer 39 der Entscheidungsgründe) ausgeführt habe, behalte es unabhängig von den Zuständigkeiten der Regierungen der Mitgliedstaaten eine eigene Befugnis, über jede Frage zu beraten, die die Gemeinschaften betrifft, [und] Entschließungen über derartige Fragen anzunehmen. Deshalb könne die bloße Tatsache der Annahme einer Entschließung auf einem Gebiet, das die Interessen der Mitgliedstaaten berühren könne, keine Verletzung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten darstellen.
27 Außerdem müsse der Inhalt der streitigen Entschließung unter Berücksichtigung der Erklärungen des Präsidenten des Parlaments vom 10. März und vom 10. Oktober 1983 beurteilt werden, wonach die Weiterbehandlung dieser Entschließung durch das Präsidium und den Generalsekretär im Lichte des Urteils des Gerichtshofes in der genannten Rechtssache sowie der Bestimmungen des Beamtenstatuts erfolgen werde. Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen, die das Parlament sich zu eigen gemacht habe, ziele die fragliche Entschließung nicht darauf ab, die bestehende Lage entgegen dem Urteil des Gerichtshofes zu ändern.
28 Zwar ist richtig, daß die fragliche Entschließung nach ihrer Annahme dem Präsidium übermittelt werden mußte und daß der Präsident des Parlaments erklärt hat, daß die zuständigen Stellen des Parlaments die Weiterbehandlung dieses Texts im Lichte insbesondere des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 230/81 prüfen werden. Das Parlament hat jedoch nichtsdestoweniger durch die Annahme dieser Entschließung zum einen die Zuständigkeit zum Erlaß der streitigen Maßnahmen in Anspruch genommen und zum anderen beabsichtigt, entsprechend seinem Willen seine Dienststellen und sein Personal tatsächlich auf andere Orte als Luxemburg aufzuteilen. Unter diesen Umständen ist die Vereinbarkeit dieser Entschließung mit dem Beschluß der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 in der Sache zu beurteilen.
29 Artikel 4 des Beschlusses über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften (ABl. Nr. 152 vom 13. 7. 1967, S. 18) lautet: Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und seine Dienststellen bleiben in Luxemburg. Der Gerichtshof hat in seinem genannten Urteil klargestellt, daß das Parlament in der Lage sein muß, an den verschiedenen Arbeitsorten außerhalb des Ortes, an dem sein Sekretariat untergebracht ist, diejenige Infrastruktur aufrechtzuerhalten, die unerläßlich ist, um die Erfüllung der ihm durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben an allen diesen Orten sicherzustellen.
30 Wie der Gerichtshof weiter entschieden hat, darf jedoch die Versetzung von Personal die aufgezeigten Grenzen nicht überschreiten, da jede Entscheidung über eine vollständige oder teilweise, rechtliche oder tatsächliche Verlagerung des Generalsekretariats des Parlaments oder seiner Dienststellen einen Verstoß gegen Artikel 4 des Beschlusses vom 8. April 1965 darstellen und die Zusicherungen verletzen würde, welche dieser Beschluß dem Großherzogtum Luxemburg gemäß Artikel 37 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften geben sollte.
31 Die Prüfung des Inhalts der fraglichen Entschließung läßt deutlich werden, daß diese Grenzen nicht beachtet wurden. In ihr wird nämlich ausdrücklich die dauernde Aufteilung des Personals des Generalsekretariats auf Straßburg und Brüssel und dessen Unterbringung an diesen Orten vorgesehen. In ihrer letzten Begründungserwägung heißt es, daß Luxemburg Sitz der Rechtsund Finanzinstitutionen bleiben soll. Das Generalsekretariat wäre danach nicht mehr in Luxemburg untergebracht.
32 Demgemäß hat das Parlament die Grenzen seiner Zuständigkeiten überschritten. Die fragliche Entschließung ist infolgedessen aufzuheben.
Kosten
33 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
34 Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Schlußfolgerungen, die aus der Annahme des Berichtes von Herrn Žagari durch das Europäische Parlament vom 7. Juli 1981 zu ziehen sind (ABl. C 161 vom 20. 6. 1983, S. 155) wird aufgehoben.
2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Rechtsstreits.