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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.04.1984 – C-345/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:166

In der Rechtssache 345/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Wünsche Handelsgesellschaft GmbH & Co., Hamburg,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Frankfurt am Main,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 1 der Verordnung Nr. 3429/80 der Kommission vom 29. Dezember 1980 zum Erlaß der bei der Einfuhr von Champignonkonserven andwendbaren Schutzmaßnahmen (ABl. L 358, S. 66)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten T. Koopmans und des Richters G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Die einschlägigen Rechtsvorschriften

Auf Champignonkonserven, die unter die Tarif nummer 20.02 des GZT fallen, wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ein Zoll in Höhe von 23 % erhoben. Sie gehören zu den Erzeugnissen, die als Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht unter die Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, S. 1) fallen und für die nach den Artikeln 10 und 11 in Verbindung mit Anhang IV dieser Verordnung die Einfuhrlizenzregelung gilt; nach dieser Regelung ist die Stellung einer Kaution vorgeschrieben, durch die die Einhaltung der Verpflichtung, die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz vorzunehmen, garantiert wird und die — außer im Fall höherer Gewalt — gänzlich oder teilweise verfällt, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb dieser Frist erfolgt.

Artikel 13 dieser Verordnung bestimmt in Absatz 2 :

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung;

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 14 sieht jedoch vor:

(1)Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

(2)Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden....

Der Rat hat gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels die Verordnung Nr. 521/77 vom 14. März 1977 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse erlassen. Um zu beurteilen, ob der Markt in der Gemeinschaft ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, werden nach Artikel 1 dieser Verordnung

insbesondere berücksichtigt:

a) der Umfang der getätigten bzw. voraussichtlichen Einfuhren oder Ausfuhren;

b) die verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft;

c) die auf dem Markt der Gemeinschaft für einheimische Erzeugnisse angewandten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermäßigen Preisrückgang oder zu einer überhöhten Preissteigerung gegenüber den Preisen der letzten Jahre;

d) die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten und auf vergleichbarer Grundlage berechneten Preise für Erzeugnisse mit Herkunft aus dritten Ländern, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermäßigen Rückgang, wenn die eingangs genannte Lage aufgrund von Einfuhren eintritt.

Artikel 2 enthält einen Katalog der Schutzmaßnahmen, die gemäß den Absätzen 2 und 3 des Artikels 14 der Verordnung Nr. 516/77 getroffen werden können. Bei den in Frage stehenden Erzeugnissen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

die gänzliche oder teilweise Einstellung der Lizenzerteilung, mit der die Unzulässigkeit neuer Anträge verbunden ist,

die vollständige oder teilweise Ablehnung der vorliegenden Anträge auf Lizenzerteilung,

ein System von Mindestpreisen, bei deren Unterschreitung die Einfuhren davon abhängig gemacht werden können, daß sie zu einem Preis getätigt werden, der mindestens dem für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Mindestpreis gleich ist.

Die Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind; sie müssen der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung tragen, die sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden, sie können auf Einfuhren mit Herkunft aus oder Ursprung in bestimmten Ländern, bestimmte Qualitäten oder Aufmachungen oder aber auf Einfuhren nach bestimmten Gebieten der Gemeinschaft beschränkt werden. In jedem Fall müssen die Vorschriften der Verordnung unter Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen angewandt werden, die sich für die Gemeinschaft aus internationalen Übereinkünften ergeben.

Entsprechende Regelungen fanden sich bereits in früheren Verordnungen, nämlich den Verordnungen Nrn. 865/68 (ABl. L 153 vom 1. 7. 1968, S. 8), 1927/75 (ABl. L 196 vom 29. 7. 1975, S. 7) und 1928/75 (ABl. L 198 vom 29. 7. 1975, S. 11). Seit 1975 machte die Kommission mehrfach von der Schutzklausel Gebrauch; seit Mai 1978 wandte sie sie ständig an und erließ innerhalb von zweieinhalb Jahren 18 Verordnungen, die Einfuhrbeschränkungen für Champignonkonserven aus Drittländern vorsahen. Die bis zum 28. Dezember 1980 erlassenen Maßnahmen erstreckten sich immer auf die Beschränkung oder die Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen, mit Unterschieden in bezug auf die Herkunftsländer der Waren, für die diese Maßnahmen galten, dies mit Rücksicht darauf, daß bestimmte Erzeugerländer Verpflichtungen zur Selbstbeschränkung ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft eingegangen waren. Außerdem galten die Schutzmaßnahmen manchmal für Zuchtpilzkonserven und manchmal für Champignonkonserven. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen —. insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung der Lieferdrittländer — war Gegenstand von drei Klagen vor dem Gerichtshof, über die mit Urteilen entschieden wurde, in denen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Kommission anerkannt worden ist (vgl. Urteile vom 6. 5. 1982, Wünsche, 126/81, Slg. S. 1479; vom 15.7.1982, Edeka, 254/81, Slg. S. 2745; vom 28.10.1982, Faust, 52/81, Slg. S. 3745).

Durch die Verordnung Nr. 3429/80 der Kommission vom 29. Dezember 1980, die jetzt im Streit ist, wurden zum erstenmal neue Schutzmaßnahmen eingeführt:

Nach Artikel 2 Absatz 1 soll Anträgen auf Ausstellung von Einfuhrlizenzen für Champignonkonserven bis 26 % der Mengen stattgegeben werden, für die in den ersten elf Monaten von 1980 für die Erzeugnisse aus jedem Lieferland in demjenigen Mitgliedstaat Lizenzen ausgestellt worden sind, in dem die Lizenz beantragt wird;

Artikel 2 Absatz 2 regelt die Aufteilung der sich aus der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ergebenden Gesamtmengen zwischen den hauptsächlichen Lieferdrittländern ;

Artikel 1 bestimmt, daß auf Waren, die über diese Mengen hinausgehend während des ersten Quartals 1981 in der Gemeinschaft zum freien Warenverkehr abgefertigt werden, ein Zusatzbetrag in Höhe von 175 ECU je 100 kg netto erhoben wird. Zu diesem Zweck müssen die Einfuhrlizenzen, die für die diese Grenze überschreitenden Mengen ausgestellt werden, den Vermerk zu erhebender Zusatzbetrag enthalten (Artikel 3).

Die neue Regelung der Schutzmaßnahmen wurde von der Kommission auch für das zweite und das dritte Quartal 1981 aufrechterhalten (vgl. die Verordnungen Nr. 796/81 vom 27. 3. 1981, ABI. L 82, S. 8, und Nr. 1756/81 vom 30. 6. 1981, ABl. L 175, S. 23). In der Folge hat der Rat die Materie durch seine Verordnung Nr. 1796/81 vom 30. Juni 1981 (ABl. L 183, S. 1) abschließend geregelt, in der der Zusatzbetrag — herabgesetzt auf 160 ECU je 100 kg netto — nicht als Schutzmaßnahme nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 516/77, sondern als Marktverwaltungsmaßnahme nach Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt wird.

II — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Firma Wünsche Handelsgesellschaft GmbH & Co. in Hamburg (im folgenden: Firma Wünsche), ein deutscher Importeur, beantragte am 23. Februar 1981 beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft in Frankfurt (im folgenden: BEF) eine Einfuhrlizenz ohne den Vermerk eines Zusatzbetrags von 175 ECU für 3500 t Champignonkonserven aus der Volksrepublik China. Das BEF lehnte diesen Antrag am 26. Februar 1981 ab und wies am 13. Mai 1981 auch den Widerspruch der Firma Wünsche zurück, wobei es sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die Vorschriften der oben genannten Verordnung Nr. 3429/80 berief.

Die Firma Wünsche hat deshalb beim Verwaltungsgericht Frankfurt eine Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag wiederholt und die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung in Frage gestellt hat.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 25. November 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3429/80 der Kommission vom 29. Dezember 1980 zum Erlaß der bei der Einfuhr von Champignonkonserven anwendbaren Schutzmaßnahmen (ABl. L 358 vom 31. 12. 1980, S. 66) gültig?

In den Gründen des Beschlusses führt das vorlegende Gericht aus, die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Vorschrift sei in erster Linie deshalb zweifelhaft, weil die Firma Wünsche während des Ausgangsverfahrens gestützt auf amtliche Statistiken dargetan habe, daß die durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 521/77 des Rates sowie durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien, da keine tatsächliche oder drohende Störung des Marktes in der Gemeinschaft bestanden habe. In dieser Hinsicht ist das Gericht der Auffassung, es sei Sache des Gerichtshofes zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, oder wenigstens dem innerstaatlichen Gericht in dieser Frage Hinweise zu geben. Zweitens ist das vorlegende Gericht der Meinung, daß die Kommission nicht die Befugnis habe, andere Schutzmaßnahmen als die durch die Verordnung Nr. 521/77 vorgesehenen zu erlassen, die einen abschließenden Katalog dieser Vorschriften enthalte.

Der Vorlagebeschluß ist am 29. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragen worden.

Die Firma Wünsche, die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, und Rechtsanwalt Klaus Landry, Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack und Bernhard Jansen als Bevollmächtigte, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Beteiligten sind jedoch dazu aufgefordert worden, vor der mündlichen Verhandlung mehrere Fragen zu beantworten und die statistischen Angaben, auf die sie ihr Vorbringen stützen, genauer zu bezeichnen.

Der Gerichtshof hat außerdem gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen.

III — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firma Wünsche vertritt in ihrem sehr langen und eingehenden Schriftsatz die Auffassung, die Vorschrift, durch die der im Streit befindliche Zusatzbetrag eingeführt worden sei, sei rechtswidrig, und schlägt daher vor, die Frage des vorlegenden Gerichts zu verneinen. Erstens habe die Kommission nicht die Befugnis gehabt, eine neue, in der Verordnung Nr. 521/77 nicht vorgesehene Schutzmaßnahme einzuführen; zweitens habe die Marktsituation im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 3429/80 in keiner Weise die Einführung von Schutzmaßnahmen bei Champignonkonserven gerechtfertigt.

Zwar sei die Kommission dazu berechtigt gewesen, auch von sich aus Schutzmaßnahmen zu erlassen, sie habe aber nicht die Befugnis gehabt, Art und Inhalt dieser Maßnahmen zu bestimmen, da dafür allein der Rat zuständig sei. Der Rat habe seine Befugnisse auf diesem Gebiet ausgeübt, indem er in der Verordnung Nr. 521/77 einen abschließenden Katalog der anwendbaren Maßnahmen festgelegt habe. Die Kommission habe demnach die Befugnis, unter diesen Maßnahmen die am ehesten geeignete auszusuchen, nicht aber das Recht, neue Maßnahmen zu schaffen. Der Gerichtshof habe sich im übrigen bereits in diesem Sinne ausgesprochen und in den Urteilen vom 5. Mai 1981 (Dürbeck, 112/80, Slg. S. 1095) und vom 15. Juli 1982 (Edeka, 254/81, a. a. 0.) bestätigt, daß der Rat in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 521/77 die möglichen Schutzmaßnahmen aufgeführt habe. Der Rat habe mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1796/81 auch unmittelbar klargestellt, daß die Kommission keineswegs befugt gewesen sei, von sich aus einen Zusatzbetrag als Schutzmaßnahme einzuführen.

Die im vorliegenden Fall erlassene Maßnahme sei im übrigen auch nicht weniger einschränkend als die Aussetzung der Einfuhren; daher könne die Kommission sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes berufen, nach der sie, wenn sie Schutzmaßnahmen erlassen könne, die die vollständige Einstellung der Einfuhren aus Drittländern zum Gegenstand hätten, auch weniger einschränkende Maßnahmen anwenden könne (Urteil vom 13. 5. 1971, International Fruit, 41 bis 44/70, Slg. S. 426). Der streitige Betrag sei nämlich so hoch angesetzt, daß er für sich allein den Warenwert und den Verkaufspreis der einheimischen Erzeugnisse überschreite. Außerdem entspreche die zur Einfuhr unter Befreiung von dem Zusatzbetrag zugelassene Warenmenge keineswegs dem herkömmlichen Umfang der Einfuhren aus Drittländern, sondern sei sehr viel niedriger. In Wirklichkeit habe die Kommission die Einfuhr von zusätzlichen Mengen nur scheinbar zugelassen; der streitige Betrag verschleiere insoweit ein vollständiges Verbot von Einfuhren über das zugelassene Kontingent hinaus, als er den Verkauf der betroffenen Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft absolut unmöglich mache. Die Folgen der Einführung des Zusatzbetrags seien sogar schwerer als die der Beschränkung oder Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen. In diesem letztgenannten Fall könne der Importeur, der Einfuhren getätigt habe, die nicht auf eine gültige Lizenz angerechnet werden könnten, nur dann zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werde, und die Höhe der Geldbuße stehe im Verhältnis zu der Art des Verschuldens; dagegen sei der Zusatzbetrag selbst dann zu erheben, wenn den Importeur kein Verschulden treffe, und unabhängig davon, ob er aus dem Geschäft einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe oder nicht.

Da der streitige Betrag außerdem die Rechtsnatur einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll habe, habe die Kommission auch gegen das in Artikel 13 der Verordnung Nr. 516/77 ausgesprochene Verbot, derartige Abgaben zu erheben, verstoßen — ein Verbot, das nicht nur für die Mitgliedstaaten, sondern auch für die Kommission gelten müsse —, da die dort vorgesehenen Voraussetzungen für Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz nicht erfüllt seien. Dieses Verbot ergebe sich im übrigen auch aus dem Gemeinsamen Zolltarif, der in rechtswidriger Weise geändert worden sei.

Die Kommission habe darüber hinaus gegen den ausdrücklich in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 521/77 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da die eingeführte Schutzmaßnahme offenkundig im Verhältnis zu ihrem erklärten Ziel, nämlich dem Schutz des Marktes in der Gemeinschaft gegen tatsächliche oder drohende schwere Störungen, übermäßig gewesen sei: Ein Zusatzbetrag könne nur insoweit als einem solchen Ziel angemessen angesehen werden, als er höchstens dem Unterschied zwischen dem Endpreis des ausländischen Erzeugnisses und den Gestehungskosten der Gemeinschaftsindustrie für das gleiche Erzeugnis entspreche. Die Kommission habe die streitige Maßnahme aber erlassen, ohne sich darum zu bemühen, die Gestehungskosten der Industrie in der Gemeinschaft festzustellen, und dies erkläre das vollständige Fehlen einer Begründung in diesem wesentlichen Punkt in den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung, was außerdem einen Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag und daher einen weiteren Grund für die Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Vorschrift darstelle. Erst a posteriori habe die Kommission eine Kalkulation dieser Gestehungskosten vorgenommen, wahrscheinlich anläßlich der Vorbereitung der Verordnung Nr. 1796/81 des Rates, diese Kalkulation sei aber ungenau und widersprüchlich und daher nicht verläßlich; in jedem Fall werde ihre Richtigkeit in jeder Hinsicht bestritten.

Bei dieser verspäteten Berechnung seien im übrigen die zwischen Waren verschiedener Qualitäten bestehenden Unterschiede bei den Gestehungskosten und den Verkaufspreisen nicht berücksichtigt; bei der Berechnung werde demnach verkannt, daß Konserven zweiter und dritter Wahl unvermeidlich und unbilligerweise dadurch benachteiligt würden, daß der Zusatzbetrag einheitlich festgesetzt werde, so daß seine Auswirkungen bei Waren mit niedrigerem Preis stärker seien.

In dieser Hinsicht sei es erforderlich, die Gestehungskosten der Gemeinschaftserzeugnisse auf die Weise festzustellen, daß der Gerichtshof entweder selbst unmittelbar eine Beweisaufnahme — insbesondere durch Einholen eines Sachverständigengutachtens — durchführe oder damit das vorlegende Gericht betraue.

Was die allgemeinere Frage angeht, ob die für den Erlaß von Schutzmaßnahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Firma Wünsche vorab vor, die Beteiligten seien nicht in der Lage, die Frage in angemessener Weise zu vertiefen, da das für Vorabentscheidungsverfahren festgelegte Verfahren keine Erwiderungen vorsehe. In jedem Fall sei es nach der jetzt feststehenden Rechtsprechung Sache des innerstaatlichen Gerichts, die Tatsachen festzustellen, während der Gerichtshof nur über Rechtsfragen entscheiden dürfe. Daher müsse jede Entscheidung über die Vorlagefrage zurückgestellt werden, bis das vorlegende Gericht die Tatsachen festgestellt habe, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen einer tatsächlich oder einer drohenden Störung des Marktes in der Gemeinschaft im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Maßnahme. Hilfsweise beantragt die Firma Wünsche, eine Beweisaufnahme anzuordnen und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, zu den Ergebnissen dieser Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Außerdem sei es zwar grundsätzlich ihre Sache, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der streitigen Verordnung zu beweisen: Was das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Schutzmaßnahme angehe, müsse jedoch diese die Beweislast tragen.

Im übrigen bemüht sich die Firma Wünsche, gestützt auf zahlreiche statistische Angaben, darzutun, daß auf dem Markt der Gemeinschaft bei Einführung des Zusatzbetrags weder tatsächliche Störungen noch die Gefahr von Störungen bestanden hätten. Zu diesem Zweck macht sie geltend :

Die Erzeugung und der Verkauf von Gemeinschaftserzeugnissen hätten während der letzten Jahre stark zugenommen;

die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse seien ebenfalls gestiegen, jedoch unter den Preisen der Konserven aus Drittländern geblieben;

für die Gemeinschaftserzeugnisse hätten sich keine Absatzschwierigkeiten ergeben, da der Lagerbestand niedriger als die Norm gewesen sei und sich zu bestimmten Zeiten sogar Versorgungsschwierigkeiten gezeigt hätten;

während desselben Zeitraums hätten die Einfuhren aus Drittländern ständig abgenommen sowohl infolge der von der Kommission erlassenen Schutzmaßnahmen als auch aufgrund der Tatsache, daß die Preise dieser Erzeugnisse — auch unter Berücksichtigung der Kosten für Transport, Finanzierung, Lagerung und Zoll — gestiegen seien.

Daraus folge, daß der ständige Erlaß von Schutzmaßnahmen seit 1978 bei einer vollkommen normalen Marktentwicklung keineswegs das Ziel gehabt habe, Störungen zu verhindern, mit denen nicht zu rechnen gewesen sei, sondern im Gegenteil das Ziel, einen massiven Schutz der — insbesondere französischen und niederländischen — Erzeuger in der Gemeinschaft zu schaffen, denen man es ermöglicht habe, den bedeutendsten Markt für Endverbraucher, nämlich den deutschen Markt, fast vollständig an sich zu ziehen. Unter diesen Voraussetzungen sei das Handeln der Kommission ermessensmißbräuchlich. Diese Überlegungen hätten im besonderen Maß für Waren Geltung, für die wie für Champignonkonserven die Einfuhrlizenzregelung gelte, da die Kommission jederzeit in der Lage sei, mittels einer Prüfung der Statistiken über Anträge auf Erteilung von Lizenzen den Umfang der Einfuhren vorauszusehen. Der Beweis für die wirklich von der Kommission auf diesem Gebiet eingenommene Haltung ergebe sich daraus, daß im zweiten Quartal 1981 Schutzmaßnahmen erlassen worden seien, obwohl im vorangehenden Quartal nicht einmal die unter Befreiung von dem Zusatzbetrag zugelassenen Mengen hätten eingeführt werden können.

Die Kommission führt in ihrem Schriftsatz zunächst die Gesichtspunkte auf, die gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 521/77 des Rates insbesondere bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob der Markt ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, und trägt dann vor, es sei nicht erforderlich, daß alle diese Voraussetzungen vorlägen, es genüge, wenn eine von ihnen gegeben sei, und es stehe ihr frei, dabei auch andere als die in dieser Vorschrift genannten Gesichtpunkte zu berücksichtigen. Hierbei verfüge sie über einen weiten Ermessensspielraum und sei verpflichtet, die Marktlage zum Zeitpunkt des eventuellen Erlasses von Schutzmaßnahmen zu beurteilen.

Von diesen Prämissen ausgehend sei jeder Einwand gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3429/80 unbegründet. Abgesehen davon, daß in dem Vorlagebeschluß nicht angegeben sei, auf welche amtliche Statistiken die Firma Wünsche Bezug nehme, habe das vorlegende Gericht anscheinend die Lage berücksichtigt, die während des ersten Quartals 1981 bestanden habe, und nicht die Lage, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Schutzmaßnahmen gezeigt habe, sowie ihre zu diesem Zeitpunkt voraussehbare Entwicklung. Bei Erlaß der in Frage stehenden Verordnung habe nämlich auf dem Markt der Gemeinschaft bei Champignonkonserven die folgende Lage bestanden:

Trotz des Abschlusses von Selbstbeschränkungsabkommen mit den wichtigsten Lieferdrittländern hätten die Einfuhren aus diesen Ländern im Jahr 1980 im Vergleich zu 1979 zugenommen, und die in diesen Abkommen vorgesehenen Mengen seien bei weitem überschritten worden;

auf dem deutschen Markt, d. h. dem wichtigsten Endverbrauchermarkt, sei der Preis für Champignonkonserven aus der Gemeinschaft gefallen und habe unterhalb der Gestehungskosten der Erzeuger in der Gemeinschaft gelegen;

die Lagerbestände an — insbesondere französischen und niederländischen — Gemeinschaftserzeugnissen hätten deutlich zugenommen;

wegen des NichtZustandekommens von Selbstbeschränkungsabkommen für das Jahr 1981 sei mit neuen Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft ohne weiteres zu rechnen gewesen.

Diese Lage werde durch die von der Kommission als Anlage zu ihrem Schriftsatz vorgelegten tabellarischen statistischen Angaben belegt. Daraus ergebe sich, daß die für den Erlaß von Schutzmaßnahmen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.

Was die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Rechtmäßigkeit des Erlasses einer in der Verordnung des Rates nicht ausdrücklich vorgesehenen Schutzmaßnahme im vorliegenden Fall angeht, trägt die Kommission vor, nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 516/77 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 521/77 sei sie verpflichtet, Schutzmaßnahmen auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Dies sei gerade bei der erlassenen Maßnahme der Fall: Diese ermögliche es, der Marktstörung zu begegnen, ohne eine vollständige Unterbrechung der betroffenen Handelsströme zu bewirken, und dies in Erwartung des Abschlusses von neuen Selbstbeschränkungsabkommen. Mit anderen Worten habe es die Kommission vorgezogen, nicht zu einem so radikalen Mittel wie der Aussetzung der Erteilung von Lizenzen zu greifen, da eine weniger einschneidende Maßnahme ausreichend gewesen sei. Im übrigen habe der Gerichtshof in einem entsprechenden Fall bereits für Recht erkannt, daß die Kommission, wenn sie Schutzmaßnahmen vorsehen könne, die die Einfuhren aus Drittländern völlig unterbänden, erst recht weniger einschneidende Maßnahmen anwenden könne (Urteil vom 13. 5. 1981; International Fruit, 41 bis 44/70, a. a. O.). In diesem Sinne sei die Erhebung eines Zusatzbetrags von 175 ECU, der dem Gestehungspreis für französische Ware frei deutsche Grenze entsprochen habe, gerechtfertigt.

Die Kommission schlägt daher vor, die vom Verwaltungsgericht Frankfurt gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3429/80 der Kommission beeinträchtigen könnte.

IV — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes

Der Gerichtshof hat mit Schreiben vom 3. August 1983 der Kommission und der Firma Wünsche mehrere Fragen gestellt und außerdem die französische Regierung und den Rat zur Vorlage von Dokumenten sowie das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft zur Erteilung von Auskünften aufgefordert. Die Betroffenen sind dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen.

Die Kommission hat auf die erste ihr gestellte Frage hin eine analytische Berechnung der Gestehungspreise von französischen und niederländischen Champignonkonserven vorgelegt, die — so die Kommission — auf Angaben der betroffenen Mitgliedstaaten gestützt ist. Das Ergebnis dieser Berechnung stimmt in etwa mit den Angaben überein, die die Kommission bereits vorgelegt und verwendet hat; es fehlt jedoch eine Stellungnahme zu den Beanstandungen, die die Firma Wünsche in diesem Zusammenhang in ihrem Schriftsatz vorgebracht hat.

Auf die Frage nach den durchschnittlichen Verkaufspreisen von Konserven aus Drittländern auf dem Gemeinsamen Markt zum Jahresende 1980 hat die Kommission die Großhandelspreise für Konserven der ersten und der dritten Wahl auf dem deutschen Markt angegeben. Was die Auswirkung des streitigen Zusatzbetrags auf den Preis einer Dose Konserven angeht, hat die Kommission einen Betrag von 2,05 DM (der zu einem Preis einschließlich Zoll von 1,75 DM hinzukommt) für eine 8-oz-Dose der ersten Wahl und einen Betrag von 1,51 DM (bei einem Preis von 1,00 DM) für eine 6-oz-Dose der dritten Wahl genannt. Die Kommission hat angegeben, daß Konserven der zweiten Wahl nicht im Handel seien.

Auf die Frage, ob Anträge auf Einfuhrlizenzen für dem Zusatzbetrag unterliegende Warenmengen gestellt worden seien, hat die Kommission eingeräumt, daß derartige Anträge für äußerst geringe Mengen (8 t im Jahr 1981, 19 t im Jahr 1982) gestellt worden seien.

Auf das Ersuchen, zu bestimmten Behauptungen der Firma Wünsche Stellung zu nehmen, hat die Kommission

eingeräumt, es sei richtig, daß das System der Einfuhrlizenzen bereits eine Überwachung der Einfuhren ermögliche, sie hat aber behauptet, daß die durch die streitige Verordnung eingeführte Regelung dennoch für die Importeure insoweit von Vorteil sei, als sie es ihnen ermögliche, ihr Vorgehen besser zu planen;

die Aussagekraft der Behauptung bestritten, daß die jeweiligen Marktanteile der Erzeuger in der Gemeinschaft und der Importeure sich von 1964 bis 1981 umgekehrt hätten, da die Schutzmaßnahmen in diesem Bereich nur bis in die Jahre 1974/76 zurückgingen; in jedem Fall hat sie — ausgehend von Angaben, als deren Quelle sie das Statistische Bundesamt nennt — verneint, daß auf dem deutschen Markt von 1976 bis 1981 eine derartige Umkehrung der Marktanteile eingetreten sei;

eingeräumt, daß die Höchstmenge der für 1981 zulässigen Einfuhren von Champignonkonserven nicht vollständig ausgeschöpft worden sei, jedoch hat sie behauptet, dies beruhe darauf, daß die für Einfuhren aus Korea und aus Spanien festgesetzten Quoten nicht ausgeschöpft worden seien; allerdings habe der Umfang der durchgeführten Einfuhren — unter Berücksichtigung der Mengen, bei denen man eine Weiterleitung nach Deutschland via Griechenland versucht habe, um dem Zusatzbetrag zu entgehen — dem Umfang der zulässigen Einfuhren entsprochen.

Zu den von ihr bestrittenen Zahlenangaben der Firma Wünsche trägt die Kommission vor:

a) das Niveau des Verlusts bei der Verarbeitung, das von der Firma Wünsche bei der Berechnung des französischen Gestehungspreises mit 40 % angegeben worden sei, betrage in Wirklichkeit 57 %, da es sich bei der französischen Rohwaren um Champignons mit Fuß handle;

b) der Vergleich mit der Verarbeitung von Erbsen und Karotten, den die Firma Wünsche mit Bezug auf den Arbeitslohnanteil bei dem französischen Gestehungspreis vornehme, sei nicht zutreffend, da die Verarbeitung von Champignons nicht automatisiert sei;

c) der normale Lagervorrat sei in den Niederlanden nicht höher als 5000 t und in Frankreich nicht höher als 16500 t;

d) die Umrechnung des streitigen Zusatzbetrags von 1,75 ECU/kg in DM, die Wünsche vorgenommen habe, sei unrichtig, da sie auf der Grundlage der normalen Wechselkurse und nicht der grünen Wechselkurse erfolgt sei.

Die Kommission bestätigt, daß unter Nettogewicht das Gewicht des gesamten Inhalts einer Dose — nicht abgetropft — zu verstehen sei.

Die Firma Wünsche nimmt in einem langen und eingehenden Schriftsatz die Beantwortung der Fragen zum Anlaß, vor allem weitere Argumente für ihre Auffassung vorzubringen.

Die Firma Wünsche

nennt insbesondere die Quellen der von ihr verwendeten statistischen Angaben mit sehr vielen Einzelheiten;

führt alle Zahlen in ihren Angaben auf einheitliche Maß- und Währungseinheiten zurück und bemüht sich, darzutun, daß die Angaben der Kommission über die Gestehungspreise der Erzeuger in der Gemeinschaft weder plausibel noch verläßlich seien;

gibt an, welche der von der Kommission vorgelegten Angaben sie bestreitet, nämlich

a) die behauptete Erhöhung der Einfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1980, bei der weder berücksichtigt werde, daß diese Einfuhren von der Erteilung von Einfuhrlizenzen abhängig und daher von der Kommission zugelassen gewesen seien, noch der Umstand, daß diese Steigerung sich in keiner Weise auf die Einfuhren aus China beziehe; außerdem habe die Kommission es unterlassen, anzugeben, daß die Einfuhren von Konserven aus Frankreich und aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland im gleichen Zeitraum stärker zugenommen hätten als die Einfuhren aus den Drittländern; die von der Kommission vorgelegten Angaben seien daher unvollständig und irreführend;

b) die angebliche Verkehrsverlagerung durch die Einfuhr von Waren chinesischen Ursprungs über Skandinavien, zu der es im Jahr 1980 gekommen sein solle;

c) die Behauptung, die für die Volksrepublik China festgelegten Kontingente seien im Jahr 1980 überschritten worden; diese Behauptung werde durch die amtlichen Statistiken über die Einfuhrlizenzen widerlegt;

d) die die Preisentwicklung während des Jahres 1980 betreffenden Zahlenangaben, die ebenfalls falsch, irreführend und unvollständig seien; in Wirklichkeit sei die Preisentwicklung gleichförmig gewesen, und die Preise seien gegen Jahresende sogar gestiegen;

e) die den Gestehungspreis der französischen Erzeugnisse betreffenden Zahlen, die unsinnig und nicht verläßlich seien; in diesem Punkt nimmt die Firma Wünsche auf das Vorbringen in ihrem Schriftsatz Bezug und trägt vor, es sei nicht vorstellbar, daß eine Industrie, die gezwungen sei, mit Verlust zu verkaufen, über Jahre hinweg diese Verkäufe und diese angeblichen Verluste weiter steigere;

f) die die Lagervorräte betreffenden Zahlen, die ebenfalls unzutreffend und ungenau seien; darüber hinaus werde bei ihnen nicht der wahre Grund für die Zunahme der Lagerbestände, nämlich das Ansteigen der französischen und der niederländischen Produktion genannt; außerdem werde nicht berücksichtigt, daß ein normaler Lagerbestand notwendigerweise einen bestimmten Prozentsatz der Produktion ausmache, so daß bei einer Steigerung der Produktion die Lagervorräte ebenfalls zunehmen müßten.

Was den Begriff des Nettogewichts angeht, teilt die Firma Wünsche die Meinung der Kommission.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. Oktober 1983 haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte Dietrich Ehle, Köln, und Klaus Landry, Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Bernhard Jansen als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. November 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluß vom 25. November 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit des Artikels 1 der Verordnung Nr. 3429/80 der Kommission vom 29. Dezember 1980 zum Erlaß der bei der Einfuhr von Champignonkonserven anwendbaren Schutzmaßnahmen (ABl. L 358, S. 66) zur Vorabenscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Firma Wünsche Handelsgesellschaft, Hamburg, gegen das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft in Frankfurt am Main angestrengt hat, nachdem dieses unter Berufung auf die von der Kommission mit der oben genannten Verordnung erlassenen Schutzmaßnahmen den von der Firma Wünsche am 23. Februar 1981 gestellten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ohne den Vermerk eines Zusatzbetrages von 175 ECU für 3500 t Champignonkonserven aus der Volksrepublik China abgelehnt hatte.

3 Der Zusatzbetrag, von dem in dem Antrag der Firma Wünsche die Rede war, war in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3429/80 vorgesehen, der folgenden Wortlaut hat:

Auf Champignonkonserven der Tarifstelle 20.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs, andere als die in Artikel 4 genannten, die in der Gemeinschaft über die gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 3 festgelegten Mengen hinausgehend zum freien Warenverkehr abgefertigt werden, wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis 31. März 1981 ein Zusatzbetrag in Höhe von 175 ECU je 100 kg netto erhoben.

4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht in ihren Erklärungen geltend, diese Vorschrift sei aus zwei Gründen als ungültig anzusehen, nämlich

erstens, weil die Voraussetzungen, von denen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den Erlaß von Schutzmaßnahmen abhängig machten, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Verordnung Nr. 3429/80 erlassen habe, nicht vorgelegen hätten;

zweitens, weil die Kommission nicht dazu befugt gewesen sei, eine Schutzmaßnahme wie die Festsetzung eines Zusatzbetrags zu erlassen, die in dem vom Rat in Artikel 2 Absatz 1 seiner Verordnung Nr. 521/77 vom 14. März 1977 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, 1977, S. 28) aufgestellten abschließenden Katalog der Schutzmaßnahmen nicht aufgeführt sei.

5 Die Kommission wendet sich in ihrer Erklärung gegen beide Argumente.

6 Was das erste Argument angeht, ist darauf hinzuweisen, daß nach der oben genannten Verordnung Nr. 521/77 bei der Beurteilung der Frage, ob in der Gemeinschaft der Markt für ein Verarbeitungserzeugnis aus Obst und Gemüse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden können, insbesondere zu berücksichtigen sind

a) der Umfang der getätigten bzw. voraussichtlichen Einfuhren oder Ausfuhren;

b) die verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft;

c) die auf dem Markt der Gemeinschaft für einheimische Erzeugnisse angewandten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermäßigen Preisrückgang oder zu einer überhöhten Preissteigerung gegenüber den Preisen der letzten Jahre;

d) die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten und auf vergleichbarer Grundlage berechneten Preise für Erzeugnisse mit Herkunft aus dritten Ländern, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermäßigen Rückgang, wenn die eingangs genannte Lage aufgrund von Einfuhren eintritt.

7 Der erste Gesichtspunkt, der nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 521/77 zu berücksichtigen ist, ist demnach der Umfang der getätigten bzw. voraussichtlichen Einfuhren in die Gemeinschaft.

8 Dazu trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, bei Erlaß der Verordnung Nr. 3429/80 seien die Einfuhren des Jahres 1981 noch nicht getätigt gewesen und die voraussichtlichen Einfuhren im ersten Quartal 1981 seien noch nicht bekannt gewesen. Außerdem hätten die bis zum 29. Dezember 1980, dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, gestellten Anträge auf Ausstellung von Einfuhrlizenzen keine Veranlassung gegeben, Störungen auf dem Markt für Champignonkonserven zu befürchten.

9 Die Kommission entgegnet, die Einfuhren aus Drittländern hätten 1980 (35700 t) im Vergleich zu 1979 (29741 t) zugenommen und aufgrund der Schwierigkeiten, auf die die Kommission bei der Fortführung von Selbstbeschränkungsabkommen mit bestimmten Drittländern, insbesondere mit der Volksrepublik China, dem mit Abstand führenden Lieferland der Gemeinschaft, gestoßen sei, habe sich voraussehen lassen, daß die zunehmende Tendenz bei den Einfuhren auch 1981 weiterbestehen werde.

10 Mit Rücksicht darauf, daß Ende 1980 noch kein Selbstbeschränkungsabkommen für das Jahr 1981 mit den Drittländern, die Champignons lieferten, unterzeichnet war und daß die Volksrepublik China, auf die mehr als 70 % der Einfuhren entfielen, zu diesen Drittländern gehörte, muß man zu der Schlußfolgerung gelangen, daß die Kommission zu Recht der Auffassung war, die Einfuhren würden so stark ansteigen, daß der Markt in der Gemeinschaft ernstlich gestört würde, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen würden.

11 Zu den verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft trägt die Klägerin im Ausgangsverfahren vor, die im Dezember 1980 in Frankreich und in den Niederlanden, den beiden wichtigsten Erzeugerländern in der Gemeinschaft, festgestellten Lagerbestände seien nicht überdurchschnittlich hoch gewesen.

12 Die Kommission führt aus, während des Jahres 1980 seien die französischen und die niederländischen Lagerbestände im Durchschnitt höher gewesen als 1979, sie hätten insbesondere Ende 1980 aufgrund der durch die erhöhten Einfuhren verursachten Marktstörung zugenommen und seien erst im Jahr 1981 gerade infolge der mit der Verordnung Nr. 3429/80 erlassenen Schutzmaßnahmen zurückgegangen.

13 Hierzu ist festzustellen, daß sich aus den Statistiken über die Entwicklung der Lagerbestände an Champignonkonserven in den Jahren 1979 und 1980 für den 1. Dezember 1980 ein Gesamtbestand von 16500 t für Frankreich und von 12000 t für die Niederlande ergibt.

14 Diese Zahlen bedeuten für beide Länder eine Zunahme der Lagerbestände gegenüber den in den Jahren 1979 und 1980 festgestellten Zahlen. Der Umstand, daß die Lagerbestände im Jahr 1981 wieder abgenommen haben, widerlegt die Behauptung der Firma Wünsche, die Zunahme der Lagerbestände sei die Folge der Zunahme der Erzeugung in der Gemeinschaft gewesen und die in den drei letzten Monaten des Jahres 1980 festgestellte Höhe der Lagerbestände sei nicht über das hinausgegangen, was zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Belieferung normal sei. In Wirklichkeit hat die Erzeugung in der Gemeinschaft im Jahr 1981 weiter zugenommen, ohne daß dies zu einer Erhöhung der Lagerbestände führte. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß die Lagerbestände im Dezember 1980 anomal hoch waren.

15 Dies wird noch deutlicher, wenn man die Entwicklung der Lagerbestände in den Niederlanden betrachtet, wo der Gesamtumfang der Lagerbestände während des ganzen Jahres 1979 etwa 3000 t und während des größten Teil des Jahres 1980 etwa 5000 t betrug, im letzten Quartal 1980 steil auf 12000 t anstieg und erst während des Jahres 1981 nach und nach sehr langsam wieder auf 5000 t zurückging.

16 Zwar hat die Firma Wünsche diese Zahlen bestritten, doch ist festzustellen, daß die Kommission sich zu Recht auf Statistiken gestützt hat, die nach ihren Erklärungen unmittelbar aus dem niederländischen Landwirtschaftsministerium herrühren und die darüber hinaus auf Fernschreiben hin, mit denen die Kommission ausdrücklich eine Bestätigung verlangt hatte, von diesem Ministerium bestätigt worden sind.

17 Der dritte Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Voraussetzungen vorliegen, die den Erlaß einer Schutzmaßnahme rechtfertigen, ist die Entwicklung der Preise der einheimischen Erzeugnisse.

18 Während die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse nach Meinung der Firma Wünsche im Jahr 1980 in Wirklichkeit gestiegen sind, ist die Kommission der Auffassung, diese Preise seien gefallen.

19 Hierzu ist festzustellen, daß sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt, daß die Entwicklung der Preise für Gemeinschaftserzeugnisse im Jahr 1980 eindeutig eine sinkende Tendenz aufweist, und dies trotz Inflation.

20 Was den vierten Gesichtspunkt angeht, der zu berücksichtigen ist, nämlich die Preise der aus Drittländern eingeführten Champignons, ergibt sich aus den Akten, daß diese Preise im Laufe des Jahres 1980 zwar relativ gesehen gestiegen waren, gegenüber den Preisen der in der Gemeinschaft erzeugten Champignons aber noch wettbewerbsfähig waren.

21 Nach alledem gibt es also keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission bei der Beurteilung der Marktlage einen schweren und offenkundigen Fehler gemacht hat, der zu einer Ungültigkeit der Verordnung Nr. 3429/80 führen könnte.

22 Das zweite Argument, das die Firma Wünsche vorbringt, gründet sich auf die Behauptung, der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 521/77 des Rates festgelegte Katalog der möglichen Schutzmaßnahmen sei abschließend und die Kommission sei in den in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73, S. 1) genannten Fällen nur befugt, eine der in diesem Katalog aufgeführten Schutzmaßnahmen zu erlassen. Indem sie einen Zusatzbetrag in Höhe von 175 ECU je 100 kg netto als Schutzmaßnahme eingeführt habe, obwohl die in diesem Katalog vorgesehenen Maßnahmen nur die gänzliche oder teilweise Einstellung der Lizenzerteilung oder die vollständige oder teilweise Ablehnung der Anträge auf Lizenzerteilung zum einen und ein System von Mindestpreisen zum anderen umfaßten, habe die Kommission ihre Befugnisse überschritten.

23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof — wie die Kommission vorgetragen hat — in seinem Urteil vom 13. Mai 1971 in einer Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Tafeläpfeln betreffenden Sache (International Fruit Co. und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen 41 bis 44/70, Slg. S. 426) festgestellt hat, daß die Kommission, wenn sie Schutzmaßnahmen vorsehen konnte, welche die Einfuhren aus dritten Ländern völlig unterbanden, erst recht weniger einschneidende Maßnahmen anwenden [durfte].

24 Wie sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3429/80 ergibt, wonach Anträgen auf Ausstellung von Einfuhrlizenzen für Champignonkonserven ... bis 26 % der Mengen stattgegeben [wird], für die in den ersten elf Monaten von 1980 für die Erzeugnisse aus jedem Lieferland in demjenigen Mitgliedstaat Einfuhrlizenzen ausgestellt worden sind, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, hat die Kommission im vorliegenden Fall eine Schutzmaßnahme gewählt, die im Kern auf eine teilweise Einstellung der Lizenzerteilung hinausläuft.

25 Die Ausgestaltung dieser Maßnahme ist der Ausgestaltung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 521/77 vorgesehenen Maßnahme sehr ähnlich, abgesehen davon, daß gegen Zahlung eines Zusatzbetrags die Möglichkeit der Erteilung von Einfuhrlizenzen offen bleibt. Die letztgenannte Möglichkeit ist zweifellos weniger einschneidend als die Nichterteilung von Lizenzen, unabhängig von der sehr geringen praktischen Bedeutung, die sie wegen der Höhe, in der der Zusatzbetrag festgesetzt worden ist, haben dürfte.

26 Die Firma Wünsche macht geltend, der Zusatzbetrag sei in jedem Fall mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 516/77 unvereinbar, der folgenden Wortlaut hat:

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung;

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Ihrer Meinung nach enthält Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung keine anderslautende Bestimmung; in ihm werde lediglich die Möglichkeit angesprochen, bei einer Marktstörung geeignete Maßnahmen anzuwenden.

27 Artikel 2 der Verordnung Nr. 521/77 sieht die gänzliche oder teilweise Aussetzung der Einfuhren vor, was auf eine mengenmäßige Beschränkung hinausläuft, es ist deshalb davon auszugehen, daß Artikel 14 der Verordnung Nr. 516/77 hinsichtlich der Maßnahmen, die in mengenmäßigen Beschränkungen bestehen können, eine anderslautende Bestimmung enthält. Das gleiche muß folglich für die Erhebung einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll gelten, wenn eine derartige Abgabe als Teil einer Schutzmaßnahme von der Kommission rechtlich wirksam eingeführt werden kann.

28 Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß die Kommission befugt war, als eine nach der Verordnung Nr. 521/77 erlassene Schutzmaßnahme einen Zusatzbetrag vorzusehen.

29 Nach allem hat die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage demnach nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3429/80 der Kommission beeinträchtigen könnte.

Kosten

30 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluß vom 25. November 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegte Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3429/80 der Kommission beeinträchtigen könnte.